L 5 RJ 140/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 15 RJ 37/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 140/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger war von September 1971 bis Januar 1978 als Rangierer, bis Januar 1979 als Produktions- und Transportarbeiter, bis Oktober 1979 als Grubenunterhalter, bis Januar 1984 - unterbrochen durch seine Wehrdienstzeit - als Kellner, bis Januar 1985 als Heimverwalter, bis Juli 1990 als Koch, bis Januar 1991 als Lagerverwalter und erneut von August 1991 bis August 1994 als Koch beschäftigt. Von August 1994 bis Januar 1996 und von Mai 1996 bis zum 06. November 1996 (Arbeitsunfall) arbeitete der Kläger als Bauhelfer. Seitdem ist er arbeitsunfähig/arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 22. Dezember 1997 gestellten Rentenantrag begründete er mit einer Schulterverletzung rechts auf Grund eines Arbeitsunfalls am 06. November 1996.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. H ... vom 05. Januar 1998, - der Bericht der Klinik B ... K ... vom 07. Juli 1997 über einen stationären Aufenthalt vom 20. Mai bis zum 01. Juli 1997, wonach der Kläger noch arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Bauhelfer mit perspektivischer Arbeitsfähigkeit binnen vier bis fünf Monaten entlassen wurde sowie - das Gutachten des Dr. L ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 07. Mai 1998, in welchem dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, zeitweilig im Stehen (oder im Wechsel), in Tischhöhe, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Klettern und Steigen und ohne Überkopfarbeiten attestiert wurde.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den am 23. Juni 1998 eingegangenen Widerspruch zog die Beklagte das für die Bau-Berufsgenossenschaft erstellte fachchirurgische Gutachten der Dres. L ... und Sch ... vom 22. Juni 1998 mit neurologischem Zusatzgutachten des Dr. V ... vom 15. Juni 1998 bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Bauhelfer tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Als Bauhelfer sei der Kläger der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die seinem Leistungsvermögen entsprechen, verweisbar.

Auf die am 15. Januar 1999 erhobene Klage, in welcher der Kläger während seiner Tätigkeit bei der Firma F ... M ... GmbH Berufsschutz als Vorarbeiter behauptete, hat das Sozialgericht Chemnitz eine Arbeitgeberauskunft der F ... M ... GmbH vom 27. August 1999, die Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. F ... vom 29. August 1999 und der Dr. H ... vom 13. September 1999 sowie medizinische Unterlagen aus der Akte der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen und von der N ...klinik des Klinikum C ... beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten von Dr. G ... erstellen lassen.

Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 21. Juni 2000, nach ambulanter Untersuchung des Klägers am gleichen Tag, zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:

- posttraumatische Schultereinsteifung mit schmerzhaftem Impin-
- posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenkes mit chronisch persistierendem Reizzustand, Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Zustand nach Plastik des vorderen und hinteren Kreuzbandes,
- Chondropathia patellae des linken Kniegelenkes ohne Funktionseinschränkungen sowie
- lokales, lumbales, thorakales und zeitweilig cervicales Schmerzsyndrom bei statischer Fehlbelastung durch hinkendes Gangbild.

Die Funktionsstörungen ließen eine Tätigkeit als Rangierarbeiter, Koch, Kellner oder Bauhelfer nicht zu. Seit der Antragstellung könne der Kläger vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im dynamischen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Tätigkeiten in ständiger Kopfhöhe und Überkopfarbeiten, ohne ständiges schweres oder dauerhaftes mittelschweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen wie Knien und Hocken und ohne rein stehende Tätigkeiten verrichten. Die Tätigkeit eines Pförtners oder einer Bürohilfskraft sei vollschichtig vorstellbar.

Mit Urteil vom 22. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Bauhelfer hat es den Kläger in die Gruppe der angelernten Arbeiter eingestuft und mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für überwiegend leichte körperliche Arbeiten auf eine Tätigkeit als Pförtner bzw. auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.

Der Kläger macht mit der am 05. Juni 2000 bei dem Sozialgericht Chemnitz eingelegten Berufung weiterhin Berufsschutz als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion geltend.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Februar 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1998 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Der Senat hat zu beruflichen Tätigkeit des Klägers eine Auskunft des Herrn F ... M ... vom 12. August 2001 und des Arbeitsamtes Stollberg vom 08. Oktober 2001 eingeholt.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]). Die Vorschriften sind in der alten Fassung anzuwenden, da der Rentenantrag am 22. Dezember 1997 gestellt wurde, § 300 Abs. 2 SGB VI.

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Bauhelfer. Diese hat der Kläger vollwertig, bewusst und gewollt von Mai 1996 bis zum 06. November 1996 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Den Beruf als Bauhelfer kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen körperlich mittelschweren bis schweren Arbeiten und Überkopfarbeiten sind mit seinem Gesundheitszustand nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht (BSG) diesen Gruppen noch die weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des SG Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Entgegen der Ansicht des Klägers hat das SG die Arbeitgeberauskunft der F ... M ... GmbH vom 27. August 1999 nicht falsch interpretiert. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit wurde ausdrücklich als "Bauhelfer" bezeichnet. Ob die von ihm verrichteten Arbeiten nach Angabe des Arbeitgebers im Allgemeinen nur von gelernten Facharbeitern verrichtet werden, kann dahinstehen. Denn mit dieser Angabe ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines ausgebildeten Baufacharbeiters verfügt und als solcher wettbewerbsmäßig zur Verrichtung entsprechender Facharbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage gewesen ist. Dagegen spricht, dass der Kläger, bis zu seiner Einstellung bei der Firma F ... M ... GmbH im August 1994, nicht in der Baubranche gearbeitet hat. Des Weiteren spricht dagegen, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Einstellung qualifizierte Arbeiten verrichtet haben soll, indes zur Ausübung seiner Tätigkeit als Bauhelfer eine betriebliche Einarbeitung von (nur) drei Monaten benötigt hat. Dass der Kläger nicht über die wettbewerbsmäßigen Fähigkeiten und Kenntnisse eines gelernten Baufacharbeiters zum Zeitpunkt der Einstellung bei der Firma F ... M ... GmbH im August 1994 verfügt hat, wird durch die Auskunft des Herrn F ... M ... vom 12. August 2001 bestätigt, wonach der Kläger "nach der üblichen betrieblichen Einarbeitungszeit" Arbeiten im Bereich Maurer-Zimmerer und Bauhelfer verrichtet hat. Zudem wurde der Kläger nach der Auskunft des Arbeitsamtes Stollberg vom 08. Oktober 2001 ab dem 08. April 1998 arbeitssuchend als Bauhelfer geführt. Weiter kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Bauhelfer der Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren oder im oberen Bereich zuzuordnen ist. Denn selbst als angelernter Arbeiter im oberen Bereich ist der Kläger auf eine Tätigkeit als Pförtner verweisbar. Er verfügt über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen ohne rein stehende Tätigkeiten, ohne Arbeiten in ständiger Überkopfhöhe, ständiges schweres oder dauerhaftes mittelschweres Heben und Tragen sowie ohne Zwangshaltungen wie Knien oder Hocken. Mit diesem, vom SG zutreffend festgestellten Leistungsvermögen, ist der Kläger in der Lage, die Tätigkeit eines Pförtners vollschichtig zu verrichten. Auf die entsprechenden Ausführungen des SG wird Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).

Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den stren- Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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