Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 U 307/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 61/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 04.06.1998 und der Bescheid vom 08.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1997 teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 16.11.1996 ein Arbeitsunfall ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat, der zu thrombotischen Veränderungen ihres rechten Beines geführt hat.
Die am ...1949 geborene Klägerin arbeitete in der C ... Körperbehindertenschule der Stadt C ... als festangestellte Reinigungskraft. Bei der Klägerin wurde erstmals 1990 im rechten Bein eine Thrombophlebitis (Entzündung der Venenwand) festgestellt. Die Klägerin leidet ferner unter einer Varicosis beider Beine.
Nach ihren Angaben erlitt sie am 16.11.1995 gegen 12.30 Uhr während der Mittagspause im Aufenthaltsraum der Einrichtung einen Unfall, als ihr rechtes Bein gegen die Lehne eines Stuhles gestoßen sei. Folgende Unfallschilderungen ergeben sich aus den Akten:
"Da Frau St ... Beine schmerzten, wollte sie diese in der Mittagspause hochlegen. Dabei stieß sie sich mit der Kniekehle an der hölzernen Armlehne des Stuhles. Aus der Prellung entstand eine Venenentzündung." (Unfallanzeige des Arbeitgebers, unterschrieben nur vom Personalratsvertreter, vom 28.11.1995, Blatt 11 der Beklagtenakte);
"Wegen starker Schmerzen im Bein [Hervorhebung nicht im Original], legte ich die Beine in der Mittagspause auf einen Stuhl und stieß mich dabei mit dem rechten Bein an der Armlehne des Stuhles. Ich habe mich im Venenbereich der re. Kniekehle gestoßen und erlitt eine Prellung im Venenbereich, sowie eine Venenentzündung." (handschriftliche Erklärung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen am 4.12.1995; Blatt 52 der Beklagtenakte);
"In der Mittagspause am 16.11., mit dem rechten Knie gestoßen. Seitdem Schmerzen des gesamten re. Beines." (Durchgangsarztbericht von Dr. K ... vom 14.12.1995; Blatt 18 der Beklagtenakte);
"Die Patientin gab an, am 16.11.1995 mit dem rechten Unterschenkel medial im Kniebereich verunfallt zu sein. Beschwerden traten erstmals am 20.11.95 auf" (Befundbericht des Dipl.-Med. K ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 29.1.1996 Blatt 3 der Beklagtenakte);
"Die Patientin habe sich am 16.11.95 in der Mittagspause das rechte Bein in Kniehöhe am Schreibtisch gestoßen. Seitdem würden Schmerzen im gesamten Bein bestehen." (Befundbericht des D- Arztes Dr. K ..., Facharzt für Chirurgie, vom 8.3.1996; Blatt 56 der Beklagtenakte);
"Ich wollte mich von der starken Mehrbelastung erholen, indem ich meine Beine hoch legen wollte, wobei ich mich unglücklich an der scharfkantigen Armlehne des Stuhls in der rechten Kniekehle gestoßen habe." (handschriftliche Erklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten im Widerspruchsverfahren am 15.7.1997; Blatt 125 der Beklagtenakte);
"Die Klägerin wollte ihre Beine auf den schon erwähnten Stuhl legen. Es handelte sich um einen Metallstuhl mit Holzarmlehnen. Als die Klägerin ihre Beine über die Armlehne heben wollte, stieß sie mit der rechten Kniekehle an, wo die Lehne zu Ende ist und deshalb nicht nur eine Kante vorhanden ist, sondern eine richtige Ecke. Die Klägerin fuhr mit der Hand an diese Stelle. Frau D ..., welche anwesend war, sagte sofort: "Oh, das war jetzt wohl die Ader!" ... Wenn bisher geschildert wurde, dass bei dem Unfall niemand dabeigewesen sei, so ist das nicht richtig." (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.5.1999; Blatt 39 f. der LSG-Akte);
"Weiterhin gab sie an, sich am 16.11.1995 in der Kniekehle eine Prellung zugezogen zu haben ... Am 16.11.1995 habe sie einen Unfall mit Knieprellung rechts gehabt, dabei habe sie ihr rechtes Bein in Kniehöhe an einem Stuhl gestoßen." (Befundbericht Dr. R ..., Stationsärztin im Klinikum C ... vom 6.9.1999; Blatt 102 der LSG-Akte).
Telefonisch teilte der Sicherheitsbeauftragte der Einrichtung, Herr G ..., der Beklagten am 18.11.1996 mit, der Unfall habe sich während der regulären Mittagspause im Pausenraum des Hauspersonals, zu dem die Klägerin damals gehörte, ereignet. In dem Pausenraum konnte auch das Pausenbrot verzehrt werden. Geraume Zeit zuvor hatte Herr G ... im Hinblick auf die Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 28.11.1995 ebenfalls telefonisch der Beklagten mitgeteilt, dass die erste Unfallanzeige wegen formaler Mängel vernichtet worden sei. Die dort als Zeugin genannte Person sei keine Augenzeugin gewesen. Die Klägerin habe diese lediglich unmittelbar nach dem Vorfall darüber informiert und das Ereignis geschildert. In der Unfallanzeige vom 28.11.1995 wurde die Spalte "Wer hat von dem Unfall zuerst Kenntnis genommen? War diese Person Augenzeuge?" nicht ausgefüllt. Bei dieser von Herrn G ... erwähnten Person handelte es sich um die Mitarbeiterin D ... Weil zunächst im ersten Entwurf der Unfallanzeige Frau D ... als Zeugin angegeben worden sei, die Unfallschilderung einen anderen Wortlaut gehabt habe und als Sicherheitsbeauftragter zunächst (auch) Herr G ... unterschrieben habe, weigerte sich die damalige Heimleiterin, Frau Sch ..., die 2. Fassung zu unterschreiben. Ferner führte Frau Sch ... im selben Schreiben vom 7.12.1995 gegenüber dem Schulverwaltungsamt aus, sie habe sich geweigert, die erste Fassung zu unterschreiben, weil der Unfall wegen fehlender Eintragung im Unfallbuch nicht nachvollziehbar gewesen sei.
Die Klägerin arbeitete über Donnerstag den 16.11.1995 hinaus bis zum 21.11.1995, einem Dienstag. Am 23.11.1995 stellte sie sich bei Dipl.-Med. K ... vor, der folgende Feststellung traf: "DS medial Unterschenkel, Schwellung in diesem Bereich, harte Stelle im Venenbereich". Er schickte die Klägerin zum D-Arzt Dr. K ..., der eine Kontusion des rechten Knies diagnostizierte, Schmerzen im Bereich der medialen Tibiakante und an der Innenseite des Oberschenkels rechts feststellte, hingegen Thrombosezeichen verneinte. Die am selben Tag von Dr. K ... im Klinikum C ... veranlasste Phleboskopie des rechten Beines ergab keinen Anhalt für eine frische Thrombose. Die Klägerin war zunächst ab dem 23.11.1995 bis 31.12.1995 arbeitsunfähig erkrankt; als Diagnosen waren festgehalten: Kniekontusion rechts, Thrombose, Thrombophlebitis rechts. Während dieser Zeit wurde sie von Dipl.-Med. K ... behandelt, der zunächst eine Thrombophlebitis diagnostizierte und hierzu mitteilte, es sei unter Heparingabe, Kompressionstherapie und Hepathrombverbänden zu einer anfänglichen Besserung gekommen. Vom Montag dem 1.1.1996 bis Dienstag dem 9.1.1996 war die Klägerin nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bei der Aufnahme der Klägerin in der Rettungsstelle des Klinikums C ... am 10.1.1996 gab die Klägerin an, sie habe in den letzten Tagen zunehmend Schmerzen im rechten Bein; seit fünf Tagen bestünde eine Schwellung des rechten Unterschenkels und Schmerzen im rechten Kniegelenk. Vom 10.1. bis 14.1.1996 befand sich die Klägerin auf der Intensivstation des Klinikums C ... Die am 10.1.1996 vorgenommene Phleboskopie des rechten Beines ergab frische thrombotische Veränderungen in der distalen Vena femoralis (knienaher Teil der Oberschenkelvene), die durch eine erfolgreiche Thrombolyse beseitigt werden konnte. Die Vena femoralis war wieder frei durchgängig. Ein Anhalt für frische thrombotische Veränderungen bestand nicht mehr. Im Arztbrief an Dipl.-Med. K ... wurde ausgeführt, eine Ursache für die Thrombose habe nicht gefunden werden können. Ein Zusammenhang mit der anamnestisch am 16.11.1995 angegebenen Prellung der rechten Kniekehlenregion lasse sich nicht herstellen. Der Klägerin wurde bei einer Körpergröße von 174 cm und 100 kg Körpergewicht eine Gewichtsreduzierung empfohlen.
Im weiteren Verlauf blieb die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und schloss mit Wirkung zum 30.9.1996 einen Aufhebungsvertrag mit der Stadt C ... Bei einer erneuten Vorstellung bei Dr. K ... am 21.2.1996 ergab sich kein pathologischer Kniebinnenbefund. Bei der Klägerin besteht eine venöse Durchblutungsstörung, die sie zur Einnahme von Falithrom zwingt.
Am 11.12.1995 ging die Unfallanzeige des Arbeitgebers bei der Beklagten ein, die Befundberichte und sonstige medizinische Unterlagen beizog sowie sich Kopien des SV-Ausweises vorlegen ließ. Die Klägerin legte während des Verwaltungsverfahrens eine gutachtliche Stellungnahme des sie behandelnden Hausarztes Dipl.-Med. K ... vor. Dort vertrat dieser die Auffassung, aus einer Prellung des rechten Knies und Unterschenkels habe sich zunächst eine Thrombophlebitis im medialen Bereich des Knies und des Unterschenkels entwickelt, die letztlich zu der Thrombose geführt habe (Blatt 68 der Beklagtenakte). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.8.1996 die Gewährung von Leistungen ab, weil der Aufenthalt im Pausenraum nicht versichert gewesen sei. Die Erholung im Pausenraum sei eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Dagegen legte die Klägerin vorsorglich Widerspruch ein, weil das Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung sei. Daraufhin ermittelte die Beklagte weiter und lehnte schließlich mit Bescheid vom 8.4.1997 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 16.11.1995 ab. Erneut verwies sie die Klägerin darauf, dass eine eigenwirtschaftliche, unversicherte Tätigkeit vorgelegen habe. Im Übrigen sei auch dann, wenn man Versicherungsschutz unterstelle, ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem später aufgetretenen Körperschaden nicht wahrscheinlich. Eine Ursache für die phleboskopisch belegten Veränderungen habe während der stationären Aufnahme im Klinikum C ... nicht nachgewiesen werden können. Von den dortigen Ärzten sei ein Zusammenhang ausgeschlossen worden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2.9.1997 zurückgewiesen, der die Begründung des Bescheides vom 8.4.1997 wiederholte.
Mit ihrer dagegen vor dem Sozialgericht C ... (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin - wie schon im Widerspruchsverfahren - vorgetragen, dass sie trotz einer 3/4-Stelle die Arbeit einer Vollzeitkraft habe leisten müssen. Wegen der starken Arbeitsbelastung bzw. Arbeitsüberlastung habe sie die Pause benötigt. Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung festgehalten. In der mündlichen Verhandlung hat das SG Herrn G ... als Zeugen vernommen. Beweisthema ist vor allem die behauptete Arbeitsüberlastung der Klägerin gewesen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 4.6.1998 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Unfall vom 16.11.1995 während einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ereignet habe. Jedenfalls sei das Ereignis vom 16.11.1995 für die spätere Thrombose nicht ursächlich gewesen. Ein ursächlicher Zusammenhang könne nur dann bejaht werden, wenn die Thrombose spätestens zwei Wochen nach dem Unfall festgestellt worden sei (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 5. Auflage, 1993, S. 560). Hier sei eine Thrombose erst nach sechs Wochen nachgewiesen worden. Das Gutachten von Dipl.-Med. K ... sei unbeachtlich, weil es sich nicht mit dem Entlassungsbericht des Klinikums Chemnitz auseinandergesetzt habe und ohne nähere Angabe von Gründen den ursächlichen Zusammenhang bejaht habe. Im Übrigen könne Dipl.-Med. K ... den Zusammenhang schon deswegen nicht beurteilen, weil er nicht Facharzt für Innere Medizin sei.
In ihrer dagegen eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, bislang sei unklar, ob die Oberschenkelthrombose zur unmittelbaren Nachbarschaft der Verletzung am rechten Knie gehöre. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte auch eine so genannte Fernthrombose vorgelegen haben, die weder örtlich noch zeitlich abgegrenzt werden könne. Für das Auftreten solcher Thrombosen müsse ein wesentlich längerer Zeitraum als zwei Wochen zugrunde gelegt werden. Ergänzend trägt die Klägerin noch vor, sie habe Schwierigkeiten bei der Arbeit am Freitag, Montag und Dienstag gehabt - Mittwoch sei ein Feiertag gewesen -, weswegen sie, nachdem sie sich zuvor mit Salbe und Binden beholfen habe, am Donnerstag den Arzt aufgesucht habe. Nach Beendigung ihrer Krankschreibung habe sie ihre Arbeit zu Beginn des Jahres 1996 wieder aufgenommen. Es habe sich jedoch schnell herausgestellt, dass dies nicht mehr möglich sei. Das rechte Bein sei auf den doppelten Umfang des linken Beines angeschwollen gewesen. Hierauf habe sie Dipl.-Med. K ... aufgesucht, der sie an das Klinikum C ... überwiesen habe. Im Übrigen weist sie nochmals auf die damals hohe Arbeitsbelastung hin.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4.6.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.4.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 16.11.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Vorbringen der Klägerin hält die Beklagte entgegen, dass die Oberschenkelthrombose im kniegelenksnahen Bereich der rechten Oberschenkelvene aufgetreten sei. Eine Fernthrombose könne daher nicht vorgelegen haben, die im Übrigen auch daran scheitere, dass die Knieprellung nur geringfügig gewesen und eine stationäre Bettruhe nicht eingenommen worden sei. Im Übrigen verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Senat hat die Krankenkasse der Klägerin mit Beschluss vom 14.5.1999 beigeladen, welche im Wesentlichen mit derselben Begründung die Rechtsauffassung der Beklagten teilt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 57 ff. und 109 der LSG- Akte verwiesen.
Im Zuge der Ermittlungen hat der Senat einen Befundbericht bei Dipl.-Med. K ... und einen Befundbericht sowie eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. K ... eingeholt. Ferner hat er in der äußeren Gestalt eines Befundberichtes vom 30.6.1999 die Stationsärztin Dr. R ... und Prof. Dr. B ... vom Klinikum C ... zu einer ausführlichen schriftlichen Aussage als sachverständige Zeugen veranlasst und mit Schreiben vom 29.11.2000 Dr. R ... um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 29 ff., 102 f., 117 f. und 125 f. der LSG-Akte verwiesen. Schließlich hat der Senat ermittelt, dass ein Stuhl von der Art, wie ihn die Klägerin zum Auflegen ihrer Beine benutzt hat, nicht bereitgestellt werden könne, weil - so der Leitende Sicherheitsingenieur der Stadt C ... - "niemand eine Aussage über dessen Beschaffenheit treffen könne".
Mit Schreiben vom 14.3.2001 hat die Klägerin erklärt, sie wolle keine weitere Stellungnahme abgeben. Mit weiterem Schreiben vom 29.3.2001 hat sie erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Auf Anfrage des Senats haben sodann auch die Beklagte und die Beigeladene ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich der auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichteten Klage begründet (I). Im Übrigen ist die Berufung hinsichtlich der auf die Gewährung einer Verletztenrente gerichteten Leistungsklage unbegründet (II).
I.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen hat die Klägerin am 16.11.1996 einen Arbeitsunfall nach § 548 Reichsversicherungsordnung (RVO) i. V. m. § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten. Insoweit sind die Bescheide der Beklagten vom 8.4. und vom 2.9.1997 rechtswidrig. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 22.8.1996 ein Verwaltungsakt war, wovon der Senat letztlich ausgeht. Dieser Bescheid ist durch den Bescheid vom 8.4.1997 in vollem Umfang ersetzt worden. In den Gründen seines Urteils hat das SG, obwohl auch schon im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung des Arbeitsunfalls beantragt war, es dahingestellt sein lassen, ob der Unfall ein Arbeitsunfall war. Das SG hat jedoch ausweislich des Tenors in vollem Umfang, wenn auch hinsichtlich der Feststellung des Arbeitsunfalls ohne Begründung, die Klage abgewiesen. Soweit danach auch der Antrag auf Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt worden ist, hat das Urteil des SG die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Bei dem Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 16.11.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen, handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Letztere ist eine Feststellungsklage i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Die Klägerin stand während der Mittagspause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, als sie sich im Hinblick auf die noch anstehende Arbeitszeit rund eine bis 1 ½ Stunden erholen wollte. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob die vorausgegangene Arbeit in besonderem Maße belastend war. Regelmäßige Arbeitspausen wie die Mittagspause stehen in innerem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 22.1.1976 - RU 101/75 - Breith 1976 (65), 554, 555 m. w. N. = SozR 2200 § 548 Nr. 15) und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 1989, S. 481a m. w. N.; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung - RVO, Stand Januar 1996, § 548 Anm. 68 m. w. N.; Schwerdtfeger in: Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Stand Januar 2001, § 8 Rn. 280).
Der Senat geht auch davon aus, dass die Klägerin einen Unfall in Gestalt eines nur geringfügigen, kurzzeitigen Schmerzzustandes im Bereich der rechten Kniekehle erlitten hat, der durch die konkret versicherte Tätigkeit (hier: das Einnehmen einer Ruhehaltung) verursacht wurde. Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist es nicht entscheidend, wie schwer der durch den Unfallvorgang eingetretene Erstschaden ist, wie lange es dauert, bis er ausheilt und ob dafür medizinische Hilfeleistung erforderlich ist. Auch eine absolute Bagatellverletzung, von der hier auszugehen ist, erfüllt die an einen Arbeitsunfall zu stellenden Anforderungen.
II.
Hieraus ergeben sich jedoch für die Klägerin keine Minderung der Erwerbsfähigkeit und erst recht kein Anspruch auf eine Verletztenrente.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass das Unfallereignis abgesehen von einem nicht behandlungsbedürftigen vorübergehenden Schmerzzustand eine derartige Verletzung verursacht hat, die die später von Dipl.-Med. K ... diagnostizierte Thrombophlebitis im Bereich des Kniegelenks und des Unterschenkels erklären könnte. Eine Phlebothrombose konnte durch die Phleboskopie vom 23.11.1995 ausgeschlossen werden. Die Klägerin ist im Sinne des Vollbeweises für Art und Umfang der durch den Unfallvorgang bewirkten Erstverletzung beweisbelastet. Zur Vermeidung der Beweislosigkeit gehört insbesondere als Mindestvoraussetzung, dass die Klägerin ihr bekannte Umstände so konsistent schildert, dass sich daraus überhaupt die Möglichkeit einer relevanten Verletzung ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Senats im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes, bei einer seit dem Widerspruchsverfahren rechtskundig vertretenen Klägerin auf Erklärungen hinzuwirken, auf die es im Rechtsstreit offensichtlich ankommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Verfahren entsprechende Erklärungen schon mehrfach vorliegen. Zu solchen offensichtlich entscheidungserheblichen Umständen gehört die möglichst genaue Schilderung des Unfallhergangs. Ein gezieltes Nachfragen des Senats zu bestimmten Punkten hätte leicht bewirken können, dass der Klägerseite bestimmte Worte in den Mund gelegt worden wären. Dies gilt insbesondere hier, weil mit der Dauer des Verfahrens eine gewisse Dramatisierung festzustellen war. So wurde aus der hölzernen Armlehne des Stuhles eine "scharfkantige Armlehne". Auch sind keine Gründe ersichtlich, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, den Vorgang detaillierter zu schildern, wenn es besondere Details gegeben hätte.
Wenn eine Person ihre Beine auf einen Stuhl legen will, und keine sonstigen Erklärungen von ihr abgegeben werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Person ihrerseits schon sitzt und aus der sitzenden Haltung heraus die Beine auf einen nahe herangeschobenen anderen Stuhl legen und in eine Ruheposition bringen will. Anders ist der Bewegungsablauf nicht vorstellbar. In einem solchen Fall werden die Beine nicht besonders hoch angehoben. Man will ja nur an der Lehne vorbeikommen. Angesichts des Körpergewichts der Klägerin und des Umstandes, dass sie nach eigenen Angaben starke Schmerzen im Bein gehabt hatte, als sie die Beine hochlegen wollte, können "sportliche" Leistungen in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden. Vorstellbar ist hierbei nur, dass ein Bein mangels hinreichender Muskelanspannung auf die Lehne fällt, also das Bein am Hindernis hängen bleibt. Die "Fallhöhe" kann dabei aber nur wenige Zentimeter ausmachen. Die Klägerin hat überhaupt nichts dafür vorgetragen, dass es zu einem davon abweichenden, ungewöhnlichen Geschehensablauf gekommen ist, z. B. dass sie bei dem Bewegungsvorgang vom Stuhl abgerutscht ist, auf dem sie saß. Auch hat die Klägerin Frau D ... nicht dafür als Zeugin benannt, dass die "Holzarmlehne" defekt oder gefährlich gewesen sei. Hierbei geht der Senat davon aus, dass das Endteil der Holzarmlehne nicht abgerundet war, sondern zwei rechte Winkel aufwies - eine "richtige Ecke" hatte, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 10.5.1999 formulierte. Schon nach den Unfallschilderungen, die auf den Unfallablauf eingehen, ist eine relevante Prellung (Weichteilquetschung) der oberflächlichen Beinvenen nicht vorstellbar.
Der Senat hat aus drei Gründen von der Vernehmung von Frau D ... abgesehen, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.5.1999 als Zeugin benannt hat. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass Frau D ... etwas bezeugen können soll, immer ihre umstrittene Anwesenheit im Unfallzeitpunkt unterstellt, was nicht einmal die Klägerin als Betroffene vermag. Die Klägerin hat kein konkretes Beweisthema genannt, das darauf gerichtet war, einen bestimmten Bewegungsvorgang und eine dabei auftretende hohe kinetische Energie zu belegen. Die etwas kryptisch formulierte Behauptung, die Klägerin sei mit ihrer rechten Kniekehle dort angestoßen, "wo die Lehne zu Ende ist und deshalb nicht nur eine Kante vorhanden ist, sondern eine richtige Ecke", wird insoweit als wahr unterstellt. Der Senat geht davon aus, dass die Kniekehle der Klägerin mit dem Ende der Armlehne des Stuhls in Berührung gekommen ist. Wenn Frau D ... bezeugen kann, dass die Klägerin nach dem Ereignis mit der Hand an die Stelle der Prellung fuhr, kann dies ebenfalls unterstellt werden. Gleiches gilt für die laienhafte Bemerkung: "Oh, das war jetzt wohl die Ader!". Hieraus folgt aber nicht, dass eine Aderverletzung vorgelegen hat. Eine entsprechende Feststellung haben später weder Dipl.-Med. K ... noch Dr. K ... getroffen. Eine dahingehende Aussage von Frau D ... hätte nur Beweiskraft dafür, dass die Klägerin neben den ohnehin schon vorhandenen starken Schmerzen im Bein einen zusätzlichen Schmerz im Bein verspürt habe. Hiervon geht aber auch der Senat aus. Denn nur hieraus rechtfertigt sich überhaupt die Annahme, dass die Klägerin tatsächlich einen Arbeitsunfall erlitten hat. Denn die spätere Diagnose "Kniekontusion" beruht allein auf der Angabe der Klägerin. Die beiden genannten Ärzte haben die Prellung nicht objektiviert (z. B. durch ein etwa noch vorhandenes Hämatom). Die von Dr. K ... festgestellten Schmerzen im Bereich der medialen Tibiakante (eine Stelle an der Beininnenseite unterhalb der Kniescheibe) sind keine unmittelbaren Verletzungsfolgen. Denn die Klägerin ist nach eigenem Vortrag mit der Kniekehle, also mit einer Stelle an der Beinrückseite, mit der Armlehne zusammengestoßen. Diese Schmerzen müssen eher als Hinweis auf eine später von Dipl.-Med. K ... diagnostizierte (lokale) Thrombophlebitis angesehen werden. Gibt es aber keinen objektiven Hinweis darauf, dass die Klägerin eine nennenswerte Prellung (Weichteilquetschung) erlitten hat, kann aus dem späteren Befund "Thrombophlebitis" nicht gefolgert werden, dass das Unfallereignis ein relevantes Ausmaß gehabt hat, wenn zugleich feststeht, dass die Klägerin eine Neigung zu Thrombophlebitis hat. Der Senat ist daher nicht davon überzeugt, dass durch das Unfallereignis oberflächliche Beinvenen verletzt worden sind.
Zum anderen hat der Senat auf die Vernehmung von Frau D ... verzichtet, weil es aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin über ihre starken Schmerzen im Bein vor dem Unfall (!) und aufgrund ihrer körperlichen Disposition, insbesondere im Hinblick auf eine frühere Thrombophlebitis, mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass sich an diesem Tage schon vor dem Unfall eine Thrombophlebitis unfallunabhängig entwickelte. Der Zusammenhang zwischen Unfallvorgang und der Verletzung (haftungsbegründende Kausalität) muss jedoch im Hinblick auf innere Ursachen insoweit wahrscheinlich sein, als keine inneren Ursachen wesentlich für den Eintritt der (vermeintlichen) Unfallverletzungen Betracht kommen dürfen, wenn solche körpereigenen Risikofaktoren wie hier sicher festgestellt werden können, die sich jederzeit realisieren können.
Schließlich hätte, wenn man unterstellt, dass die Prellung doch die Thrombophlebitis ausgelöst hat, hier ausnahmsweise ein Fall der Gelegenheitsursache vorgelegen (zu deren Voraussetzungen vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 18/00 R - S. 10 des Umdruckes m. w. N.). Der Klägerin hat nicht durch die Benennung eines Beweisthemas zu einer etwaigen Besonderheit des Unfallhergangs Beweis dafür angetreten, dass ein Sachverhalt vorgelegen hat, der eine Gelegenheitsursache ausschließt. Wenn aber schon ein äußerst geringfügiger Zusammenstoß mit dem Endteil einer Armlehne bei dem alltäglichen Vorgang des Hochlegens der Beine auf die Sitzfläche eines Stuhles geeignet ist, eine Thrombophlebitis zu verursachen, hat sich der Unfall nicht während, sondern nur bei Gelegenheit der versicherten Tätigkeit ereignet. Hiergegen spricht auch nicht das subjektive Schmerzempfinden der Klägerin. Gerade wenn ihr rechtes Bein durch die venösen Durchblutungsstörungen erheblich belastet war, war sie auch gegenüber leichten Zusammenstößen besonders schmerzempfindlich. Dies gilt umso mehr, wenn sie am fraglichen Tag starke Schmerzen hatte, also zumindest erhebliche, venös bedingte Blutstauungen vorhanden gewesen sein müssen. Auch besteht kein hinreichender Anhaltspunkt in Gestalt von beruflich bedingtem, lang andauerndem Sitzen oder Stehen dafür, dass eine etwaige berufliche Be- oder gar Überlastung venöse Durchblutungsstörungen verursacht haben könnte, die in ganz besonders gesteigerter Weise im Sinne der Entwicklung einer Thrombophlebitis auf alltägliche Vorkommnisse ansprechbar gewesen wären. Insoweit ist die Aussage des Zeugen Gerschler unergiebig.
Der Senat hat wegen der Bagatell-Unfallverletzung im Hinblick auf die am 10.1.1996 sicher festgestellte Thrombose (Phlebothrombose) keinen Anlass gesehen, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen. Nur wenn der Senat den Unfall selbst anders bewertet hätte, wäre überhaupt eine Begutachtung in Betracht gekommen. Die Stationsärztin Dr. R ... hat in ihrer Stellungnahme vom 6.9.1999 dargelegt, dass die am 10.1.1996 festgestellte Thrombose nach klinischen und röntgenologischen Kriterien "frisch", also nur wenige Tage alt gewesen sei und diese Einschätzung sich mit den Beschwerdeangaben der Klägerin - die erst im Januar wieder vermehrt über Schmerzen und ein Anschwellen des Beines klagte - gedeckt habe. Auch die Art der Therapie (Thrombolyse), die nur bei frischen Thrombosen erfolgversprechend ist und der dann tatsächlich eingetretene Erfolg, sowie der Ausschluss einer Thrombose am 23.11.1995, legen den Schluss nahe, dass die Klägerin erst im Januar 1996 eine Thrombose erlitten hat. Ausweislich des von Prof. Dr. B ... und Dr. R ... unterschriebenen Arztbriefes vom 11.4.1996 konnte keine Ursache der Thrombose festgestellt und deswegen auch kein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16.11.1995 hergestellt werden. Dem steht auch nicht die gutachtliche Einschätzung von Dipl.-Med. K ... entgegen, die keine Gründe erkennen lässt, warum die von ihm entwickelte Kausalkette als wahrscheinlich angesehen werden muss. Allerdings war Dr. R ... nicht bekannt, dass bei der Klägerin eine Thrombophlebitis vorgelegen hat. Jedenfalls erwähnt sie in der Anamnese hiervon nichts, so dass der kausale Zusammenhang zwischen Thrombophlebitis und späterer Thrombose vom Senat mangels Sachkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann. Dies wäre jedoch hier nur relevant, wenn der Unfall nicht aus den genannten tatsächlichen und rechtlichen Gründen ungeeignet wäre, eine entschädigungspflichtige Kausalkette in Gang zu setzen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin eine relevante Prellung erlitten hat. Aber selbst wenn eine geringfügige Kniekehlenprellung im naturwissenschaftlich-medizinischen Sinne Ursache einer Thrombophlebitis gewesen wäre, wäre sie jedenfalls im Rechtssinne keine relevante Ursache, sondern unfallversicherungsrechtlich nur als Gelegenheitsursache zu behandeln. Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob die Thrombophlebitis Ende November/Dezember 1995 eine Phlebothrombose im Januar 1996 (mit-)verursacht hat.
Da die Klägerin mit ihrem Anliegen im Wesentlichen unterlegen ist, haben die Beklagte und die Beigeladene ihr keine Kosten zu erstatten (§ 193 SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat, der zu thrombotischen Veränderungen ihres rechten Beines geführt hat.
Die am ...1949 geborene Klägerin arbeitete in der C ... Körperbehindertenschule der Stadt C ... als festangestellte Reinigungskraft. Bei der Klägerin wurde erstmals 1990 im rechten Bein eine Thrombophlebitis (Entzündung der Venenwand) festgestellt. Die Klägerin leidet ferner unter einer Varicosis beider Beine.
Nach ihren Angaben erlitt sie am 16.11.1995 gegen 12.30 Uhr während der Mittagspause im Aufenthaltsraum der Einrichtung einen Unfall, als ihr rechtes Bein gegen die Lehne eines Stuhles gestoßen sei. Folgende Unfallschilderungen ergeben sich aus den Akten:
"Da Frau St ... Beine schmerzten, wollte sie diese in der Mittagspause hochlegen. Dabei stieß sie sich mit der Kniekehle an der hölzernen Armlehne des Stuhles. Aus der Prellung entstand eine Venenentzündung." (Unfallanzeige des Arbeitgebers, unterschrieben nur vom Personalratsvertreter, vom 28.11.1995, Blatt 11 der Beklagtenakte);
"Wegen starker Schmerzen im Bein [Hervorhebung nicht im Original], legte ich die Beine in der Mittagspause auf einen Stuhl und stieß mich dabei mit dem rechten Bein an der Armlehne des Stuhles. Ich habe mich im Venenbereich der re. Kniekehle gestoßen und erlitt eine Prellung im Venenbereich, sowie eine Venenentzündung." (handschriftliche Erklärung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen am 4.12.1995; Blatt 52 der Beklagtenakte);
"In der Mittagspause am 16.11., mit dem rechten Knie gestoßen. Seitdem Schmerzen des gesamten re. Beines." (Durchgangsarztbericht von Dr. K ... vom 14.12.1995; Blatt 18 der Beklagtenakte);
"Die Patientin gab an, am 16.11.1995 mit dem rechten Unterschenkel medial im Kniebereich verunfallt zu sein. Beschwerden traten erstmals am 20.11.95 auf" (Befundbericht des Dipl.-Med. K ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 29.1.1996 Blatt 3 der Beklagtenakte);
"Die Patientin habe sich am 16.11.95 in der Mittagspause das rechte Bein in Kniehöhe am Schreibtisch gestoßen. Seitdem würden Schmerzen im gesamten Bein bestehen." (Befundbericht des D- Arztes Dr. K ..., Facharzt für Chirurgie, vom 8.3.1996; Blatt 56 der Beklagtenakte);
"Ich wollte mich von der starken Mehrbelastung erholen, indem ich meine Beine hoch legen wollte, wobei ich mich unglücklich an der scharfkantigen Armlehne des Stuhls in der rechten Kniekehle gestoßen habe." (handschriftliche Erklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten im Widerspruchsverfahren am 15.7.1997; Blatt 125 der Beklagtenakte);
"Die Klägerin wollte ihre Beine auf den schon erwähnten Stuhl legen. Es handelte sich um einen Metallstuhl mit Holzarmlehnen. Als die Klägerin ihre Beine über die Armlehne heben wollte, stieß sie mit der rechten Kniekehle an, wo die Lehne zu Ende ist und deshalb nicht nur eine Kante vorhanden ist, sondern eine richtige Ecke. Die Klägerin fuhr mit der Hand an diese Stelle. Frau D ..., welche anwesend war, sagte sofort: "Oh, das war jetzt wohl die Ader!" ... Wenn bisher geschildert wurde, dass bei dem Unfall niemand dabeigewesen sei, so ist das nicht richtig." (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.5.1999; Blatt 39 f. der LSG-Akte);
"Weiterhin gab sie an, sich am 16.11.1995 in der Kniekehle eine Prellung zugezogen zu haben ... Am 16.11.1995 habe sie einen Unfall mit Knieprellung rechts gehabt, dabei habe sie ihr rechtes Bein in Kniehöhe an einem Stuhl gestoßen." (Befundbericht Dr. R ..., Stationsärztin im Klinikum C ... vom 6.9.1999; Blatt 102 der LSG-Akte).
Telefonisch teilte der Sicherheitsbeauftragte der Einrichtung, Herr G ..., der Beklagten am 18.11.1996 mit, der Unfall habe sich während der regulären Mittagspause im Pausenraum des Hauspersonals, zu dem die Klägerin damals gehörte, ereignet. In dem Pausenraum konnte auch das Pausenbrot verzehrt werden. Geraume Zeit zuvor hatte Herr G ... im Hinblick auf die Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 28.11.1995 ebenfalls telefonisch der Beklagten mitgeteilt, dass die erste Unfallanzeige wegen formaler Mängel vernichtet worden sei. Die dort als Zeugin genannte Person sei keine Augenzeugin gewesen. Die Klägerin habe diese lediglich unmittelbar nach dem Vorfall darüber informiert und das Ereignis geschildert. In der Unfallanzeige vom 28.11.1995 wurde die Spalte "Wer hat von dem Unfall zuerst Kenntnis genommen? War diese Person Augenzeuge?" nicht ausgefüllt. Bei dieser von Herrn G ... erwähnten Person handelte es sich um die Mitarbeiterin D ... Weil zunächst im ersten Entwurf der Unfallanzeige Frau D ... als Zeugin angegeben worden sei, die Unfallschilderung einen anderen Wortlaut gehabt habe und als Sicherheitsbeauftragter zunächst (auch) Herr G ... unterschrieben habe, weigerte sich die damalige Heimleiterin, Frau Sch ..., die 2. Fassung zu unterschreiben. Ferner führte Frau Sch ... im selben Schreiben vom 7.12.1995 gegenüber dem Schulverwaltungsamt aus, sie habe sich geweigert, die erste Fassung zu unterschreiben, weil der Unfall wegen fehlender Eintragung im Unfallbuch nicht nachvollziehbar gewesen sei.
Die Klägerin arbeitete über Donnerstag den 16.11.1995 hinaus bis zum 21.11.1995, einem Dienstag. Am 23.11.1995 stellte sie sich bei Dipl.-Med. K ... vor, der folgende Feststellung traf: "DS medial Unterschenkel, Schwellung in diesem Bereich, harte Stelle im Venenbereich". Er schickte die Klägerin zum D-Arzt Dr. K ..., der eine Kontusion des rechten Knies diagnostizierte, Schmerzen im Bereich der medialen Tibiakante und an der Innenseite des Oberschenkels rechts feststellte, hingegen Thrombosezeichen verneinte. Die am selben Tag von Dr. K ... im Klinikum C ... veranlasste Phleboskopie des rechten Beines ergab keinen Anhalt für eine frische Thrombose. Die Klägerin war zunächst ab dem 23.11.1995 bis 31.12.1995 arbeitsunfähig erkrankt; als Diagnosen waren festgehalten: Kniekontusion rechts, Thrombose, Thrombophlebitis rechts. Während dieser Zeit wurde sie von Dipl.-Med. K ... behandelt, der zunächst eine Thrombophlebitis diagnostizierte und hierzu mitteilte, es sei unter Heparingabe, Kompressionstherapie und Hepathrombverbänden zu einer anfänglichen Besserung gekommen. Vom Montag dem 1.1.1996 bis Dienstag dem 9.1.1996 war die Klägerin nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bei der Aufnahme der Klägerin in der Rettungsstelle des Klinikums C ... am 10.1.1996 gab die Klägerin an, sie habe in den letzten Tagen zunehmend Schmerzen im rechten Bein; seit fünf Tagen bestünde eine Schwellung des rechten Unterschenkels und Schmerzen im rechten Kniegelenk. Vom 10.1. bis 14.1.1996 befand sich die Klägerin auf der Intensivstation des Klinikums C ... Die am 10.1.1996 vorgenommene Phleboskopie des rechten Beines ergab frische thrombotische Veränderungen in der distalen Vena femoralis (knienaher Teil der Oberschenkelvene), die durch eine erfolgreiche Thrombolyse beseitigt werden konnte. Die Vena femoralis war wieder frei durchgängig. Ein Anhalt für frische thrombotische Veränderungen bestand nicht mehr. Im Arztbrief an Dipl.-Med. K ... wurde ausgeführt, eine Ursache für die Thrombose habe nicht gefunden werden können. Ein Zusammenhang mit der anamnestisch am 16.11.1995 angegebenen Prellung der rechten Kniekehlenregion lasse sich nicht herstellen. Der Klägerin wurde bei einer Körpergröße von 174 cm und 100 kg Körpergewicht eine Gewichtsreduzierung empfohlen.
Im weiteren Verlauf blieb die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und schloss mit Wirkung zum 30.9.1996 einen Aufhebungsvertrag mit der Stadt C ... Bei einer erneuten Vorstellung bei Dr. K ... am 21.2.1996 ergab sich kein pathologischer Kniebinnenbefund. Bei der Klägerin besteht eine venöse Durchblutungsstörung, die sie zur Einnahme von Falithrom zwingt.
Am 11.12.1995 ging die Unfallanzeige des Arbeitgebers bei der Beklagten ein, die Befundberichte und sonstige medizinische Unterlagen beizog sowie sich Kopien des SV-Ausweises vorlegen ließ. Die Klägerin legte während des Verwaltungsverfahrens eine gutachtliche Stellungnahme des sie behandelnden Hausarztes Dipl.-Med. K ... vor. Dort vertrat dieser die Auffassung, aus einer Prellung des rechten Knies und Unterschenkels habe sich zunächst eine Thrombophlebitis im medialen Bereich des Knies und des Unterschenkels entwickelt, die letztlich zu der Thrombose geführt habe (Blatt 68 der Beklagtenakte). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.8.1996 die Gewährung von Leistungen ab, weil der Aufenthalt im Pausenraum nicht versichert gewesen sei. Die Erholung im Pausenraum sei eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Dagegen legte die Klägerin vorsorglich Widerspruch ein, weil das Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung sei. Daraufhin ermittelte die Beklagte weiter und lehnte schließlich mit Bescheid vom 8.4.1997 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 16.11.1995 ab. Erneut verwies sie die Klägerin darauf, dass eine eigenwirtschaftliche, unversicherte Tätigkeit vorgelegen habe. Im Übrigen sei auch dann, wenn man Versicherungsschutz unterstelle, ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem später aufgetretenen Körperschaden nicht wahrscheinlich. Eine Ursache für die phleboskopisch belegten Veränderungen habe während der stationären Aufnahme im Klinikum C ... nicht nachgewiesen werden können. Von den dortigen Ärzten sei ein Zusammenhang ausgeschlossen worden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2.9.1997 zurückgewiesen, der die Begründung des Bescheides vom 8.4.1997 wiederholte.
Mit ihrer dagegen vor dem Sozialgericht C ... (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin - wie schon im Widerspruchsverfahren - vorgetragen, dass sie trotz einer 3/4-Stelle die Arbeit einer Vollzeitkraft habe leisten müssen. Wegen der starken Arbeitsbelastung bzw. Arbeitsüberlastung habe sie die Pause benötigt. Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung festgehalten. In der mündlichen Verhandlung hat das SG Herrn G ... als Zeugen vernommen. Beweisthema ist vor allem die behauptete Arbeitsüberlastung der Klägerin gewesen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 4.6.1998 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Unfall vom 16.11.1995 während einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ereignet habe. Jedenfalls sei das Ereignis vom 16.11.1995 für die spätere Thrombose nicht ursächlich gewesen. Ein ursächlicher Zusammenhang könne nur dann bejaht werden, wenn die Thrombose spätestens zwei Wochen nach dem Unfall festgestellt worden sei (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 5. Auflage, 1993, S. 560). Hier sei eine Thrombose erst nach sechs Wochen nachgewiesen worden. Das Gutachten von Dipl.-Med. K ... sei unbeachtlich, weil es sich nicht mit dem Entlassungsbericht des Klinikums Chemnitz auseinandergesetzt habe und ohne nähere Angabe von Gründen den ursächlichen Zusammenhang bejaht habe. Im Übrigen könne Dipl.-Med. K ... den Zusammenhang schon deswegen nicht beurteilen, weil er nicht Facharzt für Innere Medizin sei.
In ihrer dagegen eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, bislang sei unklar, ob die Oberschenkelthrombose zur unmittelbaren Nachbarschaft der Verletzung am rechten Knie gehöre. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte auch eine so genannte Fernthrombose vorgelegen haben, die weder örtlich noch zeitlich abgegrenzt werden könne. Für das Auftreten solcher Thrombosen müsse ein wesentlich längerer Zeitraum als zwei Wochen zugrunde gelegt werden. Ergänzend trägt die Klägerin noch vor, sie habe Schwierigkeiten bei der Arbeit am Freitag, Montag und Dienstag gehabt - Mittwoch sei ein Feiertag gewesen -, weswegen sie, nachdem sie sich zuvor mit Salbe und Binden beholfen habe, am Donnerstag den Arzt aufgesucht habe. Nach Beendigung ihrer Krankschreibung habe sie ihre Arbeit zu Beginn des Jahres 1996 wieder aufgenommen. Es habe sich jedoch schnell herausgestellt, dass dies nicht mehr möglich sei. Das rechte Bein sei auf den doppelten Umfang des linken Beines angeschwollen gewesen. Hierauf habe sie Dipl.-Med. K ... aufgesucht, der sie an das Klinikum C ... überwiesen habe. Im Übrigen weist sie nochmals auf die damals hohe Arbeitsbelastung hin.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4.6.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.4.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 16.11.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Vorbringen der Klägerin hält die Beklagte entgegen, dass die Oberschenkelthrombose im kniegelenksnahen Bereich der rechten Oberschenkelvene aufgetreten sei. Eine Fernthrombose könne daher nicht vorgelegen haben, die im Übrigen auch daran scheitere, dass die Knieprellung nur geringfügig gewesen und eine stationäre Bettruhe nicht eingenommen worden sei. Im Übrigen verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Senat hat die Krankenkasse der Klägerin mit Beschluss vom 14.5.1999 beigeladen, welche im Wesentlichen mit derselben Begründung die Rechtsauffassung der Beklagten teilt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 57 ff. und 109 der LSG- Akte verwiesen.
Im Zuge der Ermittlungen hat der Senat einen Befundbericht bei Dipl.-Med. K ... und einen Befundbericht sowie eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. K ... eingeholt. Ferner hat er in der äußeren Gestalt eines Befundberichtes vom 30.6.1999 die Stationsärztin Dr. R ... und Prof. Dr. B ... vom Klinikum C ... zu einer ausführlichen schriftlichen Aussage als sachverständige Zeugen veranlasst und mit Schreiben vom 29.11.2000 Dr. R ... um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 29 ff., 102 f., 117 f. und 125 f. der LSG-Akte verwiesen. Schließlich hat der Senat ermittelt, dass ein Stuhl von der Art, wie ihn die Klägerin zum Auflegen ihrer Beine benutzt hat, nicht bereitgestellt werden könne, weil - so der Leitende Sicherheitsingenieur der Stadt C ... - "niemand eine Aussage über dessen Beschaffenheit treffen könne".
Mit Schreiben vom 14.3.2001 hat die Klägerin erklärt, sie wolle keine weitere Stellungnahme abgeben. Mit weiterem Schreiben vom 29.3.2001 hat sie erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Auf Anfrage des Senats haben sodann auch die Beklagte und die Beigeladene ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich der auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichteten Klage begründet (I). Im Übrigen ist die Berufung hinsichtlich der auf die Gewährung einer Verletztenrente gerichteten Leistungsklage unbegründet (II).
I.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen hat die Klägerin am 16.11.1996 einen Arbeitsunfall nach § 548 Reichsversicherungsordnung (RVO) i. V. m. § 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten. Insoweit sind die Bescheide der Beklagten vom 8.4. und vom 2.9.1997 rechtswidrig. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 22.8.1996 ein Verwaltungsakt war, wovon der Senat letztlich ausgeht. Dieser Bescheid ist durch den Bescheid vom 8.4.1997 in vollem Umfang ersetzt worden. In den Gründen seines Urteils hat das SG, obwohl auch schon im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung des Arbeitsunfalls beantragt war, es dahingestellt sein lassen, ob der Unfall ein Arbeitsunfall war. Das SG hat jedoch ausweislich des Tenors in vollem Umfang, wenn auch hinsichtlich der Feststellung des Arbeitsunfalls ohne Begründung, die Klage abgewiesen. Soweit danach auch der Antrag auf Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt worden ist, hat das Urteil des SG die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Bei dem Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 16.11.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen, handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Letztere ist eine Feststellungsklage i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Die Klägerin stand während der Mittagspause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, als sie sich im Hinblick auf die noch anstehende Arbeitszeit rund eine bis 1 ½ Stunden erholen wollte. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob die vorausgegangene Arbeit in besonderem Maße belastend war. Regelmäßige Arbeitspausen wie die Mittagspause stehen in innerem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 22.1.1976 - RU 101/75 - Breith 1976 (65), 554, 555 m. w. N. = SozR 2200 § 548 Nr. 15) und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 1989, S. 481a m. w. N.; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung - RVO, Stand Januar 1996, § 548 Anm. 68 m. w. N.; Schwerdtfeger in: Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Stand Januar 2001, § 8 Rn. 280).
Der Senat geht auch davon aus, dass die Klägerin einen Unfall in Gestalt eines nur geringfügigen, kurzzeitigen Schmerzzustandes im Bereich der rechten Kniekehle erlitten hat, der durch die konkret versicherte Tätigkeit (hier: das Einnehmen einer Ruhehaltung) verursacht wurde. Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist es nicht entscheidend, wie schwer der durch den Unfallvorgang eingetretene Erstschaden ist, wie lange es dauert, bis er ausheilt und ob dafür medizinische Hilfeleistung erforderlich ist. Auch eine absolute Bagatellverletzung, von der hier auszugehen ist, erfüllt die an einen Arbeitsunfall zu stellenden Anforderungen.
II.
Hieraus ergeben sich jedoch für die Klägerin keine Minderung der Erwerbsfähigkeit und erst recht kein Anspruch auf eine Verletztenrente.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass das Unfallereignis abgesehen von einem nicht behandlungsbedürftigen vorübergehenden Schmerzzustand eine derartige Verletzung verursacht hat, die die später von Dipl.-Med. K ... diagnostizierte Thrombophlebitis im Bereich des Kniegelenks und des Unterschenkels erklären könnte. Eine Phlebothrombose konnte durch die Phleboskopie vom 23.11.1995 ausgeschlossen werden. Die Klägerin ist im Sinne des Vollbeweises für Art und Umfang der durch den Unfallvorgang bewirkten Erstverletzung beweisbelastet. Zur Vermeidung der Beweislosigkeit gehört insbesondere als Mindestvoraussetzung, dass die Klägerin ihr bekannte Umstände so konsistent schildert, dass sich daraus überhaupt die Möglichkeit einer relevanten Verletzung ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Senats im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes, bei einer seit dem Widerspruchsverfahren rechtskundig vertretenen Klägerin auf Erklärungen hinzuwirken, auf die es im Rechtsstreit offensichtlich ankommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Verfahren entsprechende Erklärungen schon mehrfach vorliegen. Zu solchen offensichtlich entscheidungserheblichen Umständen gehört die möglichst genaue Schilderung des Unfallhergangs. Ein gezieltes Nachfragen des Senats zu bestimmten Punkten hätte leicht bewirken können, dass der Klägerseite bestimmte Worte in den Mund gelegt worden wären. Dies gilt insbesondere hier, weil mit der Dauer des Verfahrens eine gewisse Dramatisierung festzustellen war. So wurde aus der hölzernen Armlehne des Stuhles eine "scharfkantige Armlehne". Auch sind keine Gründe ersichtlich, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, den Vorgang detaillierter zu schildern, wenn es besondere Details gegeben hätte.
Wenn eine Person ihre Beine auf einen Stuhl legen will, und keine sonstigen Erklärungen von ihr abgegeben werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Person ihrerseits schon sitzt und aus der sitzenden Haltung heraus die Beine auf einen nahe herangeschobenen anderen Stuhl legen und in eine Ruheposition bringen will. Anders ist der Bewegungsablauf nicht vorstellbar. In einem solchen Fall werden die Beine nicht besonders hoch angehoben. Man will ja nur an der Lehne vorbeikommen. Angesichts des Körpergewichts der Klägerin und des Umstandes, dass sie nach eigenen Angaben starke Schmerzen im Bein gehabt hatte, als sie die Beine hochlegen wollte, können "sportliche" Leistungen in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden. Vorstellbar ist hierbei nur, dass ein Bein mangels hinreichender Muskelanspannung auf die Lehne fällt, also das Bein am Hindernis hängen bleibt. Die "Fallhöhe" kann dabei aber nur wenige Zentimeter ausmachen. Die Klägerin hat überhaupt nichts dafür vorgetragen, dass es zu einem davon abweichenden, ungewöhnlichen Geschehensablauf gekommen ist, z. B. dass sie bei dem Bewegungsvorgang vom Stuhl abgerutscht ist, auf dem sie saß. Auch hat die Klägerin Frau D ... nicht dafür als Zeugin benannt, dass die "Holzarmlehne" defekt oder gefährlich gewesen sei. Hierbei geht der Senat davon aus, dass das Endteil der Holzarmlehne nicht abgerundet war, sondern zwei rechte Winkel aufwies - eine "richtige Ecke" hatte, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 10.5.1999 formulierte. Schon nach den Unfallschilderungen, die auf den Unfallablauf eingehen, ist eine relevante Prellung (Weichteilquetschung) der oberflächlichen Beinvenen nicht vorstellbar.
Der Senat hat aus drei Gründen von der Vernehmung von Frau D ... abgesehen, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.5.1999 als Zeugin benannt hat. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass Frau D ... etwas bezeugen können soll, immer ihre umstrittene Anwesenheit im Unfallzeitpunkt unterstellt, was nicht einmal die Klägerin als Betroffene vermag. Die Klägerin hat kein konkretes Beweisthema genannt, das darauf gerichtet war, einen bestimmten Bewegungsvorgang und eine dabei auftretende hohe kinetische Energie zu belegen. Die etwas kryptisch formulierte Behauptung, die Klägerin sei mit ihrer rechten Kniekehle dort angestoßen, "wo die Lehne zu Ende ist und deshalb nicht nur eine Kante vorhanden ist, sondern eine richtige Ecke", wird insoweit als wahr unterstellt. Der Senat geht davon aus, dass die Kniekehle der Klägerin mit dem Ende der Armlehne des Stuhls in Berührung gekommen ist. Wenn Frau D ... bezeugen kann, dass die Klägerin nach dem Ereignis mit der Hand an die Stelle der Prellung fuhr, kann dies ebenfalls unterstellt werden. Gleiches gilt für die laienhafte Bemerkung: "Oh, das war jetzt wohl die Ader!". Hieraus folgt aber nicht, dass eine Aderverletzung vorgelegen hat. Eine entsprechende Feststellung haben später weder Dipl.-Med. K ... noch Dr. K ... getroffen. Eine dahingehende Aussage von Frau D ... hätte nur Beweiskraft dafür, dass die Klägerin neben den ohnehin schon vorhandenen starken Schmerzen im Bein einen zusätzlichen Schmerz im Bein verspürt habe. Hiervon geht aber auch der Senat aus. Denn nur hieraus rechtfertigt sich überhaupt die Annahme, dass die Klägerin tatsächlich einen Arbeitsunfall erlitten hat. Denn die spätere Diagnose "Kniekontusion" beruht allein auf der Angabe der Klägerin. Die beiden genannten Ärzte haben die Prellung nicht objektiviert (z. B. durch ein etwa noch vorhandenes Hämatom). Die von Dr. K ... festgestellten Schmerzen im Bereich der medialen Tibiakante (eine Stelle an der Beininnenseite unterhalb der Kniescheibe) sind keine unmittelbaren Verletzungsfolgen. Denn die Klägerin ist nach eigenem Vortrag mit der Kniekehle, also mit einer Stelle an der Beinrückseite, mit der Armlehne zusammengestoßen. Diese Schmerzen müssen eher als Hinweis auf eine später von Dipl.-Med. K ... diagnostizierte (lokale) Thrombophlebitis angesehen werden. Gibt es aber keinen objektiven Hinweis darauf, dass die Klägerin eine nennenswerte Prellung (Weichteilquetschung) erlitten hat, kann aus dem späteren Befund "Thrombophlebitis" nicht gefolgert werden, dass das Unfallereignis ein relevantes Ausmaß gehabt hat, wenn zugleich feststeht, dass die Klägerin eine Neigung zu Thrombophlebitis hat. Der Senat ist daher nicht davon überzeugt, dass durch das Unfallereignis oberflächliche Beinvenen verletzt worden sind.
Zum anderen hat der Senat auf die Vernehmung von Frau D ... verzichtet, weil es aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin über ihre starken Schmerzen im Bein vor dem Unfall (!) und aufgrund ihrer körperlichen Disposition, insbesondere im Hinblick auf eine frühere Thrombophlebitis, mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass sich an diesem Tage schon vor dem Unfall eine Thrombophlebitis unfallunabhängig entwickelte. Der Zusammenhang zwischen Unfallvorgang und der Verletzung (haftungsbegründende Kausalität) muss jedoch im Hinblick auf innere Ursachen insoweit wahrscheinlich sein, als keine inneren Ursachen wesentlich für den Eintritt der (vermeintlichen) Unfallverletzungen Betracht kommen dürfen, wenn solche körpereigenen Risikofaktoren wie hier sicher festgestellt werden können, die sich jederzeit realisieren können.
Schließlich hätte, wenn man unterstellt, dass die Prellung doch die Thrombophlebitis ausgelöst hat, hier ausnahmsweise ein Fall der Gelegenheitsursache vorgelegen (zu deren Voraussetzungen vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 18/00 R - S. 10 des Umdruckes m. w. N.). Der Klägerin hat nicht durch die Benennung eines Beweisthemas zu einer etwaigen Besonderheit des Unfallhergangs Beweis dafür angetreten, dass ein Sachverhalt vorgelegen hat, der eine Gelegenheitsursache ausschließt. Wenn aber schon ein äußerst geringfügiger Zusammenstoß mit dem Endteil einer Armlehne bei dem alltäglichen Vorgang des Hochlegens der Beine auf die Sitzfläche eines Stuhles geeignet ist, eine Thrombophlebitis zu verursachen, hat sich der Unfall nicht während, sondern nur bei Gelegenheit der versicherten Tätigkeit ereignet. Hiergegen spricht auch nicht das subjektive Schmerzempfinden der Klägerin. Gerade wenn ihr rechtes Bein durch die venösen Durchblutungsstörungen erheblich belastet war, war sie auch gegenüber leichten Zusammenstößen besonders schmerzempfindlich. Dies gilt umso mehr, wenn sie am fraglichen Tag starke Schmerzen hatte, also zumindest erhebliche, venös bedingte Blutstauungen vorhanden gewesen sein müssen. Auch besteht kein hinreichender Anhaltspunkt in Gestalt von beruflich bedingtem, lang andauerndem Sitzen oder Stehen dafür, dass eine etwaige berufliche Be- oder gar Überlastung venöse Durchblutungsstörungen verursacht haben könnte, die in ganz besonders gesteigerter Weise im Sinne der Entwicklung einer Thrombophlebitis auf alltägliche Vorkommnisse ansprechbar gewesen wären. Insoweit ist die Aussage des Zeugen Gerschler unergiebig.
Der Senat hat wegen der Bagatell-Unfallverletzung im Hinblick auf die am 10.1.1996 sicher festgestellte Thrombose (Phlebothrombose) keinen Anlass gesehen, von Amts wegen ein Gutachten einzuholen. Nur wenn der Senat den Unfall selbst anders bewertet hätte, wäre überhaupt eine Begutachtung in Betracht gekommen. Die Stationsärztin Dr. R ... hat in ihrer Stellungnahme vom 6.9.1999 dargelegt, dass die am 10.1.1996 festgestellte Thrombose nach klinischen und röntgenologischen Kriterien "frisch", also nur wenige Tage alt gewesen sei und diese Einschätzung sich mit den Beschwerdeangaben der Klägerin - die erst im Januar wieder vermehrt über Schmerzen und ein Anschwellen des Beines klagte - gedeckt habe. Auch die Art der Therapie (Thrombolyse), die nur bei frischen Thrombosen erfolgversprechend ist und der dann tatsächlich eingetretene Erfolg, sowie der Ausschluss einer Thrombose am 23.11.1995, legen den Schluss nahe, dass die Klägerin erst im Januar 1996 eine Thrombose erlitten hat. Ausweislich des von Prof. Dr. B ... und Dr. R ... unterschriebenen Arztbriefes vom 11.4.1996 konnte keine Ursache der Thrombose festgestellt und deswegen auch kein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16.11.1995 hergestellt werden. Dem steht auch nicht die gutachtliche Einschätzung von Dipl.-Med. K ... entgegen, die keine Gründe erkennen lässt, warum die von ihm entwickelte Kausalkette als wahrscheinlich angesehen werden muss. Allerdings war Dr. R ... nicht bekannt, dass bei der Klägerin eine Thrombophlebitis vorgelegen hat. Jedenfalls erwähnt sie in der Anamnese hiervon nichts, so dass der kausale Zusammenhang zwischen Thrombophlebitis und späterer Thrombose vom Senat mangels Sachkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann. Dies wäre jedoch hier nur relevant, wenn der Unfall nicht aus den genannten tatsächlichen und rechtlichen Gründen ungeeignet wäre, eine entschädigungspflichtige Kausalkette in Gang zu setzen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin eine relevante Prellung erlitten hat. Aber selbst wenn eine geringfügige Kniekehlenprellung im naturwissenschaftlich-medizinischen Sinne Ursache einer Thrombophlebitis gewesen wäre, wäre sie jedenfalls im Rechtssinne keine relevante Ursache, sondern unfallversicherungsrechtlich nur als Gelegenheitsursache zu behandeln. Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob die Thrombophlebitis Ende November/Dezember 1995 eine Phlebothrombose im Januar 1996 (mit-)verursacht hat.
Da die Klägerin mit ihrem Anliegen im Wesentlichen unterlegen ist, haben die Beklagte und die Beigeladene ihr keine Kosten zu erstatten (§ 193 SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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