L 5 RJ 88/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 901/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 88/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit

Der am ... 1952 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der 10. Klasse in der Zeit von September 1969 bis zum Juli 1971 den Beruf eines Baumaschinisten, erwarb am 31. Juli 1971 das entsprechende Facharbeiterzeugnis, war anschließend bis März 1975 als Kraftfahrer, mit Unterbrechung durch seinen Wehrdienst bis Dezember 1979 als Taxifahrer, erneut von August 1980 bis November 1980 als Kraftfahrer, von Februar 1982 bis Februar 1984 als Schmierungsfacharbeiter, bis März 1990 als Kellner, bis Mai 1991 als Gaststättenleiter, bis April 1993 als Kraftfahrer und von Februar 1994 bis zur betrieblichen Kündigung mangels Auftragslage im Juli 1994 als Bauarbeiter beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 16. Juli 1996 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Invalidität, begründete er mit Wirbelsäulen- und Bandscheibenbeschwerden sowie mit einer Lähmung im linken Fuß seit Juni 1996.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 29. Juli 1996 (Arbeitsunfähigkeit für vier bis acht Wochen), - der Bericht der Reha-Klinik D ... vom 11. November 1996 über einen stationären Aufenthalt vom 08. Oktober bis zum 05. November 1996, aus welchem der Kläger arbeitsfähig für die Tätigkeit als Baumaschinist entlassen wurde sowie - der Bericht des Dr. S ..., Facharzt für Chirurgie, vom 04. März 1997.

Mit Bescheid vom 20. März 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen im erlernten Beruf als Baumaschinist ab. Den Widerspruch vom 28. April 1997, in welchem der Kläger sein Unvermögen zur vollschichtigen Verrichtung von schweren körperlichen Tätigkeiten bekundete, wies die Beklagte mit Bescheid vom 04. August 1997 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Baumaschinist weiterhin vollschichtig tätig sein und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne häufiges Bücken verrichten.

Auf die am 03. September 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig das Gutachten des Arbeitsamtes Leipzig vom 24. Februar 1997 (vollschichtig leichte, zeitweise auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten), einen Befundbericht des Dr. T ..., Facharzt für Orthopädie, vom 03. September 1997 und des Dr. S ... vom 27. Mai 1998 eingeholt sowie ein orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. F ... erstellen lasen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 10. Juli 1998, nach Untersuchung des Klägers am 08. Juli 1998, zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:

- röntgenologisch nachgewiesene Bandscheibenschädigung zwischen 5. und 6. Halswirbelkörper sowie zwischen 4. und 5. Lendenwirbelkörper und 5. Lendenwirbelkörper und Kreuzbein

Gegenüber der letzten Untersuchung im Rentenverfahren am 24. Februar 1997 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich. Die Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule seien in der Regel durch entsprechende Behandlungen zu beherrschen. Mit Rücksicht auf die seit Juli 1996 bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen könne der Kläger leichte Arbeiten, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien nicht bei kalter Jahreszeit, unter Vermeidung von häufigem schwerem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Arbeiten am Fließband und länger andauernden Zwangshaltungen vollschichtig verrichten.

Mit Urteil vom 11. Februar 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach den medizinischen Erhebungen hat es ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sowie ein aufgehobenes Leistungsvermögen im bisherigen Beruf als Baumaschinist festgestellt und den Kläger auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen.

Der Kläger macht mit der hiergegen am 13. April 1999 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, er besitze aus der Tätigkeit als Baumaschinist Berufsschutz als Facharbeiter. Auf eine Tätigkeit als Hausmeister mit mittelschweren bis schweren körperlichen Arbeiten könne er mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht verwiesen werden und für eine Hausmeistertätigkeit mit Verwaltungsaufgaben fehlten ihm die speziellen Verwaltungskenntnisse. Nach seinem Wissen sei sein letzter Arbeitgeber nicht tarifgebunden gewesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Februar 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 1997 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Der Kläger sei allenfalls der Berufgruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen und, neben der Tätigkeit als Hausmeister, auch auf eine solche als Mitarbeiter in der Poststelle oder als Registrator verweisbar.

Der Senat hat eine Arbeitgeberauskunft der Wi ... Bauunternehmung GmbH vom 09. Juni 1999 eingeholt, den Entlassungsbericht der Reha-Klinik D ... vom 03. Februar 2000, aus welcher der Kläger nach stationärer Behandlung vom 12. Januar bis zum 02. Februar 2000 arbeitsunfähig für drei bis vier Wochen für die Tätigkeit als Straßenbauer und mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten entlassen worden ist sowie das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 11. April 2000 (derzeit arbeitsunfähig) beigezogen. Des Weiteren hat der Senat einen Befundbericht des Dr. T ... vom 12. Juli 2000 eingeholt und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. Sch ... erstellen lassen. In seinem Gutachten vom 09. Januar 2001 erhob der Sachverständige nach ambulanter Untersuchung am selben Tag folgende Diagnosen/Feststellungen:

- rezidivierendes lokales Lendenwirbelsäulensyndrom mit zeitweiliger Irritation der Nervenwurzeln L 5/S 1 links im Sinne eines Lumbago bzw. einer Lumboischialgie links, zur Zeit lediglich leichte qualitative Funktionsstörung, mit aggravativen Tendenzen und allenfalls beginnender Somatisierungsstörung,
- rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom (anamnestisch), zur Zeit keine nennenswerte Funktionsstörung,
- Verschleißerscheinungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (orthopädisches Gutachten von 1998)

Die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit ergäben sich im Wesentlichen aus den in dem orthopädischen Gutachten von 1998 beschriebenen Einschränkungen. Seit dem Rentenantrag vom 06. Juli 1996 lasse sich eine eindeutige, gravierende Verschlechterung der körperlichen Befindlichkeit nicht nachweisen. Unter Berücksichtigung des neurologisch-psychiatrischen Gebietes sei der Kläger in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Positionen, ohne Präferenz eines Arbeitsmodus, vollschichtig durchzuführen. Vermieden werden sollten Heben und Tragen, Tätigkeiten im Hocken oder im Knien bzw. im Bücken. Arbeiten über Kopf oder in sonstigen Zwangshaltungen sowie Steigen auf Leitern oder Gerüsten kämen auf Grund der Wirbelsäulensymptomatik nur in Ausnahmefällen in Frage. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Baumaschinist dürfte nicht mehr existenzsichernd auszuführen sein. Die Tätigkeit eines Hausmeisters sei so vielschichtig, dass zahlreiche Tätigkeiten nur mit Einschränkungen oder nicht durchgeführt werden könnten (z. B. Tätigkeiten auf Leitern, Heben und Tragen etc.). Eine Tätigkeit als Pförtner sei auf Grund der vorliegenden Symptomatik durchaus möglich.

In seinem Bericht vom 12. Juli 2000 hat Dr. T ... auf orthopädischem Gebiet eine unveränderte Darstellung des Befundes seit 1997 angegeben.

Der Senat hat den Beteiligten die Berufsinformationskarte 546 der Bundesanstalt für Arbeit (Baumaschinenführer), zur Tätigkeit eines Hausmeister die berufskundlichen Gutachten der Sachverständigen Wolfgang Sch ... und Hans-Joachim L ... vom 18. Juni 1990 bzw. 10. Mai 1991 sowie die Auskunft des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 04. Mai 1998 (jeweils beigezogen aus anderen Verfahren) und zur Tätigkeit eines Pförtners das berufskundliche Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin Silvia H ... vom 07. Januar 2000 (erstellt für das Sächsisches Landessozialgericht zum Az.: L 5 RJ 167/98) übersandt.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen und die Leistungsakte des Arbeitsamtes Leipzig mit der Stamm-Nr. 640706. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung der im Berufungsverfahren noch streitigen Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a. F.]).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Bauarbeiter. Diese hat der Kläger vollwertig bewusst und gewollt vom 01. Februar 1994 bis zum 08. Juli 1994 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt. Auf die vorangegangene Tätigkeit als Kraftfahrer bei der A ... & Co GmbH kann nicht abgestellt werden, da dieses Beschäftigungsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet worden ist.

Den Beruf als Bauarbeiter kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen schweren körperlichen Arbeiten mit Erschütterungen sind mit den orthopädischen Beeinträchtigungen des Klägers nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 Monaten bis zu 24 Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Nach diesem Schema kann jeder Versicherte auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Bauarbeiter der Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren oder im oberen Bereich zuzuordnen ist. Jedenfalls handelte es sich, entgegen der Ansicht des Klägers, bei der Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Firma Windolph nicht um eine Facharbeitertätigkeit im Bereich der Berufgruppe des Baumaschinisten. Im Falle der Einstufung in den Bereich der angelernten Arbeiter im unteren Bereich ist der Kläger mit dem bestehenden Leistungsvermögen vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar, ohne dass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf. Nach der Arbeitgeberauskunft der Firma W ... Bauunternehmung GmbH vom 09. Juni 1999 wurde der Kläger als Bauarbeiter (so auch in der Arbeitsbescheinigung vom 05. September 1994 für das Arbeitsamt Leipzig) geführt und verrichtete Tiefbau- und Kabelverlegungsarbeiten. Für diese Arbeiten ist die Ausbildung als Baumaschinist nicht erforderlich gewesen, sondern auch ein ungelernter Arbeitnehmer ohne Vorkenntnisse bedurfte dazu lediglich einer Anleitung von zwei Wochen. Diese vom Kläger verrichteten Tätigkeiten entsprechen auch nicht dem Tätigkeitsbereich eines Baumaschinisten gemäß der Berufsinformationskarte (BO 546). Dort ist unter Ziffer 12 als Aufgabengebiet eines Baumaschinisten ausgeführt: Bedienen, Fahren und Warten sowie Transportieren, Aufstellen und Einrichten von Straßenbaumaschinen, Rammmaschinen, Pressluftmeißeln, Betoniermaschinen, Bauaufzügen und andere Baumaschinen.

Selbst wenn der Kläger als angelernter Arbeitnehmer im oberen Bereich eingestuft würde, wäre er auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert besitzen und sich durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 143, Seite 473 m. w. Nw.), zumutbar verweisbar. Bei angelernten Arbeitnehmern im oberen Bereich ist eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. Dem Kläger ist objektiv und subjektiv die Tätigkeit eines Pförtners zumutbar. Nach dem beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin Silvia H ... vom 07. Januar 2000 für das Sächsische Landessozialgericht zum Az.: L 5 RJ 167/98 gehört zum Aufgabengebiet im Wesentlichen das Empfangen und Weiterleiten von Besuchern, Betriebsangehörigen u. ä., gegebenenfalls das Prüfen von Legitimationen, Anmelden und Weiterleiten der Besucher, Ausstellen der Besucherscheine sowie das Erteilen von Auskünften. Je nach Arbeitsplatzgestaltung fallen auch das Bedienen der Telefonanlage, Postverteilung, Durchführung von Kontrollgängen an. Die Arbeit ist generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z. B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich. Pförtner werden z. B. im öffentlichen Dienst nach Lohngruppe II Nr. 1.9 des "Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder" (MTArb) bezahlt. Es handelt sich um eine Lohngruppe, die sich aus dem Niveau der einfachen (Hilfs-) Arbeiten heraushebt und bestimmt ist für "Arbeiter, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist". Eine besondere Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt und die nötige Einarbeitungszeit übersteigt in keinem Fall die Dauer von drei Monaten. Arbeitsplätze dieser Art stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügender Anzahl zur Verfügung. Im Gegensatz zum gehobenen Pförtner (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1991, Az.: 13/5 RJ 29/89) handelt sich hierbei nicht ausschließlich um Schonarbeitsplätze.

Hierfür, sowie für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes besteht nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere nach den Befunden der Reha-Klinik D ... vom 11. November 1996 und vom 03. Februar 2000, des orthopädischen Gutachtens des Prof. Dr. F ... vom 10. Juli 1998 und des neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. Sch ... vom 09. Januar 2001 ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Bandscheibenschädigung zwischen 5. und 6. Halswirbelkörper sowie zwischen 4. und 5. Lendenwirbelkörper und 5. Lendenwirbelkörper und Kreuzbein, mit zeitweiliger Irritation der Nervenwurzeln L5/S1 links, bedingen qualitative Einschränkungen: der Kläger kann nur noch leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben und Tragen und ohne häufiges Hocken, Knien oder Bücken sowie ohne Überkopfarbeiten und sonstige Zwangshaltungen vollschichtig verrichten. Eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung seit der Entlassung aus der Rehabilitation im Februar 2000 ist nicht festzustellen. Das Gutachten des MDK vom 11. April 2000 enthält keine gegenüber der vorangegangenen Rehabilitation derart verschlechterte Befunde, dass damit ein aufgehobenes Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten begründet werden könnte. Das Zeichen nach Lasègue war links erst bei 65 Grad positiv. Die linksseitige Lumboischialgie bei Bandscheibenvorwölbung/-protrusion im Segment L 4/5 ist bereits in dem Gutachten des Arbeitsamtes Leipzig vom 24. Februar 1997 und dem orthopädischen Gutachten des Dr. F ... diagnostiziert und sozialmedizinisch gewürdigt worden. Folgerichtig wurde in dem Gutachten des MDK vom 11. April 2000 auch keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Eine wesentliche Progredienz der Schmerzsymptomatik mit weiteren Einbußen der Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule ist nicht ersichtlich. Im Rahmen der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Sch ... am 09. Januar 2001 sind nur leichte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule mit zeitweiliger Irritation der Nervenwurzeln L5/S1 im Sinne eines Lumbago bzw. Lumboischialgie links, mit aggravativen Tendenzen, festgestellt worden. Nach dem Befundbericht des Orthopäden Dr. T ... vom 16. Februar 2001 ist der Kläger letztmalig am 03. Mai 2000 vorstellig geworden, wobei eine unveränderte Darstellung des Befundes seit 1997 angegeben wurde, so dass die orthopädische Leistungsbeurteilung der Reha-Klinik D ... vom 03. Februar 2000 weiterhin Gültigkeit besitzt und von Amts wegen eine weitere orthopädische Begutachtung nicht erforderlich war. Mit den vorbezeichneten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist der Kläger daher in der Lage, vollschichtig einer Tätigkeit als Pförtner bzw. mindestens leichten körperlichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Psychiatrische Beeinträchtigungen, welche der Tätigkeit eines Pförtners entgegenstünden, sind von Dr. Sch ..., in Kenntnis des Anforderungsprofils dieser Tätigkeit gemäß dem beigezogenen Gutachten der Sachverständigen Sylvia H ..., nicht bekundet worden.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so genannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).

Die Anwendung des § 43 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 16. Juli 1996 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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