Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1009/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 129/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Unter den Beteiligten ist die Entziehung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit streitig.
Der im April ...geborene Kläger hat eine Lehre als Industrieschmied (1966-1969) erfolgreich abgeschlossen. Anschließend war er als Hilfsschlosser (1969/1970), Schlosser (1971-1976), Kraftfahrer (1976-1984) und dann wieder als Schlosser/Schweißer (1985-1989) tätig. Seit 01. Oktober 1998 arbeitet er als Fernfahrer. Nähere Angaben zu seiner Tätigkeit - insbesondere die Nennung des Arbeitgebers - hat der Kläger trotz Nachfrage verweigert.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1990 wurde dem Kläger eine Invalidenrente bewilligt, da er wegen eines thrombotischen Syndroms des linken Beines mit Unterschenkelgeschwür nur noch über weniger als ein Drittel des Leistungsvermögens eines gesunden Versicherten verfüge. Der Rentengewährung lag ein Gutachten von Dr. Sch ... und Dr. B ..., Fachärzte für Chirurgie und Orthopädie des Krankenhauses D ..., vom 01. März 1990 zugrunde.
Am 19. November 1991 wertete die Beklagte die Invalidenrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um.
Bei der Nachuntersuchung am 07. Mai 1997 gelangte Dr. F ..., Gutachterärztin des Sozialmedizinischen Beratungs- und Gutachterdienstes der Beklagten, zu dem Ergebnis, der Kläger sei subjektiv beschwerdefrei. Beidseitig läge normale venöse Kapazität mit freiem Abfluss vor; Lymphabflussstörungen und Ulcerationen seien nicht nachweisbar. Es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe oder Hitze.
Am 09. Juli 1997 hob die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 28. Juni 1990 und den Umwandlungsbescheid vom 19. November 1991 mit Wirkung zum 01. August 1997 auf. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16. September 1997 zurückgewiesen. Der Kläger könne wegen des Krampfaderleidens beider Unterschenkel zwar in seinem Beruf als Schweißer und Schlosser nur noch halb- bis unter vollschichtig tätig sein, jedoch noch als Hausmeister, Lagerverwalter, Schlosser im Schlüsseldienst oder Zählerprüfer und Justierer in einem Versorgungsunternehmen vollschichtig arbeiten.
Mit Urteil vom 17. Februar 1999 hat das Sozialgericht die am 09. Oktober 1997 erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger sei noch in der Lage, die Tätigkeit eines Hausmeisters oder Schlossers im Schlüsseldienst zu verrichten. Dass sein Leistungsvermögen noch mittelschwere Tätigkeit umfasse, belege seine Tätigkeit als Fernfahrer. Es liege daher weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.
Hiergegen richtet sich die am 11. Mai 1999 eingegangene Berufung.
Der Kläger hält weiterhin an der Auffassung fest, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stehe ihm zu.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Februar 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Juli 1997 hinaus zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger Rente über den 31. Juli 1997 hinaus nicht mehr zusteht.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn nach den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen z. B. eine Leistung nicht mehr gewährt werden dürfte.
In den tatsächlichen Verhältnissen die bei Erlass des Invalidenrentenbescheides vom 28. Juni 1990 vorlagen, hat sich spätestens im Mai 1997 eine wesentliche Änderung ergeben: Das Leistungsvermögen des Klägers hatte sich soweit gebessert, dass er weder berufs- noch erwerbsunfähig i. S. von §§ 43, 44 SGB VI war und ihm eine Rente nicht mehr zustand.
Nach § 302a Abs. 3 SGB VI wird eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Invalidenrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten geleistet, solange der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blinden- oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllt.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Blinden- oder Sonderpflegegeld lagen vorliegend erkennbar nicht vor.
Der Kläger war auch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig i. S. des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelischen gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verweisbar ist (vgl. BSG, SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG, SozR 2200, § 1246 Nr. 130 und 164).
Letzte Beschäftigung des Klägers in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Bauschlosser. Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr verrichten, da körperlich schwere Tätigkeiten anfallen, zu denen er nicht mehr imstande ist.
Berufsunfähigkeit liegt jedoch nicht vor, da der Kläger auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann, bei denen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielt.
Zur Bestimmung der Tätigkeiten, auf die ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG in SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 103). Nach dieser Einteilung kann jeder Versicherte zumutbar auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden usw.
Selbst wenn der Kläger - als Bauschlosser - der Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter zugeordnet wird, ist er u. a. auf Tätigkeiten verweisbar, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen mit einer vorgeschriebenen Regelausbildung bis zu zwei Jahren gehören. Die Tätigkeit des Berufskraftfahrers - die der Kläger seit 1998 ausübt - ist ein Ausbildungsberuf mit zweijähriger Ausbildung (vgl. Verordnung über die Ausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973, BGBl. I S. 1518).
Für diese Aufgabe besteht in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Frau Dr. F ... beim Kläger spätestens seit Mai 1997 ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Der Gesundheitszustand des Klägers hatte sich im Mai 1997 gegenüber dem Zeitpunkt der Invalidenrentenbewilligung (März 1990) erheblich gebessert. Damals waren im linken Bein multiple Geschwürsbildungen bei Störungen der Endgefäßdurchblutung feststellbar. Die multiplen, bis pfenniggroßen ausgestanzten Ulcera heilten nur schlecht. Bei der Untersuchung im Mai 1997 stellte die Gutachterin weder Geschwüre noch Abflussstörungen fest. Mit den erhobenen sonstigen Befunden, die ohne wesentlichen Krankheitswert und Einfluss auf das Leistungvermögen sind, gelangte sie schlüssig und nachvollziehbar zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen.
Diese Einschätzung der klägerischen Leistungsfähigkeit wird dadurch bestätigt, dass der Kläger einer vollschichtigen Tätigkeit als Fernfahrer nachgeht. Die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit indiziert, dass diese dem tatsächlichen qualitativen und quantitativen Leistungsvermögen des Klägers entspricht (vgl. BSG, SozR 2200 § 1247 Nr. 12). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesundheit des Klägers hierdurch verschlechtert hat oder er die Tätigkeit nur vergönnungsweise ausübt, liegen nicht vor.
Da der Kläger schon nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI ist, ist er erst recht nicht erwerbsunfähig nach den strengeren Anforderungen des § 44 SGB VI. Da er aufgrund seines vollschichtigen Leistungsvermögens nicht invalide i. S. v. Art. 2 § 7 RÜG ist, kann offen bleiben, ob die Frage der Invalidität im Rahmen des § 302a III SGB IV bedeutsam ist.
Zu Recht wurde die Rentenzahlung zum 31. Juli 1997 eingestellt. § 48 SGB X wird durch § 100 Abs. 3 SGB VI modifiziert. Nicht auf den Tag, an dem der Aufhebungsbescheid zugestellt wurde, ist abzustellen, sondern auf den Beginn des darauffolgenden Monats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Unter den Beteiligten ist die Entziehung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit streitig.
Der im April ...geborene Kläger hat eine Lehre als Industrieschmied (1966-1969) erfolgreich abgeschlossen. Anschließend war er als Hilfsschlosser (1969/1970), Schlosser (1971-1976), Kraftfahrer (1976-1984) und dann wieder als Schlosser/Schweißer (1985-1989) tätig. Seit 01. Oktober 1998 arbeitet er als Fernfahrer. Nähere Angaben zu seiner Tätigkeit - insbesondere die Nennung des Arbeitgebers - hat der Kläger trotz Nachfrage verweigert.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1990 wurde dem Kläger eine Invalidenrente bewilligt, da er wegen eines thrombotischen Syndroms des linken Beines mit Unterschenkelgeschwür nur noch über weniger als ein Drittel des Leistungsvermögens eines gesunden Versicherten verfüge. Der Rentengewährung lag ein Gutachten von Dr. Sch ... und Dr. B ..., Fachärzte für Chirurgie und Orthopädie des Krankenhauses D ..., vom 01. März 1990 zugrunde.
Am 19. November 1991 wertete die Beklagte die Invalidenrente in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um.
Bei der Nachuntersuchung am 07. Mai 1997 gelangte Dr. F ..., Gutachterärztin des Sozialmedizinischen Beratungs- und Gutachterdienstes der Beklagten, zu dem Ergebnis, der Kläger sei subjektiv beschwerdefrei. Beidseitig läge normale venöse Kapazität mit freiem Abfluss vor; Lymphabflussstörungen und Ulcerationen seien nicht nachweisbar. Es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Gefährdung durch Kälte, Nässe oder Hitze.
Am 09. Juli 1997 hob die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 28. Juni 1990 und den Umwandlungsbescheid vom 19. November 1991 mit Wirkung zum 01. August 1997 auf. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16. September 1997 zurückgewiesen. Der Kläger könne wegen des Krampfaderleidens beider Unterschenkel zwar in seinem Beruf als Schweißer und Schlosser nur noch halb- bis unter vollschichtig tätig sein, jedoch noch als Hausmeister, Lagerverwalter, Schlosser im Schlüsseldienst oder Zählerprüfer und Justierer in einem Versorgungsunternehmen vollschichtig arbeiten.
Mit Urteil vom 17. Februar 1999 hat das Sozialgericht die am 09. Oktober 1997 erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger sei noch in der Lage, die Tätigkeit eines Hausmeisters oder Schlossers im Schlüsseldienst zu verrichten. Dass sein Leistungsvermögen noch mittelschwere Tätigkeit umfasse, belege seine Tätigkeit als Fernfahrer. Es liege daher weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.
Hiergegen richtet sich die am 11. Mai 1999 eingegangene Berufung.
Der Kläger hält weiterhin an der Auffassung fest, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stehe ihm zu.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Februar 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Juli 1997 hinaus zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger Rente über den 31. Juli 1997 hinaus nicht mehr zusteht.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn nach den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen z. B. eine Leistung nicht mehr gewährt werden dürfte.
In den tatsächlichen Verhältnissen die bei Erlass des Invalidenrentenbescheides vom 28. Juni 1990 vorlagen, hat sich spätestens im Mai 1997 eine wesentliche Änderung ergeben: Das Leistungsvermögen des Klägers hatte sich soweit gebessert, dass er weder berufs- noch erwerbsunfähig i. S. von §§ 43, 44 SGB VI war und ihm eine Rente nicht mehr zustand.
Nach § 302a Abs. 3 SGB VI wird eine als Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Invalidenrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten geleistet, solange der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist oder die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blinden- oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllt.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Blinden- oder Sonderpflegegeld lagen vorliegend erkennbar nicht vor.
Der Kläger war auch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig i. S. des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelischen gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verweisbar ist (vgl. BSG, SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG, SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG, SozR 2200, § 1246 Nr. 130 und 164).
Letzte Beschäftigung des Klägers in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Bauschlosser. Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr verrichten, da körperlich schwere Tätigkeiten anfallen, zu denen er nicht mehr imstande ist.
Berufsunfähigkeit liegt jedoch nicht vor, da der Kläger auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann, bei denen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielt.
Zur Bestimmung der Tätigkeiten, auf die ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG in SozR 2200, § 1246 RVO Nr. 103). Nach dieser Einteilung kann jeder Versicherte zumutbar auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden usw.
Selbst wenn der Kläger - als Bauschlosser - der Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter zugeordnet wird, ist er u. a. auf Tätigkeiten verweisbar, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen mit einer vorgeschriebenen Regelausbildung bis zu zwei Jahren gehören. Die Tätigkeit des Berufskraftfahrers - die der Kläger seit 1998 ausübt - ist ein Ausbildungsberuf mit zweijähriger Ausbildung (vgl. Verordnung über die Ausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973, BGBl. I S. 1518).
Für diese Aufgabe besteht in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Frau Dr. F ... beim Kläger spätestens seit Mai 1997 ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Der Gesundheitszustand des Klägers hatte sich im Mai 1997 gegenüber dem Zeitpunkt der Invalidenrentenbewilligung (März 1990) erheblich gebessert. Damals waren im linken Bein multiple Geschwürsbildungen bei Störungen der Endgefäßdurchblutung feststellbar. Die multiplen, bis pfenniggroßen ausgestanzten Ulcera heilten nur schlecht. Bei der Untersuchung im Mai 1997 stellte die Gutachterin weder Geschwüre noch Abflussstörungen fest. Mit den erhobenen sonstigen Befunden, die ohne wesentlichen Krankheitswert und Einfluss auf das Leistungvermögen sind, gelangte sie schlüssig und nachvollziehbar zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen.
Diese Einschätzung der klägerischen Leistungsfähigkeit wird dadurch bestätigt, dass der Kläger einer vollschichtigen Tätigkeit als Fernfahrer nachgeht. Die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit indiziert, dass diese dem tatsächlichen qualitativen und quantitativen Leistungsvermögen des Klägers entspricht (vgl. BSG, SozR 2200 § 1247 Nr. 12). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesundheit des Klägers hierdurch verschlechtert hat oder er die Tätigkeit nur vergönnungsweise ausübt, liegen nicht vor.
Da der Kläger schon nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI ist, ist er erst recht nicht erwerbsunfähig nach den strengeren Anforderungen des § 44 SGB VI. Da er aufgrund seines vollschichtigen Leistungsvermögens nicht invalide i. S. v. Art. 2 § 7 RÜG ist, kann offen bleiben, ob die Frage der Invalidität im Rahmen des § 302a III SGB IV bedeutsam ist.
Zu Recht wurde die Rentenzahlung zum 31. Juli 1997 eingestellt. § 48 SGB X wird durch § 100 Abs. 3 SGB VI modifiziert. Nicht auf den Tag, an dem der Aufhebungsbescheid zugestellt wurde, ist abzustellen, sondern auf den Beginn des darauffolgenden Monats.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
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