Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1147/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 197/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Oktober 1998 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Der am ... 1968 geborene Kläger hat eine Ausbildung vom 01.September 1984 bis 15.Juli 1986 zum Bauchfacharbeiter der Spezialisierungsrichtung Stahlbetonarbeiten erfolgreich abgeschlossen und war bis 30. April 1987 in diesem Beruf tätig. Von 1987 bis 1990 war er als Betriebshandwerker bzw. Heizer und von November 1990 bis 31. Juli 1991 auf dem Bau eingesetzt. Seither ist er arbeitslos und bezieht Sozialleistungen.
Seinen am 06. Februar 1996 gestellten Rentenantrag begründete er damit, dass seit dem Unfall vom 20. August 1991, bei dem er sich die Wirbelsäule verletzt habe, sein Leistungsvermögen eingeschränkt sei. Die Beklagte zog ein orthopädisches Gutachten des Dr. W ... vom 13. Januar 1995 bei. Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 04. Januar 1996 bis 01. Februar 1996 eine Anschlussheilbehandlung in der ...klinik N ... Der Entlassungsbericht vom 08. Februar 1996 hält einen Zustand nach Lendenwirbelkörper 4-Fraktur fest. In der letzten Tätigkeit sei der Kläger weniger als zwei Stunden einsatzfähig, in anderen Tätigkeiten hingegen vollschichtig. Der Kläger könne keinerlei Lasten mehr heben und nicht in Zwangshaltung arbeiten.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Antrag nicht entsprechen zu können, weil mit dem Zustand nach Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden könnten.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte den Bericht der Klinik H ... vom 15. Februar 1996 und von Dr. P ..., Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 30. Juni 1997 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne ganztägig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Ganzkörpervibration sowie ohne Gefährdung durch Zugluft, starke Temperaturunterschiede und Nässe verrichten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger als angelernter Arbeiter im oberen Bereich oder als Facharbeiter tätig gewesen sei. Als Facharbeiter sei er jedenfalls auf die Tätigkeit eines Fachberaters für Baubedarf in Bau- und Hobbymärkten sowie im Großhandel, Qualitätskontrolleur und Baustoffprüfer in der Industrie, Hausmeister oder Baustellenmagaziner, Bauhofverwalter verweisbar.
Das SG hat mit Urteil vom 08. Oktober 1998 der Klage insoweit stattgegeben, als die entgegenstehenden Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. März 1996 auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 05. Februar 1996 zu gewähren. Der Kläger habe über den Facharbeiterabschluss eines Bauarbeiters verfügt und sei zuletzt in diesem Beruf tätig gewesen. Ausgehend von seiner Einstufung als Facharbeiter sei ihm eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Die einzige von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit des Hausmeisters werde seinem Leistungsvermögen nicht gerecht. Insbesondere wegen der mit der Tätigkeit verbundenen mittelschweren Tätigkeiten und Umwelteinflüsse sei ihm dies nicht mehr zumutbar. Der Kläger könne nur Tätig- Nässe, Kälte und Zugluft zu vermeiden seien.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Eine Facharbeitertätigkeit in der Zeit von 1987 bis 1990 sei ebenso wenig wie in der Zeit vom 04. März 1991 bis zum 31. Juli 1991 belegt. Der Kläger sei im Übrigen auf die Tätigkeiten eines Pförtners zu verweisen, da er leichte und zeitweilig mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne anhaltende Zwangshaltung und ohne dauernde Nässe- und Kälteeinwirkung vollschichtig verrichten könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Oktober 1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, er genieße den Berufsschutz eines Facharbeiters und sei auf die Tätigkeit des Hausmeisters aus gesundheitlichen Gründen nicht verweisbar.
Der Senat hat Befundberichte von Dr. H ..., Praktische Ärztin, vom 15. April 2001 und Dr. P ..., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 14. März 2001 sowie Auskünfte der L ...gesellschaft mbH vom 11. September 2000 über die Tätigkeit des Klägers in der Zeit von 1987 bis 1990 und der Firma R ... über die Tätigkeiten des Klägers im Zeitraum von November 1990 bis Juli 1991 eingeholt und am 26. September 2000 einen Erörterungstermin durchgeführt, wegen dessen Inhalts auf die Niederschrift verwiesen wird. Weiter hat der Senat das in einem anderen Rechtsstreit (L 5 RJ 167/98) erstellte berufskundliche Gutachten von Dipl.-Verwaltungswirtin S ... H ... vom 07. Januar 2000 zum Tätigkeitsbereich des Pförtners beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Schwerbehindertenakte des Klägers verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zu. Berufsunfähigkeit i.S. des § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) hat nicht vorgelegen, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG, SozR 2200, § 1246 RVO Nrn. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 124 6 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung i.d.S. war eine Maurertätigkeit. Nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers, der Fa. R ..., war er, obwohl er als so genannter Monteur bezeichnet worden sei, überwiegend mit Maurerarbeiten beschäftigt. Diese kann er nicht mehr vollwertig verrichten. Die hier anfallenden schweren Leistungsfähigkeit, insbesondere auf orthopädischem Gebiet, nicht mehr vereinbar.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten zu verweisen, bei welchen er mehr als die Hälfte eines Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion hinzugefügt (vgl. BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hochqualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR-3 - 2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein Arbeiter im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).
Der Kläger ist in der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen.
Der Kläger hat zwar eine Ausbildung als Baufacharbeiter der Spezialisierungsrichtung Stahlbetonarbeiten erfolgreich abgeschlossen. Jedoch ist er nach 1987 in diesem Beruf nicht mehr tätig gewesen, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind. Im Ausweis für Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsverhältnisse ist ab dem 01. Mai 1987 eine Tätigkeit als Anlagenfahrer festgehalten. Danach wird der Kläger als "Heizer" geführt. In den Arbeitgeberauskünften über jene Zeit ist lediglich die Tätigkeit eines Lagerarbeiters bezeichnet. Auch nach seinen eigenen Angaben ist der Kläger bis 1990 nicht im erlernten Berufsbild eingesetzt worden, da er mit Betonarbeiten nichts zu tun hatte: Nach der Aufstellung "DDR-Ausbildungsberufe III", die in der von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Schriftenreihe "Bildung und Beruf" erschienen ist, ist der Baufacharbeiter der Spezialisierungsrichtung Stahbetonarbeiten (Ausbildungszeit drei Jahre) dem Beton- und Stahlbauer der alten Bundesrepublik bzw. dem Hochbaufacharbeiter im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten (Ausbildungszeit zwei Jahre) gleichzustellen. In der Spezialisierungsrichtung Stahlbetonarbeiten wurde insbesondere das Richten, Schneiden und Biegen von Bewährungsstählen, Verlegen und Verbinden von Bewährungsstählen, Herstellen und Einbauen von Bewährungskörpern, Betonieren, Bearbeiten der Oberfläche, Nachbehandlung der betonierten Bauteile, Herstellung von Estrich, Schneiden und Zusammenfügen von Schalungsmaterial, Ein- und Ausschalen von Bauteilen einschließlich der erforderlichen Lehrgerüste praktisch vermittelt. Außerdem erfolgte in dieser Fachrichtung ein Lehrgang bautechnische Vermessung, maschinentechnische Ausbildung, Beton- und Stahlbetonbau, Mauerwerksbau, Putz- und Einsetzarbeiten.
In der Zeit von 1987 bis 1990 hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben als Betriebshandwerker gearbeitet und als solcher Fensterbänke eingebaut, Putzarbeiten vorgenommen, kleinere Baureparaturen erledigt und Material ausgegeben. Diese Tätigkeiten gehören nicht zum Kernbereich des vom Kläger erlernten Berufes des Baufacharbeiters der Spezialisierungsrichtung Stahlbetonarbeiten, sondern können auch von ungelernten Kräften ausgeübt werden. Auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger im Jahre 1991 für einige Monate als Maurer tätig war, hat er keine Facharbeiten verrichtet, die seinem erlernten Berufsbild entsprechen, da auch hierbei keine Beton- bzw. Stahlbetonarbeiten angefallen sind. Dazu, dass der Kläger die Tätigkeit eines Maurers in vollem Unfang wie ein gelernter Maurer beherrscht hat und entsprechend auch eingesetzt worden ist, fehlen detaillierte Belege; auch seinen eigenen Angaben ist dies nicht zu entnehmen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, die auch im Sozialrecht gilt, trägt jedoch derjenige, der aus einer Tatsache Rechte herleiten will, die Folgen dessen, dass diese Tatsache nicht erwiesen werden kann.
Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs kann der Kläger nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Ihm ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, wobei dann, wenn ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, diese nicht nur von ganz geringem qualitativen Wert sein dürfen, sondern sich durch Qualitätsmerkmale, wie z.B. das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen müssen (vgl. BSG SozR-3 2200 § 1246 Nr. 45).
Ausgehend hiervon kann der Kläger jedoch sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden, da es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt, die sich aus dem Kreis völlig unqualifizierter Arbeiten durch Qualitätsmerkmale wie die Übernahme von Verantwortung heraushebt.
Diese Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Nach dem beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Dipl.-Verwaltunswirtin H ... vom 07. Januar 2000 ist die Arbeit des Pförtners generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Mittelschwere Arbeiten und ebenso wesentliche Einwirkungen von Temperaturschwankungen, Hitze, Nässe oder Kälte entfallen hierbei im Wesentlichen, da die Tätigkeit vorwiegend in geschlossenen Räumen verrichtet wird. In der Berufsversion des Pförtners an der Nebenpforte, die im Wesentlichen zum Inhalt hat, bekannte Fahrzeuge der Firma und Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95) ist nicht das gesamte Spektrum der Pförtnertätigkeit erforderlich, insbesondere besteht kein mit größerer Stressbelastung verbundener Publikumsverkehr.
Pförtner werden z.B. im öffentlichen Dienst nach Lohngruppe II Nr. 1.9 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder bezahlt. Es handelt sich dabei um eine Lohngruppe, die sich aus dem Niveau der einfachen "Hilfs"-Arbeiten heraushebt und bestimmt ist für "Arbeiter", für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. Eine besondere Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt und die nötige Einarbeitungszeit übersteigt in keinem Fall die Dauer von drei Monaten. Arbeitsplätze dieser Art stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügender Anzahl zur Verfügung. Im Gegensatz zum "gehobenen" Pförtner handelt es sich hierbei nicht ausschließlich um Schonarbeitsplätze.
Für Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil besteht seit der Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Kläger ist in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Ganzkörpervibration sowie ohne Gefährung durch Zugluft, starke Temperaturunterschiede und Nässe sowie ohne anhaltende Zwangshaltung zu verrichten. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen. So hat der Entlassungsbericht der ...klinik N ... über die Massnahme von 04. Januar bis 01. Februar 1996 vom 08. Februar 1996 ausgewiesen, dass bei dem Kläger ein Zustand nach Fraktur des Lendenwirbelkörpers 4 bestand. Im Abschlussbefund hat der Kläger keine Beschwerden im Frakturbereich angegeben, lediglich bei Tätigkeiten in Zwangshaltung hatte er oberhalb der Fraktur im thorakolumbalen Übergang deutliche Schmerzen. Aus orthopädischer Sicht ergab sich, dass die immer noch anhaltenden Beschwerden bei Belastung dazu führten, dass keinerlei Lasten mehr zu heben und nicht in Zwangshaltung zu arbeiten war. Ansonsten war der Kläger im Wechsel der Haltungsarten mit den erwähnten Einschränkungen für mittelschwere Arbeiten als vollschichtig leistungsfähig erachtet worden.
Im Befundbericht vom 30. Juni 1997 berichtet Dr. P ..., dass bei dem Kläger ein rezidivierendes lumbales Wurzelreizsyndrom bei Zustand nach LWK 4-Fraktur mit unterschiedlich starken Schmerzen in der LWS-Region mit Ausstrahlung in beide Beine rechts als mehr als links mit zeitweisen Missempfindungen und Kraftminderung bei längerem Laufen sowie Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und Missempfindungen mit zeitweiser Kraftminderung in beiden Beinen auftreten würden. Hieraus ergibt sich jedoch lediglich, dass dem Kläger einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken und Heben, Tragen und Bewegen von Lasten nicht mehr möglich sind, sondern ein Wechsel der Arbeitshaltung möglich sein muss. Nach dem Befundbericht von Dr. P ... vom 05. Februar 1998 hatte sich eine phobische Erscheinung mit Auftreten von Herzattacken im Januar 1997 verstärkt. Daraufhin war eine psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden, die jedoch spätestens im Juli 1999 geendet hat. Da der Kläger Dr. P ... zuletzt im Juli 1999 aufgesucht hat, erlebt er die möglicherweise noch vorhandene seelische Störung nicht als hinderlich bzw. erlebt er sie als so leicht, dass er sie ohne Behandlung zu meistern vermag. Dies lässt sich aus den Befundberichten von Dr. P ... vom 14. März 2001 und von Dr. H ..., Praktische Ärztin, vom März 2001 ablesen. Dr. P ... stellt im Rahmen der Diagnosestellung das rezidivierende lumbale Wurzelreizsyndrom bei Zustand nach Lendenwirbelkörperfraktur in den Vordergrund. Das phobische Syndrom ist als Nebenbefund enthalten. Dr. H ..., die den Kläger seit März 1999 behandelt, erwähnt dieses Syndrom in ihrem Befundbericht nirgends. Sie berichtet lediglich darüber, dass der Kläger über chronische Rückenschmerzen, Schnupfen, schlechteres Riechvermögen und chronischen Husten geklagt habe. Diagnostiziert hatte sie im Behandlungsverlauf bis März 2001 den Zustand nach LWK 4-Fraktur, labilen Hypertonus, Adipositas und chronische Tonsillitis nach chronischer Sinusitis. Einen anderen Neurologen/Psychiater als Dr. P ... hat der Kläger nach seinem Bekunden im Erörterungstermin nicht aufgesucht. Weitere Ermittlungen haben sich nicht aufgedrängt, da der Kläger selbst keine wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes vorgetragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.
Der am ... 1968 geborene Kläger hat eine Ausbildung vom 01.September 1984 bis 15.Juli 1986 zum Bauchfacharbeiter der Spezialisierungsrichtung Stahlbetonarbeiten erfolgreich abgeschlossen und war bis 30. April 1987 in diesem Beruf tätig. Von 1987 bis 1990 war er als Betriebshandwerker bzw. Heizer und von November 1990 bis 31. Juli 1991 auf dem Bau eingesetzt. Seither ist er arbeitslos und bezieht Sozialleistungen.
Seinen am 06. Februar 1996 gestellten Rentenantrag begründete er damit, dass seit dem Unfall vom 20. August 1991, bei dem er sich die Wirbelsäule verletzt habe, sein Leistungsvermögen eingeschränkt sei. Die Beklagte zog ein orthopädisches Gutachten des Dr. W ... vom 13. Januar 1995 bei. Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 04. Januar 1996 bis 01. Februar 1996 eine Anschlussheilbehandlung in der ...klinik N ... Der Entlassungsbericht vom 08. Februar 1996 hält einen Zustand nach Lendenwirbelkörper 4-Fraktur fest. In der letzten Tätigkeit sei der Kläger weniger als zwei Stunden einsatzfähig, in anderen Tätigkeiten hingegen vollschichtig. Der Kläger könne keinerlei Lasten mehr heben und nicht in Zwangshaltung arbeiten.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Antrag nicht entsprechen zu können, weil mit dem Zustand nach Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden könnten.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte den Bericht der Klinik H ... vom 15. Februar 1996 und von Dr. P ..., Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 30. Juni 1997 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger könne ganztägig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Ganzkörpervibration sowie ohne Gefährdung durch Zugluft, starke Temperaturunterschiede und Nässe verrichten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger als angelernter Arbeiter im oberen Bereich oder als Facharbeiter tätig gewesen sei. Als Facharbeiter sei er jedenfalls auf die Tätigkeit eines Fachberaters für Baubedarf in Bau- und Hobbymärkten sowie im Großhandel, Qualitätskontrolleur und Baustoffprüfer in der Industrie, Hausmeister oder Baustellenmagaziner, Bauhofverwalter verweisbar.
Das SG hat mit Urteil vom 08. Oktober 1998 der Klage insoweit stattgegeben, als die entgegenstehenden Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. März 1996 auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 05. Februar 1996 zu gewähren. Der Kläger habe über den Facharbeiterabschluss eines Bauarbeiters verfügt und sei zuletzt in diesem Beruf tätig gewesen. Ausgehend von seiner Einstufung als Facharbeiter sei ihm eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Die einzige von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit des Hausmeisters werde seinem Leistungsvermögen nicht gerecht. Insbesondere wegen der mit der Tätigkeit verbundenen mittelschweren Tätigkeiten und Umwelteinflüsse sei ihm dies nicht mehr zumutbar. Der Kläger könne nur Tätig- Nässe, Kälte und Zugluft zu vermeiden seien.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Eine Facharbeitertätigkeit in der Zeit von 1987 bis 1990 sei ebenso wenig wie in der Zeit vom 04. März 1991 bis zum 31. Juli 1991 belegt. Der Kläger sei im Übrigen auf die Tätigkeiten eines Pförtners zu verweisen, da er leichte und zeitweilig mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne anhaltende Zwangshaltung und ohne dauernde Nässe- und Kälteeinwirkung vollschichtig verrichten könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Oktober 1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, er genieße den Berufsschutz eines Facharbeiters und sei auf die Tätigkeit des Hausmeisters aus gesundheitlichen Gründen nicht verweisbar.
Der Senat hat Befundberichte von Dr. H ..., Praktische Ärztin, vom 15. April 2001 und Dr. P ..., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 14. März 2001 sowie Auskünfte der L ...gesellschaft mbH vom 11. September 2000 über die Tätigkeit des Klägers in der Zeit von 1987 bis 1990 und der Firma R ... über die Tätigkeiten des Klägers im Zeitraum von November 1990 bis Juli 1991 eingeholt und am 26. September 2000 einen Erörterungstermin durchgeführt, wegen dessen Inhalts auf die Niederschrift verwiesen wird. Weiter hat der Senat das in einem anderen Rechtsstreit (L 5 RJ 167/98) erstellte berufskundliche Gutachten von Dipl.-Verwaltungswirtin S ... H ... vom 07. Januar 2000 zum Tätigkeitsbereich des Pförtners beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Schwerbehindertenakte des Klägers verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zu. Berufsunfähigkeit i.S. des § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) hat nicht vorgelegen, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG, SozR 2200, § 1246 RVO Nrn. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 124 6 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung i.d.S. war eine Maurertätigkeit. Nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers, der Fa. R ..., war er, obwohl er als so genannter Monteur bezeichnet worden sei, überwiegend mit Maurerarbeiten beschäftigt. Diese kann er nicht mehr vollwertig verrichten. Die hier anfallenden schweren Leistungsfähigkeit, insbesondere auf orthopädischem Gebiet, nicht mehr vereinbar.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten zu verweisen, bei welchen er mehr als die Hälfte eines Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion hinzugefügt (vgl. BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hochqualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR-3 - 2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein Arbeiter im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).
Der Kläger ist in der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen.
Der Kläger hat zwar eine Ausbildung als Baufacharbeiter der Spezialisierungsrichtung Stahlbetonarbeiten erfolgreich abgeschlossen. Jedoch ist er nach 1987 in diesem Beruf nicht mehr tätig gewesen, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind. Im Ausweis für Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsverhältnisse ist ab dem 01. Mai 1987 eine Tätigkeit als Anlagenfahrer festgehalten. Danach wird der Kläger als "Heizer" geführt. In den Arbeitgeberauskünften über jene Zeit ist lediglich die Tätigkeit eines Lagerarbeiters bezeichnet. Auch nach seinen eigenen Angaben ist der Kläger bis 1990 nicht im erlernten Berufsbild eingesetzt worden, da er mit Betonarbeiten nichts zu tun hatte: Nach der Aufstellung "DDR-Ausbildungsberufe III", die in der von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Schriftenreihe "Bildung und Beruf" erschienen ist, ist der Baufacharbeiter der Spezialisierungsrichtung Stahbetonarbeiten (Ausbildungszeit drei Jahre) dem Beton- und Stahlbauer der alten Bundesrepublik bzw. dem Hochbaufacharbeiter im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten (Ausbildungszeit zwei Jahre) gleichzustellen. In der Spezialisierungsrichtung Stahlbetonarbeiten wurde insbesondere das Richten, Schneiden und Biegen von Bewährungsstählen, Verlegen und Verbinden von Bewährungsstählen, Herstellen und Einbauen von Bewährungskörpern, Betonieren, Bearbeiten der Oberfläche, Nachbehandlung der betonierten Bauteile, Herstellung von Estrich, Schneiden und Zusammenfügen von Schalungsmaterial, Ein- und Ausschalen von Bauteilen einschließlich der erforderlichen Lehrgerüste praktisch vermittelt. Außerdem erfolgte in dieser Fachrichtung ein Lehrgang bautechnische Vermessung, maschinentechnische Ausbildung, Beton- und Stahlbetonbau, Mauerwerksbau, Putz- und Einsetzarbeiten.
In der Zeit von 1987 bis 1990 hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben als Betriebshandwerker gearbeitet und als solcher Fensterbänke eingebaut, Putzarbeiten vorgenommen, kleinere Baureparaturen erledigt und Material ausgegeben. Diese Tätigkeiten gehören nicht zum Kernbereich des vom Kläger erlernten Berufes des Baufacharbeiters der Spezialisierungsrichtung Stahlbetonarbeiten, sondern können auch von ungelernten Kräften ausgeübt werden. Auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger im Jahre 1991 für einige Monate als Maurer tätig war, hat er keine Facharbeiten verrichtet, die seinem erlernten Berufsbild entsprechen, da auch hierbei keine Beton- bzw. Stahlbetonarbeiten angefallen sind. Dazu, dass der Kläger die Tätigkeit eines Maurers in vollem Unfang wie ein gelernter Maurer beherrscht hat und entsprechend auch eingesetzt worden ist, fehlen detaillierte Belege; auch seinen eigenen Angaben ist dies nicht zu entnehmen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, die auch im Sozialrecht gilt, trägt jedoch derjenige, der aus einer Tatsache Rechte herleiten will, die Folgen dessen, dass diese Tatsache nicht erwiesen werden kann.
Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs kann der Kläger nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Ihm ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, wobei dann, wenn ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, diese nicht nur von ganz geringem qualitativen Wert sein dürfen, sondern sich durch Qualitätsmerkmale, wie z.B. das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen müssen (vgl. BSG SozR-3 2200 § 1246 Nr. 45).
Ausgehend hiervon kann der Kläger jedoch sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden, da es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt, die sich aus dem Kreis völlig unqualifizierter Arbeiten durch Qualitätsmerkmale wie die Übernahme von Verantwortung heraushebt.
Diese Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Nach dem beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Dipl.-Verwaltunswirtin H ... vom 07. Januar 2000 ist die Arbeit des Pförtners generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Mittelschwere Arbeiten und ebenso wesentliche Einwirkungen von Temperaturschwankungen, Hitze, Nässe oder Kälte entfallen hierbei im Wesentlichen, da die Tätigkeit vorwiegend in geschlossenen Räumen verrichtet wird. In der Berufsversion des Pförtners an der Nebenpforte, die im Wesentlichen zum Inhalt hat, bekannte Fahrzeuge der Firma und Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95) ist nicht das gesamte Spektrum der Pförtnertätigkeit erforderlich, insbesondere besteht kein mit größerer Stressbelastung verbundener Publikumsverkehr.
Pförtner werden z.B. im öffentlichen Dienst nach Lohngruppe II Nr. 1.9 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder bezahlt. Es handelt sich dabei um eine Lohngruppe, die sich aus dem Niveau der einfachen "Hilfs"-Arbeiten heraushebt und bestimmt ist für "Arbeiter", für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. Eine besondere Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt und die nötige Einarbeitungszeit übersteigt in keinem Fall die Dauer von drei Monaten. Arbeitsplätze dieser Art stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügender Anzahl zur Verfügung. Im Gegensatz zum "gehobenen" Pförtner handelt es sich hierbei nicht ausschließlich um Schonarbeitsplätze.
Für Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil besteht seit der Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Kläger ist in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Ganzkörpervibration sowie ohne Gefährung durch Zugluft, starke Temperaturunterschiede und Nässe sowie ohne anhaltende Zwangshaltung zu verrichten. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen. So hat der Entlassungsbericht der ...klinik N ... über die Massnahme von 04. Januar bis 01. Februar 1996 vom 08. Februar 1996 ausgewiesen, dass bei dem Kläger ein Zustand nach Fraktur des Lendenwirbelkörpers 4 bestand. Im Abschlussbefund hat der Kläger keine Beschwerden im Frakturbereich angegeben, lediglich bei Tätigkeiten in Zwangshaltung hatte er oberhalb der Fraktur im thorakolumbalen Übergang deutliche Schmerzen. Aus orthopädischer Sicht ergab sich, dass die immer noch anhaltenden Beschwerden bei Belastung dazu führten, dass keinerlei Lasten mehr zu heben und nicht in Zwangshaltung zu arbeiten war. Ansonsten war der Kläger im Wechsel der Haltungsarten mit den erwähnten Einschränkungen für mittelschwere Arbeiten als vollschichtig leistungsfähig erachtet worden.
Im Befundbericht vom 30. Juni 1997 berichtet Dr. P ..., dass bei dem Kläger ein rezidivierendes lumbales Wurzelreizsyndrom bei Zustand nach LWK 4-Fraktur mit unterschiedlich starken Schmerzen in der LWS-Region mit Ausstrahlung in beide Beine rechts als mehr als links mit zeitweisen Missempfindungen und Kraftminderung bei längerem Laufen sowie Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und Missempfindungen mit zeitweiser Kraftminderung in beiden Beinen auftreten würden. Hieraus ergibt sich jedoch lediglich, dass dem Kläger einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken und Heben, Tragen und Bewegen von Lasten nicht mehr möglich sind, sondern ein Wechsel der Arbeitshaltung möglich sein muss. Nach dem Befundbericht von Dr. P ... vom 05. Februar 1998 hatte sich eine phobische Erscheinung mit Auftreten von Herzattacken im Januar 1997 verstärkt. Daraufhin war eine psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden, die jedoch spätestens im Juli 1999 geendet hat. Da der Kläger Dr. P ... zuletzt im Juli 1999 aufgesucht hat, erlebt er die möglicherweise noch vorhandene seelische Störung nicht als hinderlich bzw. erlebt er sie als so leicht, dass er sie ohne Behandlung zu meistern vermag. Dies lässt sich aus den Befundberichten von Dr. P ... vom 14. März 2001 und von Dr. H ..., Praktische Ärztin, vom März 2001 ablesen. Dr. P ... stellt im Rahmen der Diagnosestellung das rezidivierende lumbale Wurzelreizsyndrom bei Zustand nach Lendenwirbelkörperfraktur in den Vordergrund. Das phobische Syndrom ist als Nebenbefund enthalten. Dr. H ..., die den Kläger seit März 1999 behandelt, erwähnt dieses Syndrom in ihrem Befundbericht nirgends. Sie berichtet lediglich darüber, dass der Kläger über chronische Rückenschmerzen, Schnupfen, schlechteres Riechvermögen und chronischen Husten geklagt habe. Diagnostiziert hatte sie im Behandlungsverlauf bis März 2001 den Zustand nach LWK 4-Fraktur, labilen Hypertonus, Adipositas und chronische Tonsillitis nach chronischer Sinusitis. Einen anderen Neurologen/Psychiater als Dr. P ... hat der Kläger nach seinem Bekunden im Erörterungstermin nicht aufgesucht. Weitere Ermittlungen haben sich nicht aufgedrängt, da der Kläger selbst keine wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes vorgetragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
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