Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RA 627/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 78/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20.01.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Sie wurde am ... geboren und absolvierte von Juli 1957 bis Ende Juni 1959 eine Ausbildung zur Stenotypistin an der Kaufmännischen Berufsschule in G ... In diesem Beruf arbeitete sie von 1962 bis zum 30.6.1993, wobei sie nach eigenen Angaben zuletzt die Aufgaben einer Sekretärin wahrgenommen hatte. Anschließend bezog die Klägerin Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbeit. In der Zeit vom 23.2. bis 20.7.1994 erhielt sie Krankengeld, anschließend bis zum 1.9.1994 Übergangsgeld von der Beklagten. Am 6.12.1994 beantragte sie bei dieser Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen starker Nacken-und Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Depressionen. Unter diesen Gesundheitsstörungen leide sie seit November 1977. Die Klägerin ist zum zweiten Mal geschieden und Mutter einer im Jahre 1962 geborenen Tochter.
Die Beklagte zog folgende medizinische Unterlagen bei:
- Befundbericht Dipl.-Med. P ... vom 13.12.1994. Sie diagnostizierte eine HWS-Osteochondrose mit Stufenbildung bei C 3 - C 7 sowie Depressionen. Der Gesundheitszustand habe sich seit 1993 verschlechtert, - Arbeitsamtsärztliches Gutachten Dr. L ... vom 22.11.1994. Er stellte zusätzlich zu den erwähnten Diagnosen eine Sehminderung beidseits für die Nähe fest. Die Klägerin könne leichte körperliche Arbeit in wechselnden Haltungen vollschichtig ausüben, - Reha-Entlassungsbericht vom 11.10.1994. Die Kurärzte gelangten zu denselben Diagnosen und meinten, angesichts beginnender sozialer Isolierung der Klägerin sei eine rasche berufliche Wiedereingliederung notwendig. Sie wurde arbeitsfähig entlassen.
Anschließend erstattete Dr. K ... im Auftrag der Beklagten ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten am 23.10.1995. Er stellte folgende Gesundheitsstörungen bei der Klägerin fest: - chronifizierte neurotische Depression bei primärer psychischer Fehlentwicklung, - chronisch rezidivierendes Cervicobrachial- und Cervicocranialsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im unteren HWS-Bereich, - psychosomatische Funktionsstörungen. Der Gutachter meinte, eine sofortige Integration der Klägerin in das Erwerbsleben sei selbst unter Schonbedingungen nicht möglich. Sie könne leichte Arbeit halb- bis untervollschichtig verrichten. Er empfahl allerdings, Leistungen aus der Rentenversicherung zu befristen, um die Motivation der Klägerin für Reha-Maßnahmen zu erhalten.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit vom 1.2. bis 31.12.1996 (Bescheid vom 25.6.1996). Auf den Hinweis der Beklagten, dass auch Erwerbsunfähigkeit vorliege, die Klägerin eine derartige Rente nicht beantragt habe, reagierte die Klägerin nicht. Sie beantragte jedoch die Weiterzahlung der BU-Rente am 22.8.1996. Ihren Antrag nahm die Klägerin aber zurück am 30.9.1996, da sie zum 1.10.1996 eine Arbeit aufnehmen wollte.
Am 9.1.1998 beantragte die Klägerin erneut eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie war seit dem 1.10.1996 befristet beschäftigt gewesen als Assistent-Producer im Dispositionsbereich beim MDR bis zum 14.1.1999. Zur Begründung führte sie aus, sie leide seit 1992 an Wirbelsäulenbeschwerden und psychischen Erkrankungen. Dr. K ... erstatte daraufhin am 22.4.1998 ein weiteres nervenärztliches Gutachten. Der Arzt stellte dieselben Diagnosen wie in seinem Gutachten von 1995, wobei sich die psychische Symptomatik allerdings deutlich gebessert habe. Die Klägerin könne nunmehr leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung ohne Zeitdruck vollschichtig ausüben.
Die Beklagte erließ daraufhin den Ablehnungsbescheid vom 18.5.1998. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil sie weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Trotz der bekannten Gesundheitsstörungen könne sie noch in ihrem bisherigen Beruf vollschichtig tätig sein.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein am 26.5.1998. Sie habe 20 Jahre als Chefsekretärin gearbeitet. Ihren Arbeitsplatz habe sie wegen Rationalisierungsmaßnahmen verloren. Als bisheriger Beruf müsse daher ihre Beschäftigung als Chefsekretärin angesehen werden. Da sie diese Arbeit nicht mehr ausführen könne, sei sie zumindest berufsunfähig. Die Beklagte veranlasste deshalb ihre orthopädische Begutachtung durch Dr. H ..., die am 3.7.1998 erfolgte. Er stellte bei der Klägerin eine mäßige Funktionseinschränkung im HWS-Bereich und eine geringe Funktionsminderung im LWS-Bereich fest. Die geklagten Beschwerden ließen sich zwar objektivieren; überwiegende Schmerzursache seien jedoch die psychischen Probleme der Klägerin. Diese sei aber gleichwohl in Bezug auf ihre Tätigkeit als Disponentin beim MDR nicht leistungsgemindert. Sie könne leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Hinweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin als Sekretärin oder Disponentin zurück mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.1998.
Dagegen richtet sich die am 3.11.1998 vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhobene Klage. Die Klägerin meinte, sie könne nicht mehr als Sekretärin tätig sein. Ihre Arbeit als Disponentin sei gegenüber der einer Sekretärin nicht gleichwertig. Da sie in ihrer Kindheit sexuell missbraucht worden sei, könne sie ohnehin nicht mehr mit Männern zusammenarbeiten. Die vom SG beigezogenen Befundberichte von Dr. B ..., Prof. G ... und Dipl-Med. G ... ergaben die bereits bekannten Gesundheitsstörungen. Nach der Arbeitgeberanfrage beim MDR war die Klägerin bis Mitte Januar 1999 befristet beschäftigt worden als Assistent-Producer und nach dem Vergütungsstruktur-Tarifvertrag des MDR (VG X/4) bezahlt. Sie sei 40 Stunden wöchentlich tätig gewesen und sei als vollwertige Arbeitskraft angesehen worden. Die Arbeit habe sie nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Fristablaufs verloren. Sie sei mit folgenden Aufgaben betraut gewesen: - Disposition der Leitungen und Technikkapazitäten für den aktuellen Programmaustausch, - Koordinierung des Austauschprozesses, - Disposition der aktuellen Vorproduktion nach Beauftragung durch die Programme, - Koordinierung der Vorproduktion und - Erfassung der Leistungen für die Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber.
Ferner hat das SG berufskundliche Auskünfte vom Landesarbeitsamt Sachsen erhalten über das Tätigkeitsprofil von Sekretärinnen und Registratorinnen. Anschließend holte das SG ein weiteres nervenärztliches Gutachten ein, welches Dr. Sch ... am 30.8.1999 vorlegte. Auch dieses ergab die bereits bekannten Gesundheitsstörungen. Die Klägerin verwende das Missbrauchserlebnis als Alibi, um insbesondere nicht mehr als Sekretärin arbeiten zu müssen. Ihre pauschale Argumentation, mit Männern nicht mehr zusammenarbeiten zu können, sei nicht akzeptabel. Sie könne leichte, zeitweise auch mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung vollschichtig ausüben. Zwangshaltungen und Zeitdruck müssten vermieden werden. Die Klägerin könne als Sachbearbeiterin beschäftigt werden und auch andere Bürotätigkeiten ausführen.
Das SG hat die Klage abgewiesen durch Urteil vom 20.1.2000. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Bisheriger Beruf sei ihre Tätigkeit als Sekretärin, da sie diesen aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Als solche sei sie als Ausgebildete anzusehen, allerdings auf Tätigkeiten einer Registratorin verweisbar. Diese umfassten nach Auskunft des Landesarbeitsamtes das Führen einer Registratur, das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallenden Schriftverkehr, das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und fortlaufenden Aktennummern, das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung, Aussondern von Altakten, Vorsortieren und Archivieren ein- und ausgehenden Schriftverkehrs, Führen und Aktualisieren von Suchdateien und -karteien sowie allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur. Diese Aufgaben könne die Klägerin als ausgebildete Sekretärin und nach ihrer Arbeit als Disponentin unschwer nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausüben. Arbeitsplätze als Registratorinnen seien in der öffentlichen Verwaltung in nennenswertem Umfang vorhanden. Sie sei auch objektiv dazu in der Lage, den Verweisungsberuf auszuüben. Das SG stützte sich insoweit auf die Gutachten von Dr. Sch ... und Dr. K ..., die in den Diagnosen und Leistungsbewertungen nahezu identisch seien.
Gegen das ihr am 6.4.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt am 20.4.2000. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie sei lebensmüde, nicht mehr belastbar und fühle sich den täglichen Anforderungen des Lebens nicht gewachsen. Sie könne nicht vollschichtig als Registratorin arbeiten. Ihre Nervenärztin Prof. G habe sie dazu veranlasst, Rechtsmittel gegen das SG-Urteil einzulegen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20.1.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.5.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die vom Senat eingeholten Befundberichte von Prof. G ... (vom 10.7.2000) und von Dr. B ... (vom 21.7.2000) attestierten der Klägerin einen unveränderten Gesundheitszustand. Sodann hat der Senat ein weiteres nervenärztliches Gutachten eingeholt von Dr. Sch ... (erstattet am 10.12.2000) sowie ein weiteres orthopädisches Gutachten, welches Prof. von S ... am 24.7.2001 vorgelegt hat. Beide Ärzte stellten wiederum die bereits mehrfach erwähnten Gesundheitsstörungen fest. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung vollschichtig ausüben. Insbesondere sei es ihr möglich, als Registratorin vollschichtig zu arbeiten.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs.1 SGG) erweist sich als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte, da sie weder erwerbs- noch berufsunfähig ist im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Der Senat konnte die Sache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, U.v. 23.8.2001 - B 13 RJ 13/01 R; SozR 2200 § 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (BSG, U.v. 23.8.2001 - B 13 RJ 13/01 R m.w.N.). Ausgehend von dem in § 43 Abs. 2 SGB VI verankerten Berufsschutz soll demjenigen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise tätig sein kann, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (BSG, U.v. 30.7.1997 - 5 RJ 8/96; U.v. 24.11.1998 - B 13 RJ 95/97 R). Demnach ist die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs zu beurteilen.
Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG die Versicherten in Gruppen eingeteilt. Die Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, der Dauer und dem Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes gebildet worden. Entsprechend dem so genannten "Mehrstufenschema" werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140 m.w.N.). In Anlehnung an das für die Arbeiterberufe entwickelte Mehrstufenschema gilt für Angestellte folgende Gruppenbildung: Ungelernte Angestellte, Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte); Angestellte mit einer längeren Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete) und Angestellte hoher beruflicher Qualität.
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist vielmehr die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d.h. aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15, 17). Der Versicherte darf daher im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (BSG, U.v. 23.8.2001 - B 13 RJ 13/01 R).
Danach hat das SG zutreffend als "bisherigen Beruf" die Tätigkeit der Klägerin als Sekretärin zugrundegelegt und diese der Gruppe der Ausgebildeten (Stenotypistin mit Facharbeiterabschluss) zugerechnet. Zwar hat die Klägerin diesen Beruf aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen verloren, hatte sich anschließend aber weiter als Sekretärin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Sekretärin oder aber die als Disponentin (Anlerntätigkeit) als bisheriger Beruf anzusehen wäre, ist die Klägerin nicht berufsunfähig, da sie jedenfalls dazu in der Lage ist, die vom SG aufgeführte Verweisungstätigkeit als Registratorin auszuüben. Hinsichtlich der Aufgabenbereiche dieser Tätigkeit wird auf die ausführliche Beschreibung des SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ebenfalls zutreffend ist die Ansicht des SG, dass es der Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sekretärin und ihrer Beschäftigung als Disponentin unschwer möglich ist, sich innerhalb von drei Monaten in den Verweisungsberuf einzuarbeiten.
Die Klägerin ist ausweislich der zahlreichen nervenärztlichen und orthopädischen Gutachten - die seit 1998 stets dieselben Diagnosen und dieselbe Leistungsbewertung ergeben haben - auch objektiv dazu in der Lage, den Verweisungsberuf auszuüben. Es handelt sich dabei um eine leichte körperliche Tätigkeit, die in wechselnder Arbeitshaltung ausgeführt werden kann. Die Anforderungen an die geistige Beweglichkeit und die Konzentrationsfähigkeit sind gegenüber den Tätigkeiten als Sekretärin bzw. Disponentin entsprechend der Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen geringer und deshalb nach Ansicht der Gutachter, der sich der Senat anschließt, auch von der Klägerin zu bewältigen.
Da die Klägerin nicht berufsunfähig ist, ist sie erst recht nicht erwerbsunfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Sie wurde am ... geboren und absolvierte von Juli 1957 bis Ende Juni 1959 eine Ausbildung zur Stenotypistin an der Kaufmännischen Berufsschule in G ... In diesem Beruf arbeitete sie von 1962 bis zum 30.6.1993, wobei sie nach eigenen Angaben zuletzt die Aufgaben einer Sekretärin wahrgenommen hatte. Anschließend bezog die Klägerin Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbeit. In der Zeit vom 23.2. bis 20.7.1994 erhielt sie Krankengeld, anschließend bis zum 1.9.1994 Übergangsgeld von der Beklagten. Am 6.12.1994 beantragte sie bei dieser Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen starker Nacken-und Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Depressionen. Unter diesen Gesundheitsstörungen leide sie seit November 1977. Die Klägerin ist zum zweiten Mal geschieden und Mutter einer im Jahre 1962 geborenen Tochter.
Die Beklagte zog folgende medizinische Unterlagen bei:
- Befundbericht Dipl.-Med. P ... vom 13.12.1994. Sie diagnostizierte eine HWS-Osteochondrose mit Stufenbildung bei C 3 - C 7 sowie Depressionen. Der Gesundheitszustand habe sich seit 1993 verschlechtert, - Arbeitsamtsärztliches Gutachten Dr. L ... vom 22.11.1994. Er stellte zusätzlich zu den erwähnten Diagnosen eine Sehminderung beidseits für die Nähe fest. Die Klägerin könne leichte körperliche Arbeit in wechselnden Haltungen vollschichtig ausüben, - Reha-Entlassungsbericht vom 11.10.1994. Die Kurärzte gelangten zu denselben Diagnosen und meinten, angesichts beginnender sozialer Isolierung der Klägerin sei eine rasche berufliche Wiedereingliederung notwendig. Sie wurde arbeitsfähig entlassen.
Anschließend erstattete Dr. K ... im Auftrag der Beklagten ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten am 23.10.1995. Er stellte folgende Gesundheitsstörungen bei der Klägerin fest: - chronifizierte neurotische Depression bei primärer psychischer Fehlentwicklung, - chronisch rezidivierendes Cervicobrachial- und Cervicocranialsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im unteren HWS-Bereich, - psychosomatische Funktionsstörungen. Der Gutachter meinte, eine sofortige Integration der Klägerin in das Erwerbsleben sei selbst unter Schonbedingungen nicht möglich. Sie könne leichte Arbeit halb- bis untervollschichtig verrichten. Er empfahl allerdings, Leistungen aus der Rentenversicherung zu befristen, um die Motivation der Klägerin für Reha-Maßnahmen zu erhalten.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit vom 1.2. bis 31.12.1996 (Bescheid vom 25.6.1996). Auf den Hinweis der Beklagten, dass auch Erwerbsunfähigkeit vorliege, die Klägerin eine derartige Rente nicht beantragt habe, reagierte die Klägerin nicht. Sie beantragte jedoch die Weiterzahlung der BU-Rente am 22.8.1996. Ihren Antrag nahm die Klägerin aber zurück am 30.9.1996, da sie zum 1.10.1996 eine Arbeit aufnehmen wollte.
Am 9.1.1998 beantragte die Klägerin erneut eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie war seit dem 1.10.1996 befristet beschäftigt gewesen als Assistent-Producer im Dispositionsbereich beim MDR bis zum 14.1.1999. Zur Begründung führte sie aus, sie leide seit 1992 an Wirbelsäulenbeschwerden und psychischen Erkrankungen. Dr. K ... erstatte daraufhin am 22.4.1998 ein weiteres nervenärztliches Gutachten. Der Arzt stellte dieselben Diagnosen wie in seinem Gutachten von 1995, wobei sich die psychische Symptomatik allerdings deutlich gebessert habe. Die Klägerin könne nunmehr leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung ohne Zeitdruck vollschichtig ausüben.
Die Beklagte erließ daraufhin den Ablehnungsbescheid vom 18.5.1998. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil sie weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Trotz der bekannten Gesundheitsstörungen könne sie noch in ihrem bisherigen Beruf vollschichtig tätig sein.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein am 26.5.1998. Sie habe 20 Jahre als Chefsekretärin gearbeitet. Ihren Arbeitsplatz habe sie wegen Rationalisierungsmaßnahmen verloren. Als bisheriger Beruf müsse daher ihre Beschäftigung als Chefsekretärin angesehen werden. Da sie diese Arbeit nicht mehr ausführen könne, sei sie zumindest berufsunfähig. Die Beklagte veranlasste deshalb ihre orthopädische Begutachtung durch Dr. H ..., die am 3.7.1998 erfolgte. Er stellte bei der Klägerin eine mäßige Funktionseinschränkung im HWS-Bereich und eine geringe Funktionsminderung im LWS-Bereich fest. Die geklagten Beschwerden ließen sich zwar objektivieren; überwiegende Schmerzursache seien jedoch die psychischen Probleme der Klägerin. Diese sei aber gleichwohl in Bezug auf ihre Tätigkeit als Disponentin beim MDR nicht leistungsgemindert. Sie könne leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Hinweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin als Sekretärin oder Disponentin zurück mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.1998.
Dagegen richtet sich die am 3.11.1998 vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhobene Klage. Die Klägerin meinte, sie könne nicht mehr als Sekretärin tätig sein. Ihre Arbeit als Disponentin sei gegenüber der einer Sekretärin nicht gleichwertig. Da sie in ihrer Kindheit sexuell missbraucht worden sei, könne sie ohnehin nicht mehr mit Männern zusammenarbeiten. Die vom SG beigezogenen Befundberichte von Dr. B ..., Prof. G ... und Dipl-Med. G ... ergaben die bereits bekannten Gesundheitsstörungen. Nach der Arbeitgeberanfrage beim MDR war die Klägerin bis Mitte Januar 1999 befristet beschäftigt worden als Assistent-Producer und nach dem Vergütungsstruktur-Tarifvertrag des MDR (VG X/4) bezahlt. Sie sei 40 Stunden wöchentlich tätig gewesen und sei als vollwertige Arbeitskraft angesehen worden. Die Arbeit habe sie nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Fristablaufs verloren. Sie sei mit folgenden Aufgaben betraut gewesen: - Disposition der Leitungen und Technikkapazitäten für den aktuellen Programmaustausch, - Koordinierung des Austauschprozesses, - Disposition der aktuellen Vorproduktion nach Beauftragung durch die Programme, - Koordinierung der Vorproduktion und - Erfassung der Leistungen für die Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber.
Ferner hat das SG berufskundliche Auskünfte vom Landesarbeitsamt Sachsen erhalten über das Tätigkeitsprofil von Sekretärinnen und Registratorinnen. Anschließend holte das SG ein weiteres nervenärztliches Gutachten ein, welches Dr. Sch ... am 30.8.1999 vorlegte. Auch dieses ergab die bereits bekannten Gesundheitsstörungen. Die Klägerin verwende das Missbrauchserlebnis als Alibi, um insbesondere nicht mehr als Sekretärin arbeiten zu müssen. Ihre pauschale Argumentation, mit Männern nicht mehr zusammenarbeiten zu können, sei nicht akzeptabel. Sie könne leichte, zeitweise auch mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung vollschichtig ausüben. Zwangshaltungen und Zeitdruck müssten vermieden werden. Die Klägerin könne als Sachbearbeiterin beschäftigt werden und auch andere Bürotätigkeiten ausführen.
Das SG hat die Klage abgewiesen durch Urteil vom 20.1.2000. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Bisheriger Beruf sei ihre Tätigkeit als Sekretärin, da sie diesen aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Als solche sei sie als Ausgebildete anzusehen, allerdings auf Tätigkeiten einer Registratorin verweisbar. Diese umfassten nach Auskunft des Landesarbeitsamtes das Führen einer Registratur, das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallenden Schriftverkehr, das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend den geltenden Aktenplänen und fortlaufenden Aktennummern, das Anlegen von Neuakten unter Beachtung der Aktenordnung, Aussondern von Altakten, Vorsortieren und Archivieren ein- und ausgehenden Schriftverkehrs, Führen und Aktualisieren von Suchdateien und -karteien sowie allgemeine Verwaltungsarbeiten im Bereich der Aktenhaltung und Registratur. Diese Aufgaben könne die Klägerin als ausgebildete Sekretärin und nach ihrer Arbeit als Disponentin unschwer nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausüben. Arbeitsplätze als Registratorinnen seien in der öffentlichen Verwaltung in nennenswertem Umfang vorhanden. Sie sei auch objektiv dazu in der Lage, den Verweisungsberuf auszuüben. Das SG stützte sich insoweit auf die Gutachten von Dr. Sch ... und Dr. K ..., die in den Diagnosen und Leistungsbewertungen nahezu identisch seien.
Gegen das ihr am 6.4.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt am 20.4.2000. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie sei lebensmüde, nicht mehr belastbar und fühle sich den täglichen Anforderungen des Lebens nicht gewachsen. Sie könne nicht vollschichtig als Registratorin arbeiten. Ihre Nervenärztin Prof. G habe sie dazu veranlasst, Rechtsmittel gegen das SG-Urteil einzulegen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20.1.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.5.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die vom Senat eingeholten Befundberichte von Prof. G ... (vom 10.7.2000) und von Dr. B ... (vom 21.7.2000) attestierten der Klägerin einen unveränderten Gesundheitszustand. Sodann hat der Senat ein weiteres nervenärztliches Gutachten eingeholt von Dr. Sch ... (erstattet am 10.12.2000) sowie ein weiteres orthopädisches Gutachten, welches Prof. von S ... am 24.7.2001 vorgelegt hat. Beide Ärzte stellten wiederum die bereits mehrfach erwähnten Gesundheitsstörungen fest. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung vollschichtig ausüben. Insbesondere sei es ihr möglich, als Registratorin vollschichtig zu arbeiten.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs.1 SGG) erweist sich als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte, da sie weder erwerbs- noch berufsunfähig ist im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2000 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Der Senat konnte die Sache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, U.v. 23.8.2001 - B 13 RJ 13/01 R; SozR 2200 § 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (BSG, U.v. 23.8.2001 - B 13 RJ 13/01 R m.w.N.). Ausgehend von dem in § 43 Abs. 2 SGB VI verankerten Berufsschutz soll demjenigen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise tätig sein kann, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (BSG, U.v. 30.7.1997 - 5 RJ 8/96; U.v. 24.11.1998 - B 13 RJ 95/97 R). Demnach ist die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs zu beurteilen.
Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG die Versicherten in Gruppen eingeteilt. Die Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, der Dauer und dem Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes gebildet worden. Entsprechend dem so genannten "Mehrstufenschema" werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140 m.w.N.). In Anlehnung an das für die Arbeiterberufe entwickelte Mehrstufenschema gilt für Angestellte folgende Gruppenbildung: Ungelernte Angestellte, Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte); Angestellte mit einer längeren Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete) und Angestellte hoher beruflicher Qualität.
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist vielmehr die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d.h. aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15, 17). Der Versicherte darf daher im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (BSG, U.v. 23.8.2001 - B 13 RJ 13/01 R).
Danach hat das SG zutreffend als "bisherigen Beruf" die Tätigkeit der Klägerin als Sekretärin zugrundegelegt und diese der Gruppe der Ausgebildeten (Stenotypistin mit Facharbeiterabschluss) zugerechnet. Zwar hat die Klägerin diesen Beruf aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen verloren, hatte sich anschließend aber weiter als Sekretärin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Sekretärin oder aber die als Disponentin (Anlerntätigkeit) als bisheriger Beruf anzusehen wäre, ist die Klägerin nicht berufsunfähig, da sie jedenfalls dazu in der Lage ist, die vom SG aufgeführte Verweisungstätigkeit als Registratorin auszuüben. Hinsichtlich der Aufgabenbereiche dieser Tätigkeit wird auf die ausführliche Beschreibung des SG in den Entscheidungsgründen seines Urteils verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ebenfalls zutreffend ist die Ansicht des SG, dass es der Klägerin aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sekretärin und ihrer Beschäftigung als Disponentin unschwer möglich ist, sich innerhalb von drei Monaten in den Verweisungsberuf einzuarbeiten.
Die Klägerin ist ausweislich der zahlreichen nervenärztlichen und orthopädischen Gutachten - die seit 1998 stets dieselben Diagnosen und dieselbe Leistungsbewertung ergeben haben - auch objektiv dazu in der Lage, den Verweisungsberuf auszuüben. Es handelt sich dabei um eine leichte körperliche Tätigkeit, die in wechselnder Arbeitshaltung ausgeführt werden kann. Die Anforderungen an die geistige Beweglichkeit und die Konzentrationsfähigkeit sind gegenüber den Tätigkeiten als Sekretärin bzw. Disponentin entsprechend der Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen geringer und deshalb nach Ansicht der Gutachter, der sich der Senat anschließt, auch von der Klägerin zu bewältigen.
Da die Klägerin nicht berufsunfähig ist, ist sie erst recht nicht erwerbsunfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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