Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RA 177/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 87/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 02. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente. Streitig ist eine Absenkung der berücksichtigungsfähigen Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, hilfsweise eine Erstattung der zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlten Beiträge.
Der am ... geborene Kläger erwarb 1957 in der ehemaligen DDR den Abschluss eines Ingenieurs der Fachrichtung Glastechnik (vgl. Urkunde vom ...1957). Nach einem Studium an der Bergakademie F ... in der Fachrichtung "S ..." erwarb er am 18.07.1968 den akademischen Grad eines Diplom- Ingenieurs. Er war sodann in verschiedenen Betrieben als technischer Leiter, Betriebsdirektor, Leiter Hauptwerk und Geschäftsführer bis 31.10.1996 beitragspflichtig beschäftigt.
Der Kläger trat ab 01.06.1971 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nach der Verordnung vom 10.02.1971 über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (GBl. II Nr. 17, S. 121) bei und entrichtete auf die in seinen Sozialversicherungs-Ausweisen eingetragenen Entgelte entsprechende Beiträge. Zum 01.07.1986 wurde der Kläger in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgenommen. Mit Feststellungsbescheid vom 16.03.1999 stellte der Zusatzversorgungsträger die zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften erforderlichen Daten fest.
Auf den Antrag des Klägers bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.1999 ab 01.07.1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.996,68 DM. Der Rentenberechnung lagen 77,3719 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Hiergegen hatte der Kläger am 11.05.1999 Widerspruch eingelegt und ausgeführt, dass die Daten des Überführungsbescheides teilweise fehlerhaft übernommen worden seien. Mit Schreiben vom 01.11.1999 wies die Beklagte ihn auf eine beabsichtigte Aufhebung des Bescheides vom 28.04.1999 hin. Für die Zeit vom 01.01.1958 bis 26.05.1986 seien die FZR-Zeiten (richtig die AAÜG-Entgelte) doppelt berücksichtigt worden.
Mit Rentenbescheid vom 24.11.1999 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Zugrundelegung von 66,1059 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Danach ergab sich ab 01.01.2000 ein monatlicher Zahlbetrag von 2.993,73 DM. In Anlage 10 des Bescheides nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 28.04.1999 mit Wirkung für die Zukunft und damit ab 01.01.2000 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Gegen den Rentenbescheid widersprach der Kläger erneut. Für ihn sei nicht geklärt, aus welchen Gründen die in der Zeit vom 01.06.1971 bis 30.06.1990 gezahlten Beiträge zur FZR in Höhe von gesamt 12.523,00 Mark zu keiner höheren Gesamtrente gegenüber Versicherten ohne jeglichen Beitrag zur FZR führten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2000 zurück. Bei der neuen Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen Zeiten berücksichtigt worden. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien nach § 260 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze anzurechnen. Im Falle des Klägers erreichten die "normalen Entgelte" (SVA) und die Entgelte aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zusammengerechnet bereits die in den einzelnen Jahren geltende Beitragsbemessungsgrenze. Für diese Jahre könnten daher keine weiteren Entgelte nach dem AAÜG berücksichtigt werden.
Mit der am 21.03.2000 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zum Erhalt einer höheren Rentenleistung weiter. Die sich aus der Beitragszahlung zur FZR ergebenden Ansprüche seien nicht in die Beitragsbemessungsgrenze einzubeziehen. Der Rentenbescheid vom 24.11.1999 diskriminiere ihn im Vergleich zu Berufskollegen in den neuen Bundesländern, die keine Beiträge zur FZR geleistet hätten. Er verwies auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wonach es nicht zulässig sei, dass die Rentenumstellung mit Einbußen einhergehe, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprächen und Eigentumsdispositionen in unzumutbarer Weise schmälerten. Sofern entsprechende Leistungen nicht erbracht würden, sei die Beklagte verpflichtet, die von ihm über den Beitragsbemessungsgrenzen zu viel gezahlten Versicherungsbeiträge (12.523,00 Mark) angemessen verzinst zu erstatten.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2001 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rentenleistung. Der Bescheid vom 24.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2000 sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Altersrente zutreffend und unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften rechnerisch korrekt ermittelt. Zutreffend habe die Beklagte auch den Bescheid vom 28.04.1999 nach § 45 SGB X zurückgenommen. Der Bescheid vom 24.11.1999 sei rechtlich und rechnerisch einwandfrei. Soweit der Kläger einen Leistungsanspruch auf der Grundlage der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (FZR-Verordnung vom 10. Februar 1971, GBl. II Nr. 17 S. 121) herleite, bestehe ein derartiger Anspruch bereits deshalb nicht, weil diese Verordnung zum 31.12.1991 außer Kraft getreten ist (Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl. II, S. 889, 1214). Auch rüge der Kläger zu Unrecht, dass er aufgrund der zur genannten Verordnung gezahlten freiwilligen Beiträge keine Gegenleistung erhalte. Die Beklagte habe vielmehr seine insoweit erbrachten Beitragszahlungen bei der Ermittlung des Verdienstes, der für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte herangezogen werde, nach Maßgabe der §§ 256a, 259b SGB VI berücksichtigt. Die Beklagte habe diese Vorschrift rechtsfehlerfrei angewandt, indem sie die in den drei Spalten des Feststellungsbescheides vom 16.03.1999 aufgeführten Entgelte ("Soz.Pfl.", "FZR", "Versorg.") mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte und durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt habe (vgl. § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die auf D-Mark-Beträge hochgewerteten Verdienste seien der Rentenberechnung ("SVA", "FZR", "AAÜG") zugrunde gelegt worden. Sofern die sich rechnerisch ergebenden Entgelte die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, habe die Beklagte die Pflichtbeiträge zutreffend auf die geltenden Beitragsbemessungsgrenzen abgesenkt (§ 260 Satz 2 SGB VI).
Der Umstand, dass der Kläger nur eine Rentenleistung aus dem SGB VI und nicht - wie noch unter der Geltung der Rentenverordnung der DDR - eine Sozialpflichtrente und eine Leistung aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und/oder eine Leistung aus der FZR erhalte, begegne nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999 - BvL 32/93, 1 BvR 2105/95 - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei der Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht verfassungswidrig tangiert. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebe sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Der Gesetzgeber sei nicht gehindert gewesen, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern und die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, zu ersetzen. Aus dieser Systementscheidung folge auch die Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen.
Auch der Gleichheitssatz, Art. 3 GG, sei nicht verletzt. Die Beklagte sei nicht gehalten, einen lediglich fiktiv, allein durch die Vervielfältigung des von ihm in der DDR erzielten Verdienstes mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI sich ergebenden Verdienst über den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen, den der Kläger tatsächlich nie erzielt habe, zu berücksichtigen. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 11, Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R). Zutreffend weise der Kläger zwar darauf hin, dass mit der geschilderten Vorgehensweise faktisch ein Nivellierungseffekt und eine Einebnung der unter früheren Bedingungen innegehabten besseren "Rangstelle", innerhalb der Erwerbstätigen der DDR verbunden sei. Der Kläger werde jedoch auf diese Weise nicht verfassungswidrig ungleich behandelt. Ihn treffe die Begrenzung seines kumulierten Verdienstes aus DM-Aufwertung und Hochwertung seines tatsächlich in Mark der DDR erzielten Erwerbseinkommens durch die Beitragsbemessungsgrenze in gerade derselben Weise wie ausnahmslos alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten. Eine rentenrechtliche Einbeziehung der vom Kläger fiktiv über den Beitragsbemessungsgrenzen gezahlten Beiträge sei auch nicht im Wege der so genannten "Höherversicherung" vorzunehmen, denn der Kläger habe zu keiner Zeit an die Beklagte Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 234 SGB VI gezahlt.
Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der FZR entrichteten Beiträge fehle eine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 SGB VI (Beitragserstattung) seien nicht erfüllt. Weder gehöre der Kläger zu dem dort geschilderten Personenkreis, noch liege einer der geschilderten Tatbestände vor. Auch eine Beitragserstattung nach § 26 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) scheidet aus, denn der Kläger habe seine Beiträge zur Sozialversicherung und zur FZR nach den Vorschriften der ehemaligen DDR nicht zu Unrecht geleistet. Ebenso wenig könne der Kläger weitere Ansprüche aus Art. 3 GG herleiten. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Vorschriften zur Rentenüberleitung gerade das Ziel verfolgt, eine gerechte Sozialordnung zu schaffen, die ihrerseits - wie das BVerfG bereits festgestellt habe - nicht verfassungswidrig sei. Das Begehren des Klägers laufe letztlich auf die Schaffung einer Rechtsvorschrift durch das Gericht hinaus, wofür der Rechtsweg nicht eröffnet sei (vgl. BSG SozR 8570, § 10 AAÜG Nr. 1; BSG, Urteil vom 31.07.1997 - 4 RA 35/97).
Gegen den dem Kläger am 07.04.2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23.04.2001 beim Sozialgericht eingegangene Berufung.
Der Kläger geht weiterhin davon aus, dass die Einbeziehung der freiwillig zur FZR gezahlten Beiträge in die Beitragsbemessungsgrenze das Grundgesetz in Art. 14 verletze. Die von der Beklagten angewandte Schrankenbestimmung sei mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Gesetzgeber habe bei der Erstellung der rentenrechtlichen Vorschriften seinen verfassungsrechtlichen Auftrag zur Schaffung sozialverträglicher Normen schwerwiegend verletzt. Soweit seinem Antrag nicht entsprochen werde, begehre er eine Anerkennung der freiwillig zu viel gezahlten Beiträge zur FZR als Beiträge für die nicht berücksichtigten Ausbildungszeiten im Sinne des § 207 SGB VI.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 02.04.2001 aufzuheben, den Rentenbescheid der Beklagten vom 24.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2000 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die in der Zeit vom 01.06.1971 bis 30.06.1990 zur FZR gezahlten Beiträge zusätzlich rentensteigernd zu berücksichtigen, hilfsweise, die entrichteten Versicherungsbeiträge in Höhe von 12.523,00 Mark angemessen verzinst zurückzuzahlen, weiter hilfsweise, die entrichteten Versicherungsbeiträge in Höhe von 12.523,00 Mark als Nachzahlung für Ausbildungszeiten zu werten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung fiktiver, oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegender Entgelte im Rahmen der Ermittlung des Wertes des subjektiven Rechts auf Altersrente besteht nicht. In Anwendung des § 260 Satz 2 SGB VI hat die Beklagte rechnerisch zutreffend die vom Kläger erzielten, nach Hochrechnung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI ermittelten Entgelte auf die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen abgesenkt. Diese Regelung begegnet, wie das BVerfG in seinen Entscheidungen zur sog. Rentenüberleitung vom 28.04.1999 festgestellt hat, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Im Ganzen schließt sich der Senat nach eigener Wertung den ausführlichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an und sieht insoweit von einer weiter Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aber auch die Hilfsanträge des Klägers waren abzuweisen. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage besteht kein Anspruch auf Erstattung der zur FZR in Mark der DDR gezahlten Beiträge. Da die bis zum 30.06.1990 zur FZR gezahlten Beiträge zu Recht entrichtet und insoweit verbraucht sind, können diese auch nicht als Nachzahlung für Ausbildungszeiten im Sinne des § 207 SGB VI eingesetzt werden.
Grundsätzlich sieht § 210 SGB VI zwar die Erstattung zu Recht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlter Beiträge auf Antrag für den in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Personenkreis vor. Nach § 210 Abs. 3 Satz 5 SGB VI ist eine Erstattung auf Beiträge beschränkt, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20.06.1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24.06.1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19.11.1947 gezahlt worden sind. Diese Zeiten stehen im Zusammenhang mit der Währungsreform bzw. der Einführung des deutschen Rentenversicherungsrechts. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass Beiträge, die in ein anderes Rentenversicherungssystem gezahlt worden sind und den Beiträgen nach Bundesrecht gleichstehen, nicht erstattungsfähig sind. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 210 Abs. 3 Satz 6 SGB VI werden Beiträge im Beitrittsgebiet nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30.06.1990 und damit nach der im Beitrittsgebiet erfolgten Währungsunion gezahlt worden sind. Diese Regelung ist mit dem Rentenüberleitungsgesetz zum 01.01.1992 eingefügt worden und macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber auch mit der Erstattung von Beiträgen im Beitrittsgebiet auseinandergesetzt hat und damit eine von der Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke nicht besteht.
Allein nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sind die vom Kläger zur FZR gezahlten Beiträge nicht zu erstatten. Weitere Anspruchsgrundlagen, die sein hilfsweises Klagebegehren stützen könnten, sind nicht zu ersehen.
Insbesondere ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass der Bundesgesetzgeber für in der ehemaligen DDR geleistete Beiträge zur FZR eine Erstattungsmöglichkeit nicht vorsieht.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber indessen nicht jede Differenzierung verwehrt. Durch den Gleichheitssatz soll ausgeschlossen werden, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst und nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36; 100, 1, 90 m.w.N.; st. Rspr.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie gerade der Sozialversicherung eigen sind, ist der Gesetzgeber überdies berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen (vgl. erneut BVerfGE 100, 1, 90 m.w.N.).
Gemessen daran ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass in Sachverhalten wie im Falle des Klägers bei Zahlung von FZR-Beiträgen die Regelung einer Beitragserstattung nicht gesetzlich normiert ist. Einerseits sind sämtliche Betroffenen in gleicher Weise behandelt. Andererseits war der bundesdeutsche Gesetzgeber gerade nicht verpflichtet, für die betroffenen FZR-Versicherten, die zugleich eine Versorgungszusage hatten, die Möglichkeit einer Beitragserstattung vorzusehen.
Maßgebend ist - und wird vom Kläger nachhaltig verkannt -, dass bereits nach der FZR-Verordnung vom 17.11.1977 ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen nicht bestand. Zwar konnte nach § 30 Abs. 3 der FZR-VO die FZR durch Austrittserklärung des Werktätigen beendet werden. Die bereits erworbenen Ansprüche auf Zusatzrente blieben jedoch erhalten (§ 30 Abs. 4 FZR-VO). Damit war zugleich festgelegt, dass eine Beitragserstattung nicht erfolgte und nicht erfolgen durfte. Insoweit ist nicht zu ersehen, aus welchen Gründen der bundesdeutsche Gesetzgeber Betroffenen wie dem Kläger eine Beitragserstattung hätte ermöglichen sollen, die bereits nach den einschlägigen Regelungen der FZR-VO nicht vorgesehen war.
Der Kläger geht aber auch fehl in der Vorstellung, dass er nach den rentenrechtlichen Regelungen der ehemaligen DDR neben einer Versorgung aus der Altersversorgung der Intelligenz für seine Beiträge zur FZR eine Zusatzrente erhalten hätte. Für die Fälle des Zusammentreffens von Zusatzrente und zusätzlicher Altersversorgung der Intelligenz regelte § 28 Abs. 1 FZR-VO vielmehr, dass der Betroffene an Stelle der Altersversorgung der Intelligenz eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz erhielt, sofern die Zusatzrente aufgrund der Beitragszahlung des Werktätigen und des Betriebes nicht höher lag. Voraussetzung für die Zahlung der Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz war dabei, dass der Werktätige die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet hatte und zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls eine Tätigkeit in einem Betrieb bzw. einer Einrichtung ausübte, die zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz berechtigte. Nach § 28 Abs. 3 FZR-VO lebte beim Austritt aus der FZR ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz nicht wieder auf, es sei denn, es bestand ein Rechtsanspruch auf Einbeziehung.
Diese, in der früheren Rechtslage der DDR gegebenen Vorschriften machen, obgleich sie zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt waren, deutlich, dass auch bei Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur FZR lediglich eine Rentenleistung zu gewähren war. Sie belegen, dass FZR-Beiträge nicht zu erstatten waren, auch wenn die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz beitragsfrei war. Wenn aber bereits nach den früheren rentenrechtlichen Regelungen der DDR eine Beitragserstattung von FZR-Beiträgen nicht erfolgte, ist nicht ersichtlich aus welchen Gründen nunmehr der bundesdeutsche Gesetzgeber eine solche Erstattungsmöglichkeit vorhalten sollte.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente. Streitig ist eine Absenkung der berücksichtigungsfähigen Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, hilfsweise eine Erstattung der zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlten Beiträge.
Der am ... geborene Kläger erwarb 1957 in der ehemaligen DDR den Abschluss eines Ingenieurs der Fachrichtung Glastechnik (vgl. Urkunde vom ...1957). Nach einem Studium an der Bergakademie F ... in der Fachrichtung "S ..." erwarb er am 18.07.1968 den akademischen Grad eines Diplom- Ingenieurs. Er war sodann in verschiedenen Betrieben als technischer Leiter, Betriebsdirektor, Leiter Hauptwerk und Geschäftsführer bis 31.10.1996 beitragspflichtig beschäftigt.
Der Kläger trat ab 01.06.1971 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nach der Verordnung vom 10.02.1971 über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (GBl. II Nr. 17, S. 121) bei und entrichtete auf die in seinen Sozialversicherungs-Ausweisen eingetragenen Entgelte entsprechende Beiträge. Zum 01.07.1986 wurde der Kläger in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgenommen. Mit Feststellungsbescheid vom 16.03.1999 stellte der Zusatzversorgungsträger die zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften erforderlichen Daten fest.
Auf den Antrag des Klägers bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.1999 ab 01.07.1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.996,68 DM. Der Rentenberechnung lagen 77,3719 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Hiergegen hatte der Kläger am 11.05.1999 Widerspruch eingelegt und ausgeführt, dass die Daten des Überführungsbescheides teilweise fehlerhaft übernommen worden seien. Mit Schreiben vom 01.11.1999 wies die Beklagte ihn auf eine beabsichtigte Aufhebung des Bescheides vom 28.04.1999 hin. Für die Zeit vom 01.01.1958 bis 26.05.1986 seien die FZR-Zeiten (richtig die AAÜG-Entgelte) doppelt berücksichtigt worden.
Mit Rentenbescheid vom 24.11.1999 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Zugrundelegung von 66,1059 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Danach ergab sich ab 01.01.2000 ein monatlicher Zahlbetrag von 2.993,73 DM. In Anlage 10 des Bescheides nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 28.04.1999 mit Wirkung für die Zukunft und damit ab 01.01.2000 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Gegen den Rentenbescheid widersprach der Kläger erneut. Für ihn sei nicht geklärt, aus welchen Gründen die in der Zeit vom 01.06.1971 bis 30.06.1990 gezahlten Beiträge zur FZR in Höhe von gesamt 12.523,00 Mark zu keiner höheren Gesamtrente gegenüber Versicherten ohne jeglichen Beitrag zur FZR führten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2000 zurück. Bei der neuen Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen Zeiten berücksichtigt worden. Beitragszeiten im Beitrittsgebiet seien nach § 260 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze anzurechnen. Im Falle des Klägers erreichten die "normalen Entgelte" (SVA) und die Entgelte aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zusammengerechnet bereits die in den einzelnen Jahren geltende Beitragsbemessungsgrenze. Für diese Jahre könnten daher keine weiteren Entgelte nach dem AAÜG berücksichtigt werden.
Mit der am 21.03.2000 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zum Erhalt einer höheren Rentenleistung weiter. Die sich aus der Beitragszahlung zur FZR ergebenden Ansprüche seien nicht in die Beitragsbemessungsgrenze einzubeziehen. Der Rentenbescheid vom 24.11.1999 diskriminiere ihn im Vergleich zu Berufskollegen in den neuen Bundesländern, die keine Beiträge zur FZR geleistet hätten. Er verwies auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG), wonach es nicht zulässig sei, dass die Rentenumstellung mit Einbußen einhergehe, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprächen und Eigentumsdispositionen in unzumutbarer Weise schmälerten. Sofern entsprechende Leistungen nicht erbracht würden, sei die Beklagte verpflichtet, die von ihm über den Beitragsbemessungsgrenzen zu viel gezahlten Versicherungsbeiträge (12.523,00 Mark) angemessen verzinst zu erstatten.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2001 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rentenleistung. Der Bescheid vom 24.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2000 sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Altersrente zutreffend und unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften rechnerisch korrekt ermittelt. Zutreffend habe die Beklagte auch den Bescheid vom 28.04.1999 nach § 45 SGB X zurückgenommen. Der Bescheid vom 24.11.1999 sei rechtlich und rechnerisch einwandfrei. Soweit der Kläger einen Leistungsanspruch auf der Grundlage der Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (FZR-Verordnung vom 10. Februar 1971, GBl. II Nr. 17 S. 121) herleite, bestehe ein derartiger Anspruch bereits deshalb nicht, weil diese Verordnung zum 31.12.1991 außer Kraft getreten ist (Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl. II, S. 889, 1214). Auch rüge der Kläger zu Unrecht, dass er aufgrund der zur genannten Verordnung gezahlten freiwilligen Beiträge keine Gegenleistung erhalte. Die Beklagte habe vielmehr seine insoweit erbrachten Beitragszahlungen bei der Ermittlung des Verdienstes, der für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte herangezogen werde, nach Maßgabe der §§ 256a, 259b SGB VI berücksichtigt. Die Beklagte habe diese Vorschrift rechtsfehlerfrei angewandt, indem sie die in den drei Spalten des Feststellungsbescheides vom 16.03.1999 aufgeführten Entgelte ("Soz.Pfl.", "FZR", "Versorg.") mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte und durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt habe (vgl. § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die auf D-Mark-Beträge hochgewerteten Verdienste seien der Rentenberechnung ("SVA", "FZR", "AAÜG") zugrunde gelegt worden. Sofern die sich rechnerisch ergebenden Entgelte die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, habe die Beklagte die Pflichtbeiträge zutreffend auf die geltenden Beitragsbemessungsgrenzen abgesenkt (§ 260 Satz 2 SGB VI).
Der Umstand, dass der Kläger nur eine Rentenleistung aus dem SGB VI und nicht - wie noch unter der Geltung der Rentenverordnung der DDR - eine Sozialpflichtrente und eine Leistung aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und/oder eine Leistung aus der FZR erhalte, begegne nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.04.1999 - BvL 32/93, 1 BvR 2105/95 - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei der Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht verfassungswidrig tangiert. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebe sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Der Gesetzgeber sei nicht gehindert gewesen, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern und die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Westdeutschland gleichen, zu ersetzen. Aus dieser Systementscheidung folge auch die Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen.
Auch der Gleichheitssatz, Art. 3 GG, sei nicht verletzt. Die Beklagte sei nicht gehalten, einen lediglich fiktiv, allein durch die Vervielfältigung des von ihm in der DDR erzielten Verdienstes mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI sich ergebenden Verdienst über den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen, den der Kläger tatsächlich nie erzielt habe, zu berücksichtigen. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 11, Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 2/99 R). Zutreffend weise der Kläger zwar darauf hin, dass mit der geschilderten Vorgehensweise faktisch ein Nivellierungseffekt und eine Einebnung der unter früheren Bedingungen innegehabten besseren "Rangstelle", innerhalb der Erwerbstätigen der DDR verbunden sei. Der Kläger werde jedoch auf diese Weise nicht verfassungswidrig ungleich behandelt. Ihn treffe die Begrenzung seines kumulierten Verdienstes aus DM-Aufwertung und Hochwertung seines tatsächlich in Mark der DDR erzielten Erwerbseinkommens durch die Beitragsbemessungsgrenze in gerade derselben Weise wie ausnahmslos alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten. Eine rentenrechtliche Einbeziehung der vom Kläger fiktiv über den Beitragsbemessungsgrenzen gezahlten Beiträge sei auch nicht im Wege der so genannten "Höherversicherung" vorzunehmen, denn der Kläger habe zu keiner Zeit an die Beklagte Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 234 SGB VI gezahlt.
Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der FZR entrichteten Beiträge fehle eine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 SGB VI (Beitragserstattung) seien nicht erfüllt. Weder gehöre der Kläger zu dem dort geschilderten Personenkreis, noch liege einer der geschilderten Tatbestände vor. Auch eine Beitragserstattung nach § 26 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) scheidet aus, denn der Kläger habe seine Beiträge zur Sozialversicherung und zur FZR nach den Vorschriften der ehemaligen DDR nicht zu Unrecht geleistet. Ebenso wenig könne der Kläger weitere Ansprüche aus Art. 3 GG herleiten. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Vorschriften zur Rentenüberleitung gerade das Ziel verfolgt, eine gerechte Sozialordnung zu schaffen, die ihrerseits - wie das BVerfG bereits festgestellt habe - nicht verfassungswidrig sei. Das Begehren des Klägers laufe letztlich auf die Schaffung einer Rechtsvorschrift durch das Gericht hinaus, wofür der Rechtsweg nicht eröffnet sei (vgl. BSG SozR 8570, § 10 AAÜG Nr. 1; BSG, Urteil vom 31.07.1997 - 4 RA 35/97).
Gegen den dem Kläger am 07.04.2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23.04.2001 beim Sozialgericht eingegangene Berufung.
Der Kläger geht weiterhin davon aus, dass die Einbeziehung der freiwillig zur FZR gezahlten Beiträge in die Beitragsbemessungsgrenze das Grundgesetz in Art. 14 verletze. Die von der Beklagten angewandte Schrankenbestimmung sei mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Gesetzgeber habe bei der Erstellung der rentenrechtlichen Vorschriften seinen verfassungsrechtlichen Auftrag zur Schaffung sozialverträglicher Normen schwerwiegend verletzt. Soweit seinem Antrag nicht entsprochen werde, begehre er eine Anerkennung der freiwillig zu viel gezahlten Beiträge zur FZR als Beiträge für die nicht berücksichtigten Ausbildungszeiten im Sinne des § 207 SGB VI.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 02.04.2001 aufzuheben, den Rentenbescheid der Beklagten vom 24.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2000 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die in der Zeit vom 01.06.1971 bis 30.06.1990 zur FZR gezahlten Beiträge zusätzlich rentensteigernd zu berücksichtigen, hilfsweise, die entrichteten Versicherungsbeiträge in Höhe von 12.523,00 Mark angemessen verzinst zurückzuzahlen, weiter hilfsweise, die entrichteten Versicherungsbeiträge in Höhe von 12.523,00 Mark als Nachzahlung für Ausbildungszeiten zu werten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung fiktiver, oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegender Entgelte im Rahmen der Ermittlung des Wertes des subjektiven Rechts auf Altersrente besteht nicht. In Anwendung des § 260 Satz 2 SGB VI hat die Beklagte rechnerisch zutreffend die vom Kläger erzielten, nach Hochrechnung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI ermittelten Entgelte auf die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen abgesenkt. Diese Regelung begegnet, wie das BVerfG in seinen Entscheidungen zur sog. Rentenüberleitung vom 28.04.1999 festgestellt hat, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Im Ganzen schließt sich der Senat nach eigener Wertung den ausführlichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an und sieht insoweit von einer weiter Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aber auch die Hilfsanträge des Klägers waren abzuweisen. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage besteht kein Anspruch auf Erstattung der zur FZR in Mark der DDR gezahlten Beiträge. Da die bis zum 30.06.1990 zur FZR gezahlten Beiträge zu Recht entrichtet und insoweit verbraucht sind, können diese auch nicht als Nachzahlung für Ausbildungszeiten im Sinne des § 207 SGB VI eingesetzt werden.
Grundsätzlich sieht § 210 SGB VI zwar die Erstattung zu Recht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlter Beiträge auf Antrag für den in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Personenkreis vor. Nach § 210 Abs. 3 Satz 5 SGB VI ist eine Erstattung auf Beiträge beschränkt, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20.06.1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24.06.1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19.11.1947 gezahlt worden sind. Diese Zeiten stehen im Zusammenhang mit der Währungsreform bzw. der Einführung des deutschen Rentenversicherungsrechts. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass Beiträge, die in ein anderes Rentenversicherungssystem gezahlt worden sind und den Beiträgen nach Bundesrecht gleichstehen, nicht erstattungsfähig sind. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 210 Abs. 3 Satz 6 SGB VI werden Beiträge im Beitrittsgebiet nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30.06.1990 und damit nach der im Beitrittsgebiet erfolgten Währungsunion gezahlt worden sind. Diese Regelung ist mit dem Rentenüberleitungsgesetz zum 01.01.1992 eingefügt worden und macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber auch mit der Erstattung von Beiträgen im Beitrittsgebiet auseinandergesetzt hat und damit eine von der Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke nicht besteht.
Allein nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sind die vom Kläger zur FZR gezahlten Beiträge nicht zu erstatten. Weitere Anspruchsgrundlagen, die sein hilfsweises Klagebegehren stützen könnten, sind nicht zu ersehen.
Insbesondere ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass der Bundesgesetzgeber für in der ehemaligen DDR geleistete Beiträge zur FZR eine Erstattungsmöglichkeit nicht vorsieht.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber indessen nicht jede Differenzierung verwehrt. Durch den Gleichheitssatz soll ausgeschlossen werden, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst und nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36; 100, 1, 90 m.w.N.; st. Rspr.). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie gerade der Sozialversicherung eigen sind, ist der Gesetzgeber überdies berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen (vgl. erneut BVerfGE 100, 1, 90 m.w.N.).
Gemessen daran ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass in Sachverhalten wie im Falle des Klägers bei Zahlung von FZR-Beiträgen die Regelung einer Beitragserstattung nicht gesetzlich normiert ist. Einerseits sind sämtliche Betroffenen in gleicher Weise behandelt. Andererseits war der bundesdeutsche Gesetzgeber gerade nicht verpflichtet, für die betroffenen FZR-Versicherten, die zugleich eine Versorgungszusage hatten, die Möglichkeit einer Beitragserstattung vorzusehen.
Maßgebend ist - und wird vom Kläger nachhaltig verkannt -, dass bereits nach der FZR-Verordnung vom 17.11.1977 ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen nicht bestand. Zwar konnte nach § 30 Abs. 3 der FZR-VO die FZR durch Austrittserklärung des Werktätigen beendet werden. Die bereits erworbenen Ansprüche auf Zusatzrente blieben jedoch erhalten (§ 30 Abs. 4 FZR-VO). Damit war zugleich festgelegt, dass eine Beitragserstattung nicht erfolgte und nicht erfolgen durfte. Insoweit ist nicht zu ersehen, aus welchen Gründen der bundesdeutsche Gesetzgeber Betroffenen wie dem Kläger eine Beitragserstattung hätte ermöglichen sollen, die bereits nach den einschlägigen Regelungen der FZR-VO nicht vorgesehen war.
Der Kläger geht aber auch fehl in der Vorstellung, dass er nach den rentenrechtlichen Regelungen der ehemaligen DDR neben einer Versorgung aus der Altersversorgung der Intelligenz für seine Beiträge zur FZR eine Zusatzrente erhalten hätte. Für die Fälle des Zusammentreffens von Zusatzrente und zusätzlicher Altersversorgung der Intelligenz regelte § 28 Abs. 1 FZR-VO vielmehr, dass der Betroffene an Stelle der Altersversorgung der Intelligenz eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz erhielt, sofern die Zusatzrente aufgrund der Beitragszahlung des Werktätigen und des Betriebes nicht höher lag. Voraussetzung für die Zahlung der Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz war dabei, dass der Werktätige die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet hatte und zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalls eine Tätigkeit in einem Betrieb bzw. einer Einrichtung ausübte, die zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz berechtigte. Nach § 28 Abs. 3 FZR-VO lebte beim Austritt aus der FZR ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz nicht wieder auf, es sei denn, es bestand ein Rechtsanspruch auf Einbeziehung.
Diese, in der früheren Rechtslage der DDR gegebenen Vorschriften machen, obgleich sie zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt waren, deutlich, dass auch bei Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur FZR lediglich eine Rentenleistung zu gewähren war. Sie belegen, dass FZR-Beiträge nicht zu erstatten waren, auch wenn die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz beitragsfrei war. Wenn aber bereits nach den früheren rentenrechtlichen Regelungen der DDR eine Beitragserstattung von FZR-Beiträgen nicht erfolgte, ist nicht ersichtlich aus welchen Gründen nunmehr der bundesdeutsche Gesetzgeber eine solche Erstattungsmöglichkeit vorhalten sollte.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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