L 4 RA 73/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RA 560/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 73/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vormerkung von Daten im Rahmen der Kontenklärung.

Der am ... geborene Kläger war in der Zeit vom 01.09.1956 bis 28.02.1962 an der Technischen Universität D ... den immatrikuliert und schloss das Studium mit dem akademischen Grad Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Schwachstrom ab. Daran schloss sich vom 05.03.1962 bis 31.07.1968 eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an. Am 18.07.1969 promovierte er zum Dr.-Ing. Ab 01.08.1968 war er beitragspflichtig bei C ..., dem späteren VEB P ... in D ... beschäftigt.

Seit 01.08.1968 entrichtete der Kläger Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968 (FZRVO 1968; GBl. II S. 154) in Höhe von insgesamt 1.880 Mark; vom 01.08.1968 bis 31.12.1971 monatlich 40 Mark und vom 01.01.1972 bis 31.12.1973 monatlich 10 Mark. Danach ruhte die Versicherung. Ab 01.03.1971 war er außerdem der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nach der Verordnung vom 10.02.1971 (FZRVO 1971; GBl. II S. 121) beigetreten und entrichtete auf die in seinen Sozialversicherungs-Ausweisen eingetragenen Entgelte entsprechende Beiträge.

Am 01.04.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Versicherungskontos sowie die Erteilung einer Rentenauskunft. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.1998 für die Zeit bis zum 31.12.1991 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten verbindlich fest. Sie wies für die Zeit von 01.08.1963 bis 31.07.1968 die vom Versorgungsträger nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) übermittelten Entgelte aus und begrenzte für das Jahr 1964 sowie ab 01.08.1968 bis 31.12.1976 die Entgelte nach Hochrechnung mit den Werten der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) jeweils auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze. Für die nach der FZRVO 1968 gezahlten Beiträge ermittelte die Beklagte nach dem SGB VI fiktiv als versichert geltende Verdienste, indem sie die in Mark der DDR gezahlten Beiträge im Verhältnis 1:1 auf DM hochwertete, sie dann verzehnfachte und durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI zusätzlich auf bundesdeutsches Lohnniveau anhob.

Gegen den Vormerkungsbescheid legte der Kläger zu diversen Punkten Widerspruch ein. U.a. wandte er sich gegen die Art der Berücksichtigung der nach der FZRVO 1968 gezahlten freiwilligen Beiträge. Durch die Einbeziehung dieser Beiträge in die Beitragsbemessungsgrenze erhalte er dafür keine Entgeltpunkte. Seine Beitragsleistung gehe damit verloren. Die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente nach der Verordnung vom 15.03.1968 sei aber an keine Lohn- und Rentengrenze und damit auch nicht an eine Beitragsbemessungsgrenze gebunden gewesen.

Mit Bescheid vom 31.03.1998 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers hinsichtlich einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab. Den weiteren Widerspruch bezüglich der Begrenzung der Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze wies sie unter Hinweis auf § 260 Satz 2 SGB VI bzw. § 6 Abs. 1 AAÜG i.V.m. Anlage 3 zum AAÜG mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.1998 zurück.

Mit der am 11.08.1998 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur Nichtberücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für die von 01.08.1968 bis 31.12.1973 nach der FZRVO 1968 entrichteten Beiträge sowie für die in den Jahren 1964 bis 1966 nach dem AAÜG ermittelte Entgelte weiter.

Während des Klageverfahrens gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11.12.1998 ab 01.01.1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.134,34 DM. Dem Versicherungsverlauf ist zu entnehmen, dass für das Jahr 1964 die nach dem AAÜG überführten Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze herabgesetzt worden sind. Auch die nach der FZRVO 1968 fiktiv als versichert geltenden Verdienste wurden auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze herabgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung enthält der Bescheid folgenden Hinweis: "Die Rente ist unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 20.01.1998 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie wird unter Außerachtlassung der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Ihren Gunsten beendet wird. Wegen dieser Ansprüche ist ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen."

Aufgrund neuer vom Versorgungsträger nach dem AAÜG übermittelter Daten stellte die Beklagte den Wert des Rechts auf die Altersrente mit Bescheiden vom 20.04.2000 und vom 07.08.2000 jeweils neu fest. Der Rechtsmittelbelehrung zufolge sind beide Bescheide nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden. Im Hinblick auf die Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge nach der FZRVO 1968 war eine Änderung nicht eingetreten.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 07.12.2000 ab. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Vormerkung von Entgelten aus der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968 sowie von Entgelten nach dem AAÜG ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze nicht zu. Klagegegenstand seien allein die im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens erteilten Vormerkungsbescheide vom 20.01.1998 und 23.03.1998 (wohl richtig 31.03.1998) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.1998. Die später ergangenen Rentenbescheide vom 11.12.1998, 20.04.2000 und 07.08.2000 seien - entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Beklagten - nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens geworden.

Rechtsgrundlage für die Vormerkung von Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, sei § 149 SGB VI. Ob Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten vorzumerken seien, bestimme sich nach den im Entscheidungsfall gültigen materiellen Recht. Hinsichtlich der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze habe die Beklagte zu Recht die §§ 256a, 260 Satz 2 SGB VI zugrunde gelegt. Da Beiträge nach der FZRVO 1968 nicht für einen Verdienst entrichtet worden seien, gelte nach § 256a Abs. 2 Satz 2 SGB VI das 10-fache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Die Versicherten seien dadurch so gestellt, als ob sie bei dem in der DDR geltenden Beitragssatz von zehn Prozent die Beiträge verdienstabhängig entrichtet hätten. Obergrenze für die nach Vervielfältigung der Verdienste mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI seien nach § 260 Satz 2 SGB VI auch für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragbemessungsgrenzen. Insoweit spiele es keine Rolle, ob für die nach § 256a SGB VI ermittelten Verdienste Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet worden seien. Die Ansicht des Klägers, die nach § 256a Abs. 2 Satz 2 SGB VI ermittelten Verdienste müssten ohne Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt werden, finde im Gesetz keine Stütze. Vielmehr seien für alle Versicherten Entgelte ohne rentenrechtliche Bedeutung, soweit sie die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Eine Berücksichtigung von Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze würde zu einer aus dem Rentenversicherungsrecht nicht begründbaren Systemdurchbrechung sowie zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der begünstigten Versicherten im Beitrittsgebiet gegenüber allen anderen Arbeitnehmern im Bundesgebiet führen. Die Vorschriften zur Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen verstoßen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundessozialgerichtes auch nicht gegen höherrangiges Recht (BVerfGE vom 28.04.1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - sowie u.a. BSG, Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R).

Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 08.03.2001 zugestellte Urteil richtet sich seine am 03.04.2001 eingelegte Berufung.

Wegen der Einbeziehung der aus den Beiträgen zur FZRVO 1968 fiktiv ermittelten Entgelte in die Beitragsbemessungsgrenzen nach dem SGB VI wirkten sich die von ihm entrichteten freiwilligen Beiträge in keinem Falle aus. Vielmehr sei es so als hätte er nie Beiträge gezahlt. Dies widerspreche dem in der FZRVO 1968 angelegten Versicherungsprinzip und stelle eine Verletzung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Die nach der FZRVO 1968 gezahlten Beiträge seien letztlich wie Beiträge zur Höherversicherung in der alten Bundesrepublik zu bewerten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07.12.2000 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung der Vormerkungsbescheides vom 20.01.1998 und vom 31.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.1998 sowie des Rentenbescheides vom 07.08.2000 zu verurteilen, den Wert des Rechts auf die ab 01.01.1999 beginnende Altersrente unter Einbeziehung der Entgelte aus der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968 ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Senat hat dem Kläger eine Kopie des Urteiles des BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 72/00 R -, welches sich mit der Rechtsfrage der Berücksichtigung der zur FZRVO 1968 gezahlten Beiträge befasst, zur Kenntnis übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Vormerkungsbescheide vom 20.01.1998 und vom 31.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.1998 sowie der Rentenbescheid vom 07.08.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts sind auch die während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen Rentenbescheide vom 11.12.1998, vom 20.04.2000 und vom 07.08.2000 in analoger Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Letztlich ist jedoch nur noch der Wert des mit dem Bescheid vom 07.08.2000 festgestellten Rechts auf Altersrente streitig. Dieser hat bezüglich der Wertfestsetzung die anderen Rentenbescheide jeweils ersetzt und Nachzahlungen ab Rentenbeginn ausgewiesen.

Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er den mit der Klage angefochtenen früheren Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Feststellung ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen "Verfügungssätze") zu treffen. Im vorliegenden Fall sind jedoch zwei voneinander unabhängige Regelungen nebeneinander getreten. Die Vormerkungsbescheide haben in ihrer Regelung Feststellungen über rentenrechtliche Zeiten getroffen, die in einem künftigen Leistungsfall erheblich sein können; die Rentenbescheide haben dagegen die Rentenleistungen nach Art, Beginn und Höhe geregelt. Über Berechnungselemente wie die Anrechnung und Bewertung der festgestellten Zeiten ist in den Vormerkungsbescheiden gerade nicht selbständig entschieden worden.

Gleichwohl war § 96 Abs. 1 SGG jedoch entsprechend anzuwenden. Denn die (teilweise) Einbeziehung der Rentenbescheide in das laufende Klageverfahren über den Vormerkungsbescheid entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die entsprechende Anwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Wesentlichen unter zwei Voraussetzungen geboten: Zum einen muss der neue Bescheid wenigstens den Streitstoff (den Prozessstoff, das Prozessziel) des bereits anhängigen Rechtsstreits beeinflussen bzw. berühren, so dass immerhin ein innerer Zusammenhang besteht; zum anderen muss der Grundgedanke des § 96 Abs. 1 SGG die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Hierunter hat das BSG vor allem die sinnvolle Prozessökonomie durch ein schnelles und zweckmäßiges Verfahren (auch die Verhütung abweichender gerichtlicher Entscheidungen zum alten und neuen Bescheid) und den Schutz des Betroffenen vor möglichen Rechtsnachteilen verstanden, wenn er im Vertrauen auf den schon eingelegten Rechtsbehelf weitere Schritte gegen den neuen Bescheid unterlässt. Diese Erwägungen erfordern auch im vorliegenden Fall eine entsprechende Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG. Die im Vormerkungsbescheid für den zukünftigen Rentenfall getroffenen - selbständigen - Feststellungen zur Art der Berücksichtigung der nach der FZRVO 1968 geleisteten freiwilligen Beiträge stehen mit den Altersrentenbescheiden deshalb in einem sogar recht engen inneren Zusammenhang, weil sie sich auf die Höhe der Rentenleistung auswirken (vgl. BSG, SozR 1500 § 96 Nrn. 13, 18, 30).

Mit der Durchführung des Leistungsverfahrens nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die Feststellung der (streitigen) Berechnungselemente somit erst ihre eigentliche und zugleich aktualisierte Bedeutung erlangt; das Prozessziel im anhängig gemachten Rechtsstreit wird somit gerade durch die Rentenbescheide wesentlich berührt. Es entspricht daher der Prozessökonomie, im selben Prozess über die Altersrentenbescheide mitzubefinden, zumal dies die Beteiligten offensichtlich wollten. Der Kläger hatte das Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Vormerkungsbescheide - so ist aus seinen diesbezüglichen Schreiben zu entnehmen - eindeutig mit Blick auf eine zu erwartende höhere Rentenleistung, die er im September 1998 beantragt hatte, betrieben. Auch die Beklagte hat zumindest in den Rentenbescheiden vom 20.04.2000 und vom 07.08.2000 mit der Rechtsmittelbelehrung kundgetan, dass die Rentenbescheide von dem anstehenden Klageverfahren zur Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge nach der FZRVO 1968 umfasst sein sollen. Dem hat der Kläger nicht ausdrücklich widersprochen. Soweit nach seinem Antrag im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht lediglich eine Abänderung der Vormerkungsbescheide beantragt wurde, ist dieser Antrag offensichtlich aufgrund der fehlerhaften Ansicht des Sozialgericht formuliert worden. Insoweit ist dieser Antrag nicht als Einschränkung des Klagebegehrens zu bewerten.

Ausschlaggebend für die entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG ist der enge innere Zusammenhang zwischen dem Feststellungsbescheid und dem Altersrentenbescheid, weil sich die Bewertung der Zeiten im Feststellungsbescheid unmittelbar auf die Höhe der Altersrentenleistungen auswirkt. Somit hat auch die ursprünglich allein streitige Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen erst mit der Durchführung des Rentenverfahrens ihre eigentliche und zugleich aktualisierte Bedeutung erlangt. Damit sind die Rentenbescheide vom 11.12.1998, vom 20.04.2000 und vom 07.08.2000 Gegenstand des Klageverfahrens, denn der Kläger begehrt letztlich eine höhere Rente unter Einbeziehung der Entgelte aus der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968 ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Berechnung seiner Rente unter Außerachtlassung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze für die von ihm zur FZRVO 1968 gezahlten Beiträge nicht zu.

Der Kläger hatte seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet. Somit waren seine persönlichen Entgeltpunkte zur Rentenberechnung nach der Rechtsvorschrift des § 256a SGB VI zu ermitteln. Nach § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit dem Wert der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst des Klägers durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählen dabei nach § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. § 256a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI legt im hier maßgeblichen Zusammenhang fest, dass für freiwillige Beiträge auf Zusatzrente nach der FZRVO 1968 das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst gilt. Nach § 260 Satz 2 SGB VI werden sodann für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet die auch im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewandt.

Gemessen hieran hat die Beklagte die Entgeltpunkte des Klägers zutreffend ermittelt. Rechnerische Bedenken hinsichtlich der Anwendung des § 256a Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 260 Satz 2 SGB VI bestehen im Ganzen nicht und sind hinsichtlich ihrer rechnerischen Anwendung zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Soweit der Kläger die Berücksichtigung seines gesamten Einkommens ohne Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze geltend macht, findet sich hierfür im Gesetz keine Stütze.

Soweit der Kläger einen Leistungsanspruch auf der Grundlage der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (FZRVO 1968) vom 15.03.1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) herleitet, besteht ein derartiger Leistungsanspruch bereits deshalb nicht, weil diese Verordnung nach Art. 41 Ziff. 5 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I 1606, 1707) zum 31.12.1991 außer Kraft getreten ist. Ansprüche kann er daraus nicht mehr herleiten. Der Kläger rügt auch zu Unrecht, dass er aufgrund der zur genannten Verordnung gezahlten freiwilligen Beiträge keine Gegenleistung erhalte. Die Beklagte hat vielmehr seine insoweit erbrachten Beitragszahlungen bei der Ermittlung des Verdienstes, der für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte herangezogen wird, nach Maßgabe des § 256a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zusätzlich zu dem mit Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR versicherten Verdienst bzw. zu dem nach dem AAÜG ermittelten Entgelt berücksichtigt. Diese Beiträge wurden allerdings lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze rentensteigernd berücksichtigt.

Zu einer Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sieht sich der Senat nicht veranlasst. Die streitbefangenen Vorschriften verletzen Grundrechte des Klägers nicht.

Die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen greift nicht unzulässig in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen des Klägers ein. Seiner Argumentation folgt der Senat gerade unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Rentenüberleitung vom 28.04.1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1 ff.) nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1 ff., 59 ff., 104 ff. und 138 ff.) klargestellt, dass die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt sind, den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt, der dabei nach Art. 14 Abs. 2 GG die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten hat. Diese Befugnis schließt auch Änderungen erworbener Rechtspositionen ein. Das gilt nicht nur für die im Einigungsvertrag anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, dies ist auch für diejenigen aus dem Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland unbestritten. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt es indessen nicht zu, dass die Umstellung der Rentensysteme mit Einbußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern (vgl. BVerfGE a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzt hat. Dasselbe gilt für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber durfte, ohne Art. 14 Abs. 1 GG zu verletzen, die FZRVO 1968 auf der Grundlage von Art. 41 Ziff. 5 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RÜG zum 31.12.1991 außer Kraft setzen. Dies hat für den Kläger zwar zur Folge, dass er aus der FZRVO 1968 rentenrechtliche Ansprüche ab der Vollendung seines 65. Lebensjahres nicht mehr herleiten kann. Indessen bleibt auch mit der für den Kläger erfolgten rentenrechtlichen Berechnung, sowohl der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung als auch die damit einhergehende existenzsichernde Funktion der ihm nach Maßgabe des bundesdeutschen Rentenrechts zuteil werdenden Rentenleistung gewahrt.

Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass die Überführung der in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften als Ganzes einem wichtigen Gemeinwohlbelang dient, weil hierdurch zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibt (zum Ganzen vgl. BVerfGE 100, 1 [38 ff.] m.w.N.; st. Rspr.). Diese Rechtsprechung ist, obwohl sie sich auf die Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungen in die gesetzliche Rentenversicherung bezieht, uneingeschränkt auch auf die Berücksichtigung von Verdiensten, die im Rahmen der Sozialpflichtversicherung und der FZR sowie der FZRVO 1968, die ihrerseits Bestandteil des Systems der Alterssicherung der DDR waren, anzuwenden.

Eben sowenig ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Eine Verletzung dieses Grundrechtes sieht das BVerfG nur in den Fällen, in denen Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Versorgungssystemen, die in der DDR ein höheres Einkommen bezogen haben, für lange Zeit oder auf Dauer auf den garantierten Zahlbetrag des Einigungsvertrages verwiesen werden, ohne dass dieser Betrag dynamisiert würde. Hier bestehe kein hinreichend gewichtiger Grund, eine solche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Im Übrigen bejaht das BVerfG jedoch gewichtige Gründe für die Rechtfertigung einer etwaigen Ungleichbehandlung (BVerfGE 100, 1 [44 ff.]; st. Rspr.).

Eine Ungleichbehandlung des Klägers mit dem Personenkreis der Neurentner, d.h. der Rentenberechtigten, denen erst seit dem 01.01.1992 ein Anspruch auf eine Rentenleistung zusteht, ist nicht zu ersehen. Vielmehr werden alle nach dem 01.01.1992 entstandenen Rentenansprüche, so auch der für den Kläger am 01.01.1999 entstandene Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, nach den Vorschriften des SGB VI bemessen. Danach wird der Wert der dem Kläger zustehenden Rentenleistung (§ 37 SGB VI) unter anderem durch die mit Entgeltpunkten bewerteten Beitragszeiten bestimmt. Diesen nach Bundesrecht zurückgelegten und bewerteten Zeiten stehen nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Gleichgestellt werden Pflicht- und freiwillige Beitragszeiten in der DDR. Eine Beitragszahlung ist insoweit nur tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung dieser Zeiten.

Für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ist danach der Verdienst maßgeblich, der durch entsprechende Beitragszahlung leistungsrechtlich abgesichert war. Nach den Regelungen des § 256a Abs. 1 und 2 SGB VI werden alle Rentenberechtigten des Beitrittsgebietes gleich behandelt, ohne dass für einen bestimmten Personenkreis eine Ungleichbehandlung bestünde. Erst durch Multiplikation der in der DDR durch Beiträge individuell versicherten Entgelte mit den Werten der Anlage 10 ergibt sich die Position des Rentenbeziehers im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten im bisherigen Bundesgebiet. Erst die Hochwertung führt zu einer Vergleichbarkeit der Arbeitsentgelte in den alten und in den neuen Bundesländern und damit zum Erhalt einer vergleichbaren Rentenleistung. Obergrenze für die Berücksichtigung der individuell erzielten Arbeitsentgelte bildet die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 Satz 2 SGB VI). Oberhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze sind Arbeitsentgelte schlechthin nicht versichert und scheiden damit als wertbildende Faktoren für die Rentenhöhe grundsätzlich aus (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.1997, Az: 4 RA 35/97 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14). Diese Regelung stellt sicher, dass individuelle Einkommen des Versicherten bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen wird und so im gesamten Bundesgebiet leistungsrechtlich einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden. Hingegen hatte der Kläger weder in dem so berücksichtigten Maße Entgelte erzielt, noch hat er tatsächlich in dem insoweit für die gewährte Rentenhöhe erforderlichen Umfang Beiträge entrichtet.

Soweit der Kläger sinngemäß rügt, dass durch die Absenkung der nach Hochwertung der tatsächlich erzielten Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, eine Ungleichbehandlung zu den Rentenberechtigten vorliegt, die nur in geringerem Umfang Beiträge zur FZR und/oder zur FZRVO 1968 entrichtet haben und dennoch durch die Hochwertung rechnerisch die Beitragsbemessungsgrenze erreichen, verkennt der Senat nicht, dass eine derartige ungleiche Behandlung zweifelsohne gegeben ist. Der Gesetzgeber hatte aber, um die notwendige Einheitlichkeit der Berechnungsgrundlagen herzustellen, sachliche Gründe, eine solche einheitliche Behandlung anzuordnen. Im Ganzen übersieht der Kläger, dass auch im Verhältnis zu den Versicherten im alten Bundesgebiet eine Ungleichbehandlung vorliegt. Denn der Kläger hat tatsächlich nie Beiträge in Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze geleistet, die jedoch seiner Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. Allerdings ist auch diese unterschiedliche Bewertung der Beiträge mit dem Ziel der Einheitlichkeit verfassungsrechtlich hinzunehmen.

Eine rentenrechtliche Einbeziehung der vom Kläger zur FZRVO 1968 gezahlten Beiträge ist schließlich auch nicht im Wege der sog. "Höherversicherung" vorzunehmen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Von Verfassungs wegen war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die zur FZRVO 1968 gezahlten Beiträge rentenrechtlich wie Beiträge zur Höherversicherung zu behandeln. Zwar mag für die Abgeltung der nach der FZRVO 1968 geleisteten Zahlungen eine rentenrechtliche Einbeziehung als Höherversicherungsbeiträge und damit im Rahmen von Steigerungsbeträgen i.S.d. § 269 SGB VI möglich gewesen sein. Indessen hat sich der Gesetzgeber, ohne die dahin zielenden Maßgaben des Referentenentwurfes des RÜG aufzugreifen (dazu vgl. Diel in Hauck/Haines, SGB VI, Kommentar, Stand: 27 Lfg., K § 256a Rdnr. 140 m.w.N.), für die Außerkraftsetzung der FZRVO 1968 mit Wirkung ab 01.01.1992 entschieden. Auch die Gleichbehandlung im Rahmen der Ermittlung von Entgeltpunkten ist als Ausprägung der Systementscheidung im Rahmen der Rentenüberleitung anzusehen. Dies steht aber - wie dargelegt - in dem dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsraum.

Im Übrigen schließt sich der Senat den dem Kläger bekannten Gründen des Urteils des BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 72/00 R (= SozR 3-2600 § 256a Nr. 8) an.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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