Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 V 289/95
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 V 35/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin für Leistungen wegen der Folgen einer im Januar 1945 erlittenen Kriegsverletzung eines Beschädigten.
Der im ... 1923 geborene und am ... 1998 verstorbene G ... P ... (P.) wurde als Soldat am 23. Januar 1945 verwundet und erlitt Verbrennungen 2. und 3. Grades im Gesicht und an den Händen. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt Sachsen, Sozialversicherungskasse Z ..., vom 19. Juli 1950 erhielt P. ab 01. Mai 1950 eine Kriegsinvaliden-Teil-Rente. Der Rentengewährung lag ein medizinisches Gutachten Dr. B ... vom 31. Mai 1950 zugrunde. Darin wurden als Krankheiten angegeben: Schwerste Verbrennung des Kopfes und des Gesichtes, stark verzogene Gesichtsbildung, künstliche Lider, linke Ohrmuschel fehlt, große Plastikdeckung des rechten Handrückens, zahlreiche Narbenbildungen am gesamten Körper. Die Gesamterwerbsminderung betrage 70 %, davon "KDB oder WDB" 70 %. Es liege dauernde Invalidität seit 1945 vor.
Am 03. September 1971 erlitt P. als Heizer einen Arbeitsunfall, der mit einer Säureverletzung des rechten Auges einherging. Der FDGB-Kreisvorstand W ..., Verwaltung der Sozialversicherung, erließ unter dem 22. Mai 1975 einen Änderungsbescheid. Ab 01. April 1975 wurde eine Unfall-Teil-Rente nach einem Körperschaden von 80 % der monatlichen Vollrente gewährt, weil sich das Sehvermögen des P. weiter verschlechtert habe. Der Gesamtkörperschaden (einschließlich Kriegsverletzung) betrage jetzt 80 %. Die bisher gezahlte Kriegsinvaliden-Teilrente ruhe ab 01. April 1975, da der Körperschaden in der Unfall-Teil-Rente enthalten sei. Nach einer Mitteilung des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung in W ... über die Rentenanpassung gemäß der Ersten Rentenanpassungsverordnung erhielt P. ab 01. Januar 1991 eine Altersrente und eine Unfallrente.
Im Laufe des Jahres 1991 gelangte der Fall in die Zuständigkeit der Klägerin. Unter dem 13. September 1993 meldete die Klägerin bei dem Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Von ihr werde zurzeit eine Unfallrente aufgrund der Kriegsverletzung und der Arbeitsunfallfolgen in Höhe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v. H. gewährt.
Am 11. November 1993 erließ die Klägerin gegenüber P. einen Bescheid, in dem sie ihm mitteilte, seit der letzten Feststellung sei es zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen. Er erhalte mit Wirkung vom 01. Januar 1994 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v. H. Er habe eine Unfallrente erhalten, in deren Summe der Grad der MdE infolge des Unfalls vom 03. September 1971 und der Kriegsverletzung enthalten gewesen seien. Durch das Amt für Familie und Soziales werde zurzeit seine Anspruchsberechtigung über Entschädigungsleistungen aufgrund seiner Kriegsverletzung geprüft. Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung vom 04. Oktober 1993 durch Dr. Z ... bedingten die Folgen des Arbeitsunfalles/der Berufskrankheit vom 01. Januar 1991 an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v. H. Ein gegen den Bescheid vom 11. November 1993 eingelegter Widerspruch des P. blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08. März 1994).
Von der Klägerin wurde insgesamt im Zeitraum vom 01. April 1991 bis 31. Dezember 1993 eine Unfallrente nach einer MdE von 80 v. H. geleistet. Mit Schreiben vom 14. Januar 1994 bezifferte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihren Erstattungsanspruch für den Zeitraum 01. April 1991 bis 31. Dezember 1993 auf 16.163,01 DM (Differenz zwischen der zunächst gezahlten Rente nach einer MdE von 80 v. H. und einer Rente nach einer MdE von 35 v. H.).
Auf Antrag des P. vom 11. Februar 1991, eingegangen am 14. Februar 1991, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 23. März 1994 als Schädigungsfolgen an:
1. Entstellung des Gesichts durch erhebliche Narbenbildung nach Verbrennung, Zustand nach Lid-Plastik beidseits mit chronischer Entzündung der Bindehaut und Lider, Verlust der linken und Deformierung der rechten Ohrmuschel.
2. Gebrauchsminderung der rechten Hand.
3. Narbenbildung auf der Brust, am rechten Oberarm, an der rechten Hand, am Bauch und am Oberschenkel.
Hierdurch sei die Erwerbsfähigkeit des P. ab 01. Januar 1991 um 90 v. H. gemindert. In der MdE sei eine Erhöhung um 10 v. H. gem. § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit enthalten, da die bis zum Rentenalter ausgeübten Berufe Hilfsarbeitertätigkeiten gewesen seien. Für den Zeitraum vom Januar 1991 bis Dezember 1993 sei keine Abrechnung ausgewiesen. Es müsse erst eine Klärung mit der Berufsgenossenschaft bezüglich der Höhe der gem. § 65 BVG anzurechnenden Beträge erfolgen. Insoweit ergehe dieser Bescheid unter Vorbehalt.
Nach Auskunft der Beklagten sei P. am 10. Juni 1992 ein Bescheid erteilt worden, nach dem Rentenleistungen nach einem MdE-Grad von 50 v. H. gewährt worden seien. Da zu diesem Zuständigkeit noch nicht geklärt gewesen sei, habe man diese Leistung unter Vorbehalt erbracht. Ab 01. Januar 1994 habe sie die Leistung in voller Höhe (MdE 80 v. H.) aufgenommen. Für den Zeitraum vom 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 sei der Differenzbetrag von 50 % zu 80 % vorläufig einbehalten worden.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Juni 1994 einen Erstattungsanspruch ab. Ihm liege der Änderungsbescheid vom 11. November 1993 vor. Darin werde mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 01. Januar 1994 eine MdE von 35 v. H. vorliege. Eine MdE in Höhe von 80 v. H. für den Zeitraum davor sei in diesem Bescheid ebenfalls bestätigt worden. Damit habe sich die Klägerin als zuständiger Leistungsträger ausgewiesen. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber § 65 in das BVG eingefügt. Würden Leistungen aus gleicher Ursache gezahlt, so ruhe die Leistung nach dem BVG. Bereits das Wort "ruhen" mache deutlich, dass es einen Erstattungsanspruch an die Klägerin nicht gebe. Im Übrigen sei deren Bescheid auch rechtswidrig. In der Begründung werde dargestellt, dass aufgrund einer medizinischen Untersuchung vom 04. Oktober 1993 eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen zum 01. Januar 1991 eingetreten sei, die eine Herabsetzung der MdE von 80 v. H. auf 35 v. H. rechtfertige. Dies dürfte sicherlich nicht der Fall sein. Vermutlich sei die Klägerin davon ausgegangen, dass zum 01. Januar 1991 das BVG in Kraft getreten sei und sie somit geglaubt habe, berechtigt zu sein, den Bescheid zu ändern. Diese Auffassung sei falsch. Man beziehe sich dabei auf ein Urteil des Landessozialgerichts Chemnitz (Az.: L 4 U 6/93). Ein Bescheid nach § 48 SGB X sei nicht zulässig. Hieraus ergebe sich, dass sie ihre Rentenleistung nur deshalb in voller Höhe aufnehmen müsse, weil die Klägerin unzulässigerweise ihre Leistung eingestellt habe. Vorsorglich melde man deshalb hiermit einen Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X dem Grunde nach für den Leistungszeitraum ab Januar 1994 an.
Da zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Tragung der Entschädigung für die Kriegsverletzung des P. zustande kam, erhob die Klägerin am 21. August 1995 beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage.
Mit Urteil vom 24. Juli 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die in der Zeit vom 01. April 1991 bis 31. Dezember 1993 erbrachten Leistungen in Höhe von 16.173,01 DM für die Entschädigung der Kriegsverletzung des P. gegenüber dem Beklagten gem. § 105 SGB X, denn sie sei nicht unzuständiger Leistungsträger gewesen. Der Unfallrenten-Änderungsbescheid vom 22. Mai 1975 sei über den 02. Oktober 1990 wirksam und i. S. d. § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwischen P. und der Klägerin als der zuständigen "Rechtsnachfolgerin" bindend geblieben. Verwaltungsakte der ehemaligen DDR blieben grundsätzlich wirksam. Als Rechtsgrundlage für die Durchbrechung dieser grundsätzlichen Bestandskraft von Verwaltungsakten der früheren DDR und damit als Rechtsgrundlage auch für den angefochtenen Rentenentziehungsbescheid vom 28. Oktober 1992 kämen die im Beitrittsgebiet seit dem 01. Januar 1991 anwendbaren §§ 45 und 48 SGB X in Betracht. Wegen dieser Bindungswirkung habe die Klägerin also nur unzuständige Leistungsträgerin i. S. d. § 105 SGB X sein können, wenn der Bescheid vom 22. Mai 1975 gegenüber dem P. nach den Vorschriften der §§ 45 oder 48 SGB X zurückgenommen oder aufgehoben hätte werden können zum Zeitpunkt, als sie den Erstattungsanspruch geltend gemacht habe. Wegen der auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zurückzuführenden Subsidiarität der §§ 48 und 45 SGB X gegenüber den § 102 ff. SGB X habe der Bescheid gegenüber P. nicht tatsächlich aufgehoben werden können, so dass inzident zu prüfen sei, ob der DDR-Bescheid (fiktiv) aufgehoben hätte werden können. Eine Rücknahme des Bescheides vom 22. Mai 1975 nach § 45 SGB X komme nicht in Betracht. Es sei auch keine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen i. S. d. § 48 SGB X eingetreten. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage sei nicht dadurch eingetreten, dass nach dem Bundesrecht für die Kriegsopferentschädigung nicht ein Sozialversicherungsträger, sondern die Versorgungsverwaltung zuständig sei, und dass diese Zuständigkeitsverteilung durch die Überleitung des BVG auch im Beitrittsgebiet gelte. Ebenso wenig ergebe sich eine wesentliche Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten des § 541 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) im Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1991. Auch durch das Inkrafttreten des § 54 BVG zum 01. Januar 1991 im Beitrittsgebiet sei keine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten. Aus § 1150 Abs. 2 RVO und dem strukturell vergleichbaren § 1154 Abs. 1 Satz 1 RVO folge, dass auch eine Überprüfung von nach früherem DDR-Recht bereits bindend anerkannten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten aus Anlass der Überleitung bundesdeutschen Rechts auf das Beitrittsgebiet nach § 48 SGB X ausgeschlossen sei.
Gegen das am 12.08.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03. September 1998 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Sie ist der Ansicht, das Sozialgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Überleitung bundesdeutschen Rechts auf das Beitrittsgebiet eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen i. S. v. § 48 SGB X nicht eingetreten sei. Dem stehe allein schon die Existenz des § 48 SGB X - dessen Regelungsmöglichkeiten insoweit gerade nicht eingeschränkt seien - wie auch das Inkrafttreten des § 541 RVO entgegen. Die Übernahme aller vor dem 01. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten i. S. der RVO finde seine Grenzen dort, wo dieser Grundsatz zu sinnwidrigen Ergebnissen führte. Solche Ausnahmetatbestände sehe auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11. Mai 1995 (Az.: 2 RU 26/94). Es halte dann eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 48 SGB X für gegeben, wenn ein Schädigungstatbestand im Sinne des BVG auch noch im Jahre 1991, ggf. später, im erforderlichen Umfange feststellbar und von der Versorgungsverwaltung anzuerkennen wäre. Das Sozialversicherungssystem im Beitrittsgebiet habe sich dramatisch von dem in der Bundesrepublik Deutschland unterschieden. Es habe dort keine vergleichbare Gliederung in unabhängige Zweige der Sozialversicherung etwa analog dem des bundesdeutschem Sozialversicherungssystems gegeben. Die Sozialversicherung der ehemaligen DDR habe alle Renten in einem System zusammengeführt. Daraus habe sich zwangsläufig die Notwendigkeit ergeben, diese unterschiedlichen Ansprüche und deren Zahlungsmodalitäten zu regeln. Nur infolge der Einheitsversicherung der ehemaligen DDR sei "eine Rentenleistung" zur Auszahlung erlangt. Die Analogieschlüsse des SG zu § 54 Abs. 2 BVG und auch hinsichtlich der Auslegung zu § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO seien unzutreffend. Die Überlegung des Gesetzgebers, § 54 Abs. 2 BVG auch auf andere ähnlich gelagerte Sachverhalte zu übertragen, gehe ins Leere. § 541 RVO könne auch auf Sachverhalte vor dem 01. Januar 1991 Anwendung finden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Juni 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die von ihr erbrachten Leistungen für die Entschädigung der Kriegsverletzungen des Gerhard P. in Höhe von insgesamt 16.163,01 DM zu erstatten, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er verweist auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakten beider Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitig ist allein der von der Klägerin im Rahmen einer isolierten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch für von ihr an P. gezahlte Leistungen in Höhe von 16.163,01 DM für den Zeitraum vom 01. April 1991 bis 31. Dezember 1993.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Leistungen für die Entschädigung der Kriegsverletzungen des P. in Höhe von insgesamt 16.163,01 DM gegenüber dem Beklagten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Leistung nach § 105 SGB X.
Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Als Leistungsträger i. S. d. § 105 SGB X sind alle Träger von Sozialleistungen nach § 12 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) i. V. m. §§ 18 bis 29 SGB I zu verstehen. Dies sind sowohl die Klägerin (§ 12 i. V. m. § 22 SGB I) als auch der Beklagte (§ 12 i. V. m. § 24 SGB I).
Grundsätzlich erfolgt eine Erstattung nach dieser Vorschrift nur, wenn die Voraussetzungen des § 102 SGB X nicht vorliegen (vgl. dazu KassKomm-Kater, § 105 SGB X, Rdnr. 6). Dieser Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der vorleistende Träger aufgrund gesetzlicher Vorschriften "rechtmäßig" vorläufige Leistungen erbracht hat (Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, Kommentar, 3. Aufl. 1996, § 102, Anm. 2.). Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht einschlägig, weil die Klägerin an P. keine "vorläufigen" sozialen Leistungen erbracht hat. Die den Anspruch nach § 102 SGB X charakterisierenden objektiven Merkmale müssen nach außen erkennbar sein, der Wille, eine vorläufige Leistung zu erbringen, muss sich erkennbar ausdrücken (vgl. KassKomm-Kater, § 102 SGB X, Rdnr. 17, m. w. N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Leistungserbringung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift beruhte, da sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten keine objektiven Merkmale entnehmen lassen, die auf eine "vorläufige" Leistung an P. hindeuten. Dies wäre zwar anzunehmen, wenn der vorleistende Träger im Bescheid an den Leistungsberechtigten auf die noch ungeklärte Zuständigkeit und die daraus resultierende Vorläufigkeit der Leistung hinweist, wobei der Charakter der Erbringung einer vorläufigen Sozialleistung von Anfang an feststehen muss (Schroeder-Printzen, a. a. O., § 102, Anm. 2.1). Indessen ist den von der Klägerin gegenüber P. erteilten Bescheiden nichts zu entnehmen, was auf eine nur vorläufige Leistungsgewährung hindeuten würde. Vielmehr hat die Beklagte ihren insoweit erbrachten Leistungen ersichtlich eine eigene Leistungspflicht vorbehaltlos zu Grunde gelegt.
Es kann im Ergebnis ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als unzuständiger Leistungsträger i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X Sozialleistungen erbracht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte jedenfalls nicht zuständiger oder zuständig gewesener Leistungsträger ist.
Nach Artikel 19 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) bleiben die vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik im Beitrittsgebiet ergangenen Verwaltungsakte grundsätzlich wirksam, aber sie binden i. S. d. § 77 SGG nur den jeweils zuständigen "Rechtsnachfolger" (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1995, Az.: 2 RU 24/94 = SozR 3-8100, Artikel 19 Nr. 1 = BSGE 76, 124; BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, Az.: B 9 V 9/99 R). Der Änderungsbescheid des FDBG-Kreisvorstandes Werdau, Verwaltung der Sozialversicherung, vom 22. Mai 1975 über die Gewährung einer Unfall-Teil-Rente ab 01. April 1975 ist als solcher Verwaltungsakt eines Trägers der Sozialverwaltung ergangen. Mit dem Bescheid ist dem Verstorbenen eine sozialversicherungsrechtliche Rente, keine Leistung versorgungsrechtlicher Art bewilligt worden. Dies ergibt sich aus den der Bewilligung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften (vgl. § 15 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 04. April 1974 [GBl. I, Seite 201]) sowie der weiteren Rechtsentwicklung (vgl. § 15 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 [GBl. I, S. 401] und § 27 Abs. 3 Sozialversicherungsgesetz vom 28. Juni 1990 [GBl. I, S. 486]; vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O.). Der Beklagte ist Träger der Versorgungsverwaltung und somit nicht Rechtsnachfolger von Trägern der Sozialverwaltung der ehemaligen DDR. Die Entscheidung des FDGB-Kreisvorstandes Werdau, Verwaltung der Sozialversicherung, entfaltet für ihn keine Bindungswirkung. Dies wird durch die weitere Rechtsentwicklung bestätigt. Bis zu dem ab 01. Januar 1992 geltenden § 86 BVG i. d. F. des Artikel 8 des Renten-Übergangs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) sind die in der ehemaligen DDR bewilligten Kriegsbeschädigtenrenten grundsätzlich nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften weiter gezahlt worden (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O.). Damit ist der Beklagte nicht zuständiger "Rechtsnachfolger".
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Bescheid der Klägerin vom 11. November 1993, mit dem sie an P. mit Wirkung vom 01. Januar 1994 eine Rente nach einer MdE von 35 v. H. leistete, rechtmäßig war. Dieser Bescheid entfaltet seine Wirkung lediglich für den Zeit vom 01. Januar 1994 an, nicht jedoch für den Zeitraum, für den die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend macht (Zeitraum vom 01. April 1991 bis 31. Dezember 1993). Vielmehr sind die dem P. erteilten Bescheide des DDR-Leistungsträgers über den 02. Oktober 1990 hinaus nach Artikel 19 Satz 1 und 3 EinigVtr hinaus wirksam und i. S. v. § 77 SGG zwischen P. und der Klägerin als der nach Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet I, Abschnitt III, Nr. 1, Buchstabe c, Absatz 8, Nr. 2 EinigVtr zuständigen "Rechtsnachfolgerin" bindend geblieben (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1995, Az.: 2 RU 24/94).
Sofern die Klägerin vorgetragen hat, das BSG lasse in seinem Urteil vom 11. Mai 1995 (a.a.O.) einen Ausnahmetatbestand zu, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das BSG hat in dem von der Beklagten in Bezug genommenem Urteil ausgeführt: " ...Entgegen der Auffassung der Revision ist eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 48 SGB X auch nicht dadurch eingetreten, dass nach dem Bundesrecht für die Kriegsopferentschädigung nicht ein Sozialversicherungsträger, sondern die Versorgungsverwaltung zuständig ist, und dass diese Zuständigkeitsverteilung durch die Überleitung des BVG gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 EinigVtr auch im Beitrittsgebiet gilt. Hierfür spräche zwar, dass dann die Kriegsopferversorgung in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet einheitlich erfolgen würde. Dies könnte allerdings nur in den Fällen zutreffen, in denen ein Schädigungstatbestand im Sinne des BVG auch noch im Jahre 1991 und gegebenenfalls später im erforderlichen Umfang feststellbar und von der Versorgungsverwaltung anzuerkennen wäre. Könnte eine solche Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem BVG nicht mehr erfolgen, verbliebe es in den Fällen der vorliegenden Art mit bindend festgestellten Unfallrenten eines Versicherungsträgers der ehemaligen DDR regelmäßig bei der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers und demgegenüber den Versorgungsleistungen nach dem BVG in der Regel höheren Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ...".
Nach Auffassung des Senats treffen diese Überlegungen jedoch nur dann zu, wenn eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 48 SGB X dadurch eingetreten wäre, dass nach Bundesrecht für die Kriegsopferversorgung die Versorgungsverwaltung zuständig ist. Das BSG hat dazu in seinem Urteil jedoch selbst ausgeführt, für einen Ausschluss festgestellter Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung allein wegen des In-Kraft-Tretens des BVG finde sich weder im EinigVtr noch in anderen Vorschriften eine Grundlage.
Nichts anderes ergibt sich aus dem der Entscheidung des BSG vom 11. Mai 1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhaltes: Bei dem Kläger war mit Bescheiden des Rates des Bezirkes Leipzig vom 08. Juli 1968 und 17. Juli 1971 eine Siliko-Tuberkulose als Berufskrankheit anerkannt, die Staatliche Versicherung der DDR bewilligte ihm mit Bescheid vom 25. Juli 1968 eine dem jeweils entsprechende Unfallrente, deren Zahlung ab 01. Januar 1991 von der für den Kläger zustehenen Berufsgenossenschaft übernommen wurde. Die Versorgungsverwaltung erkannte mit Bescheid vom 12. März 1992 die Siliko-Tuberkulose als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG mit einer MdE von 50 v. H. an, verfügte aber wegen der Unfallrentenleistung das Ruhen der Grundrente gemäß § 65 BVG. Auch in diesem Fall erkannte die Versorgungsverwaltung im März 1992 einen Schädigungstatbestand an.
Die o.a. Textpassage des Urteils des BSG vom 11. Mai 1995 (a.a.O.) betrifft daher lediglich die Folgen der Annahme, dass eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 48 SGB X dadurch eingetreten ist, dass durch die Überleitung des BVG durch den EinigVtr im Beitrittsgebiet für die Kriegsopferentschädigung nicht ein Sozialversicherungsträger, sondern die Versorgungsverwaltung zuständig ist.
Erstattungsansprüche der Klägerin nach §§ 103 und 104 SGB X scheiden hinsichtlich des streitigen Zeitraumes aus, da die Vorschriften den Vermögensausgleich zwischen Sozialleistungsträgern in den Fällen regeln, in denen Sozialleistungen nicht von dem hierzu zuständigen oder endgültig verpflichteten Leistungsträger erbracht worden sind (vgl. KassKomm-Kater, § 104 SGB X, Rdnr. 3). Als zuständiger Leistungsträger in diesem Sinne ist jedoch die Klägerin anzusehen, die Leistungen an P. erbracht hat.
Nach alledem hatte die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin für Leistungen wegen der Folgen einer im Januar 1945 erlittenen Kriegsverletzung eines Beschädigten.
Der im ... 1923 geborene und am ... 1998 verstorbene G ... P ... (P.) wurde als Soldat am 23. Januar 1945 verwundet und erlitt Verbrennungen 2. und 3. Grades im Gesicht und an den Händen. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt Sachsen, Sozialversicherungskasse Z ..., vom 19. Juli 1950 erhielt P. ab 01. Mai 1950 eine Kriegsinvaliden-Teil-Rente. Der Rentengewährung lag ein medizinisches Gutachten Dr. B ... vom 31. Mai 1950 zugrunde. Darin wurden als Krankheiten angegeben: Schwerste Verbrennung des Kopfes und des Gesichtes, stark verzogene Gesichtsbildung, künstliche Lider, linke Ohrmuschel fehlt, große Plastikdeckung des rechten Handrückens, zahlreiche Narbenbildungen am gesamten Körper. Die Gesamterwerbsminderung betrage 70 %, davon "KDB oder WDB" 70 %. Es liege dauernde Invalidität seit 1945 vor.
Am 03. September 1971 erlitt P. als Heizer einen Arbeitsunfall, der mit einer Säureverletzung des rechten Auges einherging. Der FDGB-Kreisvorstand W ..., Verwaltung der Sozialversicherung, erließ unter dem 22. Mai 1975 einen Änderungsbescheid. Ab 01. April 1975 wurde eine Unfall-Teil-Rente nach einem Körperschaden von 80 % der monatlichen Vollrente gewährt, weil sich das Sehvermögen des P. weiter verschlechtert habe. Der Gesamtkörperschaden (einschließlich Kriegsverletzung) betrage jetzt 80 %. Die bisher gezahlte Kriegsinvaliden-Teilrente ruhe ab 01. April 1975, da der Körperschaden in der Unfall-Teil-Rente enthalten sei. Nach einer Mitteilung des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung in W ... über die Rentenanpassung gemäß der Ersten Rentenanpassungsverordnung erhielt P. ab 01. Januar 1991 eine Altersrente und eine Unfallrente.
Im Laufe des Jahres 1991 gelangte der Fall in die Zuständigkeit der Klägerin. Unter dem 13. September 1993 meldete die Klägerin bei dem Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Von ihr werde zurzeit eine Unfallrente aufgrund der Kriegsverletzung und der Arbeitsunfallfolgen in Höhe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v. H. gewährt.
Am 11. November 1993 erließ die Klägerin gegenüber P. einen Bescheid, in dem sie ihm mitteilte, seit der letzten Feststellung sei es zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen. Er erhalte mit Wirkung vom 01. Januar 1994 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v. H. Er habe eine Unfallrente erhalten, in deren Summe der Grad der MdE infolge des Unfalls vom 03. September 1971 und der Kriegsverletzung enthalten gewesen seien. Durch das Amt für Familie und Soziales werde zurzeit seine Anspruchsberechtigung über Entschädigungsleistungen aufgrund seiner Kriegsverletzung geprüft. Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung vom 04. Oktober 1993 durch Dr. Z ... bedingten die Folgen des Arbeitsunfalles/der Berufskrankheit vom 01. Januar 1991 an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 v. H. Ein gegen den Bescheid vom 11. November 1993 eingelegter Widerspruch des P. blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08. März 1994).
Von der Klägerin wurde insgesamt im Zeitraum vom 01. April 1991 bis 31. Dezember 1993 eine Unfallrente nach einer MdE von 80 v. H. geleistet. Mit Schreiben vom 14. Januar 1994 bezifferte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihren Erstattungsanspruch für den Zeitraum 01. April 1991 bis 31. Dezember 1993 auf 16.163,01 DM (Differenz zwischen der zunächst gezahlten Rente nach einer MdE von 80 v. H. und einer Rente nach einer MdE von 35 v. H.).
Auf Antrag des P. vom 11. Februar 1991, eingegangen am 14. Februar 1991, erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 23. März 1994 als Schädigungsfolgen an:
1. Entstellung des Gesichts durch erhebliche Narbenbildung nach Verbrennung, Zustand nach Lid-Plastik beidseits mit chronischer Entzündung der Bindehaut und Lider, Verlust der linken und Deformierung der rechten Ohrmuschel.
2. Gebrauchsminderung der rechten Hand.
3. Narbenbildung auf der Brust, am rechten Oberarm, an der rechten Hand, am Bauch und am Oberschenkel.
Hierdurch sei die Erwerbsfähigkeit des P. ab 01. Januar 1991 um 90 v. H. gemindert. In der MdE sei eine Erhöhung um 10 v. H. gem. § 30 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit enthalten, da die bis zum Rentenalter ausgeübten Berufe Hilfsarbeitertätigkeiten gewesen seien. Für den Zeitraum vom Januar 1991 bis Dezember 1993 sei keine Abrechnung ausgewiesen. Es müsse erst eine Klärung mit der Berufsgenossenschaft bezüglich der Höhe der gem. § 65 BVG anzurechnenden Beträge erfolgen. Insoweit ergehe dieser Bescheid unter Vorbehalt.
Nach Auskunft der Beklagten sei P. am 10. Juni 1992 ein Bescheid erteilt worden, nach dem Rentenleistungen nach einem MdE-Grad von 50 v. H. gewährt worden seien. Da zu diesem Zuständigkeit noch nicht geklärt gewesen sei, habe man diese Leistung unter Vorbehalt erbracht. Ab 01. Januar 1994 habe sie die Leistung in voller Höhe (MdE 80 v. H.) aufgenommen. Für den Zeitraum vom 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 sei der Differenzbetrag von 50 % zu 80 % vorläufig einbehalten worden.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Juni 1994 einen Erstattungsanspruch ab. Ihm liege der Änderungsbescheid vom 11. November 1993 vor. Darin werde mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 01. Januar 1994 eine MdE von 35 v. H. vorliege. Eine MdE in Höhe von 80 v. H. für den Zeitraum davor sei in diesem Bescheid ebenfalls bestätigt worden. Damit habe sich die Klägerin als zuständiger Leistungsträger ausgewiesen. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber § 65 in das BVG eingefügt. Würden Leistungen aus gleicher Ursache gezahlt, so ruhe die Leistung nach dem BVG. Bereits das Wort "ruhen" mache deutlich, dass es einen Erstattungsanspruch an die Klägerin nicht gebe. Im Übrigen sei deren Bescheid auch rechtswidrig. In der Begründung werde dargestellt, dass aufgrund einer medizinischen Untersuchung vom 04. Oktober 1993 eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen zum 01. Januar 1991 eingetreten sei, die eine Herabsetzung der MdE von 80 v. H. auf 35 v. H. rechtfertige. Dies dürfte sicherlich nicht der Fall sein. Vermutlich sei die Klägerin davon ausgegangen, dass zum 01. Januar 1991 das BVG in Kraft getreten sei und sie somit geglaubt habe, berechtigt zu sein, den Bescheid zu ändern. Diese Auffassung sei falsch. Man beziehe sich dabei auf ein Urteil des Landessozialgerichts Chemnitz (Az.: L 4 U 6/93). Ein Bescheid nach § 48 SGB X sei nicht zulässig. Hieraus ergebe sich, dass sie ihre Rentenleistung nur deshalb in voller Höhe aufnehmen müsse, weil die Klägerin unzulässigerweise ihre Leistung eingestellt habe. Vorsorglich melde man deshalb hiermit einen Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X dem Grunde nach für den Leistungszeitraum ab Januar 1994 an.
Da zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Tragung der Entschädigung für die Kriegsverletzung des P. zustande kam, erhob die Klägerin am 21. August 1995 beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage.
Mit Urteil vom 24. Juli 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die in der Zeit vom 01. April 1991 bis 31. Dezember 1993 erbrachten Leistungen in Höhe von 16.173,01 DM für die Entschädigung der Kriegsverletzung des P. gegenüber dem Beklagten gem. § 105 SGB X, denn sie sei nicht unzuständiger Leistungsträger gewesen. Der Unfallrenten-Änderungsbescheid vom 22. Mai 1975 sei über den 02. Oktober 1990 wirksam und i. S. d. § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwischen P. und der Klägerin als der zuständigen "Rechtsnachfolgerin" bindend geblieben. Verwaltungsakte der ehemaligen DDR blieben grundsätzlich wirksam. Als Rechtsgrundlage für die Durchbrechung dieser grundsätzlichen Bestandskraft von Verwaltungsakten der früheren DDR und damit als Rechtsgrundlage auch für den angefochtenen Rentenentziehungsbescheid vom 28. Oktober 1992 kämen die im Beitrittsgebiet seit dem 01. Januar 1991 anwendbaren §§ 45 und 48 SGB X in Betracht. Wegen dieser Bindungswirkung habe die Klägerin also nur unzuständige Leistungsträgerin i. S. d. § 105 SGB X sein können, wenn der Bescheid vom 22. Mai 1975 gegenüber dem P. nach den Vorschriften der §§ 45 oder 48 SGB X zurückgenommen oder aufgehoben hätte werden können zum Zeitpunkt, als sie den Erstattungsanspruch geltend gemacht habe. Wegen der auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zurückzuführenden Subsidiarität der §§ 48 und 45 SGB X gegenüber den § 102 ff. SGB X habe der Bescheid gegenüber P. nicht tatsächlich aufgehoben werden können, so dass inzident zu prüfen sei, ob der DDR-Bescheid (fiktiv) aufgehoben hätte werden können. Eine Rücknahme des Bescheides vom 22. Mai 1975 nach § 45 SGB X komme nicht in Betracht. Es sei auch keine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen i. S. d. § 48 SGB X eingetreten. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage sei nicht dadurch eingetreten, dass nach dem Bundesrecht für die Kriegsopferentschädigung nicht ein Sozialversicherungsträger, sondern die Versorgungsverwaltung zuständig sei, und dass diese Zuständigkeitsverteilung durch die Überleitung des BVG auch im Beitrittsgebiet gelte. Ebenso wenig ergebe sich eine wesentliche Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten des § 541 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) im Beitrittsgebiet zum 01. Januar 1991. Auch durch das Inkrafttreten des § 54 BVG zum 01. Januar 1991 im Beitrittsgebiet sei keine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten. Aus § 1150 Abs. 2 RVO und dem strukturell vergleichbaren § 1154 Abs. 1 Satz 1 RVO folge, dass auch eine Überprüfung von nach früherem DDR-Recht bereits bindend anerkannten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten aus Anlass der Überleitung bundesdeutschen Rechts auf das Beitrittsgebiet nach § 48 SGB X ausgeschlossen sei.
Gegen das am 12.08.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03. September 1998 beim Sächsischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Sie ist der Ansicht, das Sozialgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Überleitung bundesdeutschen Rechts auf das Beitrittsgebiet eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen i. S. v. § 48 SGB X nicht eingetreten sei. Dem stehe allein schon die Existenz des § 48 SGB X - dessen Regelungsmöglichkeiten insoweit gerade nicht eingeschränkt seien - wie auch das Inkrafttreten des § 541 RVO entgegen. Die Übernahme aller vor dem 01. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten i. S. der RVO finde seine Grenzen dort, wo dieser Grundsatz zu sinnwidrigen Ergebnissen führte. Solche Ausnahmetatbestände sehe auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 11. Mai 1995 (Az.: 2 RU 26/94). Es halte dann eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 48 SGB X für gegeben, wenn ein Schädigungstatbestand im Sinne des BVG auch noch im Jahre 1991, ggf. später, im erforderlichen Umfange feststellbar und von der Versorgungsverwaltung anzuerkennen wäre. Das Sozialversicherungssystem im Beitrittsgebiet habe sich dramatisch von dem in der Bundesrepublik Deutschland unterschieden. Es habe dort keine vergleichbare Gliederung in unabhängige Zweige der Sozialversicherung etwa analog dem des bundesdeutschem Sozialversicherungssystems gegeben. Die Sozialversicherung der ehemaligen DDR habe alle Renten in einem System zusammengeführt. Daraus habe sich zwangsläufig die Notwendigkeit ergeben, diese unterschiedlichen Ansprüche und deren Zahlungsmodalitäten zu regeln. Nur infolge der Einheitsversicherung der ehemaligen DDR sei "eine Rentenleistung" zur Auszahlung erlangt. Die Analogieschlüsse des SG zu § 54 Abs. 2 BVG und auch hinsichtlich der Auslegung zu § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO seien unzutreffend. Die Überlegung des Gesetzgebers, § 54 Abs. 2 BVG auch auf andere ähnlich gelagerte Sachverhalte zu übertragen, gehe ins Leere. § 541 RVO könne auch auf Sachverhalte vor dem 01. Januar 1991 Anwendung finden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Juni 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die von ihr erbrachten Leistungen für die Entschädigung der Kriegsverletzungen des Gerhard P. in Höhe von insgesamt 16.163,01 DM zu erstatten, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er verweist auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakten beider Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitig ist allein der von der Klägerin im Rahmen einer isolierten Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch für von ihr an P. gezahlte Leistungen in Höhe von 16.163,01 DM für den Zeitraum vom 01. April 1991 bis 31. Dezember 1993.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Leistungen für die Entschädigung der Kriegsverletzungen des P. in Höhe von insgesamt 16.163,01 DM gegenüber dem Beklagten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Leistung nach § 105 SGB X.
Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Als Leistungsträger i. S. d. § 105 SGB X sind alle Träger von Sozialleistungen nach § 12 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) i. V. m. §§ 18 bis 29 SGB I zu verstehen. Dies sind sowohl die Klägerin (§ 12 i. V. m. § 22 SGB I) als auch der Beklagte (§ 12 i. V. m. § 24 SGB I).
Grundsätzlich erfolgt eine Erstattung nach dieser Vorschrift nur, wenn die Voraussetzungen des § 102 SGB X nicht vorliegen (vgl. dazu KassKomm-Kater, § 105 SGB X, Rdnr. 6). Dieser Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der vorleistende Träger aufgrund gesetzlicher Vorschriften "rechtmäßig" vorläufige Leistungen erbracht hat (Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, Kommentar, 3. Aufl. 1996, § 102, Anm. 2.). Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht einschlägig, weil die Klägerin an P. keine "vorläufigen" sozialen Leistungen erbracht hat. Die den Anspruch nach § 102 SGB X charakterisierenden objektiven Merkmale müssen nach außen erkennbar sein, der Wille, eine vorläufige Leistung zu erbringen, muss sich erkennbar ausdrücken (vgl. KassKomm-Kater, § 102 SGB X, Rdnr. 17, m. w. N.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Leistungserbringung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift beruhte, da sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten keine objektiven Merkmale entnehmen lassen, die auf eine "vorläufige" Leistung an P. hindeuten. Dies wäre zwar anzunehmen, wenn der vorleistende Träger im Bescheid an den Leistungsberechtigten auf die noch ungeklärte Zuständigkeit und die daraus resultierende Vorläufigkeit der Leistung hinweist, wobei der Charakter der Erbringung einer vorläufigen Sozialleistung von Anfang an feststehen muss (Schroeder-Printzen, a. a. O., § 102, Anm. 2.1). Indessen ist den von der Klägerin gegenüber P. erteilten Bescheiden nichts zu entnehmen, was auf eine nur vorläufige Leistungsgewährung hindeuten würde. Vielmehr hat die Beklagte ihren insoweit erbrachten Leistungen ersichtlich eine eigene Leistungspflicht vorbehaltlos zu Grunde gelegt.
Es kann im Ergebnis ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als unzuständiger Leistungsträger i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X Sozialleistungen erbracht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte jedenfalls nicht zuständiger oder zuständig gewesener Leistungsträger ist.
Nach Artikel 19 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (EinigVtr) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) bleiben die vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik im Beitrittsgebiet ergangenen Verwaltungsakte grundsätzlich wirksam, aber sie binden i. S. d. § 77 SGG nur den jeweils zuständigen "Rechtsnachfolger" (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1995, Az.: 2 RU 24/94 = SozR 3-8100, Artikel 19 Nr. 1 = BSGE 76, 124; BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, Az.: B 9 V 9/99 R). Der Änderungsbescheid des FDBG-Kreisvorstandes Werdau, Verwaltung der Sozialversicherung, vom 22. Mai 1975 über die Gewährung einer Unfall-Teil-Rente ab 01. April 1975 ist als solcher Verwaltungsakt eines Trägers der Sozialverwaltung ergangen. Mit dem Bescheid ist dem Verstorbenen eine sozialversicherungsrechtliche Rente, keine Leistung versorgungsrechtlicher Art bewilligt worden. Dies ergibt sich aus den der Bewilligung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften (vgl. § 15 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 04. April 1974 [GBl. I, Seite 201]) sowie der weiteren Rechtsentwicklung (vgl. § 15 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23. November 1979 [GBl. I, S. 401] und § 27 Abs. 3 Sozialversicherungsgesetz vom 28. Juni 1990 [GBl. I, S. 486]; vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O.). Der Beklagte ist Träger der Versorgungsverwaltung und somit nicht Rechtsnachfolger von Trägern der Sozialverwaltung der ehemaligen DDR. Die Entscheidung des FDGB-Kreisvorstandes Werdau, Verwaltung der Sozialversicherung, entfaltet für ihn keine Bindungswirkung. Dies wird durch die weitere Rechtsentwicklung bestätigt. Bis zu dem ab 01. Januar 1992 geltenden § 86 BVG i. d. F. des Artikel 8 des Renten-Übergangs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) sind die in der ehemaligen DDR bewilligten Kriegsbeschädigtenrenten grundsätzlich nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften weiter gezahlt worden (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, a.a.O.). Damit ist der Beklagte nicht zuständiger "Rechtsnachfolger".
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Bescheid der Klägerin vom 11. November 1993, mit dem sie an P. mit Wirkung vom 01. Januar 1994 eine Rente nach einer MdE von 35 v. H. leistete, rechtmäßig war. Dieser Bescheid entfaltet seine Wirkung lediglich für den Zeit vom 01. Januar 1994 an, nicht jedoch für den Zeitraum, für den die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend macht (Zeitraum vom 01. April 1991 bis 31. Dezember 1993). Vielmehr sind die dem P. erteilten Bescheide des DDR-Leistungsträgers über den 02. Oktober 1990 hinaus nach Artikel 19 Satz 1 und 3 EinigVtr hinaus wirksam und i. S. v. § 77 SGG zwischen P. und der Klägerin als der nach Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet I, Abschnitt III, Nr. 1, Buchstabe c, Absatz 8, Nr. 2 EinigVtr zuständigen "Rechtsnachfolgerin" bindend geblieben (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1995, Az.: 2 RU 24/94).
Sofern die Klägerin vorgetragen hat, das BSG lasse in seinem Urteil vom 11. Mai 1995 (a.a.O.) einen Ausnahmetatbestand zu, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das BSG hat in dem von der Beklagten in Bezug genommenem Urteil ausgeführt: " ...Entgegen der Auffassung der Revision ist eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 48 SGB X auch nicht dadurch eingetreten, dass nach dem Bundesrecht für die Kriegsopferentschädigung nicht ein Sozialversicherungsträger, sondern die Versorgungsverwaltung zuständig ist, und dass diese Zuständigkeitsverteilung durch die Überleitung des BVG gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 EinigVtr auch im Beitrittsgebiet gilt. Hierfür spräche zwar, dass dann die Kriegsopferversorgung in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet einheitlich erfolgen würde. Dies könnte allerdings nur in den Fällen zutreffen, in denen ein Schädigungstatbestand im Sinne des BVG auch noch im Jahre 1991 und gegebenenfalls später im erforderlichen Umfang feststellbar und von der Versorgungsverwaltung anzuerkennen wäre. Könnte eine solche Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem BVG nicht mehr erfolgen, verbliebe es in den Fällen der vorliegenden Art mit bindend festgestellten Unfallrenten eines Versicherungsträgers der ehemaligen DDR regelmäßig bei der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers und demgegenüber den Versorgungsleistungen nach dem BVG in der Regel höheren Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ...".
Nach Auffassung des Senats treffen diese Überlegungen jedoch nur dann zu, wenn eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 48 SGB X dadurch eingetreten wäre, dass nach Bundesrecht für die Kriegsopferversorgung die Versorgungsverwaltung zuständig ist. Das BSG hat dazu in seinem Urteil jedoch selbst ausgeführt, für einen Ausschluss festgestellter Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung allein wegen des In-Kraft-Tretens des BVG finde sich weder im EinigVtr noch in anderen Vorschriften eine Grundlage.
Nichts anderes ergibt sich aus dem der Entscheidung des BSG vom 11. Mai 1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhaltes: Bei dem Kläger war mit Bescheiden des Rates des Bezirkes Leipzig vom 08. Juli 1968 und 17. Juli 1971 eine Siliko-Tuberkulose als Berufskrankheit anerkannt, die Staatliche Versicherung der DDR bewilligte ihm mit Bescheid vom 25. Juli 1968 eine dem jeweils entsprechende Unfallrente, deren Zahlung ab 01. Januar 1991 von der für den Kläger zustehenen Berufsgenossenschaft übernommen wurde. Die Versorgungsverwaltung erkannte mit Bescheid vom 12. März 1992 die Siliko-Tuberkulose als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG mit einer MdE von 50 v. H. an, verfügte aber wegen der Unfallrentenleistung das Ruhen der Grundrente gemäß § 65 BVG. Auch in diesem Fall erkannte die Versorgungsverwaltung im März 1992 einen Schädigungstatbestand an.
Die o.a. Textpassage des Urteils des BSG vom 11. Mai 1995 (a.a.O.) betrifft daher lediglich die Folgen der Annahme, dass eine wesentliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 48 SGB X dadurch eingetreten ist, dass durch die Überleitung des BVG durch den EinigVtr im Beitrittsgebiet für die Kriegsopferentschädigung nicht ein Sozialversicherungsträger, sondern die Versorgungsverwaltung zuständig ist.
Erstattungsansprüche der Klägerin nach §§ 103 und 104 SGB X scheiden hinsichtlich des streitigen Zeitraumes aus, da die Vorschriften den Vermögensausgleich zwischen Sozialleistungsträgern in den Fällen regeln, in denen Sozialleistungen nicht von dem hierzu zuständigen oder endgültig verpflichteten Leistungsträger erbracht worden sind (vgl. KassKomm-Kater, § 104 SGB X, Rdnr. 3). Als zuständiger Leistungsträger in diesem Sinne ist jedoch die Klägerin anzusehen, die Leistungen an P. erbracht hat.
Nach alledem hatte die Berufung keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGG).
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