Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 14 U 108/96
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 95/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 03.11.1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die erneute Gewährung einer bis Januar 1990 nach DDR-Recht geleisteten Verletztenrente.
Die am ...1930 geborene Klägerin erlitt am 13.02.1979 einen Unfall. Auf dem Weg zur Arbeit rutschte die Klägerin beim Besteigen eines Busses auf Glatteis aus, stürzte auf beide Knie und die rechte Hand. Sie zog sich dabei eine Luxation im rechten Daumenendgelenk zu. Diese wurde am Unfalltag reponiert und der Finger anschließend bis zum 08.03.1979 mit Hilfe einer Gipslonguette immobilisiert. Die Klägerin war aufgrund der Unfallfolgen rund ½ Jahr arbeitsunfähig. Der ursprünglich bestehende Verdacht auf eine kleine Knochenaussprengung an der Basis des Endgelenkes konnte später nicht bestätigt werden.
Der Klägerin wurde ab 24.08.1979 eine Verletztenrente in Höhe von 80,00 Mark monatlich vom FDGB - Verwaltung der Sozialversicherung - bewilligt, die später wegen des Bezuges einer Invalidenrente ab 01.08.1985 auf 40,00 Mark gekürzt wurde. Am 25.01.1990 wurde die Klägerin aus der DDR-Staatsbürgerschaft entlassen. Sie siedelte laut Aufnahmeschein am 27.01.1990 nach Berlin (West) über. Letztmalig wurde ihr eine Verletztenrente für den Januar 1990 ausgezahlt.
Am 22.08.1990 wandte sich die Klägerin schriftlich an die Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und bat um Weitergewährung ihrer Verletztenrente. Am 14.11.1990 erklärte sich die Beklagte zuständig für das nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) durchzuführende Feststellungsverfahren. Mit Schreiben vom 10.01.1991 übersandte die Chirurgische Abteilung der Stadtambulanz Zeisigwaldstraße K ... alle noch vorhandenen Unterlagen, die sich auf den Unfall vom 13.02.1979 beziehen, an die Beklagte. Auf der Grundlage einer am 09.04.1991 durchgeführten Untersuchung der Klägerin durch Dr. T ..., Facharzt für Chirurgie, der in seinem Gutachten die am rechten Daumen verbliebenen Unfallfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 15 v. H. bewertete, lehnte die Beklagte - unter Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall - die Gewährung einer Verletztenrente ab (Bescheid vom 28.05.1991). Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.09.1991), weil auch der die Beklagte beratende Arzt Dr. M ... zu dem Ergebnis kam, dass Dr. T ... eher sogar großzügig die Unfallfolgen bewertet habe. Dagegen erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage. Der vom Sozialgericht Berlin beauftragte Sachverständige Dr. W ..., Facharzt für Chirurgie, kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die verbleibenden Unfallfolgen höchstens mit einer MdE um 15 v. H. zu bewerten seien. Die Klägerin, die im Laufe des Jahres 1992 wieder ihren Wohnsitz nach Chemnitz verlegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 28.10.1992 die Klage zurück.
Gut ein Jahr später stellte die Klägerin bei der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft wegen Unzuständigkeit ablehnte (Bescheid vom 7.12.1994). Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.03.1995) wie die vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobene Klage, die die Klägerin im Erörterungstermin am 19.05.1995 zurücknahm.
Schließlich stellte die Klägerin erneut einen Überprüfungsantrag, nunmehr bei der Beklagten. Die Beklagte nahm die Ermittlungen erneut auf und ließ die Klägerin durch Dr. T ..., Facharzt für Chirurgie und Dermatologie, untersuchen, der in seinem Gutachten vom 01.02.1996 zu dem Ergebnis kam, dass die Unfallfolgen mit maximal 10 v. H. zu bewerten seien. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.1996 die Rücknahme ihres Bescheides vom 28.05.1991 ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1996 zurückgewiesen.
Mit ihrer dagegen vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das SG hat Prof. Dr. D ... mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, worauf dieser die Klägerin am 13.08.1997 untersucht hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unfallfolgen maximal mit 15 v. H. zu bewerten seien. Daraufhin hat das SG mit Urteil vom 03.11.1997 die Klage, die darauf gerichtet war, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 21.02. und 23.04.1996 die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 28.05.1991 zurückzunehmen und eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschriften des FRG anzuwenden seien. Daran habe sich auch nichts durch den Umzug der Klägerin nach C ... im Jahre 1992 geändert, weil die Weitergeltung der DDR-Bescheide eine Wohnsitzverlegung in das Beitrittsgebet vor dem 01.01.1992 vorausgesetzt habe. Alle Sachverständigen hätten übereinstimmend die MdE auf unter 20 v. H. geschätzt. Diese Einschätzung sei am Maßstab derjenigen Funktionsverluste des Daumens, die nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" zu einer MdE um 20 v. H. führen, überzeugend.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, dass sowohl die Beweglichkeit als auch die grobe Kraft der rechten Hand eingeschränkt sei. Außerdem versage die Hand öfters den Dienst. Auch seien ihre archivierten Krankenunterlagen weder von der Beklagten noch vom SG beigezogen worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 03.11.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme ihres Bescheides vom 28.05.1991 der Klägerin eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die beim Gesundheitsamt in C ... archivierten Krankenunterlagen der Klägerin beigezogen und die Klägerin mit Schreiben vom 08.09.1999 auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen. Dies hat die Klägerin ausdrücklich abgelehnt. Entsprechend dem Einigungsvertrag und der Übergangsregelungen stehe ihr der geltend gemachte Anspruch zu. Auch seien medizinische Unterlagen vom Zeisigwald-Klinikum nicht angefordert worden. Relevante Unterlagen seien verschwunden.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beim Gesundheitsamt in C ... archivierten Krankenunterlagen der Klägerin vor.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.05.1991 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der ihr bis Januar 1990 geleisteten Verletztenrente. Demzufolge hat die Beklagte den aufgrund von § 44 SGB X gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin in der Sache abgelehnt und sich - ohne die Rechte der Klägerin zu verletzen - geweigert, ihren bestandskräftigen Bescheid vom 28.05.1991 aufzuheben.
Die Klägerin hat weder nach dem FRG (I) noch nach Vorschriften über den Bestandsschutz von DDR-Rentenansprüchen im Sinne von zuerkannten Leistungsansprüchen (II) Anspruch auf eine Verletztenrente.
I.
Zutreffend sind die Beklagte und das SG davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall allein die Vorschriften des FRG maßgeblich waren und noch immer sind. Der hier maßgebliche § 1150 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) i. V. m. § 215 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimmt:
"Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, gelten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches. Dies gilt nicht für Unfälle und Krankheiten, 1 ... 2. die mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Fremdrentengesetz anerkannt worden sind, es sei denn, der Verletzte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01. Januar 1992 in das Beitrittsgebiet verlegt."
Mit dem Bescheid vom 28.05.1991 hat die Beklagte zwar die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt, jedoch das Vorliegen eines nach dem FRG zu beurteilenden Arbeitsunfalls und damit einen dahingehenden, grundsätzlich entschädigungspflichtigen Versicherungsfall anerkannt. § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RVO setzt für die weitere Anwendung des FRG nicht voraus, dass Leistungen gewährt werden, sondern lediglich, dass der Arbeitsunfall als solcher anerkannt worden ist. Da die Klägerin nicht vor dem 01.01.1992 ihren Wohnsitz wieder in das Beitrittsgebiet zurückverlegt hat, verbleibt es bei der Zuordnung ihres nach dem FRG anerkannten Arbeitsunfalls zum Recht des FRG.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte alle noch vorhandenen relevanten Krankenunterlagen - und dies schon sehr frühzeitig - beigezogen. Die Krankenunterlagen des Gesundheitsamtes der Stadt C ... enthalten keine Angaben zu dem Arbeitsunfall der Klägerin. Hierauf kommt es letztlich auch nicht an. Die Klägerin beachtet nicht hinreichend, dass zeitlich unfallnahe ärztliche Angaben nur dann von Bedeutung wären, wenn Streit über den Kausalzusammenhang von Unfallverletzung und späteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünde. Hier geht es jedoch nicht darum, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf den Unfall zurückzuführen ist, sondern nur darum, ob die im Bereich der rechten Hand festgestellten Funktionsdefizite, die alle ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind, schon mit einer MdE um 20 v. H. zu bewerten sind.
Prof. Dr. D ... hat Folgendes festgestellt:
"Einschränkung der Beugefähigkeit des Daumenendgliedes rechts um 20° bei voller Streckfähigkeit. Einschränkung der Beugefähigkeit im Daumengrundgelenk um 50 % gegenüber der Gegenseite: rechts 20°, links 40°. Der aktive Spitzgriff ist zwischen dem Daumen rechts und den Fingerkuppen II bis IV nur bis zu einem Fingerkuppenabstand von 3 cm möglich, dagegen am Finger V mit einem Kuppenabstand von 4 cm. Die Einbeziehung des Daumens in den Faustschluss ist nicht gegeben. Auch der Grobgriff unter Einschluss des Daumens ist nicht möglich."
Dieser Befund weicht in zwei Punkten von früheren Feststellungen anderer Sachverständiger ab; der Spitzgriff ist stärker eingeschränkt, der Grobgriff nicht mehr möglich.
Selbst wenn man von einer Befundverschlechterung hinsichtlich des Spitzgriffs ausgeht, der nach den Feststellungen anderer Sachverständiger zwischen Daumen und den Fingern II und III möglich war, stellt der erhobene Befund keine Funktionsbeeinträchtigung dar, die mit einer MdE um 20 v. H. zu bewerten ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Aussage von Prof. Dr. D ... zu bewerten ist, dass die Beugefähigkeit im rechten Daumengrundgelenk um 50 % gegenüber dem linken Daumengrundgelenk eingeschränkt sei, wohingegen Dr. W ... und Dr. T ... bei gleichem Ausgangspunkt festgestellt haben, dass der Spitzgriff mit den Fingern II und III möglich ist.
Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin 1991 noch in der Lage war, größere Gegenstände mit Daumen und den übrigen Fingern sicher vom Tisch zu heben und zu halten, 1997 dies jedoch bei der Untersuchung durch Prof. Dr. D ... nicht mehr möglich gewesen sein soll. Aber selbst wenn man auch insoweit von einer Befundverschlechterung ausgeht, obwohl beim rechten Daumen der Klägerin schon seit langer Zeit der Endzustand erreicht war, führt dies nicht zu einer MdE um 20 v. H.
Nach den im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Vorgaben für Amputationsverletzungen wird der Verlust des Daumens mit einer MdE um 20 v. H. bewertet. Prof. Dr. D ..., der selbst eine nicht rentenberechtigende MdE von 15 v. H. annimmt, hat dagegen den nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" vorgegebenen Wert für den Verlust des Daumens zugrunde gelegt, der dort mit 25 v. H. bewertet wird. Diesen Ansatz hat das SG ohne die gebotene nähere Begründung übernommen. Die "Anhaltspunkte" sind jedoch grundsätzlich nicht im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung anwendbar, da sie ein eigenständiges Bewertungssystem für die Zwecke des sozialen Entschädigungsrechts darstellen. Insbesondere orientieren sich die für das soziale Entschädigungsrecht geltenden Werte nicht zuletzt an dem Umstand, dass erst eine MdE um 25 v. H. zu Rentenleistungen führt. In der gesetzlichen Unfallversicherung genügt jedoch schon eine MdE um 20 v. H., um Rentenansprüche zu begründen. Die "Anhaltspunkte" sind jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn wie hier für dieselben Funktionseinschränkungen unterschiedliche MdE-Werte ausgewiesen werden.
Die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Daumens der Klägerin (mäßiggradig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Daumens mit Beeinträchtigung seines Spitzgriffs, fehlende Mitwirkung beim Faustschluss und beim Grobgriff) kann nicht einmal annähernd der völligen Amputation des Daumens gleichgestellt werden. Sämtliche Sachverständigen haben daher zu Recht die Funktionseinschränkung des rechten Daumens der Klägerin mit unter 20 v. H. bewertet.
II.
Aus § 1150 Abs. 2 RVO folgt nicht unmittelbar, dass die Regelung des Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (i. V. m. dem Einigungsvertragsgesetz), wonach vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR wirksam bleiben, im vorliegenden Fall nicht gelten soll. Die ursprüngliche Bewilligung der Verletztenrente ist auch zu keinem Zeitpunkt durch einen Rechtsakt beseitigt worden. Die Zahlung der Verletztenrente wurde lediglich wegen der Übersiedlung der Klägerin nach Berlin (West) tatsächlich eingestellt. Gleichwohl folgt daraus keine Entscheidung zugunsten der Klägerin.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einer derartigen Konstellation nach der DDR-Verwaltungspraxis der Bewilligungsakt ohne weiteres seine Wirksamkeit verlor. Denn Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag geht i. V. m. Art. 23 Abs. 4, Art. 20 Abs. 7 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.05.1990, BGBl. II S. 537, i. V. m. dem Gesetz zu diesem Vertrag vom 25.06.1990, BGBl. II S. 518, davon aus, dass diese Regelung jedenfalls in sozialrechtlicher Hinsicht nur für diejenigen gilt, die am 18.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Nur dann sind allein die materiell-rechtlichen Vorschriften des Beitrittsgebiets in der Fassung der Regelungen der §§ 1148 ff. RVO anzuwenden. Nach Art. 23 Abs. 4 i. V. m. Art. 20 Abs. 7 Staatsvertrag erhält der Versicherte von dem bisher zuständigen Unfallversicherungsträger seine nach den für den bisherigen Unfallversicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente, wenn er nach dem 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt hat, also vom Beitrittsgebiet in das Altbundesgebiet oder in die umgekehrte Richtung gewandert ist. Die Klägerin hat jedoch vor dem 19.05.1990 ihren Wohnsitz im Altbundesgebiet genommen. Sie ist damit vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Gegenausnahme in § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RVO (Rückverlegung des Wohnsitzes in das Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992) endgültig aus dem Rechtskreis des Beitrittsgebiets mit seinen Übergangsvorschriften ausgeschieden und durch das FRG in das bundesdeutsche Recht ohne das Recht des Beitrittsgebiets eingegliedert worden.
Hinzuweisen ist die Klägerin noch darauf, dass die Beklagte sie auf § 1150 Abs. 2 RVO mit Schreiben vom 22.11.1991 hingewiesen hat. Hätte die Klägerin damals ihren Wohnsitz vor dem 01.01.1992 in das Beitrittsgebiet zurückverlegt, hätte sie Anspruch auf Weitergewährung ihrer DDR-Verletztenrente gehabt, wenn man davon ausgeht, dass der die Verletztenrente bewilligende DDR-Verwaltungsakt ausdrücklich hätte aufgehoben werden müssen und eine tatsächliche Zahlungseinstellung nicht genügt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die erneute Gewährung einer bis Januar 1990 nach DDR-Recht geleisteten Verletztenrente.
Die am ...1930 geborene Klägerin erlitt am 13.02.1979 einen Unfall. Auf dem Weg zur Arbeit rutschte die Klägerin beim Besteigen eines Busses auf Glatteis aus, stürzte auf beide Knie und die rechte Hand. Sie zog sich dabei eine Luxation im rechten Daumenendgelenk zu. Diese wurde am Unfalltag reponiert und der Finger anschließend bis zum 08.03.1979 mit Hilfe einer Gipslonguette immobilisiert. Die Klägerin war aufgrund der Unfallfolgen rund ½ Jahr arbeitsunfähig. Der ursprünglich bestehende Verdacht auf eine kleine Knochenaussprengung an der Basis des Endgelenkes konnte später nicht bestätigt werden.
Der Klägerin wurde ab 24.08.1979 eine Verletztenrente in Höhe von 80,00 Mark monatlich vom FDGB - Verwaltung der Sozialversicherung - bewilligt, die später wegen des Bezuges einer Invalidenrente ab 01.08.1985 auf 40,00 Mark gekürzt wurde. Am 25.01.1990 wurde die Klägerin aus der DDR-Staatsbürgerschaft entlassen. Sie siedelte laut Aufnahmeschein am 27.01.1990 nach Berlin (West) über. Letztmalig wurde ihr eine Verletztenrente für den Januar 1990 ausgezahlt.
Am 22.08.1990 wandte sich die Klägerin schriftlich an die Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung und bat um Weitergewährung ihrer Verletztenrente. Am 14.11.1990 erklärte sich die Beklagte zuständig für das nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) durchzuführende Feststellungsverfahren. Mit Schreiben vom 10.01.1991 übersandte die Chirurgische Abteilung der Stadtambulanz Zeisigwaldstraße K ... alle noch vorhandenen Unterlagen, die sich auf den Unfall vom 13.02.1979 beziehen, an die Beklagte. Auf der Grundlage einer am 09.04.1991 durchgeführten Untersuchung der Klägerin durch Dr. T ..., Facharzt für Chirurgie, der in seinem Gutachten die am rechten Daumen verbliebenen Unfallfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 15 v. H. bewertete, lehnte die Beklagte - unter Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall - die Gewährung einer Verletztenrente ab (Bescheid vom 28.05.1991). Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.09.1991), weil auch der die Beklagte beratende Arzt Dr. M ... zu dem Ergebnis kam, dass Dr. T ... eher sogar großzügig die Unfallfolgen bewertet habe. Dagegen erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Berlin Klage. Der vom Sozialgericht Berlin beauftragte Sachverständige Dr. W ..., Facharzt für Chirurgie, kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die verbleibenden Unfallfolgen höchstens mit einer MdE um 15 v. H. zu bewerten seien. Die Klägerin, die im Laufe des Jahres 1992 wieder ihren Wohnsitz nach Chemnitz verlegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Berlin am 28.10.1992 die Klage zurück.
Gut ein Jahr später stellte die Klägerin bei der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft wegen Unzuständigkeit ablehnte (Bescheid vom 7.12.1994). Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.03.1995) wie die vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobene Klage, die die Klägerin im Erörterungstermin am 19.05.1995 zurücknahm.
Schließlich stellte die Klägerin erneut einen Überprüfungsantrag, nunmehr bei der Beklagten. Die Beklagte nahm die Ermittlungen erneut auf und ließ die Klägerin durch Dr. T ..., Facharzt für Chirurgie und Dermatologie, untersuchen, der in seinem Gutachten vom 01.02.1996 zu dem Ergebnis kam, dass die Unfallfolgen mit maximal 10 v. H. zu bewerten seien. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.1996 die Rücknahme ihres Bescheides vom 28.05.1991 ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1996 zurückgewiesen.
Mit ihrer dagegen vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das SG hat Prof. Dr. D ... mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, worauf dieser die Klägerin am 13.08.1997 untersucht hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Unfallfolgen maximal mit 15 v. H. zu bewerten seien. Daraufhin hat das SG mit Urteil vom 03.11.1997 die Klage, die darauf gerichtet war, unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 21.02. und 23.04.1996 die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 28.05.1991 zurückzunehmen und eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschriften des FRG anzuwenden seien. Daran habe sich auch nichts durch den Umzug der Klägerin nach C ... im Jahre 1992 geändert, weil die Weitergeltung der DDR-Bescheide eine Wohnsitzverlegung in das Beitrittsgebet vor dem 01.01.1992 vorausgesetzt habe. Alle Sachverständigen hätten übereinstimmend die MdE auf unter 20 v. H. geschätzt. Diese Einschätzung sei am Maßstab derjenigen Funktionsverluste des Daumens, die nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" zu einer MdE um 20 v. H. führen, überzeugend.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, dass sowohl die Beweglichkeit als auch die grobe Kraft der rechten Hand eingeschränkt sei. Außerdem versage die Hand öfters den Dienst. Auch seien ihre archivierten Krankenunterlagen weder von der Beklagten noch vom SG beigezogen worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 03.11.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme ihres Bescheides vom 28.05.1991 der Klägerin eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die beim Gesundheitsamt in C ... archivierten Krankenunterlagen der Klägerin beigezogen und die Klägerin mit Schreiben vom 08.09.1999 auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen. Dies hat die Klägerin ausdrücklich abgelehnt. Entsprechend dem Einigungsvertrag und der Übergangsregelungen stehe ihr der geltend gemachte Anspruch zu. Auch seien medizinische Unterlagen vom Zeisigwald-Klinikum nicht angefordert worden. Relevante Unterlagen seien verschwunden.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beim Gesundheitsamt in C ... archivierten Krankenunterlagen der Klägerin vor.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.05.1991 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der ihr bis Januar 1990 geleisteten Verletztenrente. Demzufolge hat die Beklagte den aufgrund von § 44 SGB X gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin in der Sache abgelehnt und sich - ohne die Rechte der Klägerin zu verletzen - geweigert, ihren bestandskräftigen Bescheid vom 28.05.1991 aufzuheben.
Die Klägerin hat weder nach dem FRG (I) noch nach Vorschriften über den Bestandsschutz von DDR-Rentenansprüchen im Sinne von zuerkannten Leistungsansprüchen (II) Anspruch auf eine Verletztenrente.
I.
Zutreffend sind die Beklagte und das SG davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall allein die Vorschriften des FRG maßgeblich waren und noch immer sind. Der hier maßgebliche § 1150 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) i. V. m. § 215 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimmt:
"Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, gelten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches. Dies gilt nicht für Unfälle und Krankheiten, 1 ... 2. die mit Wirkung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Fremdrentengesetz anerkannt worden sind, es sei denn, der Verletzte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01. Januar 1992 in das Beitrittsgebiet verlegt."
Mit dem Bescheid vom 28.05.1991 hat die Beklagte zwar die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt, jedoch das Vorliegen eines nach dem FRG zu beurteilenden Arbeitsunfalls und damit einen dahingehenden, grundsätzlich entschädigungspflichtigen Versicherungsfall anerkannt. § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RVO setzt für die weitere Anwendung des FRG nicht voraus, dass Leistungen gewährt werden, sondern lediglich, dass der Arbeitsunfall als solcher anerkannt worden ist. Da die Klägerin nicht vor dem 01.01.1992 ihren Wohnsitz wieder in das Beitrittsgebiet zurückverlegt hat, verbleibt es bei der Zuordnung ihres nach dem FRG anerkannten Arbeitsunfalls zum Recht des FRG.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte alle noch vorhandenen relevanten Krankenunterlagen - und dies schon sehr frühzeitig - beigezogen. Die Krankenunterlagen des Gesundheitsamtes der Stadt C ... enthalten keine Angaben zu dem Arbeitsunfall der Klägerin. Hierauf kommt es letztlich auch nicht an. Die Klägerin beachtet nicht hinreichend, dass zeitlich unfallnahe ärztliche Angaben nur dann von Bedeutung wären, wenn Streit über den Kausalzusammenhang von Unfallverletzung und späteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünde. Hier geht es jedoch nicht darum, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf den Unfall zurückzuführen ist, sondern nur darum, ob die im Bereich der rechten Hand festgestellten Funktionsdefizite, die alle ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind, schon mit einer MdE um 20 v. H. zu bewerten sind.
Prof. Dr. D ... hat Folgendes festgestellt:
"Einschränkung der Beugefähigkeit des Daumenendgliedes rechts um 20° bei voller Streckfähigkeit. Einschränkung der Beugefähigkeit im Daumengrundgelenk um 50 % gegenüber der Gegenseite: rechts 20°, links 40°. Der aktive Spitzgriff ist zwischen dem Daumen rechts und den Fingerkuppen II bis IV nur bis zu einem Fingerkuppenabstand von 3 cm möglich, dagegen am Finger V mit einem Kuppenabstand von 4 cm. Die Einbeziehung des Daumens in den Faustschluss ist nicht gegeben. Auch der Grobgriff unter Einschluss des Daumens ist nicht möglich."
Dieser Befund weicht in zwei Punkten von früheren Feststellungen anderer Sachverständiger ab; der Spitzgriff ist stärker eingeschränkt, der Grobgriff nicht mehr möglich.
Selbst wenn man von einer Befundverschlechterung hinsichtlich des Spitzgriffs ausgeht, der nach den Feststellungen anderer Sachverständiger zwischen Daumen und den Fingern II und III möglich war, stellt der erhobene Befund keine Funktionsbeeinträchtigung dar, die mit einer MdE um 20 v. H. zu bewerten ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Aussage von Prof. Dr. D ... zu bewerten ist, dass die Beugefähigkeit im rechten Daumengrundgelenk um 50 % gegenüber dem linken Daumengrundgelenk eingeschränkt sei, wohingegen Dr. W ... und Dr. T ... bei gleichem Ausgangspunkt festgestellt haben, dass der Spitzgriff mit den Fingern II und III möglich ist.
Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin 1991 noch in der Lage war, größere Gegenstände mit Daumen und den übrigen Fingern sicher vom Tisch zu heben und zu halten, 1997 dies jedoch bei der Untersuchung durch Prof. Dr. D ... nicht mehr möglich gewesen sein soll. Aber selbst wenn man auch insoweit von einer Befundverschlechterung ausgeht, obwohl beim rechten Daumen der Klägerin schon seit langer Zeit der Endzustand erreicht war, führt dies nicht zu einer MdE um 20 v. H.
Nach den im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Vorgaben für Amputationsverletzungen wird der Verlust des Daumens mit einer MdE um 20 v. H. bewertet. Prof. Dr. D ..., der selbst eine nicht rentenberechtigende MdE von 15 v. H. annimmt, hat dagegen den nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" vorgegebenen Wert für den Verlust des Daumens zugrunde gelegt, der dort mit 25 v. H. bewertet wird. Diesen Ansatz hat das SG ohne die gebotene nähere Begründung übernommen. Die "Anhaltspunkte" sind jedoch grundsätzlich nicht im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung anwendbar, da sie ein eigenständiges Bewertungssystem für die Zwecke des sozialen Entschädigungsrechts darstellen. Insbesondere orientieren sich die für das soziale Entschädigungsrecht geltenden Werte nicht zuletzt an dem Umstand, dass erst eine MdE um 25 v. H. zu Rentenleistungen führt. In der gesetzlichen Unfallversicherung genügt jedoch schon eine MdE um 20 v. H., um Rentenansprüche zu begründen. Die "Anhaltspunkte" sind jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn wie hier für dieselben Funktionseinschränkungen unterschiedliche MdE-Werte ausgewiesen werden.
Die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Daumens der Klägerin (mäßiggradig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Daumens mit Beeinträchtigung seines Spitzgriffs, fehlende Mitwirkung beim Faustschluss und beim Grobgriff) kann nicht einmal annähernd der völligen Amputation des Daumens gleichgestellt werden. Sämtliche Sachverständigen haben daher zu Recht die Funktionseinschränkung des rechten Daumens der Klägerin mit unter 20 v. H. bewertet.
II.
Aus § 1150 Abs. 2 RVO folgt nicht unmittelbar, dass die Regelung des Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (i. V. m. dem Einigungsvertragsgesetz), wonach vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR wirksam bleiben, im vorliegenden Fall nicht gelten soll. Die ursprüngliche Bewilligung der Verletztenrente ist auch zu keinem Zeitpunkt durch einen Rechtsakt beseitigt worden. Die Zahlung der Verletztenrente wurde lediglich wegen der Übersiedlung der Klägerin nach Berlin (West) tatsächlich eingestellt. Gleichwohl folgt daraus keine Entscheidung zugunsten der Klägerin.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einer derartigen Konstellation nach der DDR-Verwaltungspraxis der Bewilligungsakt ohne weiteres seine Wirksamkeit verlor. Denn Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag geht i. V. m. Art. 23 Abs. 4, Art. 20 Abs. 7 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.05.1990, BGBl. II S. 537, i. V. m. dem Gesetz zu diesem Vertrag vom 25.06.1990, BGBl. II S. 518, davon aus, dass diese Regelung jedenfalls in sozialrechtlicher Hinsicht nur für diejenigen gilt, die am 18.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Nur dann sind allein die materiell-rechtlichen Vorschriften des Beitrittsgebiets in der Fassung der Regelungen der §§ 1148 ff. RVO anzuwenden. Nach Art. 23 Abs. 4 i. V. m. Art. 20 Abs. 7 Staatsvertrag erhält der Versicherte von dem bisher zuständigen Unfallversicherungsträger seine nach den für den bisherigen Unfallversicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente, wenn er nach dem 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt hat, also vom Beitrittsgebiet in das Altbundesgebiet oder in die umgekehrte Richtung gewandert ist. Die Klägerin hat jedoch vor dem 19.05.1990 ihren Wohnsitz im Altbundesgebiet genommen. Sie ist damit vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Gegenausnahme in § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RVO (Rückverlegung des Wohnsitzes in das Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992) endgültig aus dem Rechtskreis des Beitrittsgebiets mit seinen Übergangsvorschriften ausgeschieden und durch das FRG in das bundesdeutsche Recht ohne das Recht des Beitrittsgebiets eingegliedert worden.
Hinzuweisen ist die Klägerin noch darauf, dass die Beklagte sie auf § 1150 Abs. 2 RVO mit Schreiben vom 22.11.1991 hingewiesen hat. Hätte die Klägerin damals ihren Wohnsitz vor dem 01.01.1992 in das Beitrittsgebiet zurückverlegt, hätte sie Anspruch auf Weitergewährung ihrer DDR-Verletztenrente gehabt, wenn man davon ausgeht, dass der die Verletztenrente bewilligende DDR-Verwaltungsakt ausdrücklich hätte aufgehoben werden müssen und eine tatsächliche Zahlungseinstellung nicht genügt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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