L 4 RA 44/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RA 322/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 44/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.02.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Überführung und Anerkennung bei Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates für Bruttoverdienste unter 600,00 Mark monatlich durch den Versorgungsträger.

Die am ... geborene Klägerin war vom 13.10.1958 bis 31.12.1972 als Stenotypistin, vom 01.01.1974 bis 31.12.1977 als Mitarbeiterin für Postbearbeitung, vom 01.01.1978 bis 30.06.1982 als Preisprüfer (jeweils beim Rat der Stadt ...) tätig und war vom 01.07.1982 bis 30.07.1984 als Arbeitsökonom, anschließend bis 05.01.1990 als Mitarbeiterin Absatz und Bearbeitung, Gruppenleiter und Mitarbeiter Innenrevision bei verschiedenen VEB beschäftigt. Ab 01.02.1974 trat sie der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage I Nr. 19 zum AAÜG) bei. Dort schied sie am 14.06.1982 aus und trat der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Die Beiträge wurden in die FZR übergeleitet.

Im Zusammenhang mit dem von der Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellten Antrag auf Gewährung einer Altersrente erließ die Beklagte als Träger der Zusatzversorgungssysteme am 19.01.1994 einen Bescheid über die Feststellung der Daten nach dem AAÜG zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung. Die im Zeitraum vom 01.02.1974 bis 08.04.1982 nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte ordnete sie der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates zu. Eine Begrenzung auf Werte der Anlagen zum AAÜG unterblieb. Die nachgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte im Zeitraum 01.02.1974 bis 31.07.1979 lagen jeweils unter 600,00 Mark monatlich. Den von der Klägerin gegen den Rentenbescheid der BfA vom 17.04.1994 eingelegten Widerspruch hinsichtlich der Berechnung des Anspruches aus der Zusatzversorgung von 1974 bis 1982 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.1994 zurück.

Mit Schreiben vom 24.11.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 19.01.1994. Bis zum Ausscheiden aus dem Staatsapparat seien bei Verdiensten unter 600,00 Mark monatlich Beiträge in Höhe von 5,00 Mark gezahlt worden. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, für geringer Verdienende diesen zur damaligen Zeit schwer zu entrichtenden Beitrag in der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen.

Daraufhin erließ die Beklagte am 10.12.1997 einen ablehnenden Bescheid. Die Prüfung habe ergeben, dass für den Zeitraum vom 01.02.1974 bis 30.06.1982 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Entgelte seien in zutreffender Höhe festgestellt worden. Dagegen legte die Klägerin am 30.12.1997 Widerspruch ein, da die Bruttoverdienste der Beitragskarte für die Altersversorgung höher seien, als die im SV-Ausweis eingetragenen Werte. Auf Grund der geringen Verdienste in den Jahren 1974 bis 1982 ließen die sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienste nichts mehr für die Altersversorgung übrig. Damit liege ein Verstoß gegen die Verfassung vor, da auch für die geringen Verdienste Beiträge entrichtet worden seien.

Am 18.02.1998 erließ die Beklagte einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Daten nach dem AAÜG zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung. Die Daten dieses Bescheides würden für Leistungszeiträume über den 31.12.1996 hinaus unverändert weiter gelten. Hinsichtlich des erzielten Arbeitsentgeltes sind teilweise andere Werte als die im Bescheid vom 19.01.1994 zu Grunde gelegt worden. Dagegen legte die Klägerin am 02.03.1998 Widerspruch ein, da die Aufteilung der Bruttoverdienste in SV-Pflicht und AAÜG unrealistisch sei.

Am 02.04.1998 erließ die Beklagte einen weiteren Feststellungsbescheid, nachdem die Bescheinigung über Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 a AAÜG) des Personalamtes der Stadt ... vom 18.03.1998 vorlag. Darin wurden die im Zeitraum vom 13.10.1958 bis 08.04.1982 erzielten Arbeitsentgelte der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates zugeordnet und für den streitgegenständlichen Zeitraum teilweise andere Arbeitsentgelte berücksichtigt als im Bescheid vom 18.02.1998.

Mit Bescheid vom 22.05.1998 wies die Beklagte den Widerspruch vom 10.12.1997, soweit nicht durch Bescheid vom 02.04.1998 abgeholfen, zurück. Das der Rentenberechnung zu Grunde zu legende Entgelt sei die Summe aus sozialversicherungspflichtigem Entgelt, FZR-Entgelt und Entgelt aus der Zusatzversorgung. Auf die eigene Beitragsleistung zum Versorgungssystem bzw. zur FZR komme es nicht an. Es könnten daher keine zusätzlichen Entgelte auf Grund des Beitritts zum Versorgungssystem angerechnet werden. Werde das maßgebende Entgelt nach dem AAÜG bereits mit dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt erreicht, sei kein Entgelt in der Spalte "Versorgung" anzurechnen. Dies betreffe die Jahre bis einschließlich 1978. Im Feststellungsbescheid vom 02.04.1998 seien daher die tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelte gemäß der Entgeltbescheinigung vom 18.03.1998 berücksichtigt worden.

Mit der am 22.06.1998 vor dem Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe ab 1974 für alle Bruttoverdienste unter 600,00 Mark monatlich sowohl SV-Beiträge als auch Beiträge zur Zusatzversorgung gezahlt. Bei der Rentenberechnung erfolge nur eine Trennung in SV-pflichtiges Entgelt und Zusatzversorgung. Wenn demnach auf Grund eines geringen Verdienstes keine 600,00 Mark brutto monatlich erreicht worden seien, bleibe sozusagen nichts für die Zusatzversorgung übrig und trotz nachgewiesener Beitragszahlung erfolge keine Anrechnung in der Rentenberechnung.

Die Beklagte gab mit Schreiben vom 11.08.1998 ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass die Entgelte für die Zeit vom 01.02.1974 bis 30.06.1982 wieder auf der Grundlage der vorliegenden Beitragsnachweiskarte berechnet würden. In Ausführung des Anerkenntnisses erließ die Beklagte am 23.07.1998 einen weiteren Feststellungsbescheid.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.02.1999 ab. Die Klägerin könne nicht beanspruchen, dass die vom 01.02.1974 bis 30.06.1982 auf Bruttoverdienste unter 600,00 Mark monatlich entrichteten Beiträge zur Zusatzversorgung in irgendeiner Weise von der Beklagten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen seien. Gemäß der Regelung zum Einigungsvertrag habe die Beklagte Versorgungsansprüche, die in Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der DDR erworben worden seien, damit gegebenenfalls zusammentreffende Versorgungsansprüche aus der Sozialversicherung und der FZR durch eine Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ersetzt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage I Nr. 19, in dem eine Beschäftigung ausgeübt wurde, in der ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mindestens in Höhe des jeweiligen Betrages der Anlage IV bezogen wurde, sei den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der jeweilige Betrag der Anlage V zu Grunde zu legen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AAÜG). Zutreffend habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass es auf die eigene Beitragsleistung zum Versorgungssystem bzw. zur FZR nicht ankomme. Der Klägerin könne darin zugestimmt werden, dass die seinerzeit zum Zusatzversorgungssystem entrichteten Beiträge bei einem unter 600,00 Mark monatlich liegenden beitragspflichtigen Arbeitsverdienst aus heutiger Sicht zumindest teilweise leerliefen. Dies beruhe im Wesentlichen auf dem Lohn- und Gehaltsgefüge der ehemaligen DDR. Die Klägerin sei jedoch nur zum Teil betroffen, da beispielsweise ausweislich des Rentenbescheides der BfA vom 17.02.1994 für den Zeitraum 10.08.1979 bis 08.04.1982 über die im SV-Ausweis hinaus ausgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelte weitere Entgelte als Verdienst nach dem AAÜG berücksichtigt worden seien. Für eine anderweitige Berücksichtigung der zum Zusatzversorgungssystem entrichteten Beiträge bei einem monatlichen Bruttoverdienst unter 600,00 Mark ergebe sich weder aus dem AAÜG noch aus anderen Rechtsvorschriften eine entsprechende Anspruchsgrundlage.

Gegen den der Klägerin mit Einschreiben am 03.03.1999 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre am 08.03.1999 eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG). Sie begehre eine Anerkennung der unter 600,00 Mark liegenden monatlichen Verdienste in der Zeit vom 01.02.1974 bis 30.06.1982 zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und dass die Beiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt würden. Sie habe auf alle unter 600,00 Mark monatlich liegenden Verdienste sowohl SV als auch Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung gezahlt. Letztere hätten bei der Rentenberechnung keinerlei Berücksichtigung gefunden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.02.1999 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 10.12.1997, 18.02.1998, 02.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.1998 sowie den Bescheid vom 23.07.1998 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 19.01.1994 zu verpflichten, für die Zeit vom 01.02.1974 bis 30.06.1982 die entrichteten Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Entgeltfeststellung zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.

Mit Recht hat das SG die Klage abgewiesen; der Klägerin steht ein Anspruch auf Berücksichtigung der entrichteten Beiträge zur Zusatzversorgung auf den unter 600,00 Mark monatlich liegenden Bruttoverdienst bei der Entgeltfeststellung nicht zu.

Die Klägerin hatte am 18.05.1990 ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I) im Beitrittsgebiet. Somit waren zur Ermittlung der Werte zur Altersrente persönliche Entgeltpunkte nach der Rechtsvorschrift des § 256 a SGB VI zu ermitteln, wobei für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zu Grunde gelegt wird (§ 259 b SGB VI). Die Ermittlung des Verdienstes erfolgte bei der Klägerin für die Zeit ab 01.02.1974 bis 30.06.1982 durch Feststellungsbescheide der BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, da die Klägerin in diesem Zeitraum Ansprüche und Anwartschaften aus der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erworben hat.

Das AAÜG regelt, ob und gegebenenfalls welche Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes (zum 31.12.1991) überführt werden (§§ 1 bis 4 AAÜG). Ab 01.01.1992 werden diese durch die entsprechenden Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt (BSGE 72, 50, 56). Demzufolge bestimmt sich der Wert dieser Berechtigungen grundsätzlich nach dem SGB VI, wobei für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bei der Ermittlung der so genannten Entgeltpunkte abweichend von §§ 256 a, 256 b, 70 SGB VI der Verdienst nach dem AAÜG zu Grunde gelegt wird (§ 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Gem. § 5 Abs. 1 AAÜG gelten so genannte Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Diesen fiktiven Beitragszeiten wird als Verdienst grundsätzlich das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt, und zwar entgegen der Auffassung der Klägerin unabhängig davon, inwieweit es zur früheren Beitragszahlung herangezogen war. Dann regelt das AAÜG in einem hiervon getrennten Verfahren, bis zu welcher Höhe der Träger der Rentenversicherung das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen für die Bestimmung des Rentenwertes zu berücksichtigen hat, nämlich entweder bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze oder bis zu besonderen - niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen (§ 6 Abs. 2, § 7 AAÜG).

In diesem Zusammenhang hat der Versorgungsträger (hier die Beklagte) gem. § 8 Abs. 1 AAÜG in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren, einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Wertes der SGB VI-Rente oder -Anwartschaften von Bedeutung sein können (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2; BSG, Urteil vom 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R). Dies sind unter anderem Daten über die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt sowie die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens (vgl. BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 4 RA 6/96 R). Die Höhe des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes wird vom Versorgungsträger abschließend durch Verwaltungsakt festgestellt.

§ 259 b SGB VI sieht insofern vor, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem bei der Ermittlung der Entgeltpunkte allein der Verdienst nach dem AAÜG zu Grunde gelegt wird. Auf eine Beitragszahlung zum Versorgungssystem oder zur FZR kommt es insofern nicht an; insbesondere ist der tatsächliche Arbeitsverdienst damit unabhänig von den Voraussetzungen des § 256 a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig (BSG, Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R -). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvL 2105/95) ausgeführt, dass es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzt habe. Dem bundesdeutschen Gesetzgeber ist es dabei nach der Entscheidung des BVerfG im Rahmen seines bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weiten Gestaltungsspielraumes nicht verwehrt, bei der erstmaligen Bestimmung versicherten Einkommens gerade das jedenfalls nicht bereichsprägende Kriterium einer früheren Beitragsleistung außer Acht zu lassen. Eine denkbare Benachteiligung der Klägerin ergibt sich aus den dargestellten Gründen nicht.

Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 02.08.2000 - B 4 RA 41/99 R - entschieden, das Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG unabhängig von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR und ebenso unabhängig auch von der Beitragszahlung im Zusatzversorgungssystem nur solches im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV ist. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung dieser Rechtsprechung des BSG an, so dass gemessen an diesen Maßstäben die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG), da das BSG zu den in Streit stehenden Rechtsfragen, wie ausgeführt, bereits entschieden hat.
Rechtskraft
Aus
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