L 4 RA 2/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RA 324/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 2/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Kläger beantragte eine solche Rente am 17.6.1997. Er wurde am ... geboren und erwarb eine Teilausbildung zum Vorfertiger im Ausbildungsberuf Schlosser. Diese Tätigkeit übte er bis Mai 1990 aus. Im Anschluss an eine Phase der Arbeitslosigkeit war er als Arbeiter, Instandhalter und wiederum als Schlosser tätig, nach weiterer Arbeitslosigkeit als Verkäufer in einem Fischgeschäft vom 1.5. bis 5.11.1996. In diesem Geschäft verrichtete er Küchenarbeiten und beteiligte sich am Verkauf der Ware.

Am 1.4.1985 hatte sich der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit das linke Knie verrenkt. Dieses Ereignis wurde von der Sozialversicherung der DDR als Arbeitsunfall anerkannt mit einem Körperschaden von 25 %. Die Beklagte zog folgende medizinische Unterlagen über den Kläger bei:

- den Reha-Entlassungsbericht vom 23.7.1992, in dem dem Kläger ein schlechter Trainingszustand bescheinigt wird. Des Weite ren brach er ohne ersichtlichen Grund jede Ausdauerbelastung bei 50 Watt ab;

- das MdK-Gutachten vom 20.1.1993;

- den Reha-Entlassungsbericht vom 10.8.1993, in dem beim Kläger eine psychovegetative Überlagerung festgestellt wurde, da die subjektiven Beschwerden des Klägers nicht mit den objektiven Befunden korrelierten; der Kläger wurde für leichte bis mit telschwere Arbeiten vollschichtig in wechselnder Arbeitshal tung für leistungsfähig befunden;

- das ärztliche Gutachten von Dipl.-Med. H ... vom 18.9.1995;

- das MdK-Gutachten vom 10.7.1997;

- der Befundbericht von Dr. W ... vom 19.6.1997;

- der Befundbericht von Dr. V ... vom 19.12.1997;

- das MdK-Gutachten vom 19.9.1997;

- der Befundbericht des Klinikums K ... vom 30.7.1997, wo- nach der Kläger bis 150 Watt belastet werden konnte, dann aber das Belastungs-EKG abbrach, ohne dass ein Anhalt für ei ne koronare Herzkrankheit bestanden hätte;

- das Gutachten von Dr. D ... vom 16.2.1998, dabei war sein Gang nicht behindert, beide Kniegelenke waren uneingeschränkt beweglich. Seit der Krankschreibung im November 1996 hätten keine nennenswerten pathologischen Befunde festgestellt wer den können;

- der Befundbericht des Klinikums Chemnitz vom 28.11.1997, der dem Kläger ein Rentenbegehren bescheinigt, da keine sicher objektivierbaren Befunde zu erheben waren.

Sämtliche Ärzte diagnostizierten beim Kläger im Wesentlichen folgende Gesundheitsstörungen:

- Obstruktives Lungen-Emphysem mit geringgradiger Restriktion und gering- bis mittelgradiger Obstruktion bei Zustand nach kleinen Lungenembolien im Mai 1992,
- Rhinitis allergica,
- Chronisch-vertebragenes Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz mit leichter S-förmiger Skoliose und muskulärer Insuffizienz bei konstitutionellem Hochwuchs,
- Retropatellar-Arthrose beidseits ohne Bewegungseinschränkung; Zustand nach Operation des linken Kniegelenks bei Zustand nach Patella-Luxation links 1987,
- Neigung zu hypotonen Dysregulationen,
- Ausgeprägtes psychovegetatives Syndrom mit neurotischer Fehlentwicklung.

Der Kläger sei noch dazu in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeit vollschichtig zu verrichten (Reha-Bericht vom 23.7.1992, Reha-Bericht vom 10.8.1993, Gutachten Dipl.-Med. H ... vom 18.9.1995, Gutachten Dr. D ... vom 16.2.1998).

Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers ab mit Bescheid vom 3.6.1998. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Zugleich bot die Beklagte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an, die der Kläger allerdings ablehnte.

Gegen den Bescheid vom 3.6.1998 legte der Kläger Widerspruch ein am 9.6.1998. Es seien lediglich die ärztlichen Unterlagen aus dem Jahre 1992 zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit herangezogen worden. Täglich müsse er jedoch 2 Std. ein Sauerstoffgerät benutzen und sei seit November 1996 arbeitsunfähig krank.

Daraufhin zog die Beklagte einen Befundbericht von Dr. V ... vom 4.3.1999 bei, der dieselben Gesundheitsstörungen bescheinigte. Weiterhin beauftragte die Beklagte Dr. R ... mit der Erstellung eines internistischen Gutachtens, das dieser am 26.4.1999 vorlegte. Der Arzt führte aus, dass der Kläger über multiple Beschwerden klagte, aus internistischer Sicht jedoch bis auf ein Lungenemphysem und starres hypotones Blutdruckverhalten im Belastungs-EKG kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden konnte. Das Belastungs-EKG habe nach 2 Minuten bei 50 Watt wegen mangelnder Mitarbeit des Klägers abgebrochen werden müssen, obwohl bei diesem keine kardialen Beschwerden oder Herzrhythmusstörungen bestanden hätten. Eine neurotische Fehlentwicklung des Klägers sei nicht zu übersehen. Aus internistischer Sicht sei er für eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne häufiges Bücken, ohne Absturzgefahr, ohne Exposition mit inhalativen Reizstoffen, Heben und Tragen von Lasten vollschichtig einsetzbar. Seine letzte Tätigkeit als Verkäufer sei aus internistischer Sicht weiterhin vollschichtig möglich.

Sodann erstattete Dr. S ... im Auftrag der Beklagten ein orthopädisches Gutachten am 28.4.1999. Sie diagnostizierte bei dem Kläger eine Subpatellaarthrose links sowie ein chronisches Lumbalsyndrom. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht nicht einsetzbar für Arbeiten in knieender und hockender Stellung. Die vom Kläger vorgetragenen Kreuzschmerzen seien als Gefügestörung behandelbar. Er könne vollschichtig Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten.

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.1999. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig, da er seine letzte Tätigkeit als Verkäufer noch vollschichtig ausüben könne.

Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 15.7.1999 vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage. Seine gesamten Beschwerden seien von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Er könne aufgrund seiner Gesundheitsstörungen keiner regelmäßigen Tätigkeit mehr nachgehen. Schon bei geringer Belastung leide er unter Luftnot. Deshalb müsse er ein Sauerstoffgerät benutzen und außerdem ständig Spray bei sich führen. Aufgrund einer Knieoperation habe er Probleme beim Gehen. Des Weiteren habe er Schmerzen in allen Wirbelsäulenabschnitten.

Das SG zog ein Gutachten des Arbeitsamtes Chemnitz bei sowie die Akte des Amtes für Familie und Soziales; des Weiteren Befundberichte von Dr. St ..., Dr. V ..., Dr. H ... und Dr. B ... Auf urologischem Fachgebiet konnten keine Befunde erhoben werden; die HNO-Ärztin Dr. B ... konnte sogar eine Verbesserung der Allergie-Beschwerden und Nasenobstruktion seit Oktober 1998 aufgrund einer Akupunkturbehandlung verzeichnen. Die orthopädischen Beschwerden waren nach Angaben von Dr. St ... unverändert geblieben gegenüber den während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens erhobenen Befunden. Dr. V ... kam zum selben Ergebnis für die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen auf internistischem Fachgebiet.

Das SG hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 17.11.2000. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Die Tätigkeit des Klägers als Verkäufer im Fischgeschäft sei als "bisheriger Beruf" im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 anzusehen. Von seiner Arbeit als Vorfertiger im Ausbildungsberuf Schlosser habe er sich gelöst, ohne dass dafür gesundheitliche Gründe vorgelegen hätten. Zwar könne der Kläger nicht mehr als Verkäufer im Fischgeschäft mit Tätigkeiten im Verkauf vollschichtig arbeiten. Gleichwohl sei er aufgrund der medizinischen Befunde in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Im Mehr-Stufen-Schema des Bundessozialgerichts sei der Kläger als angelernter Arbeiter im unteren Bereich (Ausbildungszeit 3 bis 12 Monate) anzusehen. Dementsprechend seien ihm sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes subjektiv zuzumuten. Damit könne er auf sämtiche Anlerntätigkeiten verwiesen werden, etwa auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle oder Registratur sowie als Pförtner an einer Nebenpforte. Dabei handele es sich um leichte körperliche Arbeit, die in wechselnder Arbeitshaltung ausgeführt werden könne. Weil der Kläger nicht berufsunfähig sei, sei er erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI.

Gegen das ihm am 18.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt am 4.1.2001.

Er ist wiederum der Ansicht, dass Befunde, Berichte und Unterlagen, die er dem Gericht übersandt habe, von diesem nicht berücksichtigt worden seien.

Das vom Senat beigezogene Gutachten des Arbeitsamtes Chemnitz vom 20.6.2000 sowie der Befundbericht von Dr. B ... ergaben einen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren unveränderten Gesundheitszustand des Klägers. Dr. B ... erläuterte darüber hinaus, dass der Kläger ständig wechselnde Beschwerden äußere, die erhobenen Befunde jedoch unverändert geblieben seien. Nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten kann der Kläger vollschichtig leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung verrichten. Er müsse jedoch Hausstaub, Federn, Pilze, Tierhaare und Pollen meiden. Auch Dr. V ... bescheinigte für das internistische Fachgebiet einen unveränderten Gesundheitszustand des Klägers.

Des Weiteren hat der Senat das für die Verwaltungsberufsgenossenschaft am 26.4.2001 erstattete Gutachten von Prof. H ... beigezogen. Danach seien die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden im linken Knie nicht nachzuvollziehen, da die Funktion des linken Knies vergleichbar sei mit der des rechten Knies. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Es bestünden seit November 1995 seitengleiche Verhältnisse an den Beinen, insbesondere in Kniehöhe, so dass Unfallfolgen nicht mehr festzustellen seien. Dr. V ... bescheinigte am 26.9.2001 nochmals, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht geändert habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.11.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.6.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6.7.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 3.388,00 DM monatlich netto, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Mai 1992 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Antrag des Klägers war um den Hilfsantrag zu ergänzen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt; diese umfasst die Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (§§ 43, 44 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000). Gegen das Urteil des SG, das über beide Ansprüche entschieden hat, hat der Kläger Berufung eingesetzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sein Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beschränken wollte.

Das SG hat zu Recht jedoch die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder erwerbs- noch berufsunfähig ist. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente richtet sich noch nach den §§ 43 und 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a. F.), da der Rentenantrag bereits 1997 gestellt worden ist und er sich somit auf die Zeit vor dem 1.1.2001 bezieht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger bereits nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107 und 169). Ausgehend von dem in § 43 Abs. 2 SGB VI verankerten Berufsschutz soll demjenigen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise tätig sein kann, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (BSG, Urteil vom 30.7.1997 - 5 RJ 8/96; Urteil vom 24.11.1998 - B 13 RJ 95/97 R -). Demnach ist die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs zu beurteilen.

Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG die Versicherten in Gruppen eingeteilt. Die Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, der Dauer und dem Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes gebildet worden. Entsprechend dem sog. Mehr-Stufen-Schema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140 m. w. N.). In Anlehnung an das für Arbeiterberufe entwickelte Mehr-Stufen-Schema gilt ausgehend von der erforderlichen Ausbildung auch für Angestellte folgende Gruppenbildung: Ungelernte Angestellte, Angestellte mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren (Angelernte), Angelernte mit einer längeren Ausbildung, regelmäßig von 3 Jahren (Ausgebildete) und Angestellte hoher beruflicher Qualität.

Allerdings ist nicht allein die Dauer der absolvierten Ausbildung entscheidend. Vielmehr ist die Wertigkeit der verrichteten Arbeit zu betrachten. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die im § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15, 17 m. w. N.). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 m. w. N.).

Das SG hat demnach zutreffend für den Kläger seine Tätigkeit als Verkäufer im Fischgeschäft als "bisherigen Beruf" zugrunde gelegt. Denn von der Tätigkeit als Vorfertiger im Ausbildungsberuf Schlosser als Teilfacharbeiter hat sich der Kläger gelöst, ohne dass gesundheitliche Gründe vorgelegen haben.

Damit ist der Kläger nach der Rechtsprechung des BSG auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, denn als Verkäufer ist der Kläger lediglich angelernt worden. Der Kläger übte sie lediglich 6 Monate lang aus. Deshalb kann es auch dahinstehen, ob der Kläger noch dazu in der Lage ist, als Mitarbeiter einer Poststelle oder Registratur bzw. als Pförtner an einer Nebenpforte zu arbeiten.

Aufgrund der umfangreichen medizinischen Unterlagen, die sowohl von der Beklagten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren - darunter auch das vom Kläger erwähnte Gutachten von Dr. S ... -, als auch vom SG sowie vom Senat eingeholt worden sind, ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der Kläger vollschichtig zumindest leichte Arbeit in wechselnder Arbeitshaltung verrichten kann. Entgegen seiner Ansicht haben sowohl die Beklagte als auch das SG sämtliche von ihm angeführten Gesundheitsstörungen bei ihren Entscheidungen berücksichtigt. Das Leistungsbild des Klägers besteht im Wesentlichen unverändert seit der Rentenantragstellung im Jahre 1997. Die behandelnden Ärzte des Klägers führen die von ihm vorgetragenen subjektiven Beschwerden auf eine neurotische Fehlentwicklung zurück. Diese mag auch ursächlich dafür sein, dass der Kläger aus nicht nachvollziehbaren Erwägungen mehrfach die EKG-Belastungstests bereits bei niedrigen Anforderungen abgebrochen hatte, ohne dass es dafür objektiv ärztlicherseits dafür eine Erklärung gegeben hätte. Denn die Blutdruckwerte und die Herzfrequenz waren nach Aussage der Ärzte stets im Normbereich. Aufgrund der Unterlagen steht jedenfalls fest, dass der Kläger von Seiten des orthopädischen wie internistischen Fachgebiets vollschichtig zumindest leichte Arbeit verrichten kann. Die vom Kläger vorgetragenen urologischen Beschwerden konnten überhaupt nicht objektiviert werden.

Da der Kläger nicht berufsunfähig ist, ist er erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F.

Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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