Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RJ 288/96
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 44/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 29. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger erlernte nach Abschluss der achten Klasse (Sonderschule auf Grund eines angeborenen Herzfehlers) in der Zeit von September 1971 bis März 1973 den Teilberuf eines Facharbeiters für Holztechnik und erwarb am 28. Juni 1973 das entsprechende Abschlusszeugnis. In diesem Beruf war er bis zum 11. März 1975 tätig. Dann nahm er - aus finanziellen Gründen - zum 17. März 1975 eine Tätigkeit als Traktorist/Werkstattarbeiter (heizen, kehren, Farbgebung, Schläuche vulkanisieren und Multicar fahren) auf und übte sie bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 16. Januar 1995 aus. Seitdem geht der Kläger einer geregelten Erwerbstätigkeit nicht mehr nach und bezog Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 06. Januar 1995 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Invalidität, begründete er mit Herzbeschwerden seit Dezember 1994.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Bericht der Dr. B ... Klinik Bad L ... vom 29. September 1992 über eine stationäre Rehabilitation vom 20. August bis zum 17. September 1992, aus welcher der Kläger bei Zustand nach bakterieller Endokarditis 07/92 arbeitsunfähig mit einer zu erwartenden Besserung innerhalb von sechs Monaten entlassen wurde, - der Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. M ... vom 19. September 1994, - der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. W ... vom 17. Januar 1995 sowie - der Bericht der Klinik C ... vom 10. März 1995 über eine stationäre Rehabilitation vom 08. Februar bis zum 08. März 1995, aus welcher der Kläger arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Traktorist und mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, entlassen wurde.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den Widerspruch vom 30. Oktober 1995 wies sie, nach Einholung eines Befundberichtes der Dr. M ... vom 18. März 1996, mit Bescheid vom 04. Juni 1996 zurück. Der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang als Traktorist der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und somit seien ihm alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten. Hierfür bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Auf die am 04. Juli 1996 erhobene Klage, in welcher der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrte, hat das Sozialgericht Chemnitz einen Befundbericht Dr. M ... vom 04. Oktober 1996 und der Dipl.-Med. W ... vom 20. Oktober 1996 sowie auf internistisch/kardiologischem Gebiet von Amts wegen ein Gutachten von Dr. M ..., Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, vom 10. Oktober 1997 und auf Antrag des Klägers von Dr. K ..., Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, vom März 2000 eingeholt. Des Weiteren hat dem Sozialgericht der Bericht der Ch ... B ... Klinik Sch ... vom 27. Juli 2000 über eine stationäre Rehabilitation vom 15. Juni bis zum 06. Juli 2000 vorgelegen, aus welcher der Kläger mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, entlassen worden ist.
Mit Urteil vom 29. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach Lösung von der Tätigkeit als Holzfacharbeiter auf Grund besserer Verdienstmöglichkeiten sei als bisheriger Beruf die Tätigkeit als Traktorist zugrunde zu legen, bei welcher es sich um eine ungelernte Tätigkeit handele. Der Einschätzung in dem Gutachten des Dr. K ... folgend, hat das Sozialgericht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten festgestellt und den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
In der am 20. Februar 2001 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung bekundete der Kläger, das Sozialgericht habe sich weder mit dem Gutachten des Dr. M ... auseinandergesetzt, noch dargelegt, aus welchen Gründen es diesem nicht gefolgt ist; nicht berücksichtigt worden sei die psychische Komponente einer nicht mehr willentlich steuerbaren Angst vor Herzanfällen, wodurch sich der Kläger Belastungen nicht mehr aussetzen könne. Der Kläger hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Neurologen/Psychiaters beantragt. (Bl. 30-32 LSG-Akte)
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. November 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 1996 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25. Juli 2001 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zusteht.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a. F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Traktorist/ Werkstattarbeiter. Diese hat der Kläger vom 17. März 1975 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 16. März 1995 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Traktorist/Werkstattarbeiter, zumindest mit überwiegender Fahrtätigkeit, kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ganzkörpervibrationen sind mit seinem Gesundheitszustand auf Grund der Herzerkrankung nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der Auskunft seines Arbeitgebers vom 23. September 1996, wonach die Tätigkeiten auch von ungelernten Arbeitnehmern verrichtet werden können und dementsprechend entlohnt worden sind. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.
Für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten besteht seit der Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Den entsprechenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts tritt der Senat nach Überprüfung vollumfänglich bei und nimmt insoweit Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten ist bereits in dem Entlassungsbericht der Klinik Ch ... vom 10. März 1995 festgestellt worden. Der Kläger tolerierte eine ergometrische Belastung bis 110 Watt, ohne dass bis auf einzelne ventrikuläre Extrasystolen Auffälligkeiten im Herz-Kreislauf-System objektiviert werden konnten. Diese Leistungsbeurteilung korreliert auch mit der Einschätzung der Dr. M ..., welche in ihren Befundberichten vom 19. September 1994 eine gute körperliche Belastbarkeit und vom 19. März 1996 keine Zeichen einer coronaren Insuffizienz angegeben hat. Objektiv schlechtere Befunde, welche ein quantitativ reduziertes Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten begründen könnten, sind in dem Gutachten des Dr. M ... nicht erhoben worden. Vielmehr tolerierte der Kläger eine ergometrische Belastung von 100 Watt bis zu einer Minute und zehn Sekunden und das Langzeit-EKG wies einen normofrequenten Kurvenverlauf auf. Dr. M ... hat selbst angegeben, dass die körperliche Belastbarkeit eben noch an der unteren Normgrenze liegt. Folglich kann daraus ein nur noch vier- bis fünfstündiges Leistungsvermögen nicht abgeleitet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige dem Kläger Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, des technischen Verständnisses, der Reaktions- und Übersichtsfähigkeit sowie des besonderen Verantwortungsbewusstseins attestiert. Wie bereits Dr. Hofmann - Sozialmedizinischer Dienst - in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 1997 (Bl. 154 f. SG-Akte) anmerkt, hat der Gutachter keine Befunde erhoben, die diese Schlussfolgerungen stützen. Das in dem Gutachten des Dr. K ... bescheinigte, vollschichtige Leistungsvermögen wird durch die erhobenen Befunde belegt. Der Kläger tolerierte eine ergonomische Belastung von 125 Watt bis 0,24 Minuten bei regelrechter Herzfrequenz, ohne ST-Streckenveränderungen oder pectanginöser Beschwerdesymp- tomatik. Alle vier Herzhöhlen waren von normaler Größe und die Ejektionsfraktion mit 51 Prozent nicht wesentlich erniedrigt. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen wird auch in dem Entlassungsbericht der C ... B ... Klinik Sch ... vom 27. Juli 2000, bei einer uneingeschränkten linksventrikulären Funktion von 63 Prozent und einer Belastungsergometrietoleranz von 125 Watt über eine Minute (ohne Erregungsrückleitungsstörungen unter Belastung), bestätigt. Zudem wurde eine Dauerbelastung von 60 Watt, ohne Angabe einer sozialmedizinisch eingeschränkten Wegefähigkeit attestiert. Für eine Leistungseinschränkung im psychischen Bereich bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Das vom Kläger anamnestisch im Gutachten des Dr. K ... bekundete "Herzstolpern" ist klinisch durch eine mäßige Zahl von ventrikulären Extrasystolen belegt, führt jedoch nicht zu einer organisch bedingten, weiteren Leistungseinschränkung. Daraus resultierende psychische Beeinträchtigungen sind vom Kläger jedoch in sämtlichen Gutachten, Rehabilitationsberichten und ärztlichen Befundberichten nicht dokumentiert. Der Kläger hat auch diesbezüglich keine psychologische Behandlung behauptet. Insofern war der Senat nicht gehalten, im Rahmen der Amtsermittlung ein Gutachten auf neurologisch- psychiatrischem oder psychologischem Gebiet in Auftrag zu geben. Der Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Neurologen/Psychiater war, da ein konkreter Arzt nicht benannt worden ist, nicht als Antrag gemäß § 109 Abs. 1 SGG, sondern als Beweisanregung zu werten.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Die Anwendung des § 43 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung am 06. Januar 1995 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger erlernte nach Abschluss der achten Klasse (Sonderschule auf Grund eines angeborenen Herzfehlers) in der Zeit von September 1971 bis März 1973 den Teilberuf eines Facharbeiters für Holztechnik und erwarb am 28. Juni 1973 das entsprechende Abschlusszeugnis. In diesem Beruf war er bis zum 11. März 1975 tätig. Dann nahm er - aus finanziellen Gründen - zum 17. März 1975 eine Tätigkeit als Traktorist/Werkstattarbeiter (heizen, kehren, Farbgebung, Schläuche vulkanisieren und Multicar fahren) auf und übte sie bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 16. Januar 1995 aus. Seitdem geht der Kläger einer geregelten Erwerbstätigkeit nicht mehr nach und bezog Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 06. Januar 1995 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Invalidität, begründete er mit Herzbeschwerden seit Dezember 1994.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Bericht der Dr. B ... Klinik Bad L ... vom 29. September 1992 über eine stationäre Rehabilitation vom 20. August bis zum 17. September 1992, aus welcher der Kläger bei Zustand nach bakterieller Endokarditis 07/92 arbeitsunfähig mit einer zu erwartenden Besserung innerhalb von sechs Monaten entlassen wurde, - der Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. M ... vom 19. September 1994, - der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. W ... vom 17. Januar 1995 sowie - der Bericht der Klinik C ... vom 10. März 1995 über eine stationäre Rehabilitation vom 08. Februar bis zum 08. März 1995, aus welcher der Kläger arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Traktorist und mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, entlassen wurde.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den Widerspruch vom 30. Oktober 1995 wies sie, nach Einholung eines Befundberichtes der Dr. M ... vom 18. März 1996, mit Bescheid vom 04. Juni 1996 zurück. Der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang als Traktorist der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und somit seien ihm alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten. Hierfür bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Auf die am 04. Juli 1996 erhobene Klage, in welcher der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrte, hat das Sozialgericht Chemnitz einen Befundbericht Dr. M ... vom 04. Oktober 1996 und der Dipl.-Med. W ... vom 20. Oktober 1996 sowie auf internistisch/kardiologischem Gebiet von Amts wegen ein Gutachten von Dr. M ..., Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, vom 10. Oktober 1997 und auf Antrag des Klägers von Dr. K ..., Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, vom März 2000 eingeholt. Des Weiteren hat dem Sozialgericht der Bericht der Ch ... B ... Klinik Sch ... vom 27. Juli 2000 über eine stationäre Rehabilitation vom 15. Juni bis zum 06. Juli 2000 vorgelegen, aus welcher der Kläger mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, entlassen worden ist.
Mit Urteil vom 29. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach Lösung von der Tätigkeit als Holzfacharbeiter auf Grund besserer Verdienstmöglichkeiten sei als bisheriger Beruf die Tätigkeit als Traktorist zugrunde zu legen, bei welcher es sich um eine ungelernte Tätigkeit handele. Der Einschätzung in dem Gutachten des Dr. K ... folgend, hat das Sozialgericht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten festgestellt und den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
In der am 20. Februar 2001 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung bekundete der Kläger, das Sozialgericht habe sich weder mit dem Gutachten des Dr. M ... auseinandergesetzt, noch dargelegt, aus welchen Gründen es diesem nicht gefolgt ist; nicht berücksichtigt worden sei die psychische Komponente einer nicht mehr willentlich steuerbaren Angst vor Herzanfällen, wodurch sich der Kläger Belastungen nicht mehr aussetzen könne. Der Kläger hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Neurologen/Psychiaters beantragt. (Bl. 30-32 LSG-Akte)
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. November 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 1996 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25. Juli 2001 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zusteht.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a. F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Traktorist/ Werkstattarbeiter. Diese hat der Kläger vom 17. März 1975 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 16. März 1995 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Traktorist/Werkstattarbeiter, zumindest mit überwiegender Fahrtätigkeit, kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ganzkörpervibrationen sind mit seinem Gesundheitszustand auf Grund der Herzerkrankung nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der Auskunft seines Arbeitgebers vom 23. September 1996, wonach die Tätigkeiten auch von ungelernten Arbeitnehmern verrichtet werden können und dementsprechend entlohnt worden sind. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.
Für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten besteht seit der Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Den entsprechenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts tritt der Senat nach Überprüfung vollumfänglich bei und nimmt insoweit Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten ist bereits in dem Entlassungsbericht der Klinik Ch ... vom 10. März 1995 festgestellt worden. Der Kläger tolerierte eine ergometrische Belastung bis 110 Watt, ohne dass bis auf einzelne ventrikuläre Extrasystolen Auffälligkeiten im Herz-Kreislauf-System objektiviert werden konnten. Diese Leistungsbeurteilung korreliert auch mit der Einschätzung der Dr. M ..., welche in ihren Befundberichten vom 19. September 1994 eine gute körperliche Belastbarkeit und vom 19. März 1996 keine Zeichen einer coronaren Insuffizienz angegeben hat. Objektiv schlechtere Befunde, welche ein quantitativ reduziertes Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten begründen könnten, sind in dem Gutachten des Dr. M ... nicht erhoben worden. Vielmehr tolerierte der Kläger eine ergometrische Belastung von 100 Watt bis zu einer Minute und zehn Sekunden und das Langzeit-EKG wies einen normofrequenten Kurvenverlauf auf. Dr. M ... hat selbst angegeben, dass die körperliche Belastbarkeit eben noch an der unteren Normgrenze liegt. Folglich kann daraus ein nur noch vier- bis fünfstündiges Leistungsvermögen nicht abgeleitet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige dem Kläger Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, des technischen Verständnisses, der Reaktions- und Übersichtsfähigkeit sowie des besonderen Verantwortungsbewusstseins attestiert. Wie bereits Dr. Hofmann - Sozialmedizinischer Dienst - in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 1997 (Bl. 154 f. SG-Akte) anmerkt, hat der Gutachter keine Befunde erhoben, die diese Schlussfolgerungen stützen. Das in dem Gutachten des Dr. K ... bescheinigte, vollschichtige Leistungsvermögen wird durch die erhobenen Befunde belegt. Der Kläger tolerierte eine ergonomische Belastung von 125 Watt bis 0,24 Minuten bei regelrechter Herzfrequenz, ohne ST-Streckenveränderungen oder pectanginöser Beschwerdesymp- tomatik. Alle vier Herzhöhlen waren von normaler Größe und die Ejektionsfraktion mit 51 Prozent nicht wesentlich erniedrigt. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen wird auch in dem Entlassungsbericht der C ... B ... Klinik Sch ... vom 27. Juli 2000, bei einer uneingeschränkten linksventrikulären Funktion von 63 Prozent und einer Belastungsergometrietoleranz von 125 Watt über eine Minute (ohne Erregungsrückleitungsstörungen unter Belastung), bestätigt. Zudem wurde eine Dauerbelastung von 60 Watt, ohne Angabe einer sozialmedizinisch eingeschränkten Wegefähigkeit attestiert. Für eine Leistungseinschränkung im psychischen Bereich bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Das vom Kläger anamnestisch im Gutachten des Dr. K ... bekundete "Herzstolpern" ist klinisch durch eine mäßige Zahl von ventrikulären Extrasystolen belegt, führt jedoch nicht zu einer organisch bedingten, weiteren Leistungseinschränkung. Daraus resultierende psychische Beeinträchtigungen sind vom Kläger jedoch in sämtlichen Gutachten, Rehabilitationsberichten und ärztlichen Befundberichten nicht dokumentiert. Der Kläger hat auch diesbezüglich keine psychologische Behandlung behauptet. Insofern war der Senat nicht gehalten, im Rahmen der Amtsermittlung ein Gutachten auf neurologisch- psychiatrischem oder psychologischem Gebiet in Auftrag zu geben. Der Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Neurologen/Psychiater war, da ein konkreter Arzt nicht benannt worden ist, nicht als Antrag gemäß § 109 Abs. 1 SGG, sondern als Beweisanregung zu werten.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Die Anwendung des § 43 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung am 06. Januar 1995 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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