L 5 RJ 107/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RJ 1319/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 107/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger war von September 1957 bis September 1989 beim Straßenbauamt P ... - zunächst als Jungarbeiter, sodann nach einer 1960/61 absolvierten Ausbildung zum Straßenbauer bis 1966 in einem Steinbruch und von 1966 bis 1989 in einer Bitumenmischanlage - beschäftigt. Von September 1989 bis Februar 1991 arbeitete er als Vorreparateur in einem Reifenwerk, von April 1991 bis Januar 1994 als Straßenbauer/Baumaschinist/Tiefbauer, von Mai 1994 bis Juli 1994 als Tiefbauer und von August 1994 bis November 1994 als Zelt- und Planenmonteur. Seither ist der Kläger - abgesehen von zwei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - ohne Beschäftigung.

Den am 10. Februar 1997 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete der Kläger mit Knie- und Rückenbeschwerden sowie einem seit 1965 bestehenden Rheuma; seiner Auffassung nach könne er noch eine leichte Tätigkeit verrichten.

Die Beklagte ließ nach Einholung eines Befundberichts des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. Sch ... von 18. Februar 1997 und einer Epikrise des V ...-Klinikums P ... vom 14. März 1997 durch den Gutachterarzt Dr. L ... ein Gutachten erstellen. Dr. L ... stellte in seinem Gutachten vom 13. Juni 1997 folgende Diagnosen: - erhebliche degenerative Veränderungen der Rumpfwirbelsäule mit rezidivierender Radikulärsymptomatik links und endphasiger Bewegungseinschränkung, - arthroskopisch nachgewiesene Knorpelschäden im rechten Kniegelenk mit selten auftretenden Beschwerden. Trotz der gravierenden morphologischen Veränderungen am Achsenorgan sei die Funktion nicht wesentlich behindert. Für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten sei der Kläger vollschichtig einsetzbar. Der ärztliche Prüfdienst der Beklagten (Dr. V ...) schloß sich dieser Einschätzung in einer Stellungnahme vom 27. Juni 1997 im Wesentlichen an und führte als weitere Einschränkungen Tätigkeiten mit häufigem Knien und Hocken auf.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1997 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte am 17. November 1997 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr in seinem überwiegend ausgeübten Beruf als Straßenbauer tätig sein, jedoch ganztägig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel von Sitzen, Stehen, Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne häufiges Bücken, Knien und Hocken verrichten. Da der Kläger seinem beruflichen Werdegang nach der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sein, seien ihm alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten, ohne das es der Benennung zumutbarer Tätigkeiten bedürfe.

Auf die am 03. Dezember 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) Befundberichte der Fachärztin für Orthopädie Dr. B ... vom 05. Mai 1998 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. Sch ... vom 13. Mai 1998 eingeholt sowie ein ärztliches Gutachten des Arbeitsamtes P ... vom 22. Juli 1997 und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 03. September 1998 beigezogen. In der Zeit vom 15. September 1999 bis zum 06. Oktober 1999 hat der Kläger an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der K ...-Klinik B ... Sch ... teilgenommen. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 07. Oktober 1999 (Dr. K ..., Dipl.-Med. N ...) werden folgende Diagnosen gestellt: - rezidivierendes lokales lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, - rezidivierendes zervikokraniales Schmerzsyndrom, - Zustand nach 2/3-Magenresektion wegen rezidivierenden Ulcera ventriculi, - Adipositas, Für eine Tätigkeit als Straßenbauer sei der Kläger nur noch zwei Stunden bis unter halbschichtig einsatzfähig; für eine leichte, zum Teil mittelschwere körperliche Arbeit in wechselnder Körperhaltung bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen, sofern die Einschränkungen im Bewegungs-/Haltungsapparat berücksichtigt würden. Desweiteren hat das SG den Facharzt für Orthopädie Dr. L ... mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. L ... hat in seinem nach ambulanter Untersuchung am 02. Dezember 1999 erstatteten Gutachten vom 14. Dezember 1999 folgende Diagnosen gestellt: - chronische Schmerzerkrankung der Wirbelsäule (vertebrogenes Schmerzsyndrom), - Knorpelschaden des rechten Kniegelenkes, - Zustand nach 2/3 Magenresektion wegen rezidivierender Ulcera ventriculi mit fortbestehenden Beschwerden. Der Kläger sei noch in der Lage, Tätigkeiten leichter Natur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten; häufiges Bücken, längere Zwangshaltungen, wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Tätigkeiten unter Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft und größeren Temperaturschwankungen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten in kniender oder hockender Körperhaltung seien zu vermeiden. Aufgrund des Magenleidens sollte während der Tätigkeit die Möglichkeit zur Einnahme von kleinen Speisen- und Getränkeportionen bestehen. Während der Kläger als Bauarbeiter nicht mehr vollschichtig arbeiten könne, sei ein vollschichtiger Einsatz als Pförtner möglich. Der Kläger sei in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m in nicht mehr als 15 Minuten zurückzulegen. Konzentrationsfähigkeit, technisches Verständnis, Reaktions- und Übersichtsfähigkeit, Ausdauer und besonderes Verantwortungsbewußtsein, Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit seien nicht eingeschränkt.

Mit Urteil vom 17. März 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Beim Kläger liege schon keine Berufsunfähigkeit vor. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Kläger sich nicht von dem Beruf des Straßenbauers gelöst habe, könne er zumutbar auf eine Tätigkeit als Pförtner verwiesen werden. Denn seine Ausbildung sei vergleichbar mit der heutigen Ausbildung eines Tiefbaufacharbeiters mit dem Schwerpunkt Straßenbauarbeiten. Diese Tätigkeit setze eine Ausbildungdauer von zwei Jahren voraus, so dass der Kläger als Angelernter des oberen Bereichs einzustufen sei. Eine Pförtnertätigkeit sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes noch möglich. Dies ergebe sich aus dem sorgfältig erstellten und nachvollziehbaren Gutachen von Dr. L ...

Der Kläger trägt zur Begründung seiner am 07. April 2000 beim SG eingelegten Berufung vor, es werde nicht bestritten, dass er grundsätzlich auf den Beruf des Pförtners verweisbar sei; er sei aufgrund seiner multiplen Beschwerden aber nicht in der Lage vollschichtig zu arbeiten. Das auf seinen Antrag eingeholte Gutachten von Dr. K ... gelange im Ergebnis zu Recht zu der Einschätzung, dass sein Restleistungsvermögen gravierend eingeschränkt und ihm bei einer deutlich verminderten psychisch-intellektuellen Verfassung der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei. Dies bedeute gleichzeitig entgegen Tätigkeit nicht möglich sei - auch nicht als Pförtner oder Bürohilfskraft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1997 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit ab Februar 1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus dem von Klägerseite vorgelegten Bericht des Facharztes für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. L ... vom 30. April 2001 und aus dem auf Antrag des Klägers bei der Fachärztin für Orthopädie Dr. K ... eingeholten Gutachten ergebe sich nichts anderes.

Die Fachärztin für Orthopädie Dr. K ... hat in ihrem auf Antrag des Klägers nach ambulanter Untersuchung am 06. Juni 2001 erstatteten Gutachten folgende Diagnosen gestellt: - Degeneratives Wirbelsäulensyndrom (Hals-, Brust-, Lendenwirbelsäule), - lumbales Pseudoradikulärsyndrom beidseits, - Syndrom des engen lumbalen Spinalkanals (relative Stenose) mit Claudicatio spinalis, - Cervicocephalgie und Cervicobrachialgie beidseits, - Periarthritis humero scapularis beidseits, - ACG-Arthrose rechts, - beginnende Arthrose beider Ellenbogengelenke, - Chondropathia patellae beidseits, - beginnende Gonarthrose rechts mit Zustand nach medialer Meniskektomie rechts, - Coxalgie beidseits, - Arthralgie rechts OSG, - Tinnitus, - Hohlspreizfuß mit Hallux valgus und Krallen- und Hammerzehen II - V beidseits, - Essentielle Hypertonie, - chronische Gastritis bei Zustand nach 2/3-Magenresektion, - Myopie, - Astigmatismus, - Presbyopie, - Arthritis urica. Klinisch und röntgenologisch hätte keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden können. Die im Vergleich zum Vorgutachten zusätzlich angeführten Diagnosen auf orthopädischem Gebiet bedingten keine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten im Knien, Hocken und Bücken sowie mit Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten im Freien unter Einfluß von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe, ohne Arbeiten mit besonderen Anforderungen an Kraft und Feinmotorik beider Hände, ohne besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn, ohne Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, bei Wechselschicht und bei Nacht seien vollschichtig zumutbar. Der Kläger sei einfach strukturiert, mit begrenzten intellektuellen Fähigkeiten. Aus diesem Grunde seien ihm keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, Stresstoleranz, Merkfähigkeit, Auffassungsgabe, Selbständigkeit des Denkens und Handelns sowie Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit auf technischen Wandel und anderen Beruf zumutbar. Keine Einschränkungen bestünden im Bereich Verantwortungsbewußtsein, Gewissenhaftigkeit, Ausdauer, Konzentrations- und Reaktionsvermögen, praktische Anstellung und Findigkeit sowie Leistungsmotivation. Wärend dem Kläger Tätigkeiten als Tiefbaufacharbeiter nicht mehr möglich seien, könnten Tätigkeiten als Pförtner oder Bürohilfskraft vollschichtig ausgeführt werden. Dem Kläger seien Gehstrecken von ca. 300 m oder zehn Minuten zumutbar; für eine Gehstrecke von 500 m benötige er 30 Minuten, da nach jeweils 300 m eine längere Pause eingelegt werden müsse. Bei deutlich eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit und einer deutlich verminderten psychisch-intellektuellen Verfassung bleibe dem Kläger der allgemeine Arbeitsmarkt unter den heutigen Bedingungen praktisch verschlossen.

Der Senat hat ferner eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen vom 01. Februar 2001 eingeholt.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (alte Fassung - a. F.) noch erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (neue Fassung - n. F.) ist.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die (Rest-) Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61). Beim Wechsel von einer qualitativ höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit ist zu differenzieren: Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit kommt als bisheriger Beruf nicht in Betracht, wenn für ihre Aufnahme gesundheitliche Gründe verantwortlich waren; in diesem Falle ist weiterhin die berufliche Tätigkeit als bisheriger Beruf zu Grunde zu legen, die aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 53; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38, 61). Ist der Wechsel dagegen aus anderen Gründen erfolgt, so ist die neue Tätigkeit maßgeblicher Beruf, wenn sich der Versicherte von der früheren Tätigkeit gelöst hat; eine solche Lösung ist bereits dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte mit dem Wechsel abgefunden hat, sei es auch nur im Laufe der Zeit und unter dem Druck der Verhältnisse (vgl. BSG, SozR 2600 § 45 Nr. 22; SozR 2200 § 1246 Nr. 130).

Ob beim Kläger als bisheriger Beruf seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als Zelt- und Planenmonteur oder seine zuvor und langjähig ausgeübte Tätigkeit als Straßenbauer zugunsten des Klägers als bisheriger Beruf seine Tätigkeit als Straßenbauer zugrunde gelegt wird, ist er nicht berufsunfähig. Zwar kann er - wovon auch die Beklagte ausgeht - diese Tätigkeit aufgrund der damit verbundenen schweren körperlichen Arbeiten nicht mehr vollwertig ausüben. Dass ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr vollwertig verrichten kann, bedeutet jedoch noch nicht, dass er berufsunfähig ist. Berufsunfähig ist ein Versicherter vielmehr erst dann, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG in seiner Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 55). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehr-Stufen-Schema erfolgt allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5, 61).

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - bei Zugrundelegung seiner Straßenbauertätigkeit der dritten Gruppe im Mehrstufenschema des BSG zuzuordnen: dem Leitberuf des angelernten Arbeiters. Er unterfällt dem oberen Bereich dieser Gruppe, den angelernten Arbeitern mit einer betrieblichen Anlernzeit von mehr als 12 Monaten (vgl. BSG, SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45). Denn die vom Kläger absolvierte Ausbildung als Straßenbauer ist, wie von der Industrie- und Handelskammer Südwestsachsen in einer berufskundlichen Auskunft vom 01. Februar 2001 bestätigt wurde, der heutigen Ausbildung zum Tiefbaufacharbeiter gleichzustellen: dem Abschluss der ersten Stufe der Stufenausbildung im Bauwesen mit einer Ausbildungszeit von 24 Monaten.

Angehörige des oberen Bereichs der Gruppe der angelernten Arbeiter können anders als die Angehörigen des unteren Bereichs dieser Gruppe nicht schlechthin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Vielmehr ist ihnen eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Soweit dabei ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, dürfen diese nicht von nur ganz geringem qualitativen Wert sein, sondern müssen sich durch Qualitätsmerkmale, wie z. B. das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Ordnet man den Kläger dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zu, so kann er sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden, da es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die sich aus dem Kreis völlig unqualifizierter Arbeiten durch Qualitätsmerkmale, wie die Übernahme von Verantwortung, heraushebt.

Diese Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Nach dem beigezogenen berufskundlichen Gutachten der zum Aufgabengebiet von Pförtnern im Wesentlichen das Empfangen und Weiterleiten von Besuchern, Betriebsangehörigen, Lieferanten u. ä., gegebenenfalls das Prüfen von Legitimationen, Anmelden und Weiterleiten der Besucher, Ausstellen von Besucherscheinen sowie Erteilen von Auskünften. Je nach Arbeitsplatzgestaltung fallen auch das Bedienen der Telefonanlage, Postverteilung, Durchführen von Kontrollgängen an. Die Arbeit ist generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Aufgrund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z. B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich. Für eine derartige Tätigkeit besitzt der Kläger seit Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Senat schließt sich nach Überprüfung den entsprechenden Feststellungen des SG an und nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Zu weiteren Gesundheitsverschlechterungen ist es - mit Ausnahme der in dem Bericht des Facharztes für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. L ... vom 30. April 2001 erstmals erwähnten Gicht (Arthritis urica) - während des Berufungsverfahrens nicht gekommen. Die Fachärztin für Orthopädie Dr. K ... hat in ihrem Gutachten von Juni 2001 zwar erheblich mehr Diagnosen gestellt als der Facharzt für Orthopädie Dr. L ... in seinem Gutachten von Dezember 1999. Dr. K ... hat jedoch ausdrücklich angemerkt, dass klinisch und röntgenologisch keine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers nachgewiesen werden konnte; die von ihr im Vergleich zum Vorgutachten zusätzlich angeführten Diagnosen bedingen ihrer Auffassung nach keine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit - mit Ausnahme der degenerativen Veränderungen im Bereich beider Schultergelenke, aufgrund derer Überkopfarbeiten zu vermeiden sind. Dr. K ... hat hervorgehoben, dass - entgegen dem Vortrag der Klägerseite - eine Rheumatoidarthritis beim Kläger nicht festgestellt wurde und dass klinisch auch keinerlei Anzeichen einer rheumatoiden Arthritis im Gelenkbereich bestanden haben. Die in dem oben genannten Bericht von Dr. L ... erstmals erwähnte Gicht führt nach Einschätzung von Dr. K ... zu keinen weiteren Einschränkungen des Leistungsvermögens. Die Wegefähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt. Dr. K ... bezieht sich ausschließlich auf die Angaben des Klägers, der anamnestisch genau und detailliert das Beschwerdebild bei Syndrom des engen lumbalen Spinalkanals mit Claudicatio spinalis und einer konstanten Gehstrecke von 300 Metern beschreibt, und sieht dies bestätigt durch einen computertomografischen Befund vom 30. April 1998. Dr. K ... stützt sich damit letztlich nicht auf eine Veränderung der objektiven Befunde, sondern lediglich auf subjektive Angaben des Klägers; die darauf beruhende, von den Vorgutachten abweichende sozialmedizinische Einschätzung ist nicht nachvollziehbar. Zwar hält Dr. K ... die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers für eingeschränkt und schließt besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, Stresstoleranz, Merkfähigkeit, Auffassungsgabe, Selbstständigkeit des Denkens und Handelns aus, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit auf technischen Wandel und andere Berufe. Gleichwohl geht sie davon aus, dass der Kläger Tätigkeiten als Pförtner oder Bürohilfskraft vollschichtig ausführen kann und dass bei ihm keine Einschränkungen im Bereich Verantwortungsbewusstsein, Gewissenhaftigkeit, Ausdauer, Konzentrations- und Reaktionsvermögen, praktische Anstellung und Findigkeit sowie Leistungsvermögen bestehen. Dass der Kläger über die erforderlichen psychischen Voraussetzungen und eine ausreichende Umstellungsfähigkeit für einen vollschichtigen Einsatz als Pförtner verfügt, entspricht nicht nur der Einschätzung von Dr. K ... Weder leidet der Kläger unter psychiatrischen Krankheiten; noch konnte Dr. L ... bei ihm eine Einschränkungen von Konzentrationsfähigkeit, technischem Verständnis, Reaktions- und Übersichtsfähigkeit, Ausdauer und besonderem Verantwortungsbewusstsein, Anpassungsfähigkeit und geistiger Beweglichkeit feststellen. Darüber hinaus hat der Kläger noch im Jahr 1995 erfolgreich eine Umschulung zum Baumaschinenführer absolviert. Jedenfalls ein vollschichtiger Einsatz als Pförtner an einer Nebenpforte ist mit den von Dr. K ... beschriebenen intellektuellen Einschränkungen des Klägers möglich, da die intellektuellen Anforderungen an eine derartige Pförtnertätigkeit mangels Publikumsverkehrs gerade nicht besonders hoch sind. Schließlich sprechen auch die von Klägerseite vorgebrachten Eiwendungen nicht gegen einen vollschichtigen Einsatz als Pförtner: Weder handelt es sich bei der Pförtnertätigkeit um eine Arbeit mit besonderen Anforderungen an Kraft und Feinmotorik beider Hände, noch ist bei dieser Tätigkeit ein Wechsel der Körperhaltung ausgeschlossen.

Kann der Kläger somit auf die Tätigkeit eines Pförtners (jedenfalls an den Nebenpforte) - für die auf dem Arbeitsmarkt auch in ausreichender Zahl Arbeitsplätze vorhanden sind - sozial und gesundheitlich zumutbar verwiesen werden, so ist er nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F., zumal bei ihm auch keine Leistungseinschränkungen vorliegen, die es ihm trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten unmöglich machten, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. zu diesen Fällen BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Denn er ist weder - wie oben bereits ausgeführt wurde - in seiner Wegefähigkeit eingeschränkt noch bedarf er trotz seines Magenleidens (Zustand nach 2/3 Magenresektion wegen rezidivierender Ulcera ventriculi mit fortbestehenden Beschwerden) betriebsunüblicher Arbeitspausen. Die im Hinblick auf dieses Magenleiden erforderliche Einnahme mehrerer kleinerer Mahlzeiten ist auch bei einer vollschichtigen Tätigkeit als Pförtner angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen von mindestens 30 Minuten (§ 4 Arbeitszeitgesetz) und der im Bürobereich je Arbeitsstunde kalkulierten persönlichen Verteilzeit von etwa sieben Minuten je Arbeitsstunde (vgl. Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5. Auflage 1995, S. 75) realisierbar.

Der Kläger ist aber nicht nur nicht berufsunfähig. Auf Grund seiner vollschichtigen Einsatzfähigkeit für körperlich leichte Grund derer ihm trotz vollschichtigen Leistungsvermögens der Arbeitsmarkt verschlossen wäre, liegen bei ihm auch - und erst recht - die erheblich strengeren Voraussetzungen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht vor. Da der Kläger auch über den 31. Dezember 2000 vollschichtig, d. h. acht Stunden täglich, einsatzfähig für zumindest körperlich leichte Arbeiten ist, sind bei ihm auch die Voraussetzungen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI n. F. nicht erfüllt.

Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung im Februar 1997 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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