Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RJ 610/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 104/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09. April 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten im Rahmen einer Altersrente.
Der am ...1931 geborene Kläger beendete die achte Klasse und war in der Zeit vom 12. Mai 1945 bis Ende Dezember 1945 auf Verpflichtung der russischen Besatzungsmacht im Rahmen von Aufräum- und Erntearbeiten sowie, ebenfalls auf Anordnung der russischen Besatzungsmacht, von Januar 1946 bis zum 30. März 1946 mit dem Ausgraben von Fernmelde- und Rundfunkkabeln beschäftigt. Nach der erfolgreichen Absolvierung einer Lehre als Bau- und Möbeltischler vom 01. Oktober 1947 bis zum 30. September 1950 (Berufsschulbesuch bis zum 31. Juli 1950) besuchte der Kläger bis zum 30. Juni 1957 die Technische Hochschule D ... Dort holte er sein Abitur nach und war anschließend Student für Bauwesen. Vom 08. Januar 1958 bis zum 05. Mai 1961 arbeitete er im Hauptpostamt G ... und vom 06. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1962 bei der Lanwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) "Neue Zeit". In der Zeit vom 01. September 1960 bis zum 31. Oktober 1962 absolvierte der Kläger an der Fachschule für Landwirtschaft in L ... neben seiner Berufstätigkeit erfolgreich eine Ausbildung zum Meister in der Spezialrichtung Acker- und Pflanzenbau. Zum 01. Januar 1978 trat er der freiwilligen Zusatzversorgung (FZR) bei. In dem Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1989 war der Kläger als ständiger Vertreter beim Postamt G ..., neben seiner Tätigkeit bei der LPG "Ernst Thälmann", beschäftigt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1995, auf welchen bezüglich der Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten Bezug genommen und verwiesen wird, bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. Januar 1994. In dem am 14. Februar 1995 erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger die Berücksichtigung folgender Zeiten:
- 12. Mai 1945 bis 02. April 1946 als Ersatzzeit,
- Januar 1950 bis 31. Dezember 1950 mit zusätzlich 0,9 Entgeltpunkten wegen Ausbildung,
- September 1960 bis 31. Oktober 1962 als Ausbildungszeit sowie
- die vollständige Berücksichtigung der erzielten Entgelte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Post für die Jahre 1981 bis 1986.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 03. Juni 1997 zurück. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Zeit vom 12. Mai 1945 bis zum 02. April 1946 lägen nach § 250 Abs. 1 SGB VI nicht vor. Die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten von monatlich 0,075 als Zeit der Berufsausbildung sei gemäß § 70 Abs. 3 SGB VI (in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996) nur für die Zeit vom 01. April 1950 bis zum 31. Juli 1950 möglich. Da es sich bei der Zeit vom 01. September 1960 bis zum 31. Oktober 1962 um eine abgeschlossene Fachschulausbildung gehandelt habe, könne eine Anrechnung nach § 70 Abs. 3 SGB VI nicht erfolgen. Von einer Korrektur der berücksichtigten Entgelte bei der Deutschen Post werde abgesehen, da sich eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte Ost ohne höheren Rentenzahlungsbetrag ergeben würde.
Auf die am 21. Juli 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden die Beklagte verurteilt, die mit Bescheid vom 19. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 1997 bewilligte Altersrente ab dem 01. Januar 1994 unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. April 1950 bis zum 31. Juli 1950 als Pflichtbeitragszeit für eine Ausbildung im Sinne des § 70 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 sowie unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verdienstes für die Tätigkeit beim Post- und Fernmeldeamt G ... in Höhe von 1.191,50 DM für den Zeitraum Januar bis September 1981, 247,30 DM für den Zeitraum von April bis Dezember 1983, 403,20 DM für den Zeitraum Januar bis Mai 1984, 120,80 DM für das Jahr 1985 und 182,00 DM für das Jahr 1986 zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Kläger verfolgt mit der am 03. August 1998 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09. April 1998 insoweit abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 1997, in der Fassung der Bescheide vom 01. September 1999 und 10. Februar 2000, zu verurteilen, ihm ab dem 01. Januar 1994 eine Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 12. Mai 1945 bis zum 31. März 1946 als Ersatzzeit, der Zeit vom 01. September 1960 bis zum 31. Dezember 1960 und vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Oktober 1962 als Ausbildungszeit zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bereits im Widerspruchsbescheid seien die Pflichtbeitragszeit von April 1950 bis Juli 1950 sowie die tatsächlichen Verdienste für die Tätigkeit beim Post- und Fernmeldeamt G ... für die Zeiten in den Jahren 1981 bis 1986 anerkannt worden. Von der Erteilung eines Abhilfebescheides sei zunächst abgesehen worden, weil sich infolge der korrigierten Entgelte und in deren Folge veränderte Mindestentgeltpunkte sowie infolge der zusätzlichen Anrechnungszeit eine Verringerung der Entgeltpunkte Ost und damit eine Minderung des Rentenzahlbetrages in Höhe von 1,34 DM netto ergäbe. Das angefochtene Urteil stelle insoweit eine Verböserung für den Kläger dar. Im Übrigen verweist sie auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Die Beklagte hat mit den Bescheiden vom 01. September 1999 (Berücksichtigung der Entgelte gemäß der Bescheinigung der Deutschen Post vom 14. Juli 1999 und des Zeitraumes vom 03. April 1946 bis zum 31. Juli 1950 als Zeit der Berufsausbildung) und vom 10. Februar 2000 (Berücksichtigung der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Juli 1950 mit 0,5250 und der Zeit vom 01. August bis zum 31. Dezember 1950 mit 0,5912 Entgeltpunkten (Ost)) die Rente neu festgestellt. Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens geworden (§ 96 Sozialgerichtsgesetz -SGG -).
Der Senat hat Entgeltbescheinigungen der Deutschen Post AG vom 26. Januar 1999, 04. Februar 1999, vom 14. Juli 1999 und vom 17. Dezember 1999 eingeholt.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden (SG) - soweit dies Gegenstand der Berufung ist - die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01. April 1950 bis zum 31. Juli 1950 als Pflichtbeitragszeit für eine Ausbildung im Sinne des § 70 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 zu berücksichtigen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren weiterhin die Berücksichtigung der Zeit vom 12. Mai 1945 bis zum 31. März 1946 als Ersatzzeit sowie die Zeit vom 01. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1960 als Ausbildungszeit (Meisterausbildung) begehrt, wird auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Aus den im erstinstanzlichen Urteil ausgeführten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Oktober 1962 als Ausbildungszeit (Meisterausbildung).
Die Berücksichtigung der Verdienste beim Post- und Fernmeldeamt G ... von 1981 bis 1986 waren nicht Gegenstand der Berufung. Der Kläger hat insoweit bereits vor dem Sozialgericht obsiegt; seine Ansprüche sind von der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren nicht in Abrede gestellt worden. Diese Verdienste wurden im Bescheid vom 01. September 1999 - aktualisiert gemäß der Bescheinigung der Deutschen Post vom 14. Juli 1999 - berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten im Rahmen einer Altersrente.
Der am ...1931 geborene Kläger beendete die achte Klasse und war in der Zeit vom 12. Mai 1945 bis Ende Dezember 1945 auf Verpflichtung der russischen Besatzungsmacht im Rahmen von Aufräum- und Erntearbeiten sowie, ebenfalls auf Anordnung der russischen Besatzungsmacht, von Januar 1946 bis zum 30. März 1946 mit dem Ausgraben von Fernmelde- und Rundfunkkabeln beschäftigt. Nach der erfolgreichen Absolvierung einer Lehre als Bau- und Möbeltischler vom 01. Oktober 1947 bis zum 30. September 1950 (Berufsschulbesuch bis zum 31. Juli 1950) besuchte der Kläger bis zum 30. Juni 1957 die Technische Hochschule D ... Dort holte er sein Abitur nach und war anschließend Student für Bauwesen. Vom 08. Januar 1958 bis zum 05. Mai 1961 arbeitete er im Hauptpostamt G ... und vom 06. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1962 bei der Lanwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) "Neue Zeit". In der Zeit vom 01. September 1960 bis zum 31. Oktober 1962 absolvierte der Kläger an der Fachschule für Landwirtschaft in L ... neben seiner Berufstätigkeit erfolgreich eine Ausbildung zum Meister in der Spezialrichtung Acker- und Pflanzenbau. Zum 01. Januar 1978 trat er der freiwilligen Zusatzversorgung (FZR) bei. In dem Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1989 war der Kläger als ständiger Vertreter beim Postamt G ..., neben seiner Tätigkeit bei der LPG "Ernst Thälmann", beschäftigt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1995, auf welchen bezüglich der Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten Bezug genommen und verwiesen wird, bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. Januar 1994. In dem am 14. Februar 1995 erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger die Berücksichtigung folgender Zeiten:
- 12. Mai 1945 bis 02. April 1946 als Ersatzzeit,
- Januar 1950 bis 31. Dezember 1950 mit zusätzlich 0,9 Entgeltpunkten wegen Ausbildung,
- September 1960 bis 31. Oktober 1962 als Ausbildungszeit sowie
- die vollständige Berücksichtigung der erzielten Entgelte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Post für die Jahre 1981 bis 1986.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 03. Juni 1997 zurück. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Zeit vom 12. Mai 1945 bis zum 02. April 1946 lägen nach § 250 Abs. 1 SGB VI nicht vor. Die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten von monatlich 0,075 als Zeit der Berufsausbildung sei gemäß § 70 Abs. 3 SGB VI (in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996) nur für die Zeit vom 01. April 1950 bis zum 31. Juli 1950 möglich. Da es sich bei der Zeit vom 01. September 1960 bis zum 31. Oktober 1962 um eine abgeschlossene Fachschulausbildung gehandelt habe, könne eine Anrechnung nach § 70 Abs. 3 SGB VI nicht erfolgen. Von einer Korrektur der berücksichtigten Entgelte bei der Deutschen Post werde abgesehen, da sich eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte Ost ohne höheren Rentenzahlungsbetrag ergeben würde.
Auf die am 21. Juli 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden die Beklagte verurteilt, die mit Bescheid vom 19. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 1997 bewilligte Altersrente ab dem 01. Januar 1994 unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. April 1950 bis zum 31. Juli 1950 als Pflichtbeitragszeit für eine Ausbildung im Sinne des § 70 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 sowie unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verdienstes für die Tätigkeit beim Post- und Fernmeldeamt G ... in Höhe von 1.191,50 DM für den Zeitraum Januar bis September 1981, 247,30 DM für den Zeitraum von April bis Dezember 1983, 403,20 DM für den Zeitraum Januar bis Mai 1984, 120,80 DM für das Jahr 1985 und 182,00 DM für das Jahr 1986 zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Kläger verfolgt mit der am 03. August 1998 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09. April 1998 insoweit abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 1997, in der Fassung der Bescheide vom 01. September 1999 und 10. Februar 2000, zu verurteilen, ihm ab dem 01. Januar 1994 eine Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 12. Mai 1945 bis zum 31. März 1946 als Ersatzzeit, der Zeit vom 01. September 1960 bis zum 31. Dezember 1960 und vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Oktober 1962 als Ausbildungszeit zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bereits im Widerspruchsbescheid seien die Pflichtbeitragszeit von April 1950 bis Juli 1950 sowie die tatsächlichen Verdienste für die Tätigkeit beim Post- und Fernmeldeamt G ... für die Zeiten in den Jahren 1981 bis 1986 anerkannt worden. Von der Erteilung eines Abhilfebescheides sei zunächst abgesehen worden, weil sich infolge der korrigierten Entgelte und in deren Folge veränderte Mindestentgeltpunkte sowie infolge der zusätzlichen Anrechnungszeit eine Verringerung der Entgeltpunkte Ost und damit eine Minderung des Rentenzahlbetrages in Höhe von 1,34 DM netto ergäbe. Das angefochtene Urteil stelle insoweit eine Verböserung für den Kläger dar. Im Übrigen verweist sie auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Die Beklagte hat mit den Bescheiden vom 01. September 1999 (Berücksichtigung der Entgelte gemäß der Bescheinigung der Deutschen Post vom 14. Juli 1999 und des Zeitraumes vom 03. April 1946 bis zum 31. Juli 1950 als Zeit der Berufsausbildung) und vom 10. Februar 2000 (Berücksichtigung der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Juli 1950 mit 0,5250 und der Zeit vom 01. August bis zum 31. Dezember 1950 mit 0,5912 Entgeltpunkten (Ost)) die Rente neu festgestellt. Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens geworden (§ 96 Sozialgerichtsgesetz -SGG -).
Der Senat hat Entgeltbescheinigungen der Deutschen Post AG vom 26. Januar 1999, 04. Februar 1999, vom 14. Juli 1999 und vom 17. Dezember 1999 eingeholt.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden (SG) - soweit dies Gegenstand der Berufung ist - die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01. April 1950 bis zum 31. Juli 1950 als Pflichtbeitragszeit für eine Ausbildung im Sinne des § 70 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 zu berücksichtigen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren weiterhin die Berücksichtigung der Zeit vom 12. Mai 1945 bis zum 31. März 1946 als Ersatzzeit sowie die Zeit vom 01. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1960 als Ausbildungszeit (Meisterausbildung) begehrt, wird auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Aus den im erstinstanzlichen Urteil ausgeführten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Zeit vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Oktober 1962 als Ausbildungszeit (Meisterausbildung).
Die Berücksichtigung der Verdienste beim Post- und Fernmeldeamt G ... von 1981 bis 1986 waren nicht Gegenstand der Berufung. Der Kläger hat insoweit bereits vor dem Sozialgericht obsiegt; seine Ansprüche sind von der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren nicht in Abrede gestellt worden. Diese Verdienste wurden im Bescheid vom 01. September 1999 - aktualisiert gemäß der Bescheinigung der Deutschen Post vom 14. Juli 1999 - berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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