Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 16 P 4/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 P 6/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25.01.2000 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 26.11.1996 bis 25.03.1998 verurteilt worden ist.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um den Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I für den Zeitraum vom 26.11.1996 bis 25.03.1998.
Die am ... geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Sie leidet seit 1990 an zunehmender Demenz mit depressiven Phasen, die seit 1996 mit Zeitgitterstörungen und Orientierungsschwierigkeiten verbunden sind.
Aufgrund der Depressionen befand sich die Klägerin vom 20.06.1996 bis 03.09.1996 und 12.02.1998 bis 25.03.1998 im Sächsischen Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie ... in stationärer Behandlung. Am 14.04.1998 wurde die Klägerin in das Pflegeheim ... auf Dauer aufgenommen.
Am 15.02.1996 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Kombinationsleistungen (Pflegesachleistung und -geld) der Pflegeversicherung. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), Herr Dr. W ..., kam im Gutachten vom 19.04.1996, erstattet nach Untersuchung in häuslicher Umgebung am 18.04.1996, zu dem Ergebnis, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliege. Aufgrund der bestehenden Altersdepression benötige die Klägerin im Grundpflegebereich bei den Verrichtungen Körperpflege und Kleidung geringe Teilhilfen sowie Anleitung und Ermunterung. Der wesentliche Pflegeaufwand entstehe im Bereich der Hauswirtschaft. Der Pflegebedarf werde mutmaßlich zunehmen.
Nachdem die Beklagte die Klägerin über das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung unterrichtet hatte, ließ diese durch ihre Tochter mitteilen, dass sich ihr Gesundheitszustand stark verschlechtert habe und sie unter einer ausgeprägten gefäßbedingten Encephalopathie und unter starken Depressionen sowie Unruhezuständen leide mit der Folge notwendiger psychiatrischer Behandlungen. Die Klägerin bedürfe mehrfach täglich der Hilfe, die mit Anleitung bzw. Ermunterung nicht getan sei.
In einem weiteren von der Beklagten eingeholtem Gutachten des MDK, erstattet von Dr. Sch ... nach Untersuchung in häuslicher Umgebung am 25.09.1996, verneinte dieser ebenso das Vorliegen einer erheblichen Pflegebedürftigkeit. Die Gesamtgrundpflegezeit betrage täglich 10 Minuten. Die sich in einem relativ guten physischen Zustand befindende Klägerin könne sich glaubhaft selbst waschen und anziehen, brauche aber Kontrolle beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen. Die Bereitlegung frischer Kleidung sei notwendig, Hilfe beim Rückenwaschen glaubhaft. Die Hilfe der Tochter liege schwerpunktmäßig in der Hauswirtschaft.
Gestützt auf die Gutachten des MDK lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.1996 den Antrag der Klägerin ab. Hiergegen richtete sich der am 29.11.1996 mit Unterstützung des Sozialen Dienstes des Sächsischen Krankenhauses für Neurologie und Psychiatrie erhobene Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sich seit der Krankenhausentlassung aus dem Krankenhaus ... im September 1996 der Pflegeaufwand deutlich erhöht habe. Die psychische Erkrankung sei nicht genügend berücksichtigt worden. Eine ständige Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege sei durch die Pflegeperson notwendig. Trotz der vorgenommenen aktivierenden Pflege habe sich der Zustand der Klägerin derart verändert, dass eine Unterstützung im Bereich der Körperpflege in weitaus größerem Umfang notwendig sei. Desorientierungen träten seit einiger Zeit im Bereich der räumlichen und zeitlichen Orientierung auf. Die Mobilität sei sehr eingeschränkt. Bedingt durch die körperliche Verfassung und die zunehmenden Ängste sei ein sicheres freies Gehen kaum noch möglich. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1997, der Klägerin am 12.12.1997 zugestellt, zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.01.1998 Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Zur Begründung ließ sie vortragen, dass es aufgrund der Depressionen und Angstzustände erforderlich sei, dass sie von ihrer Tochter zu Arztbesuchen begleitet werde. Die Tochter wasche sie, ziehe sie an, setze sie hin, mache ihr das Frühstück und beheize die Wohnung. Das Kaffeetrinken und Abendessen würden ebenso von der Tochter vorbereitet. Sie lese ihr außerdem Briefe und Zeitungen vor, mache ihr das Bett, bade oder dusche sie, wasche ihr die Haare, kontrolliere die Kleidung, lege jedes Kleidungsstück hin, wasche die Wäsche und erledige sämtliche Einkäufe und den gesamten Haushalt. Schließlich stelle die Tochter die Medikamente zusammen und kontrolliere deren Einnahme.
Das SG hat zur Klärung des Sachverhalts einen Befundbericht der behandelnden Hausärztin und Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. S ..., einen Befundbericht sowie Krankenunterlagen des Sächsischen Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie sowie die Pflegedokumentation des Alten- und Pflegeheimes ..., in dem sich die Klägerin vom 15.05. bis 31.05.1996 wegen des Jahresurlaubs der Tochter befand, beigezogen.
Ferner hat das SG über die Pflegebedürftigkeit der Klägerin durch Einholung eines am 19.08.1998 durch die Pflegefachkraft Frau Feist erstatteten Gutachtens Beweis erhoben. Diese kam zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Grundpflege wöchentlich im Tagesdurchschnitt ein Zeitaufwand von 58 Minuten, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ein Aufwand von 45 Minuten erforderlich sei. Aufgrund der Aktenlage, der Aussage der damaligen Pflegeperson sowie der Pflegeheimdokumentation aus den Jahren 1996 und 1998 sei es wahrscheinlich, dass die Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I schon im Jahr 1996 vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens von Frau F ... wird im Übrigen auf Bl. 64 bis 75 der Sozialgerichtsakte Bezug genommen.
Die Beklagte, die der Klägerin auf der Grundlage eines vom MDK durch Dr. L ... am 11.06.1998 erstatteten Gutachtens mit Bescheid vom 26.06.1998 ab 14.04.1998 Leistungen nach der Pflegestufe I bewilligt hatte, ist den Feststellungen der Sachverständigen hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorliegens der Pflegestufe I entgegen getreten. Nach den Feststellungen des MDK habe der Antriebsmangel und die Desorientiertheit der Klägerin im Vergleich zu den vorhergehenden Untersuchungen deutlich zugenommen. Dies sei Grund für die im Frühjahr 1998 stationäre psychische Behandlung und im Anschluss daran für die Aufnahme in der vollstätionären Pflegeeinrichtung gewesen. Der vom MDK am 11.06.1998 festgestellte Hilfebedarf von insgesamt 51 Minuten habe das für die Einstufung in die Pflegestufe I erforderliche Ausmaß trotz der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin lediglich geringfügig überschritten. Dies lege den Schluss nahe, dass der Hilfebedarf der Klägerin vor der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei den Grundpflegeverrichtungen deutlich unter 46 Minuten täglich gelegen habe. Auch das Krankheitsbild und das fortschreitende Alter der Klägerin sprächen dafür, dass der Pflegebedarf im Laufe der Zeit zugenommen habe.
Dr. L ... vom MDK hat in einer von der Beklagten veranlassten Stellungnahme ebenso die Auffassung vertreten, dass kaum davon ausgegangen werden könne, dass bereits 1996 Pflegebedürftigkeit bestanden habe, wenn nach Entlassung aus dem Krankenhaus und unmittelbarer Übernahme in die vollstationäre Pflege der genannte Hilfebedarf gerade die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfülle. Eine rückwirkende Einschätzung sei nicht möglich. Die Festlegung, dass die Pflegestufe I ab 4/98 bestehe, resultiere daraus, dass sich die Versicherte vorher in stationärer Behandlung befunden habe und eine Pflege erst ab Aufnahme in das Heim praktisch erfolgt sei. Im Übrigen sprächen alle vorliegenden Befunde und die ärztlichen Einschätzungen der Klinik mit dem dort dargestellten Hilfebedarf gegen die Erfüllung der Voraussetzungen der Pflegestufe I bereits im Jahr 1996 oder 1997.
Das SG hat auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 25.01.2000 der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 29.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1997 in der Fassung des Bescheides vom 26.06.1998 zusätzlich Pflegegeld der Pflegestufe I für den Zeitraum vom 26.11.1996 bis 13.04.1998 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat sich den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen angeschlossen und eine erhebliche Pflegebedürftigkeit der Klägerin seit 26.11.1996 angenommen. Aus der anlässlich des Widerspruchs der Klägerin vom 26.11.1996 angefertigten Stellungnahme des Sächsischen Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie ... vom selben Tag ergebe sich, dass sich der Pflegeaufwand seit September 1996 deutlich erhöht habe. Die in dieser enthaltene Beschreibung des Hilfebedarfs der Klägerin decke sich im Wesentlichen mit den durch die gerichtlich bestellte Sachverständige getroffenen Feststellungen. Zwar ergebe sich aus den eingeholten Befundberichten, dass es in der Folgezeit fortlaufend zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit zu einer Erhöhung des Hilfebedarfes der Klägerin gekommen sei. Andererseits gehe das SG jedoch davon aus, dass sich aus der Stellungnahme vom 26.11.1996 in Zusammenschau mit dem Gutachten von Frau Feist davon auszugehen sei, dass der Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege bereits "zu diesem Zeitpunkt" mehr als 45 Minuten betragen habe. Für den Zeitraum vom 01.02.1996 bis 25.11.1996 sei dagegen ein entsprechender Nachweis nicht geführt worden. Die Gutachten des MDK sprächen gegen eine der Pflegestufe I entsprechenden Pflegebedürftigkeit der Klägerin.
Gegen das der Beklagten am 13. März 2000 zugestellte Urteil hat diese am 27. März 2000 Berufung eingelegt und stützt diese im Wesentlichen auf die in der ersten Instanz vorgetragene Argumentation. Der Befundbericht vom 26.11.1996 sei nicht geeignet, diese zu wiederlegen. Denn es seien in diesem keinerlei konkrete Angaben zu den einzelnen Verrichtungen der Grundpflege gemacht worden, so dass letztlich kein Rückschluss auf den nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Pflegeaufwand möglich sei. Darüber hinaus habe der MDK noch im September 1996 einen Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege von lediglich 10 Minuten täglich festgestellt. Selbst bei einer deutlichen Erhöhung des Pflegeaufwandes sei daher nicht davon auszugehen, dass dieser bereits im November 1996 ein Ausmaß von 46 Minuten täglich erreicht habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.01.2001 hat die Beklagte Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I bereits ab 26.03.1998 anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Januar 2000 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 26.11.1996 bis 25.03.1998 verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat zur Klärung des Sachverhalts die Krankenunterlagen des Sächsischen Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie ... beigezogen. Insoweit wird auf Bl. 20 bis 46 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Beklagte hat zu den Krankenunterlagen Stellung genommen und ausgeführt, angesichts der Tatsache, dass die Klägerin im Juni 1996 weder desorientiert gewesen sei noch formale Denkstörungen attestiert worden seien, durfte ihr eine selbstständige Vornahme der Verrichtungen der Grundpflege trotz des Psychosyndroms mit schneller Irritierbarkeit, Störungen der Merkfähigkeit und Affektlabilität möglich gewesen sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsverfahren ist allein noch der Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I im Zeitraum vom 26.11.1996 bis zum 25.03.1998 streitig. Für die Zeit ab 26.03.1998 besteht kein Streit mehr, nachdem die Klägervertreterin das von der Beklagten insoweit abgegebene Teilanerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat angenommen hat. Insoweit ist der Rechtsstreit erledigt. Der Senat hatte auch nicht über den Anspruch der Klägerin zu entscheiden, soweit dieser vom SG für den Zeitraum vom 01.02.1996 bis 25.11.1996 als unbegründet erachtet wurde, nachdem die Klägerin ihrerseits gegen das insoweit klageabweisende Urteil des SG keine Berufung eingelegt hat.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Der Bescheid vom 29.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1997 in der Fassung des Bescheides vom 26.06.1998 und in Gestalt des Anerkenntnisses vom 25.01.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das SG der Klägerin Pflegegeldleistungen nach der Pflegestufe I für den Zeitraum vom 26.11.1996 bis 25.03.1998 zugesprochen. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), weil bei ihr die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit nicht vorlagen.
Dem Anspruch der Klägerin auf Pflegegeldleistungen für den noch zur Entscheidung des Senats stehenden Zeitraum steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerin ursprünglich die Kombination von Geldleistung und Sachleistung i. S. d. § 38 SGB XI beantragt hat. Gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erhalten Versicherte die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Dies entspricht der Regelung des § 19 SGB IV, wonach Leistungen in der sozialen Pflegeversicherung auf Antrag erbracht werden. Der Antrag auf Pflegeleistungen ist damit Voraussetzung für den Leistungsanspruch. Einen Antrag "nur" auf Pflegegeld hat die Klägerin zwar nicht gestellt. Andererseits sind die Versicherungsträger gehalten, hinsichtlich eines Leistungsbegehrens des Versicherten nicht am Wortlaut seiner Erklärung zu haften. Entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist vielmehr stets davon auszugehen, dass der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will (vgl. BSG, Urteil vom 10.10. 1979 - 3 RK 26/79 -). Die für die Klägerin günstigste und den tatsächlichen Umständen entsprechende Leistung ist indes die des Pflegegeldes, nachdem sie im streitigen Zeitraum weder durch "professionelle Pflegekräfte" noch durch eine Einzelperson gepflegt wurde, mit denen die Beklagte einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat (vgl. § 36 Abs. 1 SGB XI). Der Antrag der Klägerin war daher entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend auszulegen, dass sie von der Beklagten allein Pflegegeld begehrt.
Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß (§ 15) der Hilfe bedürfen. Gewöhnliche oder regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind nach § 14 Abs. 4 SGB XI das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleeren (Körperpflege), das mundgerechte Zubereiten und die Aufnahme der Nahrung (Ernährung), das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität) sowie das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen der Wohnung (hauswirtschaftliche Versorgung). Hilfe im genannten Sinne besteht nach Abs. 3 dieser Vorschrift in der Unterstützung, teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Für die Leistungen nach dem SGB XI sind die Pflegebedürftigen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI (in der Fassung des 1. SGB XI-Änderungsgesetz [1. SGB XI-ÄndG] vom 14.06.1996, BGBl. I 830) setzt die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zur Pflegestufe I voraus, dass er bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen benötigt werden. Zusätzlich wird nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI i. d. F. des 1. SGB XI-ÄndG vorausgesetzt, dass der Zeitaufwand, den eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen benötigt, täglich im Wochendurchschnitt mindestens 90 Minuten beträgt, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass dieses Mindestmaß an zeitlichem Umfang für den Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt war.
Nach den Feststellungen im Gutachten des MDK vom 25.09.1996 bestanden im September 1996 bei der Klägerin im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, der inneren Organe und der Sinnesorgane keine wesentlichen Einschränkungen. Gesundheitliche Defizite waren im Bereich des Zentralnervensystems und der Psyche insofern vorhanden, als sie depressiv, verlangsamt, unzufrieden war und unter Konzentrationsschwächen litt. Demgemäß leuchtet es ein, wenn der Gutachter Dr. Sch ... zu dem Ergebnis gelangte, dass im Bereich der Grundpflege keine erheblichen Pflegebedürftigkeit vorgelegen habe, vielmehr der Schwerpunkt des Hilfebedarfs in der hauswirtschaftlichen Versorgung gelegen habe. Unterstützung benötigte die Klägerin danach lediglich beim Waschen in Form von Hilfe beim Rückenwaschen und beim Duschen/Baden, das einmal wöchentlich stattfand. Außerdem war die Kontrolle der Kleiderordnung beim Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, die Bereitlegung der Wäsche und Hilfe beim Treppensteigen und Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung sowie bei der fallweisen Begleitung zum Arzt erforderlich. Die insoweit festgestellte Gesamtgrundpflegezeit von 10 Minuten täglich hält der Senat insbesondere auch unter Berücksichtigung des Entlassungsberichtes des Sächsischen Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie Arnsdorf vom 12.12.1996 für angemessen. Aus diesem ergeben sich keine weiteren als die vom MDK festgestellten Einschränkungen, die einen erhöhten Pflegebedarf begründen würden. Der Gedankengang der Klägerin wird zwar als verlangsamt, aber formal geordnet beschrieben. Die Klägerin war örtlich, zeitlich und situativ ausreichend orientiert. Neurologisch fand sich kein Anhalt für Paresen oder Störungen der Sensibilität und Koordination. Soweit eine deutliche Verminderung der Aufmerksamkeit und Konzentration der Klägerin festgestellt wurde, wurde dies im Gutachten des MDK ausreichend berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Pflegebedarf im September 1996 bereits in dem von der gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellten Umfang gegeben war, bestehen nicht. Täglicher Hilfebedarf beim Duschen wurde gegenüber Dr. Sch ... nicht angegeben. Pflegebedarf bei der Zahnpflege und bei der Darm- und Blasenentleerung bestanden im September 1996 offensichtlich nicht. Ein Antriebsmangel, der hierauf schließen ließe, ist nicht ersichtlich. Auch lagen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die das Zerkleinern der Nahrung erfordert hätten. An- und Auskleiden konnte sich die Klägerin nach eigenen Angaben selbständig, wenn auch die Konrolle der Kleiderordnung notwendig war.
Ob sich der objektiv erforderliche Hilfebedarf nach der Untersuchung durch Dr. Sch ... wesentlich in dem Sinne erhöht hat, dass, wie das SG angenommen hat, seit Ende November 1996 der Zeitaufwand für die Grundpflege mehr als 45 Minuten betrug, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zwar hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin während des Verwaltungs- und Klageverfahrens unstreitig weiter verschlechtert. Dies machte im Februar 1998 die erneute Einweisung in das Sächsische Krankenhaus Arnsdorf erforderlich, wobei nunmehr ausgeprägte Orientierungsstörungen, erhebliche Zeitgitterstörungen sowie Ängstlichkeit und Unruhe festgestellt wurden. Hierdurch erhöhte sich auch - im Übrigen unstreitig - der für die Pflege der Klägerin erforderliche Zeitaufwand derart, dass er erhebliche Pflegebedürftigkeit ab 26.03.1998 begründete, wobei die gerichtlich bestellte Sachverständige im Bereich der Grundpflege einen Hilfebedarf von täglich 58 Minuten und der MDK von täglich 51 Minuten feststellten. Indes ist der Senat nicht davon überzeugt, dass erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bereits seit Ende November 1996 vorlag.
Zwar geht die gerichtlich bestellte Sachverständige davon aus, dass es wahrscheinlich sei, dass die Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I schon im Jahr 1996 vorgelegen habe. Es reicht jedoch nicht aus, dass der gesetzlich geforderte Mindestbedarf an Grundpflege "wahrscheinlich" war. Vielmehr ist hierfür der volle Beweis (Strengbeweis) im Sinne einer zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Gewissheit erforderlich. Lässt sich die Höhe des Zeitaufwands für die Pflege nicht nachweislich feststellen, geht dies zu Lasten des pflegebedürftigen Versicherten, da die Höhe des zeitlichen Umfangs der Pflegehilfe anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal ist und der Versicherte daher hierfür die objektive Beweislast trägt. Vorliegend lässt sich nicht klären, ob bereits Ende November 1996 oder zu einem späteren vor dem 26.03.1998 liegenden Zeitpunkt ein Zeitaufwand für die Grundpflege von mehr als 45 Minuten erforderlich war. Zwar wurde in dem mit Unterstützung des Sozialen Dienstes des Sächsichen Krankenhauses für Neurologie und Psychiatrie erstellten Widerspruchs vorgetragen, dass sich der Pflegeaufwand seit September 1996 deutlich erhöht habe. Eine Unterstützung im Bereich der Körperpflege sei in weitaus größerem Umfang notwendig gewesen. Desorientierungen wären seit einiger Zeit im Bereich der räumlichen und zeitlichen Orientierung aufgetreten und die Mobilität sei sehr eingeschränkt gewesen. Ein sicheres freies Gehen sei kaum noch möglich gewesen.
Soweit das SG aufgrund dieser Angaben Pflegestufe I seit 26.11.1996 angenommen hat, insbesondere da sich die in dem Widerspruch enthaltene Beschreibung des Hilfebedarfs der Klägerin im Einzelnen im Wesentlichen mit den durch die gerichtlich bestellte Sachverständige getroffenen Feststellungen deckt, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass im Widerspruch keinerlei konkrete Angaben zu den einzelnen Verrichtungen der Grundpflege gemacht werden, so dass aus diesen letztlich kein Rückschluss auf den nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Pflegeaufwand möglich ist. Auch ist es für den Senat aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin nicht überzeugend, dass sich der Pflegebedarf seit der Begutachtung durch Dr. Schöler, d.h. innerhalb von zwei Monaten um mehr als 35 Minuten täglich im Wochendurchschnitt erhöht haben soll. Der einlaufende Demenzprozess spricht vielmehr dafür, dass sich der Pflegebedarf entsprechend dem Fortschreiten der Krankheit seit der letzten Begutachtung stetig über einen längeren Zeitraum hinweg erhöht hat. Zu welchem Zeitpunkt aber die Grenze überschritten wurde, die letztlich die Einstandspflicht der Beklagten begründet, lässt sich nicht ermitteln. Durch Frau Dr. Launer wurde im Juni 1998 erstmals festgestellt, dass das Mindestmaß an zeitlichem Umfang für den Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege erfüllt wurde. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des erneuten Krankenhausaufenthaltes der Klägerin im Zeitraum vom 12.02.1998 bis 25.03.1998 anlässlich nunmehr ausgeprägter Orientierungsstörungen und erheblicher Zeitgitterstörungen hält es der Senat für nicht beanstandenswert, dass die Beklagte der Klägerin seit der Entlassung aus dem Krankenhaus Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe I gewährt.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Pflegegeld für die Zeit vom 26.11.1996 bis 25.03.1998 verurteilt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um den Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I für den Zeitraum vom 26.11.1996 bis 25.03.1998.
Die am ... geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Sie leidet seit 1990 an zunehmender Demenz mit depressiven Phasen, die seit 1996 mit Zeitgitterstörungen und Orientierungsschwierigkeiten verbunden sind.
Aufgrund der Depressionen befand sich die Klägerin vom 20.06.1996 bis 03.09.1996 und 12.02.1998 bis 25.03.1998 im Sächsischen Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie ... in stationärer Behandlung. Am 14.04.1998 wurde die Klägerin in das Pflegeheim ... auf Dauer aufgenommen.
Am 15.02.1996 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Kombinationsleistungen (Pflegesachleistung und -geld) der Pflegeversicherung. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), Herr Dr. W ..., kam im Gutachten vom 19.04.1996, erstattet nach Untersuchung in häuslicher Umgebung am 18.04.1996, zu dem Ergebnis, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliege. Aufgrund der bestehenden Altersdepression benötige die Klägerin im Grundpflegebereich bei den Verrichtungen Körperpflege und Kleidung geringe Teilhilfen sowie Anleitung und Ermunterung. Der wesentliche Pflegeaufwand entstehe im Bereich der Hauswirtschaft. Der Pflegebedarf werde mutmaßlich zunehmen.
Nachdem die Beklagte die Klägerin über das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung unterrichtet hatte, ließ diese durch ihre Tochter mitteilen, dass sich ihr Gesundheitszustand stark verschlechtert habe und sie unter einer ausgeprägten gefäßbedingten Encephalopathie und unter starken Depressionen sowie Unruhezuständen leide mit der Folge notwendiger psychiatrischer Behandlungen. Die Klägerin bedürfe mehrfach täglich der Hilfe, die mit Anleitung bzw. Ermunterung nicht getan sei.
In einem weiteren von der Beklagten eingeholtem Gutachten des MDK, erstattet von Dr. Sch ... nach Untersuchung in häuslicher Umgebung am 25.09.1996, verneinte dieser ebenso das Vorliegen einer erheblichen Pflegebedürftigkeit. Die Gesamtgrundpflegezeit betrage täglich 10 Minuten. Die sich in einem relativ guten physischen Zustand befindende Klägerin könne sich glaubhaft selbst waschen und anziehen, brauche aber Kontrolle beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen. Die Bereitlegung frischer Kleidung sei notwendig, Hilfe beim Rückenwaschen glaubhaft. Die Hilfe der Tochter liege schwerpunktmäßig in der Hauswirtschaft.
Gestützt auf die Gutachten des MDK lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.1996 den Antrag der Klägerin ab. Hiergegen richtete sich der am 29.11.1996 mit Unterstützung des Sozialen Dienstes des Sächsischen Krankenhauses für Neurologie und Psychiatrie erhobene Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sich seit der Krankenhausentlassung aus dem Krankenhaus ... im September 1996 der Pflegeaufwand deutlich erhöht habe. Die psychische Erkrankung sei nicht genügend berücksichtigt worden. Eine ständige Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege sei durch die Pflegeperson notwendig. Trotz der vorgenommenen aktivierenden Pflege habe sich der Zustand der Klägerin derart verändert, dass eine Unterstützung im Bereich der Körperpflege in weitaus größerem Umfang notwendig sei. Desorientierungen träten seit einiger Zeit im Bereich der räumlichen und zeitlichen Orientierung auf. Die Mobilität sei sehr eingeschränkt. Bedingt durch die körperliche Verfassung und die zunehmenden Ängste sei ein sicheres freies Gehen kaum noch möglich. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1997, der Klägerin am 12.12.1997 zugestellt, zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 08.01.1998 Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhoben. Zur Begründung ließ sie vortragen, dass es aufgrund der Depressionen und Angstzustände erforderlich sei, dass sie von ihrer Tochter zu Arztbesuchen begleitet werde. Die Tochter wasche sie, ziehe sie an, setze sie hin, mache ihr das Frühstück und beheize die Wohnung. Das Kaffeetrinken und Abendessen würden ebenso von der Tochter vorbereitet. Sie lese ihr außerdem Briefe und Zeitungen vor, mache ihr das Bett, bade oder dusche sie, wasche ihr die Haare, kontrolliere die Kleidung, lege jedes Kleidungsstück hin, wasche die Wäsche und erledige sämtliche Einkäufe und den gesamten Haushalt. Schließlich stelle die Tochter die Medikamente zusammen und kontrolliere deren Einnahme.
Das SG hat zur Klärung des Sachverhalts einen Befundbericht der behandelnden Hausärztin und Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. S ..., einen Befundbericht sowie Krankenunterlagen des Sächsischen Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie sowie die Pflegedokumentation des Alten- und Pflegeheimes ..., in dem sich die Klägerin vom 15.05. bis 31.05.1996 wegen des Jahresurlaubs der Tochter befand, beigezogen.
Ferner hat das SG über die Pflegebedürftigkeit der Klägerin durch Einholung eines am 19.08.1998 durch die Pflegefachkraft Frau Feist erstatteten Gutachtens Beweis erhoben. Diese kam zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Grundpflege wöchentlich im Tagesdurchschnitt ein Zeitaufwand von 58 Minuten, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ein Aufwand von 45 Minuten erforderlich sei. Aufgrund der Aktenlage, der Aussage der damaligen Pflegeperson sowie der Pflegeheimdokumentation aus den Jahren 1996 und 1998 sei es wahrscheinlich, dass die Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I schon im Jahr 1996 vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens von Frau F ... wird im Übrigen auf Bl. 64 bis 75 der Sozialgerichtsakte Bezug genommen.
Die Beklagte, die der Klägerin auf der Grundlage eines vom MDK durch Dr. L ... am 11.06.1998 erstatteten Gutachtens mit Bescheid vom 26.06.1998 ab 14.04.1998 Leistungen nach der Pflegestufe I bewilligt hatte, ist den Feststellungen der Sachverständigen hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorliegens der Pflegestufe I entgegen getreten. Nach den Feststellungen des MDK habe der Antriebsmangel und die Desorientiertheit der Klägerin im Vergleich zu den vorhergehenden Untersuchungen deutlich zugenommen. Dies sei Grund für die im Frühjahr 1998 stationäre psychische Behandlung und im Anschluss daran für die Aufnahme in der vollstätionären Pflegeeinrichtung gewesen. Der vom MDK am 11.06.1998 festgestellte Hilfebedarf von insgesamt 51 Minuten habe das für die Einstufung in die Pflegestufe I erforderliche Ausmaß trotz der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin lediglich geringfügig überschritten. Dies lege den Schluss nahe, dass der Hilfebedarf der Klägerin vor der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei den Grundpflegeverrichtungen deutlich unter 46 Minuten täglich gelegen habe. Auch das Krankheitsbild und das fortschreitende Alter der Klägerin sprächen dafür, dass der Pflegebedarf im Laufe der Zeit zugenommen habe.
Dr. L ... vom MDK hat in einer von der Beklagten veranlassten Stellungnahme ebenso die Auffassung vertreten, dass kaum davon ausgegangen werden könne, dass bereits 1996 Pflegebedürftigkeit bestanden habe, wenn nach Entlassung aus dem Krankenhaus und unmittelbarer Übernahme in die vollstationäre Pflege der genannte Hilfebedarf gerade die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfülle. Eine rückwirkende Einschätzung sei nicht möglich. Die Festlegung, dass die Pflegestufe I ab 4/98 bestehe, resultiere daraus, dass sich die Versicherte vorher in stationärer Behandlung befunden habe und eine Pflege erst ab Aufnahme in das Heim praktisch erfolgt sei. Im Übrigen sprächen alle vorliegenden Befunde und die ärztlichen Einschätzungen der Klinik mit dem dort dargestellten Hilfebedarf gegen die Erfüllung der Voraussetzungen der Pflegestufe I bereits im Jahr 1996 oder 1997.
Das SG hat auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 25.01.2000 der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 29.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1997 in der Fassung des Bescheides vom 26.06.1998 zusätzlich Pflegegeld der Pflegestufe I für den Zeitraum vom 26.11.1996 bis 13.04.1998 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat sich den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen angeschlossen und eine erhebliche Pflegebedürftigkeit der Klägerin seit 26.11.1996 angenommen. Aus der anlässlich des Widerspruchs der Klägerin vom 26.11.1996 angefertigten Stellungnahme des Sächsischen Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie ... vom selben Tag ergebe sich, dass sich der Pflegeaufwand seit September 1996 deutlich erhöht habe. Die in dieser enthaltene Beschreibung des Hilfebedarfs der Klägerin decke sich im Wesentlichen mit den durch die gerichtlich bestellte Sachverständige getroffenen Feststellungen. Zwar ergebe sich aus den eingeholten Befundberichten, dass es in der Folgezeit fortlaufend zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit zu einer Erhöhung des Hilfebedarfes der Klägerin gekommen sei. Andererseits gehe das SG jedoch davon aus, dass sich aus der Stellungnahme vom 26.11.1996 in Zusammenschau mit dem Gutachten von Frau Feist davon auszugehen sei, dass der Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege bereits "zu diesem Zeitpunkt" mehr als 45 Minuten betragen habe. Für den Zeitraum vom 01.02.1996 bis 25.11.1996 sei dagegen ein entsprechender Nachweis nicht geführt worden. Die Gutachten des MDK sprächen gegen eine der Pflegestufe I entsprechenden Pflegebedürftigkeit der Klägerin.
Gegen das der Beklagten am 13. März 2000 zugestellte Urteil hat diese am 27. März 2000 Berufung eingelegt und stützt diese im Wesentlichen auf die in der ersten Instanz vorgetragene Argumentation. Der Befundbericht vom 26.11.1996 sei nicht geeignet, diese zu wiederlegen. Denn es seien in diesem keinerlei konkrete Angaben zu den einzelnen Verrichtungen der Grundpflege gemacht worden, so dass letztlich kein Rückschluss auf den nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Pflegeaufwand möglich sei. Darüber hinaus habe der MDK noch im September 1996 einen Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege von lediglich 10 Minuten täglich festgestellt. Selbst bei einer deutlichen Erhöhung des Pflegeaufwandes sei daher nicht davon auszugehen, dass dieser bereits im November 1996 ein Ausmaß von 46 Minuten täglich erreicht habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.01.2001 hat die Beklagte Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I bereits ab 26.03.1998 anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Januar 2000 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 26.11.1996 bis 25.03.1998 verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat zur Klärung des Sachverhalts die Krankenunterlagen des Sächsischen Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie ... beigezogen. Insoweit wird auf Bl. 20 bis 46 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Beklagte hat zu den Krankenunterlagen Stellung genommen und ausgeführt, angesichts der Tatsache, dass die Klägerin im Juni 1996 weder desorientiert gewesen sei noch formale Denkstörungen attestiert worden seien, durfte ihr eine selbstständige Vornahme der Verrichtungen der Grundpflege trotz des Psychosyndroms mit schneller Irritierbarkeit, Störungen der Merkfähigkeit und Affektlabilität möglich gewesen sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Im Berufungsverfahren ist allein noch der Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I im Zeitraum vom 26.11.1996 bis zum 25.03.1998 streitig. Für die Zeit ab 26.03.1998 besteht kein Streit mehr, nachdem die Klägervertreterin das von der Beklagten insoweit abgegebene Teilanerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat angenommen hat. Insoweit ist der Rechtsstreit erledigt. Der Senat hatte auch nicht über den Anspruch der Klägerin zu entscheiden, soweit dieser vom SG für den Zeitraum vom 01.02.1996 bis 25.11.1996 als unbegründet erachtet wurde, nachdem die Klägerin ihrerseits gegen das insoweit klageabweisende Urteil des SG keine Berufung eingelegt hat.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet. Der Bescheid vom 29.10.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1997 in der Fassung des Bescheides vom 26.06.1998 und in Gestalt des Anerkenntnisses vom 25.01.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das SG der Klägerin Pflegegeldleistungen nach der Pflegestufe I für den Zeitraum vom 26.11.1996 bis 25.03.1998 zugesprochen. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), weil bei ihr die Voraussetzungen der erheblichen Pflegebedürftigkeit nicht vorlagen.
Dem Anspruch der Klägerin auf Pflegegeldleistungen für den noch zur Entscheidung des Senats stehenden Zeitraum steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerin ursprünglich die Kombination von Geldleistung und Sachleistung i. S. d. § 38 SGB XI beantragt hat. Gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI erhalten Versicherte die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Dies entspricht der Regelung des § 19 SGB IV, wonach Leistungen in der sozialen Pflegeversicherung auf Antrag erbracht werden. Der Antrag auf Pflegeleistungen ist damit Voraussetzung für den Leistungsanspruch. Einen Antrag "nur" auf Pflegegeld hat die Klägerin zwar nicht gestellt. Andererseits sind die Versicherungsträger gehalten, hinsichtlich eines Leistungsbegehrens des Versicherten nicht am Wortlaut seiner Erklärung zu haften. Entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist vielmehr stets davon auszugehen, dass der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will (vgl. BSG, Urteil vom 10.10. 1979 - 3 RK 26/79 -). Die für die Klägerin günstigste und den tatsächlichen Umständen entsprechende Leistung ist indes die des Pflegegeldes, nachdem sie im streitigen Zeitraum weder durch "professionelle Pflegekräfte" noch durch eine Einzelperson gepflegt wurde, mit denen die Beklagte einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat (vgl. § 36 Abs. 1 SGB XI). Der Antrag der Klägerin war daher entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend auszulegen, dass sie von der Beklagten allein Pflegegeld begehrt.
Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß (§ 15) der Hilfe bedürfen. Gewöhnliche oder regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind nach § 14 Abs. 4 SGB XI das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleeren (Körperpflege), das mundgerechte Zubereiten und die Aufnahme der Nahrung (Ernährung), das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität) sowie das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen der Wohnung (hauswirtschaftliche Versorgung). Hilfe im genannten Sinne besteht nach Abs. 3 dieser Vorschrift in der Unterstützung, teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Für die Leistungen nach dem SGB XI sind die Pflegebedürftigen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI (in der Fassung des 1. SGB XI-Änderungsgesetz [1. SGB XI-ÄndG] vom 14.06.1996, BGBl. I 830) setzt die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zur Pflegestufe I voraus, dass er bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen benötigt werden. Zusätzlich wird nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI i. d. F. des 1. SGB XI-ÄndG vorausgesetzt, dass der Zeitaufwand, den eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen benötigt, täglich im Wochendurchschnitt mindestens 90 Minuten beträgt, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass dieses Mindestmaß an zeitlichem Umfang für den Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt war.
Nach den Feststellungen im Gutachten des MDK vom 25.09.1996 bestanden im September 1996 bei der Klägerin im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, der inneren Organe und der Sinnesorgane keine wesentlichen Einschränkungen. Gesundheitliche Defizite waren im Bereich des Zentralnervensystems und der Psyche insofern vorhanden, als sie depressiv, verlangsamt, unzufrieden war und unter Konzentrationsschwächen litt. Demgemäß leuchtet es ein, wenn der Gutachter Dr. Sch ... zu dem Ergebnis gelangte, dass im Bereich der Grundpflege keine erheblichen Pflegebedürftigkeit vorgelegen habe, vielmehr der Schwerpunkt des Hilfebedarfs in der hauswirtschaftlichen Versorgung gelegen habe. Unterstützung benötigte die Klägerin danach lediglich beim Waschen in Form von Hilfe beim Rückenwaschen und beim Duschen/Baden, das einmal wöchentlich stattfand. Außerdem war die Kontrolle der Kleiderordnung beim Aufstehen/Zu-Bett-Gehen, die Bereitlegung der Wäsche und Hilfe beim Treppensteigen und Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung sowie bei der fallweisen Begleitung zum Arzt erforderlich. Die insoweit festgestellte Gesamtgrundpflegezeit von 10 Minuten täglich hält der Senat insbesondere auch unter Berücksichtigung des Entlassungsberichtes des Sächsischen Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie Arnsdorf vom 12.12.1996 für angemessen. Aus diesem ergeben sich keine weiteren als die vom MDK festgestellten Einschränkungen, die einen erhöhten Pflegebedarf begründen würden. Der Gedankengang der Klägerin wird zwar als verlangsamt, aber formal geordnet beschrieben. Die Klägerin war örtlich, zeitlich und situativ ausreichend orientiert. Neurologisch fand sich kein Anhalt für Paresen oder Störungen der Sensibilität und Koordination. Soweit eine deutliche Verminderung der Aufmerksamkeit und Konzentration der Klägerin festgestellt wurde, wurde dies im Gutachten des MDK ausreichend berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Pflegebedarf im September 1996 bereits in dem von der gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellten Umfang gegeben war, bestehen nicht. Täglicher Hilfebedarf beim Duschen wurde gegenüber Dr. Sch ... nicht angegeben. Pflegebedarf bei der Zahnpflege und bei der Darm- und Blasenentleerung bestanden im September 1996 offensichtlich nicht. Ein Antriebsmangel, der hierauf schließen ließe, ist nicht ersichtlich. Auch lagen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die das Zerkleinern der Nahrung erfordert hätten. An- und Auskleiden konnte sich die Klägerin nach eigenen Angaben selbständig, wenn auch die Konrolle der Kleiderordnung notwendig war.
Ob sich der objektiv erforderliche Hilfebedarf nach der Untersuchung durch Dr. Sch ... wesentlich in dem Sinne erhöht hat, dass, wie das SG angenommen hat, seit Ende November 1996 der Zeitaufwand für die Grundpflege mehr als 45 Minuten betrug, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zwar hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin während des Verwaltungs- und Klageverfahrens unstreitig weiter verschlechtert. Dies machte im Februar 1998 die erneute Einweisung in das Sächsische Krankenhaus Arnsdorf erforderlich, wobei nunmehr ausgeprägte Orientierungsstörungen, erhebliche Zeitgitterstörungen sowie Ängstlichkeit und Unruhe festgestellt wurden. Hierdurch erhöhte sich auch - im Übrigen unstreitig - der für die Pflege der Klägerin erforderliche Zeitaufwand derart, dass er erhebliche Pflegebedürftigkeit ab 26.03.1998 begründete, wobei die gerichtlich bestellte Sachverständige im Bereich der Grundpflege einen Hilfebedarf von täglich 58 Minuten und der MDK von täglich 51 Minuten feststellten. Indes ist der Senat nicht davon überzeugt, dass erhebliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bereits seit Ende November 1996 vorlag.
Zwar geht die gerichtlich bestellte Sachverständige davon aus, dass es wahrscheinlich sei, dass die Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe I schon im Jahr 1996 vorgelegen habe. Es reicht jedoch nicht aus, dass der gesetzlich geforderte Mindestbedarf an Grundpflege "wahrscheinlich" war. Vielmehr ist hierfür der volle Beweis (Strengbeweis) im Sinne einer zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Gewissheit erforderlich. Lässt sich die Höhe des Zeitaufwands für die Pflege nicht nachweislich feststellen, geht dies zu Lasten des pflegebedürftigen Versicherten, da die Höhe des zeitlichen Umfangs der Pflegehilfe anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal ist und der Versicherte daher hierfür die objektive Beweislast trägt. Vorliegend lässt sich nicht klären, ob bereits Ende November 1996 oder zu einem späteren vor dem 26.03.1998 liegenden Zeitpunkt ein Zeitaufwand für die Grundpflege von mehr als 45 Minuten erforderlich war. Zwar wurde in dem mit Unterstützung des Sozialen Dienstes des Sächsichen Krankenhauses für Neurologie und Psychiatrie erstellten Widerspruchs vorgetragen, dass sich der Pflegeaufwand seit September 1996 deutlich erhöht habe. Eine Unterstützung im Bereich der Körperpflege sei in weitaus größerem Umfang notwendig gewesen. Desorientierungen wären seit einiger Zeit im Bereich der räumlichen und zeitlichen Orientierung aufgetreten und die Mobilität sei sehr eingeschränkt gewesen. Ein sicheres freies Gehen sei kaum noch möglich gewesen.
Soweit das SG aufgrund dieser Angaben Pflegestufe I seit 26.11.1996 angenommen hat, insbesondere da sich die in dem Widerspruch enthaltene Beschreibung des Hilfebedarfs der Klägerin im Einzelnen im Wesentlichen mit den durch die gerichtlich bestellte Sachverständige getroffenen Feststellungen deckt, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass im Widerspruch keinerlei konkrete Angaben zu den einzelnen Verrichtungen der Grundpflege gemacht werden, so dass aus diesen letztlich kein Rückschluss auf den nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Pflegeaufwand möglich ist. Auch ist es für den Senat aufgrund des Krankheitsbildes der Klägerin nicht überzeugend, dass sich der Pflegebedarf seit der Begutachtung durch Dr. Schöler, d.h. innerhalb von zwei Monaten um mehr als 35 Minuten täglich im Wochendurchschnitt erhöht haben soll. Der einlaufende Demenzprozess spricht vielmehr dafür, dass sich der Pflegebedarf entsprechend dem Fortschreiten der Krankheit seit der letzten Begutachtung stetig über einen längeren Zeitraum hinweg erhöht hat. Zu welchem Zeitpunkt aber die Grenze überschritten wurde, die letztlich die Einstandspflicht der Beklagten begründet, lässt sich nicht ermitteln. Durch Frau Dr. Launer wurde im Juni 1998 erstmals festgestellt, dass das Mindestmaß an zeitlichem Umfang für den Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege erfüllt wurde. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des erneuten Krankenhausaufenthaltes der Klägerin im Zeitraum vom 12.02.1998 bis 25.03.1998 anlässlich nunmehr ausgeprägter Orientierungsstörungen und erheblicher Zeitgitterstörungen hält es der Senat für nicht beanstandenswert, dass die Beklagte der Klägerin seit der Entlassung aus dem Krankenhaus Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe I gewährt.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Pflegegeld für die Zeit vom 26.11.1996 bis 25.03.1998 verurteilt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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