L 5 RJ 67/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 483/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 67/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger verfügt über keinen Berufsabschluss. Nach einer aus gesundheitlichen Gründen abgebrochenen Schlosserlehre war er vom 1. Januar 1970 bis 13. April 1979 als Stahlbaumonteur, danach bis 11. Juli 1981 als Motorenschlosser und Telefonist und anschließend bis 27. November 1984 als Platzanweiser und Hausmeister beschäftigt. In der Zeit vom 23. Februar 1988 bis 23. September 1988 ging er einer Tätigkeit als Maschinenarbeiter nach. Vom 26. September 1988 bis 13. Februar 1990 war er als Montagearbeiter tätig. Seitdem ist er arbeitslos.

Am 30. September 1994 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Daraufhin holte die Beklagte einen Befundbericht vom 17. Juli 1997 bei Frau Dr ..., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. Sie diagnostizierte beim Kläger eine Psychopathie bei chronischem Alkoholabusus.

Nach Einholung weiterer psychologischer und medizinischer Unterlagen wies die Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 6. November 1996 zurück.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 11. November 1996 zog die Beklagte weitere medizinische Unterlagen bei und ließ ein ärztliches Gutachten vom 25. Januar 1997 nach einer Untersuchung des Klägers am 24. Januar 1997 bei Frau Dr ... erstellen. Sie stellte erneut die Diagnose einer Psychopathie. Aktuell bestehe kein Anhalt für das Vorliegen einer chronischen Alkoholkrankheit. Zusammenfassend sei festzustellen, dass im körperlichen Bereich keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Der Kläger habe keine Lust zum Arbeiten und schiebe das chronische Angstsyndrom vor. Die Willensanspannung zur Erbringung von Arbeitsleistung könne ihm durchaus voll zugemutet werden. Für einfache manuelle Tätigkeiten bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen.

Auch Frau Diplom-Medizinerin ... votierte in der Stellungnahme der Abteilung Sozialmedizin vom 4. Januar 1997 für ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für einfache körperliche Tätigkeiten. Tätigkeiten an laufenden Maschinen, mit Publikumsverkehr und mit höherer geistiger Beanspruchung kämen nicht in Betracht. Bei der Gutachterin sei zu erfahren gewesen, dass der Kläger zur Begutachtung am 24. Januar 1997 mit dem Bus gekommen sei.

Durch Widerspruchsbescheid vom 21. April 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen komme nach den sozialmedizinischen Feststellungen nach wie vor eine ganztägige Beschäftigung im zuletzt ausgeübten Beruf als Montagearbeiter in Betracht. Ebenso könnten leichte und mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht an laufenden Maschinen, ohne Publikumsverkehr und ohne höhere geistige Beanspruchung vollschichtig verrichtet werden. Das körperliche und geistige Leistungsvermögen sei durch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen hinreichend geklärt.

Die gegen die Bescheide der Beklagten am 7. Mai 1997 beim Sozialgericht Chemnitz eingereichte Klage ist durch Urteil vom 22. Februar 1999 abgewiesen worden. Seine Entscheidung hat das Gericht auf Befundberichte von Frau Dr ..., Frau Dr ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, und Frau Dr ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, gestützt.

Frau Dr ... hat im Befundbericht vom 27. Juni 1998 mitgeteilt, beim Kläger bestehe kein organisches Grundleiden, weder aus internistischer noch aus neurologischer Sicht. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm möglich.

Frau Dr. Takev hat mitgeteilt, der Kläger habe bei ihr lediglich am 2. Januar 1997 und am 11. Januar 1999 vorgesprochen.

Frau Dr ... hat ausgeführt, es hätten nur drei ambulante Konsultationen im Abstand von drei Jahren stattgefunden, so dass sie sein Leistungsvermögen nicht präzise einschätzen könne, zumal eine "doch vorwiegend seelische Abartigkeit und Symptomatik" bei ihm vorliege.

Die vom Gericht angeordnete Begutachtung durch Herrn Dr ..., Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde/Allergologie, Facharzt für Arbeitsmedizin, hat der Kläger abgelehnt.

Das Gericht hat argumentiert, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, noch invalide. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger aus medizinischer Sicht noch dazu in der Lage, weiterhin in seinem bisherigen Beruf als Montagearbeiter vollschichtig zu arbeiten. Dies ergebe sich zum einen aus dem Gutachten von Frau Dr ... und zum anderen auch aus ihrem Befundbericht. Eine spezifische gesundheitliche Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei nicht gegeben.

Gegen das am 26. Februar 1999 als Einschreiben versandte Urteil vom 22. Februar 1999 hat der Kläger durch am 24. März 1999 eingegangenes Schreiben vom 23. März 1999 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger trägt insbesondere vor, das Sozialgericht habe seine Entscheidung fälschlicherweise auf Gutachten gestützt, die mit dem vorliegenden Verfahren nicht in Zusammenhang stünden.

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. Februar 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1997 aufzuheben und ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab September 1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil träfen zu.

Zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht hat der Senat weitere Befundberichte bei Frau Dr ... eingeholt. Sie hat unter dem 5. Mai 2000 und unter dem 27. Juni 2000 mitgeteilt, der Kläger habe sich nach dem 5. Juni 1998 nicht mehr bei ihr vorgestellt.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. II.

Der Senat kann gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (124 Absatz 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Absatz 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Absatz 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zu Stellungnahme.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz die Klage abgewiesen, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch ein solcher auf Gewährung von Rente wegen Invalidität zusteht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen und gemäß § 153 Absatz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Absatz 2 SGG gilt auch bei einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Absatz 4 SGG, s. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 153, Randnummer 22). Neue Gesichtspunkte haben sich auch im Berufungsverfahren nicht ergeben. Der Einwand des Klägers, die vom Sozialgericht beigezogenen Gutachten hätten mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun, verfängt nicht. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz obliegt es der Beweiswürdigung des Gerichts, welche Gutachten es für entscheidungserheblich hält. Dafür, dass das Sozialgericht seine Beweiswürdigung auf sachfremde Erwägungen gestützt hätte, finden sich keinerlei Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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