Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1281/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 77/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ... 1953 geborene Klägerin arbeitete nach Abschluss der achten Klasse bis Juni 1967 als Produktionsarbeiterin. In der Zeit von 1964 bis 1965 absolvierte sie eine Qualifikation zur Salat- und Mayonnaisenherstellerin und erwarb am 09. April 1965 das entsprechende Prüfungszeugnis. Von April 1970 bis Januar 1999 war sie als Produktionsarbeiterin in der Feinkost beschäftigt. Seit Oktober 1996 ist die Klägerin arbeitsunfähig und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 28. Januar 1997 gestellten Rentenantrag begründete sie mit Bluthochdruck, einem Gehörsturz, Osteoporose, einem Nierenleiden sowie mit einem Diabetes.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G ... vom 20. November 1993, - der Bericht der ...-Klinik Bad E ... vom 12. April 1994 über eine stationäre Rehabilitation vom 09. März bis zum 06. April 1994, aus welcher die Klägerin mit einer Schonzeit von vier Tagen arbeitsfähig für die Tätigkeit als Verpackerin in einem Fleischkombinat und für leichte, körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe entlassen wurde, - der Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. Z ... vom 15. Januar 1995, - der Bericht der Klinik Bad G ... vom 15. Oktober 1996 über eine stationäre Rehabilitation vom 27. August bis zum 24. September 1996, aus welcher die Klägerin arbeitsfähig mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, uneingeschränkt in allen Haltungsarten, mit Vermeidung von häufigem Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeit, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie der Gefährdung durch Kälte, Nässe, Hitze, Lärm, Wechsel- oder Nachtschicht und besonderen Zeitdruck (Akkord/Fließband) entlassen wurde, - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 20. Februar 1997 sowie - das Gutachten des Dr. F ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 22. Mai 1997, in welchem seit Januar 1997 ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Kaltmamsell (ohne extreme Kälte) sowie für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel der Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten größer 15 Kilogramm, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen und nicht überwiegend im Freien sowie ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe bescheinigt wurde.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 04. Juli 1997 eingegangenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen weiterhin vollschichtig als Kaltmamsell tätig sein und sei in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne besonderen Zeitdruck (z. B. Fließband, Akkord), ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen sowie ohne Gefährdung durch Zugluft, starke Temperaturunterschiede und Nässe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
In der am 29. Dezember 1997 bei dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der Dipl.-Med. Z ... vom 24. April 1998 - welchem das Gutachten des MDK vom 07. November 1997 beilag - und vom 24. Februar 1999, der Dr. G ... vom 18. April 1998 sowie der HNO-Ärztin Dr. L ... vom 25. März 1999 eingeholt und das Gutachten des Arbeitsamtes Oschatz vom 01. Oktober 1999 beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht ein Gutachten auf orthopädischem Gebiet von Prof. Dr ... S ... und auf internistischem Gebiet von Dr. B ... sowie auf chirurgischem Gebiet von Dr. G ... erstellen lassen. In dem Gutachten vom 28. November 1998 gelangte Prof. Dr ... S ..., nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 23. November 1998, zu folgenden Feststellungen / Diagnosen:
- Funktionsstörung der Wirbelsäule bei Fehlform, Kalksalzminderung und Abnutzungserscheinungen der unteren Lendenwirbelsäule,
- chronische Sehnenansatzreizung beider Ellenbogengelenke,
- beginnende Verschleißerkrankung der Fingermittelgelenke des 3. Fingers beiderseits ohne Bewegungseinschränkung,
- Fehlstellung der Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkung sowie
- Fußfehlform beiderseits.
Die wesentlichen Leistungseinschränkungen lägen im Bereich der Wirbelsäule; der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Untersuchung im Rentenverfahren nicht verschlechtert. Unter zusammenfassender Würdigung aller Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet seien der Klägerin seit Rentenantragstellung ausschließlich noch leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar, wobei häufiges Bücken vermieden werden sollte; aufgrund der nichtorthopädischen Erkrankungen sollte weiterhin der Schutz vor Kälte und Nässe gewährleistet sein sowie keine Arbeiten unter Zeitdruck verrichtet werden. Fußwege von 1000 Meter seien der Klägerin regelmäßig zumutbar. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie ohne Einschränkung nutzen. Das Leistungsbild bestehe mindestens seit der Rentenantragstellung. In der Ergänzung vom 04. Mai 1999 führte der Sachverständige aus, die differente Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Vergleich zu der Einschätzung von Frau Dipl.-Med. Z ... erklärte sich dadurch, das Frau Dipl.-Med. Z ... überwiegend den subjektiven Beschwerden der Klägerin mit den von ihr geäußerten Verschlechterungen des Allgemeinzustandes Rechnung getragen habe. Die objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde auf orthopädischem Fachgebiet führten keineswegs zu einer so weitgehenden Leistungsminderung.
Dr. B ... gelangte in seinem Gutachten vom 26. Januar 2000, nach ambulanter Untersuchung am 27. August 1999, zu folgenden Feststellungen / Diagnosen:
- gut eingestellte essentielle arterielle Hypertonie (Bluthochdruckkrankheit) sowie - Zustand nach Senknieren-Operation 1968/69 ohne Funktionseinschränkung.
Anhaltspunkte für eine sekundäre Osteoporose lägen bei der Klägerin nicht vor. Auf Grund der seit etwa 1982 bekannten diabetischen Stoffwechsellage seien außer Beachtung einer Diabeteskost keine spezifischen medikamentösen Behandlungsmaßnahmen notwendig; die Blutzucker-Werte lägen im Normbereich oder seien geringgradig erhöht. Wesentliche Organschäden im Gefolge der Bluthochdruckkrankheit seien derzeit nicht feststellbar, auch sei die kardiale Leistungsbreite nicht wesentlich eingeschränkt. Eine wesentliche Veränderung in den genannten Gesundheitsstörungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung lasse sich nicht begründen. Auf Grund der sich aus den internistischen Diagnosen ergebenden Gesundheitsstörungen könne die Klägerin leichte körperliche Arbeiten, überwiegend in geschlossenen Räumen und bei wechselnder Körperposition ausüben, wobei die schon im fachorthopädischen Gutachten ausgeführten Funktionseinschränkungen beachtet werden sollten und im Hinblick auf die Symptomatik rezidivierender Harnwegsinfekte Arbeiten in Kälte und Nässe ungeeignet seien. Das beschriebene Leistungsbild bestehe mindestens seit der Rentenantragstellung.
Dr. G ... erhob am 08. Februar 2001, in seinem Gutachten vom gleichen Tag, folgenden Feststellungen / Diagnosen:
- Bluthochdruck,
- Diabetes mellitus,
- Schwerhörigkeit (die eine Hörgerätbenutzung erforderlich macht),
- ausgeprägte Minderung der Knochendichte im Bereich der gesamten Wirbelsäule (der Osteoporosegrad in den Arm- und Beingelenken ist nur mäßig ausgeprägt),
- röntgenologisch erkennbare Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule,
- mäßiger, innenbetonter Verschleißgrad der Kniegelenke bei leichter O-Bein-Achse (so genannte Varusgonarthrose) sowie
- eine Senkspreizfußbildung mit Großzehenverformung beiderseits (so genannter Hallux valgus).
Die genannten Befunde hätten seit Januar 1997 keine wesentliche qualitative Änderung erfahren. Die Klägerin könne leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten, im Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten, wobei bestimmte Verrichtungen vermieden werden müssten. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Mit Urteil vom 08. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei als Kaltmamsell in die Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich einzuordnen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Für leichte körperliche Arbeiten bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Die Klägerin macht mit der am 26. März bei dem Landessozialgericht Sachsen eingelegten Berufung geltend, sie leide an vielfältigen Beschwerden, so dass sie selbst eine leichte Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausüben könne.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Februar 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1997 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere körperliche Tätigkeiten werde in dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 11. Juli 2001 bestätigt.
Der Senat hat die Arbeitgeberauskunft der K ...GmbH i.L. D ... vom 04. September 2001 (vormals Firma D ...) eingeholt und die Beteiligten mit Schreiben vom 12. September 2001 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin ist weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a. F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Produktionsarbeiterin in der Feinkost. Diese hat die Klägerin vollwertig, bewusst und gewollt von April 1970 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im September 1996 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Produktionsarbeiterin in der Feinkost/Kaltmamsell kann die Klägerin nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen überwiegend stehenden und gehenden Arbeitsanteile mit Einflüssen durch Kälte und Zugluft sind mit ihrem Gesundheitszustand nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Sie ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich (Ausbildungszeit bis zu einem Jahr) zuzuordnen. Die Klägerin hat keine reguläre Berufsausbildung absolviert, sondern nach betrieblicher Einarbeitung am 09. April 1965 den Qualifikationsnachweis als Salat- und Mayonnaiseherstellerin erlangt. Dieser Nachweis entspricht nicht einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz. Gemäß der Arbeitgeberauskunft vom 04. September 2001 war die Klägerin mit der Herstellung von verschiedenen Salaten und der Anfertigung von Platten beschäftigt und ist als ungelernte Arbeitnehmerin entlohnt worden. Der Einordnung in die Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht widersprochen. Insofern ist sie sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.
Dem vom SG seit der Rentenantragstellung festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus schließt sich der Senat vollumfänglich an (§ 153 Abs. 2 SGG). Ein mindestens vollschichtiges Leistungsvermögen wird auch in dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 11. Juli 2001 bestätigt. Gegenüber den Vorgutachten konnten während der Rehabilitation keine wesentlich verschlechterten Funktionseinschränkungen erhoben werden. Die Klägerin hat nur wenig fassbare Beschwerden vorgetragen und im Verlauf der Rehabilitation sind mehrfach erhebliche Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden aufgetreten. Die Umgangskommunikation ist bei jetzt intaktem Hörgerät nicht mehr behindert.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Bei einer auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn die Klägerin selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung bezüglich des Wechsels der Körperhaltung stellt lediglich eine Beschreibung von leichten Tätigkeiten dar (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 90 und Urteil vom 01. März 1984 a. a. O.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es der Klägerin auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137), liegen nicht vor. Insbesondere ist die Klägerin nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. De- zember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).
Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a. F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 28. Januar 1997 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ... 1953 geborene Klägerin arbeitete nach Abschluss der achten Klasse bis Juni 1967 als Produktionsarbeiterin. In der Zeit von 1964 bis 1965 absolvierte sie eine Qualifikation zur Salat- und Mayonnaisenherstellerin und erwarb am 09. April 1965 das entsprechende Prüfungszeugnis. Von April 1970 bis Januar 1999 war sie als Produktionsarbeiterin in der Feinkost beschäftigt. Seit Oktober 1996 ist die Klägerin arbeitsunfähig und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 28. Januar 1997 gestellten Rentenantrag begründete sie mit Bluthochdruck, einem Gehörsturz, Osteoporose, einem Nierenleiden sowie mit einem Diabetes.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G ... vom 20. November 1993, - der Bericht der ...-Klinik Bad E ... vom 12. April 1994 über eine stationäre Rehabilitation vom 09. März bis zum 06. April 1994, aus welcher die Klägerin mit einer Schonzeit von vier Tagen arbeitsfähig für die Tätigkeit als Verpackerin in einem Fleischkombinat und für leichte, körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe entlassen wurde, - der Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. Z ... vom 15. Januar 1995, - der Bericht der Klinik Bad G ... vom 15. Oktober 1996 über eine stationäre Rehabilitation vom 27. August bis zum 24. September 1996, aus welcher die Klägerin arbeitsfähig mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, uneingeschränkt in allen Haltungsarten, mit Vermeidung von häufigem Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeit, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie der Gefährdung durch Kälte, Nässe, Hitze, Lärm, Wechsel- oder Nachtschicht und besonderen Zeitdruck (Akkord/Fließband) entlassen wurde, - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 20. Februar 1997 sowie - das Gutachten des Dr. F ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 22. Mai 1997, in welchem seit Januar 1997 ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Kaltmamsell (ohne extreme Kälte) sowie für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel der Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten größer 15 Kilogramm, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen und nicht überwiegend im Freien sowie ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe bescheinigt wurde.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 04. Juli 1997 eingegangenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen weiterhin vollschichtig als Kaltmamsell tätig sein und sei in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne besonderen Zeitdruck (z. B. Fließband, Akkord), ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen sowie ohne Gefährdung durch Zugluft, starke Temperaturunterschiede und Nässe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
In der am 29. Dezember 1997 bei dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der Dipl.-Med. Z ... vom 24. April 1998 - welchem das Gutachten des MDK vom 07. November 1997 beilag - und vom 24. Februar 1999, der Dr. G ... vom 18. April 1998 sowie der HNO-Ärztin Dr. L ... vom 25. März 1999 eingeholt und das Gutachten des Arbeitsamtes Oschatz vom 01. Oktober 1999 beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht ein Gutachten auf orthopädischem Gebiet von Prof. Dr ... S ... und auf internistischem Gebiet von Dr. B ... sowie auf chirurgischem Gebiet von Dr. G ... erstellen lassen. In dem Gutachten vom 28. November 1998 gelangte Prof. Dr ... S ..., nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 23. November 1998, zu folgenden Feststellungen / Diagnosen:
- Funktionsstörung der Wirbelsäule bei Fehlform, Kalksalzminderung und Abnutzungserscheinungen der unteren Lendenwirbelsäule,
- chronische Sehnenansatzreizung beider Ellenbogengelenke,
- beginnende Verschleißerkrankung der Fingermittelgelenke des 3. Fingers beiderseits ohne Bewegungseinschränkung,
- Fehlstellung der Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkung sowie
- Fußfehlform beiderseits.
Die wesentlichen Leistungseinschränkungen lägen im Bereich der Wirbelsäule; der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Untersuchung im Rentenverfahren nicht verschlechtert. Unter zusammenfassender Würdigung aller Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet seien der Klägerin seit Rentenantragstellung ausschließlich noch leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zumutbar, wobei häufiges Bücken vermieden werden sollte; aufgrund der nichtorthopädischen Erkrankungen sollte weiterhin der Schutz vor Kälte und Nässe gewährleistet sein sowie keine Arbeiten unter Zeitdruck verrichtet werden. Fußwege von 1000 Meter seien der Klägerin regelmäßig zumutbar. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie ohne Einschränkung nutzen. Das Leistungsbild bestehe mindestens seit der Rentenantragstellung. In der Ergänzung vom 04. Mai 1999 führte der Sachverständige aus, die differente Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Vergleich zu der Einschätzung von Frau Dipl.-Med. Z ... erklärte sich dadurch, das Frau Dipl.-Med. Z ... überwiegend den subjektiven Beschwerden der Klägerin mit den von ihr geäußerten Verschlechterungen des Allgemeinzustandes Rechnung getragen habe. Die objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde auf orthopädischem Fachgebiet führten keineswegs zu einer so weitgehenden Leistungsminderung.
Dr. B ... gelangte in seinem Gutachten vom 26. Januar 2000, nach ambulanter Untersuchung am 27. August 1999, zu folgenden Feststellungen / Diagnosen:
- gut eingestellte essentielle arterielle Hypertonie (Bluthochdruckkrankheit) sowie - Zustand nach Senknieren-Operation 1968/69 ohne Funktionseinschränkung.
Anhaltspunkte für eine sekundäre Osteoporose lägen bei der Klägerin nicht vor. Auf Grund der seit etwa 1982 bekannten diabetischen Stoffwechsellage seien außer Beachtung einer Diabeteskost keine spezifischen medikamentösen Behandlungsmaßnahmen notwendig; die Blutzucker-Werte lägen im Normbereich oder seien geringgradig erhöht. Wesentliche Organschäden im Gefolge der Bluthochdruckkrankheit seien derzeit nicht feststellbar, auch sei die kardiale Leistungsbreite nicht wesentlich eingeschränkt. Eine wesentliche Veränderung in den genannten Gesundheitsstörungen im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung lasse sich nicht begründen. Auf Grund der sich aus den internistischen Diagnosen ergebenden Gesundheitsstörungen könne die Klägerin leichte körperliche Arbeiten, überwiegend in geschlossenen Räumen und bei wechselnder Körperposition ausüben, wobei die schon im fachorthopädischen Gutachten ausgeführten Funktionseinschränkungen beachtet werden sollten und im Hinblick auf die Symptomatik rezidivierender Harnwegsinfekte Arbeiten in Kälte und Nässe ungeeignet seien. Das beschriebene Leistungsbild bestehe mindestens seit der Rentenantragstellung.
Dr. G ... erhob am 08. Februar 2001, in seinem Gutachten vom gleichen Tag, folgenden Feststellungen / Diagnosen:
- Bluthochdruck,
- Diabetes mellitus,
- Schwerhörigkeit (die eine Hörgerätbenutzung erforderlich macht),
- ausgeprägte Minderung der Knochendichte im Bereich der gesamten Wirbelsäule (der Osteoporosegrad in den Arm- und Beingelenken ist nur mäßig ausgeprägt),
- röntgenologisch erkennbare Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule,
- mäßiger, innenbetonter Verschleißgrad der Kniegelenke bei leichter O-Bein-Achse (so genannte Varusgonarthrose) sowie
- eine Senkspreizfußbildung mit Großzehenverformung beiderseits (so genannter Hallux valgus).
Die genannten Befunde hätten seit Januar 1997 keine wesentliche qualitative Änderung erfahren. Die Klägerin könne leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten, im Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten, wobei bestimmte Verrichtungen vermieden werden müssten. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Mit Urteil vom 08. Februar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei als Kaltmamsell in die Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich einzuordnen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Für leichte körperliche Arbeiten bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Die Klägerin macht mit der am 26. März bei dem Landessozialgericht Sachsen eingelegten Berufung geltend, sie leide an vielfältigen Beschwerden, so dass sie selbst eine leichte Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausüben könne.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. Februar 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1997 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere körperliche Tätigkeiten werde in dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 11. Juli 2001 bestätigt.
Der Senat hat die Arbeitgeberauskunft der K ...GmbH i.L. D ... vom 04. September 2001 (vormals Firma D ...) eingeholt und die Beteiligten mit Schreiben vom 12. September 2001 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin ist weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a. F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Produktionsarbeiterin in der Feinkost. Diese hat die Klägerin vollwertig, bewusst und gewollt von April 1970 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im September 1996 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Produktionsarbeiterin in der Feinkost/Kaltmamsell kann die Klägerin nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen überwiegend stehenden und gehenden Arbeitsanteile mit Einflüssen durch Kälte und Zugluft sind mit ihrem Gesundheitszustand nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Sie ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich (Ausbildungszeit bis zu einem Jahr) zuzuordnen. Die Klägerin hat keine reguläre Berufsausbildung absolviert, sondern nach betrieblicher Einarbeitung am 09. April 1965 den Qualifikationsnachweis als Salat- und Mayonnaiseherstellerin erlangt. Dieser Nachweis entspricht nicht einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz. Gemäß der Arbeitgeberauskunft vom 04. September 2001 war die Klägerin mit der Herstellung von verschiedenen Salaten und der Anfertigung von Platten beschäftigt und ist als ungelernte Arbeitnehmerin entlohnt worden. Der Einordnung in die Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht widersprochen. Insofern ist sie sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.
Dem vom SG seit der Rentenantragstellung festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechselrhythmus schließt sich der Senat vollumfänglich an (§ 153 Abs. 2 SGG). Ein mindestens vollschichtiges Leistungsvermögen wird auch in dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 11. Juli 2001 bestätigt. Gegenüber den Vorgutachten konnten während der Rehabilitation keine wesentlich verschlechterten Funktionseinschränkungen erhoben werden. Die Klägerin hat nur wenig fassbare Beschwerden vorgetragen und im Verlauf der Rehabilitation sind mehrfach erhebliche Diskrepanzen zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden aufgetreten. Die Umgangskommunikation ist bei jetzt intaktem Hörgerät nicht mehr behindert.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Bei einer auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn die Klägerin selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung bezüglich des Wechsels der Körperhaltung stellt lediglich eine Beschreibung von leichten Tätigkeiten dar (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 90 und Urteil vom 01. März 1984 a. a. O.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es der Klägerin auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137), liegen nicht vor. Insbesondere ist die Klägerin nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. De- zember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).
Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a. F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 28. Januar 1997 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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