Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 Kg 3/94
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 Kg 4/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
10 R Kg 5/96
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Leipzig vom 26. Mai 1994 wird zurückgewiesen. II. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet auch für das Berufungsverfahren nicht statt. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beigeladene ist die Mutter von vier Kindern, darunter des am ... geborenen F. Der Kläger gewährt seit 01.01.1992 F., welcher sich wegen erheblicher geistiger Behinderung seit 1987 im Pflegeheim T .../S. befindet, Hilfe in besonderen Lebenslagen als erweiterte Hilfe.
Die Beklagte gewährt der Beigeladenen Kindergeld u.a. für F. ab 01.01.1992 i.H.v. 200,00 DM mtl. (Mitt. v. 12.01.1993) und ab 01.07.1993 660,00 DM (Änderungsbescheid vom 21. Juni 1993. Die Leistung wird dem Kläger im Wege der Abzweigung ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 20.02.1991 hatte die Beklagte F. Arbeitslosengeld ab 01.01.1991 i.H.v. 129,12 DM wöchentlich bewilligt. Vom 01.06.1991 bis 01.06.1992 bezog er Arbeitslosenhilfe i.H.v. 162,00 DM wöchentlich. Mit Bescheid v. 02.09.1992 wurde F. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1992 bewilligt, der monatliche Zahlbetrag machte ab 01.11.1992 818,97 DM aus. Ab 01.07.1993 erhöhte sich der Rentenbetrag von bisher 927,84 DM auf 1058,85 DM monatlich. Die Unterbringskosten im Pflegeheim betrugen seit November 1992 1485,00 DM monatlich, im Juni 1993 1676,35 DM monatlich und im Dezember 1993 3.356,75 DM. Wohngeld bezog F. nicht (Besch. v. 13.11.1992). Sein Sparguthaben erhöhte sich von Oktober 1992 (4.576,12 DM) auf 4.834,20 DM am 17.01.1994. Über weiteres Vermögen verfügte F. nicht.
Die Beigeladene bezog seit 01.01.1993 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 132,60 DM wöchentlich (Mitteilung v. 12.01.1993. Bis zum 27.02.1993 ergab sich ein Leistungsbetrag von insgesamt 1.185,00 DM. Der Gesamtbetrag für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.1993 machte 7.476,40 DM aus.
Mit Schreiben v. 28.04.1993 beantragte der Kläger die Auszahlung des der Beigeladenen für F. ab 01.01.1993 zustehenden Zuschlages nach § 11 a BKGG bereits während des laufenden Jahres.
Mit Bescheid v. 06.07.1993 (an die Beigeladene gerichtet) lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeldzuschlag für das Jahr 1993 ab (versehentlich auch als für die Kinder Pegsy und Simone zu zahlen bezeichnet), da für behinderte Kinder, die sich in einem Heim befänden und für welche die Eltern keinen Unterhalt zahlten, kein Anspruch bestehe. Nachdem die Beigeladene den Kläger zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Kindergeldzuschlages ihren Sohn F. betreffend bevollmächtigt hatte, widersprach der Kläger der Ablehnung am 03.08.1993.
Mit Bescheid v. 18.10.1993, dem Kläger mitgeteilt mit Schreiben vom 18.10.1993, lehnte die Beklagte den Kindergeldzuschlag nunmehr auch bezüglich F. ab und wies mit Bescheid vom 07.12.1993 den Widerspruch zurück, da bei der Berücksichtigung behinderter Kinder nach den Lohnsteuerrichtlinien Unterhaltsleistungen der Sozialhilfe als Einkünfte des Kindes angesehen würden, soweit das Sozialamt von einer Rückforderung bei den unterhaltsverpflichteten Personen absehe. Soweit diese Leistungen zusammen mit sonstigen Einkünften des Kindes seinen gesamten Lebensbedarf deckten, stehe für dieses Kind kein Kinderfreibetrag und damit auch kein Kindergeldzuschlag zu, auch wenn Kindergeld wegen der Nichtanrechenbarkeit der Sozialhilfeleistungen zu gewähren sei. Da die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen ergeben habe, daß sie aufgrund ihrer Leistungsunfähigkeit nicht zum Unterhalts- und Kostenbeitrag für den Heimaufenthalt ihres Sohnes F. verpflichtet werden könne, trage sie nicht zum Lebensunterhalt des behinderten Kindes bei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 09.12.1993 zugestellten Bescheid am 04.01.1994 Klage beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen für 1993 Kindergeldzuschlag in gesetzlichem Umfang zu bewilligen und an ihn selbst auszuzuahlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Kind F. nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten und deshalb für einen Kinderfreibetrag berücksichtigungsfähig. Die Beigeladene habe für das Kind F. Anspruch auf einen steuerlichen Kinderfreibetrag und erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des § 11 a BKGG, da das zu versteuernde Einkommen der Beigeladenen im Jahre 1993 geringer als der Grundfreibetrag gewesen sei. Die Beiladung hat das SG mit Beschluss vom 11.01.1994 vorgenommen.
Mit Urteil vom 26. Mai 1994 hat das SG den Bescheid vom 06.07.1993 und vom 18.10.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1993 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung des Kindergeldzuschlages für 1993 an die Beigeladene und über die Auszahlung an den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung führt das SG im wesentlichen aus, nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 BKGG erhöhe sich das Kindergeld um den Kindergeldzuschlag für die Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) zustehe, wenn das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten geringer sei als der Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Entsprechend den Regelungen in den Absätzen 4 und 5 gelte, daß ein Kind berücksichtigt werde, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 EStG lägen vor, da F. aufgrund seiner schweren Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Seine Einkünfte lägen unter den im Pflegeheim "T ..." monatlich anfallenden Unterbringungskosten von ca. 3.356,75 DM, mithin unter seinem Lebensbedarf. Unstreitig leiste der Kläger Hilfe in besonderen Lebenslagen gem § 27 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Einkünfte der Beigeladenen hätten 1993 unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG gelegen. Es sei deshalb die Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Kindergeldzuschlag gem. § 11 a Abs. 1 Satz 1 BKGG i.V.m. § 32 Abs. 5 und 6 EStG und Auszahlung an den Kläger erfüllt.
Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf ihre Dienstanweisung (DA) 11 a. 15 RdErl. 375/94 - 17. Ergänzung, nach welcher bei der Berücksichtigung behinderter Kinder nach den Lohnsteuerrichtlinien Unterhaltsleistungen der Sozialhilfe als Einkünfte des Kindes angesehen würden, soweit das Sozialamt von einer Rückforderung bei den unterhaltsverpflichteten Personen absehe. Zwar stimmten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung behinderter Kinder im Kindergeldrecht und im Steuerrecht überein, gleichwohl divergiere die Rechtsanwendung aufgrund unterschiedlicher Verwaltungsanweisungen. Im Steuerrecht und im Kindergeldrecht würden die Bestimmungen der in Betracht kommenden Einkünfte, die zu berücksichtigen seien, und der Einkünfte, die unberücksichtigt bleiben, unterschiedlich angewandt, was das SG im einzelnen darlegt.
Diese konkurrierende Rechtsanwendung sei einer einheitlichen, dem Zweck des § 11 a Abs. 1 BKGG dienlichen und der Motivationslage des Gesetzgebers entsprechenden Lösung zuzuführen.
Beweggrund des Gesetzgebers sei gewesen, insbesondere denjenigen Kindergeldberechtigten zu helfen, denen auf steuerrechtliche Weise kein angemessener Betrag zum Familienunterhalt zukomme. Der Kindergeldzuschlag solle der Erhöhung des Kindergeldes und damit der Unterhaltssicherung von Familien mit Kindern dienen. Eine andere Zwecksetzung sei weder ausdrücklich im Gesetz bestimmt noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.
Auch stehe der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) der steuerrechtlichen Rechtsanwendung durch die Beklagte entgegen, die bei konsequenter Anwendung dazu führen würde, daß diese von ihrer Leistungspflicht dann freigestellt wäre, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Härtevorschrift im § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG - über das Kindergeld hinaus - nicht zu einer weitergehenden Unterhaltsleistung herangezogen werde. Auch solle § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht die vorrangig leistungspflichtigen Sozialleistungsträger entlasten, sondern die Eltern Behinderter. Da der Kläger aber die Abzweigung des Kindergeldes und des Kindergeldzuschlages begehre, sichere er insoweit auch die Kostenbeteiligung der Beigeladenen und genüge dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, soweit die Abzweigung stattfinde. Es könne deshalb die widersprüchliche Rechtsanwendung bei gleicher gesetzlicher Rechtsgrundlage im Bundeskindergeldrecht und Steuerrecht nur durch Angleichung der steuerrechtlichen an die kindergeldrechtliche Rechtsanwendung gelöst werden.
Der Kläger begehre eine Abzweigung eines für das Kind der Beigeladenen zu erbringende Geldleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 SGB I, wonach es in diesem Fall auf die Feststellung, inwieweit der Leistungsberechtigte das Kind, für das ihm Geldleistungen erbracht werden, tatsächlich auch unterhalte, nicht ankomme. Soweit dies nicht der Fall sei, seien allein damit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Abzweigung einer für das Kind erbrachten Geldleistung jedenfalls nach § 48 Abs. 2 SGB I erfüllt. Da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Beklagten handle, sei die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Berufung werde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Gegen das ihr am 27.07.1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.08.1994 Berufung eingelegt. Den Kinderfreibetrag könne die Klägerin hier nicht beanspruchen, weil die Prüfung, ob den Eltern von behinderten Kindern gem. § 32 Abs. 4 Nr. 7 bzw. Abs. 5 Einkommenssteuergesetz ein Kinderfreibetrag zustehe, darauf zu beschränken sei, ob die Eltern zum Lebensunterhalt des behinderten Kindes beitrugen, da die Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nachrangig gegenüber den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern seien.
Habe der Sozialhilfeträger, wie hier, selbst angegeben, den gesamten Lebensunterhalt des Kindes zu tragen, bestreite das Kind seinen Lebensbedarf ausschließlich aus seinen eigenen Einkünften.
Entscheidend sei im vorliegenden Fall, daß der gesamte Unterhalt des Kindes vom Landeswohlfahrtsverband Sachsen geleistet werde und eine Rückforderung bezüglich des geleisteten Unterhalts bei der unterhaltspflichtigen Mutter nicht verlangt und durchgesetzt werden könne. Daher finde keine wirtschaftliche Belastung der Beigeladenen durch die Erstattung der Unterhaltsleistungen statt, die die steuerrechtliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen mindern würde und durch den Kindergeldzuschlag ausgeglichen werden müßte.
Der Kindergeldzuschlag sei eine Leistung des Familienlastenausgleichs. Nach Sinn und Zweck der Regelung könne eine finanzielle Entlastung jedoch nur in den Fällen erfolgen, in welchen der Betroffene wegen der Kinder erhöhte Aufwendungen habe. Mithin könne im vorliegenden Fall, in welchem die Kindergeldberechtigte keinerlei Aufwendungen für das Kind habe, kein Kinderfreibetrag zustehen.
Gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X seien Sozialhilfeleistungen gegenüber Kindergeldansprüchen subsidiär. Es gebe aber keine entsprechende Regelung für das Verhältnis von Sozialhilfeleistungen und Steuerermäßigung durch den Kinderfreibetrag. Diese unterschiedliche rechtliche Gestaltung rechtfertige es, bei der Auslegung des § 32 Abs. 4 Nr. 7 bzw. Abs. 5 Einkommenssteuergesetz und des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG trotz des übereinstimmenden Wortlauts zu differenzieren. Auch in anderen Bereichen existierten bei der Zuerkennung von Kindergeld und Kinderfreibetrag unterschiedliche Rechtsvorschriften, z.B. die unterschiedlichen Möglichkeiten der Berücksichtigung von Enkelkindern, die Berücksichtigung während des Wehr- oder Zivildienstes, unterschiedliche Altersgrenzen im Kindergeld- und Steuerrecht.
Im übrigen habe das Landessozialgericht Niedersachsen mit Urteil vom 14.06.1994 - L 3 Kg 25/93 - in einem gleichgelagerten Fall entschieden, daß ein Kinderfreibetrag für ein behindertes Kind nicht zusteht, wenn das behinderte Kind ausschließlich Unterhaltsbeträge aus der Sozialhilfe erhält und das Sozialamt bei den unterhaltsverpflichteten Eltern von einer Rückforderung absieht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26.05.94, S 3 Kg 3/94 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie gem. § 193 Sozialgerichtsgesetz zu entscheiden, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und nimmt zur Begründung seines Antrages im vollen Umfang Bezug auf die Begründung der Klageschrift vom 30.12.1993.
Die Folgerung der Berufungsklägerin, das behinderte Kind sei imstande, sich selbst zu unterhalten, weil der Kläger als zuständiger Sozialhilfeträger den Lebensbedarf des Behinderten in der Einrichtung trage, sei mit einer vernünftigen und natürlichen Betrachtungsweise nicht zu vereinbaren. Die Hilfeleistungen für den Sohn der Beigeladenen würden vom Kläger gerade deshalb erbracht, weil sich der Behinderte wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten könne (so die Beklagte selbst in ihrer Dienstanweisung 2.233, zitiert auf Blatt 6 letzter Abs., Bl. 7 des angefochtenen Urteils) und es der Kindergeldberechtigten gem. dem 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht zumutbar sei, Unterhalt für ihren erwachsenen behinderten Sohn zu leisten.
Die gesetzliche Härteregelung (§ 91 Abs. 2 S. 2 BSHG) zum Schutz der Eltern vor unzumutbarer Inanspruchnahme dürfe nicht zur Befreiung eines anderen gegenüber dem Kläger vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers von seinen gesetzlichen Pflichten führen. Deshalb seien diese Sozialhilfeleistungen des Klägers für das behinderte "Kind" nicht als dessen anrechenbare Einkünfte anzusehen, welche es dem Behinderten ermöglichen würden, sich selbst zu unterhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten von Kläger und Beklagter sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die fristgerecht eingelegte, jedenfalls kraft Zulassung in den Entscheidungsgründen (zur Wirksamkeit einer solchen Zulassung s. Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 39 zu § 144, 5. Aufl. 1993, S. 755) und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet, da die Entscheidung des SG zu bestätigen ist.
Zutreffend hat das SG auch die Mutter von F. und Kindergeldberechtigte gem. § 75 Abs. 2 SGG beigeladen. Ausgangspunkt des Verfahrens war den Antrag des Klägers (datiert vom 28.04.1993), den behaupteten Anspruch der Beigeladenen auf Kindergeldzuschlag gem. § 11a BKGG zu erfüllen und das Geld an ihn auszuzahlen. Dies ist sinngemäß als Antrag gem. § 48 Abs. 2 SGB I (Abzweigung an den Erbringer von Geldleistungen) auszulegen. Die (Ermessens-)Entscheidung über die Abzweigung setzt voraus, daß der abzuzweigende Anspruch überhaupt besteht. Der Kindergeldzuschlag wird gem. § 11a Abs. 7 BKGG auf Antrag gewährt. Insoweit folgerichtig hat sich der Kläger deshalb auf § 91a BSHG berufen. Danach kann der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Er handelt insoweit treuhänderisch bzw. - prozessual - in einer Art Prozeßstandschaft (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, Rdnr. 15 zu § 91a, 14. Aufl. 1993 S. 492 mit Hinweis auf BSGE 16, 44; 23, 168). Eines Antrags der beigeladenen Mutter von F. - dem Empfänger der Sozialhilfe - bedurfte es insoweit nicht. Nach Vorlage einer Vollmacht hat die Beklagte den Ablehnungs- und den Widerspruchsbescheid zwar an die Beigeladene gerichtet (vertreten durch den Kläger), desungeachtet hat der Kläger zu Recht Klage in eigenem Namen erhoben. Da es jedoch um den - an den Kläger auszuzahlenden - Anspruch der Mutter geht, war diese notwendig beizuladen (so auch Schellhorn/Jarasek/Seipp, aaO Rdnr. 17 und 22). Die nach § 91a BSHG erforderliche Erstattungsberechtigung ergibt sich für den Kläger aus § 104 Abs. 2 SGB X, da er für den Angehörigen der prinzipiell berechtigen Mutter Sozialleistungen erbringt.
Eine positive Entscheidung über die Abzweigung setzt das Bestehen des Anspruchs auf die abzuzweigende Leistung voraus. Bei der vorliegenden Fallgestaltung hat der Kläger den Abzweigungsantrag mit dem Leistungsantrag nach § 91a BSHG verknüpft. Bei Bestehen der Leistungsvoraussetzungen ist über den Kindergeldzuschlag keine Ermessens- sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen. Insoweit ist der in erster Instanz gestellte Antrag nicht der sachdienliche gewesen und das SG hat - obwohl nach seiner Auffassung der Anspruch der Beigeladenen auf den Kindergeldzuschlag besteht - auch insoweit weniger zugesprochen als nach dieser Auffassung zu entscheiden gewesen wäre. Eine entsprechende Antragsänderung im Berufungsverfahren wäre nur im Wege der Anschlußberufung möglich gewesen. Diese hat der Kläger nicht eingelegt. Den Kläger von seiten des Senats darauf hinzuweisen, wäre jedenfalls gegenüber einer rechtskundigen Körperschaft öffentlichen Rechts nicht angebracht. Doch wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus, da die Auffassung des Senats über das Bestehen des Anspruchs der Beigeladenen auf den Kindergeldzuschlag die von der Beklagten zu beachtenden Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts darstellt.
Der für eine Entscheidung über die Abzweigung festzustellende "Ermessenssockel" - der zugrundeliegende Anspruch auf Kindergeldzuschlag - ist gegeben.
Die Beigeladene erhält gemäß bestandskräftigem Bescheid vom 21.06.1993 Kindergeld für ihr Kind F., das an den Kläger nach § 48 Abs. 2 SGB I abgezweigt wird. Nach § 11a Abs. 1 BKGG erhöht sich das Kindergeld für Kinder, für die der Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) zusteht, um den nach Abs. 6 bemessenen Zuschlag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Berechtigten nach § 2 Abs. 5 EStG geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar wird nach § 11a Abs. 7 BKGG der Kindergeldzuschlag erst nach Ablauf des Jahres gezahlt, für das er zu leisten ist. Es kann jedoch nach Abs. 8 bereits während des Jahres gezahlt werden, für das er in Betracht kommt. Unter den gegebenen Umständen - die Beigeladene bezog wenigstens seit Ende 1992 Arbeitslosenhilfe, was der Beklagten als der zuständigen Leistungsträgerin bekannt war - bedurfte es eines ausdrücklichen Glaubhaftmachens nicht. Nach Ablauf des Jahres 1993 kommt auch eine Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nicht mehr in Betracht.
Der Beigeladenen steht für ihr Kind F. der genannte Kinderfreibetrag zu, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Dabei kommt es allein darauf an, ob die in § 32 Abs. 6 EStG genannten Bedingungen abstrakt erfüllt sind. Nicht erforderlich ist dagegen, daß sich der Freibetrag auch tatsächlich auswirkt. Da eine Frage des Rechts des Kindergeldes zu entscheiden ist, kommt es jedenfalls in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung besteht, auch nicht darauf an, ob die Finanzbehörde einen Kinderfreibetrag festgestellt hat. Die Arbeitsverwaltung bzw. im Streitfall die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können die Frage, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen des Freibetrages erfüllt sind, als Vorfrage in eigener Zuständigkeit jedenfalls dann klären, wenn offensichtlich ist, daß für das fragliche Jahr keine Einkommenssteuer zu zahlen ist. Zwar setzt nach § 11a Abs. 7 S. 2 BKGG die Zahlung des Zuschlags voraus, daß dann, wenn die Steuer erst nach Ablauf des laufenden Jahres festgestellt wird, der Antrag nach der Steuerfestsetzung gestellt worden ist. Das kann - naturgemäß - dann nicht gelten, wenn es - weil nur ein geringes oder gar kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde - zu einer Steuerfestsetzung entweder erst gar nicht kommt, oder erkennbar ist, daß eine Steuerschuld gar nicht besteht. Die Funktion der Vorschrift - die Höhe des Zuschlages (Abs. 6) zu bestimmen - kann hier nicht zum Tragen kommen (so im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 14.02.1991 - 10 RKg 23/90 - SozR 3-5870 § 11a Nr. 2 und Urteil vom 06.08.1992 - 10 RKg 21/91 - aaO Nr. 3; vgl. ferner Urteil vom 21.02.1995 - 10 RKg 35/93 - Umdr. S. 10). Die Beigeladene hatte im Jahre 1993 keine steuerpflichtigen Einnahmen, eine Steuerfestsetzung war daher weder erforderlich noch abzuwarten.
§ 32 Abs. 6 EStG bestimmt, daß ein Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind der Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen wird. Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Das Kind F. der Beigeladenen ist außerstande, sich selbst zu unterhalten. Jemand ist dann außerstande sich selbst zu unterhalten, wenn er tatsächlich keine bedarfsdeckenden Einkünfte erzielt (vgl. Krebs/(Wickenhagen, BKGG, Rdnr. 271 zu § 2 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.05.1979 - 4 RJ 33/78). Es kommt dabei auf den individuellen Unterhaltsbebedarf des behinderten Kindes an, der dessen ganzen Lebensbereich umfaßt, insbesondere auch die erforderliche Betreuung und Pflege. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist bei der Ermittlung des "Selbstunterhalts" in vollem Umfang zu berücksichtigen (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 10 S. 39). Nicht berücksichtigt werden dagegen Leistungen wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, die gerade deshalb erbracht werden, weil sich das behinderte Kind nicht selbst unterhalten kann und die erforderliche Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht von einem anderen erhält (Krebs/Wik-kenhagen aaO Rdnr. 274). F. erhält zwar eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit i.H.v. 910,00 DM. Die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim betrugen aber im Dezember 1993 3.114,00 DM (Akten des Klägers Bl. 116), machen also ein Vielfaches dieser Rente aus. Andere Einkünfte - von geringfügigen Zinsen für das genannte Sparguthaben - hat F. nicht. Er ist deshalb außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dies hat bezogen auf das Kindergeld bisher auch die Beklagte nicht anders gesehen, da sie der Beigeladenen für F. Kindergeld gewährt hat, obgleich dieser bereits das 16. Lebensjahr überschritten hat und keiner der Ausnahmetatbestände von § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 2 und 4 bis 5 BKGG vorliegt. Dagegen wird ein solches Kind nach Nr. 3 dann berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Beklagte hat diese Voraussetzung also bezüglich des Anspruchs auf Kindergeld der Beigeladenen als erfüllt angesehen. Es ist nicht ersichtlich, warum in bezug auf den Zuschlag gem. § 11a BKGG etwas anderes gelten soll. Dagegen spricht schon die Einheitlichkeit des Anspruchs (vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.1994 - L 5 Kg 16/94, Umdr. S. 6).
Der Versuch der Beklagten, § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG einerseits und § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG andererseits trotz des identischen Wortlauts unterschiedlich auszulegen, weil es keine § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X entsprechende Regelung für das Verhältnis von Sozialhilfeleistung und Steuerfreibetrag gebe, überzeugt schon deshalb nicht, weil kein systematischer Bezug zwischen Kindergeldrecht und Steuerrecht auf der einen und dem Erstattungsrecht auf der anderen Seite zu erkennen ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn jene Vorschriften ohne Rücksicht auf die Erstattungsregelgungen nicht handhabbar wären, was ersichtlich nicht der Fall ist. Kindergeldrecht und Einkommenssteuerrecht sind selbständige Regelungsbereiche, die ihren Sinn nicht erst aus den davon völlig unabhängigen Bestimmungen über Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander gewinnen. Im übrigen liefe die Argumentation der Beklagten auf eine Entlastung der Kindergeldkasse zu Lasten eines Sozialhilfeträgers hinaus, die schon deshalb ungerechtfertigt erscheint, weil sie allein darauf beruhte, daß die Beigeladene gegenüber dem Kind nicht unterhaltsfähig und -verpflichtet ist. Das Kindergeldrecht macht aber den Anspruch auf Kindergeld nicht von einer bestehenden Unterhaltspflicht abhängig; andernfalls dürfte die Beklagte an die Beigeladene auch kein Kindergeld für deren Kinder zahlen. Es ist nicht ersichtlich, daß § 11a BKGG - auch nicht i.V.m. § 32 EStG - hiervon eine Ausnahme machte. Auch für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung eines Kindes ist grundsätzlich nicht anspruchsbegründend, daß die Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind tragen (Schl.-Holst. FG, Urteil vom 08.12.1993, EFG 1994 Nr. 9 mit Hinweis auf Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 20. Aufl., Tz 163 zu § 32).
Darüber hinaus würde auch die Auffassung der Beklagten, Leistungen der Sozialhilfe seien als eigene Einkünfte bzw. Bezüge anzusehen, § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG leerlaufen lassen. Denn nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublilk hat jeder Mensch entsprechend Art. 1 und 2 GG, Art. 1 EMRK und § 9 SGB I gem. § 1 Abs. 2 BSHG Anspruch auf die Hilfe, die zur Führung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens erforderlich ist (vgl. Wolff/Bachoff, Verwaltungsrecht III, Rdnr. 1 zu § 148, 4. Aufl. 1978 S. 275). Reichen demnach die eigenen Einkünfte nicht zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs aus, dann muß - letzten Endes - stets der Staat die erforderlichen Mittel aufbringen. Würden diese Leistungen dem Bedürftigen selbst zugeschrieben, dann könnte es niemanden geben, der - soweit er nur überlebt - außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte auf Abschn. 87 Abs. 1 i.V.m. Abschn. 96 Abs. 6 LStR zu § 32 EStG (vgl. Abschn. H 180 d 2 i.V.m. Abschn. H 190 EStR), wonach zu den anrechenbaren Bezügen auch Unterhaltsbezüge des Sozialamts gehören, soweit dieses von einer Rückforderung bei gesetzlich unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen abgesehen hat. Zum einen ist die Beigeladene mangels eigener Leistungsfähigkeit gegenüber ihrem Sohn F. nicht unterhaltsverpflichtet (§ 1603 BGB). Mit einer Arbeitslosenhilfe von 132,60 DM wöchentlich (vgl. die Mitteilung vom 12.01.1993, KG-Akte Bl. 67) bzw. von 7.476,40 DM für die Monate März bis Dezember 1993 (vgl. die Bescheinigung vom 11.01.1994) war sie außerstande, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts ihrem Sohn F. Unterhalt zu gewähren. Zum anderen sind die Regelungen der Richtlinie, die eine die Gerichte nicht bindende Verwaltungsvorschrift darstellt, nicht durch eine ausreichende Rechtsgrundlage gedeckt. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des FG Schleswig-Holstein (aaO).
Dagegen vermag sich der Senat nicht der davon abweichenden Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachen im Urteil vom 14.06.1994 (L 3 kg 25/93) anzuschließen. Die Entscheidung beruht zum einen auf den Einkommen- bzw. Lohnsteuerrichtlinien, denen der Senat insoweit nicht folgt. Aber auch die Darlegungen zu Sinn und Zweck des Zuschlags vermögen nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, daß der Zuschlag eine zusätzliche Leistung des Familienlastenausgleichs dafür darstellt, daß eine Kindergeldberechtigte wegen zu geringen Einkommens den Steuerfreibetrag nicht oder nicht voll ausschöpfen kann. Nicht zu überzeugen vermag allerdings der vom LSG Nds daraus gezogene Schluß, zu den Leistungsberechtigten könnten demgemäß solche Personen nicht gehören, die einen steuerrechtlichen Freibetrag nicht geltend machen können. Es vermag zwar zutreffen, daß - wie das SG Hildesheim als Vorinstanz ausführte - Sinn und Zweck des Kinderfreibetrags sei, der durch den Lebensbedarf der Kinder verursachten Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern Rechnung zu tragen. Der Zuschlag zum Kindergeld hat dagegen eine andere Funktion, wie die Gesetzesbegründung erkennen läßt:
Es entspricht der sozialen Gerechtigkeit, anläßlich der zum 01.01.1986 vorgesehenen Erhöhung des Kinderfreibetrages des Einkommensteuergesetzes auf 2.484,00 DM den Eltern, denen für ihre Kinder Kindergeld und Kinderfreibetrag zusteht, die aber mangels hinreichenden Einkommens den Kinderfreibetrag nicht oder nicht voll nutzen können, einen Ersatz in Form eines Zuschlags zum Kindergeld zu zahlen. [zit. nach Wickenhagen/Krebs, aaO Rdnr. 1 zu § 11a]
Der Zuschlag ist die - unter dem Gesicht der Gleichbehandlung zwingende - Folge des dualen Systems des Familienlastenausgleichs. Ohne die Zuschlagsregelung würden diejenigen Familien (zusätzlich) bevorzugt, denen ein höheres Familieneinkommen zur Verfügung steht. Denn nicht nur, daß in solchen Fällen von vornherein mehr Mittel zur Deckung des Kindesbedarfs zur Verfügung stehen, würde das Nettoeinkommen durch die steuerliche Entlastung weiter erhöht. Den geringer Bemittelten wird deshalb ein Barausgleich gewährt. Kommt ein Sozialleistungsträger für die Unterhaltskosten des (behinderten erwerbsunfähigen) Kindes auf, dann ist es zwingende Folge der Abzweigung nach § 48 Abs. 2 SGB I, daß an diesen die Leistung zur Verwendung für das Kind ausgezahlt wird.
Das SG hat richtig gesehen, daß über die Abzweigung eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Da der Senat mit dem SG darin übereinstimmt, daß der Beigeladenen Zuschlag zum Kindergeld zusteht, hat die Beklagte dies der von ihr erneut zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen vor.
Tatbestand:
Die Beigeladene ist die Mutter von vier Kindern, darunter des am ... geborenen F. Der Kläger gewährt seit 01.01.1992 F., welcher sich wegen erheblicher geistiger Behinderung seit 1987 im Pflegeheim T .../S. befindet, Hilfe in besonderen Lebenslagen als erweiterte Hilfe.
Die Beklagte gewährt der Beigeladenen Kindergeld u.a. für F. ab 01.01.1992 i.H.v. 200,00 DM mtl. (Mitt. v. 12.01.1993) und ab 01.07.1993 660,00 DM (Änderungsbescheid vom 21. Juni 1993. Die Leistung wird dem Kläger im Wege der Abzweigung ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 20.02.1991 hatte die Beklagte F. Arbeitslosengeld ab 01.01.1991 i.H.v. 129,12 DM wöchentlich bewilligt. Vom 01.06.1991 bis 01.06.1992 bezog er Arbeitslosenhilfe i.H.v. 162,00 DM wöchentlich. Mit Bescheid v. 02.09.1992 wurde F. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1992 bewilligt, der monatliche Zahlbetrag machte ab 01.11.1992 818,97 DM aus. Ab 01.07.1993 erhöhte sich der Rentenbetrag von bisher 927,84 DM auf 1058,85 DM monatlich. Die Unterbringskosten im Pflegeheim betrugen seit November 1992 1485,00 DM monatlich, im Juni 1993 1676,35 DM monatlich und im Dezember 1993 3.356,75 DM. Wohngeld bezog F. nicht (Besch. v. 13.11.1992). Sein Sparguthaben erhöhte sich von Oktober 1992 (4.576,12 DM) auf 4.834,20 DM am 17.01.1994. Über weiteres Vermögen verfügte F. nicht.
Die Beigeladene bezog seit 01.01.1993 Arbeitslosenhilfe i.H.v. 132,60 DM wöchentlich (Mitteilung v. 12.01.1993. Bis zum 27.02.1993 ergab sich ein Leistungsbetrag von insgesamt 1.185,00 DM. Der Gesamtbetrag für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.1993 machte 7.476,40 DM aus.
Mit Schreiben v. 28.04.1993 beantragte der Kläger die Auszahlung des der Beigeladenen für F. ab 01.01.1993 zustehenden Zuschlages nach § 11 a BKGG bereits während des laufenden Jahres.
Mit Bescheid v. 06.07.1993 (an die Beigeladene gerichtet) lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeldzuschlag für das Jahr 1993 ab (versehentlich auch als für die Kinder Pegsy und Simone zu zahlen bezeichnet), da für behinderte Kinder, die sich in einem Heim befänden und für welche die Eltern keinen Unterhalt zahlten, kein Anspruch bestehe. Nachdem die Beigeladene den Kläger zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Kindergeldzuschlages ihren Sohn F. betreffend bevollmächtigt hatte, widersprach der Kläger der Ablehnung am 03.08.1993.
Mit Bescheid v. 18.10.1993, dem Kläger mitgeteilt mit Schreiben vom 18.10.1993, lehnte die Beklagte den Kindergeldzuschlag nunmehr auch bezüglich F. ab und wies mit Bescheid vom 07.12.1993 den Widerspruch zurück, da bei der Berücksichtigung behinderter Kinder nach den Lohnsteuerrichtlinien Unterhaltsleistungen der Sozialhilfe als Einkünfte des Kindes angesehen würden, soweit das Sozialamt von einer Rückforderung bei den unterhaltsverpflichteten Personen absehe. Soweit diese Leistungen zusammen mit sonstigen Einkünften des Kindes seinen gesamten Lebensbedarf deckten, stehe für dieses Kind kein Kinderfreibetrag und damit auch kein Kindergeldzuschlag zu, auch wenn Kindergeld wegen der Nichtanrechenbarkeit der Sozialhilfeleistungen zu gewähren sei. Da die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen ergeben habe, daß sie aufgrund ihrer Leistungsunfähigkeit nicht zum Unterhalts- und Kostenbeitrag für den Heimaufenthalt ihres Sohnes F. verpflichtet werden könne, trage sie nicht zum Lebensunterhalt des behinderten Kindes bei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 09.12.1993 zugestellten Bescheid am 04.01.1994 Klage beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen für 1993 Kindergeldzuschlag in gesetzlichem Umfang zu bewilligen und an ihn selbst auszuzuahlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Kind F. nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten und deshalb für einen Kinderfreibetrag berücksichtigungsfähig. Die Beigeladene habe für das Kind F. Anspruch auf einen steuerlichen Kinderfreibetrag und erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des § 11 a BKGG, da das zu versteuernde Einkommen der Beigeladenen im Jahre 1993 geringer als der Grundfreibetrag gewesen sei. Die Beiladung hat das SG mit Beschluss vom 11.01.1994 vorgenommen.
Mit Urteil vom 26. Mai 1994 hat das SG den Bescheid vom 06.07.1993 und vom 18.10.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1993 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung des Kindergeldzuschlages für 1993 an die Beigeladene und über die Auszahlung an den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung führt das SG im wesentlichen aus, nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 BKGG erhöhe sich das Kindergeld um den Kindergeldzuschlag für die Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) zustehe, wenn das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten geringer sei als der Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Entsprechend den Regelungen in den Absätzen 4 und 5 gelte, daß ein Kind berücksichtigt werde, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 EStG lägen vor, da F. aufgrund seiner schweren Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Seine Einkünfte lägen unter den im Pflegeheim "T ..." monatlich anfallenden Unterbringungskosten von ca. 3.356,75 DM, mithin unter seinem Lebensbedarf. Unstreitig leiste der Kläger Hilfe in besonderen Lebenslagen gem § 27 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Einkünfte der Beigeladenen hätten 1993 unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG gelegen. Es sei deshalb die Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Kindergeldzuschlag gem. § 11 a Abs. 1 Satz 1 BKGG i.V.m. § 32 Abs. 5 und 6 EStG und Auszahlung an den Kläger erfüllt.
Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf ihre Dienstanweisung (DA) 11 a. 15 RdErl. 375/94 - 17. Ergänzung, nach welcher bei der Berücksichtigung behinderter Kinder nach den Lohnsteuerrichtlinien Unterhaltsleistungen der Sozialhilfe als Einkünfte des Kindes angesehen würden, soweit das Sozialamt von einer Rückforderung bei den unterhaltsverpflichteten Personen absehe. Zwar stimmten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Berücksichtigung behinderter Kinder im Kindergeldrecht und im Steuerrecht überein, gleichwohl divergiere die Rechtsanwendung aufgrund unterschiedlicher Verwaltungsanweisungen. Im Steuerrecht und im Kindergeldrecht würden die Bestimmungen der in Betracht kommenden Einkünfte, die zu berücksichtigen seien, und der Einkünfte, die unberücksichtigt bleiben, unterschiedlich angewandt, was das SG im einzelnen darlegt.
Diese konkurrierende Rechtsanwendung sei einer einheitlichen, dem Zweck des § 11 a Abs. 1 BKGG dienlichen und der Motivationslage des Gesetzgebers entsprechenden Lösung zuzuführen.
Beweggrund des Gesetzgebers sei gewesen, insbesondere denjenigen Kindergeldberechtigten zu helfen, denen auf steuerrechtliche Weise kein angemessener Betrag zum Familienunterhalt zukomme. Der Kindergeldzuschlag solle der Erhöhung des Kindergeldes und damit der Unterhaltssicherung von Familien mit Kindern dienen. Eine andere Zwecksetzung sei weder ausdrücklich im Gesetz bestimmt noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.
Auch stehe der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) der steuerrechtlichen Rechtsanwendung durch die Beklagte entgegen, die bei konsequenter Anwendung dazu führen würde, daß diese von ihrer Leistungspflicht dann freigestellt wäre, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Härtevorschrift im § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG - über das Kindergeld hinaus - nicht zu einer weitergehenden Unterhaltsleistung herangezogen werde. Auch solle § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht die vorrangig leistungspflichtigen Sozialleistungsträger entlasten, sondern die Eltern Behinderter. Da der Kläger aber die Abzweigung des Kindergeldes und des Kindergeldzuschlages begehre, sichere er insoweit auch die Kostenbeteiligung der Beigeladenen und genüge dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, soweit die Abzweigung stattfinde. Es könne deshalb die widersprüchliche Rechtsanwendung bei gleicher gesetzlicher Rechtsgrundlage im Bundeskindergeldrecht und Steuerrecht nur durch Angleichung der steuerrechtlichen an die kindergeldrechtliche Rechtsanwendung gelöst werden.
Der Kläger begehre eine Abzweigung eines für das Kind der Beigeladenen zu erbringende Geldleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 SGB I, wonach es in diesem Fall auf die Feststellung, inwieweit der Leistungsberechtigte das Kind, für das ihm Geldleistungen erbracht werden, tatsächlich auch unterhalte, nicht ankomme. Soweit dies nicht der Fall sei, seien allein damit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Abzweigung einer für das Kind erbrachten Geldleistung jedenfalls nach § 48 Abs. 2 SGB I erfüllt. Da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Beklagten handle, sei die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Berufung werde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Gegen das ihr am 27.07.1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.08.1994 Berufung eingelegt. Den Kinderfreibetrag könne die Klägerin hier nicht beanspruchen, weil die Prüfung, ob den Eltern von behinderten Kindern gem. § 32 Abs. 4 Nr. 7 bzw. Abs. 5 Einkommenssteuergesetz ein Kinderfreibetrag zustehe, darauf zu beschränken sei, ob die Eltern zum Lebensunterhalt des behinderten Kindes beitrugen, da die Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nachrangig gegenüber den Unterhaltsverpflichtungen der Eltern seien.
Habe der Sozialhilfeträger, wie hier, selbst angegeben, den gesamten Lebensunterhalt des Kindes zu tragen, bestreite das Kind seinen Lebensbedarf ausschließlich aus seinen eigenen Einkünften.
Entscheidend sei im vorliegenden Fall, daß der gesamte Unterhalt des Kindes vom Landeswohlfahrtsverband Sachsen geleistet werde und eine Rückforderung bezüglich des geleisteten Unterhalts bei der unterhaltspflichtigen Mutter nicht verlangt und durchgesetzt werden könne. Daher finde keine wirtschaftliche Belastung der Beigeladenen durch die Erstattung der Unterhaltsleistungen statt, die die steuerrechtliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen mindern würde und durch den Kindergeldzuschlag ausgeglichen werden müßte.
Der Kindergeldzuschlag sei eine Leistung des Familienlastenausgleichs. Nach Sinn und Zweck der Regelung könne eine finanzielle Entlastung jedoch nur in den Fällen erfolgen, in welchen der Betroffene wegen der Kinder erhöhte Aufwendungen habe. Mithin könne im vorliegenden Fall, in welchem die Kindergeldberechtigte keinerlei Aufwendungen für das Kind habe, kein Kinderfreibetrag zustehen.
Gem. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X seien Sozialhilfeleistungen gegenüber Kindergeldansprüchen subsidiär. Es gebe aber keine entsprechende Regelung für das Verhältnis von Sozialhilfeleistungen und Steuerermäßigung durch den Kinderfreibetrag. Diese unterschiedliche rechtliche Gestaltung rechtfertige es, bei der Auslegung des § 32 Abs. 4 Nr. 7 bzw. Abs. 5 Einkommenssteuergesetz und des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG trotz des übereinstimmenden Wortlauts zu differenzieren. Auch in anderen Bereichen existierten bei der Zuerkennung von Kindergeld und Kinderfreibetrag unterschiedliche Rechtsvorschriften, z.B. die unterschiedlichen Möglichkeiten der Berücksichtigung von Enkelkindern, die Berücksichtigung während des Wehr- oder Zivildienstes, unterschiedliche Altersgrenzen im Kindergeld- und Steuerrecht.
Im übrigen habe das Landessozialgericht Niedersachsen mit Urteil vom 14.06.1994 - L 3 Kg 25/93 - in einem gleichgelagerten Fall entschieden, daß ein Kinderfreibetrag für ein behindertes Kind nicht zusteht, wenn das behinderte Kind ausschließlich Unterhaltsbeträge aus der Sozialhilfe erhält und das Sozialamt bei den unterhaltsverpflichteten Eltern von einer Rückforderung absieht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26.05.94, S 3 Kg 3/94 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie gem. § 193 Sozialgerichtsgesetz zu entscheiden, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und nimmt zur Begründung seines Antrages im vollen Umfang Bezug auf die Begründung der Klageschrift vom 30.12.1993.
Die Folgerung der Berufungsklägerin, das behinderte Kind sei imstande, sich selbst zu unterhalten, weil der Kläger als zuständiger Sozialhilfeträger den Lebensbedarf des Behinderten in der Einrichtung trage, sei mit einer vernünftigen und natürlichen Betrachtungsweise nicht zu vereinbaren. Die Hilfeleistungen für den Sohn der Beigeladenen würden vom Kläger gerade deshalb erbracht, weil sich der Behinderte wegen seiner Behinderung nicht selbst unterhalten könne (so die Beklagte selbst in ihrer Dienstanweisung 2.233, zitiert auf Blatt 6 letzter Abs., Bl. 7 des angefochtenen Urteils) und es der Kindergeldberechtigten gem. dem 4. Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) nicht zumutbar sei, Unterhalt für ihren erwachsenen behinderten Sohn zu leisten.
Die gesetzliche Härteregelung (§ 91 Abs. 2 S. 2 BSHG) zum Schutz der Eltern vor unzumutbarer Inanspruchnahme dürfe nicht zur Befreiung eines anderen gegenüber dem Kläger vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers von seinen gesetzlichen Pflichten führen. Deshalb seien diese Sozialhilfeleistungen des Klägers für das behinderte "Kind" nicht als dessen anrechenbare Einkünfte anzusehen, welche es dem Behinderten ermöglichen würden, sich selbst zu unterhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten von Kläger und Beklagter sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die fristgerecht eingelegte, jedenfalls kraft Zulassung in den Entscheidungsgründen (zur Wirksamkeit einer solchen Zulassung s. Meyer-Ladewig, SGG, Rdnr. 39 zu § 144, 5. Aufl. 1993, S. 755) und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet, da die Entscheidung des SG zu bestätigen ist.
Zutreffend hat das SG auch die Mutter von F. und Kindergeldberechtigte gem. § 75 Abs. 2 SGG beigeladen. Ausgangspunkt des Verfahrens war den Antrag des Klägers (datiert vom 28.04.1993), den behaupteten Anspruch der Beigeladenen auf Kindergeldzuschlag gem. § 11a BKGG zu erfüllen und das Geld an ihn auszuzahlen. Dies ist sinngemäß als Antrag gem. § 48 Abs. 2 SGB I (Abzweigung an den Erbringer von Geldleistungen) auszulegen. Die (Ermessens-)Entscheidung über die Abzweigung setzt voraus, daß der abzuzweigende Anspruch überhaupt besteht. Der Kindergeldzuschlag wird gem. § 11a Abs. 7 BKGG auf Antrag gewährt. Insoweit folgerichtig hat sich der Kläger deshalb auf § 91a BSHG berufen. Danach kann der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Er handelt insoweit treuhänderisch bzw. - prozessual - in einer Art Prozeßstandschaft (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, Rdnr. 15 zu § 91a, 14. Aufl. 1993 S. 492 mit Hinweis auf BSGE 16, 44; 23, 168). Eines Antrags der beigeladenen Mutter von F. - dem Empfänger der Sozialhilfe - bedurfte es insoweit nicht. Nach Vorlage einer Vollmacht hat die Beklagte den Ablehnungs- und den Widerspruchsbescheid zwar an die Beigeladene gerichtet (vertreten durch den Kläger), desungeachtet hat der Kläger zu Recht Klage in eigenem Namen erhoben. Da es jedoch um den - an den Kläger auszuzahlenden - Anspruch der Mutter geht, war diese notwendig beizuladen (so auch Schellhorn/Jarasek/Seipp, aaO Rdnr. 17 und 22). Die nach § 91a BSHG erforderliche Erstattungsberechtigung ergibt sich für den Kläger aus § 104 Abs. 2 SGB X, da er für den Angehörigen der prinzipiell berechtigen Mutter Sozialleistungen erbringt.
Eine positive Entscheidung über die Abzweigung setzt das Bestehen des Anspruchs auf die abzuzweigende Leistung voraus. Bei der vorliegenden Fallgestaltung hat der Kläger den Abzweigungsantrag mit dem Leistungsantrag nach § 91a BSHG verknüpft. Bei Bestehen der Leistungsvoraussetzungen ist über den Kindergeldzuschlag keine Ermessens- sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen. Insoweit ist der in erster Instanz gestellte Antrag nicht der sachdienliche gewesen und das SG hat - obwohl nach seiner Auffassung der Anspruch der Beigeladenen auf den Kindergeldzuschlag besteht - auch insoweit weniger zugesprochen als nach dieser Auffassung zu entscheiden gewesen wäre. Eine entsprechende Antragsänderung im Berufungsverfahren wäre nur im Wege der Anschlußberufung möglich gewesen. Diese hat der Kläger nicht eingelegt. Den Kläger von seiten des Senats darauf hinzuweisen, wäre jedenfalls gegenüber einer rechtskundigen Körperschaft öffentlichen Rechts nicht angebracht. Doch wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus, da die Auffassung des Senats über das Bestehen des Anspruchs der Beigeladenen auf den Kindergeldzuschlag die von der Beklagten zu beachtenden Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts darstellt.
Der für eine Entscheidung über die Abzweigung festzustellende "Ermessenssockel" - der zugrundeliegende Anspruch auf Kindergeldzuschlag - ist gegeben.
Die Beigeladene erhält gemäß bestandskräftigem Bescheid vom 21.06.1993 Kindergeld für ihr Kind F., das an den Kläger nach § 48 Abs. 2 SGB I abgezweigt wird. Nach § 11a Abs. 1 BKGG erhöht sich das Kindergeld für Kinder, für die der Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) zusteht, um den nach Abs. 6 bemessenen Zuschlag, wenn das zu versteuernde Einkommen der Berechtigten nach § 2 Abs. 5 EStG geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zwar wird nach § 11a Abs. 7 BKGG der Kindergeldzuschlag erst nach Ablauf des Jahres gezahlt, für das er zu leisten ist. Es kann jedoch nach Abs. 8 bereits während des Jahres gezahlt werden, für das er in Betracht kommt. Unter den gegebenen Umständen - die Beigeladene bezog wenigstens seit Ende 1992 Arbeitslosenhilfe, was der Beklagten als der zuständigen Leistungsträgerin bekannt war - bedurfte es eines ausdrücklichen Glaubhaftmachens nicht. Nach Ablauf des Jahres 1993 kommt auch eine Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nicht mehr in Betracht.
Der Beigeladenen steht für ihr Kind F. der genannte Kinderfreibetrag zu, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Dabei kommt es allein darauf an, ob die in § 32 Abs. 6 EStG genannten Bedingungen abstrakt erfüllt sind. Nicht erforderlich ist dagegen, daß sich der Freibetrag auch tatsächlich auswirkt. Da eine Frage des Rechts des Kindergeldes zu entscheiden ist, kommt es jedenfalls in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung besteht, auch nicht darauf an, ob die Finanzbehörde einen Kinderfreibetrag festgestellt hat. Die Arbeitsverwaltung bzw. im Streitfall die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können die Frage, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen des Freibetrages erfüllt sind, als Vorfrage in eigener Zuständigkeit jedenfalls dann klären, wenn offensichtlich ist, daß für das fragliche Jahr keine Einkommenssteuer zu zahlen ist. Zwar setzt nach § 11a Abs. 7 S. 2 BKGG die Zahlung des Zuschlags voraus, daß dann, wenn die Steuer erst nach Ablauf des laufenden Jahres festgestellt wird, der Antrag nach der Steuerfestsetzung gestellt worden ist. Das kann - naturgemäß - dann nicht gelten, wenn es - weil nur ein geringes oder gar kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde - zu einer Steuerfestsetzung entweder erst gar nicht kommt, oder erkennbar ist, daß eine Steuerschuld gar nicht besteht. Die Funktion der Vorschrift - die Höhe des Zuschlages (Abs. 6) zu bestimmen - kann hier nicht zum Tragen kommen (so im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 14.02.1991 - 10 RKg 23/90 - SozR 3-5870 § 11a Nr. 2 und Urteil vom 06.08.1992 - 10 RKg 21/91 - aaO Nr. 3; vgl. ferner Urteil vom 21.02.1995 - 10 RKg 35/93 - Umdr. S. 10). Die Beigeladene hatte im Jahre 1993 keine steuerpflichtigen Einnahmen, eine Steuerfestsetzung war daher weder erforderlich noch abzuwarten.
§ 32 Abs. 6 EStG bestimmt, daß ein Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind der Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen wird. Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Das Kind F. der Beigeladenen ist außerstande, sich selbst zu unterhalten. Jemand ist dann außerstande sich selbst zu unterhalten, wenn er tatsächlich keine bedarfsdeckenden Einkünfte erzielt (vgl. Krebs/(Wickenhagen, BKGG, Rdnr. 271 zu § 2 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.05.1979 - 4 RJ 33/78). Es kommt dabei auf den individuellen Unterhaltsbebedarf des behinderten Kindes an, der dessen ganzen Lebensbereich umfaßt, insbesondere auch die erforderliche Betreuung und Pflege. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist bei der Ermittlung des "Selbstunterhalts" in vollem Umfang zu berücksichtigen (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 10 S. 39). Nicht berücksichtigt werden dagegen Leistungen wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, die gerade deshalb erbracht werden, weil sich das behinderte Kind nicht selbst unterhalten kann und die erforderliche Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht von einem anderen erhält (Krebs/Wik-kenhagen aaO Rdnr. 274). F. erhält zwar eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit i.H.v. 910,00 DM. Die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim betrugen aber im Dezember 1993 3.114,00 DM (Akten des Klägers Bl. 116), machen also ein Vielfaches dieser Rente aus. Andere Einkünfte - von geringfügigen Zinsen für das genannte Sparguthaben - hat F. nicht. Er ist deshalb außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dies hat bezogen auf das Kindergeld bisher auch die Beklagte nicht anders gesehen, da sie der Beigeladenen für F. Kindergeld gewährt hat, obgleich dieser bereits das 16. Lebensjahr überschritten hat und keiner der Ausnahmetatbestände von § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 2 und 4 bis 5 BKGG vorliegt. Dagegen wird ein solches Kind nach Nr. 3 dann berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Beklagte hat diese Voraussetzung also bezüglich des Anspruchs auf Kindergeld der Beigeladenen als erfüllt angesehen. Es ist nicht ersichtlich, warum in bezug auf den Zuschlag gem. § 11a BKGG etwas anderes gelten soll. Dagegen spricht schon die Einheitlichkeit des Anspruchs (vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.1994 - L 5 Kg 16/94, Umdr. S. 6).
Der Versuch der Beklagten, § 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG einerseits und § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG andererseits trotz des identischen Wortlauts unterschiedlich auszulegen, weil es keine § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X entsprechende Regelung für das Verhältnis von Sozialhilfeleistung und Steuerfreibetrag gebe, überzeugt schon deshalb nicht, weil kein systematischer Bezug zwischen Kindergeldrecht und Steuerrecht auf der einen und dem Erstattungsrecht auf der anderen Seite zu erkennen ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn jene Vorschriften ohne Rücksicht auf die Erstattungsregelgungen nicht handhabbar wären, was ersichtlich nicht der Fall ist. Kindergeldrecht und Einkommenssteuerrecht sind selbständige Regelungsbereiche, die ihren Sinn nicht erst aus den davon völlig unabhängigen Bestimmungen über Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander gewinnen. Im übrigen liefe die Argumentation der Beklagten auf eine Entlastung der Kindergeldkasse zu Lasten eines Sozialhilfeträgers hinaus, die schon deshalb ungerechtfertigt erscheint, weil sie allein darauf beruhte, daß die Beigeladene gegenüber dem Kind nicht unterhaltsfähig und -verpflichtet ist. Das Kindergeldrecht macht aber den Anspruch auf Kindergeld nicht von einer bestehenden Unterhaltspflicht abhängig; andernfalls dürfte die Beklagte an die Beigeladene auch kein Kindergeld für deren Kinder zahlen. Es ist nicht ersichtlich, daß § 11a BKGG - auch nicht i.V.m. § 32 EStG - hiervon eine Ausnahme machte. Auch für die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung eines Kindes ist grundsätzlich nicht anspruchsbegründend, daß die Eltern Unterhaltsaufwendungen für das Kind tragen (Schl.-Holst. FG, Urteil vom 08.12.1993, EFG 1994 Nr. 9 mit Hinweis auf Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, 20. Aufl., Tz 163 zu § 32).
Darüber hinaus würde auch die Auffassung der Beklagten, Leistungen der Sozialhilfe seien als eigene Einkünfte bzw. Bezüge anzusehen, § 32 Abs. 4 Nr. 7 EStG leerlaufen lassen. Denn nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublilk hat jeder Mensch entsprechend Art. 1 und 2 GG, Art. 1 EMRK und § 9 SGB I gem. § 1 Abs. 2 BSHG Anspruch auf die Hilfe, die zur Führung eines der Würde des Menschen entsprechenden Lebens erforderlich ist (vgl. Wolff/Bachoff, Verwaltungsrecht III, Rdnr. 1 zu § 148, 4. Aufl. 1978 S. 275). Reichen demnach die eigenen Einkünfte nicht zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs aus, dann muß - letzten Endes - stets der Staat die erforderlichen Mittel aufbringen. Würden diese Leistungen dem Bedürftigen selbst zugeschrieben, dann könnte es niemanden geben, der - soweit er nur überlebt - außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte auf Abschn. 87 Abs. 1 i.V.m. Abschn. 96 Abs. 6 LStR zu § 32 EStG (vgl. Abschn. H 180 d 2 i.V.m. Abschn. H 190 EStR), wonach zu den anrechenbaren Bezügen auch Unterhaltsbezüge des Sozialamts gehören, soweit dieses von einer Rückforderung bei gesetzlich unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen abgesehen hat. Zum einen ist die Beigeladene mangels eigener Leistungsfähigkeit gegenüber ihrem Sohn F. nicht unterhaltsverpflichtet (§ 1603 BGB). Mit einer Arbeitslosenhilfe von 132,60 DM wöchentlich (vgl. die Mitteilung vom 12.01.1993, KG-Akte Bl. 67) bzw. von 7.476,40 DM für die Monate März bis Dezember 1993 (vgl. die Bescheinigung vom 11.01.1994) war sie außerstande, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts ihrem Sohn F. Unterhalt zu gewähren. Zum anderen sind die Regelungen der Richtlinie, die eine die Gerichte nicht bindende Verwaltungsvorschrift darstellt, nicht durch eine ausreichende Rechtsgrundlage gedeckt. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des FG Schleswig-Holstein (aaO).
Dagegen vermag sich der Senat nicht der davon abweichenden Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachen im Urteil vom 14.06.1994 (L 3 kg 25/93) anzuschließen. Die Entscheidung beruht zum einen auf den Einkommen- bzw. Lohnsteuerrichtlinien, denen der Senat insoweit nicht folgt. Aber auch die Darlegungen zu Sinn und Zweck des Zuschlags vermögen nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, daß der Zuschlag eine zusätzliche Leistung des Familienlastenausgleichs dafür darstellt, daß eine Kindergeldberechtigte wegen zu geringen Einkommens den Steuerfreibetrag nicht oder nicht voll ausschöpfen kann. Nicht zu überzeugen vermag allerdings der vom LSG Nds daraus gezogene Schluß, zu den Leistungsberechtigten könnten demgemäß solche Personen nicht gehören, die einen steuerrechtlichen Freibetrag nicht geltend machen können. Es vermag zwar zutreffen, daß - wie das SG Hildesheim als Vorinstanz ausführte - Sinn und Zweck des Kinderfreibetrags sei, der durch den Lebensbedarf der Kinder verursachten Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern Rechnung zu tragen. Der Zuschlag zum Kindergeld hat dagegen eine andere Funktion, wie die Gesetzesbegründung erkennen läßt:
Es entspricht der sozialen Gerechtigkeit, anläßlich der zum 01.01.1986 vorgesehenen Erhöhung des Kinderfreibetrages des Einkommensteuergesetzes auf 2.484,00 DM den Eltern, denen für ihre Kinder Kindergeld und Kinderfreibetrag zusteht, die aber mangels hinreichenden Einkommens den Kinderfreibetrag nicht oder nicht voll nutzen können, einen Ersatz in Form eines Zuschlags zum Kindergeld zu zahlen. [zit. nach Wickenhagen/Krebs, aaO Rdnr. 1 zu § 11a]
Der Zuschlag ist die - unter dem Gesicht der Gleichbehandlung zwingende - Folge des dualen Systems des Familienlastenausgleichs. Ohne die Zuschlagsregelung würden diejenigen Familien (zusätzlich) bevorzugt, denen ein höheres Familieneinkommen zur Verfügung steht. Denn nicht nur, daß in solchen Fällen von vornherein mehr Mittel zur Deckung des Kindesbedarfs zur Verfügung stehen, würde das Nettoeinkommen durch die steuerliche Entlastung weiter erhöht. Den geringer Bemittelten wird deshalb ein Barausgleich gewährt. Kommt ein Sozialleistungsträger für die Unterhaltskosten des (behinderten erwerbsunfähigen) Kindes auf, dann ist es zwingende Folge der Abzweigung nach § 48 Abs. 2 SGB I, daß an diesen die Leistung zur Verwendung für das Kind ausgezahlt wird.
Das SG hat richtig gesehen, daß über die Abzweigung eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Da der Senat mit dem SG darin übereinstimmt, daß der Beigeladenen Zuschlag zum Kindergeld zusteht, hat die Beklagte dies der von ihr erneut zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved