Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 15 RA 107/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 143/00 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Die Beschwerdegegnerin (Bg.) gewährte der am 05.02.1933 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheiden vom 20.10.1994 und 03.02.1995 seit 01.03.1993 eine Altersrente nach Art. 2 § 4 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG).
Seit 01.01.1994 bezieht die Bf. nach § 39 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine mit Bescheid vom 16.02.1995 festgesetzte Altersrente für Frauen, die die Bg. wegen der Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte mit Bescheid vom 19.06.1996 neu feststellte. Dem sich gegen die Rentenhöhe richtenden Widerspruch der Bf. half die Bg. mit Bescheid vom 18.02.1997 teilweise ab und wies den Widerspruch im Übrigen mit Bescheid vom 21.05.1997 zurück. Zugleich verpflichtete sich die Bg. im Rahmen der Kostengrundentscheidung, der Bf. die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zur Hälfte zu erstatten.
Im weiteren Verwaltungsverfahren überprüfte die Bg. auf den Antrag der Bf. mit Bescheid vom 12.06.1997 auch die Rente nach Art. 2 § 4 RÜG und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1997, mit dem auch die Erstattung notwendiger Aufwendungen für dieses Widerspruchsverfahren abgelehnt wurde, zurück. Das diesbezügliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (S 14 RA 62/98) wurde durch Klagerücknahme beendet.
Mit Schreiben vom 25.06.1997 beantragte die Bf. sinngemäß die Erstattung der mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.05.1997 zugesagten notwendigen Aufwendungen. Sie legte dazu eine Quittung des Schreib- und Buchführungsservice ... vom 23.05.1997 für 12 Stunden Beratung und Hilfe bei der Erstellung eines Anschreibens an die BfA sowie Kopierkosten in Höhe von insgesamt 144,60 DM; zwei weitere Quittungen des benannten Schreibservice vom 24.06.1997 über 56,35 DM sowie vom 26.05.1997 über 6,00 DM und eine Quittung des Taxibetriebs ... vom 24.06.1997 über 15,10 DM vor. Insoweit machte die Bf. die Erstattung von notwendigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 222,05 DM geltend.
Unter Zugrundelegung des im Widerspruchsbescheid vom 21.05.1997 abgegebenen Kostengrundanerkenntnisses erkannte die Bg. letztlich mit Bescheid vom 02.07.1998 als notwendige Aufwendungen
Portokosten 9,00 DM
Fernsprechgebühren 14,00 DM
Schreibwerk (Briefpapier, Briefumschläge u.ä.) 5,00 DM
Summe 28,00 DM
an und zahlte davon den hälftigen Betrag (= 14,00 DM) an die Bf. aus. Dem wegen der Höhe der Erstattung eingelegten Widerspruch gab die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.1999 teilweise statt und erklärte sich über die bisherige Erstattung hinaus bereit, die Portokosten für die Schreiben der Klägerin vom 21.11.1994, 19.12.1994, 16.02.1995, 01.03.1995, 19.12.1995, 23.01.1996, 25.04.1996 und 18.06.1996 entsprechend der Kostengrundentscheidung zur Hälfte zu erstatten. Die Erstattung eines Betrages von 144,60 DM als Ersatz für Schreibarbeiten lehnte die Bg. ab. Mit Bescheid vom 26.01.2000 führte die Bg. das im Widerspruchsbescheid vom 18.01.1999 abgegebene Teilanerkenntnis aus und erstattete der Bf. weiter 4,00 DM für Portokosten.
Mit der am 17.02.1999 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage machte die Bf. unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid vom 18.01.1999 eine nicht bezifferte höhere Kostenerstattung geltend. Zunächst habe die Bf. nicht gewusst, dass sie die Erstattung von Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens verlangen könne, so dass sie insoweit ihre Unkosten nicht habe belegen könne. Von der Möglichkeit einer Kostenerstattung habe sie erst mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.05.1997 Kenntnis erhalten. Ferner ging sie davon aus, dass ihr die Unkosten für die Arbeiten des Schreibbüros erstattet werden müssten. Sie habe das Schreibbüro aufgesucht, weil es ihr gesundheitlich besonders schlecht gegangen sei. Dort habe sie Hilfe und Unterstützung in der Erarbeitung, Ausarbeitung und Anfertigung der verschiedenen im Widerspruchsverfahren erforderlichen Schreiben an die Bg. erhalten. Die tatsächlichen Aufwendungen könne sie ohnehin nicht komplett mit Quittungen belegen. Darüber hinaus habe die Bg. die Portokosten von 9,70 DM für einen Brief, den die Bf. per Einschreiben mit Rückschein am 17.06.1998 an das Sozialgericht gesandt habe, noch nicht erstattet.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Bf. mit Urteil vom 17.12.1999 ab. Der Bf. stehe einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für die Schreibarbeiten und Taxifahrt zum Schreibbüro nicht zu. Die Bg. habe nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) der Bf. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden seien, habe dieser selbst zu tragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Die Kosten der Bf. für Arbeiten des Schreibbüros und die Taxifahrt seien nicht als notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X anzusehen. Eine Entschädigung für den Zeitaufwand und die eigene Mühe bei der Vorbereitung und Anfertigung des Widerspruchs sei in § 63 SGB X nicht vorgesehen. Die Erstellung eines Anschreibens durch ein Schreibbüro sei aber der eigenen Mühe des Versicherten zuzurechnen und daher nicht erstattungsfähig.
Das Sozialgericht hat im Urteilstenor in Anwendung des § 144 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 DM nicht übersteige und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dem Urteil war jedoch eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, wonach das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Das Urteil wurde der Bf. mit eingeschriebenem Brief, abgesandt am 10.01.2000, zugestellt.
Daraufhin legte die Bf. am 27.01.2000 gegen das Urteil beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) Berufung ein, die sie nach Hinweis des Berufungsgerichts auf die fehlerhaft angefügte Rechtsmittelbelehrung mit Schreiben vom 21.02.2000 zurücknahm. Mit Schreiben vom 22.02.2000, beim Sozialgericht eingegangen am 23.02.2000, legte die Bf. sodann sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ein. Sie begründete ihre Beschwerde mit Schreiben vom 02.05.2000 damit, das Sozialgericht habe seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt und sei deshalb zu einer fehlerhaften Entscheidung gelangt. Die prozessrechtlichen Möglichkeiten zum Feststellen von Fakten seien zu eng ausgelegt worden, wodurch die sachliche Prüfung von Fakten nicht ausreichen erfolgt sei. das Gericht habe aber Zugang zu den Rentenakten der Bf. gehabt, so dass eine bessere Prüfung des Sachverhaltes möglich gewesen wäre. Die negativen Seiten der Arbeit der Bg. seien im Urteil ungenügend oder gar nicht, zum Teil auch falsch dargestellt worden, wodurch diese verharmlost worden seien. So sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass die Bf. auch mehrfach der Berechnung der ihr nach Art. 2 § 4 RÜG zustehenden Rente habe widersprechen müssen. Die Aufwendungen für diese Schreiben seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Ferner stehe noch ein Betrag von 9,70 DM Portokosten für ein an das Sozialgericht gerichtetes Schreiben aus, wofür eine Quittung vorgelegt worden sei. Neben den Rechnungen, die dem Gericht bereits vorlägen, müsse auch eine pauschale Wiedergutmachung für die Zeit ab dem ersten Rentenbescheid von 1994 bis zum jetzigen Zeitpunkt gewährt werden, um erlittenes Unrecht in den vielen Jahren mindestens materiell etwas auszugleichen.
Die Bf. legte zugleich Bestätigungen des Schreibbüros vom 09.02.2000 sowie vom 02.05.2000 vor, wonach dieses die Bf. "z.B. im Juni 1997 in ihrer Rentenangelegenheit für die BfA" mit Arbeiten unterstützt habe. Der Bf. sei es damals gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Durch Unfälle habe die Bf. eine Hand- und Fußverletzung gehabt, so dass sie "deshalb z.B. nicht schreiben und kaum laufen" konnte. Die Bf. sei "deshalb damals auch auf ein Auto bzw. Taxi angewiesen" gewesen. Die Bestätigung hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Bf. sei z.B. auch für Mai 1997 zutreffend gewesen.
Die Bf. beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.12.1999 zuzulassen.
Die Bg. hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet und beantragt,
diese zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Kammerbeschluss vom 28.07.2000).
Dem Senat lagen die Prozessakten beider Rechtszüge, die Kostenakte der Bg., die Verwaltungsakten der Bg. zur Versicherungsnummer 49 050233 D 500 sowie die Verfahrensakte des SächsLSG zum Az. L 4 RA 28/00 vor.
II.
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Nach § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht eingelegt wird.
Voraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde ist, dass die Berufung nach § 144 SGG nicht statthaft ist. Das hat das Sozialgericht im Tenor des angefochtenen Urteils zutreffend erkannt und die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen.
Allerdings war die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils insoweit falsch, als hierin von einer zulässigen Berufung ausgegangen wurde. Nach § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem das Rechtsmittel anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung begann aber die Frist des § 145 Abs. 1 SGG zur Einlegung des zutreffenden Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu laufen. Vielmehr bestand für die Bf. nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Möglichkeit, den zutreffenden Rechtsbehelf hier die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils einzulegen.
Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG hat die Bf. gewahrt. Das Urteil des Sozialgerichts wurde ihr mit eingeschriebenem Brief, abgesandt am 10.01.2000, zugestellt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil vom 17.12.1999 hat sie ausdrücklich mit Schreiben vom 20.04.2000, beim Sozialgericht eingegangen am 25.04.2000, eingelegt. Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber unbegründet.
Eine Berufung bedarf der Zulassung, wenn eine Geld- oder Sachleistung den Betrag von 1.000 DM nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vor dem Sozialgericht ist die Höhe der Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten der Bf. zur Durchführung eines Widerspruchsverfahren. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.05.1997 hat die Bg. die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zur Hälfte zugesagt. Mit ihrem Kostenantrag vom 25.06.1997 machte die Bf. durch Vorlage von Rechnungen/Quittungen sinngemäß die Erstattung von 222,05 DM (zusammen 206,95 DM Auslagen für Schreibbüro und 15 DM Taxikosten) geltend. Auf diesen Antrag gewährte ihr die Bg. mit Bescheid vom 02.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.1999 eine Kostenerstattung in Höhe von 14,00 DM und mit Bescheid vom 26.01.2000 von weiteren 4,00 DM. Streitgegenstand des Klageverfahren war damit eine nachweisbare Forderung in Höhe von 111,03 DM (die Hälfte des Aufwendungsbetrages von 222,05 DM); diese Forderungshöhe macht auch den Beschwerdewert aus. Die Berufung war daher grundsätzlich zulassungspflichtig.
Die Berufung ist auch nicht kraft Zulassung nach § 144 Abs. 2 und 3 SGG statthaft, denn das Sozialgericht hat die Berufung im Urteilstenor ausdrücklich nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozia1gerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf der die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Davon wäre nur auszugehen, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwerfen würde, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die Rechtssache muss allgemeine Bedeutung haben, d.h. sie muss ein Interesse der Allgemeinheit berühren, und es muss zu erwarten sein, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist und wenn von derzeitiger Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen sein kann. Ein Individualinteresse genügt insoweit nicht. Auch die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ist nicht ausreichend (vgl. Meyer-Ladewig SGG, 6. Aufl. 1998, § 144 Rdnr. 29 und § 160 Rdnr. 7).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt hier nicht vor. Insbesondere ist eine Kritik der Bf. am Verwaltungshandeln der Bg. nicht geeignet, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu bejahen. Soweit die Bf. meint, die Bg. müsse ihr eine pauschale Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht gewähren, kann sie einen derartigen Anspruch nur im Wege einer Amtshaftung oder einer Schadenersatzklage geltend machen. Für derartige Ansprüche ist allerdings der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.
Ebensowenig ist eine Divergenz der angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts zu einer Entscheidung eines Landessozialgerichts noch des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ersichtlich (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Im vorliegenden Fall hat die Bf. mit der Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß das Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem das Urteil beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), gerügt. Zwar ist das Vorliegen absoluter Revisionsgründe im Sinne des § 202 SGG i. V. m. § 551 ZPO im Ganzen nicht ersichtlich. Die Bf. rügt aber sinngemäß eine Verletzung des dem Sozialgericht nach § 103 SGG aufgegebenen Amtsermittlungsgrundsatzes. Entgegen der Ansicht der Bf. liegt jedoch eine derartige Verletzung nicht vor. Für die Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss nach ständiger Rechtsprechung von der Rechtsansicht des Sozialgerichts ausgegangen werden (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. § 144 Rdnr. 32 m. w. N.). Vorliegend musste sich das Sozialgericht jedoch aus seiner rechtlichen Sicht neben der Auswertung der beigezogenen Verwaltungsakten nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen. Vielmehr war es allein Sache der Bf. von dem ihr grundsätzlich zustehenden Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs Gebrauch zu machen und den aus ihrer Sicht wesentlichen Sachverhalt ggf. im Termin der mündlichen Verhandlung darzulegen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Dies hat die Bf. nicht getan; sie hat vielmehr darauf verzichtet, an der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht teilzunehmen. Die Rüge eines Verfahrensmangels unsachgemäßer und unreichender Amtsaufklärung erst im Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht geeignet, das Berufungsverfahren für eine von vornherein kraft Gesetzes nicht berufungsfähige Entscheidung zu eröffnen, soweit der Betroffenen selbst die ihm prozessual zustehenden Möglichkeiten nicht nutzt.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind im Ganzen nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 172 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Die Beschwerdegegnerin (Bg.) gewährte der am 05.02.1933 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) mit Bescheiden vom 20.10.1994 und 03.02.1995 seit 01.03.1993 eine Altersrente nach Art. 2 § 4 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG).
Seit 01.01.1994 bezieht die Bf. nach § 39 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine mit Bescheid vom 16.02.1995 festgesetzte Altersrente für Frauen, die die Bg. wegen der Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte mit Bescheid vom 19.06.1996 neu feststellte. Dem sich gegen die Rentenhöhe richtenden Widerspruch der Bf. half die Bg. mit Bescheid vom 18.02.1997 teilweise ab und wies den Widerspruch im Übrigen mit Bescheid vom 21.05.1997 zurück. Zugleich verpflichtete sich die Bg. im Rahmen der Kostengrundentscheidung, der Bf. die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zur Hälfte zu erstatten.
Im weiteren Verwaltungsverfahren überprüfte die Bg. auf den Antrag der Bf. mit Bescheid vom 12.06.1997 auch die Rente nach Art. 2 § 4 RÜG und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1997, mit dem auch die Erstattung notwendiger Aufwendungen für dieses Widerspruchsverfahren abgelehnt wurde, zurück. Das diesbezügliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden (S 14 RA 62/98) wurde durch Klagerücknahme beendet.
Mit Schreiben vom 25.06.1997 beantragte die Bf. sinngemäß die Erstattung der mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.05.1997 zugesagten notwendigen Aufwendungen. Sie legte dazu eine Quittung des Schreib- und Buchführungsservice ... vom 23.05.1997 für 12 Stunden Beratung und Hilfe bei der Erstellung eines Anschreibens an die BfA sowie Kopierkosten in Höhe von insgesamt 144,60 DM; zwei weitere Quittungen des benannten Schreibservice vom 24.06.1997 über 56,35 DM sowie vom 26.05.1997 über 6,00 DM und eine Quittung des Taxibetriebs ... vom 24.06.1997 über 15,10 DM vor. Insoweit machte die Bf. die Erstattung von notwendigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 222,05 DM geltend.
Unter Zugrundelegung des im Widerspruchsbescheid vom 21.05.1997 abgegebenen Kostengrundanerkenntnisses erkannte die Bg. letztlich mit Bescheid vom 02.07.1998 als notwendige Aufwendungen
Portokosten 9,00 DM
Fernsprechgebühren 14,00 DM
Schreibwerk (Briefpapier, Briefumschläge u.ä.) 5,00 DM
Summe 28,00 DM
an und zahlte davon den hälftigen Betrag (= 14,00 DM) an die Bf. aus. Dem wegen der Höhe der Erstattung eingelegten Widerspruch gab die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.1999 teilweise statt und erklärte sich über die bisherige Erstattung hinaus bereit, die Portokosten für die Schreiben der Klägerin vom 21.11.1994, 19.12.1994, 16.02.1995, 01.03.1995, 19.12.1995, 23.01.1996, 25.04.1996 und 18.06.1996 entsprechend der Kostengrundentscheidung zur Hälfte zu erstatten. Die Erstattung eines Betrages von 144,60 DM als Ersatz für Schreibarbeiten lehnte die Bg. ab. Mit Bescheid vom 26.01.2000 führte die Bg. das im Widerspruchsbescheid vom 18.01.1999 abgegebene Teilanerkenntnis aus und erstattete der Bf. weiter 4,00 DM für Portokosten.
Mit der am 17.02.1999 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage machte die Bf. unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid vom 18.01.1999 eine nicht bezifferte höhere Kostenerstattung geltend. Zunächst habe die Bf. nicht gewusst, dass sie die Erstattung von Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens verlangen könne, so dass sie insoweit ihre Unkosten nicht habe belegen könne. Von der Möglichkeit einer Kostenerstattung habe sie erst mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.05.1997 Kenntnis erhalten. Ferner ging sie davon aus, dass ihr die Unkosten für die Arbeiten des Schreibbüros erstattet werden müssten. Sie habe das Schreibbüro aufgesucht, weil es ihr gesundheitlich besonders schlecht gegangen sei. Dort habe sie Hilfe und Unterstützung in der Erarbeitung, Ausarbeitung und Anfertigung der verschiedenen im Widerspruchsverfahren erforderlichen Schreiben an die Bg. erhalten. Die tatsächlichen Aufwendungen könne sie ohnehin nicht komplett mit Quittungen belegen. Darüber hinaus habe die Bg. die Portokosten von 9,70 DM für einen Brief, den die Bf. per Einschreiben mit Rückschein am 17.06.1998 an das Sozialgericht gesandt habe, noch nicht erstattet.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Bf. mit Urteil vom 17.12.1999 ab. Der Bf. stehe einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für die Schreibarbeiten und Taxifahrt zum Schreibbüro nicht zu. Die Bg. habe nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) der Bf. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden seien, habe dieser selbst zu tragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Die Kosten der Bf. für Arbeiten des Schreibbüros und die Taxifahrt seien nicht als notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X anzusehen. Eine Entschädigung für den Zeitaufwand und die eigene Mühe bei der Vorbereitung und Anfertigung des Widerspruchs sei in § 63 SGB X nicht vorgesehen. Die Erstellung eines Anschreibens durch ein Schreibbüro sei aber der eigenen Mühe des Versicherten zuzurechnen und daher nicht erstattungsfähig.
Das Sozialgericht hat im Urteilstenor in Anwendung des § 144 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 DM nicht übersteige und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Dem Urteil war jedoch eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, wonach das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Das Urteil wurde der Bf. mit eingeschriebenem Brief, abgesandt am 10.01.2000, zugestellt.
Daraufhin legte die Bf. am 27.01.2000 gegen das Urteil beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) Berufung ein, die sie nach Hinweis des Berufungsgerichts auf die fehlerhaft angefügte Rechtsmittelbelehrung mit Schreiben vom 21.02.2000 zurücknahm. Mit Schreiben vom 22.02.2000, beim Sozialgericht eingegangen am 23.02.2000, legte die Bf. sodann sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ein. Sie begründete ihre Beschwerde mit Schreiben vom 02.05.2000 damit, das Sozialgericht habe seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt und sei deshalb zu einer fehlerhaften Entscheidung gelangt. Die prozessrechtlichen Möglichkeiten zum Feststellen von Fakten seien zu eng ausgelegt worden, wodurch die sachliche Prüfung von Fakten nicht ausreichen erfolgt sei. das Gericht habe aber Zugang zu den Rentenakten der Bf. gehabt, so dass eine bessere Prüfung des Sachverhaltes möglich gewesen wäre. Die negativen Seiten der Arbeit der Bg. seien im Urteil ungenügend oder gar nicht, zum Teil auch falsch dargestellt worden, wodurch diese verharmlost worden seien. So sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass die Bf. auch mehrfach der Berechnung der ihr nach Art. 2 § 4 RÜG zustehenden Rente habe widersprechen müssen. Die Aufwendungen für diese Schreiben seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Ferner stehe noch ein Betrag von 9,70 DM Portokosten für ein an das Sozialgericht gerichtetes Schreiben aus, wofür eine Quittung vorgelegt worden sei. Neben den Rechnungen, die dem Gericht bereits vorlägen, müsse auch eine pauschale Wiedergutmachung für die Zeit ab dem ersten Rentenbescheid von 1994 bis zum jetzigen Zeitpunkt gewährt werden, um erlittenes Unrecht in den vielen Jahren mindestens materiell etwas auszugleichen.
Die Bf. legte zugleich Bestätigungen des Schreibbüros vom 09.02.2000 sowie vom 02.05.2000 vor, wonach dieses die Bf. "z.B. im Juni 1997 in ihrer Rentenangelegenheit für die BfA" mit Arbeiten unterstützt habe. Der Bf. sei es damals gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Durch Unfälle habe die Bf. eine Hand- und Fußverletzung gehabt, so dass sie "deshalb z.B. nicht schreiben und kaum laufen" konnte. Die Bf. sei "deshalb damals auch auf ein Auto bzw. Taxi angewiesen" gewesen. Die Bestätigung hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Bf. sei z.B. auch für Mai 1997 zutreffend gewesen.
Die Bf. beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.12.1999 zuzulassen.
Die Bg. hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unbegründet und beantragt,
diese zurückzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Kammerbeschluss vom 28.07.2000).
Dem Senat lagen die Prozessakten beider Rechtszüge, die Kostenakte der Bg., die Verwaltungsakten der Bg. zur Versicherungsnummer 49 050233 D 500 sowie die Verfahrensakte des SächsLSG zum Az. L 4 RA 28/00 vor.
II.
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Nach § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht eingelegt wird.
Voraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde ist, dass die Berufung nach § 144 SGG nicht statthaft ist. Das hat das Sozialgericht im Tenor des angefochtenen Urteils zutreffend erkannt und die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen.
Allerdings war die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils insoweit falsch, als hierin von einer zulässigen Berufung ausgegangen wurde. Nach § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem das Rechtsmittel anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung begann aber die Frist des § 145 Abs. 1 SGG zur Einlegung des zutreffenden Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu laufen. Vielmehr bestand für die Bf. nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Möglichkeit, den zutreffenden Rechtsbehelf hier die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils einzulegen.
Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG hat die Bf. gewahrt. Das Urteil des Sozialgerichts wurde ihr mit eingeschriebenem Brief, abgesandt am 10.01.2000, zugestellt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil vom 17.12.1999 hat sie ausdrücklich mit Schreiben vom 20.04.2000, beim Sozialgericht eingegangen am 25.04.2000, eingelegt. Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber unbegründet.
Eine Berufung bedarf der Zulassung, wenn eine Geld- oder Sachleistung den Betrag von 1.000 DM nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vor dem Sozialgericht ist die Höhe der Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten der Bf. zur Durchführung eines Widerspruchsverfahren. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.05.1997 hat die Bg. die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zur Hälfte zugesagt. Mit ihrem Kostenantrag vom 25.06.1997 machte die Bf. durch Vorlage von Rechnungen/Quittungen sinngemäß die Erstattung von 222,05 DM (zusammen 206,95 DM Auslagen für Schreibbüro und 15 DM Taxikosten) geltend. Auf diesen Antrag gewährte ihr die Bg. mit Bescheid vom 02.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.1999 eine Kostenerstattung in Höhe von 14,00 DM und mit Bescheid vom 26.01.2000 von weiteren 4,00 DM. Streitgegenstand des Klageverfahren war damit eine nachweisbare Forderung in Höhe von 111,03 DM (die Hälfte des Aufwendungsbetrages von 222,05 DM); diese Forderungshöhe macht auch den Beschwerdewert aus. Die Berufung war daher grundsätzlich zulassungspflichtig.
Die Berufung ist auch nicht kraft Zulassung nach § 144 Abs. 2 und 3 SGG statthaft, denn das Sozialgericht hat die Berufung im Urteilstenor ausdrücklich nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozia1gerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf der die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Davon wäre nur auszugehen, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwerfen würde, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die Rechtssache muss allgemeine Bedeutung haben, d.h. sie muss ein Interesse der Allgemeinheit berühren, und es muss zu erwarten sein, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist und wenn von derzeitiger Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen sein kann. Ein Individualinteresse genügt insoweit nicht. Auch die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ist nicht ausreichend (vgl. Meyer-Ladewig SGG, 6. Aufl. 1998, § 144 Rdnr. 29 und § 160 Rdnr. 7).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt hier nicht vor. Insbesondere ist eine Kritik der Bf. am Verwaltungshandeln der Bg. nicht geeignet, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu bejahen. Soweit die Bf. meint, die Bg. müsse ihr eine pauschale Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht gewähren, kann sie einen derartigen Anspruch nur im Wege einer Amtshaftung oder einer Schadenersatzklage geltend machen. Für derartige Ansprüche ist allerdings der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet.
Ebensowenig ist eine Divergenz der angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts zu einer Entscheidung eines Landessozialgerichts noch des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ersichtlich (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
Im vorliegenden Fall hat die Bf. mit der Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß das Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem das Urteil beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), gerügt. Zwar ist das Vorliegen absoluter Revisionsgründe im Sinne des § 202 SGG i. V. m. § 551 ZPO im Ganzen nicht ersichtlich. Die Bf. rügt aber sinngemäß eine Verletzung des dem Sozialgericht nach § 103 SGG aufgegebenen Amtsermittlungsgrundsatzes. Entgegen der Ansicht der Bf. liegt jedoch eine derartige Verletzung nicht vor. Für die Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, muss nach ständiger Rechtsprechung von der Rechtsansicht des Sozialgerichts ausgegangen werden (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. § 144 Rdnr. 32 m. w. N.). Vorliegend musste sich das Sozialgericht jedoch aus seiner rechtlichen Sicht neben der Auswertung der beigezogenen Verwaltungsakten nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen. Vielmehr war es allein Sache der Bf. von dem ihr grundsätzlich zustehenden Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs Gebrauch zu machen und den aus ihrer Sicht wesentlichen Sachverhalt ggf. im Termin der mündlichen Verhandlung darzulegen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Dies hat die Bf. nicht getan; sie hat vielmehr darauf verzichtet, an der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht teilzunehmen. Die Rüge eines Verfahrensmangels unsachgemäßer und unreichender Amtsaufklärung erst im Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht geeignet, das Berufungsverfahren für eine von vornherein kraft Gesetzes nicht berufungsfähige Entscheidung zu eröffnen, soweit der Betroffenen selbst die ihm prozessual zustehenden Möglichkeiten nicht nutzt.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind im Ganzen nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 172 SGG).
Rechtskraft
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