Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 447/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 210/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ... geborene Klägerin erlernte in der Zeit vom 01. August 1982 bis zum 05. Juli 1986 den Beruf einer Kindergärtnerin, erwarb das entsprechende Fachschulabschlusszeugnis und war als solche bis zum 05. Mai 1989 beschäftigt. Nach einem Babyjahr wurde wegen Pflege und Betreuung ihres Kindes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 27. Februar 1990 ein Aufhebungsvertrag zum 05. Mai 1990 geschlossen. Nach Arbeitslosigkeit war die Klägerin erneut in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Kindergärtnerin vom 27. Januar 1992 bis zum 13. Februar 1993 und nach erneuter Arbeitslosigkeit vom 01. November 1993 bis zum 16. Oktober 1994 als Bürogehilfin tätig im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von wöchentlich nicht mehr als 10 Stunden beschäftigt. Vom 17. Oktober bis zum 12. Juli 1995 absolvierte sie eine durch das Arbeitsamt geförderte Anpassungsfortbildung "Bürofachgehilfin mit EDV-Ausbildung und juristischen Grundkenntnissen" mit gutem Erfolg. Vom 28. August 1995 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 26. September 1996 war die Klägerin als Ausgabekraft in einer Küche beschäftigt und bezog bis zum 11. Februar 1998 Krankengeld. Seitdem ist sie arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Den am 17. September 1997 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete sie mit einer Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) seit dem 15. August 1996.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- Befundbericht der Frau Dr ..., Ärztin für Neurologie/ Psychiatrie, vom 30. September 1997, - Bericht des ... Krankenhauses ... vom 24. September 1996 über eine stationäre neurologische Be handlung vom 15. August bis zum 12. September 1996, wonach bei der Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata die Entlassung unter Medikamentation bei Wohlbefinden erfolgte, und vom 28. Januar 1997 über eine stationäre Behandlung vom 06. bis zum 17. Januar 1997, wonach die aktuell beklagten Kribbelparästhesien nicht objektivierbar gewesen seien sowie - das Gutachten der Frau Dr ... (Sozialmedizinischer Dienst) vom 14. Dezember 1997, in welchem seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15. August 1996 ein zweistündiges bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Kindergärtnerin und Hilfskraft sowie ein vollschichtiges Lei- stungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolviert wurde.
Mit Bescheid vom 08. Januar 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und für eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Sachbearbeiterin im Bildungswesen ab. Den Widerspruch vom 05. Februar 1998 wies die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als Küchenhilfe tätig sein. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne Wechselschicht, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Feinmotorik rechts sowie ohne Gefährdung durch starke Temperaturunterschiede auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Vom erlernten Beruf als Kindergärtnerin habe sie sich bereits 1993 ohne zwingenden Grund gelöst. Ausgehend vom Hauptberuf als Küchenhilfe sei die Klägerin der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Auf die am 24. Juli 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig einen Befundbericht der Frau ... vom 24. September 1998 und vom 30. April 1999 und der Frau Dr ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 29. Oktober 1998, eingeholt. Des Weiteren hat es ..., Facharzt für Neurologie/Psychiatrie mit der Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens beauftragt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 30. Juni 1999 nach Untersuchung der Klägerin am 24. Juni 1999 die Diagnose: Multiple Sklerose.
Nach wie vor stehe die gestörte Feinmotorik infolge geringer Ataxie (geringe Unsicherheit bei Zielbewegungen) der rechten Hand im Vordergrund. Diese werde bei längerer Belastung deutlicher. Sie stelle im Prinzip zur Zeit auch im Zusammenhang mit den angegebenen Missempfindungen im Fingerbereich eine Beeinträchtigung dar. Die weiteren Beschwerden seien nur als gering ausgeprägtes neurologisches Restdefizit anzusehen. Mit den bestehenden Einschränkungen könne die Klägerin nur noch Tätigkeiten leichter Natur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten. Für eine mittelschwere oder schwere Arbeit sei sie selbst mit reduzierter Stundenanzahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar. Auf Grund der Erkrankung seien als weitere Einsatzbeschränkungen Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten, die besondere Anforderungen an die Fingertätigkeiten stellen und mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und erheblicher Einwirkung von Temperaturunterschieden sowie von Nässe und Kälte verbunden sind, zu vermeiden. Ortsübliche Gehstrecken seien zumutbar. Die festgestellten Erwerbsfähigkeitsbeschränkungen bestünden seit der Arbeitsunfähigkeit mit dem stationären Aufenthalt ab August 1996 in der Neurologischen Abteilung des ... Krankenhauses ... und seien dauerhaft.
Mit Urteil vom 10. Mai 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Medizinisch ist das SG der Leistungsbeurteilung eines vollschichtigen Leistungsvermögens des Dr ... gefolgt. Die Klägerin habe sich durch den Abschluss des Auflösungsvertrages am 06. Mai 1990 aus nicht zwingenden gesundheitlichen Gründen von ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin gelöst. Die nachfolgende Beschäftigung als Kindergärtnerin könne zur Beurteilung eines Anspruches auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht herangezogen werden, da diese Beschäftigung von vornherein befristet gewesen sei. Spätestens mit der Aufnahme der Umschulung zur Bürofachgehilfin und der darauf folgenden Aufnahme der Tätigkeit als Ausgabekraft in einer Küche habe sie sich endgültig von ihrem erlernten Beruf als Kindergärtnerin getrennt. Ausgehend von der Tätigkeit als Küchenausgabekraft sei sie der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Selbst unter Berücksichtigung des Facharbeiterschutzes als Kindergärtnerin könne die Klägerin auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft verweisen werden. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Umschulungszertifikates sei festzustellen, dass die Umschulung bzw. Qualifikation vom 17. Oktober 1994 bis 12. Juli 1995 erfolgt sei und länger als drei Monate gedauert habe. Hinsichtlich der einzelnen Fächer und jeweiligen Stundenzahl wurde auf das Zertifikat vom 12. Juli 1995 Bezug genommen. Dieses Zertifikat stelle eine Umschulung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI dar, sodass der Klägerin eine Verweisungstätigkeit als Bürofachgehilfin sozial zumutbar sei. Eine solche Tätigkeit sei der Klägerin gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung der Berufsinformationskarte 781 auch medizinisch möglich. Die Feststellung des Dr ..., wonach keine hohen Anforderungen an die Fingerfertigkeit der Klägerin gestellt werden sollten, stehe nicht entgegen. Entgegen der Tätigkeit einer Schreibkraft müsse eine Bürofachkraft nicht ganztägig Schreibarbeiten mit Maschine ausüben, sondern auch allgemeine Bürotätigkeiten, die nicht mit Maschinenschreibtätigkeiten oder Computerarbeiten verbunden seien, verrichten. Da die Klägerin vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben könne, lägen auch die Voraussetzungen zu Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vor.
Die Klägerin macht mit der hiergegen am 01. August 2000 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, es müsse als Hauptberuf der der Kindergärtnerin berücksichtigt werden. Sie habe keinen Einfluss darauf besessen, dass ihr in der Zeit vom 27. Januar 1992 bis zum 13. Februar 1993 nur ein befristetes Arbeitsverhältnis als Kindergärtnerin angeboten worden sei. Der Abschluss dieses befristeten Arbeitsverhältnisses habe unter der Zusage des Arbeitgebers gestanden, das Arbeitsverhältnis dauerhaft zu verlängern. Sie habe sich zu keiner Zeit damit abgefunden, nicht mehr als Kindergärtnerin zu arbeiten. Die Teilnahme an dem Lehrgang für Bürofachgehilfen habe lediglich der Überbrückung gedient.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 zu verurteilen, der Klägerin vom 01. September 1997 an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Auf Grund des guten Erfolges der absolvierten Anpassungsfortbildung sei von ausreichenden Kenntnissen auszugehen, so dass die Klägerin auch in der Lage sei, die Tätigkeit einer Bürofachgehilfin wettbewerbsfähig auszuüben.
Der Senat hat eine Auskunft des Arbeitsamtes ... vom 29. November 2000 eingeholt. Des Weiteren hat der Senat die Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin ... vom 07. Januar 2000 (aus dem Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichtes zum Az. L 5 RJ 167/98) zur Tätigkeit einer Pförtnerin und vom 13. April und 16. Juni 2000 zur Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle (aus dem Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichtes zum Az. L 5 RJ 80/97) beigezogen und hinsichtlich dieser Tätigkeiten eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr ... vom 01. und vom 18. Dezember 2000 angefordert.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen und die Leistungsakte des Arbeitsamtes ... (Stamm-Nr. 075A473122). Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Die Klägerin ist weder berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) noch erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschä.tigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Ausgabekraft in einer Küche. Diese hat die Klägerin vom 28. August 1995 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 26. September 1996 vollwertig bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Ausgabekraft in einer Küche kann die Klägerin nicht mehr verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen mindestens mittelschweren Arbeiten sind mit dem Gesundheitszustand der Klägerin nicht mehr vereinbar.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Denn sie ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Diesem Schema ist eigentümlich, dass jeder Versicherte auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden kann, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden und so weiter.
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist die Klägerin, ausgehend von der Tätigkeit als Küchenhilfe, der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich zuzuordnen, denn sie verfügt nicht über eine Ausbildung oder Anlernzeit für diese Tätigkeit von über einem Jahr. Insofern ist sie sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten. Auf die früher ausgeübte Tätigkeit als Kindergärtnerin, welcher auf Grund der Erlangung des Fachschulabschlusses Facharbeiterstatus zukommt, kann nicht abgestellt werden. Diese Tätigkeit hat die Klägerin durch Aufhebungsvertrag wegen der Erziehung ihrer Tochter, und damit nicht aus gesundheitlichen Gründen, zum 05. Mai 1990 aufgegeben. Der bloße Zeitablauf führt zu keiner Lösung (vergl. BSG SozR 2000 § 1246 Nr. 158). Durch die Aufnahme der befristeten Beschäftigung als Kindergärtnerin vom 27. Januar 1992 bis zum 13. Februar 1993 hat die Klägerin ihren inneren Willen Rückkehrwillen objektiv bekundet. Sie hat auch nachvollziehbar zur weiteren Vermeidung einer Arbeitslosigkeit von November 1993 bis Oktober 1994 eine Tätigkeit als Bürogehilfin in geringfügiger Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, so dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Lösung von der bisherigen Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht angenommen werden kann. Sofern eine Versicherte eine neue Tätigkeit nur aufnimmt, um Zeiten der Arbeitslosigkeit zu überbrücken, handelt es sich lediglich um eine vorläufige, nicht auf Dauer ausgerichtete Berufsausübung, die versicherungsrechtlich unerheblich ist und einen bisherigen Berufsschutz grundsätzlich nicht entfallen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988, Az. 8/5a RKn 9/96). Dennoch kann auch eine zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit aufgenommene Tätigkeit insbesondere dann auf Dauer ausgerichtet sein, wenn sich die Versicherte damit abgefunden hat, dass eine Rückkehr zum früheren Beruf nicht möglich ist und die Ausübung des neuen Berufes zwangsläufig auf Dauer gerichtet sein muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Zwangsläufigkeit dem Willen der Versicherten entspricht. Der Rückkehrwille ist nur insoweit bedeutsam, als er auch realisierbar ist, das heisst, solange die Versicherte eine reelle Chance hat und sie zu nutzen versucht (vgl. BSG a. a. O.). Seit dem 13. Juli 1995 ist die Klägerin, ausweislich der Auskunft des Arbeitsamtes ... vom 29. November 2000, nicht mehr arbeitssuchend für eine Beschäftigung als Kindergärtnerin, sondern für eine solche als Bürogehilfin gemeldet gewesen. Dass die Klägerin sich anschließend selbst um eine Anstellung als Kindergärtnerin im Bundesgebiet bemüht hat, ist nicht vorgetragen worden. Insoweit ist spätestens ab dem 13. Juli 1995 ein objektiver Rückkehrwille nicht mehr festzustellen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin, unter dem Druck des Arbeitsmarktes, anschließend vom 28. August 1995 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 26. September 1996 eine Tätigkeit als Küchenhilfe ausgeübt hat. Somit ist eine Lösung zumindest ab dem 28. August 1995 festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits zum Juli 1995 eine Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht mehr vollschichtig hat verrichten können, bestehen nach den medizinischen Feststellungen nicht.
Nach dem Gutachten des Dr ... besteht seit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. September 1996 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten leichter Natur ohne Arbeiten unter Zeitdruck, ohne Arbeiten, die besondere Anforderungen an die Fingertätigkeiten stellen und mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und erheblicher Einwirkung von Temperaturunterschieden sowie von Nässe und Kälte verbunden sind. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sozialgerichtes und tritt diesen vollumfänglich bei (§ 153 Abs. 2 SGG). Dr ... hat auf die Nachfrage des Senates in seinen gutachterlichen Ergänzungen vom 01. und vom 18. Dezember 2000, in Kenntnis der vom Senat beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin ..., mitgeteilt, dass der Klägerin sowohl in psychischer wie in physischer Hinsicht eine vollschichtige Tätigkeit als Pförtnerin oder Mitarbeiterin in der Poststelle zumutbar ist. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zwar vorgetragen, sie sehe sich auf Grund ihrer psychischen und physischen Konstitution nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Sie hat jedoch weder behauptet noch dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand gegenüber dem Zustand der Begutachtung durch Dr. Steich wesentlich verschlechtert hat. Insoweit hat für den Senat keine Veranlassung bestanden, von Amts wegen weitere medizinische Ermittlungen zu veranlassen (§§ 103, 106 SGG).
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Bei einer auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn die Klägerin selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es der Klägerin auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen gegenwärtig nicht vor. Die Einschränkung hinsichtlich der geringen Unsicherheit bei Zielbewegungen der rechten Hand ist in dem Gutachten des Dr ... berücksichtigt worden. Trotz dieser Einschränkung ist die Klägerin in der Lage, die Tätigkeit einer Pförtnerin vollschichtig zu verrichten. Nach dem beigezogenen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin ... vom 07. Januar 2000 gehört zum Aufgabengebiet im Wesentlichen das Empfangen und Weiterleiten von Besuchern, Betriebsangehörigen u.ä., gegebenenfalls das Prüfen von Legitimationen, Anmelden und Weiterleiten der Besucher, Ausstellen der Besucherscheine sowie das Erteilen von Auskünften. Je nach Arbeitsplatzgestaltung fallen auch das Bedienen der Telefonanlage, Postverteilung, Durchführung von Kontrollgängen an. Die Arbeit ist generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z.B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich. Diesen Anforderungen kann die Klägerin mit dem gegenwärtigen Leistungsvermögen noch vollschichtig nachkommen. Sie ist auch nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ... geborene Klägerin erlernte in der Zeit vom 01. August 1982 bis zum 05. Juli 1986 den Beruf einer Kindergärtnerin, erwarb das entsprechende Fachschulabschlusszeugnis und war als solche bis zum 05. Mai 1989 beschäftigt. Nach einem Babyjahr wurde wegen Pflege und Betreuung ihres Kindes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 27. Februar 1990 ein Aufhebungsvertrag zum 05. Mai 1990 geschlossen. Nach Arbeitslosigkeit war die Klägerin erneut in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Kindergärtnerin vom 27. Januar 1992 bis zum 13. Februar 1993 und nach erneuter Arbeitslosigkeit vom 01. November 1993 bis zum 16. Oktober 1994 als Bürogehilfin tätig im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von wöchentlich nicht mehr als 10 Stunden beschäftigt. Vom 17. Oktober bis zum 12. Juli 1995 absolvierte sie eine durch das Arbeitsamt geförderte Anpassungsfortbildung "Bürofachgehilfin mit EDV-Ausbildung und juristischen Grundkenntnissen" mit gutem Erfolg. Vom 28. August 1995 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 26. September 1996 war die Klägerin als Ausgabekraft in einer Küche beschäftigt und bezog bis zum 11. Februar 1998 Krankengeld. Seitdem ist sie arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.
Den am 17. September 1997 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete sie mit einer Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) seit dem 15. August 1996.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- Befundbericht der Frau Dr ..., Ärztin für Neurologie/ Psychiatrie, vom 30. September 1997, - Bericht des ... Krankenhauses ... vom 24. September 1996 über eine stationäre neurologische Be handlung vom 15. August bis zum 12. September 1996, wonach bei der Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata die Entlassung unter Medikamentation bei Wohlbefinden erfolgte, und vom 28. Januar 1997 über eine stationäre Behandlung vom 06. bis zum 17. Januar 1997, wonach die aktuell beklagten Kribbelparästhesien nicht objektivierbar gewesen seien sowie - das Gutachten der Frau Dr ... (Sozialmedizinischer Dienst) vom 14. Dezember 1997, in welchem seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 15. August 1996 ein zweistündiges bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Kindergärtnerin und Hilfskraft sowie ein vollschichtiges Lei- stungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolviert wurde.
Mit Bescheid vom 08. Januar 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und für eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Sachbearbeiterin im Bildungswesen ab. Den Widerspruch vom 05. Februar 1998 wies die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als Küchenhilfe tätig sein. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne Wechselschicht, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Feinmotorik rechts sowie ohne Gefährdung durch starke Temperaturunterschiede auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Vom erlernten Beruf als Kindergärtnerin habe sie sich bereits 1993 ohne zwingenden Grund gelöst. Ausgehend vom Hauptberuf als Küchenhilfe sei die Klägerin der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Auf die am 24. Juli 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig einen Befundbericht der Frau ... vom 24. September 1998 und vom 30. April 1999 und der Frau Dr ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 29. Oktober 1998, eingeholt. Des Weiteren hat es ..., Facharzt für Neurologie/Psychiatrie mit der Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens beauftragt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 30. Juni 1999 nach Untersuchung der Klägerin am 24. Juni 1999 die Diagnose: Multiple Sklerose.
Nach wie vor stehe die gestörte Feinmotorik infolge geringer Ataxie (geringe Unsicherheit bei Zielbewegungen) der rechten Hand im Vordergrund. Diese werde bei längerer Belastung deutlicher. Sie stelle im Prinzip zur Zeit auch im Zusammenhang mit den angegebenen Missempfindungen im Fingerbereich eine Beeinträchtigung dar. Die weiteren Beschwerden seien nur als gering ausgeprägtes neurologisches Restdefizit anzusehen. Mit den bestehenden Einschränkungen könne die Klägerin nur noch Tätigkeiten leichter Natur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten. Für eine mittelschwere oder schwere Arbeit sei sie selbst mit reduzierter Stundenanzahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar. Auf Grund der Erkrankung seien als weitere Einsatzbeschränkungen Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten, die besondere Anforderungen an die Fingertätigkeiten stellen und mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und erheblicher Einwirkung von Temperaturunterschieden sowie von Nässe und Kälte verbunden sind, zu vermeiden. Ortsübliche Gehstrecken seien zumutbar. Die festgestellten Erwerbsfähigkeitsbeschränkungen bestünden seit der Arbeitsunfähigkeit mit dem stationären Aufenthalt ab August 1996 in der Neurologischen Abteilung des ... Krankenhauses ... und seien dauerhaft.
Mit Urteil vom 10. Mai 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Medizinisch ist das SG der Leistungsbeurteilung eines vollschichtigen Leistungsvermögens des Dr ... gefolgt. Die Klägerin habe sich durch den Abschluss des Auflösungsvertrages am 06. Mai 1990 aus nicht zwingenden gesundheitlichen Gründen von ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin gelöst. Die nachfolgende Beschäftigung als Kindergärtnerin könne zur Beurteilung eines Anspruches auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht herangezogen werden, da diese Beschäftigung von vornherein befristet gewesen sei. Spätestens mit der Aufnahme der Umschulung zur Bürofachgehilfin und der darauf folgenden Aufnahme der Tätigkeit als Ausgabekraft in einer Küche habe sie sich endgültig von ihrem erlernten Beruf als Kindergärtnerin getrennt. Ausgehend von der Tätigkeit als Küchenausgabekraft sei sie der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Selbst unter Berücksichtigung des Facharbeiterschutzes als Kindergärtnerin könne die Klägerin auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft verweisen werden. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Umschulungszertifikates sei festzustellen, dass die Umschulung bzw. Qualifikation vom 17. Oktober 1994 bis 12. Juli 1995 erfolgt sei und länger als drei Monate gedauert habe. Hinsichtlich der einzelnen Fächer und jeweiligen Stundenzahl wurde auf das Zertifikat vom 12. Juli 1995 Bezug genommen. Dieses Zertifikat stelle eine Umschulung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI dar, sodass der Klägerin eine Verweisungstätigkeit als Bürofachgehilfin sozial zumutbar sei. Eine solche Tätigkeit sei der Klägerin gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung der Berufsinformationskarte 781 auch medizinisch möglich. Die Feststellung des Dr ..., wonach keine hohen Anforderungen an die Fingerfertigkeit der Klägerin gestellt werden sollten, stehe nicht entgegen. Entgegen der Tätigkeit einer Schreibkraft müsse eine Bürofachkraft nicht ganztägig Schreibarbeiten mit Maschine ausüben, sondern auch allgemeine Bürotätigkeiten, die nicht mit Maschinenschreibtätigkeiten oder Computerarbeiten verbunden seien, verrichten. Da die Klägerin vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben könne, lägen auch die Voraussetzungen zu Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht vor.
Die Klägerin macht mit der hiergegen am 01. August 2000 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, es müsse als Hauptberuf der der Kindergärtnerin berücksichtigt werden. Sie habe keinen Einfluss darauf besessen, dass ihr in der Zeit vom 27. Januar 1992 bis zum 13. Februar 1993 nur ein befristetes Arbeitsverhältnis als Kindergärtnerin angeboten worden sei. Der Abschluss dieses befristeten Arbeitsverhältnisses habe unter der Zusage des Arbeitgebers gestanden, das Arbeitsverhältnis dauerhaft zu verlängern. Sie habe sich zu keiner Zeit damit abgefunden, nicht mehr als Kindergärtnerin zu arbeiten. Die Teilnahme an dem Lehrgang für Bürofachgehilfen habe lediglich der Überbrückung gedient.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 zu verurteilen, der Klägerin vom 01. September 1997 an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Auf Grund des guten Erfolges der absolvierten Anpassungsfortbildung sei von ausreichenden Kenntnissen auszugehen, so dass die Klägerin auch in der Lage sei, die Tätigkeit einer Bürofachgehilfin wettbewerbsfähig auszuüben.
Der Senat hat eine Auskunft des Arbeitsamtes ... vom 29. November 2000 eingeholt. Des Weiteren hat der Senat die Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin ... vom 07. Januar 2000 (aus dem Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichtes zum Az. L 5 RJ 167/98) zur Tätigkeit einer Pförtnerin und vom 13. April und 16. Juni 2000 zur Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle (aus dem Verfahren des Sächsischen Landessozialgerichtes zum Az. L 5 RJ 80/97) beigezogen und hinsichtlich dieser Tätigkeiten eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr ... vom 01. und vom 18. Dezember 2000 angefordert.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen und die Leistungsakte des Arbeitsamtes ... (Stamm-Nr. 075A473122). Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Die Klägerin ist weder berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) noch erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschä.tigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Ausgabekraft in einer Küche. Diese hat die Klägerin vom 28. August 1995 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 26. September 1996 vollwertig bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Ausgabekraft in einer Küche kann die Klägerin nicht mehr verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen mindestens mittelschweren Arbeiten sind mit dem Gesundheitszustand der Klägerin nicht mehr vereinbar.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Denn sie ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Diesem Schema ist eigentümlich, dass jeder Versicherte auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden kann, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden und so weiter.
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist die Klägerin, ausgehend von der Tätigkeit als Küchenhilfe, der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich zuzuordnen, denn sie verfügt nicht über eine Ausbildung oder Anlernzeit für diese Tätigkeit von über einem Jahr. Insofern ist sie sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten. Auf die früher ausgeübte Tätigkeit als Kindergärtnerin, welcher auf Grund der Erlangung des Fachschulabschlusses Facharbeiterstatus zukommt, kann nicht abgestellt werden. Diese Tätigkeit hat die Klägerin durch Aufhebungsvertrag wegen der Erziehung ihrer Tochter, und damit nicht aus gesundheitlichen Gründen, zum 05. Mai 1990 aufgegeben. Der bloße Zeitablauf führt zu keiner Lösung (vergl. BSG SozR 2000 § 1246 Nr. 158). Durch die Aufnahme der befristeten Beschäftigung als Kindergärtnerin vom 27. Januar 1992 bis zum 13. Februar 1993 hat die Klägerin ihren inneren Willen Rückkehrwillen objektiv bekundet. Sie hat auch nachvollziehbar zur weiteren Vermeidung einer Arbeitslosigkeit von November 1993 bis Oktober 1994 eine Tätigkeit als Bürogehilfin in geringfügiger Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, so dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Lösung von der bisherigen Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht angenommen werden kann. Sofern eine Versicherte eine neue Tätigkeit nur aufnimmt, um Zeiten der Arbeitslosigkeit zu überbrücken, handelt es sich lediglich um eine vorläufige, nicht auf Dauer ausgerichtete Berufsausübung, die versicherungsrechtlich unerheblich ist und einen bisherigen Berufsschutz grundsätzlich nicht entfallen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988, Az. 8/5a RKn 9/96). Dennoch kann auch eine zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit aufgenommene Tätigkeit insbesondere dann auf Dauer ausgerichtet sein, wenn sich die Versicherte damit abgefunden hat, dass eine Rückkehr zum früheren Beruf nicht möglich ist und die Ausübung des neuen Berufes zwangsläufig auf Dauer gerichtet sein muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Zwangsläufigkeit dem Willen der Versicherten entspricht. Der Rückkehrwille ist nur insoweit bedeutsam, als er auch realisierbar ist, das heisst, solange die Versicherte eine reelle Chance hat und sie zu nutzen versucht (vgl. BSG a. a. O.). Seit dem 13. Juli 1995 ist die Klägerin, ausweislich der Auskunft des Arbeitsamtes ... vom 29. November 2000, nicht mehr arbeitssuchend für eine Beschäftigung als Kindergärtnerin, sondern für eine solche als Bürogehilfin gemeldet gewesen. Dass die Klägerin sich anschließend selbst um eine Anstellung als Kindergärtnerin im Bundesgebiet bemüht hat, ist nicht vorgetragen worden. Insoweit ist spätestens ab dem 13. Juli 1995 ein objektiver Rückkehrwille nicht mehr festzustellen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin, unter dem Druck des Arbeitsmarktes, anschließend vom 28. August 1995 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 26. September 1996 eine Tätigkeit als Küchenhilfe ausgeübt hat. Somit ist eine Lösung zumindest ab dem 28. August 1995 festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits zum Juli 1995 eine Tätigkeit als Kindergärtnerin nicht mehr vollschichtig hat verrichten können, bestehen nach den medizinischen Feststellungen nicht.
Nach dem Gutachten des Dr ... besteht seit der Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. September 1996 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten leichter Natur ohne Arbeiten unter Zeitdruck, ohne Arbeiten, die besondere Anforderungen an die Fingertätigkeiten stellen und mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und erheblicher Einwirkung von Temperaturunterschieden sowie von Nässe und Kälte verbunden sind. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Sozialgerichtes und tritt diesen vollumfänglich bei (§ 153 Abs. 2 SGG). Dr ... hat auf die Nachfrage des Senates in seinen gutachterlichen Ergänzungen vom 01. und vom 18. Dezember 2000, in Kenntnis der vom Senat beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin ..., mitgeteilt, dass der Klägerin sowohl in psychischer wie in physischer Hinsicht eine vollschichtige Tätigkeit als Pförtnerin oder Mitarbeiterin in der Poststelle zumutbar ist. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zwar vorgetragen, sie sehe sich auf Grund ihrer psychischen und physischen Konstitution nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Sie hat jedoch weder behauptet noch dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand gegenüber dem Zustand der Begutachtung durch Dr. Steich wesentlich verschlechtert hat. Insoweit hat für den Senat keine Veranlassung bestanden, von Amts wegen weitere medizinische Ermittlungen zu veranlassen (§§ 103, 106 SGG).
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Bei einer auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn die Klägerin selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es der Klägerin auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen gegenwärtig nicht vor. Die Einschränkung hinsichtlich der geringen Unsicherheit bei Zielbewegungen der rechten Hand ist in dem Gutachten des Dr ... berücksichtigt worden. Trotz dieser Einschränkung ist die Klägerin in der Lage, die Tätigkeit einer Pförtnerin vollschichtig zu verrichten. Nach dem beigezogenen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin ... vom 07. Januar 2000 gehört zum Aufgabengebiet im Wesentlichen das Empfangen und Weiterleiten von Besuchern, Betriebsangehörigen u.ä., gegebenenfalls das Prüfen von Legitimationen, Anmelden und Weiterleiten der Besucher, Ausstellen der Besucherscheine sowie das Erteilen von Auskünften. Je nach Arbeitsplatzgestaltung fallen auch das Bedienen der Telefonanlage, Postverteilung, Durchführung von Kontrollgängen an. Die Arbeit ist generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z.B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich. Diesen Anforderungen kann die Klägerin mit dem gegenwärtigen Leistungsvermögen noch vollschichtig nachkommen. Sie ist auch nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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