L 5 RJ 127/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RJ 469/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 127/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger durchlief in der Zeit vom 01. Januar 1960 bis 14. Juni 1961 erfolgreich eine Lehre als Traktorist. Zuvor war er von 1956 bis 1960 als Landwirtschaftsgehilfe tätig. Bis zum 31. Dezember 1971 war der Kläger als Traktorist tätig und anschließend seit dem 01. Januar 1972 als Schlosser. Er hatte u.a. Reparaturen an Traktoren und Lkw sowie Landmaschinen (Bremsendienst, Reifendienst u. a.) vorzunehmen. Weiterhin hatte er die Tankstelle zu betreiben. Eine besondere betriebliche Einarbeitung war nicht erforderlich. Die Tätigkeit war nicht tarifgebunden. Es war ein Stundenlohn von 12,00 DM gezahlt worden. Andere Arbeitnehmer verdienten bei gleichartiger Beschäftigung 12,50 DM bis 13,50 DM.

Mit Bescheid vom 03. Februar 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31. Oktober 1998. Auf den Weitergewährungsantrag vom 08. Juli 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation, die in der Zeit vom 16. November 1998 bis 17. Dezember 1998 durchgeführt wurde. Nach dem Entlassungsbericht vom 11. Januar 1999 sind noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen in Tagesschicht bzw. Früh-/Spätschicht ohne Heben, Tragen oder Bewegen von schweren Lasten möglich. In Auswertung des vorangegangenen Gutachtens von Dipl.-Med. U ..., Gutachterarzt des Sozialmedizinischen Berater- und Gutachterdienstes der Beklagten (Untersuchung vom 02. September 1998) gelangte der Ärztliche Prüfdienst der Beklagten zu dem Votum, der Kläger könne leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Steigen oder Klettern, ohne Absturzgefahr vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Weiterzahlungsanspruch nicht entsprechen zu können, da über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Zwar sei seine Erwerbsfähigkeit durch chronisch rechtsseitige Oberbauchbeschwerden unklarer Ätiologie und durch ein chronisch rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom beeinträchtigt. Der angelernte Beruf als Schlosser könne damit nicht mehr ausgeübt werden. Unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten sei jedoch eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Hausmeister vollschichtig zu verrichten.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1999 zurück. Nach seinem beruflichen Werdegang sei der Kläger in den oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter einzustufen. Mit dem Restleistungsvermögen für vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen, aber überwiegend im Sitzen, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung sei der Kläger jedoch noch in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit als Pförtner auszuüben.

Hiergegen hat der Kläger am 03. Juni 1999 das Sozialgericht Chemnitz (SG) angerufen. Dieses hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und das Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes A ... vom 25. Februar 1999, wonach der Kläger vollschichtig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken und ohne Absturzgefahr verrichten könne, beigezogen.

Mit Urteil vom 09. März 2000 hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger sei der Gruppe der Arbeiter mit dem Leitberuf eines angelernten Arbeiters im oberen Bereich (Ausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zwei Jahre) zuzuordnen. Für die Tätigkeit des Schlossers habe der Kläger keine Ausbildung absolviert. Er verfüge vielmehr nur über einen Abschluss als Traktorist und sei wie ein angelernter Arbeiter entlohnt worden. Ausgehend hiervon könne der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners vollschichtig ausüben. Diese sei körperlich leicht, werde überwiegend in geschlossenen Räumen, überwiegend sitzend verrichtet. Ein Wechsel der Körperhaltung sei bei dieser Tätigkeit möglich. Die übrigen qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers seien bei dieser Tätigkeit nicht einschlägig.

Gegen das ihm am 07. April 2000 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 03. Mai 2000, der sich aufgrund seiner Schmerzen nicht in der Lage sieht, einer Tätigkeit nachzugehen.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09. März 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. März 1999 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 31. Oktober 1998 hinaus zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat den Befundbericht von Dr. F ..., Facharzt für Innere Medizin, vom 03. Juli 2000 und ein Gutachten zum Leistungsvermögen des Klägers auf psychiatrisch/psychotherapeutischem Fachgebiet von Dr.med. Dipl. Psych. K ..., Chefarzt der Rehabilitationsklinik M ... C ..., vom 14. März 2001 eingeholt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger weder Rente wegen Erwerbs- noch wegen Berufsunfähigkeit zusteht.

Das SG hat den Kläger unter Zugrundelegung seines Hauptberufs des angelernten Schlossers in die Gruppe mit dem Leitberuf eines angelernten Arbeiters im oberen Bereich eingeordnet und ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, der Kläger sei ausgehend hiervon noch auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die vom Senat veranlasste Begutachtung keine anderen Erkenntnisse erbracht hat.

Dr. F ... konstatiert anhaltende Schmerzen im rechten Oberbauch seit mindestens drei Jahren und verweist auf die Diagnosestellung des E ...klinikums A ... vom 21. Oktober 1999, wonach ein chronisches abdominelles Schmerzsyndrom im Rahmen einer larvierten Depression sowie Analgetika-Abusus vorliegt. Dr. K ... gelangt in seinem am 14. März 2001 aufgrund der Untersuchung vom 29. Januar 2001 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass auf seinem Fachgebiet keine larvierte Depression vorliege. Soweit diese im E ...klinikum A ... diagnostiziert worden sei, sei dem nicht zu folgen. Die Kriterien der larvierten Depression als Sonderform der schweren endogenen Depression liegen nicht vor. Zum Begutachtungszeitpunkt habe höchstens eine leichte Depression vorgelegen, auch retrospektiv gesehen sei dies nicht anders zu beurteilen. Diese führe sicher nicht zu einer Einschränkung im Erwerbsleben. Die Schmerzen im rechten Mittelbauch seien möglicherweise adhäsionsbedingt. Eine Aggravation bei der Angabe der Schmerzintensität sei wahrscheinlich. Leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen konnten vollschichtig ausgeübt werden, gelegentlicher Zeitdruck sei zumutbar, Arbeiten im Akkord und am Fließband seien zu meiden, Tätigkeiten in Wechselschicht, auch bei Nacht, seien möglich. Aufgrund der Schmerzen sei das Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten ebenso wie Zwangshaltungen zu meiden.

Eine larvierte Depression liegt danach nicht vor. Dr. K ... hat dies anhand des gültigen Klassifikationssystems für Krankheiten - der ICD 10 - überprüft und nachvollziehbar dargelegt, dass die dortigen Kriterien nicht erfüllt sind.

Mit dem nach Auswertung aller medizinischen Befunde festzustellenden vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen, mit zumutbarem gelegentlichen Zeitdruck, ohne Arbeiten im Akkord oder am Fließband, ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten und ohne Zwangshaltungen kann der Kläger die Tätigkeit des Pförtners noch verrichten. Hierbei handelt es sich - wie das in einem anderen Rechtsstreit eingeholte berufskundliche Gutachten von Frau H ... vom 07. Januar 2000 belegt - um eine Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen in einem geschlossenen Raum verrichtet werden kann und bei der die Möglichkeit besteht, bei Bedarf die Körperhaltung zu wechseln. Sie ist leichter Natur und stellt keine hohen intellektuellen Anforderungen. Die schmerzhaften Beschwerden an den Extremitäten können durch den möglichen Wechsel der Körperhaltung auf ein zumutbares Maß reduziert werden.

Damit liegt weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI wegen der Antragstellung am 08. Juli 1998 weiter anzuwendenden Fassung bis zum 31. Dezember 2000 noch verminderte Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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