Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 11 RA 170/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 66/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Zurechnungjahren wegen Invalidität über das 55. Lebensjahr hinaus bei der Berechnung der Rente der Klägerin.
Mit Bescheid vom 04.12.1987 erhielt die Klägerin ab 01.11.1987 eine Invalidenrente. Diese Rente wurde zum 01.01.1992 gemäß § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) umgewertet. Bei der Umwertung ging die Beklagte von 28 Arbeitsjahren, fünf Zurechnungsjahren wegen Invalidität, einem zu berücksichtigenden Kind, einem Ende des 20-Jahreszeitraumes im Dezember 1986 und einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 424,00 DM aus.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 22.12.1991 Widerspruch ein. Sie bemängelte, dass die versicherungspflichtige Tätigkeit von 28 Jahren und sechs Monaten auf 28 Jahre abgerundet worden sei. Die freiwillige Rentenversicherung sei nicht berücksichtigt worden. Pflichtbeitragszeiten für die Berufsausbildung seien nicht mit 0,9 Entgeltpunkten berücksichtigt worden. Die Zurechnungszeit wegen Invalidität sei nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres berücksichtigt. Außer einer Eingangsbestätigung erfolgte von Seiten der Beklagten keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 30.06.1999 erhielt die Klägerin ab 01.01.1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige. Der monatliche Zahlbetrag ab 01.08.1999 wurde auf 1.041,44 DM festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.07.1999 Widerspruch ein. Die berufliche Ausbildung habe bereits am 15.09.1951 begonnen. Sie habe damit am 31.08.1954 geendet, nicht am 31.12.1954. Die Zurechnungszeit von 20 Monaten für den Invalidenrentenbezug zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr sei nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 07.08.1999 wurden die Beanstandungen präzisiert. Insbesondere beanspruchte die Klägerin die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit im Zeitraum vom 01.11.1992 bis 31.10.1997.
Mit Bescheid vom 16.11.1999 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen, was die Zeit der Ausbildung betraf. Die Rente wurde neu festgestellt. Ab 01.01.2000 wurde ein monatlicher Zahlbetrag von 1.051,42 DM festgesetzt. Für das Jahr 1999 wurde eine Nachzahlung von 59,98 DM gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 26.11.1999 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch. Vorgetragen wurde, dass die Zurechnungsjahre vom 55. bis 60. Lebensjahr zu berücksichtigen seien. Nach einem Aufklärungsschreiben vom 09.12.1999 führte der Bevollmächtigte der Klägerin am 27.12.1999 aus, dass im Bescheid des FDGB vom 01.11.1987 eine Zurechnungszeit wegen Invalidität von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt worden sei. Im Umwertungsbescheid seien lediglich fünf Jahre Zurechnungszeit berücksichtigt. Nach § 59 Abs. 3 SGB VI stünden der Klägerin für die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr 20 Monate Zurechnungszeit zu. Diese müssten auf jeden Fall berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 31.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Umwertungsbescheid vom 02.12.1991 zurück. Nach § 307a Abs. 1 SGB VI seien Renten der Sozialversicherung (SV) und freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für Bezugszeiten nach dem 31.12.1991 grundsätzlich nicht nach dem SGB VI neu festzustellen gewesen. In einem pauschalierenden und endgültigen Verfahren seien persönliche Entgeltpunkte (Ost) durch Vervielfältigung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der Anzahl der Arbeitsjahre zu ermitteln gewesen. Die Rentenversicherungsträger seien berechtigt gewesen, die Umwertung der Bestandsrenten auf Grundlage der im Bestand der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vorhandenen Daten maschinell durchzuführen. Nach § 307a Abs. 3 SGB VI seien als Arbeitsjahre bei der Umwertung nur noch die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten zugrunde zu legen. Die Vorschrift lege die Berücksichtigung der wegen Invalidität angerechneten Zurechnungsjahre als Arbeitsjahre fest. Es sei auf die Zurechnungsjahre wegen Invalidität zurückzugreifen, die bei der bisherigen Rente berücksichtigt wurden, allerdings begrenzt auf die Zeit von Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Dies bedeute, dass lediglich die zurückgelegten 28 Arbeitsjahre angerechnet werden könnten. Weiterhin seien die Zurechnungsjahre vom Rentenbeginn 01.11.1987 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im Oktober 1992 zu berücksichtigen, also insgesamt fünf Jahre. Gemäß der Rechtsvorschriften des Beitrittsgebietes, § 10 Abs. 5 der 1. Durchführungsbestimmung (DB) zur 1. Rentenverordnung (RtVO), seien die Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auf volle Jahre aufzurunden, soweit die vollen Jahre um mehr als sechs Monate überschritten werden. Daher sei bei den festgestellten 28 Jahren und sechs Monaten eine Abrundung erfolgt.
Bei der Umwertung seien weitere Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches nicht anwendbar. Aus diesem Grund seien auch keine besonderen Entgeltpunkte für die Berufsausbildung berücksichtigt worden.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.06.1999 ist, soweit nicht durch den Bescheid vom 16.11.1999 abgeholfen wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2000 zurückgewiesen. Gemäß § 59 SGB VI sei Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU) hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Da die Klägerin keine in der Vorschrift genannte Rente beziehe, könne eine Zurechnungszeit nicht gewährt werden.
Am 19.04.2000 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage zunächst gegen den Umwertungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2000. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000 erweiterte sie am 20.06.2000 die bereits anhängige Klage auf den Rentenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Die Klägerin ist der Meinung, dass sowohl bei der Umwertung ihrer Rente als auch bei Feststellung der Altersrente § 59 Abs. 3 SGB VI anzuwenden sei. Ihr stünden jeweils 20 Zurechnungsmonate für Invalidität nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu. Würde § 59 SGB VI auf die Bürger der neuen Bundesländer nicht angewendet, sei dies eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Das SG sei deshalb verpflichtet, die Sache gemäß Art. 100 Grundgesetz (GG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. Auf die weiteren früher erhobenen Beanstandungen ist die Klage nicht gestützt.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 10.01.2001 ab. Nach § 307a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI seien bei der Umwertung der Rente wegen Invalidität nur die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf darüber hinausgehende Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bestünde nicht. § 59 SGB VI führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sei Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen BU oder EU bzw. wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Vorschrift gelte nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur für Renten, die nach dem SGB VI gewährt wurden. Umgewertete Renten würden nicht unter den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen. Auch im Rahmen der Altersrente habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von entsprechenden Zurechnungszeiten. § 59 SGB VI sei bei Altersrenten ebenfalls nicht anzuwenden.
Ein Anspruch auf die begehrte Rechtsfolge ergebe sich auch nicht aus § 252a Abs. 1 Ziff. 4 SGB VI. Nach dieser Vorschrift seien Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet auch Zeiten nach dem 08. Mai 1945, in denen der Versicherte vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente bezogen habe. Die Anwendung dieser Vorschrift führe dazu, dass die bis zu diesem Zeitpunkt in der Invalidenrente rentensteigernd angerechneten Zurechnungsjahre auch bei der Altersrente weiterhin rentensteigernd berücksichtigt werden. Die Vorschrift enthalte jedoch ebenfalls die Begrenzung auf das 55. Lebensjahr. Bedenken bezüglich einer Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften habe die Kammer nicht. Bis zum Inkrafttreten des § 59 SGB VI seien auch bei Invalidenrenten im alten Bundesgebiet nur Anrechnungszeiten bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt worden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege damit nicht vor.
Gegen das mit Einschreiben vom 15.03.2001 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 20.03.2001 Berufung ein. Der Klägerin stünden nach § 59 Abs. 3 SGB VI 20 Monate Zurechnungszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu. Diese seien zu berücksichtigen. Wenn die gesetzlichen Vorschriften diese Berücksichtigung ausschlössen, seien sie verfassungswidrig. Außerdem müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, die Handlungen nachzuholen, die durch die lange Nichtbearbeitung durch die Beklagte verhindert wurden. Es müsse Möglichkeiten geben, dass die Rente nach den mormalen Vorschriften des SGB berechnet werde. Eine Arbeit habe die Klägerin nach 1991 aber keinesfalls mehr aufnehmen können. Weitere frühere Beanstandungen sind nicht mehr geltend gemacht.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt trotz Hinweisen ausdrücklich,
1. die §§ 59 und 307a sowie 37 SGB VI gemäß Art. 100 GG auf Verfassungskonformismus bzw. Verfassungswidrigkeit überprüfen zu lassen und bis zum Abschluss der Überprüfung das Verfahren auszusetzen;
hilfsweise
2. die Beklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 02.12.1991 gemäß § 307a Abs. 8 SGB VI auf seine Richtigkeit zu überprüfen und der umgewerteten Invalidenrente sowie der Altersrente Zurechnungszeiten bzw. Anrechnungszeiten zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr in Höhe von 20 Monaten zugrunde zu legen.
3. Wiedereinsetzung in den Stand vor Eintritt des 60. Lebensjahres der Klägerin wegen der schleppenden Bearbeitung der BfA und
4. bei Klageabweisung die Zulassung der Revision.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und schließt sich den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils an.
Der Senat hat der Klägerin eine Kopie des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.06.2000, B 13 RJ 29/98 R, zur Umwertung von Renten und Verfassungsmäßigkeit der Umwertungsvorschriften übersandt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Das Klagebegehren ist auszulegen als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der eine Neuberechnung beider Renten erreicht werden soll, die zu einer höheren Leistung führt. Da die Verurteilung zur Leistung allen anderen Möglichkeiten vorgeht, ist Antrag 2 als Hauptantrag und Antrag 1 als Hilfsantrag zu werten, da eine Vorlage an das BVerfG nur möglich wäre, wenn nach Anwendung und Auslegung der zutreffenden Vorschriften der Senat zu der Entscheidung kommt, dass nach diesen Vorschriften der Leistungsantrag abzuweisen ist, die maßgeblichen Vorschriften aber gegen die Verfassung verstoßen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewährt werden, wenn unverschuldet eine Verfahrensfrist versäumt wurde. Darum geht es hier nicht. Es soll vielmehr die Zeit zurückgedreht werden, dass die Klägerin noch irgendwelche tatsächlichen Handlungen vornehmen kann. Eine Verahrensfrist ist nicht versäumt, da durch den Widerspruch, auch wenn er nicht bearbeitet wurde, der ursprüngliche Umwertungsbescheid nicht bestandskräftig geworden ist.
Die statthafte und zulässige Berufung, § 143 SGG, erweist sich im Übrigen als unbegründet. Das als Überprüfungsantrag gestellte Begehren eröffnet die Möglichkeit einer vollständigen Überprüfung, denn wie ausgeführt wurde der Umwertungsbescheid nicht bestandskräftig. Ein Überprüfungsverfahren kann sich nur gegen einen bestandskräftigen Bescheid richten. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zurechnungsjahre bei der Umwertung der Invalidenrente bzw. Berechnung der Altersrente. Die Rentenberechnungen der Beklagten entsprechen insoweit den gesetzlichen Vorschriften, die auch verfassungsgemäß sind.
§ 307a bestimmt, dass bei Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der FRZ der DDR zum 31.12.1999 für die Zeit ab 01.01.1992 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind. Nach der Vorschrift sind die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr zu ermitteln. Zurückgegriffen hierbei wird auf den 20-Jahres-Zeitraum vor Eintritt in die Rente nach der Sozialversicherungsordnung (SVO) und der Rentenverordnung (RtVO) der DDR. Die danach ermittelten Entgeltpunkte werden mit der Anzahl der Arbeitsjahre vervielfältigt. Den so ermittelten Punkten wird für jedes zu berücksichtigende Kind ein Zuschlag von 0,75 Punkten hinzugerechnet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass als Arbeitsjahre nur die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten zugrunde gelegt werden.
Eine Berücksichtigung von Zurechnungsjahren nach § 59 SGB VI kann nicht erfolgen. Die Umwertung von Bestandsrenten aus der Sozialversicherung der DDR geschieht ausschließlich nach § 307a SGB VI. Eine Berechnung von Entgeltpunkten und Ermittlung der Rente aus dem gesamten Arbeitsleben ist bei Bestandsrentnern ausgeschlossen. § 59 SGB VI ist aber nur für Renten anzuwenden, die nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI errechnet werden. Die Vorschrift gilt damit für die Umwertung einer Rente nach § 307a SGB VI nicht. (Vgl. dazu Urteil des BSG vom 10.11.1998, 4 RA 23/98 R, zur Umwertung nach § 307b SGB VI. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, 1 BvR 175/99.)
Bei Berechnung der Altersrente für Erwerbsunfähigkeitsrentner ist § 59 SGB VI ebenfalls nicht anzuwenden. Die Vorschrift gilt nur für Renten wegen BU, EU oder wegen Tod, nicht für Altersrenten. Für Altersrenten im Beitrittsgebiet bestimmt § 252a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, dass Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente bis zum 55. Lebensjahr als Anrechnungszeiten zu behandeln sind. Diese Vorschrift ist bei Berechung der Altersrente der Klägerin beachtet.
Mit dieser Vorschrift ist eine Angleichung des Rechts an das Recht der alten Bundesländer erfolgt. Hier war schon durch § 1260 der früher geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) bestimmt, dass Jahre der Invalidität nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres anzurechnen sind. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht. Mit dem Einigungsvertrag wurden die Bestandsrentner der DDR insoweit geschützt, als ihnen für die Zukunft mindestens der nach DDR-Recht errechnete Zahlbetrag ihrer Rente nach Umstellung in DM zugesichert wurde, falls die nach den Vorschriften des SGB VI errechnete Rente niedriger lag. Damit fällt unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes der zum 31.12.1991 nach dem weiter geltenden Recht der DDR errechnete Zahlbetrag. Geschützt ist nicht der Weg, wie dieser Betrag errechnet wurde. Für die Berechnung der SGB-Rente gilt das Recht des SGB VI.
Wie sich der Zahlbetrag, der geschützt ist, für die Folgezeit errechnet, bestimmt § 315a SGB VI. Da ab 01.01.1992 die Rentner einen Beitrag zur Krankenkasse zu leisten hatten, wurde der festgestellte Zahlbetrag um 6,84 % erhöht, was in etwa dem Beitragsanteil der Rentner zur Krankenversicherung entsprach. Hiervon wurde der niedrigere Betrag der SGB-Rente abgezogen. Die Differenz ergab den Auffüllbetrag, der bis zum 31.12.1995 als statischer Betrag weiter zu zahlen war. Hierauf wurden demgemäß nicht die Rentenerhöhungen angerechnet, so dass praktisch für die Folgezeit der geschützte Zahlbetrag immer wieder erhöht wurde. Erst ab 01.01.1996 war dieser Betrag abzuschmelzen, so dass mit der Zeit eine niedrigere SGB-Rente den geschützten Betrag erreichen und auch überschreiten kann.
Diese Regelung wird, soweit ersichtlich, vom BVerfG als verfassungsgemäß angesehen. In seiner Entscheidung zu den Zusatzversorgungssystemen vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95, hat es die Vorschrift für die Umwertung der Versorgung aus Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgungssystemen für verfassungswidrig erklärt, weil sie diese Rentner anders behandelt als die Rentner der SV und FZR, deren Rente nach § 307a SGB VI umgewertet wird. Damit sieht es offensichtlich die Regelungen des § 307a SGB VI als verfassungsgemäß an. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BVerfG vom 26.05.2000, 1 BvR 175/99, auch wenn die Entscheidung zu § 307b SGB VI ergangen ist.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt ebenfalls nicht vor. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz soll verhindert werden, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist (BVerfGE 55, 72 [88]). Der Gleichheitssatz erfordert gerade, dass bei der Umwertung nur die Zeiten der Invalidität bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt werden, da ansonsten die Rentner im Beitrittsgebiet besser behandelt würden. Auch bei Berechnung der Altersrente wegen EU gilt dies, denn für das alte Bundesgebiet bestimmt § 252 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ebenfalls, dass nur eine Anrechnung des Rentenbezuges bis zum 55. Lebensjahr in Betracht kommt, wenn eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen wurde, in der eine Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) nicht enthalten war. Damit sind die EU-Rentner erfasst, die vor dem 01.01.1992 eine nach der RVO berechnete Rente wegen EU bezogen haben.
Die Rentenberechnung unter Einbeziehung von Zurechnungsjahren über das 55. Lebensjahr hinaus ist auch nicht durch den Einigungsvertrag (EV) in den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG einbezogen. Den Gesetzgeber traf keine Verpflichtung, das Altersversorgungssystem der DDR beizubehalten. Er konnte es in einer geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik eingliedern (BVerfGE 100, 1 [39]). Die unterschiedliche Bewertung der Zurechnungszeiten nach dem früheren Recht des Beitrittsgebiets und nach dem SGB VI ist Teil der vom Gesetzgeber getroffenen Systementscheidung und überschreitet nicht den gegebenen Gestaltungsspielraum. Die genannten Zurechnungszeiten wurden bewußt nicht in das SGB VI übernommen, weil sie längerfristig zu einem unverhältnismäßig hohen Anstieg von Renten aus dem Beitrittsgebiet geführt hätten (vgl. Urteil des BSG v. 29.06.2000 in SozR 3-2600 § 307a Nr. 15).
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und ist daher zurückzuweisen. Eine Vorlage an das BVerfG kam nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG. Insbesondere ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden. Vielmehr liegt eine eindeutige gesetzliche Regelung vor. Der Senat folgt außerdem der Rechtsprechung des BSG.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Zurechnungjahren wegen Invalidität über das 55. Lebensjahr hinaus bei der Berechnung der Rente der Klägerin.
Mit Bescheid vom 04.12.1987 erhielt die Klägerin ab 01.11.1987 eine Invalidenrente. Diese Rente wurde zum 01.01.1992 gemäß § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) umgewertet. Bei der Umwertung ging die Beklagte von 28 Arbeitsjahren, fünf Zurechnungsjahren wegen Invalidität, einem zu berücksichtigenden Kind, einem Ende des 20-Jahreszeitraumes im Dezember 1986 und einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 424,00 DM aus.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 22.12.1991 Widerspruch ein. Sie bemängelte, dass die versicherungspflichtige Tätigkeit von 28 Jahren und sechs Monaten auf 28 Jahre abgerundet worden sei. Die freiwillige Rentenversicherung sei nicht berücksichtigt worden. Pflichtbeitragszeiten für die Berufsausbildung seien nicht mit 0,9 Entgeltpunkten berücksichtigt worden. Die Zurechnungszeit wegen Invalidität sei nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres berücksichtigt. Außer einer Eingangsbestätigung erfolgte von Seiten der Beklagten keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 30.06.1999 erhielt die Klägerin ab 01.01.1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige. Der monatliche Zahlbetrag ab 01.08.1999 wurde auf 1.041,44 DM festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.07.1999 Widerspruch ein. Die berufliche Ausbildung habe bereits am 15.09.1951 begonnen. Sie habe damit am 31.08.1954 geendet, nicht am 31.12.1954. Die Zurechnungszeit von 20 Monaten für den Invalidenrentenbezug zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr sei nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 07.08.1999 wurden die Beanstandungen präzisiert. Insbesondere beanspruchte die Klägerin die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit im Zeitraum vom 01.11.1992 bis 31.10.1997.
Mit Bescheid vom 16.11.1999 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen, was die Zeit der Ausbildung betraf. Die Rente wurde neu festgestellt. Ab 01.01.2000 wurde ein monatlicher Zahlbetrag von 1.051,42 DM festgesetzt. Für das Jahr 1999 wurde eine Nachzahlung von 59,98 DM gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 26.11.1999 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch. Vorgetragen wurde, dass die Zurechnungsjahre vom 55. bis 60. Lebensjahr zu berücksichtigen seien. Nach einem Aufklärungsschreiben vom 09.12.1999 führte der Bevollmächtigte der Klägerin am 27.12.1999 aus, dass im Bescheid des FDGB vom 01.11.1987 eine Zurechnungszeit wegen Invalidität von 15 Jahren bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt worden sei. Im Umwertungsbescheid seien lediglich fünf Jahre Zurechnungszeit berücksichtigt. Nach § 59 Abs. 3 SGB VI stünden der Klägerin für die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr 20 Monate Zurechnungszeit zu. Diese müssten auf jeden Fall berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 31.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Umwertungsbescheid vom 02.12.1991 zurück. Nach § 307a Abs. 1 SGB VI seien Renten der Sozialversicherung (SV) und freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) für Bezugszeiten nach dem 31.12.1991 grundsätzlich nicht nach dem SGB VI neu festzustellen gewesen. In einem pauschalierenden und endgültigen Verfahren seien persönliche Entgeltpunkte (Ost) durch Vervielfältigung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der Anzahl der Arbeitsjahre zu ermitteln gewesen. Die Rentenversicherungsträger seien berechtigt gewesen, die Umwertung der Bestandsrenten auf Grundlage der im Bestand der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vorhandenen Daten maschinell durchzuführen. Nach § 307a Abs. 3 SGB VI seien als Arbeitsjahre bei der Umwertung nur noch die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten zugrunde zu legen. Die Vorschrift lege die Berücksichtigung der wegen Invalidität angerechneten Zurechnungsjahre als Arbeitsjahre fest. Es sei auf die Zurechnungsjahre wegen Invalidität zurückzugreifen, die bei der bisherigen Rente berücksichtigt wurden, allerdings begrenzt auf die Zeit von Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Dies bedeute, dass lediglich die zurückgelegten 28 Arbeitsjahre angerechnet werden könnten. Weiterhin seien die Zurechnungsjahre vom Rentenbeginn 01.11.1987 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres im Oktober 1992 zu berücksichtigen, also insgesamt fünf Jahre. Gemäß der Rechtsvorschriften des Beitrittsgebietes, § 10 Abs. 5 der 1. Durchführungsbestimmung (DB) zur 1. Rentenverordnung (RtVO), seien die Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auf volle Jahre aufzurunden, soweit die vollen Jahre um mehr als sechs Monate überschritten werden. Daher sei bei den festgestellten 28 Jahren und sechs Monaten eine Abrundung erfolgt.
Bei der Umwertung seien weitere Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches nicht anwendbar. Aus diesem Grund seien auch keine besonderen Entgeltpunkte für die Berufsausbildung berücksichtigt worden.
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.06.1999 ist, soweit nicht durch den Bescheid vom 16.11.1999 abgeholfen wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2000 zurückgewiesen. Gemäß § 59 SGB VI sei Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU) hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Da die Klägerin keine in der Vorschrift genannte Rente beziehe, könne eine Zurechnungszeit nicht gewährt werden.
Am 19.04.2000 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage zunächst gegen den Umwertungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2000. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000 erweiterte sie am 20.06.2000 die bereits anhängige Klage auf den Rentenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Die Klägerin ist der Meinung, dass sowohl bei der Umwertung ihrer Rente als auch bei Feststellung der Altersrente § 59 Abs. 3 SGB VI anzuwenden sei. Ihr stünden jeweils 20 Zurechnungsmonate für Invalidität nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu. Würde § 59 SGB VI auf die Bürger der neuen Bundesländer nicht angewendet, sei dies eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Das SG sei deshalb verpflichtet, die Sache gemäß Art. 100 Grundgesetz (GG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. Auf die weiteren früher erhobenen Beanstandungen ist die Klage nicht gestützt.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 10.01.2001 ab. Nach § 307a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI seien bei der Umwertung der Rente wegen Invalidität nur die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf darüber hinausgehende Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bestünde nicht. § 59 SGB VI führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sei Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen BU oder EU bzw. wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Vorschrift gelte nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur für Renten, die nach dem SGB VI gewährt wurden. Umgewertete Renten würden nicht unter den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen. Auch im Rahmen der Altersrente habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von entsprechenden Zurechnungszeiten. § 59 SGB VI sei bei Altersrenten ebenfalls nicht anzuwenden.
Ein Anspruch auf die begehrte Rechtsfolge ergebe sich auch nicht aus § 252a Abs. 1 Ziff. 4 SGB VI. Nach dieser Vorschrift seien Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet auch Zeiten nach dem 08. Mai 1945, in denen der Versicherte vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente bezogen habe. Die Anwendung dieser Vorschrift führe dazu, dass die bis zu diesem Zeitpunkt in der Invalidenrente rentensteigernd angerechneten Zurechnungsjahre auch bei der Altersrente weiterhin rentensteigernd berücksichtigt werden. Die Vorschrift enthalte jedoch ebenfalls die Begrenzung auf das 55. Lebensjahr. Bedenken bezüglich einer Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften habe die Kammer nicht. Bis zum Inkrafttreten des § 59 SGB VI seien auch bei Invalidenrenten im alten Bundesgebiet nur Anrechnungszeiten bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt worden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege damit nicht vor.
Gegen das mit Einschreiben vom 15.03.2001 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 20.03.2001 Berufung ein. Der Klägerin stünden nach § 59 Abs. 3 SGB VI 20 Monate Zurechnungszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu. Diese seien zu berücksichtigen. Wenn die gesetzlichen Vorschriften diese Berücksichtigung ausschlössen, seien sie verfassungswidrig. Außerdem müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, die Handlungen nachzuholen, die durch die lange Nichtbearbeitung durch die Beklagte verhindert wurden. Es müsse Möglichkeiten geben, dass die Rente nach den mormalen Vorschriften des SGB berechnet werde. Eine Arbeit habe die Klägerin nach 1991 aber keinesfalls mehr aufnehmen können. Weitere frühere Beanstandungen sind nicht mehr geltend gemacht.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt trotz Hinweisen ausdrücklich,
1. die §§ 59 und 307a sowie 37 SGB VI gemäß Art. 100 GG auf Verfassungskonformismus bzw. Verfassungswidrigkeit überprüfen zu lassen und bis zum Abschluss der Überprüfung das Verfahren auszusetzen;
hilfsweise
2. die Beklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 02.12.1991 gemäß § 307a Abs. 8 SGB VI auf seine Richtigkeit zu überprüfen und der umgewerteten Invalidenrente sowie der Altersrente Zurechnungszeiten bzw. Anrechnungszeiten zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr in Höhe von 20 Monaten zugrunde zu legen.
3. Wiedereinsetzung in den Stand vor Eintritt des 60. Lebensjahres der Klägerin wegen der schleppenden Bearbeitung der BfA und
4. bei Klageabweisung die Zulassung der Revision.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und schließt sich den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils an.
Der Senat hat der Klägerin eine Kopie des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.06.2000, B 13 RJ 29/98 R, zur Umwertung von Renten und Verfassungsmäßigkeit der Umwertungsvorschriften übersandt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Das Klagebegehren ist auszulegen als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der eine Neuberechnung beider Renten erreicht werden soll, die zu einer höheren Leistung führt. Da die Verurteilung zur Leistung allen anderen Möglichkeiten vorgeht, ist Antrag 2 als Hauptantrag und Antrag 1 als Hilfsantrag zu werten, da eine Vorlage an das BVerfG nur möglich wäre, wenn nach Anwendung und Auslegung der zutreffenden Vorschriften der Senat zu der Entscheidung kommt, dass nach diesen Vorschriften der Leistungsantrag abzuweisen ist, die maßgeblichen Vorschriften aber gegen die Verfassung verstoßen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewährt werden, wenn unverschuldet eine Verfahrensfrist versäumt wurde. Darum geht es hier nicht. Es soll vielmehr die Zeit zurückgedreht werden, dass die Klägerin noch irgendwelche tatsächlichen Handlungen vornehmen kann. Eine Verahrensfrist ist nicht versäumt, da durch den Widerspruch, auch wenn er nicht bearbeitet wurde, der ursprüngliche Umwertungsbescheid nicht bestandskräftig geworden ist.
Die statthafte und zulässige Berufung, § 143 SGG, erweist sich im Übrigen als unbegründet. Das als Überprüfungsantrag gestellte Begehren eröffnet die Möglichkeit einer vollständigen Überprüfung, denn wie ausgeführt wurde der Umwertungsbescheid nicht bestandskräftig. Ein Überprüfungsverfahren kann sich nur gegen einen bestandskräftigen Bescheid richten. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zurechnungsjahre bei der Umwertung der Invalidenrente bzw. Berechnung der Altersrente. Die Rentenberechnungen der Beklagten entsprechen insoweit den gesetzlichen Vorschriften, die auch verfassungsgemäß sind.
§ 307a bestimmt, dass bei Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der FRZ der DDR zum 31.12.1999 für die Zeit ab 01.01.1992 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind. Nach der Vorschrift sind die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr zu ermitteln. Zurückgegriffen hierbei wird auf den 20-Jahres-Zeitraum vor Eintritt in die Rente nach der Sozialversicherungsordnung (SVO) und der Rentenverordnung (RtVO) der DDR. Die danach ermittelten Entgeltpunkte werden mit der Anzahl der Arbeitsjahre vervielfältigt. Den so ermittelten Punkten wird für jedes zu berücksichtigende Kind ein Zuschlag von 0,75 Punkten hinzugerechnet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass als Arbeitsjahre nur die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten zugrunde gelegt werden.
Eine Berücksichtigung von Zurechnungsjahren nach § 59 SGB VI kann nicht erfolgen. Die Umwertung von Bestandsrenten aus der Sozialversicherung der DDR geschieht ausschließlich nach § 307a SGB VI. Eine Berechnung von Entgeltpunkten und Ermittlung der Rente aus dem gesamten Arbeitsleben ist bei Bestandsrentnern ausgeschlossen. § 59 SGB VI ist aber nur für Renten anzuwenden, die nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI errechnet werden. Die Vorschrift gilt damit für die Umwertung einer Rente nach § 307a SGB VI nicht. (Vgl. dazu Urteil des BSG vom 10.11.1998, 4 RA 23/98 R, zur Umwertung nach § 307b SGB VI. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, 1 BvR 175/99.)
Bei Berechnung der Altersrente für Erwerbsunfähigkeitsrentner ist § 59 SGB VI ebenfalls nicht anzuwenden. Die Vorschrift gilt nur für Renten wegen BU, EU oder wegen Tod, nicht für Altersrenten. Für Altersrenten im Beitrittsgebiet bestimmt § 252a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, dass Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente bis zum 55. Lebensjahr als Anrechnungszeiten zu behandeln sind. Diese Vorschrift ist bei Berechung der Altersrente der Klägerin beachtet.
Mit dieser Vorschrift ist eine Angleichung des Rechts an das Recht der alten Bundesländer erfolgt. Hier war schon durch § 1260 der früher geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) bestimmt, dass Jahre der Invalidität nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres anzurechnen sind. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht. Mit dem Einigungsvertrag wurden die Bestandsrentner der DDR insoweit geschützt, als ihnen für die Zukunft mindestens der nach DDR-Recht errechnete Zahlbetrag ihrer Rente nach Umstellung in DM zugesichert wurde, falls die nach den Vorschriften des SGB VI errechnete Rente niedriger lag. Damit fällt unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes der zum 31.12.1991 nach dem weiter geltenden Recht der DDR errechnete Zahlbetrag. Geschützt ist nicht der Weg, wie dieser Betrag errechnet wurde. Für die Berechnung der SGB-Rente gilt das Recht des SGB VI.
Wie sich der Zahlbetrag, der geschützt ist, für die Folgezeit errechnet, bestimmt § 315a SGB VI. Da ab 01.01.1992 die Rentner einen Beitrag zur Krankenkasse zu leisten hatten, wurde der festgestellte Zahlbetrag um 6,84 % erhöht, was in etwa dem Beitragsanteil der Rentner zur Krankenversicherung entsprach. Hiervon wurde der niedrigere Betrag der SGB-Rente abgezogen. Die Differenz ergab den Auffüllbetrag, der bis zum 31.12.1995 als statischer Betrag weiter zu zahlen war. Hierauf wurden demgemäß nicht die Rentenerhöhungen angerechnet, so dass praktisch für die Folgezeit der geschützte Zahlbetrag immer wieder erhöht wurde. Erst ab 01.01.1996 war dieser Betrag abzuschmelzen, so dass mit der Zeit eine niedrigere SGB-Rente den geschützten Betrag erreichen und auch überschreiten kann.
Diese Regelung wird, soweit ersichtlich, vom BVerfG als verfassungsgemäß angesehen. In seiner Entscheidung zu den Zusatzversorgungssystemen vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95, hat es die Vorschrift für die Umwertung der Versorgung aus Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgungssystemen für verfassungswidrig erklärt, weil sie diese Rentner anders behandelt als die Rentner der SV und FZR, deren Rente nach § 307a SGB VI umgewertet wird. Damit sieht es offensichtlich die Regelungen des § 307a SGB VI als verfassungsgemäß an. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BVerfG vom 26.05.2000, 1 BvR 175/99, auch wenn die Entscheidung zu § 307b SGB VI ergangen ist.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt ebenfalls nicht vor. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Grundgesetz soll verhindert werden, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist (BVerfGE 55, 72 [88]). Der Gleichheitssatz erfordert gerade, dass bei der Umwertung nur die Zeiten der Invalidität bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt werden, da ansonsten die Rentner im Beitrittsgebiet besser behandelt würden. Auch bei Berechnung der Altersrente wegen EU gilt dies, denn für das alte Bundesgebiet bestimmt § 252 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ebenfalls, dass nur eine Anrechnung des Rentenbezuges bis zum 55. Lebensjahr in Betracht kommt, wenn eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen wurde, in der eine Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) nicht enthalten war. Damit sind die EU-Rentner erfasst, die vor dem 01.01.1992 eine nach der RVO berechnete Rente wegen EU bezogen haben.
Die Rentenberechnung unter Einbeziehung von Zurechnungsjahren über das 55. Lebensjahr hinaus ist auch nicht durch den Einigungsvertrag (EV) in den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG einbezogen. Den Gesetzgeber traf keine Verpflichtung, das Altersversorgungssystem der DDR beizubehalten. Er konnte es in einer geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik eingliedern (BVerfGE 100, 1 [39]). Die unterschiedliche Bewertung der Zurechnungszeiten nach dem früheren Recht des Beitrittsgebiets und nach dem SGB VI ist Teil der vom Gesetzgeber getroffenen Systementscheidung und überschreitet nicht den gegebenen Gestaltungsspielraum. Die genannten Zurechnungszeiten wurden bewußt nicht in das SGB VI übernommen, weil sie längerfristig zu einem unverhältnismäßig hohen Anstieg von Renten aus dem Beitrittsgebiet geführt hätten (vgl. Urteil des BSG v. 29.06.2000 in SozR 3-2600 § 307a Nr. 15).
Nach alledem kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und ist daher zurückzuweisen. Eine Vorlage an das BVerfG kam nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG. Insbesondere ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden. Vielmehr liegt eine eindeutige gesetzliche Regelung vor. Der Senat folgt außerdem der Rechtsprechung des BSG.
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