L 5 RJ 274/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RJ 400/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 274/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1978 bis Februar 1980 den Teilberuf eines Walzwerkers, war anschließend bis Juni 1986 als Adjustierer - wobei er auf Grund einer betrieblichen Qualifizierung am 07. Juni 1983 die Facharbeiterprüfung als Walzwerker bestand und aus gesundheitlichen Gründen 1985 auf eine Tätigkeit als Gütekontrolleur umgesetzt wurde -, bis September 1990 als Automatenbäcker in der Waffelproduktion, bis Dezember 1990 als Produktionsarbeiter und von November 1991 bis Oktober 1992 als Helfer/Plastespritzer beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 09. Februar 1999 gestellten (zweiten) Rentenantrag begründete er mit einem erhöhten Alkoholkonsum, einem Lendenwirbelsäulensyndrom sowie mit Schmerzen in der Brust- und Halswirbelsäule.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- die medizinischen Befundunterlagen aus dem ersten Rentenverfahren, - der Befundbericht des Praktischen Arztes Dr. G ... vom 17. Februar 1999 sowie - das Gutachten der Dipl.-Med. M ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 17. Mai 1999, welche bei

belastungsabhängigen Rückenschmerzen bei Wirbelgleiten und beginnenden Verschleißerscheinungen ohne schwerwiegende beginnender Polyneuropathie bei erhöhtem Alkoholmissbrauch, noch keine schwerwiegende Funktionsbehinderung,

ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Absturzgefahr und nicht an laufenden Maschinen, attestierte.

Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 18. Juni 1999 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 29. Juli 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger zwar nicht mehr als Walzwerker tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel), ohne Absturzgefahr sowie nicht an laufenden Maschinen zu verrichten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beruf als Walzwerker 1986 tatsächlich aus zwingend gesundheitlichen Gründen habe aufgegeben werden müssen. Als angelernter Arbeiter im oberen Bereich sei der Kläger auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher, die nur einen geringen qualitativen Wert haben, verweisbar. In Betracht kämen seinem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeiten als Pförtner oder als Museumsaufsicht.

Auf die am 17. August 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin/Chirotherapie/Sportmedizin Dr. R ... vom 11. November 1999, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G ... vom 19. November 1999 und des Facharztes für Neurologie-Psychiatrie Dr. M ... vom 08. November 1999 eingeholt sowie die Patientenunterlagen vom Kreisarchiv des Landratsamtes W ... beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet von Dr. B ... und auf orthopädischem Gebiet von Prof. Dr. F ... erstellen lassen.

Dr. B ... gelangte in seinem Gutachten vom 03. Februar 2000, nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 21. Januar 2000, und in der Ergänzung vom 18. Dezember 2000, zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:

- neurogene Claudicatio intermittens (Spinalis),
- pseudoradikuläres und radikuläres Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule,
- Polyneuropathie an den Beinen und im Bereich des vegetativen Nervensystems sowie
- Alkoholmissbrauch.

Die Gesundheitsstörungen bestünden seit 1993. Der Kläger könne vollschichtig nur leichte körperliche Arbeiten, die im kurzzeitigen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen und nicht mit Heben und Tragen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Überkopfarbeiten verbunden sind, verrichten. In der Zeit von 20 Minuten könne er eine Wegstrecke von 500 Meter und etwas darüber hinaus bewältigen.

Prof. Dr. F ... erhob in seinem Gutachten vom 26. Juni 2000, nach ambulanter Untersuchung am 04. April 2000, und in der Ergänzung vom 08. November 2000, folgende Feststellungen/Diagnosen:

- chronisches vertebragenes zervikales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom rechts,
- chronisches vertebragenes residuelles radikuläres Schmerzsyndrom S 1 rechts bei Spondylolisthesis L 5/S 1, Meyerding 2 und Ostechondrose L 5/S 1 sowie
- degenerative Instabilität L 4/5.

Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten, teils sitzend, teils stehend und gehend vollschichtig verrichten. Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule verbunden sind, mit häufigem Bücken, mit Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in Kälte, Nässe oder ständig im Freien könnten nicht durchgeführt werden. Der Kläger könne zumutbar viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Meter zurücklegen.

Mit Urteil vom 08. Mai 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Helfer/ Plastespritzer hat es den Kläger in die Gruppe der angelernten Arbeiter (im unteren Beeich) zugeordnet und nach den medizinischen Erhebungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten - bei noch ausreichender Wegefähigkeit - festgestellt.

Der Kläger macht mit der am 16. November 2001 bei dem Landessozialgericht Sachsen fristgerecht eingelegten Berufung geltend, er sei mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden, da er durch seine Krankheit nicht jede Arbeit verrichten könne und vom Arbeitsamt auch keine Arbeit bekomme.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. Mai 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1999 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17. Januar 2002 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]). Die Anwendung dieser Vorschriften in alter Fassung resultiert aus der Rentenantragstellung vom 09. Februar 1999 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Helfer/Plastespritzer. Diese hat der Kläger vollwertig, bewusst und gewollt von November 1991 bis Oktober 1992 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt. Auf die bis Juni 1986 verrichtete Tätigkeit als Adjustierer bzw. Gütekontrolleur kann nicht abgestellt werden, da der Kläger als solcher bis zur betrieblichen Umsetzung 1985 nur in einem Teilbereich des Berufes Walzwerker gearbeitet und sich von der seinem Leistungsvermögen angepassten Tätigkeit als Gütekontrolleur aus finanziellen Gründen gelöst hat. Der Senat schließt sich den entsprechenden Ausführungen des SG an und nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger den Beruf als Helfer/ Plastespritzer noch vollwertig verrichten kann. Denn er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundes- Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass zur Verrichtung der Tätigkeit als Helfer/Plastespritzer eine betriebliche Ausbildung von mehr als drei Monaten erforderlich gewesen ist. Selbst, wenn qualitativ eine Zuordnung in den Bereich der angelernten Arbeiter im unteren Bereich in Betracht käme, wäre er sozial zumutbar auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass konkret eine Verweisungstätigkeit benannt werden müsste.

Der Kläger verfügt nach den medizinischen Erhebungen seit der Rentenantragstellung über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für noch mindestens leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Arbeitshaltung, ohne ständiges oder stundenlanges Sitzen, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie nicht in Kälte/Nässe oder ständig im Freien. Diesen Feststellungen des SG schließt sich der Senat nach Überprüfung an und nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine Änderung seines Gesundheitszustandes hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht behauptet.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung bezüglich des Wechsels der Körperhaltung stellt lediglich eine Beschreibung von leichten Tätigkeiten dar (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 90 und Urteil vom 01. März 1984 a.a.O.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).

Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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