L 5 RJ 245/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 RJ 592/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 245/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... 1945 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war seit September 1959 in verschiedenen un- und angelernten Tätigkeiten beschäftigt. Vom 19. Oktober 1995 bis zum 21. Februar 1996 übte sie den Beruf einer Reinigungskraft aus. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 11. Oktober 1996 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Invalidität, begründete sie mit einer Fraktur des linken Sprunggelenkes und einer Knochenhautentzündung im rechten Arm seit dem 02. Juni 1996.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht des Städt. Klinikums "S ..." in L ... vom 14. Juni 1996 (Knöchelfraktur links am 01. Juni 1996) sowie - der Bericht des Reha-Zentrums B ... D ... vom 19. August 1996 über eine stationäre Anschlussheilbehandlung vom 11. Juli 1996 bis zum 08. August 1996, aus welcher die Klägerin arbeitsunfähig mit einem aufgehoben Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Reinigungskraft und einem vollschichtigen Leistungsvermögen für jede andere Tätigkeit, die nicht vorwiegend stehend und gehend ausgeübt werden muss, entlassen wurde.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1996 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den Widerspruch vom 13. Januar 1997 wies die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 1997 zurück. Die Klägerin sei als Raumpflegerin der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und somit seien ihr alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten. Mit den bestehenden Funktionseinschränkungen könne sie zwar den Beruf der Reinigungskraft nicht mehr ausüben, sei jedoch in der Lage, leichte Arbeiten, mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Absturzgefahr, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Auf die am 02. Juni 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig einen Befundbericht des Dr. K ..., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18. April 1998 und des Dr. G ..., Facharzt für Orthopädie, vom 18. April 1998 eingeholt. Des Weiteren hat es ein orthopädisches Gutachten von Dr. F ... erstellen lassen. Nach ambulanter Untersuchung am 08. Juli 1998 wurden im Gutachten vom 16. Juli 1998 sowie in der Ergänzung vom 23. September 1998 folgende Feststellungen/Diagnosen erhoben:

- leichtgradige Aufbraucherscheinungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bei gleichzeitig bestehendem statischem Wirbelsäulenhaltungsfehler (leichte skoliotische Fehlhaltung; kontrakter hohlrunder Rücken), wahrscheinlich als Folge einer juvenilen Osteochondrose (Morbus Scheuermann) mit endgradiger Funktionsminderung des Achsenorganes. Kein Anhalt für einen Nervenwurzelreiz im Bereich der Arme/Beine
- akute Epicondylitis humeri radialis links
- Osteochondrosis dissecans des Talus links nach knöchern ausgeheilter operierter Sprunggelenksfraktur (Juni 1996) mit geringer Funktionsminderung

Es sei festzustellen, dass die von der Klägerin angegebenen Beschwerden mit den klinischen Befunden nicht übereinstimmten und ein Rentenbegehren nicht auszuschließen sei. Vor allem die im linken Sprunggelenk angegebenen Beschwerden und vorgeführten Belastungseinschränkungen seien irrelevant, da die Klägerin unbeobachtet im flüssigen Gang das linke Bein belaste. Röntgenmorphologisch ließen sich im Bereich der unteren Halswirbelsäule, der gesamten Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen nachweisen, die allerdings die Altersnorm nicht wesentlich überschritten. Die Funktion des Achsenorganes sei endgradig eingeschränkt, wobei eine wesentliche Funktionsminderung nicht vorliege. Für einen Nervenwurzelreiz im Bereich der Arme oder Beine finde sich kein Anhalt. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden schon bei Berührung des Fußes korrelierten in keiner Weise mit dem klinischen Röntgenbefund. Die Beschwerden bei bekannter Epikondylitis humeri radialis beiderseits, mit zur Zeit akuter Behandlung links, seinen psychisch überlagert. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Untersuchung im Rentenverfahren sei nicht eingetreten. Die Wirbelsäulenveränderungen hätten schon vor der Rentenantragstellung bestanden; die Behandlung der Sprunggelenkfraktur gelte seit März 1997 als abgeschlossen. Die noch bestehenden Restbeschwerden seien als Dauerzustand einzustufen. Die zur Zeit behandelte Epikondylitis humeri radialis links stelle ein therapeutisches Problem dar und werde als Akutkrankheit behandelt. Mit Rücksicht auf die bestehenden Gesundheitsstörungen könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses als Arbeiterin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, etwa zu gleichen Anteilen, verrichten. Alle schmerzauslösenden Belastungen für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sollten ausgeschlossen werden, wie die mechanischen Faktoren Bücken, Aufrichten, Drehen, Heben von Lasten über 5 kg, Fehl- oder Überbelastungen, Witterung, Feuchtigkeit oder akutes Trauma (Erschütterung). Auch stereotype Bewegungen, ständige Überkopfarbeiten oder monotone Arbeiten am Fließband oder an Maschinen könnten auf Grund der chronisch-rezidivierenden Tendopathie beider Ellenbogengelenke nicht durchgeführt werden. Wegen des negativen Einflusses von Nässe, Kälte und Zugluft sollten Arbeiten im Freien vermieden werden und eine Tätigkeit vorwiegend in geschlossenen Räumen erfolgen. Hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden keine Einschränkungen. Die Klägerin sei auch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen bzw. ein Kraftfahrzeug zu führen. Das Leistungsbild bestehe seit der Rentenantragstellung.

Nach Einholung eines Befundberichtes des Dr. T ..., Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie, vom 23. März 1999 hat das Sozialgericht ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten von Dr. J ... erstellen lassen. Dieser erhob in seinem Gutachten vom 16. September 1999 die Diagnosen:

- Konsolidierte Malleoarfraktur links (Knöchelbruch) mit sekundären degenerativen Veränderungen und Funktionseinschränkungen
- Deformierung der Wirbelsäule mit degenerativen Veränderungen im Bereich des mittleren bis unteren Brust- und mittleren Halsabschnittes
- Verdacht auf Fibromyalgie

Derzeit sei die Versicherte psychosomatisch zu behandeln. Bei positivem Therapieergebnis seien leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, möglichst in geschlossenen Räumen, ohne Anheben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne häufiges Bücken zumutbar. Der Anmarschweg zu Fuß sollte 500 Meter nicht überschreiten.

Des Weiteren hat das Sozialgericht, nach Beiziehung des Berichtes der Rehabilitationsklinik D ... H ... vom 03. Februar 2000, in welchem der Klägerin nach stationärer Behandlung vom 11. Januar 2000 bis zum 01. Februar 2000 ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Reinigungskraft und für mittelschwere körperliche Tätigkeiten, ohne häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne vorgebeugte Zwangshaltungen und häufige Überkopfarbeiten, attestiert wurde, ein nervenärztliches Gutachten der Dr. Sch ... vom 25. Mai 2000, eingeholt. Nach ambulanter Untersuchung am 20. März 2000 wurden als Diagnosen erhoben:

- leichte Funktionsminderung des linken Sprunggelenkes nach Fraktur,
- vertebragenes und arthrogenes Schmerzsyndrom multifaktorieller Genese, ohne objektivierbares neurologisches Defizit (bei beginnendem Verschleiß der Wirbelsäule, durch Restbeschwerden nach Knöchelfraktur links, bei rezidivierender Epicondylitis
- siehe gutachterliche Einschätzung auf orthopädischem Gebiet
- bei Symptomverstärkung nach Art der Konversion-Somatisierung, bei aber auch nicht zu vernachlässigenden bewußtseinsnahen tendenziellen Mechanismen)

Mit den bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen könne die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Hierbei sollte es sich um eine Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen, mit Überwiegen des Sitzanteils handeln. Auf häufige Zwangshaltungen, Überkopfarbeit, Knien, Hocken und Bücken, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sei zu verzichten, ebenfalls die Exposition von Nässe und Kälte zu vermeiden. Auf Arbeiten unter ständig hohem Stress, unter besonderem Zeitdruck und mit Nachtschichten sollte verzichtet werden. Die Klägerin sei in der Lage, von ihrer Wohnung zum öffentlichen Verkehrsmittel, vom öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle zu Beginn und am Ende eines Arbeitstages einen Fußweg von jeweils bis 500 Meter zurückzulegen. Dieses Leistungsbild bestehe seit der dokumentierten Verschlimmerung 1999.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Reinigungskraft hat es die Klägerin der Gruppe der ungelernten Arbeiter zugeordnet und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt.

Am 22. September 2000 hat die Klägerin bei dem Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Juli 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 1997 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid und auf den Rehabilitationsbericht vom 06. Februar 2001.

Der Senat hat den Bericht der Rehabilitationsklinik D ... H ... vom 06. Februar 2001 eingeholt: Die Klägerin ist nach stationärer Behandlung vom 23. Dezember 2000 bis zum 15. Januar 2001 zunächst noch arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Reinigungskraft mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, ohne besondere Anforderungen an den Haltungs- und Bewegungsapparat und die geistige und psychische Belastbarkeit entlassen worden. Des Weiteren hat der Senat die Unterlagen des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes L ... der Klägerin beigezogen. Frau Dr. L ..., Arbeitsamtsärztin, stellte in ihrem Gutachten vom 08. November 2000 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperliche leichte Arbeiten mit möglichem Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen, temperierten Räumen in Tagschicht fest.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Die Klägerin ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Reinigungskraft. Diese hat die Klägerin von Oktober 1995 bis zur betrieblichen Kündigung am 21. Februar 1996 vollwertig bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Den Beruf als Reinigungskraft kann die Klägerin nicht mehr vollwertig verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen mittelschweren körperlichen Tätigkeiten, mit Bücken und Hocken, sind mit dem Gesundheitszustand der Klägerin nicht mehr vereinbar. Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Denn sie ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Diesem Schema ist eigentümlich, dass jeder Versicherte auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden kann, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden.

Als Reinigungskraft ist die Klägerin dem Leitberuf der ungelernten Arbeiter zuzuordnen. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Darstellungen im Verwaltungsverfahren, wonach sie für diese Tätigkeit weder eine Ausbildung, noch eine Anlernzeit absolviert hat. Insofern ist die Klägerin sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.

Für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten, ohne besondere Anforderungen an den Haltungs- und Bewegungsapparat und die geistige und psychische Belastbarkeit, besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Gerichtsbescheid und schließt sich diesen nach Überprüfung vollumfänglich an (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG -). Insbesondere sind die Ausführungen der Sachverständigen Dr. Sch ... überzeugend. Auf Blatt 17-22 ihres Gutachtens legt sie, unter eingehender Auseinandersetzung mit den vorhandenen Vorgutachten und Befunden, nachvollziehbar dar, dass weder ein neurologisches Defizit, noch eine wesentlich krankheitswertige und behandlungsbedürftige seelische Störung bzw. eine psychische Auffälligkeit bestehen. Wesentliche Funktionsstörungen, die selbst leichte körperliche Tätigkeiten nicht mehr zulassen, konnten in den Vorbefunden nicht objektiviert werden. Schwere Funktionseinschränkungen auf orthopädischem Gebiet, welche ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen selbst für leichte körperliche Tätigkeiten begründen könnten, wurden auch in dem Anschlussheilbehandlungsbericht des Reha-Zentrum B ... D ... vom 19. August 1996 nicht mitgeteilt. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. F ... ließen sich röntgenmorphologisch im Bereich der unteren Halswirbelsäule, der gesamten Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen nachweisen, die allerdings die Altersnorm nicht wesentlich überschritten. Die Funktion des Achsenorganes war endgradig eingeschränkt, wobei eine erhebliche Funktionsminderung nicht vorgelegen hat. Für einen Nervenwurzelreiz im Bereich der Arme oder Beine hat sich kein Anhalt gefunden. Die von der Klägerin angegebenen Beschwerden schon bei Berührung des Fußes korrelieren in keiner Weise mit dem klinischen Röntgenbefund. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten wird der Klägerin auch in dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik D ... H ... vom 03. Februar 2000 bescheinigt.

Ein anderes Leistungsvermögen ist im Berufungsverfahren nicht festzustellen. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten wird in dem Gutachten des Arbeitsamtes L ... vom 08. November 2000 bestätigt. Auch nach dem Bericht der Rehabilitationsklinik D ... H ... vom 06. Februar 2001 verfügt die Klägerin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, ohne besondere Anforderungen an den Haltungs- und Bewegungsapparat sowie an die geistige und psychische Belastbarkeit. Bei unauffälligen Alltagbewegungen sind insgesamt keine pathologischen Reflexe festgestellt worden; die Oberflächensensibilität war bei ungestörtem Lage- und Vibrationsempfinden intakt. Wie in den Vorgutachten wurden erneut widersprüchliche Schmerzäußerungen und ein deutliches Rentenbegehren beschrieben. Eine Einschränkung der Gehstrecke ist von der Klägerin selbst verneint worden, so dass sozialmedizinisch viermal täglich mehr als 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückgelegt werden können.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Bei einer auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn die Klägerin selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung bezüglich des Wechsels der Körperhaltung stellt lediglich eine Beschreibung von leichten Tätigkeiten dar (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 90 und Urteil vom 01. März 1984 a.a.O.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es der Klägerin auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist die Klägerin nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).

Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die §§ 43, 44 SGB VI a.F. waren auf Grund der Antragstellung am 11. Oktober 1996 anzuwenden (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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