Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 15 RJ 337/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 164/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1990 bis Juni 1993 den Beruf eines Maurers, erwarb am 29. Juni 1993 das entsprechende Prüfungszeugnis und war als solcher bis Dezember 1996 beschäftigt. Nach Einberufung zum Grundwehrdienst erlitt er am 13. Januar 1997 eine "Verhebung" und war bis April 1998 dienst- bzw. arbeitsunfähig. Seitdem war der Kläger - unterbrochen durch eine nicht abgeschlossene Umschulung zum Einzelhandelskaufmann - weiter arbeitslos und ist seit August 2000 als Kanalinspekteur beschäftigt.
Den am 24. Februar 1998 (formlos) gestellten Rentenantrag begründete er mit einer Verletzung der Lendenwirbelsäule seit Januar 1997.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Medizinalrat W ... von Februar 1998, - das Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. M ... vom 08. Juni 1998, welcher bei Nucleus pulposis-Hernie ohne Wurzelsyndrom L5/S1 ein aufgehobenes Leistungsvermögen als Maurer und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen und ohne Absturzgefahr bescheinigte, - der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F ... vom 26. Juni 1998 sowie - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 30. März 1998, wonach Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne ständiges Heben und Tragen und ohne Überkopfarbeiten ab dem 01. Mai 1998 bescheinigt wurde.
Mit Bescheid vom 02. Oktober 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen in der Verweisungstätigkeit als Hausmeister ab. Den Widerspruch vom 17. November 1998 wies sie mit Bescheid vom 29. März 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Maurer, welcher der Berufsgruppe der Facharbeiter zuzuordnen sei, tätig sein. Er könne jedoch vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen sowie ohne Absturzgefahr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Als Facharbeiter sei er zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister oder Material- und Werkzeugausgeber verweisbar.
Auf die am 03. Mai 1999 erhobene Klage, in welcher der Kläger bekundete, auf Grund des während seines Grundwehrdienstes erlittenen mediolateralen Bandscheibenvorfalls rechts L5/S1 sei er nicht mehr in der Lage als Baufacharbeiter, Verkäufer in einem Baumarkt, Hausmeister, Maler oder Material- und Werkzeugausgeber zu arbeiten, hat das Sozialgericht Chemnitz das Gutachten des Arbeitsamtes A ... vom 05. August 1998 und medizinische Unterlagen aus der Akte des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz beigezogen und einen Befundbericht des Medizinalrat W ... vom 13. Dezember 1999 sowie von Dr. F ... vom 14. März 2000 eingeholt. Des Weiteren hat es ein orthopädisches Gutachten von Dr. G ... erstellen lassen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 13. September 2000, nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 01. September 2000, zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:
- chronisch lumbales Schmerzsyndrom bei leichter Gefügelockerung mit rezidivierender Pseudolumboischialgie linksseitig,
- Funktionsstörung des linken Schultergelenkes leichten Grades bei Zustand nach Schlüsselbein-Schulterblattfraktur.
Der Kläger könne leichte körperliche, hin und wieder auch mittelschwere Tätigkeiten, im dynamischen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, auch einmal länger stehend oder länger sitzend, im Freien und in geschlossenen Räumen, ohne schwere und ständig mittelschwere Arbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen vollschichtig verrichten. Die Tätigkeit eines Maurers sei ab der Rentenantragstellung täglich nur noch unter zwei Stunden, die eines Hausmeisters halb- bis unter vollschichtig, die einer Bürohilfskraft, eines Materialausgebers und eines Pförtners hingegen vollschichtig möglich.
Mit Urteil vom 26. April 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Maurer (mit Facharbeiterschutz) hat es für diese Tätigkeit ein aufgehobenes, im Übrigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne rein stehende oder sitzende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Arbeiten in Zwangshaltungen festgestellt und den Kläger auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen.
Der Kläger macht mit der am 09. Juli 2001 bei dem Landessozialgericht Sachsen eingelegten Berufung geltend, er könne mit seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Tätigkeit eines Hausmeisters nicht mehr verrichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. April 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 1999 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit oder Invalidität zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Anhand der objektiven Befunde seien Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten nicht völlig, sondern lediglich häufige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie längere Zwangshaltungen ausgeschlossen.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Dr. G ... vom 04. Dezember 2001 und eine Arbeitgeberauskunft der ABR GmbH vom 03. Januar 2002 eingeholt.
Auf die Stellung eines Antrages gemäß § 109 SGG hat der Kläger mit Schreiben vom 07. Januar 2002 verzichtet.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]). Die Anwendung dieser Vorschriften in alter Fassung resultiert aus der Rentenantragstellung vom 24. Februar 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164)).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Maurer. Diese hat der Kläger vollwertig, bewusst und gewollt von September 1990 bis Dezember 1997 dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Maurer kann der Kläger seit seinem Unfall im Januar 1997 nicht mehr vollwertig verrichten. Die nach der Berufsinformationskarte BO 441 der Bundesanstalt für Arbeit mit dieser Tätigkeit verbundenen Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Knien, Hocken, Heben und Tragen sowie Überkopfarbeit bei körperlich mittelschwerer bis schwerer Arbeit, sind mit seinem Gesundheitszustand auf Grund der orthopädischen Erkrankungen nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit nicht vor. Der Kläger ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, da er erfolgreich die Ausbildung zum Maurer abgeschlossen und bis zu seinem Grundwehrdienst als solcher gearbeitet hat. Entsprechend der vorbezeichneten Rechtsprechung ist dem Kläger eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Facharbeiter sind nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der nächstniedrigeren Gruppe des vorbezeichneten Mehrstufenschema mit dem Leitberuf des Angelernten verweisbar. Die Verweisungstätigkeit muss daher zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 16).
Der Kläger ist mit seinem Leistungsvermögen zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister verweisbar. Auf die entsprechenden Feststellungen des SG, welchen sich der Senat anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Sachverständige Dr. G ... hat in der vom Senat veranlassten gutachterlichen Stellungnahme vom 04. Dezember 2001 bestätigt, dass der Kläger in der Lage ist, bei einem achtstündigen Arbeitstag bis 40 Prozent mittelschwere Arbeit zu verrichten und bis zu 90 Prozent zu gehen und zu stehen; ein dynamischer Wechsel zwischen Gehen und Stehen ist für die prognostische Entwicklung des Krankheitsbildes sogar eher günstig. Die Einschätzung der Beklagten, dass nach der objektiven Befundlage lediglich häufige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie längere Zwangshaltungen ausgeschlossen sind, hat Dr. G ..., neben dem Ausschluss dauerhaft schwerer Überkopfarbeiten, gleichfalls bestätigt. Die vom Sachverständigen erhobenen Befunde entsprechen im Wesentlichen den Befunden in den Gutachten des Dr. M ... vom 08. Juni 1998, des Arbeitsamtes Annaberg-Buchholz vom 05. August 1998 und des Versorgungsamtes Chemnitz vom 08. Juli 1999. Sowohl von Dr. M ..., als auch vom Arbeitsamt ist ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis (zeitweise) mittelschwere Arbeiten bescheinigt worden. Dipl.-Med. H ... - Versorgungsamt Chemnitz - hat, wie auch Dr. G ..., eine wesentliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule oder neurologische Ausfälle, nicht objektivieren können. Der sozialen Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit als Hausmeister ist der Kläger mit der Berufung ausdrücklich nicht entgegengetreten.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in der Verweisungstätigkeit als Hausmeister ist der Kläger nicht berufsunfähig. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist er nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss der Kläger während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1990 bis Juni 1993 den Beruf eines Maurers, erwarb am 29. Juni 1993 das entsprechende Prüfungszeugnis und war als solcher bis Dezember 1996 beschäftigt. Nach Einberufung zum Grundwehrdienst erlitt er am 13. Januar 1997 eine "Verhebung" und war bis April 1998 dienst- bzw. arbeitsunfähig. Seitdem war der Kläger - unterbrochen durch eine nicht abgeschlossene Umschulung zum Einzelhandelskaufmann - weiter arbeitslos und ist seit August 2000 als Kanalinspekteur beschäftigt.
Den am 24. Februar 1998 (formlos) gestellten Rentenantrag begründete er mit einer Verletzung der Lendenwirbelsäule seit Januar 1997.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Medizinalrat W ... von Februar 1998, - das Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. M ... vom 08. Juni 1998, welcher bei Nucleus pulposis-Hernie ohne Wurzelsyndrom L5/S1 ein aufgehobenes Leistungsvermögen als Maurer und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen und ohne Absturzgefahr bescheinigte, - der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F ... vom 26. Juni 1998 sowie - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 30. März 1998, wonach Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne ständiges Heben und Tragen und ohne Überkopfarbeiten ab dem 01. Mai 1998 bescheinigt wurde.
Mit Bescheid vom 02. Oktober 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen in der Verweisungstätigkeit als Hausmeister ab. Den Widerspruch vom 17. November 1998 wies sie mit Bescheid vom 29. März 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Maurer, welcher der Berufsgruppe der Facharbeiter zuzuordnen sei, tätig sein. Er könne jedoch vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen sowie ohne Absturzgefahr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Als Facharbeiter sei er zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister oder Material- und Werkzeugausgeber verweisbar.
Auf die am 03. Mai 1999 erhobene Klage, in welcher der Kläger bekundete, auf Grund des während seines Grundwehrdienstes erlittenen mediolateralen Bandscheibenvorfalls rechts L5/S1 sei er nicht mehr in der Lage als Baufacharbeiter, Verkäufer in einem Baumarkt, Hausmeister, Maler oder Material- und Werkzeugausgeber zu arbeiten, hat das Sozialgericht Chemnitz das Gutachten des Arbeitsamtes A ... vom 05. August 1998 und medizinische Unterlagen aus der Akte des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz beigezogen und einen Befundbericht des Medizinalrat W ... vom 13. Dezember 1999 sowie von Dr. F ... vom 14. März 2000 eingeholt. Des Weiteren hat es ein orthopädisches Gutachten von Dr. G ... erstellen lassen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 13. September 2000, nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 01. September 2000, zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:
- chronisch lumbales Schmerzsyndrom bei leichter Gefügelockerung mit rezidivierender Pseudolumboischialgie linksseitig,
- Funktionsstörung des linken Schultergelenkes leichten Grades bei Zustand nach Schlüsselbein-Schulterblattfraktur.
Der Kläger könne leichte körperliche, hin und wieder auch mittelschwere Tätigkeiten, im dynamischen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, auch einmal länger stehend oder länger sitzend, im Freien und in geschlossenen Räumen, ohne schwere und ständig mittelschwere Arbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen vollschichtig verrichten. Die Tätigkeit eines Maurers sei ab der Rentenantragstellung täglich nur noch unter zwei Stunden, die eines Hausmeisters halb- bis unter vollschichtig, die einer Bürohilfskraft, eines Materialausgebers und eines Pförtners hingegen vollschichtig möglich.
Mit Urteil vom 26. April 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Maurer (mit Facharbeiterschutz) hat es für diese Tätigkeit ein aufgehobenes, im Übrigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne rein stehende oder sitzende Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Arbeiten in Zwangshaltungen festgestellt und den Kläger auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen.
Der Kläger macht mit der am 09. Juli 2001 bei dem Landessozialgericht Sachsen eingelegten Berufung geltend, er könne mit seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen die Tätigkeit eines Hausmeisters nicht mehr verrichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. April 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 1999 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit oder Invalidität zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Anhand der objektiven Befunde seien Arbeiten auf Leitern und Überkopfarbeiten nicht völlig, sondern lediglich häufige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie längere Zwangshaltungen ausgeschlossen.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Dr. G ... vom 04. Dezember 2001 und eine Arbeitgeberauskunft der ABR GmbH vom 03. Januar 2002 eingeholt.
Auf die Stellung eines Antrages gemäß § 109 SGG hat der Kläger mit Schreiben vom 07. Januar 2002 verzichtet.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]). Die Anwendung dieser Vorschriften in alter Fassung resultiert aus der Rentenantragstellung vom 24. Februar 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164)).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Maurer. Diese hat der Kläger vollwertig, bewusst und gewollt von September 1990 bis Dezember 1997 dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Maurer kann der Kläger seit seinem Unfall im Januar 1997 nicht mehr vollwertig verrichten. Die nach der Berufsinformationskarte BO 441 der Bundesanstalt für Arbeit mit dieser Tätigkeit verbundenen Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Knien, Hocken, Heben und Tragen sowie Überkopfarbeit bei körperlich mittelschwerer bis schwerer Arbeit, sind mit seinem Gesundheitszustand auf Grund der orthopädischen Erkrankungen nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit nicht vor. Der Kläger ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, da er erfolgreich die Ausbildung zum Maurer abgeschlossen und bis zu seinem Grundwehrdienst als solcher gearbeitet hat. Entsprechend der vorbezeichneten Rechtsprechung ist dem Kläger eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Facharbeiter sind nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der nächstniedrigeren Gruppe des vorbezeichneten Mehrstufenschema mit dem Leitberuf des Angelernten verweisbar. Die Verweisungstätigkeit muss daher zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 16).
Der Kläger ist mit seinem Leistungsvermögen zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister verweisbar. Auf die entsprechenden Feststellungen des SG, welchen sich der Senat anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Sachverständige Dr. G ... hat in der vom Senat veranlassten gutachterlichen Stellungnahme vom 04. Dezember 2001 bestätigt, dass der Kläger in der Lage ist, bei einem achtstündigen Arbeitstag bis 40 Prozent mittelschwere Arbeit zu verrichten und bis zu 90 Prozent zu gehen und zu stehen; ein dynamischer Wechsel zwischen Gehen und Stehen ist für die prognostische Entwicklung des Krankheitsbildes sogar eher günstig. Die Einschätzung der Beklagten, dass nach der objektiven Befundlage lediglich häufige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie längere Zwangshaltungen ausgeschlossen sind, hat Dr. G ..., neben dem Ausschluss dauerhaft schwerer Überkopfarbeiten, gleichfalls bestätigt. Die vom Sachverständigen erhobenen Befunde entsprechen im Wesentlichen den Befunden in den Gutachten des Dr. M ... vom 08. Juni 1998, des Arbeitsamtes Annaberg-Buchholz vom 05. August 1998 und des Versorgungsamtes Chemnitz vom 08. Juli 1999. Sowohl von Dr. M ..., als auch vom Arbeitsamt ist ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis (zeitweise) mittelschwere Arbeiten bescheinigt worden. Dipl.-Med. H ... - Versorgungsamt Chemnitz - hat, wie auch Dr. G ..., eine wesentliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule oder neurologische Ausfälle, nicht objektivieren können. Der sozialen Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit als Hausmeister ist der Kläger mit der Berufung ausdrücklich nicht entgegengetreten.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in der Verweisungstätigkeit als Hausmeister ist der Kläger nicht berufsunfähig. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist er nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss der Kläger während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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