Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 104/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 289/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 223 Abs. 2 SGB III stellt gegenüber den §§ 45 ff. SGB X i.V.m. § 330 SGB III eine abschließende Sonderregelung dar, soweit es um die vorzeitige Beendigung des geförderten Beschäftigungsverhältnisses geht. Aus § 223 Abs. 2 Satz 3 SGB III folgt allerdings, dass die hier getroffene Spezialregelung nur die Rückzahlung des Förderungsbetrages für die Zeit vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Für die Rückzahlung des Förderungsbetrages für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss es deshalb bei der Anwendbarkeit der §§ 45 ff. SGB X i.V.m. § 330 SGB III bleiben.
I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2002 abgeändert. Die Bescheide vom 20. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Januar 2002 werden aufgehoben, soweit darin für die Zeit vom 01. August 2000 bis 31. August 2000 eine Erstattungsforderung in Höhe von 84,60 DM geltend gemacht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger für beide Verfahrenszüge nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses und die damit verbundene Rückforderung von Leistungen.
Der am ... 1966 geborene Kläger ist Elektromeister und Inhaber eines Handwerksbetriebes. Am 31. Juli 2000 beantragte er bei der Beklagten Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von 30 Prozent des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Einstellung des Arbeitnehmers ... K ... (in Folgenden: K.). Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 1. August 2000 erfolgte die Arbeitsaufnahme am 1. August 2000. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt sollte sich bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich auf 2.995 DM monatlich belaufen. Das Antragsformular enthielt eine vorformulierte Erklärung, die der Kläger unterzeichnete. Sie lautet auszugsweise:
" ... 2. Ich verpflichte mich, dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber meinen Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Eingliederungszuschusses und des Einstellungszuschusses bei Neugründungen auswirken, insbesondere - die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungs zeitraums und in der Weiterbeschäftigungszeit (nicht bei Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer) sowie die hierfür maßgeblichen Gründe, - eine Verringerung des der Bemessung der Leistung zu Grunde liegenden berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, - eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgelts ... 4. Ich verpflichte mich, den Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung/bei erschwerter Vermittlung teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. ich berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenste hen, zu kündigen, 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass ich den Grund hierfür zu vertreten habe, oder 3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der ge setzlichen Altersrente erreicht hat. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Beschäf tigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu be rücksichtigen.
Die Hinweise zu Eingliederungszuschüssen und Einstellungszuschüssen bei Neugründungen nach dem SGB III habe ich erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen."
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Leistung für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 anlässlich der Einstellung von Herrn K. auf der Grundlage des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (einschließlich Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) in Höhe von 3.594,00 DM monatlich. Bei einem Förderungssatz von 30 Prozent wurde der monatliche Zuschussbetrag auf 1.078,20 DM festgelegt. Der Zuschuss werde jeweils monatlich nachträglich überwiesen. Nach der Rechtsbehelfbelehrung finden sich Nebenbestimmungen, auf die im Bescheidstext hingewiesen wird. Dort heißt es u. a.:
"Sie haben dem Arbeitsamt unverzüglich sämtliche Änderungen gegenüber Ihren Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Eingliederungszuschusses auswirken, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraumes oder während der Weiterbeschäftigungszeit und die Gründe hierfür, eine Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (mit Begründung), ... Der Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gilt nicht, wenn ... die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat ... Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt."
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihr sei bekannt geworden, dass das Arbeitsverhältnis mit Herrn K. gelöst worden sei.
Mit einer unter dem 5. Dezember 2000 datierten Erklärung antwortete der Kläger hierauf, das Beschäftigungsverhältnis mit Herrn K. sei am 31. August 2000 durch den Arbeitgeber gelöst worden. Ein als Anlage in Ablichtung beigefügter Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und Herrn K. datiert vom 31. August 2000. Die vom Kläger für Herrn K. erstellte Verdienstbescheinigung für August 2000 weist eine Bruttovergütung von insgesamt 2.760,00 DM aus.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 1. Dezember 2000 gemäß § 48 SGB X i. V. m. § 330 SGB III teilweise mit Wirkung ab 1. September 2000 auf. Die Zahlung der Zuschüsse zu den Lohnkosten sei zu diesem Zeitpunkt für vier Monate in Höhe von 4.312,80 DM erfolgt gewesen. Die dauerhafte Eingliederung von Herrn K. auf dem Arbeitsmarkt, entsprechend § 217 SGB III, habe durch Kündigung in der Förderzeit nicht erreicht werden können. In der Maßnahme sei demnach eine Überzahlung in Höhe von 3.319,20 DM eingetreten, die gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten sei.
Hiergegen legte der Kläger durch Schreiben vom 14. August 2001 mit der Begründung Widerspruch ein, aus seiner Sicht liege keine Überzahlung vor, weil der Eingliederungszuschuss die mit der Schaffung eines dauerhaften Arbeitsplatzes verbundene Gesamtbelastung des Unternehmens habe verringern sollen. Für die Schaffung dieses neuen Arbeitsplatzes seien etwa 15.000 DM investiert worden. Die Leistungen der Beklagten hierzu seien insoweit bereits verbraucht. Nachdem Herr K. sein Beschäftigungsverhältnis zum 31. August 2000 gelöst habe, habe er - der Kläger - eine Umbesetzung innerhalb seines Unternehmens vornehmen müssen, weil sämtliche Vermittlungen seitens der Beklagten nicht zu einer Neubesetzung dieses Arbeitsplatzes geführt hätten, da sich keiner "der beauftragten etwa 25 Arbeitslosen" bei ihm gemeldet habe.
Mit Schreiben vom 13. September 2001 gab die Beklagte dem zwischenzeitlich beauftragten Prozessbevollmächtigten des Klägers Gelegenheit, sich zu den für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Vor Erlass des angefochtenen Bescheides sei die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung nicht durchgeführt worden. Eine solche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sei jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt werde. Eine derartige Handlung dürfe gemäß § 41 Abs. 2 SGB X bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt werden. Nach den Regelungen der §§ 2, 7 ff. SGB III könnten Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2002 sei der vom Kläger beantragte Eingliederungszuschuss für den Arbeitnehmer K. für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 bewilligt worden. Das Arbeitsverhältnis sei allerdings zum 31. August 2000 durch den Arbeitnehmer beendet worden. Ein Eingliederungszuschuss sei bereits für die Monate August 2000 bis November 2000 vom Arbeitsamt überwiesen worden. Da der Arbeitnehmer ab 1. September 2000 nicht mehr in der Firma des Klägers beschäftigt sei, seien auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung entfallen, so dass der Eingliederungszuschuss ab September nicht mehr gewährt werden könne. Die Entscheidung über die Bewilligung der Förderungsleistung sei daher aufzuheben und der Überzahlungsbetrag zu erstatten.
Daraufhin machte die Klägerseite gegenüber der Beklagten geltend, eine Rückforderung bereits gezahlter Zuschüsse sei wegen § 223 Abs. 2 Nr. 2 SGB III nicht möglich, da Herr K. vom Kläger am 30. August 2000 die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangt habe, weil ihm die Arbeit keinen Spaß mehr mache. Unter diesen Voraussetzungen habe dem Kläger die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn K. sinnlos erscheinen müssen, so dass das Arbeitsverhältnis auf dessen ausdrücklichen Wunsch am 31. August 2000 aufgehoben worden sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, wesentliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen grob fahrlässig nicht nachgekommen und hätte darüber hinaus wissen müssen, dass der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III). Eine Förderung sei nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von Herrn K. vom 1. August 2000 bis 31. August 2000 möglich. Da ein Arbeitsentgelt in Höhe von 2.760,00 DM gezahlt worden sei und sich unter Beachtung der noch zu zahlenden Beiträge des Arbeitgeberanteils an der Gesamtsozialversicherung hieraus nur ein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt in Höhe von 3.312,00 DM ergebe, betrage der monatliche Zuschussbetrag bei einem Förderungssatz von 30 Prozent lediglich 993,60 DM. Dieser Betrag sei von den bisher überwiesenen Zahlungen in Höhe von 4.312,80 DM abzuziehen, so dass sich eine Überzahlung in Höhe von 3.319,20 DM ergebe, die gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten sei.
Dagegen hat der Kläger mit am 22. Januar 2002 eingegangenem Schreiben vom 21. Januar 2002 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben.
Der Kläger hat eingeräumt, tatsächlich Zahlungen der Beklagten in Höhe von 4.312,80 DM erhalten zu haben.
Die Beklagte hat vorgetragen, auf Grund der Änderung in den Verhältnissen sei die Entscheidung über die Bewilligung des Eingliederungszuschusses ab 1. September 2000 aufzuheben. Rechtsgrundlage hierfür sei - entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2002 - § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III; insoweit erfolge nach § 43 SGB X eine Korrektur. Eine teil weise Aufhebung der Bewilligung für das tatsächlich beste hende Beschäftigungsverhältnis sei nicht vorgenommen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2002 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 20. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2002 aufgehoben. Die Voraussetzungen von § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III lägen vor. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei auf Bestreben des Arbeitnehmers erfolgt. Folglich sei der Eingliederungszuschuss nicht nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III zurückzuzahlen. Diese Vorschrift sei im Fall der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses lex specialis gegenüber der Erstattungsbestimmung des § 50 Abs. 1 SGB X. Insoweit finde § 45 SGB X keine Anwendung.
Gegen den ihr am 27. November 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit am 13. Dezember 2002 eingegangenem Schreiben vom 10. Dezember 2002 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie trägt vor, der Eingliederungszuschuss für August 2000 sei wegen § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nicht zurückzuzahlen. Für die Zeit danach habe der Kläger keinen Anspruch auf einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Herrn K. mehr, weil er wegen dessen Kündigung kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt habe. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung hätte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III erfolgen müssen. Danach könne sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Schon durch den Antragsvordruck sei dem Kläger bekannt gewesen, dass der Eingliederungszuschuss als Zuschuss zum Arbeitsentgelt nur für die Einstellung und damit Einarbeitung eines namentlich bestimmten Arbeitnehmers vorgesehen sei. Der Kläger habe die mit dem Antrag verbundene Erklärung unterschrieben, dass er dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Angaben im Antrag, die sich auf die Zahlung des Eingliederungszuschusses auswirken könne, mitteile. Insbesondere werde auch auf die Lösung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Der Kläger habe dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt, dass Herr K. seit dem 1. September 2000 nicht mehr bei ihm beschäftigt gewesen sei. Erst auf Grund des Unterlassens dieser Mitteilungspflicht habe das Arbeitsamt überhaupt den rechtswidrigen Bescheid erlassen. Bei der Entscheidung über den Antrag vom 1. August 2000 habe das Arbeitsamt nur von den dort gemachten Angaben ausgehen können, weil es der Kläger trotz der Belehrung über die Mitwirkungspflichten versäumt gehabt habe, die Kündigung des Herrn K. mitzuteilen. Als Arbeitgeber habe er außerdem mit einfachsten Überlegungen erkennen müssen, dass er keinen Anspruch auf Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung haben könne, wenn der geförderte Arbeitnehmer nicht mehr bei ihm arbeite. Wegen der Vorschrift des § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III müsse er den Zuschuss für den Monat August 2000 nicht zurückzahlen, wohl aber die Zuschüsse für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn K. (1. September 2000 die bis 30. November 2000).
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Insbesondere werde nochmals betont, dass sich der Kläger sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn K. am 31. August 2000 bei der Beklagten um eine "Weiterförderung" bemüht und damit der Beklagten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angezeigt habe.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 3.319,20 DM beträgt und somit 500 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).
I. Sie ist auch überwiegend begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis rechtmäßig, soweit sie den Zeitraum vom 1. September 2000 bis 30. November 2000 und eine Rückforderung in Höhe von 3.234,60 DM betreffen. Insofern ist der Gerichtsbescheid vom 11. November 2002 abzuändern.
1. Gemäß § 223 Abs. 2 SGB III in der Fassung vom 27. Juni 2000 (BGBl. I, S. 910) ist der Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung und der Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat (Satz 2 Nr. 2). Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt (Satz 3). Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, Urteil vom 6. Februar 2003, Az.: B 7 AL 38/02 R; s. zur Problematik der Anwendbarkeit von § 422 Abs. 1 SGB III auf Leistungen der aktiven Förderung Winkler, in: Gagel, SGB III, Kommentar, Stand: 1. Juli 2003, § 223, Rdnr. 4), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, sind nach § 422 Abs. 1 SGB III für die Rückforderung von Eingliederungszuschüssen gemäß § 223 Abs. 2 SGB III bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
§ 223 Abs. 2 SGB III stellt gegenüber den Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X i. V. m. § 330 SGB III eine Sonderregelung dar. Auf die Voraussetzungen der Aufhebung eines Bescheides nach dem SGB X kommt es deshalb nicht an. Die Aufzählung der Rückforderungstatbestände in § 223 Abs. 2 SGB III ist vielmehr abschließend (so Brandts, in: Niesel, SGB III, Kommentar, 2. Aufl., 2002, § 223, Rdnr. 9), soweit es um die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geht (so zutreffend Armbrust, in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 16, Rdnr. 77; diese Einschränkung des von Brandts, a. a. O., etwas missverständlich formulierten Grundsatzes ergibt sich zwingend aus der Gesetzessystematik).
Aus § 223 Abs. 2 Satz 3 SGB III folgt allerdings, dass die hier getroffene Spezialregelung nur die Rückzahlung des Förderungsbetrages für die Zeit vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Für die Rückzahlung des Förderungsbetrages für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss es deshalb - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - bei der Anwendbarkeit der §§ 45 ff. SGB X i. V. m. § 330 SGB III bleiben.
2. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).
Nur in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).
Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 330 Abs. 2 SGB III). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 SGB X wurde mit Schreiben vom 13. September 2001 zwischenzeitlich nachgeholt und der anfängliche Verfahrensmangel ist somit unbeachtlich (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
Der Anwendbarkeit von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB X steht auch § 43 Abs. 3 SGB X nicht entgegen, weil es sich auch bei einer Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III um eine gesetzlich gebundene Entscheidung handelt.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2001 wurde innerhalb der Jahresfrist von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erlassen.
Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2000 war von Anfang an rechtswidrig, weil er erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Herrn K. erlassen worden war und die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses von dessen weiterem Bestehen ausgegangen war.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Mitteilungspflichten verletzt hat und somit die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III vorliegen. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III zu bejahen. Der Kläger wusste sowohl auf Grund des Antragsformulars der Beklagten als auch auf Grund des Bescheids vom 1. Dezember 2000 und der darin enthaltenen Nebenbestimmungen, dass der Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung für die Einstellung einer bestimmten Person erfolgt. Ihm musste daher klar sein, dass der Zuschuss an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit diesem bestimmten Arbeitnehmer geknüpft war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn K. kam also schon aus logischen Gründen keine Zuschussgewährung für dieses Arbeitsverhältnis mehr in Betracht. Dies musste der Kläger auch wissen, weil er andernfalls die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätte.
Der Vortrag, mit Investitionen in Höhe von 15.000 DM einen neuen Arbeitsplatz geschaffen zu haben, ändert daran nichts. Dass möglicherweise eine weitere Förderung für einen anderen bestimmten Arbeitnehmer möglich gewesen wäre, kann nicht dazu führen, dass der Zuschuss für Herrn K. für die Zeit nach dem 31. August 2000 nicht zurückzuzahlen wäre.
Die Erstattungsforderung in Höhe von (3 x 1.078,20 DM =) 3.234,60 DM folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
II. Die Berufung ist allerdings unbegründet, soweit mit dem Bescheid vom 20. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2002 unter Einbeziehung einer Überzahlung für August 2000 ein über 3.234,60 DM hinausgehender Betrag vom Kläger zurückgefordert wird.
Da Fälle der Überzahlung von Eingliederungszuschüssen, die unabhängig von einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind, auch für die Zeit vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von § 223 Abs. 2 SGB III nicht erfasst werden, bleibt es insoweit bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen der §§ 45 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III.
Die Beklagte hat insofern auch die ihrer Meinung nach für August 2000 überzahlte Zuschussleistung zurückgefordert. Den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. November 2002 ist zu entnehmen, dass sie für August 2000 einen Zuschuss in Höhe von 993,60 DM - anstatt des gezahlten in Höhe von 1.078,20 DM - für richtig erachtet hat. Auch diese Überzahlung hat sie in den Erstattungsbetrag in Höhe von 3.319,20 DM eingerechnet. Hierfür fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage, weil die Beklagte es versäumt hat, die Bewilligung des Eingliederungszuschusses für August 2000 teilweise aufzuheben und deshalb die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses und die damit verbundene Rückforderung von Leistungen.
Der am ... 1966 geborene Kläger ist Elektromeister und Inhaber eines Handwerksbetriebes. Am 31. Juli 2000 beantragte er bei der Beklagten Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung für die Dauer von sechs Monaten in Höhe von 30 Prozent des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Einstellung des Arbeitnehmers ... K ... (in Folgenden: K.). Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 1. August 2000 erfolgte die Arbeitsaufnahme am 1. August 2000. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung. Das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt sollte sich bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich auf 2.995 DM monatlich belaufen. Das Antragsformular enthielt eine vorformulierte Erklärung, die der Kläger unterzeichnete. Sie lautet auszugsweise:
" ... 2. Ich verpflichte mich, dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber meinen Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Eingliederungszuschusses und des Einstellungszuschusses bei Neugründungen auswirken, insbesondere - die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungs zeitraums und in der Weiterbeschäftigungszeit (nicht bei Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer) sowie die hierfür maßgeblichen Gründe, - eine Verringerung des der Bemessung der Leistung zu Grunde liegenden berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, - eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgelts ... 4. Ich verpflichte mich, den Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung/bei erschwerter Vermittlung teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. ich berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenste hen, zu kündigen, 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass ich den Grund hierfür zu vertreten habe, oder 3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der ge setzlichen Altersrente erreicht hat. Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Beschäf tigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu be rücksichtigen.
Die Hinweise zu Eingliederungszuschüssen und Einstellungszuschüssen bei Neugründungen nach dem SGB III habe ich erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen."
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger die beantragte Leistung für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 anlässlich der Einstellung von Herrn K. auf der Grundlage des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (einschließlich Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) in Höhe von 3.594,00 DM monatlich. Bei einem Förderungssatz von 30 Prozent wurde der monatliche Zuschussbetrag auf 1.078,20 DM festgelegt. Der Zuschuss werde jeweils monatlich nachträglich überwiesen. Nach der Rechtsbehelfbelehrung finden sich Nebenbestimmungen, auf die im Bescheidstext hingewiesen wird. Dort heißt es u. a.:
"Sie haben dem Arbeitsamt unverzüglich sämtliche Änderungen gegenüber Ihren Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Eingliederungszuschusses auswirken, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraumes oder während der Weiterbeschäftigungszeit und die Gründe hierfür, eine Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (mit Begründung), ... Der Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies gilt nicht, wenn ... die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat ... Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt."
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihr sei bekannt geworden, dass das Arbeitsverhältnis mit Herrn K. gelöst worden sei.
Mit einer unter dem 5. Dezember 2000 datierten Erklärung antwortete der Kläger hierauf, das Beschäftigungsverhältnis mit Herrn K. sei am 31. August 2000 durch den Arbeitgeber gelöst worden. Ein als Anlage in Ablichtung beigefügter Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und Herrn K. datiert vom 31. August 2000. Die vom Kläger für Herrn K. erstellte Verdienstbescheinigung für August 2000 weist eine Bruttovergütung von insgesamt 2.760,00 DM aus.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 1. Dezember 2000 gemäß § 48 SGB X i. V. m. § 330 SGB III teilweise mit Wirkung ab 1. September 2000 auf. Die Zahlung der Zuschüsse zu den Lohnkosten sei zu diesem Zeitpunkt für vier Monate in Höhe von 4.312,80 DM erfolgt gewesen. Die dauerhafte Eingliederung von Herrn K. auf dem Arbeitsmarkt, entsprechend § 217 SGB III, habe durch Kündigung in der Förderzeit nicht erreicht werden können. In der Maßnahme sei demnach eine Überzahlung in Höhe von 3.319,20 DM eingetreten, die gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten sei.
Hiergegen legte der Kläger durch Schreiben vom 14. August 2001 mit der Begründung Widerspruch ein, aus seiner Sicht liege keine Überzahlung vor, weil der Eingliederungszuschuss die mit der Schaffung eines dauerhaften Arbeitsplatzes verbundene Gesamtbelastung des Unternehmens habe verringern sollen. Für die Schaffung dieses neuen Arbeitsplatzes seien etwa 15.000 DM investiert worden. Die Leistungen der Beklagten hierzu seien insoweit bereits verbraucht. Nachdem Herr K. sein Beschäftigungsverhältnis zum 31. August 2000 gelöst habe, habe er - der Kläger - eine Umbesetzung innerhalb seines Unternehmens vornehmen müssen, weil sämtliche Vermittlungen seitens der Beklagten nicht zu einer Neubesetzung dieses Arbeitsplatzes geführt hätten, da sich keiner "der beauftragten etwa 25 Arbeitslosen" bei ihm gemeldet habe.
Mit Schreiben vom 13. September 2001 gab die Beklagte dem zwischenzeitlich beauftragten Prozessbevollmächtigten des Klägers Gelegenheit, sich zu den für die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Vor Erlass des angefochtenen Bescheides sei die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung nicht durchgeführt worden. Eine solche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sei jedoch gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt werde. Eine derartige Handlung dürfe gemäß § 41 Abs. 2 SGB X bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt werden. Nach den Regelungen der §§ 2, 7 ff. SGB III könnten Arbeitgeber zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2002 sei der vom Kläger beantragte Eingliederungszuschuss für den Arbeitnehmer K. für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 bewilligt worden. Das Arbeitsverhältnis sei allerdings zum 31. August 2000 durch den Arbeitnehmer beendet worden. Ein Eingliederungszuschuss sei bereits für die Monate August 2000 bis November 2000 vom Arbeitsamt überwiesen worden. Da der Arbeitnehmer ab 1. September 2000 nicht mehr in der Firma des Klägers beschäftigt sei, seien auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung entfallen, so dass der Eingliederungszuschuss ab September nicht mehr gewährt werden könne. Die Entscheidung über die Bewilligung der Förderungsleistung sei daher aufzuheben und der Überzahlungsbetrag zu erstatten.
Daraufhin machte die Klägerseite gegenüber der Beklagten geltend, eine Rückforderung bereits gezahlter Zuschüsse sei wegen § 223 Abs. 2 Nr. 2 SGB III nicht möglich, da Herr K. vom Kläger am 30. August 2000 die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangt habe, weil ihm die Arbeit keinen Spaß mehr mache. Unter diesen Voraussetzungen habe dem Kläger die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn K. sinnlos erscheinen müssen, so dass das Arbeitsverhältnis auf dessen ausdrücklichen Wunsch am 31. August 2000 aufgehoben worden sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, wesentliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen grob fahrlässig nicht nachgekommen und hätte darüber hinaus wissen müssen, dass der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III). Eine Förderung sei nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von Herrn K. vom 1. August 2000 bis 31. August 2000 möglich. Da ein Arbeitsentgelt in Höhe von 2.760,00 DM gezahlt worden sei und sich unter Beachtung der noch zu zahlenden Beiträge des Arbeitgeberanteils an der Gesamtsozialversicherung hieraus nur ein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt in Höhe von 3.312,00 DM ergebe, betrage der monatliche Zuschussbetrag bei einem Förderungssatz von 30 Prozent lediglich 993,60 DM. Dieser Betrag sei von den bisher überwiesenen Zahlungen in Höhe von 4.312,80 DM abzuziehen, so dass sich eine Überzahlung in Höhe von 3.319,20 DM ergebe, die gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten sei.
Dagegen hat der Kläger mit am 22. Januar 2002 eingegangenem Schreiben vom 21. Januar 2002 Klage beim Sozialgericht Dresden erhoben.
Der Kläger hat eingeräumt, tatsächlich Zahlungen der Beklagten in Höhe von 4.312,80 DM erhalten zu haben.
Die Beklagte hat vorgetragen, auf Grund der Änderung in den Verhältnissen sei die Entscheidung über die Bewilligung des Eingliederungszuschusses ab 1. September 2000 aufzuheben. Rechtsgrundlage hierfür sei - entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2002 - § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III; insoweit erfolge nach § 43 SGB X eine Korrektur. Eine teil weise Aufhebung der Bewilligung für das tatsächlich beste hende Beschäftigungsverhältnis sei nicht vorgenommen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2002 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 20. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2002 aufgehoben. Die Voraussetzungen von § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III lägen vor. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei auf Bestreben des Arbeitnehmers erfolgt. Folglich sei der Eingliederungszuschuss nicht nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III zurückzuzahlen. Diese Vorschrift sei im Fall der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses lex specialis gegenüber der Erstattungsbestimmung des § 50 Abs. 1 SGB X. Insoweit finde § 45 SGB X keine Anwendung.
Gegen den ihr am 27. November 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit am 13. Dezember 2002 eingegangenem Schreiben vom 10. Dezember 2002 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.
Sie trägt vor, der Eingliederungszuschuss für August 2000 sei wegen § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nicht zurückzuzahlen. Für die Zeit danach habe der Kläger keinen Anspruch auf einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Herrn K. mehr, weil er wegen dessen Kündigung kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt habe. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung hätte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III erfolgen müssen. Danach könne sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Schon durch den Antragsvordruck sei dem Kläger bekannt gewesen, dass der Eingliederungszuschuss als Zuschuss zum Arbeitsentgelt nur für die Einstellung und damit Einarbeitung eines namentlich bestimmten Arbeitnehmers vorgesehen sei. Der Kläger habe die mit dem Antrag verbundene Erklärung unterschrieben, dass er dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Angaben im Antrag, die sich auf die Zahlung des Eingliederungszuschusses auswirken könne, mitteile. Insbesondere werde auch auf die Lösung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Der Kläger habe dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitgeteilt, dass Herr K. seit dem 1. September 2000 nicht mehr bei ihm beschäftigt gewesen sei. Erst auf Grund des Unterlassens dieser Mitteilungspflicht habe das Arbeitsamt überhaupt den rechtswidrigen Bescheid erlassen. Bei der Entscheidung über den Antrag vom 1. August 2000 habe das Arbeitsamt nur von den dort gemachten Angaben ausgehen können, weil es der Kläger trotz der Belehrung über die Mitwirkungspflichten versäumt gehabt habe, die Kündigung des Herrn K. mitzuteilen. Als Arbeitgeber habe er außerdem mit einfachsten Überlegungen erkennen müssen, dass er keinen Anspruch auf Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung haben könne, wenn der geförderte Arbeitnehmer nicht mehr bei ihm arbeite. Wegen der Vorschrift des § 223 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III müsse er den Zuschuss für den Monat August 2000 nicht zurückzahlen, wohl aber die Zuschüsse für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn K. (1. September 2000 die bis 30. November 2000).
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Insbesondere werde nochmals betont, dass sich der Kläger sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn K. am 31. August 2000 bei der Beklagten um eine "Weiterförderung" bemüht und damit der Beklagten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angezeigt habe.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 3.319,20 DM beträgt und somit 500 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).
I. Sie ist auch überwiegend begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis rechtmäßig, soweit sie den Zeitraum vom 1. September 2000 bis 30. November 2000 und eine Rückforderung in Höhe von 3.234,60 DM betreffen. Insofern ist der Gerichtsbescheid vom 11. November 2002 abzuändern.
1. Gemäß § 223 Abs. 2 SGB III in der Fassung vom 27. Juni 2000 (BGBl. I, S. 910) ist der Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung und der Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat (Satz 2 Nr. 2). Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens aber den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt (Satz 3). Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, Urteil vom 6. Februar 2003, Az.: B 7 AL 38/02 R; s. zur Problematik der Anwendbarkeit von § 422 Abs. 1 SGB III auf Leistungen der aktiven Förderung Winkler, in: Gagel, SGB III, Kommentar, Stand: 1. Juli 2003, § 223, Rdnr. 4), von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, sind nach § 422 Abs. 1 SGB III für die Rückforderung von Eingliederungszuschüssen gemäß § 223 Abs. 2 SGB III bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.
§ 223 Abs. 2 SGB III stellt gegenüber den Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X i. V. m. § 330 SGB III eine Sonderregelung dar. Auf die Voraussetzungen der Aufhebung eines Bescheides nach dem SGB X kommt es deshalb nicht an. Die Aufzählung der Rückforderungstatbestände in § 223 Abs. 2 SGB III ist vielmehr abschließend (so Brandts, in: Niesel, SGB III, Kommentar, 2. Aufl., 2002, § 223, Rdnr. 9), soweit es um die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geht (so zutreffend Armbrust, in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 16, Rdnr. 77; diese Einschränkung des von Brandts, a. a. O., etwas missverständlich formulierten Grundsatzes ergibt sich zwingend aus der Gesetzessystematik).
Aus § 223 Abs. 2 Satz 3 SGB III folgt allerdings, dass die hier getroffene Spezialregelung nur die Rückzahlung des Förderungsbetrages für die Zeit vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Für die Rückzahlung des Förderungsbetrages für die Zeit nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses muss es deshalb - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - bei der Anwendbarkeit der §§ 45 ff. SGB X i. V. m. § 330 SGB III bleiben.
2. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).
Nur in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).
Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 330 Abs. 2 SGB III). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers gemäß § 24 Abs. 1 SGB X wurde mit Schreiben vom 13. September 2001 zwischenzeitlich nachgeholt und der anfängliche Verfahrensmangel ist somit unbeachtlich (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
Der Anwendbarkeit von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB X steht auch § 43 Abs. 3 SGB X nicht entgegen, weil es sich auch bei einer Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III um eine gesetzlich gebundene Entscheidung handelt.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2001 wurde innerhalb der Jahresfrist von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erlassen.
Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2000 war von Anfang an rechtswidrig, weil er erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Herrn K. erlassen worden war und die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses von dessen weiterem Bestehen ausgegangen war.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Mitteilungspflichten verletzt hat und somit die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III vorliegen. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III zu bejahen. Der Kläger wusste sowohl auf Grund des Antragsformulars der Beklagten als auch auf Grund des Bescheids vom 1. Dezember 2000 und der darin enthaltenen Nebenbestimmungen, dass der Eingliederungszuschuss bei Einarbeitung für die Einstellung einer bestimmten Person erfolgt. Ihm musste daher klar sein, dass der Zuschuss an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit diesem bestimmten Arbeitnehmer geknüpft war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn K. kam also schon aus logischen Gründen keine Zuschussgewährung für dieses Arbeitsverhältnis mehr in Betracht. Dies musste der Kläger auch wissen, weil er andernfalls die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätte.
Der Vortrag, mit Investitionen in Höhe von 15.000 DM einen neuen Arbeitsplatz geschaffen zu haben, ändert daran nichts. Dass möglicherweise eine weitere Förderung für einen anderen bestimmten Arbeitnehmer möglich gewesen wäre, kann nicht dazu führen, dass der Zuschuss für Herrn K. für die Zeit nach dem 31. August 2000 nicht zurückzuzahlen wäre.
Die Erstattungsforderung in Höhe von (3 x 1.078,20 DM =) 3.234,60 DM folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
II. Die Berufung ist allerdings unbegründet, soweit mit dem Bescheid vom 20. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2002 unter Einbeziehung einer Überzahlung für August 2000 ein über 3.234,60 DM hinausgehender Betrag vom Kläger zurückgefordert wird.
Da Fälle der Überzahlung von Eingliederungszuschüssen, die unabhängig von einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind, auch für die Zeit vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von § 223 Abs. 2 SGB III nicht erfasst werden, bleibt es insoweit bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen der §§ 45 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III.
Die Beklagte hat insofern auch die ihrer Meinung nach für August 2000 überzahlte Zuschussleistung zurückgefordert. Den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. November 2002 ist zu entnehmen, dass sie für August 2000 einen Zuschuss in Höhe von 993,60 DM - anstatt des gezahlten in Höhe von 1.078,20 DM - für richtig erachtet hat. Auch diese Überzahlung hat sie in den Erstattungsbetrag in Höhe von 3.319,20 DM eingerechnet. Hierfür fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage, weil die Beklagte es versäumt hat, die Bewilligung des Eingliederungszuschusses für August 2000 teilweise aufzuheben und deshalb die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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