Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1221/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 80/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger absolvierte von September 1974 bis Juli 1976 erfolgreich eine Ausbildung als Baufacharbeiter und arbeitete anschließend bis Februar 1978 in dem erlernten Beruf. Nach zwischenzeitlichen Tätigkeiten als Traktorist und Hilfsschlosser war er von April 1981 bis Juli 1996 als Kraftfahrer beschäftigt; am 01. Juli 1987 erwarb er den Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer. Seit Juli 1996 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Am 13. März 1997 beantragte der Kläger wegen Wirbelsäulenerkrankung/lumbalen Pseudoradikulärsyndroms die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
In der Zeit vom 19. März 1997 bis zum 16. April 1997 nahm der Kläger an einer von der Beklagten auf seinen Antrag vom 28. Februar 1997 gewährten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Anschlussheilbehandlung) in der Reha-Klinik D ... H ... teil. Im Entlassungsbericht vom 18. April 1997 diagnostizierten Chefarzt Dr. E ..., Oberarzt Dr. W ... und Stationsärztin Miller einen sequestierten Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts mit erweiterter Fensterungs-Operation L5/S1 und mikrochirurgischer Prolapsexstirpation und schätzten ein, der Kläger sei für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer mit Be- und Entladearbeiten nicht, für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen, ohne häufiges Bücken sowie Tragen von Lasten in absehbarer Zeit (etwa ab der 12. Woche nach der Operation vom 14. Februar 1997) wieder vollschichtig einsatzfähig. Der Ärztliche Prüfdienst der Beklagten schloss sich dieser Einschätzung in einer Stellungnahme vom 13. Juni 1997 im Wesentlichen an.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1997 lehnte die Beklagte unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Berufskraftfahrer ausgeübt werden, jedoch sei ein vollschichtiger Einsatz als Mitarbeiter in einer Dispatcherzentrale möglich. Den hiergegen am 03. Juli 1997 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines Befundberichts des Orthopäden Dr. W ... vom 16. September 1997 mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1997 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Berufskraftfahrer mit Ladetätigkeit tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken sowie ohne Gefährdung durch Ganzkörperschwingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger zuletzt als angelernter Arbeiter im oberen Bereich oder als Facharbeiter tätig gewesen sei. Denn selbst als Facharbeiter wäre er zumutbar verweisbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Dispatcherzentrale in Betrieben des öffentlichen Personennahverkehrs, als Mitarbeiter in der Tourenplanung von Transportunternehmen oder als Mitarbeiter im Mietwagenservice.
Auf die am 09. Dezember 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig (SG) Befundberichte des Orthopäden Dr. W ... vom 18. Mai 1998, der Neurologin und Psychiaterin Dr. B ... vom 28. Mai 1998 und der Allgemeinmedizinerin Dr. M ... vom 26. Juni 1998 eingeholt sowie den Orthopäden Dipl.-Med. Sch ... mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem nach ambulanter Untersuchung am 05. Februar 1999 erstatteten Gutachten vom 11. Februar 1999 folgende Diagnosen gestellt: - hypomobile Dysfunktion bei Zustand nach Bandscheibenoperation am 14. Februar 1997, - hochgradige Rumpfmuskeldysbalance, - rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom. Der Kläger könne zwar als Kraftfahrer nicht mehr bzw. nur unter zwei Stunden täglich arbeiten; leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen seien jedoch vollschichtig möglich. Der Kläger könne Fußwege von über 500 m zurücklegen, öffentliche Verkehrsmittel benutzen und ein KFZ fahren.
Mit Urteil vom 20. Januar 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei in der Lage, vollschichtig tätig zu sein. Die bei ihm vorliegenden Erkrankungen seien seit 1997 im Wesentlichen unverändert. Die Beklagte habe diese und die daraus folgenden Funktionseinschränkungen zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid dargelegt und gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Sachverständige Dipl.-Med. Sch ... widerspruchsfrei alle angegebenen Beschwerden und die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Leistungsvermögens dargelegt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme, die sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dipl.-Med. Sch ... stütze, sei der Kläger für leichte Arbeiten als vollschichtig erwerbsfähig anzusehen. Der Kläger sei auch in der Lage, eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig auszuüben. Zu Recht habe die Beklagte Abstand genommen von den im Widerspruchsbescheid genannten Verweisungstätigkeiten. Jedoch könne der Kläger eine Beschäftigung als Pförtner ausüben.
Der Kläger macht mit seiner am 15. März 2000 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, das Gutachten von Dipl.-Med. Sch ..., auf das sich das SG im Wesentlichen gestützt habe, sei nicht gerichtsverwertbar, da es die gebotene Sachlichkeit und Objektivität völlig vermissen lasse, als ein simuliertes Krankheitsbild unterstellt werde. Soweit Dipl.-Med. Sch ... ausführe, die von der Beklagten angegebenen Verweisungstätigkeiten seien mit den im Gutachten aufgezeigten Bedingungen möglich, so sei die Vornahme einer solchen Wertung ausschließlich Sache des Gerichts, nicht jedoch des Sachverständigen. Demgegenüber habe Dr. M ... in dem auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten vom 03. Mai 2001 eindeutig festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit den Vorgutachten verschlimmert habe. Aufgrund des von Dr. M ... festgestellten Erfordernisses einer zusätzlichen Erholungspause von etwa 10 Minuten jede zweite Stunde sei der Kläger auf dem Arbeitsmarkt schlichtweg nicht vermittelbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. November 1997 sowie unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Januar 2000 zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei allenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs zuzuordnen und als solcher objektiv wie subjektiv zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar. Auch nach dem Gutachten von Dr. M ... könne der Kläger vollschichtig als Pförtner bzw. Mitarbeiter einer Poststelle arbeiten. Die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen werde prüfärztlicherseits nicht bestätigt, weil sie bei einer abwechslungsreichen Tätigkeit mit den vorhandenen Befunden nicht objektiv erforderlich seien. Dr. M ... begründe sie mit zu erwartenden Schmerzen und halte sie nur "mit Wahrscheinlichkeit" für erforderlich. Aus Sicht der Beklagten handle es sich bei der Aussage von Dr. M ... zur Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen um eine rein vorsorgliche Empfehlung.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers den Chirurgen Dr. M ... mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem nach ambulanter Untersuchung am 22. März 2001 erstatteten Gutachten vom 03. Mai 2001 folgende Diagnosen gestellt: - Postnukleotomie-Syndrom/Failed-Back-Surgery-Syndrom, - Bandscheibenprolaps L4/5 und L5/S1, - Zervikalsyndrom, - beginnendes Impingement-Syndrom linke und rechte Schulter, - chronische Antrumschleimhautgastritis, - Hiatushernie, - Refluxösophagitis, - Fußheberschwäche links. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband, in Wechselschicht oder bei Nacht, ohne Arbeiten, die mit Zwangshaltungen, z. B. Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, im Bücken, Knien, auf Treppen, Leitern und Gerüsten oder an laufenden Maschinen auszuführen seien, ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe vollschichtig zu verrichten. Dem Kläger, der nach eigenen Angaben etwa 20 km mit dem PKW problemlos selbständig absolvieren könne, seien viermal täglich 500 m Fußweg zumutbar; die Zeitdauer für das Zurücklegen von 500 m Gehstrecke liege unter 20 Minuten. Das Regime zusätzlicher Arbeitspausen aufgrund entstehender belastungsabhängiger Beschwerden sei nicht pauschal festzustellen. Die aus den Veränderungen am Bewegungsapparat resultierenden belastungsabhängigen Schmerzen erforderten mit Wahrscheinlichkeit jede zweite Stunde eine zusätzliche Erholungspause von 10 Minuten. Zur Ausübung der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle oder der Tätigkeit eines Pförtners bestehe keine medizinische Gegenanzeige.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (alte Fassung - a. F.) noch erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (neue Fassung - n. F.) ist.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die (Rest-) Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61).
Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers dessen letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als (Berufs-)Kraftfahrer zugrundezulegen. Diesen Beruf hat der Kläger von April 1981 bis Juli 1996 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt. In ihm hat er zudem am 01. Juli 1987 den Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer erworben.
Den Beruf eines Berufskraftfahrers kann der Kläger nicht mehr vollwertig ausüben. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen körperlichen Belastungen - insbesondere das Sitzen mit langem Fahren sowie die Be- und Entladearbeiten mit Heben von schweren Lasten - sind mit seinem Gesundheitszustand aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankungen nicht mehr vereinbar. Hiervon geht - in Übereinstimmung mit dem Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 18. April 1997, dem Gutachten von Dipl.-Med. Sch ... vom 11. Februar 1999 und dem Gutachten von Dr. M ... vom 03. Mai 2001 - auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit beim Kläger nicht vor. Denn berufsunfähig ist ein Versicherter nicht schon dann, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr vollwertig ausüben kann, sondern erst dann, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG in seiner Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61,55). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehr-Stufen-Schema erfolgt allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5, 61).
Ausgehend von diesen Kriterien ist der bisherige Beruf des Klägers der dritten Gruppe im Mehrstufenschema des BSG mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Zwar hat der Kläger in diesem Beruf am 01. Juli 1987 einen Facharbeiterabschluss erworben. Doch ist die bloße Bezeichnung eines Berufes als "Facharbeiter"-Beruf für dessen Einordnung in das Mehrstufenschema ohne Belang. Für die Zuordnung zu der Gruppe der Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas ist vielmehr grundsätzlich eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren, erforderlich. Bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen kommt eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas darüber hinaus auch dann in Betracht, wenn für den entsprechenden Beruf im alten Bundesgebiet eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren erforderlich war. Da für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht nur in der ehemaligen DDR, sondern auch im alten Bundesgebiet keine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren erforderlich war, kann dieser Beruf grundsätzlich nicht in die Gruppe der Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas eingeordnet werden (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 143, 149, bestätigt durch BSG, SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1).
Eine Zuordnung zu der Gruppe der Facharbeiter i.S. des Mehrstufenschemas kommt auch nicht aufgrund der tariflichen Eingruppierung des Klägers durch seinen letzten Arbeitgeber in die Lohngruppe 5 des Tarifvertrags für den sächsischen Groß- und Außenhandel in Betracht. Zwar werden nach dieser Lohngruppe "Arbeiten, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen, oder Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten erfordern, die deren von Facharbeitern gleichzusetzen sind", entlohnt. Doch folgt aus der Verwendung des Wortes "Facharbeiter" im Oberbegriff der Lohngruppe 5 nicht, dass es sich dabei um Facharbeiter i.S. des Mehrstufenschemas handelt. Dagegen spricht - abgesehen davon, dass der Tarifvertrag keine Angaben zu der Dauer der "geforderten abgeschlossenen Facharbeiterausbildung" enthält, obwohl es auch Berufe gibt, in denen in einer bis zu zweijährigen Ausbildung ein Facharbeiterzeugnis erworben werden kann - vor allem, dass Arbeiten, die eine "abgeschlossene Ausbildung zum Handwerker" voraussetzen nach der Lohngruppe 6 entlohnt werden. Da Ausbildungen zum Handwerker regelmäßig mehr als zwei Jahre dauern, ordnet der Tarifvertrag Facharbeiter i.S. des Mehrstufenschemas nicht der Lohngruppe 5, sondern der Lohngruppe 6 zu. Dafür, dass die Differenzierung zwischen Lohngruppe 5 und 6 nicht auf der Dauer der verschiedenen Ausbildungen, sondern auf qualitätsfremden Merkmalen beruht, gibt es keine Anhaltspunkte. Aus der Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 5 des Tarifvertrags für den sächsischen Groß- und Außenhandel lässt sich folglich nicht ableiten, dass er der zweiten Gruppe im Mehrstufenschema mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist.
Angehörige der Gruppe der angelernten Arbeiter können grundsätzlich pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, wenn sie nach den medizinischen Feststellungen noch in der Lage sind, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist bei ihnen angesichts der Vielzahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen angelernten und ungelernten Tätigkeiten körperlich leichter Art entbehrlich. Anders verhält es sich jedoch bei dem oberen Bereich der angelernten Arbeiter. Dabei handelt es sich um Versicherte, deren bisheriger Beruf berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die ohne einschlägige Vorkenntnisse erst durch eine betriebliche Anlernzeit von mehr als 12 Monaten erworben werden können. Diese Versicherten können nicht schlechthin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Vielmehr ist in diesen Fällen eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Soweit dabei ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, dürfen diese nicht von nur ganz geringem qualitativem Wert sein, sondern müssen sich durch Qualitätsmerkmale, wie z. B. das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
In Anbetracht dessen, dass für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer in der ehemaligen DDR und im alten Bundesgebiet eine Ausbildungszeit von zwei Jahren erforderlich war, ist eine Einstufung des Klägers, der eine Ausbildung als Berufskraftfahrer absolviert und langjährig in diesem Beruf gearbeitet hat, in den oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter gerechtfertigt. Ausgehend von dieser Einstufung kann der Kläger jedoch sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verwiesen werden, da es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die sich aus dem Kreis völlig unqualifizierter Arbeiten durch Qualitätsmerkmale, wie das Erfordernis einer Einarbeitung, heraushebt.
Diese Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Nach den beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H ... vom 13. April 2000 und 16. Juni 2000 gehört zum Aufgabengebiet eines Mitarbeiters in der Poststelle das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhalts von Postsendungen, das Anbringen des Eingangsstempels, das Verteilen an die zuständigen Sachbearbeiter/Fachabteilungen, die Mitnahme der zu versendenden Poststücke, das Kuvertieren und Frankieren der Ausgangspost sowie das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen. Es handelt sich hierbei um körperlich leichte Arbeiten, die in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden. Zwangshaltungen fallen selten an, das Heben und Tragen von schweren Lasten wird dadurch vermieden, dass die Post mittels fahrbarer Rollwagen transportiert wird. In psychischer Hinsicht erforderlich sind genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Für Tätigkeiten mit dem vorbezeichneten Anforderungsprofil besitzt der Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Denn der Kläger ist seit Rentenantragstellung in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechsel- oder Nachtschicht vollschichtig zu verrichten. Dies ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 18. April 1997 und dem Gutachten von Dipl.-Med. Sch ... vom 11. Februar 1999, und wird bestätigt durch das Gutachten von Dr. M ... vom 03. Mai 2001. Danach hat durch die Bandscheibenoperation am 14. Februar 1997 beim Kläger Beschwerdefreiheit nicht erreicht werden können. Dipl.-Med. Sch ... spricht insoweit von einer hypomobilen Dysfunktion, einer hochgradigen Rumpfmuskeldysbalance und einem rezidivierenden lumbalen Pseudoradikulärsyndrom. In dem Gutachten von Dr. M ... ist diesbezüglich von einem Postnukleotomie-Syndrom bzw. Failed-Back-Surgery-Syndrom die Rede. Im Gegensatz zu Dipl.-Med. Sch ..., der eine deutliche Besserung bestimmter Funktionen und sensibler Empfindungen seit der Vorbeurteilung im Rehabilitations-Entlassungsbericht angenommen und beim Kläger auch noch Besserungsmöglichkeiten gesehen hat, ist nach der Einschätzung von Dr. M ... eine Verschlechterung eingetreten. Diese Verschlechterung, die nach seiner Einschätzung im Wesentlichen darauf beruht, dass der Kläger von der Bandscheibenoperation nicht profitiert hat, sondern bei ihm nach kurzer Zeit die gleiche Symptomatik wie vor der Operation wieder aufgetreten ist, bedingt aber auch nach seiner Auffassung kein unter vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten. Vielmehr gelangt Dr. M ... wie auch die Vorgutachten zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten mit gewissen Funktionseinschränkungen und bestätigt damit letztlich diese. Dies gilt auch, was die Wegefähigkeit des Klägers anbelangt, der nach den Angaben in dem Gutachten von Dr. M ... Fußwege von 500 m in unter 20 Minuten zurücklegen und jedenfalls Strecken bis 20 km mit dem PKW fahren kann. Soweit es in dem Gutachten von Dr. M ... heißt, die aus den Veränderungen am Bewegungsapparat resultierenden bewegungsabhängigen Schmerzen erforderten mit Wahrscheinlichkeit jede zweite Stunde eine zusätzliche Erholungspause von etwa 10 Minuten, die für Auflockerungsübungen zur Entspannung der schmerzhaften Paravertebralmuskulatur genutzt werden könne, so ist dies, wie auch aus dem dabei gemachten Vorbehalt hervorgeht, das Regime zusätzlicher Arbeitspausen aufgrund entstehender belastungsabhängiger Beschwerden sei nicht pauschal festzustellen, nicht im Sinne einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit eines exakt einzuhaltenden Pausenregimes, sondern im Sinne einer groben Richtlinie und Empfehlung zu verstehen. Letztlich bestätigt damit das im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten von Dr. M ... das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Gutachten von Dipl.-Med. Sch ..., das entgegen der von Klägerseite vertretenen Auffassung gerichtsverwertbar ist. Zwar ist in dem Gutachten von Dipl.-Med. Sch ... von einer starken Ausrichtung des Klägers auf die Erlangung einer Berufsunfähigkeitsrente und von Aggravationstendenzen die Rede. Aus einer derartigen Erklärung der Diskrepanz zwischen subjektiver Darstellung der Beschwerden und objektiv festgestellten Befunden folgt jedoch nicht die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens. Vielmehr ist es gerade im Gegenteil Aufgabe eines Sachverständigen, nicht einfach die subjektive Beschwerdeschilderung eines Klägers zu übernehmen, sondern auf der Grundlage einer - naturgemäß von subjektiven Einflüssen nicht freien - Anamneseerhebung die objektiven Befunde festzustellen und mit den anamnestischen Angaben in einer epikritischen Zusammenfassung zu würdigen. Diese Aufgabe hat Dipl.-Med. Sch ... nicht nur nicht verfehlt, sondern erfüllt, indem er beschrieben hat, dass der Kläger deutlich Bewegungseinschränkungen aggraviert hat, die bei Ablenkung normal ausgeführt werden konnten. Dass sich derartige Aggravationserscheinungen mit einer starken Ausrichtung auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erklären lassen, braucht zwar in einem orthopädischen Gutachten nicht erwähnt zu werden, macht dies aber auch nicht unbrauchbar, da sich allein daraus keine die Überzeugungskraft der gutachterlichen Feststellungen erschütternde Voreingenommenheit des Sachverständigen ableiten lässt.
Kann der Kläger somit nicht nur sozial, sondern auch gesundheitlich zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle verwiesen werden - wogegen insbesondere auch nicht spricht, dass nach den Gutachten von Diplom-Verwaltungswirtin H ... bei dieser Verweisungstätigkeit Zwangshaltungen selten anfallen, da diese, weil sie selten anfallen, nicht tätigkeitsprägend sind -, so ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F ... Bei ihm liegen auch keine Leistungseinschränkungen vor, die es ihm trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich machten, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. zu diesen Fällen BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Er ist insbesondere in seiner Wegefähigkeit nicht eingeschränkt und bedarf auch keiner betriebsunüblicher Pausen.
Der Kläger ist aber nicht nur nicht berufsunfähig. Aufgrund seines vollschichtigen Leistungsvermögens für körperlich leichte Arbeiten und mangels Vorliegens von Leistungseinschränkungen, aufgrund derer ihm trotz vollschichtigen Leistungsvermögens der Arbeitsmarkt verschlossen wäre, liegen bei ihm auch - und erst recht - die erheblich strengeren Voraussetzungen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht vor. Da der Kläger auch über den 31. Dezember 2000 hinaus vollschichtig, d. h. acht Stunden täglich, einsatzfähig für körperlich leichte Arbeiten ist, sind bei ihm auch die Voraussetzungen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 bzw. 2 SGB VI n. F. nicht erfüllt.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung im August 1997 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger absolvierte von September 1974 bis Juli 1976 erfolgreich eine Ausbildung als Baufacharbeiter und arbeitete anschließend bis Februar 1978 in dem erlernten Beruf. Nach zwischenzeitlichen Tätigkeiten als Traktorist und Hilfsschlosser war er von April 1981 bis Juli 1996 als Kraftfahrer beschäftigt; am 01. Juli 1987 erwarb er den Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer. Seit Juli 1996 ist er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Am 13. März 1997 beantragte der Kläger wegen Wirbelsäulenerkrankung/lumbalen Pseudoradikulärsyndroms die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
In der Zeit vom 19. März 1997 bis zum 16. April 1997 nahm der Kläger an einer von der Beklagten auf seinen Antrag vom 28. Februar 1997 gewährten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Anschlussheilbehandlung) in der Reha-Klinik D ... H ... teil. Im Entlassungsbericht vom 18. April 1997 diagnostizierten Chefarzt Dr. E ..., Oberarzt Dr. W ... und Stationsärztin Miller einen sequestierten Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts mit erweiterter Fensterungs-Operation L5/S1 und mikrochirurgischer Prolapsexstirpation und schätzten ein, der Kläger sei für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer mit Be- und Entladearbeiten nicht, für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen, ohne häufiges Bücken sowie Tragen von Lasten in absehbarer Zeit (etwa ab der 12. Woche nach der Operation vom 14. Februar 1997) wieder vollschichtig einsatzfähig. Der Ärztliche Prüfdienst der Beklagten schloss sich dieser Einschätzung in einer Stellungnahme vom 13. Juni 1997 im Wesentlichen an.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1997 lehnte die Beklagte unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Berufskraftfahrer ausgeübt werden, jedoch sei ein vollschichtiger Einsatz als Mitarbeiter in einer Dispatcherzentrale möglich. Den hiergegen am 03. Juli 1997 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines Befundberichts des Orthopäden Dr. W ... vom 16. September 1997 mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1997 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Berufskraftfahrer mit Ladetätigkeit tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken sowie ohne Gefährdung durch Ganzkörperschwingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger zuletzt als angelernter Arbeiter im oberen Bereich oder als Facharbeiter tätig gewesen sei. Denn selbst als Facharbeiter wäre er zumutbar verweisbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Dispatcherzentrale in Betrieben des öffentlichen Personennahverkehrs, als Mitarbeiter in der Tourenplanung von Transportunternehmen oder als Mitarbeiter im Mietwagenservice.
Auf die am 09. Dezember 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig (SG) Befundberichte des Orthopäden Dr. W ... vom 18. Mai 1998, der Neurologin und Psychiaterin Dr. B ... vom 28. Mai 1998 und der Allgemeinmedizinerin Dr. M ... vom 26. Juni 1998 eingeholt sowie den Orthopäden Dipl.-Med. Sch ... mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem nach ambulanter Untersuchung am 05. Februar 1999 erstatteten Gutachten vom 11. Februar 1999 folgende Diagnosen gestellt: - hypomobile Dysfunktion bei Zustand nach Bandscheibenoperation am 14. Februar 1997, - hochgradige Rumpfmuskeldysbalance, - rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom. Der Kläger könne zwar als Kraftfahrer nicht mehr bzw. nur unter zwei Stunden täglich arbeiten; leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen seien jedoch vollschichtig möglich. Der Kläger könne Fußwege von über 500 m zurücklegen, öffentliche Verkehrsmittel benutzen und ein KFZ fahren.
Mit Urteil vom 20. Januar 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei in der Lage, vollschichtig tätig zu sein. Die bei ihm vorliegenden Erkrankungen seien seit 1997 im Wesentlichen unverändert. Die Beklagte habe diese und die daraus folgenden Funktionseinschränkungen zutreffend in ihrem Widerspruchsbescheid dargelegt und gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Sachverständige Dipl.-Med. Sch ... widerspruchsfrei alle angegebenen Beschwerden und die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Leistungsvermögens dargelegt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme, die sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dipl.-Med. Sch ... stütze, sei der Kläger für leichte Arbeiten als vollschichtig erwerbsfähig anzusehen. Der Kläger sei auch in der Lage, eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig auszuüben. Zu Recht habe die Beklagte Abstand genommen von den im Widerspruchsbescheid genannten Verweisungstätigkeiten. Jedoch könne der Kläger eine Beschäftigung als Pförtner ausüben.
Der Kläger macht mit seiner am 15. März 2000 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, das Gutachten von Dipl.-Med. Sch ..., auf das sich das SG im Wesentlichen gestützt habe, sei nicht gerichtsverwertbar, da es die gebotene Sachlichkeit und Objektivität völlig vermissen lasse, als ein simuliertes Krankheitsbild unterstellt werde. Soweit Dipl.-Med. Sch ... ausführe, die von der Beklagten angegebenen Verweisungstätigkeiten seien mit den im Gutachten aufgezeigten Bedingungen möglich, so sei die Vornahme einer solchen Wertung ausschließlich Sache des Gerichts, nicht jedoch des Sachverständigen. Demgegenüber habe Dr. M ... in dem auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten vom 03. Mai 2001 eindeutig festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit den Vorgutachten verschlimmert habe. Aufgrund des von Dr. M ... festgestellten Erfordernisses einer zusätzlichen Erholungspause von etwa 10 Minuten jede zweite Stunde sei der Kläger auf dem Arbeitsmarkt schlichtweg nicht vermittelbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Juni 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. November 1997 sowie unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Januar 2000 zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei allenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs zuzuordnen und als solcher objektiv wie subjektiv zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisbar. Auch nach dem Gutachten von Dr. M ... könne der Kläger vollschichtig als Pförtner bzw. Mitarbeiter einer Poststelle arbeiten. Die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen werde prüfärztlicherseits nicht bestätigt, weil sie bei einer abwechslungsreichen Tätigkeit mit den vorhandenen Befunden nicht objektiv erforderlich seien. Dr. M ... begründe sie mit zu erwartenden Schmerzen und halte sie nur "mit Wahrscheinlichkeit" für erforderlich. Aus Sicht der Beklagten handle es sich bei der Aussage von Dr. M ... zur Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen um eine rein vorsorgliche Empfehlung.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers den Chirurgen Dr. M ... mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem nach ambulanter Untersuchung am 22. März 2001 erstatteten Gutachten vom 03. Mai 2001 folgende Diagnosen gestellt: - Postnukleotomie-Syndrom/Failed-Back-Surgery-Syndrom, - Bandscheibenprolaps L4/5 und L5/S1, - Zervikalsyndrom, - beginnendes Impingement-Syndrom linke und rechte Schulter, - chronische Antrumschleimhautgastritis, - Hiatushernie, - Refluxösophagitis, - Fußheberschwäche links. Der Kläger sei in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord, am Fließband, in Wechselschicht oder bei Nacht, ohne Arbeiten, die mit Zwangshaltungen, z. B. Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, im Bücken, Knien, auf Treppen, Leitern und Gerüsten oder an laufenden Maschinen auszuführen seien, ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe vollschichtig zu verrichten. Dem Kläger, der nach eigenen Angaben etwa 20 km mit dem PKW problemlos selbständig absolvieren könne, seien viermal täglich 500 m Fußweg zumutbar; die Zeitdauer für das Zurücklegen von 500 m Gehstrecke liege unter 20 Minuten. Das Regime zusätzlicher Arbeitspausen aufgrund entstehender belastungsabhängiger Beschwerden sei nicht pauschal festzustellen. Die aus den Veränderungen am Bewegungsapparat resultierenden belastungsabhängigen Schmerzen erforderten mit Wahrscheinlichkeit jede zweite Stunde eine zusätzliche Erholungspause von 10 Minuten. Zur Ausübung der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle oder der Tätigkeit eines Pförtners bestehe keine medizinische Gegenanzeige.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (alte Fassung - a. F.) noch erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (neue Fassung - n. F.) ist.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die (Rest-) Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61).
Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers dessen letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als (Berufs-)Kraftfahrer zugrundezulegen. Diesen Beruf hat der Kläger von April 1981 bis Juli 1996 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt. In ihm hat er zudem am 01. Juli 1987 den Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer erworben.
Den Beruf eines Berufskraftfahrers kann der Kläger nicht mehr vollwertig ausüben. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen körperlichen Belastungen - insbesondere das Sitzen mit langem Fahren sowie die Be- und Entladearbeiten mit Heben von schweren Lasten - sind mit seinem Gesundheitszustand aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankungen nicht mehr vereinbar. Hiervon geht - in Übereinstimmung mit dem Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 18. April 1997, dem Gutachten von Dipl.-Med. Sch ... vom 11. Februar 1999 und dem Gutachten von Dr. M ... vom 03. Mai 2001 - auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit beim Kläger nicht vor. Denn berufsunfähig ist ein Versicherter nicht schon dann, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr vollwertig ausüben kann, sondern erst dann, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG in seiner Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61,55). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehr-Stufen-Schema erfolgt allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5, 61).
Ausgehend von diesen Kriterien ist der bisherige Beruf des Klägers der dritten Gruppe im Mehrstufenschema des BSG mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Zwar hat der Kläger in diesem Beruf am 01. Juli 1987 einen Facharbeiterabschluss erworben. Doch ist die bloße Bezeichnung eines Berufes als "Facharbeiter"-Beruf für dessen Einordnung in das Mehrstufenschema ohne Belang. Für die Zuordnung zu der Gruppe der Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas ist vielmehr grundsätzlich eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren, erforderlich. Bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen kommt eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas darüber hinaus auch dann in Betracht, wenn für den entsprechenden Beruf im alten Bundesgebiet eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren erforderlich war. Da für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht nur in der ehemaligen DDR, sondern auch im alten Bundesgebiet keine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren erforderlich war, kann dieser Beruf grundsätzlich nicht in die Gruppe der Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas eingeordnet werden (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 143, 149, bestätigt durch BSG, SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1).
Eine Zuordnung zu der Gruppe der Facharbeiter i.S. des Mehrstufenschemas kommt auch nicht aufgrund der tariflichen Eingruppierung des Klägers durch seinen letzten Arbeitgeber in die Lohngruppe 5 des Tarifvertrags für den sächsischen Groß- und Außenhandel in Betracht. Zwar werden nach dieser Lohngruppe "Arbeiten, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen, oder Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten erfordern, die deren von Facharbeitern gleichzusetzen sind", entlohnt. Doch folgt aus der Verwendung des Wortes "Facharbeiter" im Oberbegriff der Lohngruppe 5 nicht, dass es sich dabei um Facharbeiter i.S. des Mehrstufenschemas handelt. Dagegen spricht - abgesehen davon, dass der Tarifvertrag keine Angaben zu der Dauer der "geforderten abgeschlossenen Facharbeiterausbildung" enthält, obwohl es auch Berufe gibt, in denen in einer bis zu zweijährigen Ausbildung ein Facharbeiterzeugnis erworben werden kann - vor allem, dass Arbeiten, die eine "abgeschlossene Ausbildung zum Handwerker" voraussetzen nach der Lohngruppe 6 entlohnt werden. Da Ausbildungen zum Handwerker regelmäßig mehr als zwei Jahre dauern, ordnet der Tarifvertrag Facharbeiter i.S. des Mehrstufenschemas nicht der Lohngruppe 5, sondern der Lohngruppe 6 zu. Dafür, dass die Differenzierung zwischen Lohngruppe 5 und 6 nicht auf der Dauer der verschiedenen Ausbildungen, sondern auf qualitätsfremden Merkmalen beruht, gibt es keine Anhaltspunkte. Aus der Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 5 des Tarifvertrags für den sächsischen Groß- und Außenhandel lässt sich folglich nicht ableiten, dass er der zweiten Gruppe im Mehrstufenschema mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist.
Angehörige der Gruppe der angelernten Arbeiter können grundsätzlich pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, wenn sie nach den medizinischen Feststellungen noch in der Lage sind, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist bei ihnen angesichts der Vielzahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen angelernten und ungelernten Tätigkeiten körperlich leichter Art entbehrlich. Anders verhält es sich jedoch bei dem oberen Bereich der angelernten Arbeiter. Dabei handelt es sich um Versicherte, deren bisheriger Beruf berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die ohne einschlägige Vorkenntnisse erst durch eine betriebliche Anlernzeit von mehr als 12 Monaten erworben werden können. Diese Versicherten können nicht schlechthin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Vielmehr ist in diesen Fällen eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Soweit dabei ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, dürfen diese nicht von nur ganz geringem qualitativem Wert sein, sondern müssen sich durch Qualitätsmerkmale, wie z. B. das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
In Anbetracht dessen, dass für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer in der ehemaligen DDR und im alten Bundesgebiet eine Ausbildungszeit von zwei Jahren erforderlich war, ist eine Einstufung des Klägers, der eine Ausbildung als Berufskraftfahrer absolviert und langjährig in diesem Beruf gearbeitet hat, in den oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter gerechtfertigt. Ausgehend von dieser Einstufung kann der Kläger jedoch sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle verwiesen werden, da es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die sich aus dem Kreis völlig unqualifizierter Arbeiten durch Qualitätsmerkmale, wie das Erfordernis einer Einarbeitung, heraushebt.
Diese Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Nach den beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H ... vom 13. April 2000 und 16. Juni 2000 gehört zum Aufgabengebiet eines Mitarbeiters in der Poststelle das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhalts von Postsendungen, das Anbringen des Eingangsstempels, das Verteilen an die zuständigen Sachbearbeiter/Fachabteilungen, die Mitnahme der zu versendenden Poststücke, das Kuvertieren und Frankieren der Ausgangspost sowie das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen. Es handelt sich hierbei um körperlich leichte Arbeiten, die in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden. Zwangshaltungen fallen selten an, das Heben und Tragen von schweren Lasten wird dadurch vermieden, dass die Post mittels fahrbarer Rollwagen transportiert wird. In psychischer Hinsicht erforderlich sind genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Für Tätigkeiten mit dem vorbezeichneten Anforderungsprofil besitzt der Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Denn der Kläger ist seit Rentenantragstellung in der Lage, zumindest körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechsel- oder Nachtschicht vollschichtig zu verrichten. Dies ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus dem Rehabilitations-Entlassungsbericht vom 18. April 1997 und dem Gutachten von Dipl.-Med. Sch ... vom 11. Februar 1999, und wird bestätigt durch das Gutachten von Dr. M ... vom 03. Mai 2001. Danach hat durch die Bandscheibenoperation am 14. Februar 1997 beim Kläger Beschwerdefreiheit nicht erreicht werden können. Dipl.-Med. Sch ... spricht insoweit von einer hypomobilen Dysfunktion, einer hochgradigen Rumpfmuskeldysbalance und einem rezidivierenden lumbalen Pseudoradikulärsyndrom. In dem Gutachten von Dr. M ... ist diesbezüglich von einem Postnukleotomie-Syndrom bzw. Failed-Back-Surgery-Syndrom die Rede. Im Gegensatz zu Dipl.-Med. Sch ..., der eine deutliche Besserung bestimmter Funktionen und sensibler Empfindungen seit der Vorbeurteilung im Rehabilitations-Entlassungsbericht angenommen und beim Kläger auch noch Besserungsmöglichkeiten gesehen hat, ist nach der Einschätzung von Dr. M ... eine Verschlechterung eingetreten. Diese Verschlechterung, die nach seiner Einschätzung im Wesentlichen darauf beruht, dass der Kläger von der Bandscheibenoperation nicht profitiert hat, sondern bei ihm nach kurzer Zeit die gleiche Symptomatik wie vor der Operation wieder aufgetreten ist, bedingt aber auch nach seiner Auffassung kein unter vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten. Vielmehr gelangt Dr. M ... wie auch die Vorgutachten zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten mit gewissen Funktionseinschränkungen und bestätigt damit letztlich diese. Dies gilt auch, was die Wegefähigkeit des Klägers anbelangt, der nach den Angaben in dem Gutachten von Dr. M ... Fußwege von 500 m in unter 20 Minuten zurücklegen und jedenfalls Strecken bis 20 km mit dem PKW fahren kann. Soweit es in dem Gutachten von Dr. M ... heißt, die aus den Veränderungen am Bewegungsapparat resultierenden bewegungsabhängigen Schmerzen erforderten mit Wahrscheinlichkeit jede zweite Stunde eine zusätzliche Erholungspause von etwa 10 Minuten, die für Auflockerungsübungen zur Entspannung der schmerzhaften Paravertebralmuskulatur genutzt werden könne, so ist dies, wie auch aus dem dabei gemachten Vorbehalt hervorgeht, das Regime zusätzlicher Arbeitspausen aufgrund entstehender belastungsabhängiger Beschwerden sei nicht pauschal festzustellen, nicht im Sinne einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit eines exakt einzuhaltenden Pausenregimes, sondern im Sinne einer groben Richtlinie und Empfehlung zu verstehen. Letztlich bestätigt damit das im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten von Dr. M ... das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Gutachten von Dipl.-Med. Sch ..., das entgegen der von Klägerseite vertretenen Auffassung gerichtsverwertbar ist. Zwar ist in dem Gutachten von Dipl.-Med. Sch ... von einer starken Ausrichtung des Klägers auf die Erlangung einer Berufsunfähigkeitsrente und von Aggravationstendenzen die Rede. Aus einer derartigen Erklärung der Diskrepanz zwischen subjektiver Darstellung der Beschwerden und objektiv festgestellten Befunden folgt jedoch nicht die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens. Vielmehr ist es gerade im Gegenteil Aufgabe eines Sachverständigen, nicht einfach die subjektive Beschwerdeschilderung eines Klägers zu übernehmen, sondern auf der Grundlage einer - naturgemäß von subjektiven Einflüssen nicht freien - Anamneseerhebung die objektiven Befunde festzustellen und mit den anamnestischen Angaben in einer epikritischen Zusammenfassung zu würdigen. Diese Aufgabe hat Dipl.-Med. Sch ... nicht nur nicht verfehlt, sondern erfüllt, indem er beschrieben hat, dass der Kläger deutlich Bewegungseinschränkungen aggraviert hat, die bei Ablenkung normal ausgeführt werden konnten. Dass sich derartige Aggravationserscheinungen mit einer starken Ausrichtung auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erklären lassen, braucht zwar in einem orthopädischen Gutachten nicht erwähnt zu werden, macht dies aber auch nicht unbrauchbar, da sich allein daraus keine die Überzeugungskraft der gutachterlichen Feststellungen erschütternde Voreingenommenheit des Sachverständigen ableiten lässt.
Kann der Kläger somit nicht nur sozial, sondern auch gesundheitlich zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle verwiesen werden - wogegen insbesondere auch nicht spricht, dass nach den Gutachten von Diplom-Verwaltungswirtin H ... bei dieser Verweisungstätigkeit Zwangshaltungen selten anfallen, da diese, weil sie selten anfallen, nicht tätigkeitsprägend sind -, so ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F ... Bei ihm liegen auch keine Leistungseinschränkungen vor, die es ihm trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich machten, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. zu diesen Fällen BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Er ist insbesondere in seiner Wegefähigkeit nicht eingeschränkt und bedarf auch keiner betriebsunüblicher Pausen.
Der Kläger ist aber nicht nur nicht berufsunfähig. Aufgrund seines vollschichtigen Leistungsvermögens für körperlich leichte Arbeiten und mangels Vorliegens von Leistungseinschränkungen, aufgrund derer ihm trotz vollschichtigen Leistungsvermögens der Arbeitsmarkt verschlossen wäre, liegen bei ihm auch - und erst recht - die erheblich strengeren Voraussetzungen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht vor. Da der Kläger auch über den 31. Dezember 2000 hinaus vollschichtig, d. h. acht Stunden täglich, einsatzfähig für körperlich leichte Arbeiten ist, sind bei ihm auch die Voraussetzungen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 bzw. 2 SGB VI n. F. nicht erfüllt.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung im August 1997 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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