Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 222/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 109/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Urteil vom 22. Februar 2001 hat das Sozialgericht Leipzig die Klage der Klägerin abgewiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin unter dem 27. Februar 2001 als Einschreiben übersandt worden. Am 09. März 2001 hat sie es als Übergabe-Einschreiben in Empfang genommen. Durch persönliche Vorsprache beim Sozialgericht Leipzig hat die Klägerin am 17. April 2001 Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gegen das Urteil vom 22. Februar 2001 eingelegt.
Sie trägt vor, sie stamme aus Polen und beherrsche die deutsche Sprache lediglich mündlich.
Die Klägerin beantragt,
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
2. das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. Februar 2001 aufzuheben und die streitgegenständlichen Zeiten als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Gemäß § 153 Absatz 1 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Das Urteil vom 22. Februar 2001 ist der Klägerin am 09. März 2001 als Übergabe-Einschreiben zugestellt worden. Die Berufung hätte also bis zum 09. April 2001 eingelegt werden müssen. Da dies nicht der Fall ist, ist sie verfristet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Nach § 153 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Der Klägerin ist allerdings ein Verschulden für die Verfristung ihrer Berufung anzulasten. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig Berufung einzulegen. Krankheit rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn Willens- oder Handlungsunfähigkeit bestand und deshalb die Berufung nicht vom Beteiligten selbst eingelegt werden konnte. Bettlägerigkeit genügt im Allgemeinen nicht. Bei sprachunkundigen Ausländern ist regelmäßig ein Verschulden anzunehmen, sofern sie die Rechtsbehelfsbelehrung nicht beachten: Denn auch insoweit bestehen Sorgfaltspflichten. Wer ein Schriftstück erhält, dessen Rechtsmittelbelehrung er nicht versteht, jedoch ersehen kann, dass es sich um ein amtliches Schriftstück mit möglicherweise belastender Verfügung handelt, muss zumutbare Anstrengungen unternehmen, um sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den Inhalt zu verschaffen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 67, Randnummer 9 in Verbindung mit § 61, Randnummer 7e). Entgegen ihren eigenen Ausführungen ist die Klägerin - wie ihr Schreiben vom 26. März 2001 zeigt - in der Lage, sich in der deutschen Sprache schriftlich auszudrücken. Dann aber war sie auch dazu fähig, die Konsequenzen aus der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 22. Februar 2001 zu verstehen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 158 Satz 3 in Verbindung mit § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Urteil vom 22. Februar 2001 hat das Sozialgericht Leipzig die Klage der Klägerin abgewiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin unter dem 27. Februar 2001 als Einschreiben übersandt worden. Am 09. März 2001 hat sie es als Übergabe-Einschreiben in Empfang genommen. Durch persönliche Vorsprache beim Sozialgericht Leipzig hat die Klägerin am 17. April 2001 Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gegen das Urteil vom 22. Februar 2001 eingelegt.
Sie trägt vor, sie stamme aus Polen und beherrsche die deutsche Sprache lediglich mündlich.
Die Klägerin beantragt,
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
2. das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. Februar 2001 aufzuheben und die streitgegenständlichen Zeiten als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Gemäß § 153 Absatz 1 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Das Urteil vom 22. Februar 2001 ist der Klägerin am 09. März 2001 als Übergabe-Einschreiben zugestellt worden. Die Berufung hätte also bis zum 09. April 2001 eingelegt werden müssen. Da dies nicht der Fall ist, ist sie verfristet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Nach § 153 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Der Klägerin ist allerdings ein Verschulden für die Verfristung ihrer Berufung anzulasten. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist kommt nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig Berufung einzulegen. Krankheit rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn Willens- oder Handlungsunfähigkeit bestand und deshalb die Berufung nicht vom Beteiligten selbst eingelegt werden konnte. Bettlägerigkeit genügt im Allgemeinen nicht. Bei sprachunkundigen Ausländern ist regelmäßig ein Verschulden anzunehmen, sofern sie die Rechtsbehelfsbelehrung nicht beachten: Denn auch insoweit bestehen Sorgfaltspflichten. Wer ein Schriftstück erhält, dessen Rechtsmittelbelehrung er nicht versteht, jedoch ersehen kann, dass es sich um ein amtliches Schriftstück mit möglicherweise belastender Verfügung handelt, muss zumutbare Anstrengungen unternehmen, um sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den Inhalt zu verschaffen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 67, Randnummer 9 in Verbindung mit § 61, Randnummer 7e). Entgegen ihren eigenen Ausführungen ist die Klägerin - wie ihr Schreiben vom 26. März 2001 zeigt - in der Lage, sich in der deutschen Sprache schriftlich auszudrücken. Dann aber war sie auch dazu fähig, die Konsequenzen aus der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 22. Februar 2001 zu verstehen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 158 Satz 3 in Verbindung mit § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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