L 4 RA 263/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RA 336/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 263/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 21.09.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der im Vormerkungsverfahren festzustellenden Entgelte.

Der am ... geborene Kläger stellte am 11.04.1997 bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung.

Er hatte von 1956 bis 1959 bei der Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) Radio- Fernsehen eine Ausbildung zum Rundfunk- und Fernsehmechaniker absolviert, die er zum 31.08.1959 abschloss. Seit 01.09.1959 bis 31.08.1991 war er im erlernten Beruf bei der PGH Radio-Fernsehen ... beschäftigt. Seit 01.01.1960 war der Kläger Mitglied der PGH.

Am 01.11.1971 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete seitdem entsprechende Beiträge.

Von 1978 bis 1980 nahm er neben seiner beruflichen Tätigkeit an einer Meisterausbildung teil und erwarb am 30.05.1980 die Qualifikation als Meister des Handwerks. Seit 01.09.1991 war er Geschäftsführer des als GmbH weitergeführten Betriebes und entrichtete bis 31.12.1991 Pflichtbeiträge und ab 01.01.1992 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.

Auf seinen Antrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.1997 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit bis zum 31.12.1990 verbindlich fest. Sie legte der Zeit vom 01.09.1954 bis 30.06.1990 die im Sozialversicherungs-Ausweis enthaltenen Daten zugrunde.

Mit Schreiben vom 12.08.1997 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Vormerkungsbescheides. Die als Mitglied der PGH jährlich erzielte Gewinnausschüttung, die ebenfalls versicherungspflichtig gewesen sei, sei nicht berücksichtigt worden.

Die Beklagte zog vom Arbeitgeber des Klägers (der früheren PGH) eine Arbeitsverdienstbescheinigung bei, aus der sich für die Zeit vom 01.01.1961 bis 28.02.1971 die Höhe des Bruttoverdienstes des Klägers ohne Gewinnausschüttung, die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttung und deren Auszahlungsmonat ergibt und erteilte sodann den Bescheid vom 28.10.1997, mit dem sie den Bescheid vom 17.06.1997 teilweise aufhob. Für die Zeit vom 01.01.1961 bis 31.12.1965 wurden erneut zusätzliche Arbeitsverdienste nicht berücksichtigt, weil mit den im Sozialversicherungsausweis bescheinigten Entgelten die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht worden sei. Die Gewinnausschüttungen berücksichtigte die Beklagte jeweils im Monat ihrer Auszahlung als zusätzlichen Arbeitsverdienst, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Mit seinem Widerspruch vom 10.12.1997 machte der Kläger eine monatliche Berücksichtigung vom Überentgelten im Sinne des § 256 a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend. Da er in den Jahren 1961 bis 1965 Leistungslohnempfänger gewesen sei, habe sein sv-pflichtiger Bruttoverdienst von Monat zu Monat erheblich geschwankt. Dadurch habe in einigen Monaten das sv-pflichtige Entgelt die Höhe von 600,00 Mark überschritten. Dies werde durch die Lohnabrechnungslisten der PGH belegt. Für diese Monate müsste der tatsächliche Verdienst auch als Überentgelt berücksichtigt werden. Ebenso sei die Gewinnausschüttung dem gesamten Jahr und nicht nur dem Auszahlungsmonat zuzuordnen. So werde auch bei der LVA Sachsen verfahren.

Mit dem Bescheid vom 15.12.1997 stellte die Beklagte weitere zusätzliche Arbeitsverdienste im Rahmen des Vormerkungsverfahrens fest. Bei der Berücksichtigung der jährlichen Gewinnausschüttungen jeweils nur im Auszahlungsmonat verblieb es.

Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei der Meinung, die jährliche Gewinnausschüttung für Mitglieder der PGH, die immer für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr gezahlt worden sei, müsse als zusätzliches Entgelt auf das gesamte Kalenderjahr umgerechnet werden.

Mit Schreiben vom 19.02.1998 wies die Beklagte den Kläger auf die einschlägigen Vorschriften der "Anordnung über die Sozialpflichtversicherung für Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) und der Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer (PGF)" vom 24.05.1957 (GBl. II Nr. 27 S. 207) hin. Danach sei der einmal jährlich ausgezahlte Gewinn dem sozialversicherungspflichtigen Verdienst, bezogen auf den Monat der Auszahlung, hinzuzurechnen gewesen. Die Gewinnausschüttungen seien deshalb jeweils den in der Verdienstbescheinigung aufgeführten Monaten hinzugerechnet worden. Insoweit sei der Jahresverdienst zu zwölfteln und der Gewinn dem entsprechenden Auszahlungsmonat voll zuzuordnen und nicht wie vom Kläger begehrt - umgekehrt.

Schließlich wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1998 zurück. In der Zeit vom 01.01.1961 bis 31.10.1966 und vom 20.05.1968 bis 28.02.1971 seien die einmaligen Bezüge (Gewinnausschüttung) zu Recht nur in dem Monat der Auszahlung als Überentgelt berücksichtigt worden. Nach der bis zum 31.12.74 geltenden "Anweisung über die Besteuerung der PGH vom 26.09.53" seien sowohl die Einnahmen, die Genossenschaftsmitglieder als laufende Vergütung für ihre Arbeitsleistung in der Genossenschaft erzielten als auch die Einnahmen, die jährlich als einmalige Bezüge aus dem Nettogewinn gezahlt wurden, beitragspflichtig zur Sozialversicherung gewesen. Einmalige Bezüge aus dem Nettogewinn unterlagen nach § 2 der 1. Durchführungsbestimmung zur "Verordnung über die Sozialpflichtversicherung für Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und der Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer" vom 30.04.59 im Monat der Auszahlung der Sozialversicherungspflicht. Obwohl der Gewinn im vergangenen Jahr erwirtschaftet worden sei, seien nachgewiesene Bezüge aus dem Nettogewinn nicht dem Verdienst des Kalenderjahres vor der Auszahlung hinzuzurechnen, sondern nur im Kalendermonat der Auszahlung als Überentgelt zu berücksichtigen. Im Kalendermonat der Gewinnauszahlung seien somit nur die Einnahmen bis 600 Mark beitragspflichtig gewesen. Dementsprechend habe im Kalendermonat der Auszahlung nach § 260 Satz 2 SGB VI die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze erfolgten müssen.

Mit der am 02.07.1998 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage führte der Kläger sein Begehren weiter. Nach seiner Kenntnis werde bei der Berechnung von Renten für ehemalige Mitglieder der PGH durch die LVA Sachsen der zugeflossene Gewinn als Bestandteil der Jahresverdienstsumme betrachtet und so würden beim Vergleich mit dem Jahresverdienst aller Versicherten höhere Entgeltpunkte erreicht. Diese Praxis sei zeitweise auch von der Beklagten angewandt worden. In der von der Beklagten nunmehr vorgenommenen Auslegung sehe er eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.

Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 21.09.1999 ab. Der streitige Vormerkungsbescheid der Beklagten sei nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 01.01.1961 bis 31.10.1966 und vom 20.05.1968 bis 28.02.1971 seien die einmaligen Bezüge (Gewinnausschüttung) zu Recht nur in dem Monat der Auszahlung als Überentgelt berücksichtigt worden. Dies ergebe sich aus § 2 der 1. Durchführungsbestimmung zur "Verordnung über die Sozialversicherung für Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und der Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer" vom 30.04.1959 (GBl. I Nr. 31). Dementsprechend sei die Gewinnausschüttung nur im Auszahlungsmonat beitragspflichtig gewesen und sei deshalb nur in diesem Monat unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 Satz 2 SGB VI) als Entgelt im Sinne des § 256 a Abs. 3 zu berücksichtigen.

Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 09.11.1999 zugestellte Urteil richtet sich seine am 08.12.1999 eingelegte Berufung.

Zur Begründung führt der Kläger aus, zwar seien zutreffend die einmaligen Bezüge aus dem Nettogewinn der PGH zum Zwecke der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge den laufenden Einnahmen des Monats hinzuzurechnen gewesen, in dem die einmaligen Bezüge ausgezahlt worden seien. Zutreffend habe das Sozialgericht auch dargestellt, dass mit der Verordnung über die Sozialversicherungspflicht bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16.01.1975 (GBl. I Nr. 8 S. 141) i. V. m. deren 1. DB eine Änderung der früheren Berechnungsgrundlage nicht erfolgte. Dennoch sei der Kläger in unzulässiger Weise in seinen Rechten beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung sei darin zu sehen, dass der Kläger als PGH-Mitglied bei der Rentenberechnung schlechter gestellt werde als ein Produktionsarbeiter. Für diesen seien Einmalzahlungen wie beispielsweise Jahresendprämien und sonstige Sonderzahlungen bei der Rentenberechnung und der Sozialversicherungspflicht auf das Jahr umzulegen gewesen. Die Verfahrensweise der Beklagten stelle daher eine Ungleichbehandlung des Kläger gegenüber Produktionsarbeitern der damaligen volkseigenen Wirtschaft der DDR dar und verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eine solche Ungleichbehandlung ergebe sich auch gegenüber anderen PGH-Mitgliedern, bei denen die Beklagte bei der Rentenberechnung die Gewinnausschüttung dem Jahres-Bruttoentgelt hinzugerechnet habe.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 21.09.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1998 zu verurteilen, die sozialversicherungspflichtige Gewinnausschüttung des Klägers als Jahresbruttoverdienst bei der Rentenberechnung heranzuziehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Berücksichtigung der geltend gemachten Gewinnausschüttungen als Jahreseinkommen im Rahmen der Vormerkung nicht zu.

Der geltend gemachte Vormerkungsanspruch beurteilt sich nach den Vorschriften des SGB VI (vgl. grundsätzlich zum anzuwendenden Recht in Vormerkungsfällen: BSG SozR 3-2600 § 58 Nrn. 3 und 9), die mit der Vereinheitlichung des Rentenrechts ab 01.01.1992 auch im Beitrittsgebiet gelten.

Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch schriftlichen, feststellenden Verwaltungsakt (sog. Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (vgl. hierzu nur BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3, SozR 3-2600 § 58 Nr. 3). Soweit diese Daten mögliche Relevanz für den Tatbestand rentenrechtlicher Zeiten i. S. des § 54 SGB VI haben, wird "beweissichernd" für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiten verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit nach den im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen erfüllen oder nicht erfüllen. Über die Anrechnung und Bewertung der vorgemerkten Tatbestände (Beitragszeit oder Anrechnungszeit) darf der Versicherungsträger erst im Leistungsfall entscheiden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Zu den rentenrechtlich relevanten Daten gehören auch die Höhe des versicherten Entgelts.

Der angefochtene Vormerkungsbescheid genügt den Anforderungen der hier maßgeblichen Normen des SGB VI. Eine Vormerkung weiterer als bereits festgestellter versicherter Entgelte kommt nicht in Betracht.

Nach § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst "der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01.01.1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279 b SGB VI) gezahlt worden sind". Darüber hinaus erweitert § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI den versicherten Verdienst, der für den Wert eines Rechts auf SGB VI-Rente erheblich werden kann, auch auf die nachgewiesenen (ihrer Art nach aus der Sicht des SGB VI) beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01.07.1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder - was für den Kläger nicht einschlägig ist - wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.

Die Beklagte hat zu Recht die einmaligen Bezüge aus der Gewinnausschüttung nur im Monat der Auszahlung als Überentgelt berücksichtigt.

Nach § 9 Abs. 1 der "Anweisung über die Besteuerung der PGH" vom 26.09.1953 (ZBL S. 476) waren Gewinnausschüttungen an Mitglieder der PGH, die diese einmal jährlich als Bezüge aus dem Nettogewinn neben der laufenden Vergütung für ihre Arbeitsleistungen in der Genossenschaft erzielten, bis zum 31.12.1974 beitragspflichtig zur Sozialversicherung und zählen somit grundsätzlich zu den Verdiensten im Sinne von § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass sich diese Regelung in § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung für Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und der Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer vom 30.04.1959 (GBl. I Nr. 31 S. 513) fortsetzt. Nach § 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur vorgenannten Verordnung (GBl. I Nr. 31 S. 514) waren zum Zwecke der Berechnung der Beiträge die einmalige Bezüge aus dem Nettogewinn der Produktionsgenossenschaft den laufenden Einnahmen des Monats hinzuzurechnen, in dem die einmaligen Bezüge ausgezahlt wurden. Allerdings blieb der Teil der Einkünfte, der den Betrag von monatlich 600 DM überstieg, beitragsfrei (§ 2 Abs. 3 der Verordnung, a. a. O.). Mit dieser Zuordnung konnte sich damit im Monat der Auszahlung der Gewinnausschüttung ein dem Grunde nach beitragspflichtiges Einkommen ergeben, welches bis zum 28.02.1971 allein wegen der Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 600 Mark nicht versichert werden konnte. Insoweit war dieses Einkommen zutreffend im Monat der Auszahlung nach § 256 a Abs. 3 SGB VI als Überentgelt zu berücksichtigen. Für die übrigen Monate des Jahres war die Gewinnausschüttung hingegen kein in der Sozialpflichtversicherung dem Grunde nach beitragspflichtiges Einkommen. Eine Berücksichtigung war deshalb weder nach § 256 a Abs. 2 noch nach Abs. 3 SGB VI möglich.

Die vom Kläger angestrebte Berechnungsweise könnte im Einzelfall dazu führen, dass ein Versicherter, der nur eine geringe monatliche Arbeitsvergütung erzielte und deshalb in keinem Kalendermonat Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark gezahlt hatte, mit einer hohen Gewinnausschüttung, die anteilig zur monatlichen Arbeitsvergütung addiert würde, nur auf diesem Wege im gesamten Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen würde. Obwohl dieser Versicherte lediglich im Monat der Auszahlung der Gewinnausschüttung den höchstmöglichen Beitragssatz zur Sozialversicherung abgeführt hat, würde er durch die vom Kläger angestrebte Berechnungsweise gegenüber anderen Versicherten ungerechtfertigt begünstigt, denn für ihn würden im Ergebnis entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 256 a Abs. 3 SGB VI Entgelte vorgemerkt, für die tatsächlich keine Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark gezahlt worden sind. Allein aus dem Wortlaut des § 256 a Abs. 3 SGB VI ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber eine derartige Begünstigung nicht erreichen wollte.

Für die Zeit ab dem 01.03.1971 konnten auch die aus der Gewinnausschüttung erzielten Arbeitsverdienste in der FZR versichert werden. Eine zusätzliche Anrechnung der Gewinnausschüttung kommt deshalb für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1974 nicht mehr in Betracht. Mit Inkrafttreten der "Verordnung der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR" vom 16.01.1975 (GBl. I Nr. 8 S. 141) unterlagen die Bezüge aus dem Nettogewinn der PGH nicht mehr der Beitragspflicht (vgl. §§ 13, 14 a. a. O.). Unter Zugrundelegung von § 27 Abs. 1 der 1. Durchführungsbestimmung zu vorgenannter Verordnung vom 16.01.1975 (GBl. I Nr. 8 S. 154) ist allein die steuerpflichtige Arbeitsvergütung der Mitglieder der PGH und der Kollegien Grundlage für die Berechnung des Monatsbeitrages zur Sozialversicherung. Keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestand für den 600 Mark monatlich übersteigenden Teil der Arbeitsvergütung. Für diesen Teil konnten jedoch bis zu höchstens 1.200,00 Mark Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet werden.

Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung gegenüber Produktionsarbeitern der damaligen DDR rügt, ist dem Senat eine derartige Ungleichbehandlung nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch für diese Versicherten Grundlage für die Berechnung der Beiträge nur die der Lohnsteuer unterliegenden Bruttoverdienste (vgl. § 67 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 21.12.1961 [GBl. II Nr. 83 S. 533]; § 16 Abs. 1 der diese Verordnung ersetzenden SVO vom 17.11.1977 [GBl. I S. 373]). Nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsverdienst zählten somit alle Verdienstbestandteile, die nicht der Besteuerung unterlagen. Dazu gehörten u.a. auch Zahlungen aus den Prämienfonds der Betriebe, wie Leistungs-, Erfüllungs-, Treue- oder Jahresendprämien (vgl. auch Horn, Die Rentenversicherung im Osten Deutschlands, herausgegeben von der LVA Sachsen-Anhalt, 1994 S. 63 ff.).

Soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit den Personen begehrt, bei denen der Rentenversicherungsträger die Gewinnausschüttung zum nachgewiesenen versicherungspflichtigen Jahresentgelt addiert haben sollte, liegt darin eine fehlerhafte Verfahrensweise. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht bekanntlich nicht.

Der Wert eines Rechts auf Rentenleistung richtet sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Die Beklagte hat diese Entgelte ordnungsgemäß berücksichtigt; sie nach Hochwertung mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI auf "Westniveau" mit der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze verglichen und nach § 260 Satz 2 SGB VI auf die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen begrenzt. Darüber hinaus gehende Entgelte sind nicht festzustellen.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 SGG) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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