L 5 RJ 111/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 944/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 111/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Februar 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger erwarb nach erfolgreicher Lehre am 15. Juli 1980 das Facharbeiterzeugnis Instandhaltungsmechaniker und war, mit Unterbrechung durch seine NVA-Zeit, bis zur betrieblichen Kündigung am 30. April 1991 als Instandhaltungsmechaniker/Betriebsschlosser beschäftigt. Anschließend war er vom 01. Mai 1991 bis zum 09. Juli 1993 als ABM-Kraft in der A ... Beschäftigungsgesellschaft tätig. Nach Arbeitslosigkeit arbeitete er vom 10. Januar 1994 bis zum 13. Mai 1997 als Bauhelfer und war, nach erneuter Arbeitslosigkeit vom 01. November 1998 bis zum 30. April 2000, in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Handwerker beschäftigt. Seit dem 01. November 2000 verrichtet der Kläger, in einer auf ein halbes Jahr befristeten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Reparaturarbeiten an Kettensägen und ähnlichen Kleingeräten, mit teilweiser Kraftfahrertätigkeit und organisatorischen Aufgaben.

Den am 10. Dezember 1996 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete er mit einem bösartigen Hodentumor 1989 und einem Schulter-Arm-Syndrom.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 04. November 1996 (arbeitsunfähig als Bauhelfer, prognostisch vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten) und das Gutachten von Dipl.-Med. U ... vom 23. April 1997, dem Fremdbefunde beilagen, vor. Dipl.-Med. U ... votierte für ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen.

Mit Bescheid vom 13. Mai 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 11. Juni 1997 wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. August 1997 zurück. Den wegen Lösung von der Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker zugrunde zu legenden Hauptberuf als Bauhelfer könne der Kläger zwar nicht mehr verrichten, jedoch ganztägig leichte und mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Gefährdung durch Kälte oder starke Temperaturunterschiede ausüben.

Aufgrund der am 29. August 1997 erhobenen Klage hat das Sozialgericht Chemnitz zur Feststellung der beruflichen Tätigkeit des Klägers eine Auskunft des Arbeitgebers vom 06. März 1998 sowie des Arbeitsamtes Annaberg-Buchholz vom 29. Dezember 1998 eingeholt. Des Weiteren hat das Sozialgericht Befundberichte von Dr. K ... und Dipl.-Med. T ..., die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 15. Juli und 04. November 1996, das Gutachten des Arbeitsamtes A ...-B ... vom 17. November 1997 (vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeit) sowie das Gutachten von Frau Dr. S ... vom 20. April 1998 aus dem Verfahren des Sozialgerichts Chemnitz zum Az.: S 5 SB 40/96 (Hallux rigidus links mit GdB unter 10, Schultersteife rechts mit GdB von 10) eingeholt.

Mit Urteil vom 18. Februar 2000 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Es sah durch die Aufnahme der Tätigkeit als Bauhelfer, welche unter Berücksichtigung von Arbeitsunfähigkeit effektiv nur über 22 Monate verrichtet worden sei, keine Lösung von dem Beruf des Instandhaltungsmechanikers/Schlossers. Der objektive und subjektive Wille des Klägers zur Rückkehr in seinen bisherigen Beruf werde durch die Meldung bei dem Arbeitsamt A ...-B ... zum 10. Juli 1993 dokumentiert. Dass der Kläger in der neuerlichen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in einer artverwandten Tätigkeit arbeite, sei ein Indiz für seine Rückkehrbemühungen in die Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker.

Die Beklagte macht mit der am 17. April 2000 bei dem Landessozialgericht Sachsen eingelegten Berufung geltend, auf Grund der über zwei Jahre lang ausgeübten Tätigkeit als Bauhelfer, ohne Nachweis mehrfacher Bewerbungsbemühungen auf eine Arbeitsstelle als Instandhaltungsmechaniker, sei ein Wille des Klägers, an seinem früheren Beruf festzuhalten, in seinem Verhalten nicht objektiv zum Ausdruck gekommen. Auch die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in einer artverwandten Tätigkeit vermöge den subjektiven Rückkehrwillen des Klägers nicht objektiv zu belegen. Als Bauhelfer sei der Kläger in die Gruppe der angelernten Tätigkeiten einzuordnen und mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Februar 2000 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Er habe die Tätigkeit als Bauhelfer auf Grund seiner moralischen Pflicht, einen angemessenen Beitrag zum Einkommen seiner Familie zu leisten sowie um seiner gesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung nachzukommen, aufgenommen. Mehrfache Vorsprachen in Betrieben der Region hätten erkennen lassen, dass keine Chance bestehe, unverzüglich in dem vorherigen Beruf tätig zu werden. Die vom 01. November 1998 bis zum 30. April 2000 durchgeführte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme habe er nicht vom Arbeitsamt angeboten bekommen, sondern sich dafür beim Arbeitsamt beworben.

Der Senat hat einen weiteren Befundbericht von Dipl.-Med. T ... vom 10. Oktober 2000 eingeholt, wonach ein gleichbleibender Gesundheitszustand, eine Verschlechterung der Hypertonie mit Dosierungserhöhung und neu eine Weichteilerkrankung im linken Hüftgelenk und Beckenschiefstand bestehe.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt.

Der Kläger ist nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Bauhelfer. Diese hat der Kläger von Januar 1994 bis zum 13. Mai 1997 vollwertig bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt. Entgegen der Auffassung des SG besteht insoweit eine rentenrelevante Lösung von der bisherigen Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker/Schlosser. Wenn ein Beruf gesundheitsbedingt aufgegeben werden musste, liegt grundsätzlich keine Lösung im rentenrechtlichen Sinne vor, da hierfür die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993, Az.: 13 RJ 71/92 SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38 m. w. N). Ausweislich der Arbeitgeberauskunft vom 06. März 1998 erfolgte der Berufswechsel jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern betriebsbedingt wegen Auftragsmangel und allgemeinem Arbeitskräfteabbau. Nachfolgend war der Kläger vom 01. Mai 1991 bis zum 09. Juli 1993 als ABM-Kraft in der Auerhammer Beschäftigungsgesellschaft tätig. Von vornherein befristete Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen führen nicht zu einer Lösung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1985, Az.: 4a RJ 53/84 in SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Ausweislich der Auskunft des Arbeitsamtes Annaberg-Buchholz vom 29. Dezember 1998 hat sich der Kläger am 18. Mai 1993 mit Wirkung zum 10. Juli 1993 arbeitslos gemeldet und für eine Vermittlung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schlosser/Instandhaltungsmechaniker zur Verfügung gestanden. Die daraufhin zum 10. Januar 1994 aufgenommene, minderqualifizierte Tätigkeit als Bauhelfer, welche betrieblich wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit zum 13. Mai 1997 beendet worden ist, ist ersichtlich zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit aufgenommen worden. Sofern ein Versicherter eine neue Tätigkeit nur aufnimmt, um Zeiten der Arbeitslosigkeit zu überbrücken, handelt es sich lediglich um eine vorläufige, nicht auf Dauer ausgerichtete Berufsausübung, die versicherungsrechtlich unerheblich ist und einen bisherigen Berufsschutz grundsätzlich nicht entfallen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988, Az.: 8/5a RKn 9/86). Dennoch kann auch eine zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit aufgenommene Tätigkeit insbesondere dann auf Dauer ausgerichtet sein, wenn sich der Versicherte damit abgefunden hat, dass eine Rückkehr zum früheren Beruf nicht möglich ist und die Ausübung des neuen Berufes zwangsläufig auf Dauer gerichtet sein muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Zwangsläufigkeit dem Willen des Versicherten entspricht. Der Rückkehrwille ist nur insoweit bedeutsam, als er auch realisierbar ist, das heisst, solange der Versicherte eine reelle Chance hat und sie zu nutzen versucht (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988 a. a. O.). Während der unbefristeten Beschäftigung als Bauhelfer, welche bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15. November 1995 effektiv über 22 Monate ausgeübt worden ist, vermag der Kläger eigene Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung als Schlosser/Instandhaltungsmechaniker nicht darzulegen. Derartige Bewerbungen hat der Kläger erst beginnend mit dem 11. Januar 1998 vorgelegt. Hierdurch hat er, im Wege der vorzunehmenden ex post Prognose, seine Resignation zur Rückkehr in den früheren Beruf bekundet und sich unter dem Druck des Arbeitsmarktes mit dem gegenwärtigen Beruf, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten wäre, abgefunden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Leistungsvermögen des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme als Bauhelfer zum 10. Januar 1994 für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker auf unter vollschichtig abgesunken war. Der vom Kläger im Rentenantrag angeführte Hodentumor (Ablatio am 01. Juni 1989) bedingt nach den eingeholten Befundberichten und Gutachten keine Funktionseinschränkungen im Erwerbsleben. Auf Grund der Tendinitis calcarea (rechts größer links) wird durch die AOK Sachsen erstmals eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. November 1995 mitgeteilt.

Den Beruf als Bauhelfer kann der Kläger wegen der damit verbundenen Beanspruchungen des Bewegungsapparates nicht mehr vollwertig verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Denn er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Nach diesem Schema kann jeder Versicherte zumutbar auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden und so weiter.

Auf Grund der zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Bauhelfer ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich zuzuordnen. Helfertätigkeiten stehen in der Baubranche auf der untersten Stufe und bedingen keine Einarbeitungszeit über drei Monate. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.

In den Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 04. November 1996, des Dipl.-Med. U ... vom 23. April 1997 sowie des Arbeitsamtes A ...-B ... vom 17. November 1997 wird übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten attestiert. Dieser Leistungsbeurteilung steht der aktuelle Befundbericht des Dipl.-Med. T ... vom Oktober 2000 nicht entgegen. Vielmehr wird der Gesundheitszustand seit dem 26. Mai 1993 als gleichbleibend angegebenen. Funktionseinschränkungen infolge der Hypertonie mit Dosierungserhöhung, der Weichteilverkalkung im linken Hüftgelenk und eines Beckenschiefstandes werden nicht mitgeteilt.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist nach den medizinischen Erhebungen jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, begründet keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved