Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 27/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 246/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01. August 2000 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht auf der Grundlage eines Kontenklärungsverfahrens mitgeteilt hat, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 237 Abs. 2 SGB VI a.F. bzw. Abs. 4 n.F. nicht erfüllt bzw. Anspruch darauf hat, dass die Beklagte feststellt, er könne Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Absenkung des Zugangsfaktors in Anspruch nehmen.
Der Kläger war bei der Oberlausitzer Feinpapierfabrik GmbH (OFM) tätig. Ihm wurde zunächst zum 31. August 1995 gekündigt, nachdem über das Vermögen der OFM das Gesamtvollstreckungsverfahren am 01. Februar 1995 eröffnet worden war. Am 08. August 1995 vereinbarte der Gesamtvollstreckungsverwalter und der Kläger, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Es sollte ohne Kündigung mit Übernahme/Einstellung des Geschäftsbetriebes, spätestens jedoch zum 31. Januar 1996 enden. Am 01. Februar 1996 wurde vereinbart, dass der Kläger über den 31. Januar 1996 hinaus vorläufig weiterbeschäftigt werde. Nach einem - dem Kläger zur Kenntnis gegebenen - Aktenvermerk des Betriebsrates vom 19. Januar 1996 solle vom Gesamtvollstreckungsverwalter eine vorläufige Fortführung der Arbeitsverhältnisse nach dem Kündigungstermin vom 31. Januar 1996 bis längstens drittes Quartal 1996 "vereinbart" werden. Am 28. März 1996 kündigte der Gesamtvollstreckungsverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. April 1996.
Anschließend war der Kläger ab dem 01. August 1996 im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsförderung beschäftigt. Nach der Kündigung vom 15. April 1999 wurde ein erneuter Arbeitsvertrag mit der OFM zum 30. April 1999 gekündigt.
Auf den Antrag des Klägers hin erließ die Beklagte am 22. Juli 1999 einen Kontenklärungsbescheid und stellte die Zeiten bis zum 31. Dezember 1992 bindend fest. Sie wies darauf hin, dass die Verbindlichkeit von Daten, die noch nicht länger als sechs Kalenderjahre zurücklägen, zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt würden. Diesem Bescheid war ein als "Rentenauskunft - kein Rentenbescheid -" bezeichnetes Schreiben beigefügt. Darin hieß es unter "Hinweis zum Rentenanspruch und zu den Wartezeiten", dass 516 Monate Beitragszeit und vier Monate Anrechnungszeit festgestellt worden seien. Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erfolge kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01. November 2003. Die für diese Altersrente erforderlichen Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung seien nicht erfüllt. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (ab 01. Juni 2000) führe zu einer Minderung der Rente.
Hiergegen wandte sich der Kläger, da er nach seiner Ansicht die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung erfüllte. Mit Schreiben vom 16. August 1999 erläuterte die Beklagte ihre Ansicht zur Vertrauensschutzregelung nochmals.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Rentenauskunft und die darin mitgeteilte Rentenhöhe als unzulässig zurück, da diese Auskunft kein Verwaltungsakt sei. Rentenauskünfte seien nicht rechtsverbindlich. Der Widerspruch sei im Hinblick auf die getroffene Entscheidung über das Nichtvorliegen von Vertrauensschutz gemäß § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zulässig, jedoch unbegründet. Vertrauensschutz nach § 237 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI (45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten) bestehe nicht, da lediglich 516 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen seien. Nach § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI bestehe deshalb kein Vertrauensschutz, weil der Kläger am Stichtag (14. Februar 1996) nicht arbeitslos gewesen sei, sondern vielmehr in einem (vorläufigen) Weiterbeschäftigungsverhältnis gestanden habe. Erst durch die betriebsbedingte ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 15. April 1999 zum 30. April 1999 sei das Arbeitsverhältnis beendet worden.
Das angerufene Sozialgericht Dresden (SG) hat der Klage mit Urteil vom 01. August 2000 insoweit stattgegeben, als es die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 verpflichtet hat, im Fall des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b SGB VI für eine spätere Altersrente vorzumerken. Die Vereinbarung vom 01. Februar 1996 sei im Kontex der sonstigen Schreiben betrachtet eine Befristung i.S. des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b und Satz 2 SGB VI. Zwar sei aus arbeitsrechtlicher Sicht die Vereinbarung vom 01. Februar 1996 die Begründung eines unbefristeten Arbeitsvertrages, weil der Endzeitpunkt nicht hinreichend bestimmt sei. Ein mögliches Ende der Befristung werde offen gelassen; das Ende des Arbeitsverhältnisses sei auch nicht eindeutig bestimmbar. Das arbeitsrechtliche Bestimmtheitsgebot, welches den Arbeitnehmer schützen solle, habe im Sozialrecht bei Auslegung des § 237 SGB VI, der als Vertrauensschutzvorschrift zu Gunsten von bestimmten rentennaher Versicherten geschaffen worden sei, einen geringeren Stellenwert als im Arbeitsrecht. Allen Beteiligten, also Gesamtvollstreckungsverwalter, Betriebsleitung, Betriebsrat und den betroffenen Arbeitnehmern, sei klar gewesen, dass die OFM nur eine begrenzte Zeit weitergeführt werden konnte. Alle hätten dies gewusst und alle hätten letztlich in diesem Bewusstsein eine Regelung treffen wollen, mit der den Arbeitnehmern, die dafür in Frage kamen, die streitgegenständliche Vertrauensschutzregelung gesichert habe werden sollen. Die zugegebenermaßen wackelige Vereinbarung sei großzügig zu Gunsten des Klägers auszulegen. Am 22. September 2000 hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, die Anfechtung der in der Rentenauskunft enthaltenen Mitteilung zum Vertrauensschutz sei nicht möglich. Der Widerspruch habe deswegen bereits als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die vom Sozialgericht vertretene Auffassung zur Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sei unzutreffend. Eine wirksame Vereinbarung i.S. des § 237 Abs. 2 Nr. 1b SGB VI sei ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welches das Arbeitsverhältnis beende, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedürfe. Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne, die Aussagen über festgelegte Zeitpunkte des Ausscheidens von Mitarbeitern enthielten, seien selbst dann nicht ausreichend, wenn die betroffenen Mitarbeiter eindeutig individualisierbar seien. Die Vereinbarung müsse bis spätestens 13. Februar 1996 erfolgt sein und einen Zeitpunkt ab dem 14. Februar 1996 betreffen. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahrens nur noch vorläufig bestanden habe und aus Sicht des Versicherten das Ende der Beschäftigung unmittelbar bevorgestanden habe, komme ein Vertrauensschutz nicht in Frage, solange noch keine direkte wirksame Kündigung ausgesprochen bzw. noch keine konkrete Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses festgelegt worden sei. Die Kündigung zum 31. Janaur 1996 sei nicht vertrauensschutzauslösend, da dieser Zeitpunkt vor dem Stichtag 14. Februar 1996 liege. Ein befristetes Arbeitsverhältnis sei durch die Vereinbarung vom 01. Februar 1996 nicht zustande gekommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01. August 2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Sozialgerichtsentscheidung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden alten Fassung [a. F.] BGBl. 1996, 1078) für die spätere Altersrente "vorzumerken".
1. Die Klage ist zulässig. Mit seiner Entscheidung hat das Sozialgericht nicht zum Erlass eines feststellenden Vormerkungsbescheides verurteilt. Zwar ist die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung nicht der Rechtskraft fähig, so dass das Maß der Zuerkennung oder Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich nur aus der Urteilsformel entnommen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass gegebenenfalls Gegenstand und Umfang der Rechtskraft durch Auslegung aus dem ganzen Urteil, also auch aus dem Tatbestand und aus den Gründen, ermittelt werden müssen, da der Urteilstenor immer im Zusammenhang mit dem gesamten Urteil zu verstehen ist [(vgl. BSGE 14, S. 99 (101/102) mit Hinweis auf Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 8. Aufl. S. 754)]. Zur Auslegung des von der Urteilsformel Erfassten sind auch der Klageantrag und gegebenenfalls der zugrunde liegende Sachverhalt heranzuziehen (BSG SozR 3-1500 § 141 Nr. 6). Für die Auslegung des Klageantrages ist die Regel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden, wonach der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen ist (BSG SozR 2200 § 205 Nr. 65; BSG SozR 3-7140 § 90a Nr. 1). Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung, dass der Kläger die für sein Begehren notwendigen Voraussetzungen unter Aufhebung von diesem Begehren entgegenstehenden Bescheiden festgestellt wissen wollte. Der Streitgegenstand, über den das SG entschieden hat, war eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. zu Klageverbindungen mit der Feststellungsklage Meyer-Ladewig, § 54, Rn. 44) des Inhalts, den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als darin entschieden wurde, dass Vertrauensschutz nach Maßgabe des § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI a. F. nicht bestehe sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der genannten Vorschrift im Fall des Klägers vorliegen.
Die Rentenauskunft vom 22. Juli 1999 stellt (auch) hinsichtlich der allein streitigen Mitteilung der Rechtsansicht der Beklagten zu § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI keinen Verwaltungsakt dar, weil sie nicht - wie § 31 SGB X - verlangt, der Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dient, sondern lediglich eine informatorische Mitteilung über die rechtlichen Verhältnisse (aus Sicht der Beklagten) enthält (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 5 RJ 14/97 - und BSG, Urteil vom 30. Juni 1997 - 4 RA 2/97 -). Als Realakt kann die Auskunft nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (BSG, a. a. O.). Wenn sich die Behörde der Form nach, trotz fehlender rechtlicher Voraussetzungen hierzu, eines formell als Verwaltungsakt ausgestellten Bescheides bedient, ist die Anfechtungsklage im Hinblick auf diese Handlungsform statthaft (BSG, a. a. O.). Dies trifft im vorliegenden Fall hinsichtlich des Widerspruchsbescheides zu. Hier hat sich die Beklagte der Form nach zur Übermittlung ihrer Rechtsauffassung eines als Verwaltungsakt ausgestalteten Bescheides bedient. Der Kläger ist formell beschwert im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn hätte die in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidete und manifestierte Auskunft der Beklagten Bestand, würde er das Risiko tragen, an diese Rechtsansicht der Beklagten gebunden zu sein (vgl. BSG a. a. O. m. w. N.).
Die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid ist vorliegend trotz des fehlenden Vorverfahrens zulässig. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG bestimmt zwar, dass vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen ist. Dies ist jedoch ausnahmsweise dann nicht nötig, wenn die Behörde in der Klageerwiderung zu erkennen gibt, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte und die beklagte Behörde und die den Widerspruch erlassende Behörde identisch sind. Dies ist hier der Fall, da die Beklagte auch den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Die erneute Behandlung der Rechtssache vor dem Widerspruchsausschuss der Beklagten wäre im Übrigen als reine Formelei anzusehen gewesen (vgl. BSG in SozR § 1500, § 54 SGG Nr. 45). Hinzu kommt, dass der Widerspruchsbescheid insofern eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält, als er den Kläger - wie bereits oben ausgeführt - erstmals dem Risiko aussetzt, an die Rechtsansicht der Beklagten gebunden zu sein (vgl. dazu, dass ein Vorverfahren als Klagevoraussetzung in solchen Fällen nicht erforderlich ist, Meyer-Ladewig, 6. Aufl., Rn. 8).
Die Feststellungsklage konnte mit der Anfechtungsklage verbunden werden, da sie sich gegen denselben Beklagten richtete und im Zusammenhang mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid stand sowie auch dasselbe Gericht zuständig war, § 56 SGG.
Die Feststellungsklage ist statthaft, § 55 SGG. Sie ist nicht wegen ihrer Subsidiarität gegenüber einer Verpflichtungsklage ausgeschlossen, da vorliegend letztere nicht statthaft war. Die Verpflichtungsklage hätte vorausgesetzt, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes vorlag, den die Beklagte nicht oder nicht im Sinne des Klägers beschieden hat. Einen solchen Antrag hat der Kläger bei der Beklagten jedoch nicht gestellt. Er hat sich vielmehr lediglich gegen die in der Auskunft geäußerte Rechtsauffassung gewandt und eine andere - seine - Rechtsauffassung als zutreffend festzustellen begehrt.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Hierunter fällt auch die Feststellung, ob der Kläger berechtigt ist, Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ohne Abschläge in der Rentenhöhe hinnehmen zu müssen. Im Rahmen des konkreten Rechtsverhältnisses der Beklagten mit dem Kläger - seiner Versicherteneigenschaft vor dem Hintergrund des baldmöglichst geplanten Rentenbezuges - sollte geklärt werden, ob für den Kläger die vor dem Inkrafttreten des § 76a SGB VI geltende Rechtslage über § 237 Abs. 2 SGB VI weiterhin maßgeblich ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch ihr Verhalten - die Manifestierung ihrer Rechtsauffassung im Widerspruchsbescheid - Veranlassung gegeben hat, zu klären, welche der diametral entgegengesetzten Rechtsauffassungen im Rentenfall zutrifft.
2. Entgegen der Auffassung des SG steht dem Kläger kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Er hat weder einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden alten Fassung (a. F.) noch des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2000 geltenden Fassung des Artikels 1 Nr. 76 Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998). Die wortgleichen Vorschriften setzen voraus, dass ein Arbeitsverhältnis des Versicherten, das vor dem 14. Februar 1996 bestand, durch Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger war am 14. Februar 1996 weder arbeitslos noch hatte sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung geendet, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt war. Nach der Vereinbarung vom 01. Februar 1996 war im Anschluss an das zum 31. Januar 1996 beendete Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dies endete nicht aufgrund der Vereinbarung vom 01. Februar 1996, sondern aufgrund erneuter Kündigung, die nach dem 13. Februar 1996 erfolgt ist. Die Mitteilungen des Betriebsrates waren nicht Gegenstand der Vereinbarung. Der Aktenvermerk vom 19. Januar 1996 stellte lediglich dar, wie sich der Gesamtvollstreckungsverwalter nach Lesart des Betriebsleiters und des Vorsitzenden des Betriebsrates die weitere Gestaltung der Arbeitsverhältnisse vorgestellt hatte. Danach sollte zwischen dem Verwalter und allen OFM-Angehörigen eine vorläufige Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach dem Kündigungstermin 31. Januar 1996 bis längstens III. Quartal 1996 vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung beinhaltet der Arbeitsvertrag vom 01. Februar 1996, mit dem ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kam, nicht. Dass in der Vereinbarung auf § 237 SGB VI a. F. in der Vereinbarung Bezug genommen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Da im Übrigen die streitige Vorschrift nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers diejenigen schützen wollte, die durch Vereinbarung, z. B. wirksamer Befristungen, im Vertrauen auf die vor dem 14. Februar 1996 geltende Rechtslage auf einen frühestmöglichen Rentenbeginn hingewirkt hatten, ist kein Raum dafür, auch diejenigen in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen, die gerade keine wirksame arbeitsrechtliche Vereinbarung mit den von § 237 SGB VI vorgegebenen Inhalt abgeschlossen haben. Ein anderer Wille des Gesetzgebers hat weder im Gesetz selbst noch in seiner Begründung Niederschlag gefunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte durch ihre Widerspruchsentscheidung Klageveranlassung gegeben hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich bei der Würdigung des Arbeitsvertrages vom 01. Februar 1996 um eine reine Tatfrage handelt, so dass die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht auf der Grundlage eines Kontenklärungsverfahrens mitgeteilt hat, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 237 Abs. 2 SGB VI a.F. bzw. Abs. 4 n.F. nicht erfüllt bzw. Anspruch darauf hat, dass die Beklagte feststellt, er könne Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Absenkung des Zugangsfaktors in Anspruch nehmen.
Der Kläger war bei der Oberlausitzer Feinpapierfabrik GmbH (OFM) tätig. Ihm wurde zunächst zum 31. August 1995 gekündigt, nachdem über das Vermögen der OFM das Gesamtvollstreckungsverfahren am 01. Februar 1995 eröffnet worden war. Am 08. August 1995 vereinbarte der Gesamtvollstreckungsverwalter und der Kläger, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Es sollte ohne Kündigung mit Übernahme/Einstellung des Geschäftsbetriebes, spätestens jedoch zum 31. Januar 1996 enden. Am 01. Februar 1996 wurde vereinbart, dass der Kläger über den 31. Januar 1996 hinaus vorläufig weiterbeschäftigt werde. Nach einem - dem Kläger zur Kenntnis gegebenen - Aktenvermerk des Betriebsrates vom 19. Januar 1996 solle vom Gesamtvollstreckungsverwalter eine vorläufige Fortführung der Arbeitsverhältnisse nach dem Kündigungstermin vom 31. Januar 1996 bis längstens drittes Quartal 1996 "vereinbart" werden. Am 28. März 1996 kündigte der Gesamtvollstreckungsverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. April 1996.
Anschließend war der Kläger ab dem 01. August 1996 im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsförderung beschäftigt. Nach der Kündigung vom 15. April 1999 wurde ein erneuter Arbeitsvertrag mit der OFM zum 30. April 1999 gekündigt.
Auf den Antrag des Klägers hin erließ die Beklagte am 22. Juli 1999 einen Kontenklärungsbescheid und stellte die Zeiten bis zum 31. Dezember 1992 bindend fest. Sie wies darauf hin, dass die Verbindlichkeit von Daten, die noch nicht länger als sechs Kalenderjahre zurücklägen, zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt würden. Diesem Bescheid war ein als "Rentenauskunft - kein Rentenbescheid -" bezeichnetes Schreiben beigefügt. Darin hieß es unter "Hinweis zum Rentenanspruch und zu den Wartezeiten", dass 516 Monate Beitragszeit und vier Monate Anrechnungszeit festgestellt worden seien. Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit erfolge kein Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01. November 2003. Die für diese Altersrente erforderlichen Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung seien nicht erfüllt. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (ab 01. Juni 2000) führe zu einer Minderung der Rente.
Hiergegen wandte sich der Kläger, da er nach seiner Ansicht die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung erfüllte. Mit Schreiben vom 16. August 1999 erläuterte die Beklagte ihre Ansicht zur Vertrauensschutzregelung nochmals.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Rentenauskunft und die darin mitgeteilte Rentenhöhe als unzulässig zurück, da diese Auskunft kein Verwaltungsakt sei. Rentenauskünfte seien nicht rechtsverbindlich. Der Widerspruch sei im Hinblick auf die getroffene Entscheidung über das Nichtvorliegen von Vertrauensschutz gemäß § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zulässig, jedoch unbegründet. Vertrauensschutz nach § 237 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI (45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten) bestehe nicht, da lediglich 516 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen seien. Nach § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI bestehe deshalb kein Vertrauensschutz, weil der Kläger am Stichtag (14. Februar 1996) nicht arbeitslos gewesen sei, sondern vielmehr in einem (vorläufigen) Weiterbeschäftigungsverhältnis gestanden habe. Erst durch die betriebsbedingte ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 15. April 1999 zum 30. April 1999 sei das Arbeitsverhältnis beendet worden.
Das angerufene Sozialgericht Dresden (SG) hat der Klage mit Urteil vom 01. August 2000 insoweit stattgegeben, als es die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 verpflichtet hat, im Fall des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b SGB VI für eine spätere Altersrente vorzumerken. Die Vereinbarung vom 01. Februar 1996 sei im Kontex der sonstigen Schreiben betrachtet eine Befristung i.S. des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b und Satz 2 SGB VI. Zwar sei aus arbeitsrechtlicher Sicht die Vereinbarung vom 01. Februar 1996 die Begründung eines unbefristeten Arbeitsvertrages, weil der Endzeitpunkt nicht hinreichend bestimmt sei. Ein mögliches Ende der Befristung werde offen gelassen; das Ende des Arbeitsverhältnisses sei auch nicht eindeutig bestimmbar. Das arbeitsrechtliche Bestimmtheitsgebot, welches den Arbeitnehmer schützen solle, habe im Sozialrecht bei Auslegung des § 237 SGB VI, der als Vertrauensschutzvorschrift zu Gunsten von bestimmten rentennaher Versicherten geschaffen worden sei, einen geringeren Stellenwert als im Arbeitsrecht. Allen Beteiligten, also Gesamtvollstreckungsverwalter, Betriebsleitung, Betriebsrat und den betroffenen Arbeitnehmern, sei klar gewesen, dass die OFM nur eine begrenzte Zeit weitergeführt werden konnte. Alle hätten dies gewusst und alle hätten letztlich in diesem Bewusstsein eine Regelung treffen wollen, mit der den Arbeitnehmern, die dafür in Frage kamen, die streitgegenständliche Vertrauensschutzregelung gesichert habe werden sollen. Die zugegebenermaßen wackelige Vereinbarung sei großzügig zu Gunsten des Klägers auszulegen. Am 22. September 2000 hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, die Anfechtung der in der Rentenauskunft enthaltenen Mitteilung zum Vertrauensschutz sei nicht möglich. Der Widerspruch habe deswegen bereits als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die vom Sozialgericht vertretene Auffassung zur Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sei unzutreffend. Eine wirksame Vereinbarung i.S. des § 237 Abs. 2 Nr. 1b SGB VI sei ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welches das Arbeitsverhältnis beende, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedürfe. Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne, die Aussagen über festgelegte Zeitpunkte des Ausscheidens von Mitarbeitern enthielten, seien selbst dann nicht ausreichend, wenn die betroffenen Mitarbeiter eindeutig individualisierbar seien. Die Vereinbarung müsse bis spätestens 13. Februar 1996 erfolgt sein und einen Zeitpunkt ab dem 14. Februar 1996 betreffen. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahrens nur noch vorläufig bestanden habe und aus Sicht des Versicherten das Ende der Beschäftigung unmittelbar bevorgestanden habe, komme ein Vertrauensschutz nicht in Frage, solange noch keine direkte wirksame Kündigung ausgesprochen bzw. noch keine konkrete Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses festgelegt worden sei. Die Kündigung zum 31. Janaur 1996 sei nicht vertrauensschutzauslösend, da dieser Zeitpunkt vor dem Stichtag 14. Februar 1996 liege. Ein befristetes Arbeitsverhältnis sei durch die Vereinbarung vom 01. Februar 1996 nicht zustande gekommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01. August 2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Sozialgerichtsentscheidung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden alten Fassung [a. F.] BGBl. 1996, 1078) für die spätere Altersrente "vorzumerken".
1. Die Klage ist zulässig. Mit seiner Entscheidung hat das Sozialgericht nicht zum Erlass eines feststellenden Vormerkungsbescheides verurteilt. Zwar ist die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung nicht der Rechtskraft fähig, so dass das Maß der Zuerkennung oder Aberkennung des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich nur aus der Urteilsformel entnommen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass gegebenenfalls Gegenstand und Umfang der Rechtskraft durch Auslegung aus dem ganzen Urteil, also auch aus dem Tatbestand und aus den Gründen, ermittelt werden müssen, da der Urteilstenor immer im Zusammenhang mit dem gesamten Urteil zu verstehen ist [(vgl. BSGE 14, S. 99 (101/102) mit Hinweis auf Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 8. Aufl. S. 754)]. Zur Auslegung des von der Urteilsformel Erfassten sind auch der Klageantrag und gegebenenfalls der zugrunde liegende Sachverhalt heranzuziehen (BSG SozR 3-1500 § 141 Nr. 6). Für die Auslegung des Klageantrages ist die Regel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden, wonach der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen ist (BSG SozR 2200 § 205 Nr. 65; BSG SozR 3-7140 § 90a Nr. 1). Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung, dass der Kläger die für sein Begehren notwendigen Voraussetzungen unter Aufhebung von diesem Begehren entgegenstehenden Bescheiden festgestellt wissen wollte. Der Streitgegenstand, über den das SG entschieden hat, war eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. zu Klageverbindungen mit der Feststellungsklage Meyer-Ladewig, § 54, Rn. 44) des Inhalts, den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als darin entschieden wurde, dass Vertrauensschutz nach Maßgabe des § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI a. F. nicht bestehe sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der genannten Vorschrift im Fall des Klägers vorliegen.
Die Rentenauskunft vom 22. Juli 1999 stellt (auch) hinsichtlich der allein streitigen Mitteilung der Rechtsansicht der Beklagten zu § 237 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI keinen Verwaltungsakt dar, weil sie nicht - wie § 31 SGB X - verlangt, der Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dient, sondern lediglich eine informatorische Mitteilung über die rechtlichen Verhältnisse (aus Sicht der Beklagten) enthält (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1997 - 5 RJ 14/97 - und BSG, Urteil vom 30. Juni 1997 - 4 RA 2/97 -). Als Realakt kann die Auskunft nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (BSG, a. a. O.). Wenn sich die Behörde der Form nach, trotz fehlender rechtlicher Voraussetzungen hierzu, eines formell als Verwaltungsakt ausgestellten Bescheides bedient, ist die Anfechtungsklage im Hinblick auf diese Handlungsform statthaft (BSG, a. a. O.). Dies trifft im vorliegenden Fall hinsichtlich des Widerspruchsbescheides zu. Hier hat sich die Beklagte der Form nach zur Übermittlung ihrer Rechtsauffassung eines als Verwaltungsakt ausgestalteten Bescheides bedient. Der Kläger ist formell beschwert im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Denn hätte die in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidete und manifestierte Auskunft der Beklagten Bestand, würde er das Risiko tragen, an diese Rechtsansicht der Beklagten gebunden zu sein (vgl. BSG a. a. O. m. w. N.).
Die Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid ist vorliegend trotz des fehlenden Vorverfahrens zulässig. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG bestimmt zwar, dass vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen ist. Dies ist jedoch ausnahmsweise dann nicht nötig, wenn die Behörde in der Klageerwiderung zu erkennen gibt, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte und die beklagte Behörde und die den Widerspruch erlassende Behörde identisch sind. Dies ist hier der Fall, da die Beklagte auch den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Die erneute Behandlung der Rechtssache vor dem Widerspruchsausschuss der Beklagten wäre im Übrigen als reine Formelei anzusehen gewesen (vgl. BSG in SozR § 1500, § 54 SGG Nr. 45). Hinzu kommt, dass der Widerspruchsbescheid insofern eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält, als er den Kläger - wie bereits oben ausgeführt - erstmals dem Risiko aussetzt, an die Rechtsansicht der Beklagten gebunden zu sein (vgl. dazu, dass ein Vorverfahren als Klagevoraussetzung in solchen Fällen nicht erforderlich ist, Meyer-Ladewig, 6. Aufl., Rn. 8).
Die Feststellungsklage konnte mit der Anfechtungsklage verbunden werden, da sie sich gegen denselben Beklagten richtete und im Zusammenhang mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid stand sowie auch dasselbe Gericht zuständig war, § 56 SGG.
Die Feststellungsklage ist statthaft, § 55 SGG. Sie ist nicht wegen ihrer Subsidiarität gegenüber einer Verpflichtungsklage ausgeschlossen, da vorliegend letztere nicht statthaft war. Die Verpflichtungsklage hätte vorausgesetzt, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes vorlag, den die Beklagte nicht oder nicht im Sinne des Klägers beschieden hat. Einen solchen Antrag hat der Kläger bei der Beklagten jedoch nicht gestellt. Er hat sich vielmehr lediglich gegen die in der Auskunft geäußerte Rechtsauffassung gewandt und eine andere - seine - Rechtsauffassung als zutreffend festzustellen begehrt.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Hierunter fällt auch die Feststellung, ob der Kläger berechtigt ist, Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ohne Abschläge in der Rentenhöhe hinnehmen zu müssen. Im Rahmen des konkreten Rechtsverhältnisses der Beklagten mit dem Kläger - seiner Versicherteneigenschaft vor dem Hintergrund des baldmöglichst geplanten Rentenbezuges - sollte geklärt werden, ob für den Kläger die vor dem Inkrafttreten des § 76a SGB VI geltende Rechtslage über § 237 Abs. 2 SGB VI weiterhin maßgeblich ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch ihr Verhalten - die Manifestierung ihrer Rechtsauffassung im Widerspruchsbescheid - Veranlassung gegeben hat, zu klären, welche der diametral entgegengesetzten Rechtsauffassungen im Rentenfall zutrifft.
2. Entgegen der Auffassung des SG steht dem Kläger kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu. Er hat weder einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden alten Fassung (a. F.) noch des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2000 geltenden Fassung des Artikels 1 Nr. 76 Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998). Die wortgleichen Vorschriften setzen voraus, dass ein Arbeitsverhältnis des Versicherten, das vor dem 14. Februar 1996 bestand, durch Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Kläger war am 14. Februar 1996 weder arbeitslos noch hatte sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung geendet, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt war. Nach der Vereinbarung vom 01. Februar 1996 war im Anschluss an das zum 31. Januar 1996 beendete Arbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dies endete nicht aufgrund der Vereinbarung vom 01. Februar 1996, sondern aufgrund erneuter Kündigung, die nach dem 13. Februar 1996 erfolgt ist. Die Mitteilungen des Betriebsrates waren nicht Gegenstand der Vereinbarung. Der Aktenvermerk vom 19. Januar 1996 stellte lediglich dar, wie sich der Gesamtvollstreckungsverwalter nach Lesart des Betriebsleiters und des Vorsitzenden des Betriebsrates die weitere Gestaltung der Arbeitsverhältnisse vorgestellt hatte. Danach sollte zwischen dem Verwalter und allen OFM-Angehörigen eine vorläufige Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach dem Kündigungstermin 31. Januar 1996 bis längstens III. Quartal 1996 vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung beinhaltet der Arbeitsvertrag vom 01. Februar 1996, mit dem ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande kam, nicht. Dass in der Vereinbarung auf § 237 SGB VI a. F. in der Vereinbarung Bezug genommen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Da im Übrigen die streitige Vorschrift nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers diejenigen schützen wollte, die durch Vereinbarung, z. B. wirksamer Befristungen, im Vertrauen auf die vor dem 14. Februar 1996 geltende Rechtslage auf einen frühestmöglichen Rentenbeginn hingewirkt hatten, ist kein Raum dafür, auch diejenigen in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen, die gerade keine wirksame arbeitsrechtliche Vereinbarung mit den von § 237 SGB VI vorgegebenen Inhalt abgeschlossen haben. Ein anderer Wille des Gesetzgebers hat weder im Gesetz selbst noch in seiner Begründung Niederschlag gefunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte durch ihre Widerspruchsentscheidung Klageveranlassung gegeben hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich bei der Würdigung des Arbeitsvertrages vom 01. Februar 1996 um eine reine Tatfrage handelt, so dass die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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