L 3 AL 169/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AL 1040/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 169/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung von Arbeitslosenhilfe ; Erstattungsforderung; unterbliebene Anrechnung von Witenrente.
I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 31. Mai 2000 sowie die Bescheide vom 03. Juli 1997 und vom 14. Oktober 1997 sämtliche in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1997 aufgehoben. II. Die Beklagte hat den Klägerinnen die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01. März 1995 bis 25. November 1995 sowie über die hiermit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 7.613,07 DM.

Die Klägerinnen zu 1 und zu 2 sind die Rechtsnachfolgerinnen der am ...1939 geborenen und am ... 2003 verstorbenen Frau ... L ... Sie war u. a. vom 03. April 1972 bis 31. Dezember 1992 versicherungspflichtig beschäftigt, laut Auskunft ihres früheren Arbeitgebers zuletzt als Kellnerin. Sie verfügte über eine Ausbildung als Fachverkäuferin im Industriewesen und über eine Urkunde über die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation im Ausbildungsberuf Gaststättenfacharbeiter. Von 1966 bis 1971 war sie als Sachbearbeiterin bei der S ... V ... der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt.

Zu Beginn des Jahres 1992 war auf der Lohnsteuerkarte, der seit 1976 verwitweten Versicherten, die Steuerklasse I ohne Kinderfreibetrag eingetragen. Seit Januar 1992 ist sie Bezieherin von Witwenrente aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes.

Auf entsprechende Anträge bewilligte die Beklagte Frau L ... beginnend ab 01. Januar 1993 durch die Bescheide vom 13. Januar 1993, 14. Juli 1993, 12. Januar 1994, 01. Februar 1994, 13. Juli 1994 und 11. Januar 1995 Alg, zuletzt ausgehend von einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 650,00 DM, mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 252,00 DM.

In dem am 17. Februar 1995 beim Arbeitsamt A ... eingegangenen Antrag vom 15. Februar 1995 auf Zahlung von Alhi im Anschluss an den Bezug von Alg gab Frau L ... unter anderem an, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab 01. Januar 1992 Witwenrente beantragt zu haben. Außerdem fügte sie den Rentenbescheid vom 17. November 1994 bei. Danach bezog sie ab 01. Januar 1995 eine monatliche Rente in Höhe von 919,07 DM. Für Aufwendungen für Unfall-, Lebens- und "Haftpflichtversicherung mit Haushaltversicherung" machte sie einen Betrag in Höhe 65,85 DM monatlich geltend. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie, das Merkblatt für Arbeitslose ("Ihre Rechte - Ihre Pflichten") erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Mit Schreiben vom 11. April 1995 teilte die Beklagte Frau L ... mit, sie werde in den nächsten Tagen einen Bescheid erhalten, aus dem die Höhe der bewilligten Alhi ersichtlich sei. Dieser Betrag stimme nicht mit dem Tabellensatz nach der gültigen Leistungsverordnung überein, weil Einkommen nach den §§ 137, 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anzurechnen sei. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen sei die Berechnung des Anrechnungsbetrages ersichtlich. Einkommen des Antragstellers sei stets in voller Höhe anzurechnen.

In dem Berechnungsbogen heißt es oben rechts: "Alhi wöchentl. des Antragstellers 222,60 DM".

In den Zeilen darunter heißt es:

"Einkommen des Antragstellers aus Witwenrente - Monatsbeträge: 919,07 DM, Wochenbeträge: 212,09 DM verbleibendes Einkommen (= Anrechnungsbetrag), Wochenbeträge: 212,09 DM, Anrechnungsbetrag (Wochenbeträge): 212,09 DM"

Die letzte Zeile auf dem Berechnungsbogen lautet:

"Auf die Arbeitslosenhilfe sind insgesamt anzurechnen 212,09 DM."

Mit Bescheid vom 20. April 1995 bewilligte die Beklagte Frau L ... - ausgehend von einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 650,00 DM - Alhi ab 01. März 1995 in Höhe von 222,60 DM wöchentlich (Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz). Durch Änderungsbescheid vom 12. Juli 1995 erfolgte ab 01. Juli 1995 die Dynamisierung dieser Leistung. Der wöchentliche Zahlbetrag wurde aus einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 690,00 DM errechnet und betrug nunmehr 232,80 DM.

In der Zeit vom 27. November 1995 bis 26. November 1996 nahm Frau L ... an der Maßnahme "Reintegration für Frauen" teil und bezog während dieser Zeit von der Beklagten Unterhaltsgeld (Uhg), zunächst nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 690,00 DM mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 263,40 DM und zuletzt nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 750,00 DM mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 283,80 DM.

Auf Antrag vom 06. November 1996 bewilligte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 10. Dezember 1996 ab 27. November 1996 erneut Alg. wurde. Dabei legte die Beklagte ein gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt in Höhe von 750,00 DM unter Beibehaltung der übrigen Berechnungsmerkmale zu Grunde, der wöchentliche Leistungssatz belief sich auf 283,80 DM.

In dem am 13. Mai 1997 eingegangenem Antrag vom 09. Mai 1997 auf Zahlung von Alhi gab Frau L ... u. a. an, ihre Witwenrente betrage inzwischen 1.019,23 DM, ihre Aufwendungen für Unfall-, Lebens- und Hausratsversicherung beliefen sich auf 60,96 DM monatlich. Mit Schreiben vom 16. Mai 1997 teilte die Beklagte Frau L ... mit, sie werde in den nächsten Tagen einen Bescheid erhalten, aus dem die Höhe der bewilligten Alhi ersichtlich sei. Dieser Betrag stimme nicht mit dem Tabellensatz nach der gültigen Leistungsverordnung überein, weil Einkommen nach den §§ 137, 138 AFG anzurechnen sei. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen sei die Berechnung des Anrechnungsbetrages ersichtlich. Einkommen des Antragstellers sei stets in voller Höhe anzurechnen. In dem Berechnungsbogen heißt es oben rechts: "Alhi wöchentl. des Antragstellers 246,60 DM".

In den Zeilen darunter heißt es:

"Einkommen des Antragstellers aus Witwenrente - Monatsbeträge: 1.019,23 DM, Wochenbeträge: 235,21 DM Abzüge von Einkommen (Steuern/Versich./Werbungsk.) Monatsbeträge: 60,96 DM, Wochenbeträge: 14,07 DM Verbleib. Einkommen (= Anrechn.-Betrag), Anrechn.-Betrag (Wochenbeträge): 221,14 DM".

Nachdem anlässlich der Bearbeitung dieses Antrages die fehlerhafte Leistungsgewährung ab März 1995 festgestelllt worden war, gab die Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 1997 Frau L ... Gelegenheit, zur Frage der Überzahlung ihrer Alhi infolge unterbliebener Anrechnung ihrer Witwenrente Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben werden die §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zitiert. Ferner findet sich auf der Vorderseite des Schreibens ein Hinweis auf den auf der Rückseite abgedruckten Wortlaut der §§ 45, 48 SGB X.

Durch Bescheid vom 20. Mai 1997 bewilligte die Beklagte Frau L ...ab 28. Mai 1997 Alhi in Höhe von 25,44 DM wöchentlich unter Beibehaltung der dem vorherigen Alg zu Grunde liegenden übrigen Berechnungsmerkmale.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 teilte Frau L ... auf das Anhörungsschreiben der Beklagten mit, sie habe stets korrekte Angaben gemacht, der Fehler habe beim Arbeitsamt gelegen. Sie habe nicht wissen können, wie die Berechnung vorgenommenen werde.

Mit Bescheid vom 03. Juli 1997 nahm die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Alhi vom 20. April 1995 mit Wirkung vom 01. März 1995 für den Zeitraum vom 01. März 1995 bis 25. November 1995 teilweise zurück. Frau L ... habe in dieser Zeit Alhi in Höhe des vollen Tabellensatzes erhalten (222,60 DM bzw. ab 01. Juli 1995 232,80 DM), obwohl ihr nur Alhi in Höhe von 10,51 DM bzw. ab 01. Juli 1995 20,76 DM wöchentlich zugestanden habe. Auf Grund der Anrechnung ihrer Witwenrente mindere sich der wöchentliche Tabellensatz um den wöchentlichen Anrechnungsbetrag gemäß § 138 AFG in Höhe von 212,09 DM. Dies sei ihr durch Bescheid und Berechnungsbogen vom 11. April 1995 mitgeteilt worden. Sie habe für 232 Werktage Alhi in Höhe von insgesamt 8.823,10 DM bezogen; rechtmäßig habe ihr jedoch Alhi in Höhe von 622,28 DM zugestanden. Somit sei eine Überzahlung in Höhe von 8.200,82 DM eingetreten. Die teil

weise Rücknahmeentscheidung beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Ihr lägen folgende Ermessenserwägungen zu Grunde: Frau L ... sei durch die ihr ausgehändigte Berechnungsgrundlage zur Alhi darüber informiert gewesen, dass ihr die Leistung nicht in voller Höhe des Tabellensatzes zustehe. Der Bearbeitungsfehler sei für sie erkennbar gewesen. Allein die Tatsache, dass die falsche Bewilligung auf einem Fehler des Arbeitsamtes beruhe, rechtfertige noch keinen Verzicht auf die Rücknahme der Entscheidung. Es sei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Leistungsempfänger in gleicher Lage zu berücksichtigen.

Durch weiteren Bescheid vom 03. Juli 1997 forderte die Beklagte von Frau L ... unter Bezugnahme auf den Rücknahmebescheid die Erstattung eines Betrages in Höhe von 8.200,82 DM gemäß § 50 SGB X.

Hiergegen legte Frau L ... durch Schreiben vom 16. Juni 1997 Widerspruch ein. Die Ursache der fehlerhaften Berechnung liege bei der Beklagten. Frau L ... habe keine Mitteilungspflichten verletzt, sondern ihre Witwenrente korrekt angegeben. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, die Leistungen der Beklagten nachzurechnen. Rückforderungsansprüche hätten innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden müssen, nicht aber erst 1997. Zudem habe Frau L ... auf Grund der Höhe der ihr gewährten Alhi entsprechende Vermögensdispositionen getroffen.

Durch Schreiben vom 14. Oktober 1997 mit Berechnungsbogen teilte die Beklagte Frau L ... mit, von ihrer Witwenrente in Höhe von 919,07 DM monatlich (= 212,09 DM wöchentlich)

müssten Versicherungsbeiträge in Höhe von 65,85 DM monatlich (= 15,20 DM wöchentlich) abgezogen werden, sodass ein auf die Alhi anzurechnendes Einkommen in Höhe von 196,89 DM verbleibe.

Mit "Bewilligungs-Änderungs-Bescheid" vom 14. Oktober 1997 erkannte die Beklagte Frau L ... für die Zeit vom 01. März 1995 bis 25. November 1995 unter Beibehaltung der übrigen Berechnungsmerkmale Alhi auf Grund eines wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von 650,00 DM bzw. (gemeint: ab 01. Juli 1995) auf Grund eines wöchentlichen Bemessungsentgelts in Höhe von 690,00 DM zu. Die Höhe der wöchentlichen Leistung betrage 222,60 DM bzw. 232,80 DM; darauf seien jeweils 196,89 DM anzurechnen. Der Bescheid werde Gegenstand des Vorverfahrens.

Durch weiteren Bescheid vom 14. Oktober 1997 nahm die Beklagte den Bescheid vom 20. April 1995 mit Wirkung vom 01. März 1995 für den Zeitraum vom 01. März 1995 bis 25. November 1995 teilweise zurück. Frau L ... habe in dieser Zeit Alhi in Höhe des vollen Tabellensatzes erhalten (222,60 DM bzw. ab 01. Juli 1995 232,80 DM), obwohl ihr Alhi nur in Höhe von 25,71 DM bzw. ab 01. Juli 1995 35,91 DM wöchentlich zugestanden habe. Auf Grund der Anrechnung ihrer Witwenrente mindere sich der wöchentliche Tabellensatz um den wöchentlichen Anrechnungsbetrag gemäß § 138 AFG in Höhe von 196,89 DM. Dies sei ihr mit Bescheid und Berechnungsbogen vom 11. April 1995 mitgeteilt worden. Sie habe Alhi in Höhe von insgesamt 8.823,10 DM anstatt in Höhe von 1.210,03 DM erhalten. Somit sei eine Überzahlung in Höhe von 7.613,07 DM eingetreten. Die teilweise Rücknahmeentscheidung beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Ihr lägen folgende Ermessenserwägungen zu Grunde: Frau L ... sei durch die ihr ausgehändigte Berechnungsgrundlage zur Alhi darüber informiert gewesen, dass ihr die Leistung nicht in voller

Höhe des Tabellensatzes zustehe. Der Bearbeitungsfehler sei für sie erkennbar gewesen. Allein die Tatsache, dass die falsche Bewilligung auf einem Fehler des Arbeitsamtes beruhe, rechtfertige noch keinen Verzicht auf die Rücknahme der Entscheidung. Es sei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Leistungsempfänger in gleicher Lage zu berücksichtigen. Der Bescheid werde Gegenstand des Vorverfahrens. Der Bescheid vom 03. Juli 1997 sei hiermit hinfällig.

Mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 1997 forderte die Beklagte von Frau L ... unter Bezugnahme auf den Rücknahmebescheid die Erstattung eines Betrages in Höhe von 7.613,07 DM gemäß § 50 SGB X. Der Bescheid werde Gegenstand des Vorverfahrens. Der Bescheid vom 03. Juli 1997 sei hiermit hinfällig.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 erstreckten die Bevollmächtigten der Frau L ... ihren Widerspruch auch auf die Bescheide vom 14. Oktober 1997.

Durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 1997 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als der Erstattungsbetrag auf 7.613,07 DM reduziert wurde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die Bescheide vom 14. Oktober 1997 würden Gegenstand des Vorverfahrens. Die Alhi bemesse sich grundsätzlich nach demjenigen Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das Alg gerichtet habe (§ 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AFG). Vorliegend seien 650,00 DM pro Woche maßgebend. Somit habe Frau L ... dem Grunde nach Anspruch auf Alhi ab 01. März 1995 in Höhe von wöchentlich 222,60 DM gehabt. Gemäß § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG habe Anspruch auf Alhi, wer unter anderem bedürftig sei. Der Arbeitslose sei bedürftig, soweit das Einkommen nach § 138 AFG die Alhi nach § 136 AFG (hier: 222,60 DM wöchentlich) nicht erreiche (§ 137 Abs. 1 AFG). Einkommen im Sinne des § 138 seien dabei alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also insbesondere

auch die Witwenrente von Frau L ... Die Witwenrente, vermindert um den Betrag für Versicherungen, führe zu einem Anrechnungsbetrag von 196,89 DM pro Woche. Die Alhi nach Tabellensatz (222,60 DM pro Woche) sei um den Anrechnungsbetrag in Höhe von 196,89 DM pro Woche zu vermindern, sodass sich für die Zeit vom 01. März 1995 bis 30. Juni 1995 Alhi in Höhe von wöchentlich 25,71 DM ergebe. Ab 01. Juli 1995 habe Frau L ... dem Grunde nach Anspruch auf Alhi nach einem gemäß § 112 a AFG dynamisierten Arbeitsentgelt von 690,00 DM pro Woche gehabt; dies führe zu einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 232,80 DM. Unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages von 196,89 DM pro Woche ergebe sich für die Zeit vom 01. Juli 1995 bis 25. November 1995 Alhi in Höhe von 35,91 DM pro Woche.

Insoweit Frau L ... durch Bescheid vom 20. April 1995 Alhi ab 01. März 1995 ohne Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages gewährt worden sei, handele es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt. Ein derartiger Verwaltungsakt sei mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 45 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X und § 152 Abs. 2 AFG). Zur erforderlichen Sorgfalt und Pflicht eines Arbeitslosen gehöre es, den Bescheid hinsichtlich der ausgewiesenen Leistung zu prüfen. Aus der Anlage zum Bescheid vom 11. April 1995 gehe hervor, dass auf die Alhi die Witwenrente anzurechnen sei. Bei Erhalt des Bewilligungsbescheides habe Frau L ... bei sorgfältiger Prüfung leicht erkennen können, dass ihr Alhi ohne Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages gewährt worden sei. Auch wenn das Arbeitsamt die Alhi in voller Höhe bewilligt habe, könne sich Frau L ... nicht auf Vertrauen berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X). Frau L ... habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides hinsichtlich der Höhe der Alhi auf Grund grober Fahrlässigkeit nicht gekannt.

Der Verwaltungsakt sei daher gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 2 AFG teilweise zurückzunehmen. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Vorliegend handele sich hierbei um einen Betrag in Höhe von 7.613,07 DM. Die Jahresfrist in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt, weil für den Fristbeginn derjenige Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem die Behörde Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Umständen habe, die für ihre konkrete Rücknahmeentscheidung erforderlich seien. Deshalb werde in diesem Zusammenhang auf die Kenntnis des Mitarbeiters innerhalb der Behörde abgestellt, dem die Kompetenz zur konkreten Rücknahmeentscheidung übertragen sei. Vorliegend sei am 16. Mai 1997 festgestellt worden, dass Frau L ... in der Zeit vom 01. März 1995 bis 25. November 1995 Alhi ohne Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages bewilligt worden sei. Die Rücknahme des Bescheides sei nach vorheriger Anhörung von Frau L ... am 03. Juli 1997 erfolgt. Somit sei die Einjahresfrist noch nicht verstrichen gewesen.

Dagegen hat Frau L ... mit am 08. Dezember 1997 beim Sozialgericht Chemnitz eingegangenem Schreiben vom 05. Dezember 1997 Klage erhoben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2000 hat Frau L ... vorgetragen, den Berechnungsbogen, der dem Schreiben der Beklagten vom 11. April 1995 beigefügt gewesen sei, habe sie so verstanden, dass ihr wöchentlich Alhi in Höhe von 222,60 DM zustehen würde. Weiterhin habe sie dem Schreiben entnommen, dass auf Grund ihrer Witwenrente ein Betrag in Höhe von 212,09 DM anzurechnen sei. Sie sei allerdings davon ausgegangen, dass dieser Betrag nicht von dem wöchentlichen Leistungssatz abzuziehen sei, sondern möglicherweise von dem der Alhi zugrunde gelegten Bruttoarbeitsentgelt.

Die Beklagte hat im Sozialgerichtsverfahren vorgetragen, erst bei der erneuten Antragstellung nach Ablauf der Integrationsmaßnahme im Mai 1997 sei der Beklagten aufgefallen, dass ab dem 01. März 1995 Leistungen in falscher Höhe bewilligt worden seien. Die Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginne daher nach der Anhörung. Erst zu diesem Zeitpunkt (Juni 1997) seien der Beklagten alle Tatsachen bekannt gewesen, die die Rücknahme rechtfertigten.

Durch Urteil vom 31. Mai 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide vom 03. Juli 1997 i. d. F. der Bescheide vom 15. Oktober 1997 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1997 seien rechtmäßig. Die Beklagte habe die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01. März 1995 bis 25. November 1995 teilweise gemäß § 45 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 2 AFG aufheben können. Die Bewilligung von Alhi durch Bescheid vom 20. April 1995 sei von Anfang an rechtswidrig begünstigend gewesen, weil Frau L ... Alhi in Höhe von 222,60 DM ohne Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages bewilligt worden sei. Unter Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages von wöchentlich 196,89 DM habe Frau L ... ab 01. März 1995 Alhi in Höhe von 25,71 DM wöchentlich und ab dem 01. Juli 1995 in Höhe von 35,91 DM wöchentlich zugestanden. Dies habe Frau L ... auch auf Grund des Schreibens vom 11. April 1995, dessen Erhalt sie bestätigt habe, leicht erkennen können. Aus dem Berechnungsbogen habe sich ein Zahlbetrag für die Alhi in Höhe von 222,60 DM wöchentlich und ein wöchentlicher Anrechnungsbetrag auf Grund der Witwenrente in Höhe von 212,09 DM wöchentlich ergeben. Hieraus sei auch ersichtlich gewesen, dass die Anrechnung auf die Alhi selbst erfolge und nicht, wie von Frau L ... angenommen, auf das wöchentliche Bruttoarbeitsentgelt. Im Übrigen habe Frau L ... auch auffallen müssen, dass die Alhi trotz Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 212,09 DM nur ungefähr 30,00 DM geringer ausgefallen sei als das vorhergehende Alg. Die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei nicht verstrichen. Ihr Lauf beginne erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen. Nachdem die Anhörung mit Schreiben vom 16. Mai 1997 erfolgt sei, sei die Alhi-Bewilligung innerhalb eines Jahres mit Bescheid vom 03. Juli 1997 rechtzeitig zurückgenommen worden.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten von Frau L ... am 22. August 2000 zugestellte Urteil vom 31. Mai 2000 haben diese am 20. September 2000 Berufung beim Sächsischen Landessozialgerichts eingelegt, welche von den Rechtsnachfolgerinnen zu 1 und zu 2 weiterverfolgt wird. Sie tragen vor, die Beklagte sei im Besitz sämtlicher, für den Leistungsbezug von Frau L ... bedeutsamen Unterlagen gewesen. Frau L ... habe sich nicht grob fahrlässig verhalten, weil sich die Rechtswidrigkeit nicht ohne weitere Nachforschungen aus dem Bescheid selbst ergeben habe. Die Mitteilung der Beklagten vom 11. April 1995 habe eher zur Verwirrung als zur Aufklärung von Frau L ... beigetragen. Der Berechnungsbogen weise nämlich nicht den verbleibenden Zahlbetrag für die Arbeitslosenhilfe aus. Zudem sei der angegebene Anrechnungsbetrag unzutreffend, weil die Beiträge für Versicherungen von Frau L ... nicht berücksichtigt worden seien. Schließlich habe die Beklagte die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 SGB X überschritten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts beginne die Jahresfrist schon mit Kenntnis der Rücknahmegründe und nicht erst mit der Anhörung, weil andernfalls der Fristbeginn in die Hand der Beklagten gegeben sei.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zu 1 und zu 2 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 31. Mai 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 03. Juli 1997 in Form der Bescheide vom 14. Oktober 1997 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, zu den Sorgfaltspflichten eines Leistungsempfängers gehöre es auch, die Leistungsbescheide sorgfältig zu lesen und sie überschlägig auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Anlässlich ihrer Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe habe Frau L ... unterschriftlich den Erhalt des Merkblatts 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten " sowie die Kenntnisnahme seines Inhalts bestätigt. Aus dem Merkblatt lasse sich unzweifelhaft entnehmen, dass die Arbeitslosenhilfe geringer als das Arbeitslosengeld sei und darüber hinaus einkommensabhängig gewährt werde. Durch die grundlegenden Informationen aus dem Merkblatt und die Hinweise im Bescheid vom 11. April 1995 habe Frau L ... gewusst, dass von ihrer Witwenrente (zunächst) wöchentlich 212,09 DM auf ihre Arbeitslosenhilfe angerechnet werden würden. Zwar könne von Leistungsempfängern nicht erwartet werden, dass sie aus dem zu Grunde liegenden Bemessungsentgelt und dem Anrechnungsbetrag den wöchentlichen Leistungssatz exakt berechnen müssten. Gerade deshalb treffe sie aber die Verpflichtung, die Leistungsbescheide jedenfalls grob zu überprüfen und gegebenenfalls bei Zweifeln ergänzende Auskünfte beim Arbeitsamt einzuholen. Die Höhe des Arbeitslosengeld-Vorbezuges habe sich auf 252,00 DM pro Woche belaufen. Frau L ... habe aus dem Merkblatt gewusst, dass die Arbeitslosenhilfe niedriger als das Arbeitslosengeld sei und von dieser niedrigeren Leistung zudem noch ein Anrechnungsbetrag von (zunächst) 212,09 DM pro Woche abgezogen werde. Ihr hätten sich folglich Zweifel aufdrängen müssen, als ihr anschließend 222,60 DM pro Woche Arbeitslosenhilfe gewährt worden seien. Da Frau L ... die Leistungshöhe ganz offensichtlich nicht einmal überschlägig geprüft habe, habe sie ihre Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt und grob fahrlässig die Unrichtigkeit des Bescheides nicht erkannt. Die Rücknahmeentscheidung sei innerhalb eines Jahres nach der Anhörung getroffen worden, sodass die Jahresfrist von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt sei.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 DM übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und sie auch form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 151 SGG).

Sie ist auch begründet. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen sind im Widerspruchsbescheid der Beklagten und in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend benannt; insoweit wird verwiesen (§§ 153 Abs. 2, 153 Abs. 1 i. V. m. § 136 Abs. 3 SGG).

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist aus den vom Sozialgericht genannten Gründen gewahrt.

Allerdings konnte sich der Senat auf der Grundlage des sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden Sachverhalts nicht von der für eine Aufhebung der Bescheide gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erforderlichen groben Fahrlässigkeit von Frau L ... überzeugen. Zu einer weitergehenden Prüfung des den Vertrauensschutz ausschließenden Schuldvorwurfs hätte es ihrer persönlichen Einvernahme bedurft, die nicht mehr möglich ist.

Zwar war Frau L ... auf Grund des Berechnungsbogens vom 11. April 1995 bekannt, dass die von ihr bezogene Witwenrente jedenfalls zu einer Minderung der Höhe ihres Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe führen würde. Unmittelbar vor dem 01. März 1995 bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 252,00 DM. Ihr musste aus dem Merkblatt 1 "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" ferner bekannt sein, dass Arbeitslosenhilfe (Alhi) - anders als beim Alg - nur bei Bedürftigkeit gezahlt wird (S. 10 und 30 des Merkblattes). Auf Blatt 10 dieses Merkblattes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Renten zu berücksichtigendes Einkommen darstellen. Frau L ... konnte diesen Hinweisen dahr entnehmen, dass ihr keine Alhi in Höhe von 222,60 DM zustehen konnte. Gemeinhin ist nämlich bekannt, dass die Alhi niedriger als das Alg ausfällt (Dem Merkblatt allein dürfte dies allerdings nicht zu entnehmen sein, weil es nur allgemein auf die Leistungstabellen verweist!). Allerdings ist ausweislich der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Chemnitz vom 31. Mai 2000 nicht auszuschließen, dass sie hinsichtlich der Bezugsgröße für die Anrechnung ihrer Rente einem Irrtum unterlegen ist. Der Frage, ob sie diesen Irrtum auf Grund ihrer persönlichen Fähigkeiten hätte vermeiden können, ist das Sozialgericht nicht nachgegangen. Eine weitere Aufklärung insoweit ist dem Senat wegen des Versterbens von Frau L ... abgeschnitten.

Demgegenüber waren im Rahmen der gebotenen Prüfung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles zu Gunsten von Frau L ... folgende Umstände zu berücksichtigen:

Der der Mitteilung vom 11. April 1995 beigefügte Berechnungsbogen weist zwar sowohl die wöchentliche Alhi (222,60 DM) als auch den Anrechnungsbetrag auf Grund der Witwenrente (212,09 DM wöchentlich) aus, der zustehende wöchentliche Zahlbetrag - die Differenz aus den beiden genannten Beträgen - ist jedoch nicht vermerkt. Gleiches gilt für den Berechnungsbogen vom 16. Mai 1997.

Zudem ist der mitgeteilte Anrechnungsbetrag unzutreffend, weil er nicht um die Beiträge für Privatversicherungen vermindert wurde. Die Werte auf dem Berechnungsbogen sind daher allenfalls bedingt nachvollziehbar. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnung der Höhe der Alhi ergab sich nicht aus den Bescheiden selbst.

Bei dieser Sachlage greifen auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Regeln zur objektiven Beweislast ein. Sie kommen zur Anwendung, wenn das Gericht trotz aller Bemühungen bei der Amtsermittlung den Sachverhalt nicht aufklären kann (s. Meyer- Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, 2002, § 118, Rdnr. 6). Dann gilt als Grundsatz, dass jeder die objektive Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Da vorliegend die Beklagte die Berechtigung zur rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung geltend macht, hat sie auch die Folgen der Nichterweislichkeit der Voraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X mit der sich daraus ergebenden Pflicht zur Erstattung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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