L 1 P 23/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 5 P 10/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 P 23/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich Januar 2000 i. H. v. 1.291,93 DM.

Die Beklagte schloss mit der Klägerin mit Wirkung ab 01.07.1997 einen privaten Pflegeversicherungsvertrag. Der Monatsbeitrag zur Pflegeversicherung betrug ab 01.07.1997 58,25 DM und ab 01.01.1999 45,61 DM. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 1996) zugrunde. Im Antrag hatte die Beklagte angegeben, selbständig im Bereich "Kurierdienst" tätig zu sein.

Nachdem sich die Beklagte beim Arbeitsamt L ... arbeitslos gemeldet hatte und von diesem ab 27.01.1998 Arbeitslosengeld bezog, leistete sie von Januar 1998 bis zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Klägerin zum 01.02.2000 keine Pflegeversicherungsbeiträge.

Am 08.09.1998 stellte die Klägerin beim Amtsgericht Hagen einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides im Hinblick auf ausstehende Beiträge i. H. v. 524,25 DM für die Zeit vom 01.01.1998 bis 30.09.1998. Der Mahnbescheid vom 10.09.1998 wurde der Beklagten am 14.09.1998 zugestellt. Am 16.09.1998 legte die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Auf Antrag der Klägerin gab das Amtsgericht Hagen das Verfahren an das Sozialgericht Leipzig (SG) ab (Eingang am 23.03.1999).

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Beklagte, nachdem die Klägerin die Klage auf den Zeitraum bis zum 31.01.2000 erweitert hatte, mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2000 (abgesandt am 15.09.2000) verurteilt, an die Klägerin 1.291,93 DM zu zahlen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Forderung habe die Klägerin nicht vorgebracht.

Hiergegen richtet sich am 29.09.2000 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass sie nur vom 01.07.1997 bis 26.01.1998 bei der Klägerin pflegeversichert gewesen sei. Ab 17.01.1998 sei sie durch das Arbeitsamt L ... bei der AOK pflegeversichert. Eine entsprechende Kündigung sowie eine Kopie der Gewerbeabmeldung habe sie einem Vertreter der Klägerin, Herrn S ..., übergeben.

Die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesende und nicht vertretene Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14.08.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass dem Außendienstmitarbeiter eine Kündigungserklärung übergeben worden sei. Außerdem liege auch keine Gewerbeabmeldebescheinigung vor. Im Übrigen bedürften Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme seien Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt. Hinsichtlich der Kündigungsbestimmung infolge Pflichtversicherung sei auf § 13 (1) der MB/PPV 1996 sowie auf § 178h Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zu verweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W ... S ... Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 46 ff. LSG-Akte) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1; § 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 143, 151, 105 Abs. 2 Satz 1 SGG) erhoben. Auch ist für Streitigkeiten und Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 08.08.1996 - 3 BS 1/96).

In der Sache erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.1.2000 in Höhe von 1.291,93 DM.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten wirksam geschlossenen privaten Pflegeversicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag - VVG -, § 8 Abs. 1 MB/PPV 1996. Die Höhe der Forderung von 1.291,93 DM errechnet sich aus der Summe der geschuldeten Versicherungsbeiträge im streitigen Zeitraum (12 Monate x 58,25 DM + 13 Monate x 45,61 DM).

Das Versicherungsverhältnis hatte Bestand bis einschließlich des 31.01.2000. Eine Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht nachgewiesen. Namentlich die Kündigung des zwischen den Parteien des Pflegeversicherungsvertrages durch die Beklagte mit Wirkung ab - wie von der Beklagten behauptet - 27.01.1998 ist nicht nachgewiesen. Das Versicherungsverhältnis endete erst durch Kündigung seitens der Klägerin zum 31.01.2000.

Gem. § 27 Satz. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) können Personen, die nach den §§ 20 oder 21 versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Nach herrschender Auffassung in der Literatur kann die Kündigung auch rückwirkend erfolgen (vgl. König in: Hauck/Haines SGB XI § 27 Rz. 1, Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung § 27 SGB XI Rn. 4). Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob das außerordentliche Kündigungsrecht nur innerhalb einer bestimmten Frist ausgeübt werden kann. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass eine Frist für die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 27 SGB XI nicht bestimmt sei. In den Vertragsbedingungen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen vorgesehene Kündigungsfristen und Termine würden nicht gelten. Es sei aber eine selbstverständliche Obliegenheit des Privatpflegeversicherten im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, das Kündigungsrecht alsbald nach Kenntnis vom Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben (vgl. Baier, a. a. O., Rz. 3 und 4).

Dem steht jedoch die Vorschrift des § 178h Abs. 2 VVG in der Fassung von Artikel 2 Nr. 16 des 3. Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juli 1994 [BGBl. I S. 1630, 1660]) entgegen. Durch diesen ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Kündigung des privaten Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer eingeschränkt worden. Nach § 178h Abs. 2 Satz 1 VVG kann der private Pflegeversicherungsvertrag rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht nur binnen zwei Monaten nach deren Eintritt gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung später, ist sie nur zum Ende des Monats möglich, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist (§ 178h Abs. 2 Satz 3 VVG). Auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers vom Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht kommt es nicht an (vgl. auch Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 23.11.1998 - Az: 5 C 456/98).

Die Klägerin hat § 178h Abs. 2 VVG in § 13 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung übernommen. Gründe, die gegen eine Anwendung des § 178h Abs. 2 VVG im Rahmen der Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages gem. § 27 SGB XI sprächen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr gilt die Regelung des § 178h Abs. 2 VVG aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. § 13 Abs. 1 der MB/PPV 1996) auch für die private Pflegeversicherung (so auch Dalichau-Grüner-Müller-Alten, Pflegeversicherung, Kommentar, § 27 SGB XI Abschn. II., König, a. a. O., § 27 SGB XI Rz. 10).

Da die Klägerin ab 27.01.1998 Arbeitslosengeld bezog, war sie gem. § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz SGB XI ab diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Die 2-Monats-Frist des § 178h Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 MB/PPV 1996 begann demnach gem. § 187 BGB, § 26 Abs. 1 SGB X am 28.01.1998 und endete gem. § 188 Abs. 2 BGB, § 26 Abs.1 SGB X am Freitag, den 27.03.1998. Bis zu diesem ist eine Kündigung des Pflegeversicherungsvertrages durch die Beklagte ebenso wenig wie zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe eine entsprechende Kündigung dem Zeugen Sahm übergeben, wird durch die Aussage des Zeugen widerlegt. Der Zeuge hat unmissverständlich bekundet, dass ihm die Beklagte eine Kündigungserklärung "zu keinem Zeitpunkt" übergeben hat. Vielmehr hat der Zeuge, der als freier Versicherungsvermittler für die Klägerin im Rahmen der Kundenbetreuung tätig und zur Entgegennahme auch von den den Versicherungsvertrag betreffenden Willenserklärungen befugt ist, mit der Beklagten im allgemeinen Sinne zunächst allein die bevorstehende Abmeldung des von ihr geführten Gewerbes erörtert; insoweit hat der Zeuge den Zeitpunkt des Gespräches auf "sieben oder acht Monate nach Vertragsabschluss", "wohl Anfang 1998" fixiert.

Zugleich hat der Zeuge glaubhaft bekundet, von der Beklagten eine Gewerbeabmeldung erhalten zu haben. Darin liegt indessen ebenso wenig eine Kündigung des Versicherungsvertrages wie in der weiteren Nachfrage der Beklagten an den Zeugen, welche Erfordernisse sie für eine - mithin noch ausstehende und noch nicht erklärte - Kündigung zu beachten habe. Insoweit hat der Zeuge die Beklagte Anfang 1998 lediglich auf die von ihr noch zu beachtenden Einzelheiten hingewiesen. Darin liegt aber keine Kündigung.

An der Aussage des Zeugen, die im Ganzen nachvollziehbar ist, hat der Senat keine Zweifel. Eine Kündigung des Versicherungsvertrages gegenüber der Klägerin hat die Beklagte mithin nicht erklärt. Eine schriftliche Kündigung war aber gem. § 16 Satz 1 MB/PPV Voraussetzung für deren Wirksamkeit gegenüber der Klägerin.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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