Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 SB 41/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... aus Z ... beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) am 29.04.1999 eingegangenen Schreiben die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren beantragt und hierzu schriftsätzlich vorgetragen.
Dem Antrag liegt die - mit Beschluss vom 16.03.1999 zum Ruhen gebrachte - Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden (SG) vom 08.07.1998 zu Grunde. Das SG hat den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, eine "Persönlichkeitsstörung" als weitere Funktionsbeeinträchtigung und einen GdB von 60 festzustellen. Im Übrigen hat das SG die Klage, die auf Zuerkennung eines höheren GdB und zuletzt auch des Nachteilsausgleichs "G" gerichtet war, abgewiesen. Hinsichtlich des Nachteilsausgleichs hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, weil insoweit eine unzulässige Klageänderung vorliege. Im Übrigen hat sich das SG im Wesentlichen auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. G. und Prof. Dr. F. gestützt. Die Berufung zielt auf Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von wenigstens 80 und - wiederum zuletzt - auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G".
Nach § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht hat das SG die Klage hinsichtlich des Nachteilsausgleichs "G" als unzulässig abgewiesen. Mit dem streitgegenständlich gewesenen Änderungsbescheid vom 06.03.1996 hat der Beklagte die GdB-Höhe in Anwendung des § 48 SGB X wegen einer "Heilungsbewährung" mit 40 festgestellt. Der Widerspruch vom 01.04.1996 hat allein auf Zuerkennung eines GdB von 100 gezielt. Allein hierüber hat der Beklagte im Weiteren Amtsermittlungen getroffen und entschieden (Teilabhilfe-Bescheid vom 26.06.1996, Widerspruchsbescheid vom 23.09.1996 und das Urteil des SG ausführender Bescheid vom 26.10.1998). Auch die Klage hat ausweislich des Schreibens vom 16.10.1996 auf die Zuerkennung eines höheren GdB gezielt. Den Nachteilsausgleich hat der Kläger erstmals mit beim SG am 29.12.1997 eingegangenen Schreiben und nach Abschluss der Amtsermittlungen geltend gemacht.
Vorsorglich wird insoweit auch darauf hingewiesen, dass sich die Berufung ausweislich des vom Kläger selbst verfassten, beim LSG am 05.11.1998 eingegangenen Schreibens ebenfalls nicht auf die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen, sondern nur gegen die vom SG erkannte GdB-Höhe gerichtet hat. Der Klägervertreter hat ebenfalls, und zwar mit Schriftsatz vom 20.09.1999, angekündigt, in der mündlichen Verhandlung ausschließlich hinsichtlich der GdB-Höhe einen Antrag stellen zu wollen, und ausgeführt: "Im Übrigen wird das Urteil nicht angefochten". Der Schriftsatz vom 22.02.2000 nimmt ebenfalls allein zur GdB-Höhe Stellung. Erst mit weiterem Schriftsatz vom 15.05.2000 teilt der Klägervertreter mit, dass sich die Berufung auch auf den Nachteilsausgleich "G" erstrecken soll.
Soweit sich die Berufung gegen die Zuerkennung eines GdB von 60 richtet und insoweit einen GdB von wenigstens 80 für zutreffend hält, liegen Erfolgsaussichten ebenfalls nicht vor. Das SG hat die beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ausführlich und eingehend unter Würdigung der beigezogenen Gutachten sowie der maßgeblichen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" berücksichtigt. Weder die vom Kläger selbst verfasste Berufungsschrift noch die weiteren Schreiben und Schriftsätze rechtfertigen nach dem gegenwärtigen Sachstand eine abweichende Beurteilung. Soweit der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 20.09.1999 auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. hinweist und meint, die Bewegungseinschränkung im Kniegelenk bedinge einen "Einzel-GdB" von 20 und nicht nur von 10, rechtfertigt dies keine GdB-Erhöhung (vgl. zur Ermittlung des "Gesamt-GdB" Anhaltspunkte, Nr. 19 Abs. 4 [S. 35]). Der Vortrag im Schriftsatz vom 22.02.2000 schießlich führt Erkrankungen an, deren Ausmaß bereits in den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere in den vom SG eingeholten Befundberichten und Gutachten, umfassend gewürdigt ist.
Dem Antrag kann deshalb nicht entsprochen werden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Kläger hat mit einem beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) am 29.04.1999 eingegangenen Schreiben die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren beantragt und hierzu schriftsätzlich vorgetragen.
Dem Antrag liegt die - mit Beschluss vom 16.03.1999 zum Ruhen gebrachte - Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden (SG) vom 08.07.1998 zu Grunde. Das SG hat den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, eine "Persönlichkeitsstörung" als weitere Funktionsbeeinträchtigung und einen GdB von 60 festzustellen. Im Übrigen hat das SG die Klage, die auf Zuerkennung eines höheren GdB und zuletzt auch des Nachteilsausgleichs "G" gerichtet war, abgewiesen. Hinsichtlich des Nachteilsausgleichs hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, weil insoweit eine unzulässige Klageänderung vorliege. Im Übrigen hat sich das SG im Wesentlichen auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. G. und Prof. Dr. F. gestützt. Die Berufung zielt auf Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von wenigstens 80 und - wiederum zuletzt - auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G".
Nach § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht hat das SG die Klage hinsichtlich des Nachteilsausgleichs "G" als unzulässig abgewiesen. Mit dem streitgegenständlich gewesenen Änderungsbescheid vom 06.03.1996 hat der Beklagte die GdB-Höhe in Anwendung des § 48 SGB X wegen einer "Heilungsbewährung" mit 40 festgestellt. Der Widerspruch vom 01.04.1996 hat allein auf Zuerkennung eines GdB von 100 gezielt. Allein hierüber hat der Beklagte im Weiteren Amtsermittlungen getroffen und entschieden (Teilabhilfe-Bescheid vom 26.06.1996, Widerspruchsbescheid vom 23.09.1996 und das Urteil des SG ausführender Bescheid vom 26.10.1998). Auch die Klage hat ausweislich des Schreibens vom 16.10.1996 auf die Zuerkennung eines höheren GdB gezielt. Den Nachteilsausgleich hat der Kläger erstmals mit beim SG am 29.12.1997 eingegangenen Schreiben und nach Abschluss der Amtsermittlungen geltend gemacht.
Vorsorglich wird insoweit auch darauf hingewiesen, dass sich die Berufung ausweislich des vom Kläger selbst verfassten, beim LSG am 05.11.1998 eingegangenen Schreibens ebenfalls nicht auf die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen, sondern nur gegen die vom SG erkannte GdB-Höhe gerichtet hat. Der Klägervertreter hat ebenfalls, und zwar mit Schriftsatz vom 20.09.1999, angekündigt, in der mündlichen Verhandlung ausschließlich hinsichtlich der GdB-Höhe einen Antrag stellen zu wollen, und ausgeführt: "Im Übrigen wird das Urteil nicht angefochten". Der Schriftsatz vom 22.02.2000 nimmt ebenfalls allein zur GdB-Höhe Stellung. Erst mit weiterem Schriftsatz vom 15.05.2000 teilt der Klägervertreter mit, dass sich die Berufung auch auf den Nachteilsausgleich "G" erstrecken soll.
Soweit sich die Berufung gegen die Zuerkennung eines GdB von 60 richtet und insoweit einen GdB von wenigstens 80 für zutreffend hält, liegen Erfolgsaussichten ebenfalls nicht vor. Das SG hat die beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen ausführlich und eingehend unter Würdigung der beigezogenen Gutachten sowie der maßgeblichen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" berücksichtigt. Weder die vom Kläger selbst verfasste Berufungsschrift noch die weiteren Schreiben und Schriftsätze rechtfertigen nach dem gegenwärtigen Sachstand eine abweichende Beurteilung. Soweit der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 20.09.1999 auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. hinweist und meint, die Bewegungseinschränkung im Kniegelenk bedinge einen "Einzel-GdB" von 20 und nicht nur von 10, rechtfertigt dies keine GdB-Erhöhung (vgl. zur Ermittlung des "Gesamt-GdB" Anhaltspunkte, Nr. 19 Abs. 4 [S. 35]). Der Vortrag im Schriftsatz vom 22.02.2000 schießlich führt Erkrankungen an, deren Ausmaß bereits in den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere in den vom SG eingeholten Befundberichten und Gutachten, umfassend gewürdigt ist.
Dem Antrag kann deshalb nicht entsprochen werden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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