Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 5 P 1/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 P 9/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17.02.2000 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Pflegekasse auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III für die Zeit ab 01.04.1995.
Die am ... geborene Klägerin leidet an einer infantilen Cerebralparese mit Tetraspastik mit Gebrauchsunfähigkeit aller vier Extremitäten, ausgeprägter Kyphoskoliose und hochgradiger geistiger Retardierung mit gelegentlichen Krampfanfällen (Grand mal-Epilepsie). Von montags bis freitags ist die Klägerin in der Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen "H ... W ..." der Inneren Mission L ... e.V. untergebracht und besucht dort die Schule für Geistig- und Körperbehinderte. Jeweils freitags nach der Schule wird die Klägerin mit dem Fahrdienst nach Hause gebracht und montags früh wieder abgeholt. An den Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien lebt die Klägerin bei ihrer Mutter, von der sie dann gepflegt und betreut wird. Mit Bescheid des Amtes für Familie und Soziales L ... vom 21.10.1993 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt und ihr die Merkzeichen "B", "G", "aG, "H" und "RF" zuerkannt.
Am 31.03.1995 stellte die Klägerin durch ihre Mutter einen Antrag auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III. In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 08.09.1995 gelangte Dr. K ... nach Untersuchung in häuslicher Umgebung vom 01.09.1995 zu der Einschätzung, dass die Pflegestufe II begründet sei. Bei der Klägerin liege eine infantile Cerebralparese mit Tetraspastik und mittelgradiger geistiger Retardierung (Imbezillität) vor. Das Kind könne nicht laufen und nicht frei sitzen, sondern liege oder befinde sich in der Sitzschale. Es könne nicht sprechen und sei harn- und stuhlinkontinent. Das 15jährige Mädchen benötige zu allen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe. Es könne keinerlei eigenständige Handlungen ausführen, weder gehen noch stehen, es spreche nicht und müsse gefüttert und gewindelt werden. Die Mutter betreue das Kind allein sehr fürsorglich. Es sollte eine Kommunikationshilfe bereit gestellt werden. Mit Bescheid vom 13.09.1995 gewährte die Beklagte daraufhin Leistungen nach der Pflegestufe II.
Hiergegen erhob die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 21.09.1995 Widerspruch. Die Gutachterin Frau Dr. K ... habe sicher eine völlige Hilflosigkeit ihrer Tochter festgestellt, weshalb sie um eine nochmalige Prüfung bitte.
Die Beklagte veranlasste daraufhin ein weiteres Gutachten des MDK, das von Dr. P ... nach Untersuchung in häuslicher Umgebung vom 24.11.1995 erstellt wurde. Im Gutachten Vom 07.12.1995 sind die Diagnosen wie im Vorgutachten festgestellt. Seit September 1995 würden gelegentliche Krampfanfälle mit Bewusstseinsstörung auftreten. Es bestehe eine Unfähigkeit zu selbständigem Sitzen, Gehen und Stehen. Ein Sprachverständnis sei nicht gegeben. Der tägliche Pflegebedarf wurde wie folgt angegeben: Körperpflege: Waschen: ja, 2mal, Duschen/Baden: ja, einmal wöchentlich, Zahnpflege: ja, 2mal, Kämmen/Rasieren: ja, 1mal, Darm-/Blasenentleerung: ja, 4-5mal, Ernährung: Mundgerechte Zubereitung: ja, 3mal, Nahrungsaufnahme: ja, 3mal füttern, Mobilität: Aufstehen/Zu-Bett-Gehen: ja, 2mal, An-/Auskleiden: ja, 2mal, Stehen: ja, mehrfach täglich, Gehen: ja, wird im Rollstuhl gefahren, Treppensteigen: nein, Verlassen/Wiederaufsuchen der Whg: ja, nur in Begleitung, 6mal wöchentlich. Zeitangaben sind im Gutachten nicht gemacht. Bei der Klägerin liege die Pflegestufe II vor. Infolge ihrer Mehrfachbehinderung mit Gebrauchsunfähigkeit aller Gliedmaßen mit spastischer Lähmung und Unfähigkeit zu sinnvollem Handeln bei mittel- bis hochgradiger Retardierung bedürfe sie bei allen Verrichtungen der Grundpflege der Hilfe. Hierzu würden mehr als zwei Stunden täglich notwendig. Der Pflegeaufwand gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern sei wesentlich erhöht. Die beantragte Pflegestufe III könnte jedoch nicht befürwortet werden, da nicht täglich vier Stunden im Bereich der Grundpflege Hilfe benötigt würde. Nächtliche Hilfe werde häufig, jedoch nicht regelmäßig notwendig. Das Mädchen schlafe unruhig und müsse einmal nachts zu einer festgelegten Zeit gewindelt werden. Damit seien aber die Voraussetzungen der Pflegestufe III nicht erfüllt.
Nach Darlegung der Einzelheiten der gesetzlichen Bestimmungen des SGB XI mit Schreiben vom 18.12.1995 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.1996 Leistungen nach der Pflegestufe III unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten des MDK ab. Den Widerspruch vom 09.02.1996, mit dem auf die völlige Hilflosigkeit der Klägerin hingewiesen wurde, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1996, zugestellt am 12.12.1996, zurückgewiesen. Für die Pflegestufe III müsse der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person für alle die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen benötige, im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben müsse. Dies bedeute, dass der Anteil der Grundpflege bei der Pflegestufe III mindestens vier Stunden betragen müsse. Nach den Beurteilungen des MDK, die für die Leistungsbeurteilung richtungsgebend seien, liege ein Hilfebedarf von vier Stunden im Bereich der Grundpflege nicht vor.
Hiergegen richtete sich die am 06.01.1997 beim Sozialgericht erhobene Klage. Die Mutter hat vorgetragen, die Klägerin sei von Geburt an gelähmt und nicht in der Lage, irgendwelche Verrichtungen alleine auszuführen. Sie könne sich nicht selbst bewegen und bedürfe in sämtlichen Bereichen des Lebens der Hilfe, so z.B. beim Waschen, Zähneputzen, Kämmen, An-, Um- und Ausziehen. Auch müsse sie gewindelt werden. Die Speisen müssten mundgerecht zubereitet werden. Die Nahrungsaufnahme sei nur durch Füttern möglich. Sie könne nicht gehen, stehen und schon gar nicht Treppensteigen. Zum Verlassen und Wiederaufsuchen müsse sie mit dem Wagen befördert werden. Der Wagen sei eine Spezialanfertigung, weil ihre Tochter auch nicht aufrecht sitzen könnte. Sie müsse in das Bett getragen und auch wieder herausgehoben werden. Nicht verständlich sei, weshalb die Gutachter des MDK den Hilfebedarf mit weniger als fünf Stunden wöchentlich eingeschätzt hätten.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte bei Dr. B ..., Facharzt für Kinderheilkunde in der Kinderklinik der Universität L ..., und bei Dr. B ..., Fachärztin für Kinderheilkunde und zugleich Heimärztin der Behinderteneinrichtung, eingeholt. Nach dem Befundbericht von Dr. B ... leidet die Klägerin an einem frühkindlichen Hirnschaden mit spastischer Tetraplegie und geistiger Behinderung vom Schweregrad einer Idiotie und epileptischem Anfallsleiden (Grand mal-Epilepsie). Sie sei aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Behinderung völlig hilflos und bedürfe für sämtliche Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe einer Pflegeperson. Im Befundbericht von Dr. B ..., Heimärztin, ist darüber hinaus angegeben, die Klägerin leide an Inkontinenz und Neurodermitis, chronische Obstipation. Im beigefügten Fragebogen zum täglichen Pflegeaufwand, ausgefüllt von einer Heimpflegerin, wurden folgenden Angaben gemacht: Körperpflege: Waschen: 3mal täglich, 60 min., Duschen/Baden: 1mal täglich - 30 min., Zahnpflege: 3mal täglich - 15 min., Kämmen/Rasieren: 3mal täglich - 5 min., Darm-/Blasenentleerung: mindst. 3mal täglich - 60 min. mit An- und Auskleiden, Ernährung: Mundgerechte Zubereitung: 3mal täglich - 40 min., Nahrungsaufnahme: 3mal täglich - 90 min., Mobilität Aufstehen/Zu-Bett-Gehen: 3mal täglich täglich - 30 min., An- und Auskleiden: 3mal täglich - 20 min., Stehen: - Gehen: - Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung: 20 min., mit An- und Auskleiden und Schuhe umziehen, Lagerungshilfe: 2 min. täglich.
Auf Anforderung des Gerichts hat die Mutter der Klägerin für den Zeitraum vom 09.04.1998 bis 15.04.1998 ein Pflegeprotokoll, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, vorgelegt, in dem bis auf drei Tage ein Hilfebedarf von mehr als 240 min. täglich angegeben ist. Ergänzend wurde ausgeführt, die Tochter habe einen Computer, der als Kommunikationshilfe diene. Eine Bedienung sei aber nur möglich, wenn der Schalter für sie erreichbar bzw. für sie eingestellt sei. Nach einer Veränderung der Position (z.B. in Wagen setzen, wieder hinlegen) müsse die Schaltervorrichtung neu eingestellt werden. Das erwähnte Sitzen und Hinlegen habe sie im Pflegetagebuch nicht erfasst, weil nicht erkennbar sei, welchen Verrichtungen dies zuzuordnen sei. Auf Nachfrage des Gerichts zum nächtlichen Hilfebedarf hat die Mutter erläutert, pro Nacht falle mindestens dreimal Hilfebedarf an. Wegen der häufigen, aber nicht regelmäßigen Muskelkrämpfe müssten die Beine oder Arme zur Lockerung massiert werden. Dies dauere 15 bis 20 min ... Einmal nächtlich müsste die Windel gewechselt werden (5 bis 10 min.). Wegen der Rückenschmerzen durch die sehr stark ausgeprägte Skoliose sei dreimal nächtlich eine Umlagerung notwendig (7 bis 10 min.). Die Zeiten für die verschiedenen Hilfestellungen seien sehr unterschiedlich und von ihrer und vor allem der momentanen Verfassung ihrer Tochter abhängig. Den nächtlichen Hilfebedarf halte sie so kurz wie möglich. Außerdem verfüge sie nicht über die Kondition einer ausgebildeten Pflegekraft, so dass die Verrichtungen mit unter länger dauerten. Sie müsse rund um die Uhr für ihre Tochter da sein.
Von der Beklagten wurde geltend gemacht, die im Pflegeprotokoll gemachten Angaben seien nicht nachvollziehbar, insbesondere dürften die Zeiten für die mundgerechte Zubereitung der Nahrung mit z.B. 23, 39 und 35 min. deutlich überhöht in Ansatz gebracht worden seien. Nach den Begutachtungs-Richtlinien vom 21.03.1997 gehöre nur das unmittelbar der Nahrungsaufnahme vorgelagerte Zerkleinern/Portionieren der Mahlzeiten zur mundgerechten Zubereitung der Nahrung und nehme lediglich etwa 3 min. pro Vorgang in Anspruch.
Mit Urteil auf mündliche Verhandlung vom 17.02.2000 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1996 verurteilt, der Klägerin ab 06.04.1995 Leistungen der Pflegestufe III zu gewähren. Der für die Pflegestufe III erforderliche tägliche Hilfebedarf von mindestens 240 min. Bereich der Grundpflege sei bei der Klägerin gegeben. Der anfallende Hilfebedarf bei den gesetzlich definierten Verrichtungen sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Die zugrunde gelegten Zeiten orientierten sich an den von der Mutter der Klägerin im Pflegeprotokoll angegebenen Zeiten und ihrer in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben. Im einzelnen ist das Sozialgericht von folgendem täglichen Pflegebedarf ausgegangen: Körperpflege: Waschen: 49,6 min. (2mal Ganzkörperwäsche, zweimal kleine Wäsche), Duschen: 7,1 min., Zahnpflege: zweimal täglich - 16 min., Kämmen: 5 min., Blasen-/Darmentleerung: 37,2 min. (Windeln viermal täglich mit Reinigung), Ernährung: Mundgerechte Zubereitung: vier Mahlzeiten - 8 min., Nahrungsaufnahme: 74,8 min., Mobilität: Aufstehen/Zu-Bett-Gehen: 11,75 min., nächtliches Umlagern: 7 bis 10 min., An- und Auskleiden: 16,25 min. Hinzu kämen die Rollstuhltransfers innerhalb der Wohnung, die praktisch für jede Verrichtung notwendig seien. Die Klägerin müsse im Rollstuhl zu den Mahlzeiten, in das Bad, zum Bett aber auch zu den Arztbesuchen gefahren werden. Für vier Mahlzeiten täglich, zweimal Aufstehen- und Zu-Bett-Gehen, viermal Blasen-/Darmentleeren seien für 10 Rollstuhltransfers je 2 min. insgesamt 20 min. in Ansatz zu bringen. Der Gesamtaufwand im Bereich der Grundpflege betrage daher 254 min ... Die Voraussetzungen eines nächtlichen Hilfebedarfs seien mit dem Windeln, Umlagern und gelegentlichem Reichen eines Getränks ebenfalls erfüllt. Der Anspruch auf Pflegegeld stehe der Klägerin anteilig für die Zeit ab 06.04.1995 und insbesondere auch nach der alten Fassung von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu (BSG vom 29.04.1999, Az.: B 3 P 11/98 R). Zwar sei die Klägerin von Montag früh bis Freitag mittag im Behindertenheim untergebracht, während der Zeit an den Wochenenden, an Feiertagen und in den Ferien sei sie jedoch im Haushalt ihrer Mutter aufgenommen, in dem sie gepflegt werde. Diese Aufenthaltsdauer könne auch nicht als unerheblich außer Betracht gelassen werden.
Gegen das ihr am 29.03.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.04.2000 eingelegte Berufung der Beklagten. Der vom Sozialgericht zugrunde gelegte Hilfebedarf von 254 min. täglich sei für die Beklagte nicht überprüfbar. Es sei nicht nachvollziehbar wie das Sozialgericht den Hilfebedarf ermittelt habe. Allein aus dem Pflegeprotokoll könnte dieser nicht hergeleitet werden. Vielmehr habe das Sozialgericht wohl die Angaben aus dem Pflegeprotokoll nur teilweise übernommen und in Kombination mit den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung ermittelt. Der zeitliche Bedarf sei damit zu einem wesentlichen Teil auf den bloßen Beteiligtenvortrag der Mutter der Klägerin gestützt worden. Die Sitzungsniederschrift enthalte weder eine Zeugenvernehmung noch eine schriftliche Protokollierung der Angaben der Mutter. Die in den Urteilsgründen vorgenommene Berechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die Ergebnisse der Gutachten des MDK unberücksichtigt geblieben. Auch könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der vom Gericht ermittelte Zeitaufwand von 254 min. unverändert seit fast 5 Jahren bestanden habe. Eine weitere Sachverhaltsermittlung durch Einholung eines Gutachtens erscheine unumgänglich, ggf. auch könnte auch der MDK erneut in Anspruch genommen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17.02.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Mutter der Klägerin hat vorgebracht, ihre Tochter könne keine der maßgeblichen Verrichtungen ganz oder nur zum Teil alleine auszuführen. Ein erneutes Gutachten durch den MDK werde nach ihrer bisherigen Erfahrung ebenfalls nicht objektiv ausfallen. Die Auswahl eines unabhängigen Gutachters, der sich mit der Pflege jugendlicher Behinderter auskenne, erscheine sachgerecht. Es würde sich anbieten, das geschulte Personal des Wohnheimes ihrer Tochter, die sie ständig betreuten, zu befragen. Pflegegeld werde nur anteilig geltend gemacht.
Auf Anforderung des Gerichts hat das Diakonische Werk, Innere Mission L ... e.V., Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen "H ... W ..." in L ..., für den Zeitraum vom 27.07.2000 bis 02.08.2000 ein Pflegetagebuch vorgelegt, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben und bei der Pflegekraft A ... S ... ein Gutachten nach Untersuchung in häuslicher Umgebung eingeholt. Die Gutachterin hat nach Hausbesuch vom 27.04.2001 im Gutachten vom 10.05.2001 unter Angabe der bisherigen Diagnosen ausgeführt, die Skoliose habe sich nach den Angaben der Mutter verschlechtert. Dies habe zu einer Verschlechterung der Haltung geführt und es komme in größeren Abständen zu Druckstellen am rechten Becken. Die Zeit, in der ein Sitzen im Rollstuhl mit einer Sitzschale oder gestützt auf dem Sofa möglich sei, habe sich verkürzt. Die Klägerin könne nicht sprechen. Zur Verständigung werde ein Computer mit Sprachfunktion verwendet, mit dessen Hilfe auf einfache Fragen logisch geantwortet werden könnte. Die Nutzung sei nur möglich, wenn der Computer auf einem Beistelltisch passend hingestellt, die spezielle Vorrichtung für die Maus für die rechte Hand und der Bildschirm sichtgerecht eingestellt sei. So könnte mit dem Computer der Wunsch auf Toilette zu gehen, geäußert werden. Die Arme seien in Ruhestellung angewinkelt. Der rechte Arm könnte auf Anforderung ausgestreckt und angehoben werden. Eine willkürliche Armbewegung links sei nicht möglich. Die linke Hand sei zur Faust geschlossen und könnte nicht willkürlich geöffnet werden. Rechts lägen nur grobmotorische Fähigkeiten vor. Die Wirbelsäule habe wegen der Skoliose eine deutliche S-Form. Der Oberkörper knicke nach rechts ab. Die Rippenknochen würden auf dem Beckenknochen liegen. Folgende Abläufe seien selbständig nicht möglich: Sitzen, Lagewechsel im Liegen, jeglicher Transfer vom Rollstuhl auf andere Sitzmöglichkeiten, Stehen mit und ohne Hilfsmittel, Gehen mit und ohne Hilfsmittel, Aufstehen. Die Verkrümmung der Wirbelsäule führe zu einer Einschränkung der Lungenkapazität. Dies wirke sich negativ auf die Sitzzeit aus, so dass die Klägerin viel liege. Wegen der ausgeprägten Einschränkungen müssten Körperpflege und Ernährung voll übernommen werden. Am Samstag und am Mittwoch werde gebadet. Ansonsten werde die Körperpflege im Wohnzimmer verrichtet, weil das Bad zu klein sei. Für das Zähneputzen sei wegen der Abneigung eine besondere Motivationsarbeit erforderlich. Im häuslichen Bereich werde zur Ausscheidung der Nachtstuhl verwendet. Zur Nacht werde eine Windel angelegt. Hilfebedarf bestünde für folgende Abläufe: Transfer vom Sofa oder Rollstuhl auf den Nachtstuhl, Beaufsichtigung des Sitzens, kleine Pflege im Anschluss, Hilfe beim An- und Auskleiden, Transfer vom Nachtstuhl auf das Sofa oder den Rollstuhl. Um tagsüber eine Windel im häuslichen Bereich vermeiden zu können, müsse sich die Mutter immer in Rufweite des Computers aufhalten. Das An- und Auskleiden müsse ebenfalls vollständig übernommen werden.
Nächtlicher Hilfebedarf bestehe wegen der erforderlichen Umlagerung. Die verkrümmte Körperhaltung bedinge beim langen Liegen auf einer Stelle Schmerzen. In unregelmäßigen Abständen müsse nachts die Windel gewechselt und trinken gereicht werden. Der tägliche Hilfebedarf ist im Gutachten wie folgt angegeben: Körperpflege: Waschen: 2mal - 20 min., Duschen: 2mal wöchentlich - 30 min. pro Bad, Zahnpflege: 3mal - 7 min., Kämmen: 3mal - 3 min. Darm-/Blasenentleerung: 4mal - 10 min., Hilfe beim Lagewechsel nachts: 1mal - 5 min., Hilfe beim Windelwechseln nachts: 4mal pro Woche - 7 min., Ernährung: Mundgerechte Zubereitung: 3 Mahlzeiten - 5 min., Trinken - 10 min., Nahrungsaufnahme: 3mal - 10 min., Trinken 2mal - 5 min., Mobilität: Aufstehen/Zu-Bett-Gehen: 2mal - 3 min., An-und Auskleiden: 2mal - 5 min., Transfer: 2mal - 3 min ... Der notwendige Transfer beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen und zur Ausscheidung sei bei den jeweiligen Verrichtungen bereits berücksichtigt. Der tägliche Aufwand betrage im Bereich der Hilfe am Körper 187,6 min., im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 64,4 min ... Der Zeitaufwand für die Nahrungsaufnahme wurde von der Sachverständigen in der tabellarischen Übersicht im Bereich der hauswirtschaftlichen eingestellt, so dass sich für den Bereich der Grundpflege ein Aufwand von 202,6 min. ergibt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, nach dem gerichtlich eingeholten Gutachten seien die Voraussetzungen der Pflegestufe III mit einem Zeitaufwand von mindestens 240 min. im Bereich der Grundpflege nicht erfüllt.
Die Mutter der Klägerin hat zum Gutachten vorgetragen, bei Addition von Körperpflege und hauswirtschaftlicher Hilfe ergebe sich ein täglicher Aufwand von insgesamt 252 min., so dass trotz des teilweise sehr knapp bemessenen Hilfebedarfes der Zeitaufwand für die Pflegestufe III von 240 min. erreicht werde. Auch wenn der Hilfe am Körper den höheren Stellenwert einnehme, dürfe die Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich nicht ganz außer Acht gelassen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 13.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1996, soweit also über die Pfle- Unrecht aufgehoben und die Beklagte mithin zu Unrecht zu Leistungen nach der Pflegestufe III verurteilt.
Der Antrag, die Klägerin der Pflegestufe III zuzuordnen und ihr Leistungen zu gewähren, die für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI vorgesehen sind, ist unbegründet, da Pflegebedürftigkeit in dem nach dieser Regelung erforderlichen Umfang nicht vorliegt. Die Klägerin benötigt bei den auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) entfallenden Verrichtungen nicht in einem Umfang Hilfestellungen, die für eine nicht ausgebildete Pflegekraft einen täglichen Zeitaufwand von vier Stunden (240 min.) erfordern (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI).
Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass für die Klägerin wegen ihres Aufenthaltes von Montag früh bis Freitag mittag in Behindertenheim nur ein Anspruch auf anteiliges Pflegegeld in Betracht kommt. Für die Zeit vom 01.04.1995 bis zum 24.06.1996 ergibt sich die Möglichkeit auf anteiliges Pflegegeld aus § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der bis zum 24.06.1996 geltenden Fassung (a.F.) durch das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014). Danach erhalten Pflegebedürftige, die in ihrem oder einem anderen Haushalt, in den sie aufgenommen worden sind, gepflegt werden, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F., wobei sie statt dessen auch ein Pflegegeld beantragen können (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F.). Der Anspruch setzt nach Satz 2 voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld und dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Sie wird während der Wochenenden und der Ferien von ihrer Mutter gepflegt und dazu in deren Haushalt aufgenommen. Die Klägerin ist nicht für jeweils wenige Tage bei der Mutter zu Besuch. Vielmehr handelt es sich um einen planmäßigen Wechsel des Aufenthalts zwischen Behindertenheim und Wohnung der Mutter. Bei dem kontinuierlichen häuslichen Aufenthalt an den Wochenenden und darüber hinaus auch an den Feiertagen und in den Ferien kann die Aufenthaltsdauer bei der Mutter nicht als unerheblich außer Betracht gelassen werden. Für die Zeit ab 25.06.1996 ist für einen Anspruch auf anteiliges Pflegegeld auf §§ 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI abzustellen, deren Voraussetzungen nach dem gerade ausgeführten ebenso vorliegen. Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber rückwirkend klargestellt, dass nicht eine Pflegeperson im Sinne von § 19 SGB XI a.F. und insbesondere nicht die dort genannte Mindestpflege von 14 Stunden wöchentlich durch diese Pflegeperson verlangt werden sollte. Die Zahlung eines anteiligen Pflegegelds ist grundsätzlich zulässig (§ 37 Abs. 2, § 38 Satz 2, § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Für Schwerstpflegebedürftige ergibt sich ein tägliches Pflegegeld von 43,33 DM (1.300: 30). Die Berechnungsweise folgt aus § 37 Abs. 2 SGB XI. Dabei ist ein Tag dort zu zählen, wo er unter Berücksichtigung der 12.00 Uhr-Grenze überwiegend verbracht wurde in Bezug auf die Wochenenden nur für Samstags und Sonntags beansprucht werden kann (BSG, Urteil vom 29.04.1999 - B 3 P 11/98).
Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer zumindest in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Gewöhnliche oder regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind nach § 14 Abs. 4 SGB XI das Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleeren (Körperpflege), das mundgerechte Zubereiten und die Aufnahme der Nahrung (Ernährung), das selbständige Aufstehen und Zu- Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität) sowie das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen der Wohnung (hauswirtschaftliche Versorgung). Hilfe im genannten Sinne besteht nach Abs. 3 dieser Vorschrift in Unterstützung, teilweise oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung und Anleitung dieser Verrichtungen mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der Handlung. Für die Leistungen nach dem SGB XI sind die Pflegebedürftigen gemäß § 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XI einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI (i.d.F. des 1. SGB XI- Änderungsgesetzes 1.SGB XI-ÄndG vom 14.06.1996, BGBl. I S. 830) setzt die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zur Pflegestufe III voraus, dass er bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedarf, und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Zusätzlich wird (nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI i.d.F. des 1. SGB XI-ÄndG) vorausgesetzt, dass der Zeitaufwand, den eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt (gemeint: täglich im Wochendurchschnitt) fünf Stunden beträgt, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.
Die in der Zeit seit Inkrafttreten des Leistungsrechts der Pflegeversicherung am 01.04.1995 bis zum 24.06.1996 geltende ursprüngliche Fassung des SGB XI enthielt die zuletzt genannte Voraussetzung noch nicht. § 15 Abs. 3 SGB XI ermächtigte seinerzeit lediglich die Spitzenverbände der Pflegekassen bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, den in den einzelnen Pflegestufen jeweils mindestens erforderlichen zeitlichen Pflegeaufwand in den Richtlinien nach § 17 SGB XI bzw. in der Verordnung nach § 16 SGB XI zu regeln. Die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und den Pflegestufen sowie zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien vom 07.04.1994) enthielten in ihrer ursprünglichen Fassung vom 07.11.1994 bezüglich des Mindestaufwands bei der Pflegestufe III die Voraussetzung, der wöchentliche Zeitaufwand, den eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und pflegeunterstützende Maßnahmen benötige, müsse im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben müsse.
Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ab 01.04.1995 ist sowohl die ursprüngliche Fassung des § 15 SGB XI (für die Zeit vom 01.04.1995 bis 24.06.1996) als auch für die nachfolgende Zeit die durch das 1. SGB XI-ÄndG geänderte Fassung maßgebend. Das Gesetz ließ in § 15 Abs. 3 SGB XI a.F. lediglich erkennen, dass die Annahme von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen überhaupt von der Erfüllung zeitlicher Mindestvoraussetzungen abhängen sollten. Der Gesetzgeber hat aber das Regelungsdefizit durch die Neufassung des § 15 Abs. 3 SGB XI auch für die zurückliegende Zeit ausgefüllt, weil diese Regelung deutlich macht, dass die im Vergleich dazu für die Betroffenen großzügigeren Regelungen des Mindestzeitaufwands in den PflRi jedenfalls insoweit von seinem Willen getragen waren (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1 S. 3).
Für die Zuordnung der Pflegestufe III ist damit erforderlich, dass der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, mindestens fünf Stunden beträgt, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen. Entgegen der Annahme der Mutter der Klägerin ist damit auch nicht ausreichend, wenn die Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusammen gerechnet mehr als 240 min. ergeben. Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach der Pflegestufe III lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sie als Schwerbehinderte mit einem GdB von 100 und als hilflos im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannt ist. Diesen Feststellungen kommt keine Bindungswirkung zu. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Pflegestufe III sind vielmehr nach den § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 SGB XI nach den dort aufgezeigten eigenständigen Kriterien zu ermitteln (BSG, Urteil vom 26.11.1998 - B 3 P 20/97).
Der Anspruch der Klägerin scheitert hingegen nicht schon an dem Erfordernis der nächtlichen Pflegeleistungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI. Zur Frage, wann ein nächtlicher Hilfebedarf vorliegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheiden, dass ein Pflegebedarf rund um die Uhr, auch nachts als Voraussetzung für die Zuordnung zur Pflegestufe III gegeben ist, wenn entsprechend den Vorgaben in den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (BRi) vom 21.03.1997 ein nächtlicher Grundpflegebedarf für zumindest eine der in § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI aufgeführten Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht entsteht (BSG, Urteile vom 19.02.1998, SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; B 3 P 2/97 R, B 3 P 6/97 R nicht veröffentlicht). Der nächtliche Hilfebedarf muss prinzipiell also jeden Tag auftreten; soweit an wenigen einzelnen Tagen im Laufe eines Monats eine solche Hilfe nicht geleistet werden muss, ist dies allerdings unschädlich (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 10 sowie § 15 Nrn. 1 und 5). Eine Hilfeleistung findet nachts statt, wenn sie zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens geleistet wird. Allein eine tatsächliche Leistungsabforderung bzw. -erbringung ist indes nicht ausreichend. Die Hilfeleistung muss vielmehr in dem genannten Zeitraum aus pflegerischen Gründen objektiv erforderlich sein, die Hilfe also nicht auf einen Zeitpunkt vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr verlegt werden können (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5). Die Klägerin muss nachts regelmäßig gewindelt werden, so dass ein Hilfebedarf besteht.
Ein Grundpflegebedarf von mindestens vier Stunden (240 min.) ist bei der Klägerin indes nicht gegeben. Die Klägerin bedarf zweifellos wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderungen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe, weshalb ihr die Beklagte auch Leistungen nach der Pflegestufe II gewährt. Sie leidet an einer infantilen Cerebralparese mit Tetraspastik mit Gebrauchsunfähigkeit aller vier Extremitäten, einer ausgeprägten Kyphoskoliose und einer hochgradigen geistigen Retardierung mit gelegentlichen Krampfanfällen. Sie bedarf auch, wie sich insbesondere aus den Gutachten des MDK vom 01.09.1995 und vom 07.12.1995 als auch aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten vom 10.05.2001 ergibt und zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bei allen Verrichtungen der Grundpflege Hilfe in Form einer Übernahme durch eine Pflegeperson.
Gleichwohl ist ein regelmäßiger täglicher Pflegeaufwand von 240 min. nicht gegeben. Der Senat stützt sich dabei in zusammenfassender Bewertung auf die Angaben der Sachverständigen S ... wie auch auf die Angaben der Mutter der Klägerin. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen ist allein der Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen maßgebend. Für die berücksichtigungsfähigen Hilfestellungen im Bereich der Grundpflege ist somit folgender täglicher Zeitaufwand in Ansatz zu bringen: Körperpflege: Waschen: - 45 min. Baden - 9 min., Zahnpflege - 14 min., Kämmen: 6 min., Darm-/Blasenentleerung - 40 min., Windelwechseln nachts - 7 min., Ernährung: mundgerechte Zubereitung - 15 min., Nahrungsaufnahme - 55 min., Mobilität: Aufstehen/Zu-Bett-Gehen - 6 min., Anziehen/Ausziehen - 15 min., Rohlstuhltransfers - 6 min., Dies ergibt einen Zeitaufwand von insgesamt 218 min ... Der Ansatz dieser Zeiten übersteigt teilweise die in Begutachtungs-Richtlinien vom 21.03.1997 genannten Werte, wobei die besonderen Behinderung der Klägerin mit bewertet wurde.
Der Senat geht dabei von einer zusammenfassenden Würdigung der Angaben der Gutachterin als auch der Angaben der Mutter der Klägerin aus. Die Sachverständige hat das Gutachten vom 10.05.2001 aufgrund eines Hausbesuchs erstellt und die Pflegesituation der Klägerin ausführlich beschrieben. Dabei wurden sowohl die Angaben der Mutter der Klägerin als auch die Vorgasichtigt.
Für das Waschen hat die Sachverständige einen Zeitaufwand von 20 min. angegeben, was den Vorgaben in den BRi entspricht, aber auch den Angaben der Mutter im Pflegeprotokoll nahe kommt. Allerdings wird die Klägerin zweimal wöchentlich gebadet, so dass an diesen Tagen eine zweimalige Ganzkörperwäsche nicht erforderlich ist. Dies ergibt dann einen umgerechneten täglichen Zeitaufwand von 35 min ... Für das Baden hat die Sachverständige 30 min. pro Bad in Ansatz gebracht, was den Wert in den BRi um 5 min. übersteigt und umgerechnet einen täglichen Hilfebedarf von 9 min. entspricht. Für zwei zusätzliche Teilwäschen Hände/Gesicht berücksichtigt der Senat entsprechend der Angaben der Mutter Klägerin im Pflegeprotokoll jeweils 5 min ... Die Zahnpflege wird nach den Angaben der Mutter in Pflegeprotokoll tatsächlich nur zweimal täglich ausgeführt, so dass insgesamt nur 14 min. berücksichtigt werden können. Gleiches gilt für das Kämmen mit 3 min. zweimal am Tag, so dass hierfür 6 min. in Ansatz gebracht werden können. Der Zeitumfang für die Hilfe bei Blasen- und Darmentleerung mit durchschnittlich 10 min. viermal am Tag entspricht ebenso in etwa den Angaben der Mutter. Die Hilfe beim Lagewechsel nachts mit 5 min. hat die Sachverständige wegen des durch Skoliose verkrümmten Rückens und dadurch bedingter Schmerzen nachvollziehbar erläutert und auch der Zeitaufwand für das nächtliche Windelwechseln mit 7 min. erscheint dem Senat ebenso sachgerecht.
Für den Bereich der Ernährung ist hervorzuheben, dass zur mundgerechten Zubereitung der Nahrung nur die letzte Vorbereitungshandlung nach der Fertigstellung der Mahlzeit, so z.B. das Zerkleinern von Fleisch, gehört. Für diesen Vorgang können pro Hauptmahlzeit nicht mehr als der in den BRi vorgegebene Höchstwert 3 min. in Ansatz gebracht werden, nicht hingegen die von der Mutter der Klägerin angegebenen höheren Werte von bspw. 15 bzw. 25 min., so dass einschließlich Bereitstellen zusätzlicher Getränke nicht mehr als 15 min. in Ansatz gebracht werden können. Für die Nahrungsaufnahme sieht der Senat in Abweichung von der Einschätzung der Sachverständigen und in Würdigung der Angaben der Mutter der Klägerin im Pflegeprotokoll sowie in Übereinstimmung mit den BRi einen Zeitumfang von 15 min. für 3 Mahlzeiten sowie für weitere Getränkereichungen pro Tag ein Hilfebedarf von insgesamt 55 min. als gerechtfertigt an.
Beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen ist der Zeitaufwand für den körperlichen Bewegungsvorgang gemeint, um in das Bett hineinzugelangen (BSG, Urteil vom 29.04.1999 - B 3 P 7/98). In den BRi ist dabei ein Zeitaufwand für den Transfer vom Rollstuhl von 1 min. angegeben. Die Sachverständige hat demgegenüber für die Klägerin einen Aufwand pro Vorgang von 3 min. in Ansatz gebracht. Für das morgendliche Anziehen (10 min.) wie auch das abendliche Ausziehen (5 min.) erscheinen die Angaben der Mutter im Pflegeprotokoll, die insbesondere auch mit den Vorgaben in den BRi in Einklang zu bringen sind, nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung von zwei weiteren Rollstuhltransfers zum Mittagessen und Abendessen von insgesamt 6 min. ergibt sich ein Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege von insgesamt 218 min ...
Weiterer berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf ist nicht anzuerkennen. Ein zusätzlicher Hilfebedarf etwa für Maßnahmen der Monatshygiene kann keine Berücksichtigung finden. Wenngleich nicht täglich notwendige Verrichtungen jedenfalls bei der Ermittlung des insgesamt anfallenden Hilfebedarfs zu berücksichtigen sind, so zeigt doch das Abstellen in § 15 Abs. 3 SGB XI auf den wöchentlichen Tagesdurchschnitt, dass nur solche Hilfen in die Zeiterfassung eingestellt werden können, die regelmäßig wenigstens einmal pro Woche auf Dauer (d.h. mindestens sechs Monate) anfallen (BSG, Urteil vom 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R). Gleiches gilt im Übrigen für Arztbesuche, die ein persönliches Erscheinen der Behinderten erforderlich machen. Anhaltspunkte für einmal wöchentliche notwendige Arztbesuche sind weder vorgetragen noch ergeben sich hierfür aus den Unterlagen Anhaltspunkte.
Ebenso wenig können Hilfen für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung wegen der Fahrt zum Heim, dem Besuch der Schule sowie für sonstige Freizeitgestaltung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für damit in zusammenhängende Hilfeleistungen des Umkleidens und Transfers. In den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.06.1998 (B 3 P 4/97 R) und vom 06.08.1998 (B 3 P 17/98 R), der sich der Senat anschließt, ist die Hilfe außerhalb der Wohnung nur dann pflegeversicherungsrechtlich von Bedeutung, wenn sie erforderlich ist, um ein Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Beim Besuch einer Förderschule, Behindertenwerkstatt und auch bei Freizeitaktivitäten fehlt der erforderliche Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Existenz in der häuslichem Umgebung. Sie dienen vielmehr der Stabilisierung und Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten.
Auch die im Zusammenhang mit der Bedienung der Kommunikationshilfe erforderlichen Verrichtungen, insbesondere ein Umsetzen bzw. Transfer der Klägerin wie auch die darüber hinaus im Ablauf der täglichen Lebens erforderlichen Transfers der Klägerin vom Rollstuhl bzw. Sofa können keine Berücksichtigung finden. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen ist allein der Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen und die in § 14 Abs. 3 SGB XI genannten Arten der Hilfe maßgebend und eine Ausdehnung auf dort nicht genannte Pflegebereiche, Verrichtungen und Hilfeleistungen grundsätzlich ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 19.02.1998, B 3 P 5/97 R). Dies schließt auch eine Berücksichtigung des von der Mutter Klägerin angegebenen Zeitaufwandes für die Muskellockerungen aus. Hierbei handelt es sich nicht um eine Katalogverrichtung, sondern um eine krankheitsspezifische Pflegemaßnahme (das sind Hilfeleistungen, die nur durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden) und die nicht in unmittelbaren zeitlichen und sachlichem mit einer Katalogverrichtung erforderlich ist. Die Hilfe beim Gehen, Stehen, Sitzen bzw. der sie ersetzenden Verrichtungen durch einen Transfer der Pflegeperson sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einer der gesetzlich definierten Verrichtungen der Grundpflege anfallen (BSG, Urteil vom 29.04.1999, B 3 P 7/98 R). Insoweit wurden von der Sachverständigen die im Zusammenhang mit der Blasen- und Darmentleerung erforderlichen Transfers vom Sofa/Rollstuhl auf den im häuslichen Bereich verwendeten Nachtstuhl bereits dort mit berücksichtigt.
Nicht berücksichtigungsfähig ist auch der bei Klägerin zweifellos gegebene allgemeine Aufsichtsbedarf. Das Gesetz bietet keine Grundlage für die Berücksichtigung eines Hilfebedarfs in Form einer ständigen Anwesenheit und Aufsicht einer Pflegeperson eines geistig Behinderten (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8, st. Rspr.).
Soweit in dem von Behindertenheim vorgelegten, während der dortigen Aufenthalts der Kläger geführten Pflegetagebuch bei einzelnen Verrichtungen ein wesentlich höherer, zum Teil aber auch geringerer Hilfebedarf bei den einzelnen Verrichtungen angegeben, im Ergebnis aber ein Zeitaufwand von mehr als 240 min. täglich ausgewiesen ist, stellt dieses keine geeignete Grundlage zur Feststellung des Hilfebedarfs dar. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist der Bedarf an häuslicher Pflege maßgebend. Würde sich die Bemessung des Pflegebedarfs an den in einem Pflege- bzw. Behindertenheim existierenden Bedingungen orientieren, so ergäben sich zwangsläufig Abweichungen von den Ergebnissen, die auf der Grundlage der bei der häuslichen Pflege maßgebenden Bedingungen gewonnen werden. Die Pflegebedürftigen wären bei Zugrundelegung der in den stationären Pflege tatsächlich bestehenden Bedingungen (z.B. bauliche Verhältnisse, gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten) zwar nicht durchweg höher einzustufen; in zahlreichen Fällen wird für die Pflegeverrichtungen im Gegenteil ein geringerer zeitlicher Aufwand anzunehmen sein (z.B. geschultes Personal). Die Heranziehung eines einheitlichen Maßstabes für die Feststellung von Pflegebedüftigkeit nach den häuslichen Verhältnissen entspricht aber dem Vorrang der häuslichen Pflege, so dass die Inanspruchnahme stationärer Pflege gegenüber der ambulanten Pflege nicht durch einen großzügigeren Maßstab begünstigt werden darf (BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 P 19/99 R).
Im Ganzen ist zwar nachgewiesen, dass die Klägerin aufgrund der nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in beträchtlichem Umfang der Hilfe bedarf. Der nach den rechtlichen Grundlagen im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes berücksichtigungsfähige Zeitaufwand liegt im Bereich der Grundpflege jedoch unter 240 min ... Die Pflegeversicherung ist, auch wenn dies anders für die Betroffenen wünschenswert wäre, nicht auf die lückenlose Erfassung jeglichen Hilfebedarfs und gleichsam nicht auf eine pflegerische Vollversorgung ausgerichtet. Wegen des Fehlens der für die Pflegestufe III erforderlichen Zeitumfangs von vier Stunden kann der benötigte Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung dahingestellt bleiben.
Aus den genannten Gründen war mithin das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin gegen die beklagte Pflegekasse auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III für die Zeit ab 01.04.1995.
Die am ... geborene Klägerin leidet an einer infantilen Cerebralparese mit Tetraspastik mit Gebrauchsunfähigkeit aller vier Extremitäten, ausgeprägter Kyphoskoliose und hochgradiger geistiger Retardierung mit gelegentlichen Krampfanfällen (Grand mal-Epilepsie). Von montags bis freitags ist die Klägerin in der Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen "H ... W ..." der Inneren Mission L ... e.V. untergebracht und besucht dort die Schule für Geistig- und Körperbehinderte. Jeweils freitags nach der Schule wird die Klägerin mit dem Fahrdienst nach Hause gebracht und montags früh wieder abgeholt. An den Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien lebt die Klägerin bei ihrer Mutter, von der sie dann gepflegt und betreut wird. Mit Bescheid des Amtes für Familie und Soziales L ... vom 21.10.1993 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt und ihr die Merkzeichen "B", "G", "aG, "H" und "RF" zuerkannt.
Am 31.03.1995 stellte die Klägerin durch ihre Mutter einen Antrag auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III. In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 08.09.1995 gelangte Dr. K ... nach Untersuchung in häuslicher Umgebung vom 01.09.1995 zu der Einschätzung, dass die Pflegestufe II begründet sei. Bei der Klägerin liege eine infantile Cerebralparese mit Tetraspastik und mittelgradiger geistiger Retardierung (Imbezillität) vor. Das Kind könne nicht laufen und nicht frei sitzen, sondern liege oder befinde sich in der Sitzschale. Es könne nicht sprechen und sei harn- und stuhlinkontinent. Das 15jährige Mädchen benötige zu allen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe. Es könne keinerlei eigenständige Handlungen ausführen, weder gehen noch stehen, es spreche nicht und müsse gefüttert und gewindelt werden. Die Mutter betreue das Kind allein sehr fürsorglich. Es sollte eine Kommunikationshilfe bereit gestellt werden. Mit Bescheid vom 13.09.1995 gewährte die Beklagte daraufhin Leistungen nach der Pflegestufe II.
Hiergegen erhob die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 21.09.1995 Widerspruch. Die Gutachterin Frau Dr. K ... habe sicher eine völlige Hilflosigkeit ihrer Tochter festgestellt, weshalb sie um eine nochmalige Prüfung bitte.
Die Beklagte veranlasste daraufhin ein weiteres Gutachten des MDK, das von Dr. P ... nach Untersuchung in häuslicher Umgebung vom 24.11.1995 erstellt wurde. Im Gutachten Vom 07.12.1995 sind die Diagnosen wie im Vorgutachten festgestellt. Seit September 1995 würden gelegentliche Krampfanfälle mit Bewusstseinsstörung auftreten. Es bestehe eine Unfähigkeit zu selbständigem Sitzen, Gehen und Stehen. Ein Sprachverständnis sei nicht gegeben. Der tägliche Pflegebedarf wurde wie folgt angegeben: Körperpflege: Waschen: ja, 2mal, Duschen/Baden: ja, einmal wöchentlich, Zahnpflege: ja, 2mal, Kämmen/Rasieren: ja, 1mal, Darm-/Blasenentleerung: ja, 4-5mal, Ernährung: Mundgerechte Zubereitung: ja, 3mal, Nahrungsaufnahme: ja, 3mal füttern, Mobilität: Aufstehen/Zu-Bett-Gehen: ja, 2mal, An-/Auskleiden: ja, 2mal, Stehen: ja, mehrfach täglich, Gehen: ja, wird im Rollstuhl gefahren, Treppensteigen: nein, Verlassen/Wiederaufsuchen der Whg: ja, nur in Begleitung, 6mal wöchentlich. Zeitangaben sind im Gutachten nicht gemacht. Bei der Klägerin liege die Pflegestufe II vor. Infolge ihrer Mehrfachbehinderung mit Gebrauchsunfähigkeit aller Gliedmaßen mit spastischer Lähmung und Unfähigkeit zu sinnvollem Handeln bei mittel- bis hochgradiger Retardierung bedürfe sie bei allen Verrichtungen der Grundpflege der Hilfe. Hierzu würden mehr als zwei Stunden täglich notwendig. Der Pflegeaufwand gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern sei wesentlich erhöht. Die beantragte Pflegestufe III könnte jedoch nicht befürwortet werden, da nicht täglich vier Stunden im Bereich der Grundpflege Hilfe benötigt würde. Nächtliche Hilfe werde häufig, jedoch nicht regelmäßig notwendig. Das Mädchen schlafe unruhig und müsse einmal nachts zu einer festgelegten Zeit gewindelt werden. Damit seien aber die Voraussetzungen der Pflegestufe III nicht erfüllt.
Nach Darlegung der Einzelheiten der gesetzlichen Bestimmungen des SGB XI mit Schreiben vom 18.12.1995 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.01.1996 Leistungen nach der Pflegestufe III unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten des MDK ab. Den Widerspruch vom 09.02.1996, mit dem auf die völlige Hilflosigkeit der Klägerin hingewiesen wurde, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1996, zugestellt am 12.12.1996, zurückgewiesen. Für die Pflegestufe III müsse der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Person für alle die Versorgung des Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und pflegeunterstützenden Maßnahmen benötige, im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben müsse. Dies bedeute, dass der Anteil der Grundpflege bei der Pflegestufe III mindestens vier Stunden betragen müsse. Nach den Beurteilungen des MDK, die für die Leistungsbeurteilung richtungsgebend seien, liege ein Hilfebedarf von vier Stunden im Bereich der Grundpflege nicht vor.
Hiergegen richtete sich die am 06.01.1997 beim Sozialgericht erhobene Klage. Die Mutter hat vorgetragen, die Klägerin sei von Geburt an gelähmt und nicht in der Lage, irgendwelche Verrichtungen alleine auszuführen. Sie könne sich nicht selbst bewegen und bedürfe in sämtlichen Bereichen des Lebens der Hilfe, so z.B. beim Waschen, Zähneputzen, Kämmen, An-, Um- und Ausziehen. Auch müsse sie gewindelt werden. Die Speisen müssten mundgerecht zubereitet werden. Die Nahrungsaufnahme sei nur durch Füttern möglich. Sie könne nicht gehen, stehen und schon gar nicht Treppensteigen. Zum Verlassen und Wiederaufsuchen müsse sie mit dem Wagen befördert werden. Der Wagen sei eine Spezialanfertigung, weil ihre Tochter auch nicht aufrecht sitzen könnte. Sie müsse in das Bett getragen und auch wieder herausgehoben werden. Nicht verständlich sei, weshalb die Gutachter des MDK den Hilfebedarf mit weniger als fünf Stunden wöchentlich eingeschätzt hätten.
Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte bei Dr. B ..., Facharzt für Kinderheilkunde in der Kinderklinik der Universität L ..., und bei Dr. B ..., Fachärztin für Kinderheilkunde und zugleich Heimärztin der Behinderteneinrichtung, eingeholt. Nach dem Befundbericht von Dr. B ... leidet die Klägerin an einem frühkindlichen Hirnschaden mit spastischer Tetraplegie und geistiger Behinderung vom Schweregrad einer Idiotie und epileptischem Anfallsleiden (Grand mal-Epilepsie). Sie sei aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Behinderung völlig hilflos und bedürfe für sämtliche Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe einer Pflegeperson. Im Befundbericht von Dr. B ..., Heimärztin, ist darüber hinaus angegeben, die Klägerin leide an Inkontinenz und Neurodermitis, chronische Obstipation. Im beigefügten Fragebogen zum täglichen Pflegeaufwand, ausgefüllt von einer Heimpflegerin, wurden folgenden Angaben gemacht: Körperpflege: Waschen: 3mal täglich, 60 min., Duschen/Baden: 1mal täglich - 30 min., Zahnpflege: 3mal täglich - 15 min., Kämmen/Rasieren: 3mal täglich - 5 min., Darm-/Blasenentleerung: mindst. 3mal täglich - 60 min. mit An- und Auskleiden, Ernährung: Mundgerechte Zubereitung: 3mal täglich - 40 min., Nahrungsaufnahme: 3mal täglich - 90 min., Mobilität Aufstehen/Zu-Bett-Gehen: 3mal täglich täglich - 30 min., An- und Auskleiden: 3mal täglich - 20 min., Stehen: - Gehen: - Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung: 20 min., mit An- und Auskleiden und Schuhe umziehen, Lagerungshilfe: 2 min. täglich.
Auf Anforderung des Gerichts hat die Mutter der Klägerin für den Zeitraum vom 09.04.1998 bis 15.04.1998 ein Pflegeprotokoll, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, vorgelegt, in dem bis auf drei Tage ein Hilfebedarf von mehr als 240 min. täglich angegeben ist. Ergänzend wurde ausgeführt, die Tochter habe einen Computer, der als Kommunikationshilfe diene. Eine Bedienung sei aber nur möglich, wenn der Schalter für sie erreichbar bzw. für sie eingestellt sei. Nach einer Veränderung der Position (z.B. in Wagen setzen, wieder hinlegen) müsse die Schaltervorrichtung neu eingestellt werden. Das erwähnte Sitzen und Hinlegen habe sie im Pflegetagebuch nicht erfasst, weil nicht erkennbar sei, welchen Verrichtungen dies zuzuordnen sei. Auf Nachfrage des Gerichts zum nächtlichen Hilfebedarf hat die Mutter erläutert, pro Nacht falle mindestens dreimal Hilfebedarf an. Wegen der häufigen, aber nicht regelmäßigen Muskelkrämpfe müssten die Beine oder Arme zur Lockerung massiert werden. Dies dauere 15 bis 20 min ... Einmal nächtlich müsste die Windel gewechselt werden (5 bis 10 min.). Wegen der Rückenschmerzen durch die sehr stark ausgeprägte Skoliose sei dreimal nächtlich eine Umlagerung notwendig (7 bis 10 min.). Die Zeiten für die verschiedenen Hilfestellungen seien sehr unterschiedlich und von ihrer und vor allem der momentanen Verfassung ihrer Tochter abhängig. Den nächtlichen Hilfebedarf halte sie so kurz wie möglich. Außerdem verfüge sie nicht über die Kondition einer ausgebildeten Pflegekraft, so dass die Verrichtungen mit unter länger dauerten. Sie müsse rund um die Uhr für ihre Tochter da sein.
Von der Beklagten wurde geltend gemacht, die im Pflegeprotokoll gemachten Angaben seien nicht nachvollziehbar, insbesondere dürften die Zeiten für die mundgerechte Zubereitung der Nahrung mit z.B. 23, 39 und 35 min. deutlich überhöht in Ansatz gebracht worden seien. Nach den Begutachtungs-Richtlinien vom 21.03.1997 gehöre nur das unmittelbar der Nahrungsaufnahme vorgelagerte Zerkleinern/Portionieren der Mahlzeiten zur mundgerechten Zubereitung der Nahrung und nehme lediglich etwa 3 min. pro Vorgang in Anspruch.
Mit Urteil auf mündliche Verhandlung vom 17.02.2000 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1996 verurteilt, der Klägerin ab 06.04.1995 Leistungen der Pflegestufe III zu gewähren. Der für die Pflegestufe III erforderliche tägliche Hilfebedarf von mindestens 240 min. Bereich der Grundpflege sei bei der Klägerin gegeben. Der anfallende Hilfebedarf bei den gesetzlich definierten Verrichtungen sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Die zugrunde gelegten Zeiten orientierten sich an den von der Mutter der Klägerin im Pflegeprotokoll angegebenen Zeiten und ihrer in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben. Im einzelnen ist das Sozialgericht von folgendem täglichen Pflegebedarf ausgegangen: Körperpflege: Waschen: 49,6 min. (2mal Ganzkörperwäsche, zweimal kleine Wäsche), Duschen: 7,1 min., Zahnpflege: zweimal täglich - 16 min., Kämmen: 5 min., Blasen-/Darmentleerung: 37,2 min. (Windeln viermal täglich mit Reinigung), Ernährung: Mundgerechte Zubereitung: vier Mahlzeiten - 8 min., Nahrungsaufnahme: 74,8 min., Mobilität: Aufstehen/Zu-Bett-Gehen: 11,75 min., nächtliches Umlagern: 7 bis 10 min., An- und Auskleiden: 16,25 min. Hinzu kämen die Rollstuhltransfers innerhalb der Wohnung, die praktisch für jede Verrichtung notwendig seien. Die Klägerin müsse im Rollstuhl zu den Mahlzeiten, in das Bad, zum Bett aber auch zu den Arztbesuchen gefahren werden. Für vier Mahlzeiten täglich, zweimal Aufstehen- und Zu-Bett-Gehen, viermal Blasen-/Darmentleeren seien für 10 Rollstuhltransfers je 2 min. insgesamt 20 min. in Ansatz zu bringen. Der Gesamtaufwand im Bereich der Grundpflege betrage daher 254 min ... Die Voraussetzungen eines nächtlichen Hilfebedarfs seien mit dem Windeln, Umlagern und gelegentlichem Reichen eines Getränks ebenfalls erfüllt. Der Anspruch auf Pflegegeld stehe der Klägerin anteilig für die Zeit ab 06.04.1995 und insbesondere auch nach der alten Fassung von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zu (BSG vom 29.04.1999, Az.: B 3 P 11/98 R). Zwar sei die Klägerin von Montag früh bis Freitag mittag im Behindertenheim untergebracht, während der Zeit an den Wochenenden, an Feiertagen und in den Ferien sei sie jedoch im Haushalt ihrer Mutter aufgenommen, in dem sie gepflegt werde. Diese Aufenthaltsdauer könne auch nicht als unerheblich außer Betracht gelassen werden.
Gegen das ihr am 29.03.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.04.2000 eingelegte Berufung der Beklagten. Der vom Sozialgericht zugrunde gelegte Hilfebedarf von 254 min. täglich sei für die Beklagte nicht überprüfbar. Es sei nicht nachvollziehbar wie das Sozialgericht den Hilfebedarf ermittelt habe. Allein aus dem Pflegeprotokoll könnte dieser nicht hergeleitet werden. Vielmehr habe das Sozialgericht wohl die Angaben aus dem Pflegeprotokoll nur teilweise übernommen und in Kombination mit den Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung ermittelt. Der zeitliche Bedarf sei damit zu einem wesentlichen Teil auf den bloßen Beteiligtenvortrag der Mutter der Klägerin gestützt worden. Die Sitzungsniederschrift enthalte weder eine Zeugenvernehmung noch eine schriftliche Protokollierung der Angaben der Mutter. Die in den Urteilsgründen vorgenommene Berechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die Ergebnisse der Gutachten des MDK unberücksichtigt geblieben. Auch könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der vom Gericht ermittelte Zeitaufwand von 254 min. unverändert seit fast 5 Jahren bestanden habe. Eine weitere Sachverhaltsermittlung durch Einholung eines Gutachtens erscheine unumgänglich, ggf. auch könnte auch der MDK erneut in Anspruch genommen werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17.02.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Mutter der Klägerin hat vorgebracht, ihre Tochter könne keine der maßgeblichen Verrichtungen ganz oder nur zum Teil alleine auszuführen. Ein erneutes Gutachten durch den MDK werde nach ihrer bisherigen Erfahrung ebenfalls nicht objektiv ausfallen. Die Auswahl eines unabhängigen Gutachters, der sich mit der Pflege jugendlicher Behinderter auskenne, erscheine sachgerecht. Es würde sich anbieten, das geschulte Personal des Wohnheimes ihrer Tochter, die sie ständig betreuten, zu befragen. Pflegegeld werde nur anteilig geltend gemacht.
Auf Anforderung des Gerichts hat das Diakonische Werk, Innere Mission L ... e.V., Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen "H ... W ..." in L ..., für den Zeitraum vom 27.07.2000 bis 02.08.2000 ein Pflegetagebuch vorgelegt, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben und bei der Pflegekraft A ... S ... ein Gutachten nach Untersuchung in häuslicher Umgebung eingeholt. Die Gutachterin hat nach Hausbesuch vom 27.04.2001 im Gutachten vom 10.05.2001 unter Angabe der bisherigen Diagnosen ausgeführt, die Skoliose habe sich nach den Angaben der Mutter verschlechtert. Dies habe zu einer Verschlechterung der Haltung geführt und es komme in größeren Abständen zu Druckstellen am rechten Becken. Die Zeit, in der ein Sitzen im Rollstuhl mit einer Sitzschale oder gestützt auf dem Sofa möglich sei, habe sich verkürzt. Die Klägerin könne nicht sprechen. Zur Verständigung werde ein Computer mit Sprachfunktion verwendet, mit dessen Hilfe auf einfache Fragen logisch geantwortet werden könnte. Die Nutzung sei nur möglich, wenn der Computer auf einem Beistelltisch passend hingestellt, die spezielle Vorrichtung für die Maus für die rechte Hand und der Bildschirm sichtgerecht eingestellt sei. So könnte mit dem Computer der Wunsch auf Toilette zu gehen, geäußert werden. Die Arme seien in Ruhestellung angewinkelt. Der rechte Arm könnte auf Anforderung ausgestreckt und angehoben werden. Eine willkürliche Armbewegung links sei nicht möglich. Die linke Hand sei zur Faust geschlossen und könnte nicht willkürlich geöffnet werden. Rechts lägen nur grobmotorische Fähigkeiten vor. Die Wirbelsäule habe wegen der Skoliose eine deutliche S-Form. Der Oberkörper knicke nach rechts ab. Die Rippenknochen würden auf dem Beckenknochen liegen. Folgende Abläufe seien selbständig nicht möglich: Sitzen, Lagewechsel im Liegen, jeglicher Transfer vom Rollstuhl auf andere Sitzmöglichkeiten, Stehen mit und ohne Hilfsmittel, Gehen mit und ohne Hilfsmittel, Aufstehen. Die Verkrümmung der Wirbelsäule führe zu einer Einschränkung der Lungenkapazität. Dies wirke sich negativ auf die Sitzzeit aus, so dass die Klägerin viel liege. Wegen der ausgeprägten Einschränkungen müssten Körperpflege und Ernährung voll übernommen werden. Am Samstag und am Mittwoch werde gebadet. Ansonsten werde die Körperpflege im Wohnzimmer verrichtet, weil das Bad zu klein sei. Für das Zähneputzen sei wegen der Abneigung eine besondere Motivationsarbeit erforderlich. Im häuslichen Bereich werde zur Ausscheidung der Nachtstuhl verwendet. Zur Nacht werde eine Windel angelegt. Hilfebedarf bestünde für folgende Abläufe: Transfer vom Sofa oder Rollstuhl auf den Nachtstuhl, Beaufsichtigung des Sitzens, kleine Pflege im Anschluss, Hilfe beim An- und Auskleiden, Transfer vom Nachtstuhl auf das Sofa oder den Rollstuhl. Um tagsüber eine Windel im häuslichen Bereich vermeiden zu können, müsse sich die Mutter immer in Rufweite des Computers aufhalten. Das An- und Auskleiden müsse ebenfalls vollständig übernommen werden.
Nächtlicher Hilfebedarf bestehe wegen der erforderlichen Umlagerung. Die verkrümmte Körperhaltung bedinge beim langen Liegen auf einer Stelle Schmerzen. In unregelmäßigen Abständen müsse nachts die Windel gewechselt und trinken gereicht werden. Der tägliche Hilfebedarf ist im Gutachten wie folgt angegeben: Körperpflege: Waschen: 2mal - 20 min., Duschen: 2mal wöchentlich - 30 min. pro Bad, Zahnpflege: 3mal - 7 min., Kämmen: 3mal - 3 min. Darm-/Blasenentleerung: 4mal - 10 min., Hilfe beim Lagewechsel nachts: 1mal - 5 min., Hilfe beim Windelwechseln nachts: 4mal pro Woche - 7 min., Ernährung: Mundgerechte Zubereitung: 3 Mahlzeiten - 5 min., Trinken - 10 min., Nahrungsaufnahme: 3mal - 10 min., Trinken 2mal - 5 min., Mobilität: Aufstehen/Zu-Bett-Gehen: 2mal - 3 min., An-und Auskleiden: 2mal - 5 min., Transfer: 2mal - 3 min ... Der notwendige Transfer beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen und zur Ausscheidung sei bei den jeweiligen Verrichtungen bereits berücksichtigt. Der tägliche Aufwand betrage im Bereich der Hilfe am Körper 187,6 min., im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 64,4 min ... Der Zeitaufwand für die Nahrungsaufnahme wurde von der Sachverständigen in der tabellarischen Übersicht im Bereich der hauswirtschaftlichen eingestellt, so dass sich für den Bereich der Grundpflege ein Aufwand von 202,6 min. ergibt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, nach dem gerichtlich eingeholten Gutachten seien die Voraussetzungen der Pflegestufe III mit einem Zeitaufwand von mindestens 240 min. im Bereich der Grundpflege nicht erfüllt.
Die Mutter der Klägerin hat zum Gutachten vorgetragen, bei Addition von Körperpflege und hauswirtschaftlicher Hilfe ergebe sich ein täglicher Aufwand von insgesamt 252 min., so dass trotz des teilweise sehr knapp bemessenen Hilfebedarfes der Zeitaufwand für die Pflegestufe III von 240 min. erreicht werde. Auch wenn der Hilfe am Körper den höheren Stellenwert einnehme, dürfe die Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich nicht ganz außer Acht gelassen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat den Bescheid vom 13.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1996, soweit also über die Pfle- Unrecht aufgehoben und die Beklagte mithin zu Unrecht zu Leistungen nach der Pflegestufe III verurteilt.
Der Antrag, die Klägerin der Pflegestufe III zuzuordnen und ihr Leistungen zu gewähren, die für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI vorgesehen sind, ist unbegründet, da Pflegebedürftigkeit in dem nach dieser Regelung erforderlichen Umfang nicht vorliegt. Die Klägerin benötigt bei den auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) entfallenden Verrichtungen nicht in einem Umfang Hilfestellungen, die für eine nicht ausgebildete Pflegekraft einen täglichen Zeitaufwand von vier Stunden (240 min.) erfordern (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI).
Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass für die Klägerin wegen ihres Aufenthaltes von Montag früh bis Freitag mittag in Behindertenheim nur ein Anspruch auf anteiliges Pflegegeld in Betracht kommt. Für die Zeit vom 01.04.1995 bis zum 24.06.1996 ergibt sich die Möglichkeit auf anteiliges Pflegegeld aus § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der bis zum 24.06.1996 geltenden Fassung (a.F.) durch das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014). Danach erhalten Pflegebedürftige, die in ihrem oder einem anderen Haushalt, in den sie aufgenommen worden sind, gepflegt werden, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F., wobei sie statt dessen auch ein Pflegegeld beantragen können (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F.). Der Anspruch setzt nach Satz 2 voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld und dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Sie wird während der Wochenenden und der Ferien von ihrer Mutter gepflegt und dazu in deren Haushalt aufgenommen. Die Klägerin ist nicht für jeweils wenige Tage bei der Mutter zu Besuch. Vielmehr handelt es sich um einen planmäßigen Wechsel des Aufenthalts zwischen Behindertenheim und Wohnung der Mutter. Bei dem kontinuierlichen häuslichen Aufenthalt an den Wochenenden und darüber hinaus auch an den Feiertagen und in den Ferien kann die Aufenthaltsdauer bei der Mutter nicht als unerheblich außer Betracht gelassen werden. Für die Zeit ab 25.06.1996 ist für einen Anspruch auf anteiliges Pflegegeld auf §§ 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI abzustellen, deren Voraussetzungen nach dem gerade ausgeführten ebenso vorliegen. Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber rückwirkend klargestellt, dass nicht eine Pflegeperson im Sinne von § 19 SGB XI a.F. und insbesondere nicht die dort genannte Mindestpflege von 14 Stunden wöchentlich durch diese Pflegeperson verlangt werden sollte. Die Zahlung eines anteiligen Pflegegelds ist grundsätzlich zulässig (§ 37 Abs. 2, § 38 Satz 2, § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Für Schwerstpflegebedürftige ergibt sich ein tägliches Pflegegeld von 43,33 DM (1.300: 30). Die Berechnungsweise folgt aus § 37 Abs. 2 SGB XI. Dabei ist ein Tag dort zu zählen, wo er unter Berücksichtigung der 12.00 Uhr-Grenze überwiegend verbracht wurde in Bezug auf die Wochenenden nur für Samstags und Sonntags beansprucht werden kann (BSG, Urteil vom 29.04.1999 - B 3 P 11/98).
Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer zumindest in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Gewöhnliche oder regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind nach § 14 Abs. 4 SGB XI das Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleeren (Körperpflege), das mundgerechte Zubereiten und die Aufnahme der Nahrung (Ernährung), das selbständige Aufstehen und Zu- Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität) sowie das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen der Wohnung (hauswirtschaftliche Versorgung). Hilfe im genannten Sinne besteht nach Abs. 3 dieser Vorschrift in Unterstützung, teilweise oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung und Anleitung dieser Verrichtungen mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der Handlung. Für die Leistungen nach dem SGB XI sind die Pflegebedürftigen gemäß § 15 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XI einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI (i.d.F. des 1. SGB XI- Änderungsgesetzes 1.SGB XI-ÄndG vom 14.06.1996, BGBl. I S. 830) setzt die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zur Pflegestufe III voraus, dass er bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedarf, und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Zusätzlich wird (nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI i.d.F. des 1. SGB XI-ÄndG) vorausgesetzt, dass der Zeitaufwand, den eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt (gemeint: täglich im Wochendurchschnitt) fünf Stunden beträgt, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.
Die in der Zeit seit Inkrafttreten des Leistungsrechts der Pflegeversicherung am 01.04.1995 bis zum 24.06.1996 geltende ursprüngliche Fassung des SGB XI enthielt die zuletzt genannte Voraussetzung noch nicht. § 15 Abs. 3 SGB XI ermächtigte seinerzeit lediglich die Spitzenverbände der Pflegekassen bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, den in den einzelnen Pflegestufen jeweils mindestens erforderlichen zeitlichen Pflegeaufwand in den Richtlinien nach § 17 SGB XI bzw. in der Verordnung nach § 16 SGB XI zu regeln. Die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und den Pflegestufen sowie zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegebedürftigkeits-Richtlinien vom 07.04.1994) enthielten in ihrer ursprünglichen Fassung vom 07.11.1994 bezüglich des Mindestaufwands bei der Pflegestufe III die Voraussetzung, der wöchentliche Zeitaufwand, den eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und pflegeunterstützende Maßnahmen benötige, müsse im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei der pflegerische Aufwand gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben müsse.
Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ab 01.04.1995 ist sowohl die ursprüngliche Fassung des § 15 SGB XI (für die Zeit vom 01.04.1995 bis 24.06.1996) als auch für die nachfolgende Zeit die durch das 1. SGB XI-ÄndG geänderte Fassung maßgebend. Das Gesetz ließ in § 15 Abs. 3 SGB XI a.F. lediglich erkennen, dass die Annahme von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen überhaupt von der Erfüllung zeitlicher Mindestvoraussetzungen abhängen sollten. Der Gesetzgeber hat aber das Regelungsdefizit durch die Neufassung des § 15 Abs. 3 SGB XI auch für die zurückliegende Zeit ausgefüllt, weil diese Regelung deutlich macht, dass die im Vergleich dazu für die Betroffenen großzügigeren Regelungen des Mindestzeitaufwands in den PflRi jedenfalls insoweit von seinem Willen getragen waren (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1 S. 3).
Für die Zuordnung der Pflegestufe III ist damit erforderlich, dass der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, mindestens fünf Stunden beträgt, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen. Entgegen der Annahme der Mutter der Klägerin ist damit auch nicht ausreichend, wenn die Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusammen gerechnet mehr als 240 min. ergeben. Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach der Pflegestufe III lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sie als Schwerbehinderte mit einem GdB von 100 und als hilflos im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannt ist. Diesen Feststellungen kommt keine Bindungswirkung zu. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Pflegestufe III sind vielmehr nach den § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 SGB XI nach den dort aufgezeigten eigenständigen Kriterien zu ermitteln (BSG, Urteil vom 26.11.1998 - B 3 P 20/97).
Der Anspruch der Klägerin scheitert hingegen nicht schon an dem Erfordernis der nächtlichen Pflegeleistungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI. Zur Frage, wann ein nächtlicher Hilfebedarf vorliegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheiden, dass ein Pflegebedarf rund um die Uhr, auch nachts als Voraussetzung für die Zuordnung zur Pflegestufe III gegeben ist, wenn entsprechend den Vorgaben in den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (BRi) vom 21.03.1997 ein nächtlicher Grundpflegebedarf für zumindest eine der in § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI aufgeführten Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht entsteht (BSG, Urteile vom 19.02.1998, SozR 3-3300 § 15 Nr. 1; B 3 P 2/97 R, B 3 P 6/97 R nicht veröffentlicht). Der nächtliche Hilfebedarf muss prinzipiell also jeden Tag auftreten; soweit an wenigen einzelnen Tagen im Laufe eines Monats eine solche Hilfe nicht geleistet werden muss, ist dies allerdings unschädlich (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 10 sowie § 15 Nrn. 1 und 5). Eine Hilfeleistung findet nachts statt, wenn sie zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens geleistet wird. Allein eine tatsächliche Leistungsabforderung bzw. -erbringung ist indes nicht ausreichend. Die Hilfeleistung muss vielmehr in dem genannten Zeitraum aus pflegerischen Gründen objektiv erforderlich sein, die Hilfe also nicht auf einen Zeitpunkt vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr verlegt werden können (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5). Die Klägerin muss nachts regelmäßig gewindelt werden, so dass ein Hilfebedarf besteht.
Ein Grundpflegebedarf von mindestens vier Stunden (240 min.) ist bei der Klägerin indes nicht gegeben. Die Klägerin bedarf zweifellos wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderungen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe, weshalb ihr die Beklagte auch Leistungen nach der Pflegestufe II gewährt. Sie leidet an einer infantilen Cerebralparese mit Tetraspastik mit Gebrauchsunfähigkeit aller vier Extremitäten, einer ausgeprägten Kyphoskoliose und einer hochgradigen geistigen Retardierung mit gelegentlichen Krampfanfällen. Sie bedarf auch, wie sich insbesondere aus den Gutachten des MDK vom 01.09.1995 und vom 07.12.1995 als auch aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten vom 10.05.2001 ergibt und zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, bei allen Verrichtungen der Grundpflege Hilfe in Form einer Übernahme durch eine Pflegeperson.
Gleichwohl ist ein regelmäßiger täglicher Pflegeaufwand von 240 min. nicht gegeben. Der Senat stützt sich dabei in zusammenfassender Bewertung auf die Angaben der Sachverständigen S ... wie auch auf die Angaben der Mutter der Klägerin. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen ist allein der Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen maßgebend. Für die berücksichtigungsfähigen Hilfestellungen im Bereich der Grundpflege ist somit folgender täglicher Zeitaufwand in Ansatz zu bringen: Körperpflege: Waschen: - 45 min. Baden - 9 min., Zahnpflege - 14 min., Kämmen: 6 min., Darm-/Blasenentleerung - 40 min., Windelwechseln nachts - 7 min., Ernährung: mundgerechte Zubereitung - 15 min., Nahrungsaufnahme - 55 min., Mobilität: Aufstehen/Zu-Bett-Gehen - 6 min., Anziehen/Ausziehen - 15 min., Rohlstuhltransfers - 6 min., Dies ergibt einen Zeitaufwand von insgesamt 218 min ... Der Ansatz dieser Zeiten übersteigt teilweise die in Begutachtungs-Richtlinien vom 21.03.1997 genannten Werte, wobei die besonderen Behinderung der Klägerin mit bewertet wurde.
Der Senat geht dabei von einer zusammenfassenden Würdigung der Angaben der Gutachterin als auch der Angaben der Mutter der Klägerin aus. Die Sachverständige hat das Gutachten vom 10.05.2001 aufgrund eines Hausbesuchs erstellt und die Pflegesituation der Klägerin ausführlich beschrieben. Dabei wurden sowohl die Angaben der Mutter der Klägerin als auch die Vorgasichtigt.
Für das Waschen hat die Sachverständige einen Zeitaufwand von 20 min. angegeben, was den Vorgaben in den BRi entspricht, aber auch den Angaben der Mutter im Pflegeprotokoll nahe kommt. Allerdings wird die Klägerin zweimal wöchentlich gebadet, so dass an diesen Tagen eine zweimalige Ganzkörperwäsche nicht erforderlich ist. Dies ergibt dann einen umgerechneten täglichen Zeitaufwand von 35 min ... Für das Baden hat die Sachverständige 30 min. pro Bad in Ansatz gebracht, was den Wert in den BRi um 5 min. übersteigt und umgerechnet einen täglichen Hilfebedarf von 9 min. entspricht. Für zwei zusätzliche Teilwäschen Hände/Gesicht berücksichtigt der Senat entsprechend der Angaben der Mutter Klägerin im Pflegeprotokoll jeweils 5 min ... Die Zahnpflege wird nach den Angaben der Mutter in Pflegeprotokoll tatsächlich nur zweimal täglich ausgeführt, so dass insgesamt nur 14 min. berücksichtigt werden können. Gleiches gilt für das Kämmen mit 3 min. zweimal am Tag, so dass hierfür 6 min. in Ansatz gebracht werden können. Der Zeitumfang für die Hilfe bei Blasen- und Darmentleerung mit durchschnittlich 10 min. viermal am Tag entspricht ebenso in etwa den Angaben der Mutter. Die Hilfe beim Lagewechsel nachts mit 5 min. hat die Sachverständige wegen des durch Skoliose verkrümmten Rückens und dadurch bedingter Schmerzen nachvollziehbar erläutert und auch der Zeitaufwand für das nächtliche Windelwechseln mit 7 min. erscheint dem Senat ebenso sachgerecht.
Für den Bereich der Ernährung ist hervorzuheben, dass zur mundgerechten Zubereitung der Nahrung nur die letzte Vorbereitungshandlung nach der Fertigstellung der Mahlzeit, so z.B. das Zerkleinern von Fleisch, gehört. Für diesen Vorgang können pro Hauptmahlzeit nicht mehr als der in den BRi vorgegebene Höchstwert 3 min. in Ansatz gebracht werden, nicht hingegen die von der Mutter der Klägerin angegebenen höheren Werte von bspw. 15 bzw. 25 min., so dass einschließlich Bereitstellen zusätzlicher Getränke nicht mehr als 15 min. in Ansatz gebracht werden können. Für die Nahrungsaufnahme sieht der Senat in Abweichung von der Einschätzung der Sachverständigen und in Würdigung der Angaben der Mutter der Klägerin im Pflegeprotokoll sowie in Übereinstimmung mit den BRi einen Zeitumfang von 15 min. für 3 Mahlzeiten sowie für weitere Getränkereichungen pro Tag ein Hilfebedarf von insgesamt 55 min. als gerechtfertigt an.
Beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen ist der Zeitaufwand für den körperlichen Bewegungsvorgang gemeint, um in das Bett hineinzugelangen (BSG, Urteil vom 29.04.1999 - B 3 P 7/98). In den BRi ist dabei ein Zeitaufwand für den Transfer vom Rollstuhl von 1 min. angegeben. Die Sachverständige hat demgegenüber für die Klägerin einen Aufwand pro Vorgang von 3 min. in Ansatz gebracht. Für das morgendliche Anziehen (10 min.) wie auch das abendliche Ausziehen (5 min.) erscheinen die Angaben der Mutter im Pflegeprotokoll, die insbesondere auch mit den Vorgaben in den BRi in Einklang zu bringen sind, nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung von zwei weiteren Rollstuhltransfers zum Mittagessen und Abendessen von insgesamt 6 min. ergibt sich ein Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege von insgesamt 218 min ...
Weiterer berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf ist nicht anzuerkennen. Ein zusätzlicher Hilfebedarf etwa für Maßnahmen der Monatshygiene kann keine Berücksichtigung finden. Wenngleich nicht täglich notwendige Verrichtungen jedenfalls bei der Ermittlung des insgesamt anfallenden Hilfebedarfs zu berücksichtigen sind, so zeigt doch das Abstellen in § 15 Abs. 3 SGB XI auf den wöchentlichen Tagesdurchschnitt, dass nur solche Hilfen in die Zeiterfassung eingestellt werden können, die regelmäßig wenigstens einmal pro Woche auf Dauer (d.h. mindestens sechs Monate) anfallen (BSG, Urteil vom 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R). Gleiches gilt im Übrigen für Arztbesuche, die ein persönliches Erscheinen der Behinderten erforderlich machen. Anhaltspunkte für einmal wöchentliche notwendige Arztbesuche sind weder vorgetragen noch ergeben sich hierfür aus den Unterlagen Anhaltspunkte.
Ebenso wenig können Hilfen für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung wegen der Fahrt zum Heim, dem Besuch der Schule sowie für sonstige Freizeitgestaltung berücksichtigt werden. Gleiches gilt für damit in zusammenhängende Hilfeleistungen des Umkleidens und Transfers. In den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.06.1998 (B 3 P 4/97 R) und vom 06.08.1998 (B 3 P 17/98 R), der sich der Senat anschließt, ist die Hilfe außerhalb der Wohnung nur dann pflegeversicherungsrechtlich von Bedeutung, wenn sie erforderlich ist, um ein Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Beim Besuch einer Förderschule, Behindertenwerkstatt und auch bei Freizeitaktivitäten fehlt der erforderliche Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Existenz in der häuslichem Umgebung. Sie dienen vielmehr der Stabilisierung und Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten.
Auch die im Zusammenhang mit der Bedienung der Kommunikationshilfe erforderlichen Verrichtungen, insbesondere ein Umsetzen bzw. Transfer der Klägerin wie auch die darüber hinaus im Ablauf der täglichen Lebens erforderlichen Transfers der Klägerin vom Rollstuhl bzw. Sofa können keine Berücksichtigung finden. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen ist allein der Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen und die in § 14 Abs. 3 SGB XI genannten Arten der Hilfe maßgebend und eine Ausdehnung auf dort nicht genannte Pflegebereiche, Verrichtungen und Hilfeleistungen grundsätzlich ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 19.02.1998, B 3 P 5/97 R). Dies schließt auch eine Berücksichtigung des von der Mutter Klägerin angegebenen Zeitaufwandes für die Muskellockerungen aus. Hierbei handelt es sich nicht um eine Katalogverrichtung, sondern um eine krankheitsspezifische Pflegemaßnahme (das sind Hilfeleistungen, die nur durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden) und die nicht in unmittelbaren zeitlichen und sachlichem mit einer Katalogverrichtung erforderlich ist. Die Hilfe beim Gehen, Stehen, Sitzen bzw. der sie ersetzenden Verrichtungen durch einen Transfer der Pflegeperson sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einer der gesetzlich definierten Verrichtungen der Grundpflege anfallen (BSG, Urteil vom 29.04.1999, B 3 P 7/98 R). Insoweit wurden von der Sachverständigen die im Zusammenhang mit der Blasen- und Darmentleerung erforderlichen Transfers vom Sofa/Rollstuhl auf den im häuslichen Bereich verwendeten Nachtstuhl bereits dort mit berücksichtigt.
Nicht berücksichtigungsfähig ist auch der bei Klägerin zweifellos gegebene allgemeine Aufsichtsbedarf. Das Gesetz bietet keine Grundlage für die Berücksichtigung eines Hilfebedarfs in Form einer ständigen Anwesenheit und Aufsicht einer Pflegeperson eines geistig Behinderten (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 8, st. Rspr.).
Soweit in dem von Behindertenheim vorgelegten, während der dortigen Aufenthalts der Kläger geführten Pflegetagebuch bei einzelnen Verrichtungen ein wesentlich höherer, zum Teil aber auch geringerer Hilfebedarf bei den einzelnen Verrichtungen angegeben, im Ergebnis aber ein Zeitaufwand von mehr als 240 min. täglich ausgewiesen ist, stellt dieses keine geeignete Grundlage zur Feststellung des Hilfebedarfs dar. Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist der Bedarf an häuslicher Pflege maßgebend. Würde sich die Bemessung des Pflegebedarfs an den in einem Pflege- bzw. Behindertenheim existierenden Bedingungen orientieren, so ergäben sich zwangsläufig Abweichungen von den Ergebnissen, die auf der Grundlage der bei der häuslichen Pflege maßgebenden Bedingungen gewonnen werden. Die Pflegebedürftigen wären bei Zugrundelegung der in den stationären Pflege tatsächlich bestehenden Bedingungen (z.B. bauliche Verhältnisse, gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten) zwar nicht durchweg höher einzustufen; in zahlreichen Fällen wird für die Pflegeverrichtungen im Gegenteil ein geringerer zeitlicher Aufwand anzunehmen sein (z.B. geschultes Personal). Die Heranziehung eines einheitlichen Maßstabes für die Feststellung von Pflegebedüftigkeit nach den häuslichen Verhältnissen entspricht aber dem Vorrang der häuslichen Pflege, so dass die Inanspruchnahme stationärer Pflege gegenüber der ambulanten Pflege nicht durch einen großzügigeren Maßstab begünstigt werden darf (BSG, Urteil vom 10.02.2000 - B 3 P 19/99 R).
Im Ganzen ist zwar nachgewiesen, dass die Klägerin aufgrund der nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in beträchtlichem Umfang der Hilfe bedarf. Der nach den rechtlichen Grundlagen im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes berücksichtigungsfähige Zeitaufwand liegt im Bereich der Grundpflege jedoch unter 240 min ... Die Pflegeversicherung ist, auch wenn dies anders für die Betroffenen wünschenswert wäre, nicht auf die lückenlose Erfassung jeglichen Hilfebedarfs und gleichsam nicht auf eine pflegerische Vollversorgung ausgerichtet. Wegen des Fehlens der für die Pflegestufe III erforderlichen Zeitumfangs von vier Stunden kann der benötigte Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung dahingestellt bleiben.
Aus den genannten Gründen war mithin das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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