Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 U 159/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 103/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 30. März 2000 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten ist insbesondere die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit.
Auf einen Antrag des Klägers vom 23.03.1993 erließ die Beklagte am 06.10.1998 einen Bescheid, mit dem die Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit abgelehnt wurde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 26.05.1999 zurückgewiesen. Am 30.06.1999 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2000 hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen den ihm mit dem Einschreiben Nr. 05210000093DE vom 16.05.2000 zugestellten Gerichtsbescheid am 23.06.2000 Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim SG eingelegt. Er hat hierbei erklärt, der Gerichtsbescheid sei ihm erst am 26.05.2000 zugegangen, da er vorher abwesend gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 10.07.2000 darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei und um Mitteilung der Gründe für die verspätete Einlegung der Berufung nebst Vorlage von ggf. vorhandenen Nachweisen gebeten.
Hierauf hat der Kläger am 01.08.2000 mitgeteilt, er habe in der 20. und 21. Woche einen Urlaub geplant gehabt und diesen auch gestartet, jedoch aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen. Während seiner Abwesenheit habe seine Tochter die Wohnung und damit auch den Briefkasten versorgt. So habe er am 24.05.2000 die Post erhalten und am 26.05.2000 habe seine Frau das Schreiben des SG von der Post abgeholt. Dem Schreiben war eine Quittung des Landessportbundes T ... bezüglich Übernachtungen/Verpflegung vom 19.05. bis 21.05.2000 beigefügt.
Auf eine Anfrage des Gerichtes vom 26.09.2000 übersandte die Deutsche Post AG am 03.01.2001 die Kopie des Auslieferungsbeleges des Einschreibens Nr. 05210000093DE. Ausweislich des Auslieferungsbeleges wurde das Einschreiben mit obiger Nummer am 18.05.2000 zugestellt. Der Auslieferungsbeleg trägt die Unterschrift "Sp ...".
Weitere Schreiben des Gerichtes an den Kläger wurden von diesem nicht beantwortet.
Er beantragt sinngemäß,
unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 30.03.2000 mit dem Bescheid vom 06.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.1999 aufzuheben, festzustellen, dass es sich bei den bei ihm vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden um eine Berufskrankheit handelt und ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der Verwaltungsakte und auf den Gerichtsbescheid vom 30.03.2000 verwiesen.
Dem Senat haben die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen.
II.
Die Berufung ist unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist.
Das Gericht konnte gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, da die Berufung unzulässig ist. Einer Entscheidung durch Beschluss steht auch nicht entgegen, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Aufl. 1998, § 158 Rn. 6). Eine besondere Anhörung war nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, aaO., Rn. 8).
Gemäß § 153 Abs. 1, § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Monatsfrist ist nicht eingehalten worden.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 30.03.2000 ist gemäß § 63 Abs. 2 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 1. Hlbs. VwZG galt der Gerichtsbescheid mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, somit dem 19.05.2000. Gemäß § 64 Abs. 1 1. Hlbs. SGG beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag nach der Zustellung, hier somit mit dem 20.05.2000. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet die Monatsfrist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der nach seiner Zahl dem Tag der Zustellung entspricht. § 64 Abs. 3 SGG regelt weiter, dass dann, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet. Vorliegend endete somit die Frist zur Einlegung der Berufung am Montag, dem 19.06.2000. Der Kläger hat jedoch erst am 23.06.2000 und damit verspätet beim SG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung eingelegt.
Da die Berufungsfrist eine gesetzliche Frist ist, die nicht verlängert werden kann (vgl. § 65 SGG) und auf die auch nicht verzichtet werden kann, muss eine nicht fristgerecht eingelegte Berufung als unzulässig verworfen werden (§ 158 Satz 1 SGG), wenn nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, sofern die versäumte Rechtshandlung - hier das Einlegen der Berufung - binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird.
Der Kläger hat auf die Anfrage des Gerichtes bezüglich der Gründe, die ihn an einer fristgerechten Einlegung der Berufung hinderten, mitgeteilt, er habe aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit den Gerichtsbescheid des SG erst am 26.05.2000 erhalten. Diese Einlassung wird jedoch widerlegt durch den Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG, aus dem hervorgeht, dass der Kläger den Gerichtsbescheid bereits am 18.05.2000, somit vor Antritt seines Urlaubes erhalten hatte. Aus einem Vergleich der Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift des Klägers auf der Berufungsschrift geht hervor, dass der Kläger selbst den Gerichtsbescheid in Empfang genommen hat. Der Senat hat aufgrund dessen keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Berufung verspätet eingelegt hat. Weitere Gründe, die den Kläger an einer fristgerechten Einlegung der Berufung gehindert hätten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Somit existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass Wiedereinsetzungsgründe vorliegen könnten.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten ist insbesondere die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit.
Auf einen Antrag des Klägers vom 23.03.1993 erließ die Beklagte am 06.10.1998 einen Bescheid, mit dem die Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit abgelehnt wurde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 26.05.1999 zurückgewiesen. Am 30.06.1999 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2000 hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen den ihm mit dem Einschreiben Nr. 05210000093DE vom 16.05.2000 zugestellten Gerichtsbescheid am 23.06.2000 Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim SG eingelegt. Er hat hierbei erklärt, der Gerichtsbescheid sei ihm erst am 26.05.2000 zugegangen, da er vorher abwesend gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 10.07.2000 darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei und um Mitteilung der Gründe für die verspätete Einlegung der Berufung nebst Vorlage von ggf. vorhandenen Nachweisen gebeten.
Hierauf hat der Kläger am 01.08.2000 mitgeteilt, er habe in der 20. und 21. Woche einen Urlaub geplant gehabt und diesen auch gestartet, jedoch aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen. Während seiner Abwesenheit habe seine Tochter die Wohnung und damit auch den Briefkasten versorgt. So habe er am 24.05.2000 die Post erhalten und am 26.05.2000 habe seine Frau das Schreiben des SG von der Post abgeholt. Dem Schreiben war eine Quittung des Landessportbundes T ... bezüglich Übernachtungen/Verpflegung vom 19.05. bis 21.05.2000 beigefügt.
Auf eine Anfrage des Gerichtes vom 26.09.2000 übersandte die Deutsche Post AG am 03.01.2001 die Kopie des Auslieferungsbeleges des Einschreibens Nr. 05210000093DE. Ausweislich des Auslieferungsbeleges wurde das Einschreiben mit obiger Nummer am 18.05.2000 zugestellt. Der Auslieferungsbeleg trägt die Unterschrift "Sp ...".
Weitere Schreiben des Gerichtes an den Kläger wurden von diesem nicht beantwortet.
Er beantragt sinngemäß,
unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Leipzig vom 30.03.2000 mit dem Bescheid vom 06.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.1999 aufzuheben, festzustellen, dass es sich bei den bei ihm vorliegenden Wirbelsäulenbeschwerden um eine Berufskrankheit handelt und ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der Verwaltungsakte und auf den Gerichtsbescheid vom 30.03.2000 verwiesen.
Dem Senat haben die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen.
II.
Die Berufung ist unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist.
Das Gericht konnte gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, da die Berufung unzulässig ist. Einer Entscheidung durch Beschluss steht auch nicht entgegen, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Aufl. 1998, § 158 Rn. 6). Eine besondere Anhörung war nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, aaO., Rn. 8).
Gemäß § 153 Abs. 1, § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Diese Monatsfrist ist nicht eingehalten worden.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 30.03.2000 ist gemäß § 63 Abs. 2 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 1. Hlbs. VwZG galt der Gerichtsbescheid mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, somit dem 19.05.2000. Gemäß § 64 Abs. 1 1. Hlbs. SGG beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag nach der Zustellung, hier somit mit dem 20.05.2000. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet die Monatsfrist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der nach seiner Zahl dem Tag der Zustellung entspricht. § 64 Abs. 3 SGG regelt weiter, dass dann, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages endet. Vorliegend endete somit die Frist zur Einlegung der Berufung am Montag, dem 19.06.2000. Der Kläger hat jedoch erst am 23.06.2000 und damit verspätet beim SG zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Berufung eingelegt.
Da die Berufungsfrist eine gesetzliche Frist ist, die nicht verlängert werden kann (vgl. § 65 SGG) und auf die auch nicht verzichtet werden kann, muss eine nicht fristgerecht eingelegte Berufung als unzulässig verworfen werden (§ 158 Satz 1 SGG), wenn nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, sofern die versäumte Rechtshandlung - hier das Einlegen der Berufung - binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird.
Der Kläger hat auf die Anfrage des Gerichtes bezüglich der Gründe, die ihn an einer fristgerechten Einlegung der Berufung hinderten, mitgeteilt, er habe aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit den Gerichtsbescheid des SG erst am 26.05.2000 erhalten. Diese Einlassung wird jedoch widerlegt durch den Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG, aus dem hervorgeht, dass der Kläger den Gerichtsbescheid bereits am 18.05.2000, somit vor Antritt seines Urlaubes erhalten hatte. Aus einem Vergleich der Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg mit der Unterschrift des Klägers auf der Berufungsschrift geht hervor, dass der Kläger selbst den Gerichtsbescheid in Empfang genommen hat. Der Senat hat aufgrund dessen keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Berufung verspätet eingelegt hat. Weitere Gründe, die den Kläger an einer fristgerechten Einlegung der Berufung gehindert hätten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Somit existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass Wiedereinsetzungsgründe vorliegen könnten.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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