L 5 RJ 156/00 WB

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 1013/98 WB
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 156/00 WB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Übergangsrente in der Zeit vom 01. August 1991 bis zum 31. Juli 1998.

Der am ... geborene Kläger erhielt nach Antrag auf Modifizierung der Rentenversorgung vom 30. Oktober 1987 mit Bescheid der Nationalen Volksarmee, Wehrbezirkskommando, K ...- ...- ..., vom 25. November 1987 ab dem 01. Dezember 1987 eine Übergangszahlung in Höhe von 727,00 Mark, welche mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII Chemnitz vom 09. August 1991 mit Wirkung zum 01. August 1991 gemäß Art. 3 § 11 Abs. 1 Buchstabe b) des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) in der Fassung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Seite 1606) auf einen Zahlbetrag von monatlich 400,00 DM begrenzt wurde. Seit dem 01. Dezember 1990 war der Kläger rentenversicherungspflichtig bei der DSW SECURITY GmbH C ... beschäftigt. Mit Bescheid vom 09. April 1992 wurde die Übergangsrente ab Dezember 1991, unter Berücksichtigung des aus der abhängigen Beschäftigung erzielten Erwerbseinkommens, weiterhin mit monatlich 400,00 DM gezahlt. Die Beklagte erhöhte mit Bescheid vom 28. Februar 1995, 19. September 1995, 26. Februar 1996, 25. September 1996 und 01. September 1997 die Übergangsrente entsprechend den jeweiligen Rentenanpassungen, zuletzt ab 01. Juli 1997, auf monatlich 433,83 DM.

Mit am 27. Januar 1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger, unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach die Kürzung für Übergangsrenten für nichtig erklärt worden sei, die Nachzahlung der Übergangsrente in voller Höhe, einschließlich Zinsen.

Ab dem 01. August 1997 gewährte die Bundesversicherungs- anstalt für Angestellte eine Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente.

Die Beklagte stellte auf Grund der bewilligten Rente durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Bescheid vom 02. Juli 1998 die bisher gezahlte Versorgungsleistung zum 31. Juli 1998 ein.

Mit Bescheid vom 11. September 1998 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 09. August 1991 mit der Begründung ab, die Begrenzung der Übergangsrente sei einkommensunabhängig unter Berücksich- tigung des § 11 Abs. 1 Buchstabe b) des AAÜG festgesetzt worden und beruhe nicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 SVersLV. Den am 14. Oktober 1998 eingegangenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 05. November 1998 zurück. Die Tätigkeit des Klägers bei der DSW SECURITY GmbH unterfalle nicht einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß § 53 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz, so dass die Begrenzung des Zahlbetrages der Übergangsrente auf 400,00 DM monatlich allein auf § 11 Abs. 1 Buchstabe b) des AAÜG und nicht auf § 6 Abs. 2 SVersLV beruhe.

Das hiergegen am 09. Dezember 1998 angerufene SG Chemnitz hat die Klage mit Urteil vom 24. Mai 2000 abgewiesen, da die Beklagte zu Recht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) AAÜG, welcher weder den Art. 3 und 14 des Grundgesetzes widerspreche, die Versorgungsleistung ohne Ermessensspielraum ab dem 01. August 1991 auf 400,00 DM habe begrenzen müssen. Die Kürzung der Versorgungsleistung beruhe nicht auf § 6 Abs. 2 SVersLV, so dass sich der Kläger auf die durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 1997, Az. 4 RA 32/96, für nichtig erklärte Vorschrift zur Begründung seines Anspruches nicht berufen könne.

Der Kläger verfolgt mit der am 19. Juni 2000 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung sein Begehren auf die Gewährung einer ungekürzten Übergangsrente weiter.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Mai 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. September 1998, in der Form der Bescheide vom 28. Februar 1995, 19. September 1995, 26. Februar 1996, 25. September 1996 und 01. September 1997, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 1998 zu verurteilen, ihm vom 01. August 1991 bis zum 31. Juli 1998 eine ungekürzte Übergangsrente zu gewähren, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Der Senat hat die Beteiligten mit Hinweisschreiben vom 11. Januar 2001 angehört und mitgeteilt, dass eine Ent- scheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialge- richtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist.

Zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden die Ver- waltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer ungekürzten Übergangsrente für den Zeitraum vom 01. August 1991 bis zum 31. Juli 1998.

Die Kürzung der Übergansrente auf monatlich 400,00 DM mit Wirkung zum 01. August 1991 erfolgte, wie aus dem Bescheid der Beklagten vom 09. August 1991 ersichtlich, allein auf der Grundlage des Art. 3 § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) in der Fassung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I Seite 1606). Diese Norm verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 14 des Grundgesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 31. August 1994, Az. 4 RA 25/93). Insoweit wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nach den in der Verwaltungsakte der Beklagten auf Blatt 21, 26, 29, 34, 38 und 41 enthaltenen Bescheinigungen war der Kläger seit Juli 1991 als Sicherheitsmitarbeiter bei der DSW SECURITY GmbH in C ... versicherungspflichtig beschäftigt. Dass diese, dem Privatrecht unterfallende, juristische Personengesellschaft (§ 13 GmbHG) hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Hand verrichtet hat, ist weder vom Kläger vorgetragen worden, noch nach der Aktenlage ersichtlich. Daher kann sich der Kläger auf die Vorschrift des § 6 Abs. 2 SVersLV, wie erstinstanzlich ausgeführt, nicht berufen. Sofern der Kläger unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 das Ruhen des Verfahrens begehrt, kann diesem Antrag nicht gefolgt werden. Diese Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes betreffen nicht die streitgegenständliche Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) des AAÜG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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