Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 939/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 280/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... 1951 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der achten Klasse in der Zeit von September 1965 bis Juli 1967 den Beruf eines Montierers, erwarb am 31. Juli 1967 das Lehrabschlusszeugnis im "Teilgebiet eines Berufes" Montierer und war bis zur krankheitsbedingten Kündigung zum 30. Juni 1991 als solcher beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit - mit erfolgreicher Teilnahme an einem Seminar/Lehrgang "Elektro" vom 02. September 1991 bis zum 06. März 1992 - arbeitete er von Dezember 1992 bis Mai 1993 als Fenster- und Türenmonteur und von Juni 1993 bis zum 28. November 1993 (Herzinfarkt) als Schlossergehilfe. Seit der Kündigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Mai 1995 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 06. Mai 1999 gestellten (zweiten) Rentenantrag begründete er mit dem erlittenen Herzinfarkt, einer chronischen Bronchitis, Kreislaufbeschwerden und Schwindelanfällen.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- die medizinischen Unterlagen aus dem ersten Rentenverfahren, - der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L ... vom 12. Mai 1999, - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 10. Februar 1999 sowie - das Gutachten des Arztes S ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 10. August 1999, in welchem bei chronisch ischämischer Herzerkrankung, chronisch-rezidivierender obstruktiver Bronchitis, Zervicobrachialsyndrom und Leberfunktionsstörung ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Absturzgefahr und ohne Gefährdung durch inhalative Reizstoffe, attestiert wurde.
Mit Bescheid vom 16. September 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 28. September 1999 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 02. November 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger die Tätigkeit als Schlossergehilfe, welche der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sei, nicht mehr verrichten. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Absturzgefahr und ohne Gefährdung durch inhalative Reizstoffe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit sei entbehrlich.
Auf die am 23. November 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz eine Arbeitgeberauskunft der Firma W ... H ... vom 14. Februar 2000, den Befundbericht der Dr. L ... vom 21. Februar 2000, des Facharztes für Innere Medizin Dr. W ... vom 28. Juli 2000, der Fachärztin für Innere Krankheiten Dr. L ... vom 21. August 2000 und des Facharztes für Neurologie-Psychiatrie Dr. J ... vom 25. August 2000 eingeholt sowie medizinische Unterlagen aus der Akte des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz beigezogen. Des Weiteren hat es mit der Erstellungen eines Gutachtens auf kardiologischem Gebiet Dr. R ... und auf orthopädischem Gebiet Dr. Dr. S ... beauftragt. Dr. R ... gelangte in seinem Gutachten vom 08. Dezember 2000, nach ambulanter Untersuchung am 30. November 2000 und ergänzender Stellungnahme vom 12. Januar 2001, zu folgenden Feststellungen / Diagnosen: - Bluthochdruckerkrankung WHO Stadium II, - Zustand nach Herzinfarkt bei Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße in einem CCS-Stadium II, - Lungenemphysem mit chronischer Bronchitis
Der Kläger sei, trotz der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten (z.B. als Pförtner oder Lager- bzw. Materialverwalter), nicht jedoch an laufenden Maschinen, am Fließband, auf Leitern und Gerüsten oder im Freien, vollschichtig zu verrichten.
Auf orthopädischem Gebiet erhob Dr. Dr. S ... in seinem Gutachten vom 10. April 2001, nach ambulanter Untersuchung am 04. April 2001 und in der Ergänzung vom 20. August 2001, die Diagnosen:
- lokale Schmerzhaftigkeiten im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfallerscheinungen und wesentliche Bewegungsminderung der Lendenwirbelsäule bei röntgenologisch erkennbaren, geringfügigen degenerativen Veränderungen,
- lokale Schmerzhaftigkeiten im Halswirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung auch in den linken Arm, teilweise mit Taubheit im Bereich des Zeigefingers nach Angabe des Klägers, mit allenfalls geringfügigen Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule ohne weitere neurologische Ausfälle,
- lokale Schmerzhaftigkeiten im Bereich der rechten Fußwurzel ohne fassbare röntgenologische, krankhafte Veränderungen,
- Folgezustand nach Radiusfraktur rechts, Herzinfarkt 1993, Gichterkrankung und Asthma bronchiale.
Seit der Rentenantragstellung habe sich der Gesundheitszustand nicht messbar geändert. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne lang andauernde Zwangshaltungen, ohne Zeitdruck, ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Der Kläger könne viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter zurücklegen und benötige für 500 Meter 10 bis 15 Minuten.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Schlossergehilfe hat es den Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich zugeordnet, nach den medizinischen Erhebungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne lang andauernde Zwangshaltungen, ohne Zeitdruck, ohne Arbeiten am Fließband oder an laufenden Maschinen, ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit sowie ohne Nachtschicht festgestellt und ihn auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
Der Kläger macht mit der am 20. November bei dem Sozialgericht Chemnitz fristgerecht eingelegten Berufung geltend, sein gesundheitlicher Zustand sei nicht genügend berücksichtigt worden, eine ambulante Fußoperation am 07. November 2001 sei geplant und eine Arbeitsstelle als Mitarbeiter in der Poststelle sei nicht zu bekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Oktober 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 1999 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Senat hat den Befundbericht der Fachärztin für Chirurgie Dr. R ... vom 10. Dezember 2001 eingeholt sowie die Beteiligten mit Schreiben vom 31. Januar 2002 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]). Die Anwendung dieser Vorschriften in alter Fassung resultiert aus der Rentenantragstellung vom 06. Mai 1999 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Schlossergehilfe. Diese hat der Kläger vollwertig, bewusst und gewollt von Juni 1993 bis zu seinem Herzinfarkt im November 1993 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt. Auf die bis Juni 1991 bzw. Mai 1993 ausgeübten Tätigkeit als Montierer kann nicht abgestellt werden. Denn bis zum Mai 1993 liegen keine medizinischen Unterlagen oder Atteste vor, welche ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen für diese Tätigkeit begründen könnten.
Den Beruf als Schlossergehilfe kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen körperlich schweren Arbeiten sind mit seinem Gesundheitszustand auf Grund der kardiologischen und orthopädischen Erkrankungen nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).
Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Schlossergehilfe, wie vom SG angenommen, der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeitnehmers im unteren Bereich oder den ungelernten Arbeitnehmern zuzuordnen ist. Jedenfalls ergibt sich aus der Auskunft seines Arbeitgebers vom 14. Februar 2000, dass er keine qualifizierten Tätigkeiten verrichtet hat und diese nicht nur von gelernten Facharbeitern, sondern nach kurzer Einarbeitungszeit auch von ungelernten Arbeitern ausgeübt werden können. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.
Für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne lang andauernde Zwangshaltungen, ohne Zeitdruck, ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, besteht seit der Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Den entsprechenden Feststellungen des SG schließt sich der Senat nach Überprüfung vollumfänglich an und nimmt, zur Vermeidung von Wiederholungen, darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die anlässlich der Begutachtung durch Dr. R ... bei 50 Watt abgebrochene Belastungsergometrie beruhte nicht auf einer mangelnden Herzleistung (keine Ischämiezeichen), sondern auf fehlender Kondition. Die ambulant durchgeführte Operation eines Ganglions am rechten Fuß am 07. November 2001 bedingt nach dem Befundbericht der Dr. R ... vom 10. Dezember 2001 keine weitere Gesundheitsverschlechterung.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung bezüglich des Wechsels der Körperhaltung stellt lediglich eine Beschreibung von leichten Tätigkeiten dar (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 90 und Urteil vom 01. März 1984 a.a.O.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... 1951 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der achten Klasse in der Zeit von September 1965 bis Juli 1967 den Beruf eines Montierers, erwarb am 31. Juli 1967 das Lehrabschlusszeugnis im "Teilgebiet eines Berufes" Montierer und war bis zur krankheitsbedingten Kündigung zum 30. Juni 1991 als solcher beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit - mit erfolgreicher Teilnahme an einem Seminar/Lehrgang "Elektro" vom 02. September 1991 bis zum 06. März 1992 - arbeitete er von Dezember 1992 bis Mai 1993 als Fenster- und Türenmonteur und von Juni 1993 bis zum 28. November 1993 (Herzinfarkt) als Schlossergehilfe. Seit der Kündigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Mai 1995 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 06. Mai 1999 gestellten (zweiten) Rentenantrag begründete er mit dem erlittenen Herzinfarkt, einer chronischen Bronchitis, Kreislaufbeschwerden und Schwindelanfällen.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- die medizinischen Unterlagen aus dem ersten Rentenverfahren, - der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. L ... vom 12. Mai 1999, - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 10. Februar 1999 sowie - das Gutachten des Arztes S ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 10. August 1999, in welchem bei chronisch ischämischer Herzerkrankung, chronisch-rezidivierender obstruktiver Bronchitis, Zervicobrachialsyndrom und Leberfunktionsstörung ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Absturzgefahr und ohne Gefährdung durch inhalative Reizstoffe, attestiert wurde.
Mit Bescheid vom 16. September 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 28. September 1999 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 02. November 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger die Tätigkeit als Schlossergehilfe, welche der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sei, nicht mehr verrichten. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Absturzgefahr und ohne Gefährdung durch inhalative Reizstoffe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit sei entbehrlich.
Auf die am 23. November 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz eine Arbeitgeberauskunft der Firma W ... H ... vom 14. Februar 2000, den Befundbericht der Dr. L ... vom 21. Februar 2000, des Facharztes für Innere Medizin Dr. W ... vom 28. Juli 2000, der Fachärztin für Innere Krankheiten Dr. L ... vom 21. August 2000 und des Facharztes für Neurologie-Psychiatrie Dr. J ... vom 25. August 2000 eingeholt sowie medizinische Unterlagen aus der Akte des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz beigezogen. Des Weiteren hat es mit der Erstellungen eines Gutachtens auf kardiologischem Gebiet Dr. R ... und auf orthopädischem Gebiet Dr. Dr. S ... beauftragt. Dr. R ... gelangte in seinem Gutachten vom 08. Dezember 2000, nach ambulanter Untersuchung am 30. November 2000 und ergänzender Stellungnahme vom 12. Januar 2001, zu folgenden Feststellungen / Diagnosen: - Bluthochdruckerkrankung WHO Stadium II, - Zustand nach Herzinfarkt bei Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße in einem CCS-Stadium II, - Lungenemphysem mit chronischer Bronchitis
Der Kläger sei, trotz der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten (z.B. als Pförtner oder Lager- bzw. Materialverwalter), nicht jedoch an laufenden Maschinen, am Fließband, auf Leitern und Gerüsten oder im Freien, vollschichtig zu verrichten.
Auf orthopädischem Gebiet erhob Dr. Dr. S ... in seinem Gutachten vom 10. April 2001, nach ambulanter Untersuchung am 04. April 2001 und in der Ergänzung vom 20. August 2001, die Diagnosen:
- lokale Schmerzhaftigkeiten im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfallerscheinungen und wesentliche Bewegungsminderung der Lendenwirbelsäule bei röntgenologisch erkennbaren, geringfügigen degenerativen Veränderungen,
- lokale Schmerzhaftigkeiten im Halswirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung auch in den linken Arm, teilweise mit Taubheit im Bereich des Zeigefingers nach Angabe des Klägers, mit allenfalls geringfügigen Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule ohne weitere neurologische Ausfälle,
- lokale Schmerzhaftigkeiten im Bereich der rechten Fußwurzel ohne fassbare röntgenologische, krankhafte Veränderungen,
- Folgezustand nach Radiusfraktur rechts, Herzinfarkt 1993, Gichterkrankung und Asthma bronchiale.
Seit der Rentenantragstellung habe sich der Gesundheitszustand nicht messbar geändert. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne lang andauernde Zwangshaltungen, ohne Zeitdruck, ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Der Kläger könne viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter zurücklegen und benötige für 500 Meter 10 bis 15 Minuten.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Schlossergehilfe hat es den Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich zugeordnet, nach den medizinischen Erhebungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne lang andauernde Zwangshaltungen, ohne Zeitdruck, ohne Arbeiten am Fließband oder an laufenden Maschinen, ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit sowie ohne Nachtschicht festgestellt und ihn auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
Der Kläger macht mit der am 20. November bei dem Sozialgericht Chemnitz fristgerecht eingelegten Berufung geltend, sein gesundheitlicher Zustand sei nicht genügend berücksichtigt worden, eine ambulante Fußoperation am 07. November 2001 sei geplant und eine Arbeitsstelle als Mitarbeiter in der Poststelle sei nicht zu bekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. Oktober 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 1999 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Senat hat den Befundbericht der Fachärztin für Chirurgie Dr. R ... vom 10. Dezember 2001 eingeholt sowie die Beteiligten mit Schreiben vom 31. Januar 2002 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]). Die Anwendung dieser Vorschriften in alter Fassung resultiert aus der Rentenantragstellung vom 06. Mai 1999 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Schlossergehilfe. Diese hat der Kläger vollwertig, bewusst und gewollt von Juni 1993 bis zu seinem Herzinfarkt im November 1993 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt. Auf die bis Juni 1991 bzw. Mai 1993 ausgeübten Tätigkeit als Montierer kann nicht abgestellt werden. Denn bis zum Mai 1993 liegen keine medizinischen Unterlagen oder Atteste vor, welche ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen für diese Tätigkeit begründen könnten.
Den Beruf als Schlossergehilfe kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen körperlich schweren Arbeiten sind mit seinem Gesundheitszustand auf Grund der kardiologischen und orthopädischen Erkrankungen nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).
Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Schlossergehilfe, wie vom SG angenommen, der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeitnehmers im unteren Bereich oder den ungelernten Arbeitnehmern zuzuordnen ist. Jedenfalls ergibt sich aus der Auskunft seines Arbeitgebers vom 14. Februar 2000, dass er keine qualifizierten Tätigkeiten verrichtet hat und diese nicht nur von gelernten Facharbeitern, sondern nach kurzer Einarbeitungszeit auch von ungelernten Arbeitern ausgeübt werden können. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.
Für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne lang andauernde Zwangshaltungen, ohne Zeitdruck, ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, besteht seit der Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Den entsprechenden Feststellungen des SG schließt sich der Senat nach Überprüfung vollumfänglich an und nimmt, zur Vermeidung von Wiederholungen, darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die anlässlich der Begutachtung durch Dr. R ... bei 50 Watt abgebrochene Belastungsergometrie beruhte nicht auf einer mangelnden Herzleistung (keine Ischämiezeichen), sondern auf fehlender Kondition. Die ambulant durchgeführte Operation eines Ganglions am rechten Fuß am 07. November 2001 bedingt nach dem Befundbericht der Dr. R ... vom 10. Dezember 2001 keine weitere Gesundheitsverschlechterung.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung bezüglich des Wechsels der Körperhaltung stellt lediglich eine Beschreibung von leichten Tätigkeiten dar (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 90 und Urteil vom 01. März 1984 a.a.O.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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