L 1 KR 28/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 13 KR 119/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 28/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Krankengeld in der Zeit vom 14.04.1997 bis 11.05.1997.

Die am ...1960 geborene Klägerin war als Verkäuferin beschäftigt. Seit Juni 1994 war sie arbeitslos und seit 15.10.1996 arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezog von der Beklagten, bei der sie versichert ist, ab Januar 1997 Krankengeld in Höhe von täglich 45,50 DM.

Die Beklagte veranlasste die folgenden Ermittlungen: In dem auf Untersuchung der Klägerin erstatteten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen (MDK) vom 27.01.1997 ist ausgeführt, die Klägerin klage seit längerer Zeit über starke Unterbauchbeschwerden, die sich besonders bei starker körperlicher Belastung äußerten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sie noch über Schmerzen beim Wasserlassen geklagt. Bei tiefer Palpation habe sich ein Druckschmerz im rechten Unterbauch gezeigt. Die Klägerin leide an einer chronisch rezidivierenden Adnexitis (Eierstockentzündung) mit Verwachsungsbeschwerden. Nach fachärztlicher Abklärung sei damit zu rechnen, dass die Arbeitsunfähigkeit binnen vier Wochen enden werde. Die Klägerin werde dann leichte körperliche Tätigkeiten ausüben können; das Heben und Tragen schwerer Lasten solle ausgeschlossen werden. In einem weiteren MDK-Gutachten (Untersuchung am 04.04.1997) vom 07.04.1997 führt der MDK-Sachverständige aus, es liege eine rezidivierende Adnexitis mit Verwachsungsbeschwerden vor, daneben vertebragene Schmerzen und Adipositas. Die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin habe neben bereits genannten Bauchbeschwerden nicht näher zu bestimmende Rückenschmerzen angegeben. Auch habe sie Schmerzen im rechten Kniegelenk und in der Wirbelsäule. Eine Behandlung habe aber noch nicht stattgefunden. Bei tiefer Palpation habe sich ein Druckschmerz im rechten Unterbauch gezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit ende am 13.07.1997. In seinem Arztbrief vom 21.02.1997 beschreibt der Orthopäde und Chiropraktiker Dr. R ... unter anderem, dass der Finger-Boden-Abstand 5 cm betrage; Pseudolasegue beidseits negativ, Sensibilität ungestört, keine Paresen. Am rechten Kniegelenk habe sich äußerlich keine Auffälligkeit gezeigt. Die Extension/Flexion betrage 0/0/140 Grad, retropatellares Reiben. Typisches Chondropathie-Zeichen: positiv, Patella-Verschiebeschmerz und Patella-Kompressionsschmerz: positiv. Die Klägerin leide u.a. an einem lokalen lumbalen Schmerzsyndrom und einer Chondropathia patellae rechts. Auf einem Auszahlschein für Krankengeld vom 07.04.1997 bescheinigte die behandelnde Fachärztin für Gynäkologie, Frau Dipl.-Med. R ..., der Klägerin das Weiterbestehen von Arbeitsunfähigkeit ab 23.04.1997.

Unter dem 06.05.1997 hörte die Beklagte die Klägerin dahin an, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 13.04.1997 beendet sei. Ein begründeter Widerspruch von Seiten der behandelnden Ärztin liege nicht vor. Eine weitere Krankengeldzahlung scheide daher aus. Sodann lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld über den 13.04.1997 hinaus ab, weil Arbeitsunfähigkeit seitdem nicht mehr vorliege (Bescheid vom 27.05.1997).

Unter dem 02.06.1997 widersprach die behandelnde Fachärztin Dipl.-Med. R. der Feststellung des MDK Sachsen. Bei der Klägerin sei bei fachärztlicher vaginaler Untersuchung der rechte Adnex-Bereich nach wie vor vergrößert und narbig dolent gewesen. Die Klägerin habe einen deutlichen Druckschmerz verspürt, so dass eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit um weitere vier Wochen angezeigt sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20.08.1997, zugestellt am 26.08.1997).

Hiergegen hat sich die am 08.09.1997 erhobene Klage gerichtet, auf die das Sozialgericht (SG) wie folgt ermittelt hat: Die Fachärztin für Gynäkologie Dipl.-Med. R ... hat unter dem 24.07.1998 mitgeteilt, dass die Klägerin an einer erheblichen Adipositas und chronisch rezidivierenden Adnexitis rechts leide. Es bestehe der Verdacht auf Adhäsionen im rechten Unterbauch. Seit dem 15.10.1997 werde sie wegen Unterbauchbeschwerden bei Adnexitis beidseits sowie Harnwegsinfekt behandelt. Eine Grippe habe die Therapie kompliziert. Es seien nur temporäre Besserungen aufgetreten. Zwischenzeitlich sei eine Vorstellung beim Orthopäden erfolgt. Anlässlich der letzten Vorstellung vor der Untersuchung beim MDK Sachsen am 02.04.1997 habe die Klägerin noch über erhebliche Beschwerden rechts geklagt. Am 23.04.1997 habe die Klägerin nach wie vor über Schmerzen im rechten Unterbauch geklagt. Der an diesem Tag erhobene Befund habe dem vom 02.04.1997 entsprochen. Bei der äußeren Untersuchung durch den MDK am 04.04.1997 habe ihres Erachtens kein objektiver Befund erhoben werden können, weil die Klägerin erheblich adipös sei. Nur eine vaginale Untersuchung habe hier aussagekräftig sein können. In einer Stellungnahme vom 30.09.1998 führt der MDK-Arzt Dr. A ... dazu aus, zum Zeitpunkt der Untersuchung habe keine Notwendigkeit einer zusätzlichen gynäkologischen Untersuchung bestanden. Der von der behandelnden Ärztin beschriebene Befund stimme mit dem des MDK überein. Die Verlängerung der damals gegebenen Arbeitsunfähigkeit über den 13.04.1997 hinaus könne nicht nachvollzogen werden.

Mit Urteil auf mündliche Verhandlung vom 15.07.1999 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 14.04.1997 bis 11.05.1997 nicht zu. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Arbeitsunfähigkeit liege vor, wenn die Versicherte ihre zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, ihren Zustand zu verschlimmern, verrichten könnten. Trete - wie im vorliegenden Fall - die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit auf, so sei im Rahmen des bis zum 31.12.1997 geltenden § 105b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. für die Zeit ab 01.01.1998 im Rahmen des § 121 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeiten abzustellen, in die Arbeitslose zumutbar vermittelt werden dürfe, also nicht notwendig auf den vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf (BSGE SozR 4100 § 105 b AFG Nr. 1). Sowohl aus dem Vorbringen der behandelnden Gynäkologin Dipl.-Med. R. als auch aus den Gutachten des MDK vom 24.01.1997 und vom 07.04.1997 ergebe sich, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere an Unterbauchbeschwerden bzw. einem Druckschmerz im rechten Unterbauch gelitten habe. Zum Zeitpunkt der ersten MDK-Begutachtung (24.01.1997) hätten zusätzlich urologische Beschwerden vorgelegen, aufgrund derer der Gutachter des MDK eine urologische Abklärung für erforderlich gehalten habe. Die weitere MDK-Begutachtung am 04.04.1997 habe nur das Bestehen von Unterbauchbeschwerden belegt, die nach den überzeugenden Ausführungen des MDK-Sachverständigen die Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht rechtfertige. Die Klägerin sei trotz ihrer Unterbauchbeschwerden sowie der Rücken- und Kniebeschwerden in der Lage gewesen, einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass die Arbeitsunfähigkeit am 13.04.1997 geendet habe. Das MDK-Gutachten vom 07.04.1997 belege, dass der Klägerin das Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit beim Begutachtungstermin mitgeteilt worden sei.

Gegen das am 30.07.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.08.1999 eingelegte Berufung. Die Klägerin beruft sich auf Nr. 23 der AU-Richtlinien. Sie lässt dazu vortragen, die Beklagte hätte wegen der Meinungsverschiedenheiten zwischen der behandelnden Gynäkologin und dem MDK möglichst kurzfristig die Einholung eines Zweitgutachtens veranlassen müssen. Allein die Äußerungen der Gynäkologin belegten das Bestehen von AU (Berufungsbegründung vom 18.11.1999 und weiterer Schriftsatz vom 21.02.2000).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 15.07.1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.1997 zu verurteilen, ihr Krankengeld im Zeitraum vom 14.04.1997 bis zum 11.05.1997 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertretene Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die rückwirkende Verlängerung der ursprünglich gegebenen Arbeitsunfähigkeit über den 13.04.1997 hinaus sei nicht zulässig. Auch missverstehe die Klägerin die genannte Richtlinienbestimmung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1, § 110 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig. Der Klägerin steht der behauptete Anspruch auf Krankengeld im streitgegenständlichen Zeitraum vom 14.04.1997 bis zum 11.05.1997 nicht zu.

Versicherte haben nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht; die übrigen Alternativen dieser Vorschrift sind hier nicht einschlägig. Arbeitsunfähigkeit ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben könnte, ist unerheblich. Gibt er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengelds eng zu ziehen ist. Handelt es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheidet eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufs liegende Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs muss, was die Art der Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im wesentlichen übereinstimmen, so dass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Dieselben Bedingungen gelten bei ungelernten Arbeiten, nur dass hier das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten deshalb größer ist, weil die Verweisung nicht durch die engen Grenzen eines Ausbildungsberufs eingeschränkt ist. Für die Beurteilung ist unerheblich, ob der Versicherte sich arbeitslos meldet und sein Einverständnis mit einer Vermittlung in einen anderen Beruf erklärt (zum Ganzen BSGE 85, 271, 273 f. = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 m.w.N.; zuletzt BSG HVBG-INFO 2001, 2480; st. Rspr.). Unter diesen Voraussetzungen liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte entweder überhaupt nicht oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer ähnlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. BSGE 57, 227, 228 f.; 61, 193, 194; ferner Kummer in Schulin: HS-KV, § 20 Rdnr. 50 ff. m.w.N.). Bei Versicherten, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos sind, kommt als Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit nicht die vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern der Tätigkeitsbereich für eine Vermittlung des Arbeitslosen in Betracht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2001, Az. L 16 KR 62/00 m.w.N.).

Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen war die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht arbeitsunfähig erkrankt. Gerade die von der Gynäkologin R. in Form eines "Widerspruchs" abgegebene Erklärung vom 02.06.1997 und die weitere Stellungnahme der Ärztin vom 24.07.1998 belegen nur, dass die Klägerin an einer erheblichen Adipositas und chronisch rezidivierenden Adnexitis rechts litt. Der von R. geäußerte "Verdacht auf Adhäsionen im rechten Unterbauch", die Mitteilung einer Behandlungsbedürftigkeit wegen Unterbauchbeschwerden bei Adnexitis beidseits sowie Harnwegsinfekt und schließlich die Mitteilung, dass die Klägerin anlässlich der letzten Vorstellung vor der Untersuchung beim MDK Sachsen am 02.04.1997 noch über erhebliche Beschwerden rechts geklagt habe, objektivieren bereits nicht, dass die Klägerin wegen der genannten Beschwerden nicht oder nur unter Gefahren fähig war, ihrer zuletzt ausgeübten oder einer ähnlichen Tätigkeit nachzugehen.

Übereinstimmend mit dem Vorstehenden belegt das Gutachten des MDK vom 07.04.1997, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere an Unterbauchbeschwerden bzw. einem Druckschmerz im rechten Unterbauch gelitten hat. Die zum Zeitpunkt der MDK-Begutachtung vom 24.01.1997 zusätzlich aufgetretenen urologischen Beschwerden bestanden im Rahmen der MDK-Begutachtung am 04.04.1997 nicht mehr. Insoweit war zu diesem Zeitpunkt nur das Bestehen von Unterbauchbeschwerden belegt, die nach den überzeugenden Ausführungen des MDK-Sachverständigen die Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu rechtfertigen vermochte. Weitere Beschwerden sind weder behauptet noch zu ersehen. Die Klägerin war mithin trotz der Unterbauchbeschwerden sowie der Rücken- und Kniebeschwerden ohne Weiteres in der Lage, der vor der Arbeitslosigkeit zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Im Übrigen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Aus dem Berufungsvorbringen ergibt sich, dass es der Klägerin darum geht, ob die Vorlage einer ärztlichen Äußerung, sei es durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sei es - wie hier - in Gestalt einer Meinungsäußerung des behandelnden Arztes (hier: der Gynäkologin R.) eine Art Beweislastumkehr in dem Sinne bewirkt, dass Krankenkasse und nachfolgend die Sozialgerichte von der Arbeitsunfähigkeit auszugehen hätten, solange nicht das Gegenteil bewiesen werde. Eine solche Beweislastumkehr lässt sich indessen nicht begründen.

Nach der st. Rspr. des BSG hat das Attest mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme, welche die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet. Krankenkasse und Gerichte sind an die ärztliche Bescheinigung nicht gebunden. Lässt sich die Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Krankengeldanspruch nach Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel nicht feststellen, geht dies zu Lasten des Versicherten, der das Krankengeld beantragt (vgl. nur BSG SozR 3-2200 § 182 Nr. 12 S. 53 ff. m.w.N.; BSG, Beschluss vom 31.03.1998, Az: B 1 KR 56/96 B; st. Rspr.). Schon deshalb geht die Meinung der Klägerin fehl, soweit sie vortragen lässt, aus Nr. 23 AU-Richtlinien ergebe sich die Verpflichtung der Beklagte, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der behandelnden Gynäkologin und dem MDK möglichst kurzfristig die Einholung eines Zweitgutachtens zu veranlassen. Ebensowenig kann, wie von der Klägerin angenommen, allein wegen der Existenz der Äußerungen der Gynäkologin vom Vorliegen von AU ausgegangen werden.

Fehl geht die Klägerin auch in der Annahme, allein der "Widerspruch" der Fachärztin R. vom 02.06.1997 begründe den geltend gemachten Anspruch. Zwar hat die Ärztin R. mit ihrem "Widerspruch" die Beklagte i.S.d. Nr. 23 Satz 2 AU-RL sinngemäß "unterrichtet". Indessen liegt schon nicht, wie in Nr. 23 Satz 3 AU-RL gefordert, ein - zusätzlich erforderliches - vertragsärztliches "Verlangen" der Fachärztin F. vor. Weil mithin die Maßgaben von Nr. 23 AU-RL bereits nicht vorliegen, kann die Bewertung der weiteren, von der Klägerin behaupteten Folgerung offenbleiben, die allein darauf abstellen will, dass die Beklagte sich mit dem "Widerspruch" nicht auseinandergesetzt habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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