L 4 RA 122/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RA 857/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 122/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10.04.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) auf die dem Kläger ab 13.01.1999 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) und darüber, welcher Jahresarbeitsverdienst der Anrechnung zu Grunde zu legen ist.

Der am ... geborene Kläger bezieht auf Grund des Bescheides der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen- und Eisenbahnen (BG Bahnen) in Folge eines Arbeitsunfalles am 24.01.1991 seit dem 01.09.1991 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Vom 01.04.1991 bis 31.08.1991 bezog er Verletztengeld. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt 75 v. H ...

Am 29.12.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten auf Grund der Folgen des Arbeitsunfalles 1991 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Mit Schreiben vom 06.07.1998 teilte die BG der Beklagten die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes ab 07/98 von 42.198,19 DM mit. Gemäß der Mitteilung der BG an die Techniker Krankenkasse vom 11.11.1998 endete der Verletztengeldanspruch des Klägers nach § 46 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Siebentes Buch (SGB VII) am 12.01.1999.

Mit Rentenbescheid vom 27.11.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger befristet Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 13.01.1999 bis 31.01.2001 in Höhe von 1.313,50 DM. In der Anlage 7 erläuterte die Beklagte das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche und die Berechnung der Rente sowie die Rentenhöhe für die Zeit ab 13.01.1999. Als Leistung aus der Unfallversicherung legte sie dabei einen Betrag von 1.758,26 DM abzüglich Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) - (MdE 75 %) - in Höhe von 719,00 DM und einen Jahresarbeitsverdienst von 42.198,19 DM zu Grunde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30.12.1998 Widerspruch ein, da nach seiner Berechnung der Jahresarbeitsverdienst 48.333,77 DM betragen müsse. Mit weiteren Rentenbescheiden vom 14.01.1999 und vom 24.06.1999 nahm die Beklagte wegen der Bewertung von Zeiten der Lehre und hinsichtlich der Überentgelte Teilabhilfen vor. Danach wurde ab 01.08.1999 1.350,73 DM als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Die Anlage 7 blieb hinsichtlich des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche zur Berechnung der Rente für die Zeit ab 13.01.1999 und hinsichtlich der Leistung aus der Unfallversicherung in Höhe von 1.758,26 DM sowie des Jahresarbeitsverdienstes von 42.198,19 DM unverändert. Gegen den Bescheid vom 24.06.1999 legte der Kläger am 23.07.1999 erneut Widerspruch ein und führte aus, dass die Berechnungen der Anlage 7 des Bescheides falsch seien, da ab 1990 nicht der richtige Jahresarbeitsverdienst berücksichtigt worden sei. Des Weiteren hätte die Verletztenrente bereits zum 01.01.1991 angepasst werden müssen.

Die BG teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27.07.1999 mit, dass sich der Jahresarbeitsverdienst grundsätzlich aus dem Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall (Arbeitsunfall) eingetreten sei, errechne. Demzufolge habe die BG vom 01.01.1990 bis 31.12.1990 einen Jahresarbeitsverdienst von 18.876,75 DM ermittelt und dem eigenen Bescheid zu Grunde gelegt. Bis 1996 seien alle vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen zum 01.01. bzw. 01.07. jeden Jahres angepasst worden. Allerdings sei die Anpassung vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht möglich, so dass richtigerweise ein Jahresarbeitsverdienst von 18.876,75 DM, erstmals zum 01.07.1991 angepasst (21.708,26 DM), ermittelt worden sei. Der BfA sei dieser Jahresarbeitsverdienst mitgeteilt worden. Eine falsche Übermittlung an die BfA habe nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 30.08.1999 teilte die BG der Beklagten die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes ab 07/98 von 42.198,19 DM und ab 07/99 von 43.286,90 DM mit. Die Höhe der Unfallrentenverminderung nach § 60 SGB VII betrage bei MdE 75 ab 07/98 1.758,26 DM sowie ab 07/99 1.803,62 DM. Die Ergebnisse der Rentenanpassungen zum 01.07.1998 und zum 01.07.1999 fügte die BG als Anlagen bei.

Auf Anfrage teilte die BG dem Kläger mit Schreiben vom 31.08.1999 nochmals mit, dass die Feststellung bzw. Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes korrekt sei. Wie der beigefügten Ersten Rentenanpassungsverordnung zu entnehmen, seien zum 01.01.1991 nur die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzupassen, die vor dem 01.01.1991 eingetreten seien. Der Kläger habe den Arbeitsunfall aber nach dem 01.01.1991 erlitten, so dass erstmalig die Rente zum 01.07.1991 anzupassen gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller ab 01.07.1991 durchgeführten Anpassungen erhalte er ab 01.07.1999 eine monatliche Unfallrente in Höhe von 1.803,62 DM, der ein Jahresarbeitsverdienst von 43.286,90 DM zu Grunde liege. Dem beigefügten Fragebogen der BfA sei zu entnehmen, dass sowohl der Jahresarbeitsverdienst als auch die Höhe der Unfallrente seitens der BG richtig dem Rentenversicherungsträger übermittelt worden seien.

Mit Bescheid vom 15.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Anwendung der Ruhensvorschrift nach § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und insbesondere der zu Grunde gelegte Jahresarbeitsverdienst nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte habe bei der Anwendung des § 93 SGB VI die von der BG zutreffend übermittelten Daten berücksichtigt. Hierüber sei sie von der BG mehrfach unterrichtet worden. Die auf Anlage 7 des Rentenbescheides vom 24.06.1999 dargestellte Berechnung entspreche somit der Rechtslage.

Dagegen erhob der Kläger am 02.12.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Leipzig und begehrt die Änderung der Bescheide der Beklagten zur Berechnung des Ruhensbetrages und dessen Neuberechnung nach dem von ihm angegebenen Jahresarbeitsverdienst 1990. Die Berechnung des Ruhensbetrages nach Anlage 7 sei falsch, da die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung den Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen, der vor seinem Arbeitsunfall am 24.01.1991 erarbeitet worden sei. Dieser Jahresarbeitsverdienst vom 01.01.1990 bis 31.12.1990 betrage 18.876,75 DM. Die BG habe bestätigt, dass dieser Jahresarbeitsverdienst auch zur Weiterbearbeitung abgegeben worden sei. Die Beklagte könne Sekundärdaten der BG nicht dazu nutzen, den Jahresarbeitsverdienst 1990 zu verfälschen, um damit die Höhe des Ruhensbetrages negativ zu entscheiden.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 10.04.2000 ab, da die Beklagte § 93 SGB VI rechtmäßig angewandt habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung anderer als von der Berufsgenossenschaft übermittelter Daten. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Erwerbsunfähigkeitsrente sei § 93 SGB VI. Die Rente werde danach insofern nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor der Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Gemäß § 93 Abs. 3 SGB VI betrage der Grenzbetrag 70 v. H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liege, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Für die Ermittlung des Grenzbetrages sei von dem Jahresarbeitsverdienst auszugehen, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liege. Die BG habe ab Juli 1998 einen Jahresarbeitsverdienst von 42.198,19 DM an die Beklagte gemeldet und für die Zeit ab Juli 1999 einen Jahresarbeitsverdienst von 43.286,90 DM, welcher der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liege. Der Kläger habe nicht bestritten, dass diese Beträge durch die Berufsgenossenschaft für die Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde gelegt werden. Ihm gehe es lediglich darum, dass der Jahresarbeitsverdienst von 18.876,75 DM für das Jahr 1990 bereits ab 01.01.1991 anzupassen gewesen wäre. Die Beklagte könne jedoch nicht an Stelle der BG eine eigene Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes durchführen. Sie übernehme in ihrem Bescheid lediglich den Betrag, den die Berufsgenossenschaft der Berechnung der Unfallrente zu Grunde gelegt und mitgeteilt habe. Das seien die ab Juli 1998 bzw. 1999 gemeldeten Beträge. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien weder der Träger der Rentenversicherung noch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit befugt, die eigene Auffassung über die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Verletztenrente - dem Grunde oder der Höhe nach - an die Stelle der Auffassung des Trägers der Unfallversicherung zu setzen und damit einem bindend gewordenen Bescheid dieses Versicherungsträgers einen anderen Inhalt zu geben. Sofern der Kläger den Jahresarbeitsverdienst beanstande, müsse er sich direkt an die BG wenden. Eine fehlerhafte Anrechnung der Unfallrente auf die Erwerbsunfähigkeitsrente gem. § 93 SGB VI sei im Übrigen nicht ersichtlich.

Gegen das dem Kläger am 16.06.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.07.2000 eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG), mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Er streite nicht über den Jahresarbeitsverdienst 1990 in Höhe von 18.876,75 DM, da dieser überall bestätigt worden sei und auch nicht über die Frage, ob und wann die Verletztenrente erstmalig anzupassen wäre. Vielmehr begehre er die Neuberechnung des Ruhensbetrages auf der Grundlage des Jahresarbeitsverdienstes 1990 sowie die Nachzahlung der Differenz aus falscher Berechnung des Ruhensbetrages durch die Beklagte und des nach dem Gesetz zu berechnenden Ruhensbetrages.

Aus der fehlerhaften Tatbestandsbeschreibung des SG ergebe sich das aus seiner Sicht falsche Urteil. Nicht erkannt sei das Problem, dass der Ruhensbetrag auf der Grundlage des Jahresarbeitsverdienstes zu ermitteln sei, der dem Unfall vorausgehe, also der Zeitraum 01.01. bis 31.12.1990. Insoweit habe das SG die vorhandenen Beweismittel, z.B. das Vorliegen der Information der BG an die BfA hinsichtlich des zu Grunde zulegenden Jahresarbeitsverdienstes nicht berücksichtigt. Zur Bestätigung der bereits beigebrachten Beweismittel seien Vertreter der BG zu laden und die Akten der BG in das Verfahren einzubeziehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Leipzig vom 10.04.2000 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 27.11.1998, 14.01.1999 und vom 24.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen höheren Zahlbetrag unter Berücksichtigung des Jahresarbeitsverdienstes 1990 in Höhe von 18.876,75 DM, der ab 01.01.1991 anzupasssen ist, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.

Das SG hat mit Recht die Klage abgewiesen. Die Rentenbescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1999 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente oder eines höheren Zahlbetrages, da die Beklagte die Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die ab dem 13.01.1999 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der von der BG für die Jahre 1998 und 1999 mitgeteilten Jahresarbeitsverdienste zutreffend vorgenommen hat. Die Beklagte hat § 93 SGB VI richtig angewandt und den jeweiligen Anrechnungsbetrag zutreffend festgesetzt.

Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird beim Zusammentreffen aus einer eigenen Rente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente die Rente aus der Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt der dem Ausgleich in materielle Schäden dienende Rentenanteil in der Verletztenrente, der bei gleichem Grad der MdE als Grundlage nach dem BVG geleistet würde, unberücksichtigt (§ 93 Abs. 2 Ziff. 2 a SGB VI). Absatz 3 der Anrechnungsvorschrift bestimmt die Höhe des Grenzbetrages. Danach ergibt sich, in welchem Umfang nach Abzug des Freibetrages nach § 93 Abs. 2 SGB VI eine Anrechnung der Verletztenrente auf die eigene Rente der Rentenversicherung erfolgt. Der Regelgrenzbetrag beträgt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung 70 v. H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Dies haben die Beklagte und das SG zutreffend festgestellt. § 93 SGB VI dient der Verhinderung einer Doppelversorgung durch diese funktionsgleichen Leistungen aus den verschiedenen Versorgungssystemen der Rentenversicherung und der Unfallversicherung in der Weise, dass Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet wird. Eine solche Begrenzung der Leistungen ist verfassungsgemäß (Bundesverfassungsgericht SozR 2200 § 1278 Nr. 11; KassKomm SGB VI Gürtner § 93 Rdn. 4).

Der Rentenversicherungsträger hat die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über Art und Höhe der Leistung - ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung - seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (BSG SozR 2200 § 1278 Nr. 22, Hauck/Haines, Kommentar Sozialgesetzbuch, Band VI/2, § 93 Rdn. 24). Für den Grenzbetrag ist nur noch der Jahresarbeitsverdienst der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich (KassKomm a. a. O. Rdn. 2, 8, 21, 22). Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist ausschließlich vom Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu Grunde gelegt wurde (§ 81 ff. SGB VII), auszugehen. Zutreffend hat die Beklagte demnach auf Grund der Mitteilungen der BG vom 06.07.1998 sowie vom 30.08.1999 ab 07/98 den Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 42.198,19 DM und ab 07/99 in Höhe von 43.286,90 DM, was einer Unfallrente ab 07/98 in Höhe von 1.758,26 DM sowie ab 07/99 in Höhe von 1.803,62 DM entspricht, jeweils nach Anlage 7 der Bescheide zu Grunde gelegt. Die Übereinstimmung dessen ergibt sich auch daraus, dass die BG dem Kläger mit Schreiben vom 31.08.1999 mitgeteilt hatte, dass unter Berücksichtigung aller ab 01.07.1991 durchgeführten Anpassungen ab 01.07.1999 eine monatliche Unfallrente in Höhe von 1.803,62 DM auf der Grundlage des Jahresarbeitsverdienstes von 43.286,90 DM geleistet wird. Insoweit sind auch die Ausführungen der BG nicht zu beanstanden, dass auf Grund des Arbeitsunfalles am 24.01.1991 erstmalig eine Rentenanpassung zum 01.07.1991 möglich war.

Die Beklagte hat somit in nicht zu beanstandender Weise den von der BG mitgeteilten Jahresarbeitsverdienst ab 1998 der Rentenberechnung zu Grunde gelegt, so dass die Einwendungen des Klägers unbeachtlich sind.

Insoweit bestand für den Senat keine Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Ermittlungen oder zu einer weiteren Einbeziehung der BG Bahnen in das Verfahren, wie vom Kläger begehrt.

Im Übrigen schließt sich der Senat in vollem Umfang der zutreffenden und ausführlichen Begründung des Urteils des SG an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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