Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RA 336/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 164/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 1/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. Juni 1999 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2000 sowie die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2000 wird abgewiesen.
II. Für das Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Von den Kosten der 1. Instanz hat die Beklagte dem Kläger die Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird beschränkt auf die Frage der Rentenanpassung zum 01.07.2000 zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welchen Vorschriften der Zahlbetrag der Altersrente des Klägers zu dynamisieren ist und wie sich der Zahlbetrag errechnet.
Der am ... geborene Kläger war zuletzt als ordentlicher Professor für Elektrotechnik an der Ingenieurhochschule und Technischen Hochschule L ... tätig. Anfang 1985 trat er in den Ruhestand. Mit Versicherungsschein (Urkunde) Nr. I 173646 bzw. Nr. I 479731 war er seit 01.03.1955 in die zusätzliche Alterversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen in der DDR nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. S. 675) einbezogen. Danach war ihm die Gewährung einer monatlichen Rente in Höhe von 60 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes zugesichert. Seit 01.06.1971 war der Kläger auch der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete entsprechende Beiträge.
Mit Bescheid vom 11.01.1985 gewährte ihm der FDGB-Kreisvorstand, Verwaltung der Sozialversicherung, ab 01.02.1985 eine Altersrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 306,00 Mark. Daneben bezog der Kläger nach Emeritierung auf Grund seiner Versorgungszusage aus der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) ab 01.09.1985 eine monatliche Zusatzrente von 2.440,00 Mark, die sich nach den Berechnungsvorschriften der AVI errechnete. Der Kläger bezog zum 30.06.1990 eine Gesamtrentenleistung von 2.816,00 Mark (376,00 Mark SV-Leistung und 2.440,00 Mark Zusatzversorgung), die in gleicher Höhe zum 01.07.1990 auf DM umgestellt wurde. Dieser Gesamtzahlbetrag blieb nach den Rentenanpassungen zum 01.01.1991 und zum 01.07.1991 erhalten.
Mit Bescheid vom 25.07.1991 begrenzte die Beklagte nach § 10 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) den Gesamtzahlbetrag auf 2.010,00 DM. Damit verringerte sich der Betrag der Zusatzversorgung, der zum 01.07.1991 noch 2.440,00 DM betrug, auf 1.116,00 DM bei einer Altersrente von 894,00 DM. Den Widerspruch des Klägers vom 13.08.1991 wies die Überleitungsanstalt der Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung, mit Bescheid vom 07.10.1991 zurück.
Mit der am 21.10.1991 vor dem Sozialgericht (SG) Dresden gegen die Überleitungsanstalt der Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung, erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung einer dynamischen Rente aus der Sozialpflichtversicherung in voller Höhe zuzüglich der ungekürzten Leistung aus der Zusatzversorgung.
Während des Klageverfahrens wertete die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.1991 die dem Kläger zum 31.12.1991 gezahlte Bestandsrente ab 01.01.1992 nach § 307b Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) pauschal in eine Regelaltersrente um. Bei dem auf 2.010,00 DM begrenzten monatlichen Zahlbetrag verblieb es.
Mit Bescheid vom 14.05.1992 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom Januar 1991 und vom Juli 1991 hinsichtlich der Rentenpassungen nach der Rentenanpassungsverordnung zurück.
Das SG ordnete mit Beschluss vom 29.10.1992 das Ruhen des Verfahrens an und beschloss am 24.05.1993 die Fortführung des Rechtsstreits.
Mit Bescheid vom 19.08.1993 hob die Beklagte auf der Grundlage des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) und der Neufassung des § 10 AAÜG die zum 01.08.1991 erfolgte Begrenzung des Gesamtzahlbetrages auf und begrenzte diesen ab 01.08.1991 bis 31.12.1993 auf 2.700,00 DM. Der Kläger erhielt für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.12.1993 eine Nachzahlung von 20.010,00 DM.
Nach Klärung des Versicherungskontos des Klägers (Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 14.10.1993) stellte die Beklagte als Rentenversicherungsträger mit Rentenbescheid vom 05.11.1993 den Wert des Rechts auf Regelaltersrente nach den Grundsätzen des SGB VI ab 01.07.1990 neu fest. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 31.07.1991 verblieb es bei dem Zahlbetrag von 2.816,00 DM. Die laufende Rentenzahlung nahm die Beklagte ab 01.01.1994 mit monatlich 2.704,39 DM auf.
Mit Teilurteil vom 25.01.1994 wies das SG die Klage unter anderem insoweit ab, als die Dynamisierung der FZR-Rente nach den Vorschriften der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung sowie den ab 01.01.1992 geltenden Anpassungsvorschriften und die Änderung der Bescheide vom 28.11.1991 und vom 05.11.1993 dahingehend begehrt wurde, dass der Umwertung gemäß § 307b SGB VI der nach den vorgenannten Begehren zum 31.12.1991 errechnete Betrag als besitzgeschützt zugrunde zu legen sei.
Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das SG das Verfahren insoweit ausgesetzt, als es nicht bereits durch Teilurteil entschieden wurde und hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt, inwieweit § 10 Abs. 1 des AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (RÜ-ErgG) vom 24.06.1993 wegen Verletzung der Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig ist, als bei Hochschullehrern, deren Gesamtaltersversorgung am 30.06.1990 den Betrag von 2.700,00 DM monatlich überschritt, die Altersversorgung zum 01.08.1991 auf 2.700,00 DM monatlich gekürzt wurde.
Mit Bescheid vom 04.01.1995 hat die Beklagte in Ausführung des SG-Urteils dem Kläger ab 01.01.1995 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 2.798,01 DM abzüglich der Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Für den Zeitraum ab 01.08.1991 erfolgte eine Nachzahlung von 4.758,10 DM.
In Auswertung des Urteils des BVerfG vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95) nahm das SG das Verfahren S 8 An 332/93 unter dem Az.: S 12 RA 336/99 am 01.06.1999 wieder auf.
Mit Urteil vom 22.06.1999 stellte das SG fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Zahlbetrag von 2.816,00 DM für die Zeit seit dem 01.01.1992 nach Maßgabe der den jeweiligen Rentenanpassungsverordnungen zu entnehmenden Anpassungssätzen für das Beitrittsgebiet zu dynamisieren. Die vom BVerfG aufgestellte Verpflichtung zur Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages an die Lohn- und Einkommensentwicklung könne nur so verstanden werden, dass damit die Dynamisierung nach den allgemeinen, durch die Rentenanpassungsverordnungen dargestellten rentenrechtlichen Regelungen zu erfolgen habe. Das BVerfG habe im Urteil vom 28.04.1999 ausgeführt, dass ohne die Dynamisierung ab dem 01.01.1992 die durch Lebensleistung erreichte relative Position in der jeweiligen Rentnergeneration nicht mehr erhalten bliebe und die Betroffenen von der Dynamisierung ausgeschlossen blieben. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung sei nur dahin zu verstehen, dass die jeweiligen Anpassungssätze der für alle Rentner gleichermaßen geltenden Rentenanpassungsverordnungen für die Dynamisierung der dem Kläger zu zahlenden Leistung ab dem 01.01.1992 zum Tragen zu kommen habe. Soweit die Beklagte auf eine niedrigere Anpassungsmöglichkeit schlussfolgern wolle, sei dies nicht nachvollziehbar. Dem stünde im Hinblick auf die Vergangenheit der Gleichheitssatz entgegen. Zum anderen habe das BVerfG damit wohl zum Ausdruck bringen wollen, dass die Vorschrift des § 63 Abs. 7 SGB VI nicht ohne weiteres als verfassungsrechtlich gesehen "perpetuiert" anzusehen sei. Da diese Vorschrift und damit auch die auf sie zurückzuführenden Rentenanpassungsverordnungen für die Zeit seit dem 01.01.1992 nach der Entscheidung des BVerfG für alle diejenigen gelten würden, welche dem Grunde nach dynamisierungsfähige Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sei keine Begründung ersichtlich, die ohne Kollision mit Art. 3 GG eine andere Behandlung der überführten Versorgungsleistung des Klägers ermöglichen würde.
Gegen das der Beklagten am 07.07.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.08.1999 eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG). Die Beklagte schließe sich dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R - an. Das BSG habe das Urteil des BVerfG dahingehend ausgelegt, dass die Dynamisierung des zahlbetragesgeschützten Wertes ausschließlich an dem Änderungsfaktor des aktuellen Rentenwertes (Anpassungsfaktor) angeknüpft werden könne. Aus der Sicht des BSG müsse keine so genannte Rentenanpassung/Ost des bestandsgeschützten Zahlbetrages erfolgen. Damit habe die Dynamisierung durch Vervielfältigung des besitzgeschützten Zahlbetrages zum 01.07. eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes, wie er sich aus § 63 Abs. 7 SGB VI ergebe, zu erfolgen (Dynamisierung nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassung). Nach Auffassung der Beklagten bestehe kein inhaltlicher Gegensatz zwischen den "Dynamisierungsurteilen" des BVerfG auf der einen und des BSG auf der anderen Seite.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Dresden vom 22.06.1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2000 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2000 abzuweisen.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. Ausgehend von den vorliegenden Schriftsätzen/Begründungen, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind insbesondere
1.1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22.06.1999 abzuweisen und
1.2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den garantierten Zahlbetrag unter Berücksichtigung der gemäß Gesetz vorgegebenen Erhöhung um 6,84 % sowie ab dem 01.01.1992 nach Maßgabe der bis zum 01.07.1999 wirksam gewordenen Rentenanpassungsverordnungen an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.
2. Die Beklagte wird auf die Klage gegen die neu erteilten Rentenbescheide und die Rentenanpassung zum 01.07.2000 verpflichtet, die Anpassung des garantierten Zahlbetrages auch zum 01.07.2000 gemäß den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages (EV) und des Grundgesetzes (GG) sowie der EMRK an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet vorzunehmen und entsprechend abzuändern, sowie
2.2. den Bescheid über die Rentenanpassung zum 01.07.2000 zu ändern und die Anpassung nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet durchzuführen.
3. Hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Entscheidung des SG in ihrer Begründung entspräche den Formulierungen und dem Sinn des Leiturteils des BVerfG vom 28.04.1999. Eine rechtsirrtümliche Auslegung des Urteils durch das BSG in einer Entscheidung vom 03.08.1999 könne kein Ausgangspunkt für die Rechtsprechung sein. Es sei inakzeptabel, dass die Beklagte nicht der Entscheidung des BVerfG, sondern einem Urteil des BSG folge. Die Dynamisierung habe nach der Rentenanpassung/Ost und ab 01.01.1992 zu erfolgen.
Der Kläger hat dazu einen anonymisierten Schriftsatz an das Brandenburgische LSG beigefügt und eine Petition eines Professor (em.) Dr. P ... vorgelegt. Weiterhin wurde auf einen anonymisierten Schriftsatz aus einem unbenannten Verfahren und auf einen Diskussionsbeitrag zu dem SPD-Forum Ost vom 01.07.2000 verwiesen.
Mit Bescheid vom 10.02.2000 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente unter Dynamisierung des durch den Einigungsvertrag zum 01.07.1990 garantierten Betrages nach den Grundsätzen der Entscheidung des BSG vom 03.08.1999 (a.a.O.) neu. Die Beklagte nahm danach die Dynamisierung dergestalt vor, dass sie die Summe aus der Rente und der Leistung der Zusatzversorgung für Juli 1990 beginnend ab 01.07.1992 entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern anpasste. Die Beklagte legte der Neufeststellung einen dem Kläger am 31.07.1991 gewährten Gesamtzahlbetrag von 2.816,00 DM, erhöht ab 01.01.1992 um 6,84 % (= 3.008,61 DM) zugrunde. Für die Zeit ab 01.08.1991 bis 30.04.2000 betrage die Nachzahlung 8.865,83 DM. Gezahlt werden ab 01.05.2000 monatlich 3.037,01 DM.
Die Rentenanpassung zum 01.07.2000 nahm die Beklagte nach § 255 c SGB VI vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), zulässig und auch begründet.
Die Anträge des Klägers zur Feststellung des zu dynamisierenden Betrags, des Umfangs der Dynamisierung und zur Rentenanpassung 2000 sind als statthafte und zulässige unselbständige Anschlussberufung zu werten. Der in der 1. Instanz gestellte Feststellungsantrag ist durch den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2000 nicht überholt. Dieser Bescheid ist zum Gegenstand des Verfahrens geworden, § 96 SGG. Da er dem Ausspruch des Urteils 1. Instanz widerspricht, wäre er bei Bestätigung dieses Urteils auch ohne Berufung des Klägers aufzuheben. Da aber die Beklagte trotz der Entscheidung des Sozialgerichts die Dynamisierung auf andere Weise vorgenommen hat, als im Urteil ausgesprochen, besteht ein Interesse des Klägers an der nochmaligen Feststellung, welche Vorschriften anzuwenden sind. Der neben dem Verwerfungsantrag gestellte Feststellungsantrag ist deshalb als zulässig anzusehen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der ihm weiterzugewährende Betrag (§ 307 b Abs. 3 SGB VI) ab dem 01.01.1992 nach der sogenannten "Rentenanpassung/Ost" dynamisiert wird. Das Urteil des SG Dresden war deshalb aufzuheben und die Klage gegen den in Anwendung des § 96 SGG zum Verfahrensgegenstand gewordenen Rentenbescheid vom 10.02.2000 abzuweisen.
Die Dynamisierung hat nach den Grundsätzen der §§ 63, 67 SGB VI zu erfolgen. Nach Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b EV sind Ansprüche nach den allgemeinen Regeln der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlung anzupassen. Weiter ist bestimmt, dass für am 03.10.1990 Leistungsberechtigte der Zahlbetrag nicht unterschritten werden darf, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung zu erbringen war.
1. Feststellung des zu dynamisiernden Betrages
§ 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass die nach SGB VI neu berechnete Rente mit dem um 6,84 % erhöhten Betrag der überführten Leistung zu vergleichen ist. Solange dieser erhöhte Betrag den Betrag der neu errechneten Rente übersteigt, ist er zu bezahlen. Grund dieser Regelung ist, dass ab 01.01.1992 die Bestandsrentner an den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung beteiligt wurden. Durch diese Zahlungen sollte der besitzgeschützte Zahlbetrag nicht vermindert werden (vgl. Kassler Kommentar, Rz. 26 zu § 307 b SGB VI).
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28.04.1999 -1 BvL 32/95 - ausgeführt, dass der Zahlbetrag bei verfassungkonformer Auslegung kein statischer Betrag ist, sondern an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen sei. Es hat für die Darstellung des geschützten Zahlbetrages diese Vorschrift der Anlage II zum EV genau aufgeführt (s. 60 des amtl. Umdrucks) und ausgeführt, dass genau dieser garantierte Betrag zu dynamisieren sei. Auf § 307 b SGB VI ist bei diesen Ausführungen nicht Bezug genommen. Der Hinweis von Thiessen (Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung in NJ 2000, 456), dass das BVerfG diese Vorschrift zitiert habe, geht in diesem Zusammenhang fehl. Das BVerfG hat ausgeführt, dass es unzulässig sei, dass über lange Zeit nur der in dieser Vorschrift garantierte Betrag zu leisten sei (S. 57 des amtl. Umdrucks). In dem besonderen Zusammenhang war auch nur dieser Betrag zu nennen, da er als der nominal höchste Betrag auszuzahlen war.
§ 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI garantiert, dass Bestandsrentner nach Einbehaltung des Beitrages zur Krankenkasse nicht weniger erhalten, als zum 01.07.1990 ausbezahlt wurde. Damit ist der so zu berechnende Betrag mit der Rente nach SGB VI und dem besitzgeschützten Betrag nach dem EV zu vergleichen. Damit war bei höheren Versorgungen nach dem Rechtsverständis vor der Entscheidung des BVerfG immer der nach § 307 b SGB VI garantierte Betrag zu leisten, da er höher ist als der Zahlbetrag vom 01.07.1990.
Das BVerfG hat weiter ausgeführt (S. 60 des amtl. Umdrucks), dass der nach Anlage II zum EV zum 01.07.1990 zu erbringende Zahlbetrag nicht unterschritten werden dürfe. Dies erlaube ein Verständnis, nach dem der garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen sei, wenn er für die davon betroffenen Bestandsrentner auch nach dem 31.12.1991 weiter Bedeutung behalte (vgl. § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dies ist ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber diese Zahlungsgarantie gesehen hat und zum 01.01.1992 dadurch verhindert hat, dass der Zahlbetrag unter den gerantierten Betrag fällt. Der nach den Ausführungen des BVerfG zu dynamisierende Betrag ist der im EV geschützte Betrag, denn hierauf ist Bezug genommen. Der in § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI genannte Betrag konnte auch durch den EV nicht in den Schutz des Art. 14 GG einbezogen werden, denn die Vorschrift wurde erst durch das Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991 mit Wirkung vom 01.01.1992 in das SGB VI eingefügt und diente dazu, ein Absinken des statischen Betrags unter den Zahlbetrag zum 01.07.1990 zu verhindern.
Der Senat schließt sich aus diesen Erwägungen nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des garantierten Zahlbetrages in seinem Urteil vom 03.08.1999 (B 4 RA 24/98 R) an.
2. Art der Dynamisierung
Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 28.04.1999 zur Überführung von Renten aus Zusatz- und Sonderversorgungen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zum 01.01.1992 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) hat das BVerfG festgestellt, dass die in der DDR erworbenen und im EV nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen. Das BVerfG hat insoweit ausgeführt, dass sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG keine Verpflichtung des Gesetzgebers ergibt, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Insoweit begegne es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG lasse es jedoch nicht zu, dass die Umstellung mit Einbußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern. Zur Gewährleistung eines Bestandsschutzes bei der Überführung hat der Einigungsvertrag deshalb in Anlage 2, Kap. 8, Sachg. H Abschn. 3 Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 (EV) bestimmt, dass bei versorgungsberechtigten Personen, die am 03.10.1990 leistungsberechtigt waren, bei der Anpassung der Zahlbetrag nicht unterschritten werden darf, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war (sog. Zahlbetragsgarantie). Das BVerfG stellte in der benannten Entscheidung bereits fest, dass im Normalfall die Zahlbetragsgarantie, die durch die Überführung verursachten Einbußen ausgleichen konnte, denn sie überbrücke nur einen kurzen Zeitraum, bis die dynamisierte Rente nach dem SGB VI den Zahlbetrag übersteige. Diese Situation treffe jedoch auf höher verdienende Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nicht zu, denn die auf der Grundlage des SGB VI unter Berücksichtigung der geltenden Beitragsbemessungsgrenzen berechnete Rente erreiche für einen langen Zeitraum oder sogar niemals den nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI garantierten Zahlbetrag. Das würde nach der Erkenntnis des BVerfG dazu führen, dass das Versorgungsniveau dieser Personengruppe trotz nominal gleichbleibenden Zahlbetrages schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzversicherung absinken würde. Darüber hinaus träte inflationsbedingt eine fortlaufende Wertverminderung der Sozialleistungen ein. Dieses Ergebnis entspräche aber nicht den Intensionen des EV, denn die Garantie der Weiterzahlung des für Juli 1990 geltenden Betrages nach EV Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 sollte lediglich als Überbrückungsmaßnahme bis zur endgültigen Eingliederung in die Rentenversicherung dienen. Nach dem Ende der bis zum 31.12.1991 dauernden Übergangsphase habe sich der Gesetzgeber, ohne diesen Personenkreis unverhältnismäßig zu belasten, nicht mehr auf die weite Gestaltungsfreiheit berufen dürfen, die ihm bei Übergangsregelungen zukomme. Der Verzicht auf eine Dynamisierung der Leistungen würde sonst einen für die Betroffenen nicht mehr zumutbaren Eingriff in ihre eigentumsgeschützten Ansprüche bewirken. Unterbliebe die Dynamisierung für die Bestandsrentner aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, käme dies der Beseitigung ihrer relativen versorgungsrechtlichen Position gleich. Der Wert ihrer Ansprüche würde sich damit stetig auf einen Bruchteil seines ursprünglichen Wertes mindern.
Dieses verfassungswidrige Ergebnis lasse sich jedoch durch eine verfassungskonforme Auslegung vermeiden. Nach Anlage 2, Kap. 8 Sachg. H Abschn. 3 Nr. 9 Buchst. b Satz 4 EV darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Das erlaube nach der Bewertung des BVerfG ein Verständnis, nach dem der garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist, wenn er für die davon betroffenen Bestandsrentner auch nach dem 31.12.1991 weiterhin Bedeutung behält, weil der Monatsbetrag der neu berechneten Rente diesen Betrag zum 01.01.1992 nicht erreicht. Bei dieser Auslegung behalte die Zahlbetragsgarantie auf Dauer die ihr verfassungsrechtlich zukommende Ausgleichsfunktion. Durch eine Dynamisierung der Renten für Rentenbezugszeiten ab 01.01.1992 könne die durch die Absenkung auf das in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Sicherungsniveau und die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze bewirkte Verschlechterung der eigentumsgeschützten Rechtsposition ausgeglichen werden. Das BVerfG ließ dabei ausdrücklich offen, ob mit einer Dynamisierung des zum 01.07.1990 bestandsgeschützten Betrages im Wege einer allgemein vorgesehenen Anpassung von Renten nach § 63 Abs. 7 SGB VI dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 14 Abs. 1 GG Genüge getan ist.
Diese vom BVerfG geforderte verfassungskonforme Auslegung der Bewertung des nach Einigungsvertrag Nr. 9 b Satz 4 geforderten bestandsgeschützten Zahlbetrages im Rahmen der Überführung hat das BSG mit seiner Entscheidung vom 03.08.1999 (B 4 RA 24/98R), der sich der Senat anschließt, vorgenommen. Danach ist der aus verfassungsrechtlichen Gründen zu dynamisierende besitzgeschützte Zahlbetrag (Gesamtanspruch Juli 1990) als maßgeblicher Monatsbetrag der Rente festzusetzen, wenn und solange er höher ist als der durch § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI statisch ausgestaltete weiterzuzahlende Betrag und der monatliche Wert, der nach den besonderen Rentenanpassungsvorschriften/Ost dynamisierte Wert der SGB VI-Rente. Die Dynamisierung hat nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassungen, wie sie sich aus § 63 Abs. 7 SGB VI ergibt, jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes zu erfolgen. Die Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) auf den bestandsgeschützten Wert sichert den zusatz- und sonderversorgten Bestandsrentnern wie allen anderen Bestandsrentnern im ganzen Bundesgebiet die Aufrechterhaltung des an ihre berufliche Stellung anknüpfenden Lebensstandards, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung (03.10.1990) hatten. Damit ist die Forderung des BVerfG erfüllt. Eine in dieser Weise vorgenommene Dynamisierung geht über die vom BVerfG verlangte Erhaltung des Realwertes des Rentenwertes hinaus. Denn unter Realwert ist lediglich eine Anpassung des Zahlbetrages an die Entwicklung der Preise im Beitrittsgebiet zu verstehen.
Eine von dem Kläger begehrte Dynamisierung des bestandsgeschützten Wertes nach den Anpassungsfaktoren für den aktuellen Rentenwert/Ost (§§ 255 a, 255 b SGB VI) würde im Gegensatz zur Forderung des BVerfG dazu führen, dass der zum 01.07.1990 bestandsgeschützte Zahlbetrag im gleichen Prozentsatz wie die neu ermittelte SGB VI-Rente steigen würde. Rechnerisch würde sich damit der Abstand zwischen dem dynamisierten bestandsgeschützten Betrag und dem Wert des subjektiven Rechts auf eine SGB VI-Rente nicht verringern, sondern ständig vergrößern. Der Anspruch auf Neufeststellung des Rentenwertes nach den Vorschriften des SGB VI ginge damit bei höher verdienenden Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen regelmäßig ins Leere. Zwar dient die Zahlbetragsgarantie des EV nach der Entscheidung des BVerfG dem Schutz der Bestandsrentner und bestimmter rentennaher Jahrgänge. Sie sollte in erster Linie Rentenansprüche und Rentenanwartschaften oberhalb der Höchstgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung absichern. Dass dieser Schutz in Einzelfällen Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstgrenze erfassen würde, sei unverkennbar gewesen und auch vom Gesetzgeber des EV typisierend in Kauf genommen worden. Der EV-Gesetzgeber habe auch nicht verkannt, dass die Zahlbetragsgarantie privilegierten Personengruppen und ihren überhöhten Ansprüchen zugute kommen würde. Er hat sie ausdrücklich von dem Vorbehalt ausgenommen, dass überhöhte Leistungen abzubauen sind. Ohne Hinzutreten neuer Umstände oder Erkenntnisse, die eine andere Sicht des Gesetzgebers sachlich rechtfertigen könnten, könne dieser Vertrauensschutz auch nicht beseitigt werden. An diese Erkenntnisse des BVerfG anknüpfend ist aber festzustellen, dass eine kontinuierliche Erhöhung dieses Vertrauensschutzes über die allgemeinen Dynamisierungsregeln hinaus nicht beabsichtigt war.
3. Rentenanpassung zum 01.07.2000
Auch die Klage gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2000 ist unbegründet. Die Anpassung ist nach § 255 c SGB VI korrekt vorgenommen worden. Der Senat hält diese durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22.12.1999 (BGBl. I S.2534) eingefügte Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig. Die getroffene Regelung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
§ 255 c SGB VI bestimmt, dass sich in den Jahren 2000 und 2001 der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) jeweils in dem Verhältnis ändern, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorhergegangenen Kalenderjahr abweicht. Damit sind die Rentenerhöhungen zum 01.07.2000 und 01.07.2001 nur ein Inflationsausgleich, nehmen am Steigen der Einkommen nicht teil.
Grund für diese Regelung ist zum einen, dass auch die Rentner an der solidarischen Anstrengung der ganzen Gesellschaft zu sparen und insbesondere die Altersvorsorge langfristig zu sichern beteiligt werden (vgl. BT-Drucksache 14/1636, S. 210). Dadurch sollen die zusätzlichen Bundeszuschüsse an die Rentenversicherung abgesenkt und der Beitragssatz zur Rentenversicherung abgesenkt oder wenigstens stabilisiert werden. Das Rentenniveau wird von derzeit rund 70 % bis 2003 auf rund 67 % der Einkommen abgesenkt und auf diesem Niveau stabilisiert (BT-Drucks. 14/1636 S.210).
Durch diese Bestimmung ist nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG verstoßen. Die im geltenden Recht vorgesehene Anpassung der Renten kann in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallen (Urteil des BVerfG vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95, S. 60 des amtl. Umdrucks). In dieser Entscheidung ist auch ausgeführt (S. 50 ff.), dass sich für konkrete rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie aus Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt. Dem Gesetzgeber komme bei Bestimmung von Inhalt und Schranken grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Die rentenversicherungsrechtlichen Positionen stünden in einem ausgeprägt sozialen Bezug. Der Gesetzgeber habe deshalb auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen, soweit dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Außerdem müsse der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berücksichtigt werden.
Diesen aufgestellten Grundsätzen entspricht die beanstandete Regelung des § 255 c SGB VI. Die Beschränkung der Anpassung der Renten auf einen Inflationsausgleich dient einem Zweck des Gemeinwohls. Auf diese Weise sollen auch die Rentner dazu beitragen, dass die Neuverschuldung des Bundes begrenzt wird und die Renten für die Zukunft finanziert werden können. Weiterhin soll die Belastung für die derzeit in Arbeit stehenden auf einem erträglichen Maß gehalten werden. Damit liegt die Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums.
Die gewählte Lösung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Zum einen sollen die Regelungen des Gesetzes zur Sanierung des Haushalts alle Bürger an den Sparmaßnahmen beteiligt werden. Zum anderen betrifft die Maßnahme alle Rentner in gleichem Umfang. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eingehalten, denn die Maßnahme ist auf zwei Jahre beschränkt.
Aus all den genannten Gründen erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet, die im Wege der Anschlussberufung gegen den Dynamisierungsbescheid vom 10.02.2000 und die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2000 gerichtete Klage als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nur hinsichtlich der Frage der Rentenanpassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung vor, § 160 Abs. 2 SGG. Ansonsten hat sich der Senat der Rechtsprechung des BSG angeschlossen.
II. Für das Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Von den Kosten der 1. Instanz hat die Beklagte dem Kläger die Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird beschränkt auf die Frage der Rentenanpassung zum 01.07.2000 zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, nach welchen Vorschriften der Zahlbetrag der Altersrente des Klägers zu dynamisieren ist und wie sich der Zahlbetrag errechnet.
Der am ... geborene Kläger war zuletzt als ordentlicher Professor für Elektrotechnik an der Ingenieurhochschule und Technischen Hochschule L ... tätig. Anfang 1985 trat er in den Ruhestand. Mit Versicherungsschein (Urkunde) Nr. I 173646 bzw. Nr. I 479731 war er seit 01.03.1955 in die zusätzliche Alterversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen in der DDR nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. S. 675) einbezogen. Danach war ihm die Gewährung einer monatlichen Rente in Höhe von 60 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes zugesichert. Seit 01.06.1971 war der Kläger auch der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete entsprechende Beiträge.
Mit Bescheid vom 11.01.1985 gewährte ihm der FDGB-Kreisvorstand, Verwaltung der Sozialversicherung, ab 01.02.1985 eine Altersrente aus der Sozialversicherung in Höhe von 306,00 Mark. Daneben bezog der Kläger nach Emeritierung auf Grund seiner Versorgungszusage aus der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) ab 01.09.1985 eine monatliche Zusatzrente von 2.440,00 Mark, die sich nach den Berechnungsvorschriften der AVI errechnete. Der Kläger bezog zum 30.06.1990 eine Gesamtrentenleistung von 2.816,00 Mark (376,00 Mark SV-Leistung und 2.440,00 Mark Zusatzversorgung), die in gleicher Höhe zum 01.07.1990 auf DM umgestellt wurde. Dieser Gesamtzahlbetrag blieb nach den Rentenanpassungen zum 01.01.1991 und zum 01.07.1991 erhalten.
Mit Bescheid vom 25.07.1991 begrenzte die Beklagte nach § 10 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) den Gesamtzahlbetrag auf 2.010,00 DM. Damit verringerte sich der Betrag der Zusatzversorgung, der zum 01.07.1991 noch 2.440,00 DM betrug, auf 1.116,00 DM bei einer Altersrente von 894,00 DM. Den Widerspruch des Klägers vom 13.08.1991 wies die Überleitungsanstalt der Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung, mit Bescheid vom 07.10.1991 zurück.
Mit der am 21.10.1991 vor dem Sozialgericht (SG) Dresden gegen die Überleitungsanstalt der Sozialversicherung, Bereich Zusatzversorgung, erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung einer dynamischen Rente aus der Sozialpflichtversicherung in voller Höhe zuzüglich der ungekürzten Leistung aus der Zusatzversorgung.
Während des Klageverfahrens wertete die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.1991 die dem Kläger zum 31.12.1991 gezahlte Bestandsrente ab 01.01.1992 nach § 307b Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) pauschal in eine Regelaltersrente um. Bei dem auf 2.010,00 DM begrenzten monatlichen Zahlbetrag verblieb es.
Mit Bescheid vom 14.05.1992 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom Januar 1991 und vom Juli 1991 hinsichtlich der Rentenpassungen nach der Rentenanpassungsverordnung zurück.
Das SG ordnete mit Beschluss vom 29.10.1992 das Ruhen des Verfahrens an und beschloss am 24.05.1993 die Fortführung des Rechtsstreits.
Mit Bescheid vom 19.08.1993 hob die Beklagte auf der Grundlage des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) und der Neufassung des § 10 AAÜG die zum 01.08.1991 erfolgte Begrenzung des Gesamtzahlbetrages auf und begrenzte diesen ab 01.08.1991 bis 31.12.1993 auf 2.700,00 DM. Der Kläger erhielt für die Zeit vom 01.08.1991 bis 31.12.1993 eine Nachzahlung von 20.010,00 DM.
Nach Klärung des Versicherungskontos des Klägers (Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 14.10.1993) stellte die Beklagte als Rentenversicherungsträger mit Rentenbescheid vom 05.11.1993 den Wert des Rechts auf Regelaltersrente nach den Grundsätzen des SGB VI ab 01.07.1990 neu fest. Für die Zeit vom 01.07.1990 bis 31.07.1991 verblieb es bei dem Zahlbetrag von 2.816,00 DM. Die laufende Rentenzahlung nahm die Beklagte ab 01.01.1994 mit monatlich 2.704,39 DM auf.
Mit Teilurteil vom 25.01.1994 wies das SG die Klage unter anderem insoweit ab, als die Dynamisierung der FZR-Rente nach den Vorschriften der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung sowie den ab 01.01.1992 geltenden Anpassungsvorschriften und die Änderung der Bescheide vom 28.11.1991 und vom 05.11.1993 dahingehend begehrt wurde, dass der Umwertung gemäß § 307b SGB VI der nach den vorgenannten Begehren zum 31.12.1991 errechnete Betrag als besitzgeschützt zugrunde zu legen sei.
Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das SG das Verfahren insoweit ausgesetzt, als es nicht bereits durch Teilurteil entschieden wurde und hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt, inwieweit § 10 Abs. 1 des AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (RÜ-ErgG) vom 24.06.1993 wegen Verletzung der Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig ist, als bei Hochschullehrern, deren Gesamtaltersversorgung am 30.06.1990 den Betrag von 2.700,00 DM monatlich überschritt, die Altersversorgung zum 01.08.1991 auf 2.700,00 DM monatlich gekürzt wurde.
Mit Bescheid vom 04.01.1995 hat die Beklagte in Ausführung des SG-Urteils dem Kläger ab 01.01.1995 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 2.798,01 DM abzüglich der Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Für den Zeitraum ab 01.08.1991 erfolgte eine Nachzahlung von 4.758,10 DM.
In Auswertung des Urteils des BVerfG vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95) nahm das SG das Verfahren S 8 An 332/93 unter dem Az.: S 12 RA 336/99 am 01.06.1999 wieder auf.
Mit Urteil vom 22.06.1999 stellte das SG fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Zahlbetrag von 2.816,00 DM für die Zeit seit dem 01.01.1992 nach Maßgabe der den jeweiligen Rentenanpassungsverordnungen zu entnehmenden Anpassungssätzen für das Beitrittsgebiet zu dynamisieren. Die vom BVerfG aufgestellte Verpflichtung zur Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages an die Lohn- und Einkommensentwicklung könne nur so verstanden werden, dass damit die Dynamisierung nach den allgemeinen, durch die Rentenanpassungsverordnungen dargestellten rentenrechtlichen Regelungen zu erfolgen habe. Das BVerfG habe im Urteil vom 28.04.1999 ausgeführt, dass ohne die Dynamisierung ab dem 01.01.1992 die durch Lebensleistung erreichte relative Position in der jeweiligen Rentnergeneration nicht mehr erhalten bliebe und die Betroffenen von der Dynamisierung ausgeschlossen blieben. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung sei nur dahin zu verstehen, dass die jeweiligen Anpassungssätze der für alle Rentner gleichermaßen geltenden Rentenanpassungsverordnungen für die Dynamisierung der dem Kläger zu zahlenden Leistung ab dem 01.01.1992 zum Tragen zu kommen habe. Soweit die Beklagte auf eine niedrigere Anpassungsmöglichkeit schlussfolgern wolle, sei dies nicht nachvollziehbar. Dem stünde im Hinblick auf die Vergangenheit der Gleichheitssatz entgegen. Zum anderen habe das BVerfG damit wohl zum Ausdruck bringen wollen, dass die Vorschrift des § 63 Abs. 7 SGB VI nicht ohne weiteres als verfassungsrechtlich gesehen "perpetuiert" anzusehen sei. Da diese Vorschrift und damit auch die auf sie zurückzuführenden Rentenanpassungsverordnungen für die Zeit seit dem 01.01.1992 nach der Entscheidung des BVerfG für alle diejenigen gelten würden, welche dem Grunde nach dynamisierungsfähige Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sei keine Begründung ersichtlich, die ohne Kollision mit Art. 3 GG eine andere Behandlung der überführten Versorgungsleistung des Klägers ermöglichen würde.
Gegen das der Beklagten am 07.07.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.08.1999 eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG). Die Beklagte schließe sich dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R - an. Das BSG habe das Urteil des BVerfG dahingehend ausgelegt, dass die Dynamisierung des zahlbetragesgeschützten Wertes ausschließlich an dem Änderungsfaktor des aktuellen Rentenwertes (Anpassungsfaktor) angeknüpft werden könne. Aus der Sicht des BSG müsse keine so genannte Rentenanpassung/Ost des bestandsgeschützten Zahlbetrages erfolgen. Damit habe die Dynamisierung durch Vervielfältigung des besitzgeschützten Zahlbetrages zum 01.07. eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes, wie er sich aus § 63 Abs. 7 SGB VI ergebe, zu erfolgen (Dynamisierung nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassung). Nach Auffassung der Beklagten bestehe kein inhaltlicher Gegensatz zwischen den "Dynamisierungsurteilen" des BVerfG auf der einen und des BSG auf der anderen Seite.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Dresden vom 22.06.1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 10.02.2000 sowie gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2000 abzuweisen.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
1. Ausgehend von den vorliegenden Schriftsätzen/Begründungen, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind insbesondere
1.1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22.06.1999 abzuweisen und
1.2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den garantierten Zahlbetrag unter Berücksichtigung der gemäß Gesetz vorgegebenen Erhöhung um 6,84 % sowie ab dem 01.01.1992 nach Maßgabe der bis zum 01.07.1999 wirksam gewordenen Rentenanpassungsverordnungen an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.
2. Die Beklagte wird auf die Klage gegen die neu erteilten Rentenbescheide und die Rentenanpassung zum 01.07.2000 verpflichtet, die Anpassung des garantierten Zahlbetrages auch zum 01.07.2000 gemäß den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages (EV) und des Grundgesetzes (GG) sowie der EMRK an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet vorzunehmen und entsprechend abzuändern, sowie
2.2. den Bescheid über die Rentenanpassung zum 01.07.2000 zu ändern und die Anpassung nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet durchzuführen.
3. Hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Entscheidung des SG in ihrer Begründung entspräche den Formulierungen und dem Sinn des Leiturteils des BVerfG vom 28.04.1999. Eine rechtsirrtümliche Auslegung des Urteils durch das BSG in einer Entscheidung vom 03.08.1999 könne kein Ausgangspunkt für die Rechtsprechung sein. Es sei inakzeptabel, dass die Beklagte nicht der Entscheidung des BVerfG, sondern einem Urteil des BSG folge. Die Dynamisierung habe nach der Rentenanpassung/Ost und ab 01.01.1992 zu erfolgen.
Der Kläger hat dazu einen anonymisierten Schriftsatz an das Brandenburgische LSG beigefügt und eine Petition eines Professor (em.) Dr. P ... vorgelegt. Weiterhin wurde auf einen anonymisierten Schriftsatz aus einem unbenannten Verfahren und auf einen Diskussionsbeitrag zu dem SPD-Forum Ost vom 01.07.2000 verwiesen.
Mit Bescheid vom 10.02.2000 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente unter Dynamisierung des durch den Einigungsvertrag zum 01.07.1990 garantierten Betrages nach den Grundsätzen der Entscheidung des BSG vom 03.08.1999 (a.a.O.) neu. Die Beklagte nahm danach die Dynamisierung dergestalt vor, dass sie die Summe aus der Rente und der Leistung der Zusatzversorgung für Juli 1990 beginnend ab 01.07.1992 entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung in den alten Bundesländern anpasste. Die Beklagte legte der Neufeststellung einen dem Kläger am 31.07.1991 gewährten Gesamtzahlbetrag von 2.816,00 DM, erhöht ab 01.01.1992 um 6,84 % (= 3.008,61 DM) zugrunde. Für die Zeit ab 01.08.1991 bis 30.04.2000 betrage die Nachzahlung 8.865,83 DM. Gezahlt werden ab 01.05.2000 monatlich 3.037,01 DM.
Die Rentenanpassung zum 01.07.2000 nahm die Beklagte nach § 255 c SGB VI vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), zulässig und auch begründet.
Die Anträge des Klägers zur Feststellung des zu dynamisierenden Betrags, des Umfangs der Dynamisierung und zur Rentenanpassung 2000 sind als statthafte und zulässige unselbständige Anschlussberufung zu werten. Der in der 1. Instanz gestellte Feststellungsantrag ist durch den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2000 nicht überholt. Dieser Bescheid ist zum Gegenstand des Verfahrens geworden, § 96 SGG. Da er dem Ausspruch des Urteils 1. Instanz widerspricht, wäre er bei Bestätigung dieses Urteils auch ohne Berufung des Klägers aufzuheben. Da aber die Beklagte trotz der Entscheidung des Sozialgerichts die Dynamisierung auf andere Weise vorgenommen hat, als im Urteil ausgesprochen, besteht ein Interesse des Klägers an der nochmaligen Feststellung, welche Vorschriften anzuwenden sind. Der neben dem Verwerfungsantrag gestellte Feststellungsantrag ist deshalb als zulässig anzusehen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der ihm weiterzugewährende Betrag (§ 307 b Abs. 3 SGB VI) ab dem 01.01.1992 nach der sogenannten "Rentenanpassung/Ost" dynamisiert wird. Das Urteil des SG Dresden war deshalb aufzuheben und die Klage gegen den in Anwendung des § 96 SGG zum Verfahrensgegenstand gewordenen Rentenbescheid vom 10.02.2000 abzuweisen.
Die Dynamisierung hat nach den Grundsätzen der §§ 63, 67 SGB VI zu erfolgen. Nach Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b EV sind Ansprüche nach den allgemeinen Regeln der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlung anzupassen. Weiter ist bestimmt, dass für am 03.10.1990 Leistungsberechtigte der Zahlbetrag nicht unterschritten werden darf, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung zu erbringen war.
1. Feststellung des zu dynamisiernden Betrages
§ 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass die nach SGB VI neu berechnete Rente mit dem um 6,84 % erhöhten Betrag der überführten Leistung zu vergleichen ist. Solange dieser erhöhte Betrag den Betrag der neu errechneten Rente übersteigt, ist er zu bezahlen. Grund dieser Regelung ist, dass ab 01.01.1992 die Bestandsrentner an den Aufwendungen für ihre Krankenversicherung beteiligt wurden. Durch diese Zahlungen sollte der besitzgeschützte Zahlbetrag nicht vermindert werden (vgl. Kassler Kommentar, Rz. 26 zu § 307 b SGB VI).
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28.04.1999 -1 BvL 32/95 - ausgeführt, dass der Zahlbetrag bei verfassungkonformer Auslegung kein statischer Betrag ist, sondern an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen sei. Es hat für die Darstellung des geschützten Zahlbetrages diese Vorschrift der Anlage II zum EV genau aufgeführt (s. 60 des amtl. Umdrucks) und ausgeführt, dass genau dieser garantierte Betrag zu dynamisieren sei. Auf § 307 b SGB VI ist bei diesen Ausführungen nicht Bezug genommen. Der Hinweis von Thiessen (Zahlbetragsgarantie und Rentendynamisierung in NJ 2000, 456), dass das BVerfG diese Vorschrift zitiert habe, geht in diesem Zusammenhang fehl. Das BVerfG hat ausgeführt, dass es unzulässig sei, dass über lange Zeit nur der in dieser Vorschrift garantierte Betrag zu leisten sei (S. 57 des amtl. Umdrucks). In dem besonderen Zusammenhang war auch nur dieser Betrag zu nennen, da er als der nominal höchste Betrag auszuzahlen war.
§ 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI garantiert, dass Bestandsrentner nach Einbehaltung des Beitrages zur Krankenkasse nicht weniger erhalten, als zum 01.07.1990 ausbezahlt wurde. Damit ist der so zu berechnende Betrag mit der Rente nach SGB VI und dem besitzgeschützten Betrag nach dem EV zu vergleichen. Damit war bei höheren Versorgungen nach dem Rechtsverständis vor der Entscheidung des BVerfG immer der nach § 307 b SGB VI garantierte Betrag zu leisten, da er höher ist als der Zahlbetrag vom 01.07.1990.
Das BVerfG hat weiter ausgeführt (S. 60 des amtl. Umdrucks), dass der nach Anlage II zum EV zum 01.07.1990 zu erbringende Zahlbetrag nicht unterschritten werden dürfe. Dies erlaube ein Verständnis, nach dem der garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen sei, wenn er für die davon betroffenen Bestandsrentner auch nach dem 31.12.1991 weiter Bedeutung behalte (vgl. § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Dies ist ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber diese Zahlungsgarantie gesehen hat und zum 01.01.1992 dadurch verhindert hat, dass der Zahlbetrag unter den gerantierten Betrag fällt. Der nach den Ausführungen des BVerfG zu dynamisierende Betrag ist der im EV geschützte Betrag, denn hierauf ist Bezug genommen. Der in § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI genannte Betrag konnte auch durch den EV nicht in den Schutz des Art. 14 GG einbezogen werden, denn die Vorschrift wurde erst durch das Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991 mit Wirkung vom 01.01.1992 in das SGB VI eingefügt und diente dazu, ein Absinken des statischen Betrags unter den Zahlbetrag zum 01.07.1990 zu verhindern.
Der Senat schließt sich aus diesen Erwägungen nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des garantierten Zahlbetrages in seinem Urteil vom 03.08.1999 (B 4 RA 24/98 R) an.
2. Art der Dynamisierung
Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 28.04.1999 zur Überführung von Renten aus Zusatz- und Sonderversorgungen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zum 01.01.1992 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) hat das BVerfG festgestellt, dass die in der DDR erworbenen und im EV nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen. Das BVerfG hat insoweit ausgeführt, dass sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG keine Verpflichtung des Gesetzgebers ergibt, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Insoweit begegne es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, ersetzt hat. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG lasse es jedoch nicht zu, dass die Umstellung mit Einbußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern. Zur Gewährleistung eines Bestandsschutzes bei der Überführung hat der Einigungsvertrag deshalb in Anlage 2, Kap. 8, Sachg. H Abschn. 3 Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 (EV) bestimmt, dass bei versorgungsberechtigten Personen, die am 03.10.1990 leistungsberechtigt waren, bei der Anpassung der Zahlbetrag nicht unterschritten werden darf, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war (sog. Zahlbetragsgarantie). Das BVerfG stellte in der benannten Entscheidung bereits fest, dass im Normalfall die Zahlbetragsgarantie, die durch die Überführung verursachten Einbußen ausgleichen konnte, denn sie überbrücke nur einen kurzen Zeitraum, bis die dynamisierte Rente nach dem SGB VI den Zahlbetrag übersteige. Diese Situation treffe jedoch auf höher verdienende Berechtigte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nicht zu, denn die auf der Grundlage des SGB VI unter Berücksichtigung der geltenden Beitragsbemessungsgrenzen berechnete Rente erreiche für einen langen Zeitraum oder sogar niemals den nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI garantierten Zahlbetrag. Das würde nach der Erkenntnis des BVerfG dazu führen, dass das Versorgungsniveau dieser Personengruppe trotz nominal gleichbleibenden Zahlbetrages schrittweise auf dasjenige von Rentnern mit Ansprüchen ausschließlich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzversicherung absinken würde. Darüber hinaus träte inflationsbedingt eine fortlaufende Wertverminderung der Sozialleistungen ein. Dieses Ergebnis entspräche aber nicht den Intensionen des EV, denn die Garantie der Weiterzahlung des für Juli 1990 geltenden Betrages nach EV Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 sollte lediglich als Überbrückungsmaßnahme bis zur endgültigen Eingliederung in die Rentenversicherung dienen. Nach dem Ende der bis zum 31.12.1991 dauernden Übergangsphase habe sich der Gesetzgeber, ohne diesen Personenkreis unverhältnismäßig zu belasten, nicht mehr auf die weite Gestaltungsfreiheit berufen dürfen, die ihm bei Übergangsregelungen zukomme. Der Verzicht auf eine Dynamisierung der Leistungen würde sonst einen für die Betroffenen nicht mehr zumutbaren Eingriff in ihre eigentumsgeschützten Ansprüche bewirken. Unterbliebe die Dynamisierung für die Bestandsrentner aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, käme dies der Beseitigung ihrer relativen versorgungsrechtlichen Position gleich. Der Wert ihrer Ansprüche würde sich damit stetig auf einen Bruchteil seines ursprünglichen Wertes mindern.
Dieses verfassungswidrige Ergebnis lasse sich jedoch durch eine verfassungskonforme Auslegung vermeiden. Nach Anlage 2, Kap. 8 Sachg. H Abschn. 3 Nr. 9 Buchst. b Satz 4 EV darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Das erlaube nach der Bewertung des BVerfG ein Verständnis, nach dem der garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist, wenn er für die davon betroffenen Bestandsrentner auch nach dem 31.12.1991 weiterhin Bedeutung behält, weil der Monatsbetrag der neu berechneten Rente diesen Betrag zum 01.01.1992 nicht erreicht. Bei dieser Auslegung behalte die Zahlbetragsgarantie auf Dauer die ihr verfassungsrechtlich zukommende Ausgleichsfunktion. Durch eine Dynamisierung der Renten für Rentenbezugszeiten ab 01.01.1992 könne die durch die Absenkung auf das in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Sicherungsniveau und die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze bewirkte Verschlechterung der eigentumsgeschützten Rechtsposition ausgeglichen werden. Das BVerfG ließ dabei ausdrücklich offen, ob mit einer Dynamisierung des zum 01.07.1990 bestandsgeschützten Betrages im Wege einer allgemein vorgesehenen Anpassung von Renten nach § 63 Abs. 7 SGB VI dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 14 Abs. 1 GG Genüge getan ist.
Diese vom BVerfG geforderte verfassungskonforme Auslegung der Bewertung des nach Einigungsvertrag Nr. 9 b Satz 4 geforderten bestandsgeschützten Zahlbetrages im Rahmen der Überführung hat das BSG mit seiner Entscheidung vom 03.08.1999 (B 4 RA 24/98R), der sich der Senat anschließt, vorgenommen. Danach ist der aus verfassungsrechtlichen Gründen zu dynamisierende besitzgeschützte Zahlbetrag (Gesamtanspruch Juli 1990) als maßgeblicher Monatsbetrag der Rente festzusetzen, wenn und solange er höher ist als der durch § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI statisch ausgestaltete weiterzuzahlende Betrag und der monatliche Wert, der nach den besonderen Rentenanpassungsvorschriften/Ost dynamisierte Wert der SGB VI-Rente. Die Dynamisierung hat nach Maßgabe der allgemeinen Rentenanpassungen, wie sie sich aus § 63 Abs. 7 SGB VI ergibt, jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des aktuellen Rentenwertes zu erfolgen. Die Anwendung der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) auf den bestandsgeschützten Wert sichert den zusatz- und sonderversorgten Bestandsrentnern wie allen anderen Bestandsrentnern im ganzen Bundesgebiet die Aufrechterhaltung des an ihre berufliche Stellung anknüpfenden Lebensstandards, den sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung (03.10.1990) hatten. Damit ist die Forderung des BVerfG erfüllt. Eine in dieser Weise vorgenommene Dynamisierung geht über die vom BVerfG verlangte Erhaltung des Realwertes des Rentenwertes hinaus. Denn unter Realwert ist lediglich eine Anpassung des Zahlbetrages an die Entwicklung der Preise im Beitrittsgebiet zu verstehen.
Eine von dem Kläger begehrte Dynamisierung des bestandsgeschützten Wertes nach den Anpassungsfaktoren für den aktuellen Rentenwert/Ost (§§ 255 a, 255 b SGB VI) würde im Gegensatz zur Forderung des BVerfG dazu führen, dass der zum 01.07.1990 bestandsgeschützte Zahlbetrag im gleichen Prozentsatz wie die neu ermittelte SGB VI-Rente steigen würde. Rechnerisch würde sich damit der Abstand zwischen dem dynamisierten bestandsgeschützten Betrag und dem Wert des subjektiven Rechts auf eine SGB VI-Rente nicht verringern, sondern ständig vergrößern. Der Anspruch auf Neufeststellung des Rentenwertes nach den Vorschriften des SGB VI ginge damit bei höher verdienenden Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen regelmäßig ins Leere. Zwar dient die Zahlbetragsgarantie des EV nach der Entscheidung des BVerfG dem Schutz der Bestandsrentner und bestimmter rentennaher Jahrgänge. Sie sollte in erster Linie Rentenansprüche und Rentenanwartschaften oberhalb der Höchstgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung absichern. Dass dieser Schutz in Einzelfällen Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstgrenze erfassen würde, sei unverkennbar gewesen und auch vom Gesetzgeber des EV typisierend in Kauf genommen worden. Der EV-Gesetzgeber habe auch nicht verkannt, dass die Zahlbetragsgarantie privilegierten Personengruppen und ihren überhöhten Ansprüchen zugute kommen würde. Er hat sie ausdrücklich von dem Vorbehalt ausgenommen, dass überhöhte Leistungen abzubauen sind. Ohne Hinzutreten neuer Umstände oder Erkenntnisse, die eine andere Sicht des Gesetzgebers sachlich rechtfertigen könnten, könne dieser Vertrauensschutz auch nicht beseitigt werden. An diese Erkenntnisse des BVerfG anknüpfend ist aber festzustellen, dass eine kontinuierliche Erhöhung dieses Vertrauensschutzes über die allgemeinen Dynamisierungsregeln hinaus nicht beabsichtigt war.
3. Rentenanpassung zum 01.07.2000
Auch die Klage gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2000 ist unbegründet. Die Anpassung ist nach § 255 c SGB VI korrekt vorgenommen worden. Der Senat hält diese durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22.12.1999 (BGBl. I S.2534) eingefügte Vorschrift auch nicht für verfassungswidrig. Die getroffene Regelung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
§ 255 c SGB VI bestimmt, dass sich in den Jahren 2000 und 2001 der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) jeweils in dem Verhältnis ändern, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorhergegangenen Kalenderjahr abweicht. Damit sind die Rentenerhöhungen zum 01.07.2000 und 01.07.2001 nur ein Inflationsausgleich, nehmen am Steigen der Einkommen nicht teil.
Grund für diese Regelung ist zum einen, dass auch die Rentner an der solidarischen Anstrengung der ganzen Gesellschaft zu sparen und insbesondere die Altersvorsorge langfristig zu sichern beteiligt werden (vgl. BT-Drucksache 14/1636, S. 210). Dadurch sollen die zusätzlichen Bundeszuschüsse an die Rentenversicherung abgesenkt und der Beitragssatz zur Rentenversicherung abgesenkt oder wenigstens stabilisiert werden. Das Rentenniveau wird von derzeit rund 70 % bis 2003 auf rund 67 % der Einkommen abgesenkt und auf diesem Niveau stabilisiert (BT-Drucks. 14/1636 S.210).
Durch diese Bestimmung ist nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG verstoßen. Die im geltenden Recht vorgesehene Anpassung der Renten kann in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallen (Urteil des BVerfG vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95, S. 60 des amtl. Umdrucks). In dieser Entscheidung ist auch ausgeführt (S. 50 ff.), dass sich für konkrete rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie aus Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt. Dem Gesetzgeber komme bei Bestimmung von Inhalt und Schranken grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Die rentenversicherungsrechtlichen Positionen stünden in einem ausgeprägt sozialen Bezug. Der Gesetzgeber habe deshalb auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen, soweit dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Außerdem müsse der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berücksichtigt werden.
Diesen aufgestellten Grundsätzen entspricht die beanstandete Regelung des § 255 c SGB VI. Die Beschränkung der Anpassung der Renten auf einen Inflationsausgleich dient einem Zweck des Gemeinwohls. Auf diese Weise sollen auch die Rentner dazu beitragen, dass die Neuverschuldung des Bundes begrenzt wird und die Renten für die Zukunft finanziert werden können. Weiterhin soll die Belastung für die derzeit in Arbeit stehenden auf einem erträglichen Maß gehalten werden. Damit liegt die Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums.
Die gewählte Lösung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Zum einen sollen die Regelungen des Gesetzes zur Sanierung des Haushalts alle Bürger an den Sparmaßnahmen beteiligt werden. Zum anderen betrifft die Maßnahme alle Rentner in gleichem Umfang. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eingehalten, denn die Maßnahme ist auf zwei Jahre beschränkt.
Aus all den genannten Gründen erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet, die im Wege der Anschlussberufung gegen den Dynamisierungsbescheid vom 10.02.2000 und die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2000 gerichtete Klage als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nur hinsichtlich der Frage der Rentenanpassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung vor, § 160 Abs. 2 SGG. Ansonsten hat sich der Senat der Rechtsprechung des BSG angeschlossen.
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