L 5 RJ 129/98

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 11 RJ 351/96
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 129/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. August 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt.

Der am ... geborene Kläger hat in der Zeit von September 1969 bis Juni 1972 die Ausbildung für den Beruf des Maurers erfolgreich durchlaufen (Facharbeiterzeugnis vom 10. August 1972) und bis zum 31. Dezember 1986 ausgeübt. Seit Aufgabe der nach Arbeitslosigkeit (Januar bis September 1991) ausgeübten Tätigkeit (Oktober 1991 bis Dezember 1993) ist der Kläger arbeitslos und bezog mindestens bis 17. April 1999 Sozialleistungen.

Seinen am 19. September 1994 bei der Beklagten gestellten Rentenantrag begründete er mit seit März 1994 bestehenden Beschwerden im Lendenwirbelbereich. Die Gesundheitsstörungen seien durch einen Sturz vom Gerüst verursacht worden.

Die Beklagte zog einen Befundbericht von Dr. L ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 29. Dezember 1994, das Gutachten von Dr. S ... vom Ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes Chemnitz vom 16. Februar 1994 bei und ließ ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Dipl.-Med. A ..., aufgrund der Untersuchung vom 16. Januar 1995 erstellen.

Mit Bescheid vom 12. April 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1996 wies die Beklagte den Antrag zurück. Der diätetisch geführte Diabetes mellitus sowie die Zeichen von Gicht und Rheumatismus seien behandelbar und stellten keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dar. Aufgrund der Umsetzung in eine Tätigkeit als Heizer wegen eines Arbeitsunfalles wurde der Maurerberuf als Hauptberuf zugrunde gelegt. Als Facharbeiter sei der Kläger noch auf eine Tätigkeit als Kraftfahrer ohne Ladetätigkeit bzw. Telefonist zu verweisen. Er könne noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, nicht überwiegend im Freien und ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe vollschichtig verrichten.

Hiergegen hat der Kläger das Sozialgericht Chemnitz (SG) angerufen. Dieses hat das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 02. Juni 1995 beigezogen. Weiter hat das SG ein ärztliches Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes C ... (Dipl.-Med. H ...) vom 20. Juni 1996, den Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Dr. L ..., Fachärzte für Innere Medizin/Kardiologie vom 28. September 1995 sowie den Befundbericht vom 08. Januar 1997 von Dr. H ..., Facharzt für Orthopädie, und den Entlassungsbericht der F ...-Klinik in B ... über den Zeitraum vom 11. Februar 1998 bis 04. März 1998 sowie den Arztbrief des D ... Chemnitzer Land vom 19. Mai 1998 über die stationäre Behandlung vom 19. März bis 15. April 1998 beigezogen.

Mit Gerichtsbescheid vom 14. August 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Vortrag des Klägers, die Tätigkeit des Maurers nach einem Sturz vom Gerüst 1985 gesundheitsbedingt aufgegeben zu haben, habe sich mangels konkreter Angaben nicht prüfen lassen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben, die das Gericht aus Arztberichten oder Gutachten entnommen habe, lasse sich noch nicht einmal genau der Zeitpunkt des Wechsels feststellen. Hinweise, dass 1985 ein Arbeitsunfall vorgelegen habe, hätten sich auch nicht aus weiteren Unterlagen ergeben, da der Kläger selbst angegeben habe, keine Rente aus seinem Arbeitsunfall zu beziehen. Daher sei als letzte Tätigkeit, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden sei, die Beschäftigung als Heizer, Pförtner und Kraftfahrer anzusehen. Sie habe keine Berufsausbildung oder eine längere Einarbeitungszeit, sondern lediglich den Führerschein der Klasse III erfordert, so dass der Kläger als Angelernter des unteren Bereichs einzustufen sei. Er sei daher auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Mit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen und seinem in der letzten Tätigkeit erworbenen Wissen könne er auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden. Orthopädischerseits liege ein pseudoradikuläres lumbales und zervikales Schmerzsyndrom vor. Damit seien noch zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig mit entsprechenden orthopädischen Einschränkungen möglich. Internistischerseits liege das Hauptschwergewicht in der durchgemachten Pankreatitis, die jedoch nur als Akuterkrankung mit Auswirkungen im Sinne des Krankenversicherungsrechts zu verstehen sei.

Hiergegen richtet sich die am 18. Septemer 1998 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Der Kläger trägt vor, die bisher genannten Verweisungstätigkeiten könne er nicht ausüben. Das genaue Datum des Arbeitsunfalles sei ihm nicht mehr gewärtig. Er sei acht Meter tief gestürzt. Sein Vater sei bei dem Unfall dabei gewesen. Er habe Rückenprellungen und Wirbelprellungen davongetragen. Bei der sofort veranlassten Röntgenuntersuchung habe sich herausgestellt, dass anscheinend nichts gebrochen worden sei. In der Folgezeit habe er seine Arbeit als Maurer aufgeben müssen. Ihm sei eine Hausmeisterstelle angeboten worden, wobei es sich um einen Schonarbeitsplatz gehandelt habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. August 1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. April 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1996 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01. Oktober 1994 bis zum 10. Februar 1998 vorgezogenes Übergangsgeld mindestens in Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab 05. März 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat Krankenunterlagen des Landratsamtes Mittweida und das Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Chemnitz vom 07.09.1998 sowie Befundberichte von Dr. L ... vom 09. Februar 1999 und vom 21. Februar 2001 beigezogen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogenen Krankengeschichten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das SG und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2, Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]). Berufsunfähigkeit i.S. des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nrn. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Musste ein Beruf gesundheitsbedingt aufgegeben werden, liegt grundsätzlich keine Lösung i.S. des Rentenrechtes vor, weil dann solche Gründe zur Lösung geführt haben, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 158).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit des Klägers als Hausmeister/Heizer und Pförtner. Für eine gesundheitsbedingte Lösung vom Beruf des Maurers ist aus den Unterlagen nichts ersichtlich. Eine konkrete Gefährdung der Gesundheit durch die Weiterarbeit im Maurerberuf lässt sich insbesondere den Unterlagen des Landratsamtes Mittweida nicht entnehmen. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger am 20. Januar 1975 aus drei Meter Höhe vom Gerüst gefallen war. Eine Krankschreibung war nicht erfolgt. Am 14. Juni 1985 wurde anlässlich einer Untersuchung für Schonarbeit die Lendenwirbelsäule geröntgt. Die Diagnose lässt ein Unfallgeschehen nicht erkennen. Im Anamnesebogen der Untersuchungen ist die Mitteilung zu einem 1975 erlittenen Betriebsunfall als Absturz vom Gerüst mit der Notiz "keine Verletzungen" ersichtlich. Die Untersuchung erfolgte in der Kategorie B11 und D65. Danach bestand Reihenuntersuchungspflicht unter dem Aspekt der Schwerarbeit und des erhöhten Absturzrisikos. Krankhafte Befunde an Wirbelsäule, Gelenken oder Nerven werden nicht dokumentiert. Zur Frage nach Tauglichkeit/Schonarbeit/Arbeitsplatzwechsel finden sich keine Eintragungen. Am 14. Juni 1985 fand eine Röntgenuntersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule statt, bei der Rückenveränderungen als möglicher Hinweis auf eine in der Jugend abgelaufene Wachstumsstörung gefunden wurde. Hinweise auf ein aktuelles oder zurückliegendes Unfallgeschehen sind nicht beschrieben. Die Reihenuntersuchung vom 09. März 1989 erfolgte in der Kategorie B11 (Schwerarbeit). Es ist die Tätigkeitsausübung als Heizer ab 1989 vermerkt. Für diese Tätigkeit wird als Arbeitsschwere ebenfalls "schwer" angegeben. Bei normalen Nerven- und Gelenkbefunden werden an der Wirbelsäule ein Klopfschmerz an der Lendenwirbelsäule und ein nahezu normaler Finger-Boden-Abstand vom 10 cm festgestellt. Bis auf die bereits 1985 diagnostizierten Senk-Spreizfüße werden keine orthopädischen Diagnosen benannt. Im Übrigen ist nicht geklärt, ob der Kläger 1985 etwa einen weiteren Arbeitsunfall erlitten hat. Zwar hatte der Kläger in der Begutachtung am 14. Februar 1995 angegeben, 1985 bei Gerüstarbeiten vom Gerüst gestürzt zu sein. In den Unterlagen, die aus dem Zeitraum 1985 stammen, ist jedoch ein solcher Arbeitsunfall nicht vermerkt. Medizinische Hinweise auf ein etwaiges solches Geschehen liegen - wie bereits ausgeführt - nicht vor. Der Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen zum Arbeitsunfall bedurfte es nicht, da dieser als Nichtmediziner keine entsprechenden Hinweise darauf hätte geben können, welche gesundheitlichen Auswirkungen der Unfall hatte. Im Übrigen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass sich bei einer sofort veranlassten Röntgenuntersuchung herausgestellt habe, dass anscheinend nichts gebrochen war.

Eine etwa rein vorsorglich erfolgte Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz - etwa den des Heizers ab 01. Januar 1998 - der sich aus dem Ausweis über Arbeitsrecht und Sozialversicherungsverhältnisse für die Zeit von Januar 1998 bis Dezember 1991 ergibt - entspricht nicht den Kriterien, die die Rechtsprechung an das Erfordernis einer gesundheitsbedingten Lösung vom bisherigen Hauptberuf mit dem Ergebnis, dass dieser weiterhin als Hauptberuf anzusehen ist, stellt. Hierzu wäre eine konkrete, d.h. in absehbarer Zeit zu einer Gesundheitsschädigung führende Belastung erforderlich, welche an Hand der bis dahin erhobenen Befunde wahrscheinlich gewesen sein muss (vgl. Hauck/Haines, SGB VI, Kommentar, Rdnr. 17 zu § 43 SGB VI a.F.).

Auszugehen ist mithin von der Tätigkeit des Klägers als Hausmeister/Heizer und Pförtner bei der Bundenswehr. Welchen Inhalt diese Tätigkeit im Einzelnen hatte, ist nicht völlig geklärt, es mag dabei vorgekommen sein, dass der Kläger mitunter auch Kraftfahrertätigkeiten verrichtet hat, vereinzelt mag es auch vorgekommen sein, dass Teilbereiche des Hausmeisterberufes angefallen sind. Kerninhalt der Tätigkeit war aber jedenfalls die des einfachen Pförtners bzw. Heizers, wie der Kläger in seiner Anhörung im Erörterungstermin ausgeführt hat. Ob der Kläger diese Tätigkeit noch ausüben kann, kann dahin gestellt bleiben, denn er kann jedenfalls zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden, bei denen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972, SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion hinzugefügt (vgl. BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann zumutbar auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 1200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeits im unteren Bereich zuzuordnen. Seine letzte Tätigkeit bei der Bundeswehr hat keine Ausbildung oder betriebliche Einarbeitung von mehr als einem Jahr gefordert. Daher ist er sozial zumutbar auf sämliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssen.

Für körperlich leichte Tätigkeiten besteht seit der Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Hinsichtlich des Zeitraumes bis Verkündung des angefochtenen Urteils schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG an und nimmt unter Verweisung darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Auch durch die vom Senat eingeholten weiteren medizinischen Unterlagen hat sich keine gravierende Änderung ergeben. Nach dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Chemnitz vom 07. September 1998 wird der Kläger vollschichtig für leichte körperliche Tätigkeiten im Stehen und Sitzen in Werkhallen bzw. geschlossenen, temperierten Räumen ohne Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen, häufiges Bücken und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel befähigt gehalten. Diagnostiziert waren eine diätetisch behandelte Zuckerkrankheit, diskrete Bandscheibenvorfälle an der unteren Lendenwirbelsäule mit Haltungs- und Belastungsbeschwerden bei leichtem Wirbelsäulenverschleiß, ein reduzierter Allgemeinzustand als Folge einer schweren Bauchspeicheldrüsenentzündung und einer schweren Blinddarmentzündung 1997/1998, erhöhter Blutfettspiegel sowie Gicht. Im Vergleich zu den Vorgutachten 1994 und 1996 hatte sich der Allgemeinzustand als Folge eines vorbestehenden Alkoholmissbrauchs und nach einer schweren Bauchspeicheldrüsenentzündung mit Operation sowie einer schweren Blinddarmentzündung mit Operation deutlich reduziert. Zum Zeitpunkt der Begutachtung bekam der Kläger noch erhebliche Bauchschmerzen bei Diätfehlern, neigte zu Verstopfung und zu morgendlicher Übelkeit, weshalb keine Hebe- und Tragearbeiten sowie häufiges Bücken gefordert werden konnten. Eine quantitative Leistungsminderung folgte hieraus jedoch nicht. Den gesundheitlichen Verschlechterungen war dadurch Rechnung getragen worden, dass von der noch 1996 durch Dipl.-Med. H ... festgestellten zeitweise mittelschweren Arbeitsmöglichkeit nur noch von der Fähigkeit zu leichter Arbeit auszugehen ist. Im Befundbericht vom 21. Februar 2001 teilt die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L ... mit, dass der Kläger weiterhin über rezidivierende Oberbauchbeschwerden und krampfartige Leibschmerzen sowie zeitweise Stuhlverhaltungen klage. Er habe häufig Sodbrennen und Aufstoßen, schlechten Appetit, Unverträglichkeit mehrer Speisen, Gewichtsabnahme und Schlafstörung. Ebenso klage er über ständige Rückenschmerzen, vorwiegend im Lumbalbereich. Bei körperlicher Belastung, längerem Stehen oder Sitzen würden sich die abdominalen Beschwerden verstärken. Für den in der Anamnese bekannten Alkoholabusus bestand jedoch kein Anhalt mehr. Der Kläger sei mittlerweile abstinent. Vor der ersten stationären Aufnahme 1997 hatte eine Stoffwechseldekompensation bestanden. Die letzte Kontrolluntersuchung vom 09. Januar 2001 ergab jedoch normalisierte Laborbefunde sowie normalen Leber- und Fettstatus. Der Diabetes mellitus ist diätetisch führbar. Die entsprechende Beschwerdesymptomatik ist vor dem Hintergrund dessen, dass im Arbeitsamtgutachten von September 1998 der Hinweis darauf erfolgt, dass diese Schmerzbeschwerden wie auch die Verstopfung und die morgendliche Übelkeit wohl auf Diätfehler zurückzuführen sind, als dadurch einstellbar und verbesserbar zu betrachten, dass der Kläger entsprechend den diätetischen Anforderungen Mahlzeiten zu sich nimmt. Die Verstopfungssymptomatik als solche bedingt noch keine unter vollschichtige Tätigkeit und führt auch nicht zu weiteren als den festgestellten Leistungseinschränkungen. Weshalb selbst leichtere körperliche Tätigkeiten ohne Pause nicht möglich sein sollen, wird aus den Befunden nicht ersichtlich. Diese sind im Wesentlichen gegenüber der letzten Untersuchung im Januar 1999 - die zeitnah an der Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst des Arbeitsamts Chemnitz lag - gleichgeblieben, bzw. haben sich - so die Stoffwechsellage - wesentlich verbessert, so dass insgesamt gesehen weiterhin von der Leistungsbeurteilung im Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes Chemnitz vom 07. September 1998 auszugehen ist. Die Arbeitsunfähigkeit vom 03. Januar bis 19. Januar 2000 wegen Verbrennung zweiten Grades des linken Unterarmes stellt einen Akutzustand dar und keine Dauerbeeinträchtigung, die zu weiteren Leistungseinschränkungen quantitativer oder qualitativer Art führen könnte.

Soweit Dr. L ... im Februar 1999 darauf hinweist, dass sich bei körperlicher Belastung und längerem Sitzen oder Stehen die abdominalen Beschwerden verstärken sowie gleichzeitig Rückenschmerzen im Lumbalbereich, ausstrahlend von Teilen der Oberschenkel, auftreten würden, ist dem durch den Wechsel der Haltungsarten zu begegenen.

Der Kläger ist demgemäß nach wie vor zu leichter körperlicher Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen ohne Einwirkung von Kälte, Nässe, Zugluft, Akkord, häufigem Heben und Tragen von Lasten, Arbeit auf Leitern und Gerüsten und an Bildschirmen in vollschichtigem Umfang befähigt. Diese Einschränkungen stellen keine Summierung ungewöhlicher, d.h. über den Begriff der leichten körperlichen Tätigkeit in der Regel umfassten Leistungseinschränkungen hinaus gehende Leistungseinschränkung dar. Angesichts dessen ist dem Kläger keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. In jedem Fall wäre er aber - zumutbar - in der Lage, die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte auszuüben. Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit. Die Leistungseinschränkungen des Klägers sind dabei ohne Bedeutung. Hauptinhalt der Tätigkeit ist, bekannte Fahrzeuge und Mitarbeiter der Firma bzw. des Betriebes passieren zu lassen (vgl. zur Verweisung auf eine solche Tätigkeit BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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