Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RA 328/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 65/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Geschiedenen-Witwenrente.
Die am ...1925 geborene Klägerin heiratete am ...1949 Herrn G ... F ..., geb. am ...1924. Die Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts Sebnitz am ...1968 rechtskräftig geschieden. Der Klägerin wurde zunächst ein Überbrückungsunterhalt zugebilligt. Mit Urteil vom 20.12.1971 sprach das Bezirksgericht Dresden, 2 BF 279/71, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 75,00 Mark ab 01.05.1971 zu. Dem geschiedenen Ehemann sei nach § 31 Abs. 1 Familiengesetzbuch (FGB) eine weitere Unterhaltszahlung zuzumuten, da sich die geschiedene Ehefrau keinen eigenen Erwerb schaffen könne. Auf Grund des bei ihr vorliegenden Körperschadens sei eine wirtschaftliche Selbständigkeit nicht zu erwarten. Die Unterhaltsverpflichtung wurde zeitlich unbegrenzt ausgesprochen.
Bereits am ...1969 hatte der geschiedene Ehemann erneut geheiratet. Die Ehe mit I ... F ..., geborene S ..., bestand bis zu seinem Tod am ...2000. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte er auch den Unterhalt an die geschiedene Ehegattin. Seit dem 01.02.2000 erhält die Witwe I ... F ... eine monatliche Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des G ... F ...
Am 23.02.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach G ... F ... Der Antrag wurde mit Bescheid vom 28.03.2000 zurückgewiesen. Nach § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe für die frühere Ehefrau eines Verstorbenen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden sei, sie nicht wieder geheiratet habe und im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von ihm unterhalten habe. Im vorliegenden Fall sei aber das Recht anzuwenden, das im Beitrittsgebiet gegolten habe. Beurteile sich der Unterhaltsanspruch nach dem seinerzeitigen Recht des Beitrittsgebietes, sei nach § 243a SGB VI eine Rente an den geschiedenen Ehegatten ausgeschlossen.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 11.04.2000 Widerspruch ein. Sie könne die Begründung nicht akzeptieren. Auf Grund ihres eigenen Einkommens sei sie immer auf die Unterhaltszahlung des geschiedenen Ehegatten angewiesen gewesen. Nach dem DDR-Rentenrecht wäre sie sicherlich in den Genuss einer Unterhaltsrente gekommen. Sie fühle sich ungleich behandelt gegenüber den Witwen, die vor Juli 1977 geschieden worden seien und in den alten Bundesländern lebten. Für sie sei die Unterhaltsrente nach dem Tod des früheren Ehegatten eine Existenzfrage.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.05.2000 zurück. § 243a Satz 1 SGB VI schließe einen Anspruch auf Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten aus, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht richtet, das im Beitrittsgebiet gegolten habe. Für sie sei das Unterhaltsrecht des ab 01.04.1966 geltenden FGB gültig. Danach könne ein Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nicht entstehen. Das gelte selbst dann, wenn der geschiedene Ehegatte im letzten Jahr vor dem Tod tatsächlich Unterhalt gezahlt habe. Verwiesen ist auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.06.1995, 5 RJ 60/94.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06.06.2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Dresden, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt. Bis zu seinem Tod habe der geschiedene Ehemann auf Grund gerichtlicher Entscheidung Unterhalt gezahlt. Sie sei deshalb der Meinung, dass ihr nach seinem Tod eine Rente aus seiner Versicherung zustehe, da sie nur eine Mindestrente erhalte. Das SG Dresden hat der Klägerin einen Abdruck der Entscheidung des BSG vom 21.06.1995, 5 RJ 60/94, zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Urteil vom 17.01.2001 wies das SG Dresden die Klage ab, nachdem es der Klägerin eine Kopie der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BSG übersandt hatte. Es bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Gerhard Fiedler. Ein Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI stehe nicht zu, weil die Klägerin mit dem Versicherten im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet war. Eine Erziehungsrente, §§ 47, 243a SGB VI stehe nicht zu, weil die Klägerin kein Kind erziehe. Ein Anspruch auf Witwenrente für den geschiedenen Ehegatten nach § 243 Abs. 1 SGB VI könne bestehen, wenn die Rente vor dem 01.07.1977 geschieden ist, der Anspruchsteller nicht wieder geheiratet habe und im letzten Jahr vor den Tod des geschiedenen Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten hat. Nach § 243a SGB VI sei § 243 SGB VI dann nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht bestimme, das im Beitrittsgebiet gegolten habe. Dies bedeute, dass ein Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente dann ausgeschlossen sei, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach DDR-Unterhaltsrecht gerichtet habe. Unerheblich sei, ob tatsächlich Unterhalt gezahlt wurde.
Für das Unterhaltsrecht der Klägerin gegen den versicherten Gerhard Fiedler sei das Unterhaltsrecht des Beitrittsgebietes maßgeblich gewesen. Nach dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden sei unbefristeter Unterhalt nach § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2 FGB zugesprochen worden. Dabei handele es sich um spezifisches Recht des Beitrittsgebiets. Der Geltungsbereich des FGB habe sich ausschließlich auf die DDR erstreckt.
Die Vorschrift des § 243a SGB VI sei auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), nicht gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1995, Az. 5 RJ 60/94; ständige Rechtsprechung des Sächsischen LSG, z.B. Urteil vom 15.12.1998, Az. L 4 RA 164/97 u.a.). Durch den Gleichheitsgrundsatz solle ausgeschlossen werden, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehe, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - in ständiger Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 87, 234 und w.N.). Der Hinweis der Klägerin, dass sie sich gegenüber geschiedenen Frauen in den alten Bundesländern ungerecht behandelt fühle, gehe fehl. Es lägen sachliche Gründe für die Unterscheidung vor. Die Kammer verkenne nicht, dass die Frauen aus der Generation der Klägerin infolge der ihnen obliegenden Erziehung der Kinder in ihrer Erwerbsbiographie Nachteile erleiden könnten, die sich später negativ auf die Rentenhöhe auswirken. Außerdem habe sich der Körperschaden der Klägerin auf die heutige Rentenhöhe ausgewirkt. Dies gelte jedoch unterschiedslos für Frauen aus den neuen wie auch für Frauen aus den alten Bundesländern, so dass nicht gerechtfertigt sei, für Frauen aus den neuen Bundesländern eine Ausnahmeregelung zu schaffen.
Die unterschiedliche Behandlung der überlebenden geschiedenen Ehegatten aus dem Beitrittsgebiet sei gerechtfertigt. Sie habe ihre Gründe in dem grundlegend unterschiedlichem Unterhaltsrecht nach der Scheidung und dem darauf beruhenden Hinterbliebenenrecht. Im Gegensatz zur Bundesrepublik hätte es für geschiedene Ehegatten nach DDR-Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt gegeben. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass jede geschiedene Ehegattin in der Lage sei, sich künftig selbst zu unterhalten. Im bundesdeutschen Recht sei ein Unterhaltsanspruch des nicht erwerbstätigen Ehegatten bei Scheidungen vor dem 01.07.1977 gegen den Erwerbstätigen vorgesehen gewesen. Die Geschiedenen-Witwenrente hätte daran anknüpfend eine Unterhaltsersatzfunktion gehabt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, den geschiedenen Witwen des Beitrittsgebiets nach Beitritt die Möglichkeit einer Witwenrente zu eröffnen, die im DDR-Rentenrecht nicht vorgesehen war.
Der Hinweis der Klägerin, dass ihr nach DDR-Recht eine Unterhaltsrente zugestanden hätte, gehe fehl. Der Anspruch nach § 49 der Rentenverordnung habe nur denjenigen geschiedenen Witwen zugestanden, die keine eigene Altersrente erhielten. Da jedoch die Klägerin eine eigene Altersrente beziehe, hätte sie auch nach DDR-Rentenrecht keinen Anspruch auf Unterhaltsrente gehabt. Angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Scheidungsfolgen sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, § 243 SGB VI auf geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet zu erstrccken. Zur Begründung werde im Übrigen voll auf das Urteil des BSG vom 21.06.1995 verwiesen.
Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsabschnitte ergäben nichts anderes. Dort sei es um Unterhaltsansprüche gegen noch lebende geschiedene Ehegatten gegangen. Die weiteren Ausführungen in den Zeitungsausschnitten, wonach Geschiedenen-Witwenrente gezahlt werde, wenn zuvor Unterhalt gezahlt wurde, seien für Scheidungen vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet falsch.
Die Kammer verkenne auch nicht die Belastung, der die Klägerin durch die Finanzierung des Studiums des geschiedenen Ehegatten ausgesetzt war, dass der geschiedene Ehegatte während der Ehezeit und danach durch seinen Lebensstil die Klägerin zumindest seelisch verletzt habe. Die Kammer sei jedoch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.
Gegen das am 01.03.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.03.2001 zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie sei nach wie vor der Meinung, dass ihr aus der gesetzlichen Rentenversicherung des geschiedenen Ehemannes Witwenrente zustünde. Der geschiedene Ehemann habe auch noch als Rentner Unterhalt zahlen müssen. Da sie nur 50 % erwerbsfähig gewesen sei und ihr jetziges Einkommen gering sei, sei sie auf die Witwenrente angewiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.01.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 28.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2000 aufzuheben und ihr eine Rente wegen Todes aus der Versicherung des geschiedenen Ehemannes Gerhard Fiedler zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug, die sie für zutreffend hält.
Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat der Senat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Auf das Schreiben der Klägerin vom 20.04.2001 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dresden nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keine neuen Argumente vorgebracht, die in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Sie hat vielmehr nur ihr Vorbringen wiederholt, das bereits ausführlich im Urteil des SG Dresden gewürdigt ist.
Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, § 143 SGG, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch zu, eine Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Gerhard Fiedler zu erhalten. Das SG hat die Klage zu Recht aus den von ihm angeführten Gründen abgewiesen. Der Senat schließt sich den Gründen des sozialgerichtlichen Urteils an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist nur noch darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Klägerin eine geringe Rente erhält und deshalb auf die Geschiedenen-Witwenrente angewiesen sei, nicht anspruchsbegründend ist. Ist jemand nicht in der Lage, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, hat in derartigen Fällen die Sozialhilfe-Verwaltung einzutreten. Der Beklagten können derartige Lasten nicht übergebürdet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung einer Revision sind nicht gegeben, § 160 Abs. 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Geschiedenen-Witwenrente.
Die am ...1925 geborene Klägerin heiratete am ...1949 Herrn G ... F ..., geb. am ...1924. Die Ehe wurde durch Urteil des Kreisgerichts Sebnitz am ...1968 rechtskräftig geschieden. Der Klägerin wurde zunächst ein Überbrückungsunterhalt zugebilligt. Mit Urteil vom 20.12.1971 sprach das Bezirksgericht Dresden, 2 BF 279/71, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 75,00 Mark ab 01.05.1971 zu. Dem geschiedenen Ehemann sei nach § 31 Abs. 1 Familiengesetzbuch (FGB) eine weitere Unterhaltszahlung zuzumuten, da sich die geschiedene Ehefrau keinen eigenen Erwerb schaffen könne. Auf Grund des bei ihr vorliegenden Körperschadens sei eine wirtschaftliche Selbständigkeit nicht zu erwarten. Die Unterhaltsverpflichtung wurde zeitlich unbegrenzt ausgesprochen.
Bereits am ...1969 hatte der geschiedene Ehemann erneut geheiratet. Die Ehe mit I ... F ..., geborene S ..., bestand bis zu seinem Tod am ...2000. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte er auch den Unterhalt an die geschiedene Ehegattin. Seit dem 01.02.2000 erhält die Witwe I ... F ... eine monatliche Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des G ... F ...
Am 23.02.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach G ... F ... Der Antrag wurde mit Bescheid vom 28.03.2000 zurückgewiesen. Nach § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe für die frühere Ehefrau eines Verstorbenen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden sei, sie nicht wieder geheiratet habe und im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von ihm unterhalten habe. Im vorliegenden Fall sei aber das Recht anzuwenden, das im Beitrittsgebiet gegolten habe. Beurteile sich der Unterhaltsanspruch nach dem seinerzeitigen Recht des Beitrittsgebietes, sei nach § 243a SGB VI eine Rente an den geschiedenen Ehegatten ausgeschlossen.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 11.04.2000 Widerspruch ein. Sie könne die Begründung nicht akzeptieren. Auf Grund ihres eigenen Einkommens sei sie immer auf die Unterhaltszahlung des geschiedenen Ehegatten angewiesen gewesen. Nach dem DDR-Rentenrecht wäre sie sicherlich in den Genuss einer Unterhaltsrente gekommen. Sie fühle sich ungleich behandelt gegenüber den Witwen, die vor Juli 1977 geschieden worden seien und in den alten Bundesländern lebten. Für sie sei die Unterhaltsrente nach dem Tod des früheren Ehegatten eine Existenzfrage.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.05.2000 zurück. § 243a Satz 1 SGB VI schließe einen Anspruch auf Witwenrente an den geschiedenen Ehegatten aus, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht richtet, das im Beitrittsgebiet gegolten habe. Für sie sei das Unterhaltsrecht des ab 01.04.1966 geltenden FGB gültig. Danach könne ein Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente nicht entstehen. Das gelte selbst dann, wenn der geschiedene Ehegatte im letzten Jahr vor dem Tod tatsächlich Unterhalt gezahlt habe. Verwiesen ist auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.06.1995, 5 RJ 60/94.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06.06.2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Dresden, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt. Bis zu seinem Tod habe der geschiedene Ehemann auf Grund gerichtlicher Entscheidung Unterhalt gezahlt. Sie sei deshalb der Meinung, dass ihr nach seinem Tod eine Rente aus seiner Versicherung zustehe, da sie nur eine Mindestrente erhalte. Das SG Dresden hat der Klägerin einen Abdruck der Entscheidung des BSG vom 21.06.1995, 5 RJ 60/94, zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Urteil vom 17.01.2001 wies das SG Dresden die Klage ab, nachdem es der Klägerin eine Kopie der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BSG übersandt hatte. Es bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Gerhard Fiedler. Ein Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI stehe nicht zu, weil die Klägerin mit dem Versicherten im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet war. Eine Erziehungsrente, §§ 47, 243a SGB VI stehe nicht zu, weil die Klägerin kein Kind erziehe. Ein Anspruch auf Witwenrente für den geschiedenen Ehegatten nach § 243 Abs. 1 SGB VI könne bestehen, wenn die Rente vor dem 01.07.1977 geschieden ist, der Anspruchsteller nicht wieder geheiratet habe und im letzten Jahr vor den Tod des geschiedenen Ehegatten Unterhalt von diesem erhalten hat. Nach § 243a SGB VI sei § 243 SGB VI dann nicht anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht bestimme, das im Beitrittsgebiet gegolten habe. Dies bedeute, dass ein Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente dann ausgeschlossen sei, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach DDR-Unterhaltsrecht gerichtet habe. Unerheblich sei, ob tatsächlich Unterhalt gezahlt wurde.
Für das Unterhaltsrecht der Klägerin gegen den versicherten Gerhard Fiedler sei das Unterhaltsrecht des Beitrittsgebietes maßgeblich gewesen. Nach dem Urteil des Bezirksgerichts Dresden sei unbefristeter Unterhalt nach § 29 Abs. 2, § 31 Abs. 2 FGB zugesprochen worden. Dabei handele es sich um spezifisches Recht des Beitrittsgebiets. Der Geltungsbereich des FGB habe sich ausschließlich auf die DDR erstreckt.
Die Vorschrift des § 243a SGB VI sei auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), nicht gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1995, Az. 5 RJ 60/94; ständige Rechtsprechung des Sächsischen LSG, z.B. Urteil vom 15.12.1998, Az. L 4 RA 164/97 u.a.). Durch den Gleichheitsgrundsatz solle ausgeschlossen werden, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehe, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - in ständiger Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 87, 234 und w.N.). Der Hinweis der Klägerin, dass sie sich gegenüber geschiedenen Frauen in den alten Bundesländern ungerecht behandelt fühle, gehe fehl. Es lägen sachliche Gründe für die Unterscheidung vor. Die Kammer verkenne nicht, dass die Frauen aus der Generation der Klägerin infolge der ihnen obliegenden Erziehung der Kinder in ihrer Erwerbsbiographie Nachteile erleiden könnten, die sich später negativ auf die Rentenhöhe auswirken. Außerdem habe sich der Körperschaden der Klägerin auf die heutige Rentenhöhe ausgewirkt. Dies gelte jedoch unterschiedslos für Frauen aus den neuen wie auch für Frauen aus den alten Bundesländern, so dass nicht gerechtfertigt sei, für Frauen aus den neuen Bundesländern eine Ausnahmeregelung zu schaffen.
Die unterschiedliche Behandlung der überlebenden geschiedenen Ehegatten aus dem Beitrittsgebiet sei gerechtfertigt. Sie habe ihre Gründe in dem grundlegend unterschiedlichem Unterhaltsrecht nach der Scheidung und dem darauf beruhenden Hinterbliebenenrecht. Im Gegensatz zur Bundesrepublik hätte es für geschiedene Ehegatten nach DDR-Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt gegeben. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass jede geschiedene Ehegattin in der Lage sei, sich künftig selbst zu unterhalten. Im bundesdeutschen Recht sei ein Unterhaltsanspruch des nicht erwerbstätigen Ehegatten bei Scheidungen vor dem 01.07.1977 gegen den Erwerbstätigen vorgesehen gewesen. Die Geschiedenen-Witwenrente hätte daran anknüpfend eine Unterhaltsersatzfunktion gehabt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, den geschiedenen Witwen des Beitrittsgebiets nach Beitritt die Möglichkeit einer Witwenrente zu eröffnen, die im DDR-Rentenrecht nicht vorgesehen war.
Der Hinweis der Klägerin, dass ihr nach DDR-Recht eine Unterhaltsrente zugestanden hätte, gehe fehl. Der Anspruch nach § 49 der Rentenverordnung habe nur denjenigen geschiedenen Witwen zugestanden, die keine eigene Altersrente erhielten. Da jedoch die Klägerin eine eigene Altersrente beziehe, hätte sie auch nach DDR-Rentenrecht keinen Anspruch auf Unterhaltsrente gehabt. Angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Scheidungsfolgen sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, § 243 SGB VI auf geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet zu erstrccken. Zur Begründung werde im Übrigen voll auf das Urteil des BSG vom 21.06.1995 verwiesen.
Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsabschnitte ergäben nichts anderes. Dort sei es um Unterhaltsansprüche gegen noch lebende geschiedene Ehegatten gegangen. Die weiteren Ausführungen in den Zeitungsausschnitten, wonach Geschiedenen-Witwenrente gezahlt werde, wenn zuvor Unterhalt gezahlt wurde, seien für Scheidungen vor dem 01.01.1992 im Beitrittsgebiet falsch.
Die Kammer verkenne auch nicht die Belastung, der die Klägerin durch die Finanzierung des Studiums des geschiedenen Ehegatten ausgesetzt war, dass der geschiedene Ehegatte während der Ehezeit und danach durch seinen Lebensstil die Klägerin zumindest seelisch verletzt habe. Die Kammer sei jedoch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.
Gegen das am 01.03.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.03.2001 zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie sei nach wie vor der Meinung, dass ihr aus der gesetzlichen Rentenversicherung des geschiedenen Ehemannes Witwenrente zustünde. Der geschiedene Ehemann habe auch noch als Rentner Unterhalt zahlen müssen. Da sie nur 50 % erwerbsfähig gewesen sei und ihr jetziges Einkommen gering sei, sei sie auf die Witwenrente angewiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.01.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 28.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2000 aufzuheben und ihr eine Rente wegen Todes aus der Versicherung des geschiedenen Ehemannes Gerhard Fiedler zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug, die sie für zutreffend hält.
Mit Schreiben vom 06.04.2001 hat der Senat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Auf das Schreiben der Klägerin vom 20.04.2001 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dresden nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat keine neuen Argumente vorgebracht, die in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Sie hat vielmehr nur ihr Vorbringen wiederholt, das bereits ausführlich im Urteil des SG Dresden gewürdigt ist.
Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, § 143 SGG, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch zu, eine Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Gerhard Fiedler zu erhalten. Das SG hat die Klage zu Recht aus den von ihm angeführten Gründen abgewiesen. Der Senat schließt sich den Gründen des sozialgerichtlichen Urteils an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist nur noch darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die Klägerin eine geringe Rente erhält und deshalb auf die Geschiedenen-Witwenrente angewiesen sei, nicht anspruchsbegründend ist. Ist jemand nicht in der Lage, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, hat in derartigen Fällen die Sozialhilfe-Verwaltung einzutreten. Der Beklagten können derartige Lasten nicht übergebürdet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung einer Revision sind nicht gegeben, § 160 Abs. 2 SGG.
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