L 5 RJ 137/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 2 RJ 416/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 137/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... geborene Klägerin erlernte in der Zeit von September 1984 bis Juli 1987 den Beruf einer Molkereifacharbeiterin, erwarb am 15. Juli 1987 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solche bis zum 01. September 1987 beschäftigt. Nachfolgend arbeitete sie bis Juni 1988 als Fakturistin, bis Februar 1990 als Lagerarbeiterin, bis März 1990 als Verkäuferin, bis April 1990 als Küchenhilfe, bis Juli 1990 als Kellnerin, von Februar 1991 bis Juni 1991 als Verkaufsassistentin, im Dezember 1991 als Verkäuferin, von Februar 1992 bis Mai 1992 als Bardame, im Juli 1992 als Verkäuferin, von März 1993 bis Mai 1993 und von Juli 1993 bis April 1994 erneut als Kellnerin sowie von September 1995 bis November 1995 als Raumpflegerin (Vertretung) und von Mai 1996 bis Dezember 1996 als Mitarbeiterin im Büro (Aushilfe). Seitdem ist die Klägerin arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 28. Oktober 1998 gestellten Rentenantrag begründete sie mit einem Halswirbelsäulenleiden/Schleudertrauma seit Juni 1994.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht des Dr. Sch ..., Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie vom 16. Juli 1998 sowie - der Bericht des Fachklinikum B ... vom 03. November 1998 über eine stationäre Rehabilitation vom 09. September bis zum 30. September 1998, wonach die Klägerin arbeitsunfähig als Kellnerin mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, ohne Zwangshaltungen, weitgehender Vermeidung von Überkopfarbeiten sowie Erschütterungen und Vibrationen entlassen wurde.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den am 19. Januar 1999 erhobenen Widerspruch holte sie den Befundbericht des Dr. Sch ... vom 08. April 1999 und ein Gutachten vom Arzt M ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 15. Juni 1999 ein, welcher bei vertebragen cervikalem, lokal bis pseudoradikulärem Schmerzsyndrom, ohne schwerwiegende Funktionsstörungen und neurologische Störungen und erheblicher Diskrepanz zwischen Beschwerdeschilderung und klinischem und radiologischem Befund seit Oktober 1998 ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen als Kellnerin und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich mittelschwere Arbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel) sowie ohne häufige Überkopfarbeiten attestierte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozial-medizinischen Feststellungen zwar nur noch halb- bis unter vollschichtig als Kellnerin arbeiten. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne Vibrationen der Wirbelsäule auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Nach Lösung vom Beruf der Molkereifacharbeiterin vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren sei die Klägerin als Kellnerin der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Auf die am 27. August 1999 erhobene Klage, in welcher die Klägerin Kopf- und Halswirbelsäulenschmerzen bekundete, hat das Sozialgericht Dresden einen Befundbericht des Dr. Sch ... vom 15. November 1999, des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. G ... vom 28. November 1999 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Frank-B ... eingeholt. Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten, ohne dauernd schweres Heben und Tragen sowie Überkopfarbeiten festgestellt, die Klägerin, ausgehend von der Tätigkeit als Kellnerin, der Gruppe der ungelernten Arbeiter zugeordnet und sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.

Die Klägerin macht mit der am 06. Juni 2001 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, sie leide an einer sehr schmerzhaften Gelenkentzündung im rechten Ellenbogen und müsse sich diesbezüglich einer Operation unterziehen.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. März 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1999 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit oder Invalidität zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Der Senat hat einen Befundbericht des Dr. Sch ..., Städtisches Klinikum G ... GmbH, vom 19. Juli 2001 und der Fachärztin für Orthopädie Dr. T ...vom 05. November 2001 eingeholt.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden (SG) die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Die Klägerin ist weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]). Die Anwendung dieser Vorschriften in der alten Fassung resultiert aus der Rentenantragstellung vom 28. Oktober 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Kellnerin. Diese hat die Klägerin vollwertig, bewusst und gewollt von Juli 1993 bis April 1994 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Den Beruf als Kellnerin kann die Klägerin nicht mehr vollwertig verrichten. Das mit dieser Tätigkeit verbundene Tragen teilweise schwerer Lasten ist mit ihrem Gesundheitszustand nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Sie ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG noch die weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin zuzuordnen. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Darstellungen im Verwaltungsverfahren, wonach sie hierzu weder eine Ausbildung absolviert hat, noch über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten angelernt worden ist. Den Beruf einer Molkereifacharbeiterin hat die Klägerin vor Ablauf der allgemeinen Wartezeit aufgegeben; der Grund der Tätigkeitsaufgabe ist daher rentenrechtlich nicht relevant. Des Weiteren kann es dahinstehen, ob als bisheriger Beruf im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung die Tätigkeit als Raumpflegerin oder Mitarbeiterin im Büro anzusehen ist. Auch diese Tätigkeiten sind - mangels entsprechender Ausbildung - von ihrer Qualität her der Gruppe der ungelernten Arbeiten zuzuordnen. Die Klägerin ist daher sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.

Für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, ohne dauernd schweres Heben und Tragen sowie Überkopfarbeiten als auch Erschütterungen und Vibrationen, besteht seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Senat schließt sich nach Überprüfung den entsprechenden Feststellungen des SG an und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz). Weitergehende Gesundheitsstörungen dauerhafter Art, welche das Leistungsvermögen der Klägerin zusätzlich erheblich mindern, haben sich im Berufungsverfahren nicht objektivieren lassen. Die von der Klägerin geklagte Gelenkentzündung im rechten Ellenbogen bedingt keine wesentliche Funktionseinschränkung. Anlässlich der Untersuchung am 22. Juni 2001 im Städtischen Klinikum G ... wurde lediglich der Verdacht auf eine Epicondylitits im Bereich des rechten Ellenbogens erhoben. Auch die behandelnde Orthopädin Dr. T ... stellte in ihrem Bericht vom 05. November 2001 nur einen Druckschmerz bei Epicondylitis humeri radialis rechts, jedoch ohne Rötung oder Schwellung fest; eine Verschlechterung des bekannten Cervicobrachialsyndroms wurde nicht mitgeteilt.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Bei einer auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn die Klägerin selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es ihr auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137), liegen nicht vor. Insbesondere ist die Klägerin nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).

Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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