L 4 RA 153/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RA 4/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 153/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 01. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten letztendlich über den Wert des Rechts auf Regelaltersrente.

Der am ... geborene Kläger war ausweislich einer Versdienstbescheinigung der Feinstrumpfwerke Oberlungwitz GmbH vom 16.01.1992 in der Zeit von 1943 bis 1965 teilweise als kaufmännischer Angestellter und zuletzt als Finanzökonom versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Sozialversicherungsausweis hat der Kläger bei diesem Arbeitgeber Beiträge zur Sozialpflichtversicherung für den hier streitigen Zeitraum vom 01.01.1959 bis 31.12.1959 auf ein Gesamtarbeitsentgelt von 5.000,00 DM und vom 01.01.1960 bis 31.12.1960 auf ein Gesamtarbeitsentgelt von 7.200,00 DM gezahlt. Der Verdienstbescheinigung vom 16.01.1992 zufolge belief sich der Gesamtbruttoverdienst für 1959 auf 5.701,00 DM und für 1960 auf 7.877,00 DM.

Im September 1958 wurde der Kläger vom Hauptdirektor der Vereinigung Volkseigener Betriebe "Trikotagen und Strümpfe" Limbach-Oberfrohna zum Arbeitskreisleiter "Festpreisbildung Feinstümpfe" berufen. Nach der Bestätigung des Hauptverwaltungsleiters vom 22.04.1958 war der Kläger "damit verantwortlich für die Durchführung der gemäß Regierungsarbeitsplan des Büros für Preise beim Ministerrat gestellten Aufgaben im Rahmen der Cotton-Feinstrumpfindustrie". Mit Schreiben vom 03.07.1959 sprach der Vorsitzende der Regierungskommission für Preise der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik dem Kläger seinen Dank für die Mitarbeit bei der Erfüllung eines Auftrages der Regierung der DDR zur Ausarbeitung von Festpreisen auf dem Textilsektor aus und überreichte ihm als Anerkennung für die gezeigten Leistungen eine Geldprämie in Höhe von 550,00 Mark.

Auf den Antrag des Klägers vom 14.12.1993 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.1994 ab 01.06.1994 eine Regelaltersrente. Nach Anlage 2 des Bescheides (Versicherungsverlauf) legte sie der Berechnung des Rentenwertes für die Zeit vom 01.01.1959 bis 16.02.1959 zwei Monate Pflichtbeiträge aus 809,86 Mark sowie einen zusätzlichen Arbeitsverdienst von 113,54 Mark und für die Zeit vom 04.05.1959 bis 31.12.1959 acht Monate Pflichtbeiträge aus 4.190,14 Mark sowie einen zusätzlichen Arbeitsverdienst von 587,46 Mark zugrunde. Für die Zeit vom 17.02.1959 bis 03.05.1959 stellte sie zwei Monate "krank/Gesundheitsmaßnahme" fest. Für das Kalenderjahr 1960 berücksichtigte sie 12 Monate Pflichtbeiträge aus 7.200,00 Mark sowie einen zusätzlichen Arbeitsverdienst von 677,00 Mark.

Auf den Überprüfungsantrag vom 28.09.1995, mit dem der Kläger die Berücksichtigung eines Zuschlagsgehalts von monatlich 530,00 Mark als Delegierter in Berlin und damit eine Berücksichtigung weiterer zusätzlicher Arbeitsverdienste nach § 256 a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geltend gemacht hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.01.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.1996 ab. Seiner Klage zur Berücksichtigung weiterer zusätzlicher Arbeitsentgelte für die Zeit vom 01.01.1959 bis 31.12.1960 von monatlich 530,00 Mark hatte das Sozialgericht mit Urteil vom 20.02.1997 (Az.: S 11 An 378/96) stattgegeben. Es hatte nach Beweiswürdigung der eidesstattlichen Versicherung des Klägers und der Aussage des Zeugen H. die Erteilung eines steuerpflichtigen Zuschlagsgehaltes in der geltend gemachten Höhe für glaubhaft gemacht angesehen. Auf die Berufung der Beklagten hob das Sächsische Landessozialgericht (SächsLSG) mit rechtskräftigem Urteil vom 27.08.1997 (Az.: L 4 An 78/97) das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Zwar habe der Kläger am 28.09.1995 eine Versicherung an Eides statt abgegeben, derzufolge er im Jahr 1959/60 als Delegierter in Berlin ein Zuschlagsgehalt von monatlich 530,00 Mark brutto erhalten habe. Mit der Abgabe die- ser eidesstattlichen Versicherung allein sei jedoch die Erzielung eines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts noch nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, denn eine derartige Versicherung sei nur ein Mittel der Glaubhaftmachung. Gegen den Vortrag des Klägers spreche der Umstand, dass in seinem Sozialversicherungsausweis für das Kalenderjahr 1959 lediglich ein beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst von 5.000,00 DM und für 1960 ein solcher von 7.200,00 DM eingetragen sei. Ebenso spreche der Inhalt der Verdienstbescheinigung der Feinstrumpfwerke Oberlungwitz GmbH vom 16.01.1992, wonach der Kläger im Jahr 1959 einen Bruttolohn von 5.701,00 DM und für 1960 von 7.877,00 DM erzielt habe, gegen eine Glaubhaftmachung. Ebenso sei eine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für das vom Kläger geltend gemachte zusätzliche Entgelt nicht glaubhaft gemacht. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen H.

Mit Bescheid vom 22.10.1997 stellte die Beklagte den Wert des Rechts auf Regelaltersrente ab 01.06.1994 neu fest, weil zusätzlich eine Beitragszeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1967 zu berücksichtigen gewesen sei. Für die Zeit 1959/60 verblieb es bei den bisherigen Feststellungen.

Am 20.04.1999 beantragte der Kläger erneut eine Neuberechnung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit von 1959 und 1960 im Finanzministerium in Berlin. Neuerliche Unterlagen für sein Begehren legte der Kläger nicht vor.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.04.1999 erneut eine Neuberechnung ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Dies sei letztlich mit dem Urteil des SächsLSG vom 27.08.1997 bestätigt worden.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger deutlich, dass er das Urteil des SächsLSG vom 27.08.1997 für ein Willkürurteil gegen Bürger der ehemaligen DDR halte. Er gedenke nicht diese Rechtsbeugung hinzunehmen. Der von ihm erarbeiteten Bruttolohn in Berlin von 1.280,00 DM müsse in seiner Rente berücksichtigt werden. Er legte im Widerspruchsverfahren erneut eine Kopie aus seinem Sozialversicherungsausweis, woraus ersichtlich ist, dass er im Februar 1959 im Krankenhaus Berlin/Köpenick behandelt worden sei und eine Kopie des Schreibens des Vorsitzenden der Regierungskommission für Preise vom 03.07.1959, mit dem ihm eine Geldprämie überreicht worden war, vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02.12.1999 zurück. Der Bescheid vom 30.04.1999 entspreche der Sach- und Rechtslage. Die vom Kläger im Rahmen des Widerspruchs vorgelegten Unterlagen seien bereits Gegenstand früherer Widerspruchs- und Klageverfahren gewesen.

Mit der am 03.01.2000 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage führte der Kläger sein Begehren zur Berücksichtigung ein monatlichen Gesamtgehalts von 1.280,00 DM für die Jahre 1959 und 1960 weiter. Das Sozialgericht Chemnitz habe die tatsächlichen Verhältnisse mit seinem später vom LSG aufgehobenen Urteil zutreffend gewürdigt. Es sei bislang nicht auf die umfangreichen Unterlagen, die seine Tätigkeit in Berlin nachwiesen, eingegangen worden. Dabei habe er sogar einen Nachweis über einen Krankenhausaufenthalt in Berlin/Köpenick vorgelegt.

Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung, ohne Teilnahme des Klägers, mit Urteil vom 01.08.2000 ab. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Neuberechnung seiner Rente unter Berücksichtigung weiterer Überentgelte für die Jahre 1959 bis 1960 nicht zu. Der Kläger begehre, nachdem bereits ein Verfahren zur Berücksichtigung weiterer Arbeitentgelte für die Jahre 1959 und 1960 durch rechtskräftiges Urteil des SächsLSG vom 27.08.1997 abgeschlossen ist, ohne Vorlage neuer Beweismittel im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Nach Überprüfung der ergangenen Bescheide habe die Beklagte zu Recht eine Neuberechnung der Rente abgelehnt. Bei ihrem Bewilligungsbescheid habe sie weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie - auch soweit Entgelte für die Jahre 1959 und 1960 in Streit stehen - nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger habe keine neuen Beweismittel vorgelegt, aus denen zu schlussfolgern sei, dass für die nach seinen Angaben erzielten zusätzlich Entgelte Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Die Klage sei deshalb aus den gleichen, bereits mit dem Urteil des SächsLSG vom 27.08.1997 mitgeteilten Gründen abzuweisen.

Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 11.08.2000 zugestellte Urteil richtet sich seine am 11.09.2000 eingelegte Berufung, mit der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 01.08.2000 sowie den Bescheid vom 30.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des zuletzt ergangenen Rentenbescheides vom 22.10.1997 ihm eine höhere Regelaltersrente ab 01.06.1994 unter Berücksichtigung weitere Überentgelte in Höhe von monatlich 530,00 DM brutto für die Zeit vom 01.01.1959 bis 31.12.1960 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts lägen nicht vor.

die beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Auf das Schreiben des Klägers vom 29.11.2000 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, auf die Verfahrensakte des SächsLSG zum Az.: L 4 An 78/97 und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigem Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Neuberechnung seiner bereits bestandskräftig festgestellten Rentenleistung im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht zu. Er hat keine neuen Beweismittel vorgelegt, die die Beurteilung des SächsLSG vom 27.08.1997 erschüttern und zu einer Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Zuschlagsgehalts für die Jahre 1959 und 1960 als weitere glaubhaft gemachte Beitragszeit führen könnten. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der Entscheidung des SächsLSG vom 27.08.1997 (L 4 An 78/97) sowie auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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