Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 16 KR 199/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 3/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 04.11.1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit einem sog. Rollstuhl-Bike.
Der am ... geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet an einer angeborenen Querschnittslähmung aufgrund einer Fehlbildung der Wirbelsäule und des Rückenmarkes. Von der Beklagten ist er mit zwei Unterarmstützen und zwei Aktivrollstühlen versorgt. Daneben nutzt der Kläger einen behindertengerecht ausgerüsteten Pkw.
Im November 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem sog. Rollstuhl-Bike, das ihm sein behandelnder Arzt, Herr Dr. St ..., verordnet hatte. Das Rollstuhl-Bike verfügt über eine Handkurbel in Brusthöhe mit Kette und Kupplungsgestänge zur Kraftübertragung auf die Räder, wodurch ein effektiverer Antrieb als mit Greifen möglich ist. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Kostenvorschlag soll ein entsprechendes Gerät (Rollstuhl-Bike Stricker City 7) 6.534,99 DM inkl. Mehrwertsteuer kosten.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 31.12.1996 ab, da die Versorgung mit einem Bike Stricker City 7 nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung falle.
Auf den am 27.01.1997 erhobenen Widerspruch des Klägers holte die Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Urologen Dr. H ... und des behandelnden Hausarztes Dr. St ... ein und veranlasste eine Stellungnahme des MDK Sachsen, der die beantragte Leistung nicht befürwortete.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.1997 (zugestellt am 25.11.1997) zurück.
Hiergegen richtete sich die unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.06.1994 (Az.: 3/1 RK 13/93) am 22.12.1997 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage.
Das SG hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Wohnumfeldes des Klägers und ein medizinisches Gutachten von Dr. P ... eingeholt. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 02.09.1998 (Bl. 53 - 58 SG-Akte) und auf das Gutachten von Dr. P ... vom 08.04.1999 (Bl. 79 - 86 SG-Akte) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass, soweit das Rollstuhl-Bike zur besseren Freizeitgestaltung mit der Familie, zum Training, zur Verbesserung von Sozialkontakten genutzt werden soll, dies nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen könne. Es sei nicht deren Aufgabe, die Folgen einer Behinderung auf privatem und gesellschaftlichem Gebiet auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei bei Erwachsenen, die einen Rollstuhl im üblichen Umfange selbst bewegen könnten, der anstelle eines Fahrrads durch ein Rollstuhl-Bike zu erzielende Bewegungsfreiraum nicht mehr den Grundbedürfnissen zuzurechnen. Die von Dr. P ... angesprochenen medizinisch-gesundheitlichen Aspekte seien auch mit anderen Mitteln (z. B. physikalische Therapie, Bewegungstrainer) zu realisieren.
Der Kläger hat erwidert, dass der Augenscheintermin ergeben habe, dass das Rollstuhl-Bike erforderlich sei, um seine ausreichende Mobilität in seinem Wohnort zu gewährleisten. Dieses Grundbedürfnis, sich in seinem Umfeld mehr oder wenig selbstständig bewegen zu können, könne weder durch die vorhandenen Rollstühle noch durch den vorhandenen Pkw gewährleistet werden.
Das SG hat auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.1999 der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, "dem Kläger ein Rollstuhl-Bike zur Verfügung zu stellen". Die Versorgung des Klägers mit einem Rollstuhl-Bike sei erforderlich, da der Kläger dieses für seine Fortbewegung an seinem Wohnort und in seinem Wohnumfeld benötige. Die Mobilität am Wohnort gehöre zu dem den Grundbedürfnissen zuzurechnenden Freiraum.
Gegen das am 10.01.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.02.2000 eingelegte Berufung, mit der die Beklagte die Aufhebung des Urteils des SG begehrt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger in der Lage sei, sich unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und des behindertengerecht umgebauten Pkws selbstständig im und außerhalb des Wohnbereichs fortzubewegen und damit auch in ausreichendem Maße die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse - Erschließung körperlicher und geistiger Freiräume - gewährleistet sei. Unabhängig davon handele es sich bei dem Rollstuhl-Bike nicht um ein Hilfsmittel i. S. d. § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Dies ergebe sich in der Konsequenz aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.09.1999 (Az.: B 3 KR 8/98 R), wonach der Anspruch auf Versorgung Erwachsener mit einem Rollstuhl-Bike zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 04.11.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich der angefochtenen Entscheidung an (Schriftsätze vom 31.05.2000 und vom 19.10.2000).
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Das SG hat den Bescheid vom 31.12.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.1997 zu Unrecht aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht gegeben.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Das Klagebegehren macht deutlich, dass der Kläger die Zurverfügungstellung eines - nach Maßgabe des vorgelegten Kostenvoranschlages - Rollstuhl-Bike im Wege der Naturalleistung und damit der Sachverschaffung auf dem Gesetz vorgesehenen Leistungswege (vgl. § 13 Abs. 1 SGB V) geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1999, Az.: B 3 KR 8/98 R).
Die Klage ist unbegründet. Zwar ist der Kläger bei der Beklagten krankenversichert. Auch ist er zum Ausgleich der bestehenden Gehunfähigkeit auf einen Rollstuhl grundsätzlich angewiesen. Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike hat der Kläger aber nicht.
Der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike ergibt sich nicht aus der vertragsärztlichen Verordnung von Dr. St ... vom Oktober 1996. Denn die vertragsärztliche Verordnung für sich genommen ist nicht geeignet, Leistungsansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, zu denen auch die Beklagte zählt (vgl. § 4 SGB V), zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1997, Az.: 8 RKn 27/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 25; BSG, Urteil vom 16.09.1999 a. a. O.). Dies folgt schon daraus, dass nach § 275 Abs. 3 Nr. 2 SGB V die Krankenkassen vor Bewilligung eines Hilfsmittels in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen lassen können, ob das Hilfsmittel erforderlich ist.
Ein Rollstuhl-Bike für erwachsene Versicherte ist auch kein Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift haben Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) unter anderem Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (2. Alternative), soweit es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt oder diese Hilfsmittel nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Bei einem Rollstuhl-Bike handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB V, denn es wird nur von Personen benutzt, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1999 a. a. O.).
Das Rollstuhl-Bike ist auch nicht durch eine Rechtsverordnung des Bundesministers für Gesundheit nach § 34 Abs. 4 SGB V als Hilfsmittel ausgeschlossen.
Der Anspruch des Klägers ist aber ausgeschlossen, weil ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene kein Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V ist. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R, 13/98 R und 2/99 R). Das Gesetz definiert sächliche Mittel nur dann als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie "im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen" (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 5) bei der 2. Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann "erforderlich", wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die dazu erforderlichen Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (BSG, Urteil vom 16.09.1999, a. a. O.).
Nach diesen Abgrenzungskriterien ist ein Rollstuhl-Bike für Personen im Erwachsenenalter kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur bei Kindern und Jugendlichen kann das Rollstuhl-Bike als "Hilfsmittel" i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingestuft werden; der Versorgungsanspruch hängt insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).
Grundlage dieser Unterscheidung ist, dass die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung auch das Grundbedürfnis der Erschließung "eines gewissen körperlichen Freiraums" nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden hat. So hat das BSG im Urteil vom 08.06.1994 (Az.: 3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7), auf das sich der Kläger stützt, zwar die "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt. Soweit in dieser Entscheidung überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen ist, sind zusätzliche qualitative Momente verlangt worden. In seiner Entscheidung vom 16.04.1998 (Az.: B 3 RK 9/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) zum Rollstuhl-Bike für Jugendliche hat der 3. Senat des BSG zwar auch Entfernungen berücksichtigt, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt. Das Hilfsmittel wurde aber nicht wegen der Erweiterung des Freiraums, sondern nur wegen der dadurch geförderten Einbeziehung des behinderten Klägers in den Kreis der - laufenden und Fahrrad fahrenden - gleichaltrigen Jugendlichen (soziale Integration in der jugendlichen Entwicklungsphase) zugesprochen.
Der so umgrenzte Basisausgleich der - im Verlust der Gehfähigkeit bestehenden - Behinderung ist durch die Versorgung des Klägers mit den beiden handbetriebenen Aktivrollstühlen in ausreichender Weise erfolgt. Zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw. Sicherung "eines gewissen körperlichen Freiraums" zählen nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer. Die Möglichkeit sich als Rollstuhlfahrer mit Hilfe des Rollstuhls-Bikes wie ein Radfahrer zu bewegen und zum Beispiel Ausflüge in die Umgebung zu unternehmen, zählt nicht zu den Grundbedürfnissen (BSG, Urteil vom 16.09.1999, a. a. O.).
Das allgemeine Grundbedürfnis, selbstständig zu gehen, kann den Anspruch gleichfalls nicht begründen. Dieses Grundbedürfnis kann nicht dahin verstanden werden, dass die Krankenkasse einem Behinderten durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln in die Lage versetzen muss, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen, die ein Nichtbehinderter bei normalem Gehen zu Fuß bewältigen kann. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Krankenversicherung bei dem Verlust der Gehfähigkeit nur für einen Basisausgleich zu sorgen hat. Zwar gehört zu den maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens nicht nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen, sondern auch die Fähigkeit, die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, in denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. In diesem Rahmen gehört also die Fortbewegung innerhalb des Wohnumfeldes zu den allgemeinen Grundbedürfnissen. Selbst wenn jedoch der Kläger entsprechend den Feststellungen des SG aufgrund der Topografie der näheren Wohnumgebung und der Beschaffenheit der Gehwege bestimmte Stellen innerhalb seines Wohnortes wie z. B. den Arzt, den Zahnarzt, den Steuerberater, den Friseur und den Drogeriemarkt nicht erreichen kann, begründet dies nicht den Anspruch des Klägers. Denn Besonderheiten der Wohnlage sind für die Hilfsmitteleigenschaft nicht maßgeblich (BSG, Urteil vom 16.09.1999, a. a. O.). Dem Grundbedürfnis auf freie Bewegung in der eigenen Wohnung und in deren Nahbereich hat die Beklagte durch die Versorgung des Klägers mit den handbetriebenen Rollstühlen hinreichend Rechnung getragen.
Das Rollstuhl-Bike ist schließlich auch nicht notwendig, um den Erfolg der Krankenbehandlung i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGB V zu sichern. Zwar hat der gerichtlich bestellte Sachverständige hervorgehoben, dass die Benutzung eines Rollstuhl-Bikes zu einer Verbesserung der körperlichen Kondition und zur Gewichtsreduzierung beitrage und damit andere physio- und trainingstherapeutische Maßnahmen ersetze. Vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 Abs. 1 SGB V) ist es jedoch ausreichend, wenn der Kläger diese Ziele durch weniger aufwendige Geräte oder durch entsprechende krankengymnastische und sportliche Übungen mit geringerem Kostenaufwand erreicht.
Da Erwachsene keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike haben, weil das Gerät für diesen Personenkreis nicht als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung einzustufen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zumutbar darauf verwiesen werden könnte, dass er über einen behindertengerecht ausgestatteten Pkw verfügt.
Nach alledem war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die streitbefangene Rechtsfrage ist - wie dargelegt - höchstrichterlich geklärt.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit einem sog. Rollstuhl-Bike.
Der am ... geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet an einer angeborenen Querschnittslähmung aufgrund einer Fehlbildung der Wirbelsäule und des Rückenmarkes. Von der Beklagten ist er mit zwei Unterarmstützen und zwei Aktivrollstühlen versorgt. Daneben nutzt der Kläger einen behindertengerecht ausgerüsteten Pkw.
Im November 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mit einem sog. Rollstuhl-Bike, das ihm sein behandelnder Arzt, Herr Dr. St ..., verordnet hatte. Das Rollstuhl-Bike verfügt über eine Handkurbel in Brusthöhe mit Kette und Kupplungsgestänge zur Kraftübertragung auf die Räder, wodurch ein effektiverer Antrieb als mit Greifen möglich ist. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Kostenvorschlag soll ein entsprechendes Gerät (Rollstuhl-Bike Stricker City 7) 6.534,99 DM inkl. Mehrwertsteuer kosten.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 31.12.1996 ab, da die Versorgung mit einem Bike Stricker City 7 nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung falle.
Auf den am 27.01.1997 erhobenen Widerspruch des Klägers holte die Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Urologen Dr. H ... und des behandelnden Hausarztes Dr. St ... ein und veranlasste eine Stellungnahme des MDK Sachsen, der die beantragte Leistung nicht befürwortete.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.1997 (zugestellt am 25.11.1997) zurück.
Hiergegen richtete sich die unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.06.1994 (Az.: 3/1 RK 13/93) am 22.12.1997 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage.
Das SG hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Wohnumfeldes des Klägers und ein medizinisches Gutachten von Dr. P ... eingeholt. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 02.09.1998 (Bl. 53 - 58 SG-Akte) und auf das Gutachten von Dr. P ... vom 08.04.1999 (Bl. 79 - 86 SG-Akte) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass, soweit das Rollstuhl-Bike zur besseren Freizeitgestaltung mit der Familie, zum Training, zur Verbesserung von Sozialkontakten genutzt werden soll, dies nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen könne. Es sei nicht deren Aufgabe, die Folgen einer Behinderung auf privatem und gesellschaftlichem Gebiet auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei bei Erwachsenen, die einen Rollstuhl im üblichen Umfange selbst bewegen könnten, der anstelle eines Fahrrads durch ein Rollstuhl-Bike zu erzielende Bewegungsfreiraum nicht mehr den Grundbedürfnissen zuzurechnen. Die von Dr. P ... angesprochenen medizinisch-gesundheitlichen Aspekte seien auch mit anderen Mitteln (z. B. physikalische Therapie, Bewegungstrainer) zu realisieren.
Der Kläger hat erwidert, dass der Augenscheintermin ergeben habe, dass das Rollstuhl-Bike erforderlich sei, um seine ausreichende Mobilität in seinem Wohnort zu gewährleisten. Dieses Grundbedürfnis, sich in seinem Umfeld mehr oder wenig selbstständig bewegen zu können, könne weder durch die vorhandenen Rollstühle noch durch den vorhandenen Pkw gewährleistet werden.
Das SG hat auf die mündliche Verhandlung vom 04.11.1999 der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, "dem Kläger ein Rollstuhl-Bike zur Verfügung zu stellen". Die Versorgung des Klägers mit einem Rollstuhl-Bike sei erforderlich, da der Kläger dieses für seine Fortbewegung an seinem Wohnort und in seinem Wohnumfeld benötige. Die Mobilität am Wohnort gehöre zu dem den Grundbedürfnissen zuzurechnenden Freiraum.
Gegen das am 10.01.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.02.2000 eingelegte Berufung, mit der die Beklagte die Aufhebung des Urteils des SG begehrt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger in der Lage sei, sich unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und des behindertengerecht umgebauten Pkws selbstständig im und außerhalb des Wohnbereichs fortzubewegen und damit auch in ausreichendem Maße die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse - Erschließung körperlicher und geistiger Freiräume - gewährleistet sei. Unabhängig davon handele es sich bei dem Rollstuhl-Bike nicht um ein Hilfsmittel i. S. d. § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Dies ergebe sich in der Konsequenz aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.09.1999 (Az.: B 3 KR 8/98 R), wonach der Anspruch auf Versorgung Erwachsener mit einem Rollstuhl-Bike zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 04.11.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließt sich der angefochtenen Entscheidung an (Schriftsätze vom 31.05.2000 und vom 19.10.2000).
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Das SG hat den Bescheid vom 31.12.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.1997 zu Unrecht aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht gegeben.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Das Klagebegehren macht deutlich, dass der Kläger die Zurverfügungstellung eines - nach Maßgabe des vorgelegten Kostenvoranschlages - Rollstuhl-Bike im Wege der Naturalleistung und damit der Sachverschaffung auf dem Gesetz vorgesehenen Leistungswege (vgl. § 13 Abs. 1 SGB V) geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1999, Az.: B 3 KR 8/98 R).
Die Klage ist unbegründet. Zwar ist der Kläger bei der Beklagten krankenversichert. Auch ist er zum Ausgleich der bestehenden Gehunfähigkeit auf einen Rollstuhl grundsätzlich angewiesen. Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike hat der Kläger aber nicht.
Der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike ergibt sich nicht aus der vertragsärztlichen Verordnung von Dr. St ... vom Oktober 1996. Denn die vertragsärztliche Verordnung für sich genommen ist nicht geeignet, Leistungsansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, zu denen auch die Beklagte zählt (vgl. § 4 SGB V), zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1997, Az.: 8 RKn 27/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 25; BSG, Urteil vom 16.09.1999 a. a. O.). Dies folgt schon daraus, dass nach § 275 Abs. 3 Nr. 2 SGB V die Krankenkassen vor Bewilligung eines Hilfsmittels in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen lassen können, ob das Hilfsmittel erforderlich ist.
Ein Rollstuhl-Bike für erwachsene Versicherte ist auch kein Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift haben Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V) unter anderem Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (2. Alternative), soweit es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt oder diese Hilfsmittel nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Bei einem Rollstuhl-Bike handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB V, denn es wird nur von Personen benutzt, die durch Krankheit oder Behinderung in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1999 a. a. O.).
Das Rollstuhl-Bike ist auch nicht durch eine Rechtsverordnung des Bundesministers für Gesundheit nach § 34 Abs. 4 SGB V als Hilfsmittel ausgeschlossen.
Der Anspruch des Klägers ist aber ausgeschlossen, weil ein Rollstuhl-Bike für Erwachsene kein Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V ist. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 8/98 R, 13/98 R und 2/99 R). Das Gesetz definiert sächliche Mittel nur dann als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie "im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen" (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 und 5) bei der 2. Alternative des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann "erforderlich", wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) und zum anderen die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die dazu erforderlichen Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (Schulwissens) umfasst. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (BSG, Urteil vom 16.09.1999, a. a. O.).
Nach diesen Abgrenzungskriterien ist ein Rollstuhl-Bike für Personen im Erwachsenenalter kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Nur bei Kindern und Jugendlichen kann das Rollstuhl-Bike als "Hilfsmittel" i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingestuft werden; der Versorgungsanspruch hängt insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).
Grundlage dieser Unterscheidung ist, dass die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung auch das Grundbedürfnis der Erschließung "eines gewissen körperlichen Freiraums" nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden verstanden hat. So hat das BSG im Urteil vom 08.06.1994 (Az.: 3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 7), auf das sich der Kläger stützt, zwar die "Bewegungsfreiheit" als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt. Soweit in dieser Entscheidung überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen ist, sind zusätzliche qualitative Momente verlangt worden. In seiner Entscheidung vom 16.04.1998 (Az.: B 3 RK 9/97 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) zum Rollstuhl-Bike für Jugendliche hat der 3. Senat des BSG zwar auch Entfernungen berücksichtigt, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt. Das Hilfsmittel wurde aber nicht wegen der Erweiterung des Freiraums, sondern nur wegen der dadurch geförderten Einbeziehung des behinderten Klägers in den Kreis der - laufenden und Fahrrad fahrenden - gleichaltrigen Jugendlichen (soziale Integration in der jugendlichen Entwicklungsphase) zugesprochen.
Der so umgrenzte Basisausgleich der - im Verlust der Gehfähigkeit bestehenden - Behinderung ist durch die Versorgung des Klägers mit den beiden handbetriebenen Aktivrollstühlen in ausreichender Weise erfolgt. Zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw. Sicherung "eines gewissen körperlichen Freiraums" zählen nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer. Die Möglichkeit sich als Rollstuhlfahrer mit Hilfe des Rollstuhls-Bikes wie ein Radfahrer zu bewegen und zum Beispiel Ausflüge in die Umgebung zu unternehmen, zählt nicht zu den Grundbedürfnissen (BSG, Urteil vom 16.09.1999, a. a. O.).
Das allgemeine Grundbedürfnis, selbstständig zu gehen, kann den Anspruch gleichfalls nicht begründen. Dieses Grundbedürfnis kann nicht dahin verstanden werden, dass die Krankenkasse einem Behinderten durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln in die Lage versetzen muss, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen, die ein Nichtbehinderter bei normalem Gehen zu Fuß bewältigen kann. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Krankenversicherung bei dem Verlust der Gehfähigkeit nur für einen Basisausgleich zu sorgen hat. Zwar gehört zu den maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens nicht nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen, sondern auch die Fähigkeit, die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, in denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. In diesem Rahmen gehört also die Fortbewegung innerhalb des Wohnumfeldes zu den allgemeinen Grundbedürfnissen. Selbst wenn jedoch der Kläger entsprechend den Feststellungen des SG aufgrund der Topografie der näheren Wohnumgebung und der Beschaffenheit der Gehwege bestimmte Stellen innerhalb seines Wohnortes wie z. B. den Arzt, den Zahnarzt, den Steuerberater, den Friseur und den Drogeriemarkt nicht erreichen kann, begründet dies nicht den Anspruch des Klägers. Denn Besonderheiten der Wohnlage sind für die Hilfsmitteleigenschaft nicht maßgeblich (BSG, Urteil vom 16.09.1999, a. a. O.). Dem Grundbedürfnis auf freie Bewegung in der eigenen Wohnung und in deren Nahbereich hat die Beklagte durch die Versorgung des Klägers mit den handbetriebenen Rollstühlen hinreichend Rechnung getragen.
Das Rollstuhl-Bike ist schließlich auch nicht notwendig, um den Erfolg der Krankenbehandlung i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGB V zu sichern. Zwar hat der gerichtlich bestellte Sachverständige hervorgehoben, dass die Benutzung eines Rollstuhl-Bikes zu einer Verbesserung der körperlichen Kondition und zur Gewichtsreduzierung beitrage und damit andere physio- und trainingstherapeutische Maßnahmen ersetze. Vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 Abs. 1 SGB V) ist es jedoch ausreichend, wenn der Kläger diese Ziele durch weniger aufwendige Geräte oder durch entsprechende krankengymnastische und sportliche Übungen mit geringerem Kostenaufwand erreicht.
Da Erwachsene keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike haben, weil das Gerät für diesen Personenkreis nicht als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung einzustufen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zumutbar darauf verwiesen werden könnte, dass er über einen behindertengerecht ausgestatteten Pkw verfügt.
Nach alledem war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die streitbefangene Rechtsfrage ist - wie dargelegt - höchstrichterlich geklärt.
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