Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RA 637/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 179/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Gewährung eines Dienstbeschädigungs-Ausgleichs.
Der am ... geborene Kläger war vom 23.07.1970 bis 31.01.1979 Angehöriger der Kriminalpolizei G ... Ab September 1973 war er zur Ausbildung an die Fachschule des Ministeriums des Inneren (MdI) Aschersleben delegiert. Dort rutschte er am 22.12.1973 gegen 5.40 Uhr im Dienstbereich der Fachschule bei einem Morgenspaziergang mit dem linken Bein von einer Bordsteinkante ab, knickte um und brach sich den linken Unterschenkel. Folge des anerkannten Dienstunfalls war eine komplette Unterschenkelfraktur links am Übergang vom mittleren zum distalen Drittel. Nach Behandlung war der Kläger seit August 1974 wieder dienstfähig. Es verblieb nach dem Rentengutachten vom 29.08.1975 eine Belastungsschwäche des linken Beines, die mit einer Erwerbsminderung von 20 % als Folge des Dienstunfalls anerkannt wurde. Eine Nachuntersuchung war für August 1976 vorgeschlagen.
Mit Bescheid vom 23.10.1975 gewährte die Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei dem Kläger nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung des MdI vom 01.07.1954 in der Fassung vom 01.07.1968 ab 05.08.1974 eine Dienstbeschädigungs-Teilrente in Höhe von monatlich 120,00 Mark. Im Oktober 1976 erfolgte eine Nachbegutachtung des Klägers. Bei der Feststellung der Erwerbsminderung von 20 % verblieb es, eine weitere Nachbegutachtung war für Oktober 1977 vorgeschlagen. Diese erfolgte im Dezember 1978. Der Gutachter stellte, bestätigt von der Ärzte-Gutachter-Kommission der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei G ..., einen Zustand nach kompletter Unterschenkelfraktur links mit voller Belastbarkeit fest. Der Kläger habe im Bereich des linken Beines keinerlei Beschwerden mehr. Die Beweglichkeit im Hüft- und Kniegelenk sowie in dem oberen Sprunggelenk sei frei möglich, es bestünden keine auffälligen Umfangdifferenzen. Der verbliebene Körperschaden aus der Dienstbeschädigung liege damit unter 20 %. Daraufhin stellte die Bezirksbehörde der BDVP die Zahlung der Dienstbeschädigungs-Teilrente unter Hinweis auf die Versorgungsordnung des MdI zum 01.01.1979 ein (Schreiben vom 18.12.1978).
Mit Schreiben vom 14.02.1999 beantragte der Kläger beim Freistaat Thüringen eine Weiterzahlung der ihm 1975 mit einem bleibenden Körperschaden von 21 % bewilligten Dienstbeschädigungs-Teilrente.
Daraufhin veranlasste der Beklagte eine Untersuchung des Klägers, die der leitende Polizeiarzt des Polizeiärztlichen Dienstes T ... Dr. Z ... am 20.05.1999 vornahm. Dieser stellte nach Untersuchung und in Auswertung der früheren Gutachten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 % als Dauerschaden fest. Der Beklagte lehnte sodann mit Bescheid vom 03.06.1999 die Gewährung eines Dienstbeschädigungs-Ausgleichs ab. Nach dem ärztlichen Gutachten vom 21.05.1999 betrage der Körperschaden aus der Dienstbeschädigung weniger als 20 %. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 15.06.1999 zurück.
Mit der am 01.07.1999 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Ausgleichs für seine anerkannte Dienstbeschädigung aus dem Jahr 1973. Er trug vor, die Bewertung des Körperschadens am 07.12.1978 auf unter 20 v. H. sei nicht im Rahmen eines gesonderten Gutachtens, sondern im Zusammenhang mit einer Abschlussuntersuchung wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. Die Festlegung des Körperschadens mit unter 20 v. H. sei daher nicht bindend.
Das Sozialgericht zog die Behandlungskarte von Dr. Z ... vom 20.05.1999 bei. Gegenüber dem Polizeiarzt gab der Kläger Wetterfühligkeit, Rückenbeschwerden, Beschwerden in der Beckenmuskulatur an. Dr. Z ... erhob ferner folgende Befunde: achsengerechte Stellung an der Schienbeinkante links; Stufenbildung tastbar; Varikosis links; Senk-Spreiz-Fuß beidseits.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 24.08.2000 ab. Der Bescheid vom 03.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1999 sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewährung eines Dienstbeschädigungs-Ausgleichs nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1674, 1676) i. V. m. der Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges, eingeführt mit Wirkung vom 01.01.1953, nicht zu. Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bestehe ein Anspruch nur, soweit der Versicherte am 31.12.1996 einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht hatte. Nach der Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges habe ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nur bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden von mindestens 20 v. H. bestanden (vgl. Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 01.09.1982, Teil 1, 4; die Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee ist inhaltlich identisch mit der Versorgungsordnung für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzuges im Bereich des Ministeriums des Inneren der ehemaligen DDR, s.a. Aichberger II Nr. 230 S. 1).
Aufgrund des Dienstunfalls im Jahr 1973 liege beim Kläger ein Körperschaden von mindestens 20 v. H. nicht vor. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Rentengutachten und den von Polizeiarzt Dr. Z ... am 20.05.1999 erhobenen Befunden. Ein Körperschaden von mindestens 20 v. H. aufgrund eines Unterschenkelbruches würde beispielsweise nur unter folgenden Gegebenheiten vorliegen:
- Ausbildung einer Pseudarthrose (falsche Gelenkbildung, Ausbleiben der knöchernen Überbrückung im Anschluss an eine Fraktur, s. a. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl., S. 1257),
- Bruch in stärkerer X-Stellung verheilt,
- Bruch in stärkerer O-Stellung verheilt,
- Bruch in Rückwärtsverbiegung verheilt,
- Bruch, achsengerecht verheilt mit Kürzung von 4 bis 6 cm,
- chronische Osteomyelitis mit Fistel am Unterschenkel.
Derartige Gesundheitsstörungen lägen beim Kläger aber nicht vor. Er stehe auch aufgrund der Verletzung im Bereich des linken Unterschenkels nicht mehr in ärztliche Behandlung. Krankhafte Befunde im Bereich des linken Unterschenkels seien von der behandelnden Hausärztin nicht mitgeteilt worden. Den Antrag des Klägers auf gutachterliche Anhörung vom MR Dr. Sch ... nach § 109 SGG lehnte das Sozialgericht wegen Verzögerung des Rechtsstreits ab.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.09.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.10.2000 eingelegte Berufung. Er geht weiterhin davon aus, dass aus dem anerkannten Dienstunfall ein Dauerkörperschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H. verblieben sei. Ihm stehe deshalb ein Ausgleich für die Folgen des Dienstunfalls zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.08.2000 sowie den Bescheid vom 03.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung einen Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat auf den Antrag des Klägers ein unfallchirurgisches Gutachten, erstattet am 03.08.2001 von MR Dr. Sch ..., eingeholt. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers und Auswertung der am 27.07.2001 erstellten Röntgenbilder gelangte der Sachverständige zur zusammenfassenden Feststellung folgender Unfallfolgen:
- diskrete Muskelmassenminderung am linken Oberschenkel,
- röntgenologisch in leichter Fehlstellung ausgeheilte Unterschenkelfraktur links,
- Narbenbildung am Unter- und Oberschenkel links.
Unfallunabhängig bestehen beim Kläger folgende weitere Veränderungen:
- Gefügestörung der Wirbelsäule am Übergang von Brust- zum Lendenbereich,
- leichte X-Bein-Deformität links im Kniegelenk,
- variköse Veränderungen an beiden Beinen, rechts stärker als links,
- Senk-Spreiz-Fuß beiderseits.
Die durch die Unfallfolgen bedingte MdE schätzt der Sachverständige zum Zeitpunkt der Untersuchung mit 10 v. H. ein. Dieser Befund habe bereits bei der gutachterlichen Untersuchung 1978 bestanden. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen sei nicht eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen.
Dem Senat lagen die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs für die Folgen des anerkannten Dienstunfalls aus dem Jahr 1973 besteht auch nach den gutachterlichen Feststellungen des MR Dr. Sch ... vom 03.08.2001 nicht.
Zwar haben nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1674, 1676) Personen, die am 31.12.1996 Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht hatten oder aufgrund der Regelungen nach dem AAÜG oder nach den Sonderversorgungssystemen wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten, vom 01.01.1997 an Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich. Wurde - wie beim Kläger - am 31.12.1996 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird ein Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt, wenn ein Körper- oder Gesundheitsschaden vorliegt, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde.
Diese Voraussetzung ist beim Kläger nicht erfüllt. Er hatte am 31.12.1996 eine Zahlung aufgrund des anerkannten Dienstunfalls von 1973 aus dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs (Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG) nicht mehr erhalten. Die Zahlung war vielmehr bereits zum 01.01.1979 eingestellt worden, weil nach dem Gutachten vom 07.12.1978 ein die Leistungsgewährung begründender Körperschaden von mindestens 20 % nicht mehr bestanden hatte. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen, die nunmehr zu einer MdE von mindestens 20 v. H. führen könnte, ist auch mit dem im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers eingeholten unfallchirurgischen Gutachten vom 03.08.2001 nicht belegt. Damit scheidet eine vom Kläger begehrte Leistungsgewährung ab Antagstellung aus.
Der Senat schließt sich darüber hinaus in vollem Umfang den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Gewährung eines Dienstbeschädigungs-Ausgleichs.
Der am ... geborene Kläger war vom 23.07.1970 bis 31.01.1979 Angehöriger der Kriminalpolizei G ... Ab September 1973 war er zur Ausbildung an die Fachschule des Ministeriums des Inneren (MdI) Aschersleben delegiert. Dort rutschte er am 22.12.1973 gegen 5.40 Uhr im Dienstbereich der Fachschule bei einem Morgenspaziergang mit dem linken Bein von einer Bordsteinkante ab, knickte um und brach sich den linken Unterschenkel. Folge des anerkannten Dienstunfalls war eine komplette Unterschenkelfraktur links am Übergang vom mittleren zum distalen Drittel. Nach Behandlung war der Kläger seit August 1974 wieder dienstfähig. Es verblieb nach dem Rentengutachten vom 29.08.1975 eine Belastungsschwäche des linken Beines, die mit einer Erwerbsminderung von 20 % als Folge des Dienstunfalls anerkannt wurde. Eine Nachuntersuchung war für August 1976 vorgeschlagen.
Mit Bescheid vom 23.10.1975 gewährte die Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei dem Kläger nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung des MdI vom 01.07.1954 in der Fassung vom 01.07.1968 ab 05.08.1974 eine Dienstbeschädigungs-Teilrente in Höhe von monatlich 120,00 Mark. Im Oktober 1976 erfolgte eine Nachbegutachtung des Klägers. Bei der Feststellung der Erwerbsminderung von 20 % verblieb es, eine weitere Nachbegutachtung war für Oktober 1977 vorgeschlagen. Diese erfolgte im Dezember 1978. Der Gutachter stellte, bestätigt von der Ärzte-Gutachter-Kommission der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei G ..., einen Zustand nach kompletter Unterschenkelfraktur links mit voller Belastbarkeit fest. Der Kläger habe im Bereich des linken Beines keinerlei Beschwerden mehr. Die Beweglichkeit im Hüft- und Kniegelenk sowie in dem oberen Sprunggelenk sei frei möglich, es bestünden keine auffälligen Umfangdifferenzen. Der verbliebene Körperschaden aus der Dienstbeschädigung liege damit unter 20 %. Daraufhin stellte die Bezirksbehörde der BDVP die Zahlung der Dienstbeschädigungs-Teilrente unter Hinweis auf die Versorgungsordnung des MdI zum 01.01.1979 ein (Schreiben vom 18.12.1978).
Mit Schreiben vom 14.02.1999 beantragte der Kläger beim Freistaat Thüringen eine Weiterzahlung der ihm 1975 mit einem bleibenden Körperschaden von 21 % bewilligten Dienstbeschädigungs-Teilrente.
Daraufhin veranlasste der Beklagte eine Untersuchung des Klägers, die der leitende Polizeiarzt des Polizeiärztlichen Dienstes T ... Dr. Z ... am 20.05.1999 vornahm. Dieser stellte nach Untersuchung und in Auswertung der früheren Gutachten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 % als Dauerschaden fest. Der Beklagte lehnte sodann mit Bescheid vom 03.06.1999 die Gewährung eines Dienstbeschädigungs-Ausgleichs ab. Nach dem ärztlichen Gutachten vom 21.05.1999 betrage der Körperschaden aus der Dienstbeschädigung weniger als 20 %. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 15.06.1999 zurück.
Mit der am 01.07.1999 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Ausgleichs für seine anerkannte Dienstbeschädigung aus dem Jahr 1973. Er trug vor, die Bewertung des Körperschadens am 07.12.1978 auf unter 20 v. H. sei nicht im Rahmen eines gesonderten Gutachtens, sondern im Zusammenhang mit einer Abschlussuntersuchung wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. Die Festlegung des Körperschadens mit unter 20 v. H. sei daher nicht bindend.
Das Sozialgericht zog die Behandlungskarte von Dr. Z ... vom 20.05.1999 bei. Gegenüber dem Polizeiarzt gab der Kläger Wetterfühligkeit, Rückenbeschwerden, Beschwerden in der Beckenmuskulatur an. Dr. Z ... erhob ferner folgende Befunde: achsengerechte Stellung an der Schienbeinkante links; Stufenbildung tastbar; Varikosis links; Senk-Spreiz-Fuß beidseits.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 24.08.2000 ab. Der Bescheid vom 03.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1999 sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Gewährung eines Dienstbeschädigungs-Ausgleichs nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1674, 1676) i. V. m. der Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges, eingeführt mit Wirkung vom 01.01.1953, nicht zu. Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bestehe ein Anspruch nur, soweit der Versicherte am 31.12.1996 einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht hatte. Nach der Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges habe ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nur bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden von mindestens 20 v. H. bestanden (vgl. Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 01.09.1982, Teil 1, 4; die Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee ist inhaltlich identisch mit der Versorgungsordnung für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzuges im Bereich des Ministeriums des Inneren der ehemaligen DDR, s.a. Aichberger II Nr. 230 S. 1).
Aufgrund des Dienstunfalls im Jahr 1973 liege beim Kläger ein Körperschaden von mindestens 20 v. H. nicht vor. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Rentengutachten und den von Polizeiarzt Dr. Z ... am 20.05.1999 erhobenen Befunden. Ein Körperschaden von mindestens 20 v. H. aufgrund eines Unterschenkelbruches würde beispielsweise nur unter folgenden Gegebenheiten vorliegen:
- Ausbildung einer Pseudarthrose (falsche Gelenkbildung, Ausbleiben der knöchernen Überbrückung im Anschluss an eine Fraktur, s. a. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl., S. 1257),
- Bruch in stärkerer X-Stellung verheilt,
- Bruch in stärkerer O-Stellung verheilt,
- Bruch in Rückwärtsverbiegung verheilt,
- Bruch, achsengerecht verheilt mit Kürzung von 4 bis 6 cm,
- chronische Osteomyelitis mit Fistel am Unterschenkel.
Derartige Gesundheitsstörungen lägen beim Kläger aber nicht vor. Er stehe auch aufgrund der Verletzung im Bereich des linken Unterschenkels nicht mehr in ärztliche Behandlung. Krankhafte Befunde im Bereich des linken Unterschenkels seien von der behandelnden Hausärztin nicht mitgeteilt worden. Den Antrag des Klägers auf gutachterliche Anhörung vom MR Dr. Sch ... nach § 109 SGG lehnte das Sozialgericht wegen Verzögerung des Rechtsstreits ab.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.09.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.10.2000 eingelegte Berufung. Er geht weiterhin davon aus, dass aus dem anerkannten Dienstunfall ein Dauerkörperschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H. verblieben sei. Ihm stehe deshalb ein Ausgleich für die Folgen des Dienstunfalls zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.08.2000 sowie den Bescheid vom 03.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung einen Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat auf den Antrag des Klägers ein unfallchirurgisches Gutachten, erstattet am 03.08.2001 von MR Dr. Sch ..., eingeholt. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers und Auswertung der am 27.07.2001 erstellten Röntgenbilder gelangte der Sachverständige zur zusammenfassenden Feststellung folgender Unfallfolgen:
- diskrete Muskelmassenminderung am linken Oberschenkel,
- röntgenologisch in leichter Fehlstellung ausgeheilte Unterschenkelfraktur links,
- Narbenbildung am Unter- und Oberschenkel links.
Unfallunabhängig bestehen beim Kläger folgende weitere Veränderungen:
- Gefügestörung der Wirbelsäule am Übergang von Brust- zum Lendenbereich,
- leichte X-Bein-Deformität links im Kniegelenk,
- variköse Veränderungen an beiden Beinen, rechts stärker als links,
- Senk-Spreiz-Fuß beiderseits.
Die durch die Unfallfolgen bedingte MdE schätzt der Sachverständige zum Zeitpunkt der Untersuchung mit 10 v. H. ein. Dieser Befund habe bereits bei der gutachterlichen Untersuchung 1978 bestanden. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen sei nicht eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen.
Dem Senat lagen die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie die beigezogene Verwaltungsakte vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs für die Folgen des anerkannten Dienstunfalls aus dem Jahr 1973 besteht auch nach den gutachterlichen Feststellungen des MR Dr. Sch ... vom 03.08.2001 nicht.
Zwar haben nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11.11.1996 (BGBl. I S. 1674, 1676) Personen, die am 31.12.1996 Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht hatten oder aufgrund der Regelungen nach dem AAÜG oder nach den Sonderversorgungssystemen wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten, vom 01.01.1997 an Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich. Wurde - wie beim Kläger - am 31.12.1996 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird ein Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt, wenn ein Körper- oder Gesundheitsschaden vorliegt, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde.
Diese Voraussetzung ist beim Kläger nicht erfüllt. Er hatte am 31.12.1996 eine Zahlung aufgrund des anerkannten Dienstunfalls von 1973 aus dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs (Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG) nicht mehr erhalten. Die Zahlung war vielmehr bereits zum 01.01.1979 eingestellt worden, weil nach dem Gutachten vom 07.12.1978 ein die Leistungsgewährung begründender Körperschaden von mindestens 20 % nicht mehr bestanden hatte. Eine Verschlimmerung der Unfallfolgen, die nunmehr zu einer MdE von mindestens 20 v. H. führen könnte, ist auch mit dem im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers eingeholten unfallchirurgischen Gutachten vom 03.08.2001 nicht belegt. Damit scheidet eine vom Kläger begehrte Leistungsgewährung ab Antagstellung aus.
Der Senat schließt sich darüber hinaus in vollem Umfang den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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