L 3 AL 55/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AL 398/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 55/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der am ... 1948 geborene Kläger, Vater eines am ... 1971 geborenen Kindes war bis zum 30. September 1995 bei der L ... als Leiter der Betriebswerkstatt tätig. Im Anschluss bezog er Leistungen der Beklagten, u.a. Unterhaltsgeld (Uhg) in der Zeit vom 26.02.1996 bis 25.02.1997. Danach bezog er Arbeitslosengeld (Alg), errechnet aus den in der Zeit vom 01.03. bis 31.08.1995 in 1.072,50 Arbeitsstunden bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit erzielten Entgelten i. H. von insgesamt 34.128,31 DM. Die Zahlung endete zum 31. Juli 1997 wegen erneuter Arbeitsaufnahme. In der Zeit vom 01.08.1997 bis 31.07.1999 war der Kläger bei der G ... GmbH als Mitarbeiter in der Kalkulation beschäftigt. Von Juni 1998 bis Juli 1999 erzielte der Kläger jeweils 3.700,00 DM monatliche Grundvergütung. Im November 1998 kamen noch 1.850,00 DM Weihnachtsgeld und im Juni 1999 1.850,00 DM Urlaubsgeld hinzu. Bis zum 05. August 1999 erhielt der Kläger Urlaubsabgeltung. Auf den Antrag des Klägers vom 12. Juli 1999 bewilligte ihm die Beklagte ab 06. August 1999 Alg, ausgehend von einem Bemessungsentgelt (BE) von 1.380,00 DM wöchentlich. Die Beklagte errechnete aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten Beschäftigung i. H. v. 3.700,00 DM ein BE von 853,85 DM. Da der Leistung an den Kläger jedoch bis zum 31. Juli 1997 ein BE von 1.380,00 DM zugrundegelegt worden war, wurde dieses höhere BE bei dem neuen Anspruch berücksichtigt.

Zum 01. August 2000 wurde das BE auf 1.530 DM dynamisiert. Die Alg-Zahlung endete zunächst am 30. Juni 2001. Nach einer weiteren Zwischenbeschäftigung vom 01.07.2001 bis 15.07.2001 als Steiger bei der K ...U ... GmbH beantragte der Kläger die Wiederbewilligung des Alg. Für die Zeit vom 11.07.2001 bis 03.08.2001 war der Kläger arbeitsunfähig. Ab dem 04. August 2001 bewilligte die Beklagte ihm unter Berücksichtigung der zu Jahresbeginn eingetragenen Lohnsteuerklasse IV Alg mit Bescheid vom 16. August 2001 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 05. November 2001 ausgehend von einem BE von 1.550,00 DM wöchentlich.

Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte zunächst ab dem 06. November 2001 Anschluss-Alhi unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages aus Einkommen von 335,30 DM in Höhe von 80,01 DM wöchentlich. Diese Entscheidung hob sie jedoch mit Bescheid vom 27. November 2001 wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem 05. November 2001 mit Bescheid vom 17. Januar 2002 wieder auf.

Auf den erneuten Antrag vom 21. Dezember 2001 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit streitigem Bescheid vom 17. Januar 2002 für die Zeit vom 22.12.2001 bis 31.12.2001 Alhi i. H. v. 80,01 DM. Hierzu ging sie von einem BE von 1.410,00 DM in Leistungsgruppe A aus. Nach der Rechtsverordnung für 2001 ergab sich bei dem allgemeinen Leistungssatz von 53 % des Leistungsentgelts von 783,60 DM eine Leistung i. H. v. 415,31 DM. Hiervon wurde erneut ein Anrechnungsbetrag aus Einkommen i. H. v. von 335,30 DM abgesetzt. Das vom Kläger angegebene Vermögen blieb unberücksichtigt.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2002 wurde die Alhi-Höhe für die Zeit ab 01. Januar 2002 festgestellt. Das BE wurde mit 720,00 EUR zugrundegelegt. Es ergab sich bei sonst unveränderten Merkmalen ein wöchentlicher Zahlbetrag von 40,95 EUR.

Mit am 04. Februar 2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 03. Februar 2002 erhob der Kläger Widerspruch "zum Bewilligungsbescheid über Alhi vom 17.01.2002". Er wies darauf hin, dass er die Nichtberücksichtigung seiner Unfallrente für Lärmschwerhörigkeit in voller Höhe begehre. Außerdem begehrte er die Berücksichtigung von 900,00 DM monatlich, die er an seinen studierenden Sohn zahle, der kein BAFöG beziehe. Die Zinserträge der Spareinlagen seien für den Erwerb eines Pkw bestimmt und daher nicht zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Kläger stehe ab 22. Dezember 2001 Alhi nach einem gerundeten wöchentlichen BE von 1.410,00 DM in Leistungsgruppe A zu, was einem ungeminderten allgemeinen wöchentlichen Leistungssatz gemäß Tabelle der Leistungsentgeltverordnung des Jahres 2001 von 415,31 DM entspreche. Unter Beachtung des anzurechnenden Einkommens von 335,30 DM ergebe sich ein Zahlbetrag von wöchentlich 80,01 DM. Die monatliche Unfallrente von 972,07 DM, die auf einer MdE von 20 v. H. beruhe, sei als Einkommen auf den ungeminderten Alhi-Satz anzurechnen, allerdings abzüglich des Freibetrages, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspreche. Dieser betrage 130,67 DM, so dass die Unfallrente i. H. v. 841,40 DM zu berücksichtigen sei. Die Unfallrente sei kein privilegiertes Einkommen gem. § 194 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Die Zinsen seien als Einkommen zu berücksichtigen. Der am 13. Juli 1971 geborene Sohn sei trotz der Tatsache, dass er sich zur Zeit noch im Studium befinde, kein Kind i. S. d. Einkommenssteuergesetzes (§ 32 Abs. 1, 4 u. 5 EStG) mehr. Die ihm gewährte Unterstützung sei nicht zu berücksichtigen.

Hiergegen hat der Kläger am 18. März 2002 Klage erhoben. Hierbei hat er als Streitgegenstand "Berechnung der Anrechnungsbeträge zur Alhi ... rückwirkend zum Zeitpunkt der Bewilligung der Alhi" genannt.

Bereits am 13. Februar 2002 hat der Kläger bei der Beklagten vorgesprochen und mitgeteilt, versehentlich die falsche Höhe seiner Unfallrente mitgeteilt zu haben. Die Rente sei zum 01. Juli 2001 erhöht worden, und zwar auf 992,58 DM = 507,50 EUR.

Die Beklagte ermittelte einen hieraus folgenden Anrechnungsbetrag der Unfallrente von 861,91 DM und einen Anrechnungsbetrag von 358,54 DM wöchentlich.

Mit Schreiben vom 09. Juli 2002 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass er in der Zeit vom 22.12.2001 bis 05.05.2002 Alhi in Höhe von 50,55 EUR zu Unrecht bezogen habe, weil er die Höhe der Verletztenrente nicht richtig angegeben habe. Es sei beabsichtigt, eine entsprechende teilweise Aufhebung der bisherigen Bewilligung vorzunehmen.

Laut Niederschrift vom 30. Juli 2002 war der Kläger damit einverstanden, dass der zuviel erhaltene Betrag abgezogen werde.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09. August 2002 entschied die Beklagte, dass für die Zeit vom 22.12.2001 bis 05.05.2002 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi aufgehoben werde, soweit eine Überzahlung in Höhe von 50,55 EUR eingetreten sei. Der Betrag sei nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten.

Nach der Rechtsbehelfsbelehrung war ein Widerspruch hiergegen zulässig.

Das Sozialgericht (SG) hat dem Vorbringen den sinngemäßen Antrag entnommen, den Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 dahingehend abzuändern, dass die Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht angerechnet wird. Es hat mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2002 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Gegen den am 03. Februar 2003 zugestellten Gerichtsbescheid, richtet sich die am 26. Februar 2003 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser hält an dem Begehren fest, Alhi in der Höhe zu erhalten, wie sie bei Nichtanrechnung der Unfallrente zu zahlen wäre.

Er ist der Auffassung, die Unfallrente stelle eine Leistung zum Ausgleich eines Schadens dar, sei aber nicht Ausgleich für entgangenes oder entgehendes Einkommen und unterfalle damit § 194 Abs. 3 Ziff. 7 SGB III. Im Übrigen sei sie eine Leistung, die erbracht werde, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Gesundheitsschaden verursacht sei, weshalb § 194 Abs. 3 Ziff. 1 SGB III eingreife.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 17.01.2002 und vom 30.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2002 sowie in Fassung des Bescheides vom 09.08.2002 zu verpflichten, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 22.12.2001 bis 05.05.2002 ohne Anrechnung der Unfallrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Die Unfallrente unterfalle nicht § 194 Abs. 3 SGB III. Nach § 11 Satz 1 Nr. 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO) bzw. § 2 Satz 1 Nr. 2 AlhiVO 2002 seien Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages bei der Alhi nicht als Einkommen zu berücksichtigen, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerbeschädigtenzulage gewährt würde. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. sei danach ein Betrag von 2/3 der Mindestgrundrente anzusetzen. § 11 Satz 1 Nr. 2 AlhiVO sei zutreffend angewandt worden. Die Mindestgrundrente im Beitrittsgebiet habe ab 01. Juli 2001 196,00 DM betragen. 2/3 hiervon ergäben 130,67 DM. Hiervon sei das Arbeitsamt rechtsfehlerfrei ausgegangen. Der darüber hinausgehende Betrag der Unfallrente sei als Einkommen zu berücksichtigen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist statthaft. Mit dem Klageantrag in erster Instanz hat der Kläger begehrt, die Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anzurechnen. Zwar hat er lediglich den Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 erwähnt. Einen solchen Bescheid gibt es nicht. Gemeint ist wohl der Bescheid vom 17. Januar 2002. Auch dann aber ist der Antrag unvollständig erfasst. Nach dem erkennbaren Begehren des Klägers war gewollt, sämtliche für den Bewilligungsabschnitt ergangenen Bescheide insoweit anzufechten, als darin die Unfallrente auf die Arbeitslosenhilfe (Alhi) angerechnet wird. Alhi wurde (wegen anschließender Gewährung von Unterhaltsgeld -Uhg-) wegen Teilnahme an einer Maßnahme bis zum 05. Mai 2002 gezahlt. Der Bescheid vom 30. Januar 2002 ist gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Beklagte hat diesen nicht ausdrücklich im Widerspruchsbescheid erwähnt. Mit ihrer Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Januar 2002, der den Anspruch für die Zeit vom 22.12. bis 31.12.2001 regelte, hat die Beklagte jedoch ihre Rechtsauffassung zu dem grundsätzlichen Begehren des Klägers hinsichtlich der Anrechnung bzw. Nichtanrechnung seiner Unfallrente zu erkennen gegeben. Einer ausdrücklichen Entscheidung über den Bescheid vom 30. Januar 2002 bedurfte es daher nicht. Der Wert der Beschwer bestimmt sich nach dem Betrag von 861,97 DM monatlich (von der Beklagten in Anrechnung gebrachter Teilbetrag der Unfallrente). Dies ergibt (x 3: 13) 199,12 DM wöchentlich. Da ein Anspruch für mehrere Monate geltend gemacht wird, ist die geforderte Beschwerdegrenze von 500,00 EUR überschritten. Die Berufung ist im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 151 Abs. 1 SGG.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen höheren Alhi-Anspruch als von der Beklagten bisher bewilligt.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Alhi gemäß § 119 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) liegen vor. Der Kläger ist arbeitslos, hat sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und - nachdem sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen Ende der Anspruchsdauer erschöpft war - keinen (neuen) Anspruch auf Alg erworben. Weiter hat der Kläger innerhalb der Vorfrist Alg bezogen, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen war.

§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III normiert jedoch, dass Alhi nur zu zahlen ist, soweit der Betroffene bedürftig ist.

Bedürftig ist ein Arbeitsloser, der seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann - wie dies beim Kläger der Fall ist - und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht (§ 193 Abs. 1 SGB III). Nicht bedürftig ist demgegenüber ein Arbeitsloser, so lange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III).

Da die Alhi bereits (dem Grunde nach) bindend bewilligt ist, steht zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG) zunächst fest, dass dem Kläger (mindestens) Alhi in der bewilligten Höhe zusteht.

Ob dem Kläger darüber hinaus höhere Alhi zu zahlen ist, richtet sich nach § 195 SGB III.

Danach beträgt die Alhi für Arbeitslose, die bei Alg die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 57 %, für die übrigen Arbeitslosen 53 % des Leistungsentgeltes (§ 195 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB III). Sie vermindert sich um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (§ 195 Satz 2 SGB III).

Bei einem - hier vorliegenden - "Höhenstreit" ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht isoliert auf ein von den Beteiligten besonders herausgestelltes Berechnungselement abzustellen, sondern es sind sämtliche, die Leistungshöhe beeinflussenden Faktoren in die Prüfung einzubeziehen (vgl. u.a. BSG, Urteil v. 05. Juni 2002 - B 11 AL 67/02 R).

Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass dem Kläger jedenfalls nicht mehr Alhi zusteht, als die Beklagte festgesetzt hat.

Die Beklagte hat zunächst das Bemessungsentgelt (BE) gemäß § 200 Abs. 1 SGB III zutreffend festgestellt. Ausgehend von dem zuletzt für das Alg maßgeblichen BE hat sie dieses gemäß § 200 Abs. 1 SGB III um den Betrag vermindert, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Fehler konnte der Senat bei der Ermittlung des dem Alg zuletzt zu Grunde gelegten BE nicht feststellen. Die Beklagte hat zutreffend gemäß § 133 Abs. 1 SGB III das bei der ersten Alg-Bemessung zu Grunde gelegte BE entsprechend dem bis zum 31. Juli 1997 gezahlten Arbeitsentgelt erneut herangezogen. Die Dynamisierungsvorschrift des § 138 SGB III sowie § 434c Abs. 1 Satz 2, wonach für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an eine Erhöhung des BE um 10 % vorzunehmen war, hat die Beklagte beachtet.

Auch bei der Bemessung des Alhi-BE ist die Beklagte zutreffend vorgegangen. Sie hat gemäß § 200 Abs. 1 SGB III die (pauschale) 10 %ige Erhöhung des BE, wie sie gemäß § 434c SGB III zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim Alg vorgenommen worden war, wieder rückgängig gemacht. Die Regelung des § 200 Abs. 1 SGB III begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 05. Juni 2003 - B 11 AL 67/02 R).

Aus dem so ermittelten BE hat die Beklagte ebenso zutreffend das Leistungsentgelt ermittelt. Gemäß § 198 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 136, 137 SGB III ist die Beklagte fehlerfrei von der Leistungsgruppe A ausgegangen, da auf der Lohnsteuerkarte des Klägers Lohnsteuerklasse IV eingetragen war.

Die wöchentliche (Höchst-)Anspruchshöhe der Alhi des Klägers bestimmt sich nach der gemäß § 157 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 198 Satz 2 Nr. 4 SGB III erlassenen SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2001 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 sowie für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 nach der entsprechenden SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2002.

Hiervon ausgehend hat die Beklagte jeweils den zutreffenden Tabellensatz als Ausgangspunkt für die weitere Berechnung genommen. Auch ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Alhi im Fall des Klägers 53 % des Leistungsentgelts betrage und damit der allgemeine Leistungssatz nach der Leistungstabelle der Leistungsentgeltverordnung 2001 bzw. 2002 zur Anwendung komme. Weder der Kläger noch seine Ehefrau haben noch ein Kind im Sinne des § 31 Abs. 1, 3 bis 5 EStG. Damit sind die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz (vgl. § 129 Nr. 1 SGB III i. V. m. § 195 Satz 1 Nr. 1 SGB III) nicht erfüllt.

Der für die weitere Berechnung gemäß § 195 Satz 2 SGB III maßgebende Leistungsatz betrug demnach für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 415,31 DM sowie für die Zeit ab dem 01. Januar 2002 211,96 EUR.

Auch die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau beeinträchtigt den Kläger nicht in seinen Rechten, da jedenfalls keine geringere Anrechnung vorzunehmen war.

Die Beklagte hat Vermögen des Klägers überhaupt nicht angerechnet. Ob dies mit § 193 Abs. 2 SGB III i. V. der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden AlhiVO bzw. der ab dem 01. Januar 2002 geltenden AlhiVO vereinbar ist, erscheint zumindest hinsichtlich von Teilbeträgen der vom Kläger in Ansatz gebrachten Rückstellungen (Anlage 1 zum Zusatzblatt Bedürftigkeitsprüfung Pos. 8.3a - Bl. 93/106 der Leistungsakte) fraglich. So ist es äußerst fragwürdig, ob als "angemessenes Kraftfahrzeug" (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AlhiVO vom 13.12.2001) nur ein Neuwagen anzusehen ist oder ob nicht auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug als ausreichend anzusehen ist. Die gleiche Frage stellt sich auch nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden AlhiVO. Selbst wenn man davon ausgeht, dass vom Wohnort des Klägers eine potentielle Arbeitsstätte unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeuges aufgesucht werden muss, ist es fraglich, ob für das Erreichen der Arbeitsstelle ein Neuwagen unentbehrlich ist. Hinsichtlich des Vermögens, das für Bauarbeiten an dem selbst genutzten Hausgrundstück angespart wurde, stellt sich ebenfalls die Frage, ob diese Beträge angemessen sind.

Diese Zweifelsfragen können jedoch letztlich dahinstehen, da der Kläger bereits allein bei der vorzunehmenden Einkommensanrechnung gemäß § 194 SGB III i. V. m. der jeweils geltenden AlhiVO keinen höheren Alhi-Anspruch hat.

Gemäß § 194 Abs. 1 SGB III ist das zu berücksichtigende Einkommen das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist, sowie das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag nicht übersteigt. § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III bestimmt, dass Freibetrag ein Betrag in Höhe der Alhi ist, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden nach dem EStG Steuern nicht festzusetzen wäre (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des EStG). Die Beklagte hat das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Klägers jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers aus dem Durchschnitt der Monate Juli 2001 bis September 2001 ermittelt. Dass unberücksichtigt blieb, dass die Ehefrau des Klägers auf Grund ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung hat (weshalb die Zugrundelegung der Verdienstbescheinigung für Juli bis September 2001 fraglich erscheint), wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus. Ebenso wenig wirkt sich zu Lasten des Klägers aus, dass die Beklagte auch 53 % der auf die Ehegatten entfallenden hälftigen Zinseinnahmen freibetragserhöhend in Ansatz gebracht hat.

Gemäß § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III hat die Beklagte die vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge zutreffend berücksichtigt. Sie hat die auf das Einkommen entfallenden Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung und einen Betrag in angemessener Höhe des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten von dessen Erwerbsbezügen vorgenommen (239,60 DM). Soweit sie Versicherungsbeiträge berücksichtigt hat, ist ihr ein Rechenfehler unterlaufen, der sich jedoch nicht zu Ungunsten des Klägers auswirkt. Versicherungsbeiträge waren vom Kläger wie folgt angegeben worden: - Haftpflichtversicherung jährlich 373,30 DM, - Gebäudeversicherung jährlich 179,50 DM, - Kfz-Versicherung jährlich 1.091,80 DM, - Rechtschutzversicherung jährlich 335,49 DM. - Halbjährlich 688,91 DM Lebensversicherung sowie - weitere 79,80 DM Lebensversicherung monatlich. Hieraus ergab sich ein Jahresbetrag von 4.315,51 DM. Durch 12 dividiert ergab sich mithin ein Monatsbetrag von 359,63 DM. Die Beklagte hat jedoch 389,63 DM als einkommensmindernd in Ansatz gebracht.

Die Werbungskosten hat sie zutreffend in Ansatz gebracht. Hierbei waren mangels anderer Angaben der Beitrag zur ÖTV und die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle mit arbeitstäglich acht Kilometer einfacher Fahrtstrecke zu berücksichtigen. Dies hat die Beklagte getan.

Der vom Einkommen der Ehefrau abgezogene Freibetrag war nicht gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 SGB III um Unterhaltsleistungen zu erhöhen, die dem studierenden Sohn gewährt wurden, da diese Unterhaltsleistungen nicht auf Grund einer rechtlichen Pflicht erbracht wurden. Verwandtenunterhalt kommt nicht in Betracht, da der Sohn bereits am ... 1971 geboren wurde, im maßgeblichen Zeitraum also bereits über 27 Jahre alt war. Ausweislich der in den Leistungsakten befindlichen Studienbescheinigungen hatte er am 17. August 1994 zunächst einen Studiengang im Bauingenieurwesen mit vorgesehenen Abschluss als Diplom-Ingenieur aufgenommen und erst nach dem 6. Fachsemester (Regelstudienzeit 8 Fachsemester) an einer anderen Fachschule mit dem Studiengang Holztechnik ein anderes Studium aufgenommen. Ein Unterhaltsanspruch nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist angesichts dieses Sachverhaltes nicht zu erkennen.

Die Beklagte hat das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zutreffend ermittelt. Da nach § 194 Abs. 2 Satz 1 Einkommen im Sinne der Vorschrift über die Alhi alle Einnahmen Geld oder Geldeswert sind, fallen hierunter auch Zinsen, soweit sie nicht durch § 194 Abs. 3 SGB III privilegiert sind. Ausnahmevorschriften des § 194 Abs. 3 SGB III sind insoweit nicht ersichtlich. Auch sind die Anlagen, aus denen die Zinserträge geflossen sind, keine solchen, die zulagebegünstigt nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz sind. Nur solche Erträge werden jedoch unmittelbar dem Vermögen, und zwar dem Schonvermögen, zugeordnet. Andere jährlich wiederkehrende Zinseinkünfte sind bei der Einkommensanrechnung anteilig auf die Zeit bis zur nächsten Zinszahlung zu verteilen, was aus dem Grundsatz folgt, dass laufende Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit regelmäßig monatlich nachträglich auszuzahlen sind, § 337 Abs. 2 SGB III (vgl. zur Zinsanrechnung auch BSG, Urteil vom 09. August 2001 - B 11 AL 15/01 - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3).

Soweit der Kläger begehrt, die an seinen Sohn gezahlten Unterhaltsleistungen von seinem Einkommen in Abzug zu bringen, kann er nicht durchdringen. Nach dem Vorstehenden bestand keine rechtliche Verpflichtung zur Gewährung dieser Unterhaltszahlungen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens des Arbeitslosen die Kriterien, die für den Abzug von Unterhaltsleistungen vom Einkommen des Ehegatten des Arbeitslosen gelten, zu Gunsten des Arbeitslosen zu verändern, mithin von dem Erfordernis einer rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts abzusehen.

Ob und inwieweit vom Einkommen des Klägers Abzüge vorzunehmen sind, beurteilt sich ausschließlich nach § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Bei der Aufzählung in § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 SGB III, in der die Unterhaltszahlungen nicht aufgeführt sind, handelt es sich um einen abschließenden Katalog (Ebsen, in Gagel, SGB III, Stand März 2002, § 194 Rdnr. 46; Kraus, in Wising, SGB III, Stand September 2002 § 194 Rdnr. 40; BSG, Urteil vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 6/02). Einer analogen Anwendung der in § 194 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III getroffenen Regelung über die Berücksichtigung von Einkommen des nicht getrennt lebenden Partners auf den Antragsteller selbst steht von vornherein das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 6/02 R). Die Alhi ist keine Leistung, die den Arbeitslosen von Unterhaltspflichten entlasten soll, bzw. die den Bedarf von jeweils gegenüber dem Alhi-Empfänger Unterhaltsberechtigten berücksichtigt (BSG, a.a.O.).

Die fehlende Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt erwachsener Kinder bei der Ermittlung des eigenen Einkommens des Arbeitslosen begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich durch die Nichtberücksichtigung dieser Unterhaltsleistung bei der Einkommensanrechnung kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründen. Der allgemeine Gleichheitssatz wird nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88, 87, 234, 255). § 194 SGB III enthält keine Ungleichbehandlung von Personengruppen, weil diese Norm generell keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen beim Antragsteller selbst vorsieht. Vielmehr werden alle Alhi-Antragsteller hinsichtlich der Nichtabsetzbarkeit von Unterhaltsleistungen gleich behandelt. Die in den gesetzlichen Regelungen

über die Gewährung von Alhi vom Gesetzgeber vorgenommen Typisierung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. u.a. BVerfGE 51, 115, 91, 93, 115). Auch das BSG hat es unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG für zulässig erachtet, dass die Höhe des Leistungssatzes der Alhi nicht mit der Kinderzahl steigt und dabei insbesondere auch die erforderlichen Unterhaltsleistungen für eine größere Anzahl Kinder unberücksichtigt bleiben (BSGE 79, 14, 21). So lange die Alhi eine Entgeltersatzleistung darstellt (vgl. § 116 Nr. 6 SGB III), knüpft ihre Höhe im Wesentlichen am zuvor erzielten Arbeitsentgelt an und dient gerade nicht dazu, den individuellen Bedarf des Antragstellers zu decken. Insofern ist es auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber der Beklagten aufgibt, im Rahmen einer Massenverwaltung die Höhe der Alhi entsprechend den gesetzlichen Regelungen der §§ 190 ff. SGB III zu ermitteln und nicht alle denkbaren und geltend gemachten individuellen Bedarfslagen und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 6/02 R).

Die Unfallrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die Alhi nach Maßgabe des § 194 SGB III anzurechnen. Sie ist Einkommen i. S. v. § 194 Abs. 2 SGB III. Hierunter fallen alle Einnahmen an Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können.

Unter die Vorschrift des § 194 Abs. 3 SGB III fällt die Unfallrente nicht. Die Unfallrente hat Entgeltersatzfunktion und wird nicht von der Vorschrift des § 194 Abs. 3 Nr. 1 SGB III erfasst, die lediglich Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften erbracht werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Gesundheitsschaden oder Pflegebedürftigkeit verursacht ist, von der Einkommensanrechnung ausnimmt.

Ebenso wenig unterfällt die Unfallrente der Nr. 7 des § 194 Abs. 3 SGB III. Dort werden Leistungen von der Einkommensanrechnung ausgenommen, die zum Ausgleich eines Schadens gewährt werden, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltsansprüche erbracht werden. Unter letzteres fällt nach allgemeiner Meinung (vgl. insoweit nur Niesel, SGB III, 2. Aufl., Rdnr. 57 zu § 194) die Unfallrente. Die AlhiVO sowohl in der bis zum 30. Dezember 2001 gültigen wie auch in der ab dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung nimmt die Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung lediglich zum Teil aus der Einkommensanrechnung heraus. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden AlhiVO bestimmte § 11 S. 1 Nr. 2, dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages nicht als Einkommen gilt, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. - wie bei dem Kläger - ist ein Betrag von 2/3 der Mindestgrundrente anzusetzen. Gleiches gilt nach der ab dem 01. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiVO. Dort bestimmt § 2 S. 1 Nr. 2 Entsprechendes.

Gegen die Anwendung der die Anrechnung der Verletztenrente regelnden Vorschriften der AlhiVO a. F. bzw. n. F. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verletztenrenten bzw. Renten an Versicherte aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben bis zur Höhe des Betrages der Grundrenten und Schwerbeschädigtenzulage nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei gleicher MdE unberücksichtigt. Damit sollen Bezieher von Verletztenrenten bei der Gewährung von Alhi den Grundrentenbeziehern nach dem BVG gleichgestellt werden. Eine weitergehende Privilegierung - insbesondere ein vollständiges Absehen von der Einkommensanrechnung - ist verfassungrechtlich nicht geboten. Selbst die Renten von NS-Verfolgten, die diese auf Grund der durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschäden erhalten, bleiben lediglich bis zur Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG frei. Eine weitergehende Privilegierung einer "normalen" Berufskrankheit ist im Vergleich zu der eben genannten Personengruppe nicht veranlasst.

Die Unfallrente hatte sich zum 01. Juli 2001 auf 992,58 DM erhöht. Der Minderungsbetrag in Höhe von 2/3 der Mindestgrundrente betrug 130,67 DM, das Einkommen des Klägers betrug damit, wie von der Beklagten im Berechnungsbogen, der dem Schreiben vom 09. Juli 2002 beigelegen hatte, errechnet, 861,91 DM. Hieraus ergab sich die im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09. August 2002 angegebene Überzahlung von 50,55 EUR. Der Kläger wurde zu dieser Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung auch ordnungsgemäß angehört (Schreiben vom 09. Juli 2002), § 24 SGB X.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor. -
Rechtskraft
Aus
Saved