L 6 KN 88/04

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 7 KN 352/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 KN 88/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer vorgezogenen, abschlagsfreien Berg-mannaltersrente nach Art. 2 § 5 Abs. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) sowie hilfsweise um eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Anwendung von § 237 Abs.4 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und über die Bewertung der vom Versicherten in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 12. September 1961 und vom 9. November 1964 bis 31. August 1977 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Gewährung eines Leistungszuschlages bei der Altersrente des bereits verstorbenen Versicherten.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des am ...1940 geborenen und am ...2004 ... verstorbenen Versicherten R ... D ... Der Versicherte absolvierte vom 1. September 1955 bis 28. Februar 1958 die Facharbeiter-ausbildung zum Schmelzschweißer und erwarb nach einer weiteren Ausbildung vom 1. September 1966 bis 20. Juni 1969 den Meisterabschluss. Vom 1. März 1958 bis 12. September 1961 und (nach Absolvierung des Wehrdienstes) vom 9. November 1964 bis 31. Dezember 1964 war er als Rohrleger und vom 1. Janu-ar 1965 bis 31. Dezember 1968 als Lichtbogenschweißer im VEB Kombinat E ... so-wie vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1969 als Lichtbogenschweißer und vom 1. Januar 1970 bis 31. August 1977 als Schichtmeister im E ...kombinat "O ..." B ..., Betriebsteil E ... beschäftigt. Nach Absolvierung eines Lehrgan-ges an der SED-Betriebsparteischule vom 1. September 1977 bis 15. Juli 1978 war er fort-an zunächst vom 16. Juli 1978 bis 31. Januar 1980 als Betreuer für algerische Arbeitskräfte und sodann vom 1. Februar 1980 bis 31. Dezember 1989 als BGL-Vorsitzender tätig. Vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 arbeitete er als Leiter Kesselwagenreinigung bei der M ... E ... Die Zeiten vom 1. Januar 1958 bis 12. September 1961 sowie vom 9. November 1964 bis 31. August 1977 wurden im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als "bergmännisch § 39 i" eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. November 1997 sowie mit Bescheid vom 21. Januar 1998 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Versicherten nach § 149 Abs.5 SGB VI fest. In der Anlage 2 wurden die Zeiten vom 1. September 1955 bis 12. September 1961 und vom 9. November 1964 bis 31. Dezember 1969 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet und die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1990 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Angestellten im Beitrittsgebiet zugeordnet. In Anlage 12 wurden die Zeiten vom 1. September 1955 bis 12. September 1961, vom 09. November 1964 bis 31. August 1977, vom 16. Juli 1978 bis 31. Januar 1980 und vom 1. März 1990 bis 31. Dezember 1990 als sonstige Arbeiten bewertet, die bei der Gewäh-rung eines Leistungszuschlages nicht berücksichtigt werden dürften. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1998 zurück. Die erhobene Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz - SG - (S 7 KN 262/96), mit der die Berücksichtigung der "bergmännisch i Zeiten" begehrt wur-de, wurde in der mündlichen Verhandlung am 25. September 1998 zurückgenommen.

Einen am 16. Oktober 2000 vom Versicherten gestellten Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2001 ab, da der Versicherte am 1. Dezember 2000 eine Beschäftigung aufge-nommen habe.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2002 beantragte der Versicherte die Überprüfung seines Kon-tenklärungsbescheides gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Mit Bescheid vom 7. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab; mit der Klagerück-nahme seien die Bescheide bestandskräftig. Im Widerspruch verwies der Versicherte u.a. erneut darauf, dass die bergmännische Tätig-keit in der C ... nicht berücksichtigt sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2003 zu-rück. Mit der am 25. September 1998 erfolgten Klagerücknahme vor dem SG sei das Ver-fahren beendet und die Entscheidung endgültig geworden; die Sache sei nunmehr bindend. Die Klagerücknahme habe den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Es könne somit kein Rechtsmittel neu eingelegt werden, welches denselben Streitgegenstand betreffe. Der An-trag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X hinsichtlich der Berücksichtigung der "bergmän-nischen Tätigkeit nach i" sei somit zurückzuweisen. Die hiergegen vor dem SG erhobene Klage wurde unter dem Az.: S 7 KN 95/03 anhängig.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2003 gewährte die Beklagte auf den Antrag des Versicherten vom 11. Dezember 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. April 2003. Den Widerspruch, wiederum gerichtet gegen die ungenügende Berück-sichtigung der "bergmännisch i Zeiten", wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2003 ergänzt durch Bescheid vom 11. Juli 2003 zurück.

Mit der am 16. Juli 2003 vor dem SG erhobenen Klage, die unter dem Az. S 7 KN 352/03 anhängig wurde, wurde eine ungeminderte Rente ab dem 60. Lebensjahr als Bergmannsal-tersrente mit einem Steigerungssatz von 2,0 für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis 12. Sep-tember 1961 und vom 9. November 1964 bis 31. August 1977, eine Altersrente wegen Ar-beitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr unter Berücksichtigung der bergmännischen Tätigkeit und unter Anwendung von § 237 Abs.4 Satz 2 SGB VI ohne Abschläge sowie mit einem Leistungszuschlag aufgrund der bergmännischen Tätigkeit begehrt. In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2004 wurde die unter dem Az.: S 7 KN 95/03 anhängige Klage zurückgenommen.

Das SG hat die unter dem Az.: S 7 KN 352/03 anhängige Klage mit Urteil vom 5. April 2004 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie, vor-gezogene Altersrente als Bergmannsaltersrente mit dem Steigerungssatz 2,0. Der erst im Klageverfahren hierauf ausdrücklich gestellte Antrag sei zwar nicht unzulässig, da die Be-klagte verpflichtet sei zu prüfen, ob der Versicherte Anspruch auf eine höhere Rente als die beantragte habe und für diesen Fall auf eine entsprechende Antragstellung hinwirken müs-se (§ 2 Abs.2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), jedoch sei das RÜG nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr anwendbar. Ein Anerken-nungsbescheid der Sozialversicherung der DDR über die Gewährung einer Bergmannsal-tersrente, der nach dem Einigungsvertrag Berücksichtigung finden müsse, liege nicht vor. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, Zeiten nach § 39 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DB der Rentenverordnung der DDR im Rahmen der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Al-tersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI festzustellen. Den Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI erhielten, auch unter Berücksichtigung der Son-derregelung des § 254 a SGB VI, nur Versicherte, die tatsächlich unter Tage tätig gewesen seien. Die Regelungen verstießen auch nicht gegen das Grundgesetz; dies habe das Bun-dessozialgericht bereits höchstrichterlich entschieden. Auch ein Fall von § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI liege nicht vor, da kein Nachweis vorliege, dass der Kläger Begünstigter einer Maßnahme des Montanunionvertrages sei (Art. 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl).

Am 2. Mai ... verstarb Herr R ... D ...

Mit der am 14. Juni 2004 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt die Ehefrau als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen sein Begehren weiter.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. April 2004 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2002 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 3. Juli 2003 und 11. Juli 2003 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, Herrn R ... D ... ab dem 60. Lebensjahr bis zum 2. Mai ... eine Bergmannsaltersrente nach Art. 2 § 5 Abs. 2 RÜG zu zahlen, hilfs-weise eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Anwendung von § 237 Abs.4 Nr.2 SGB VI ohne Abschläge und mit einem Leistungszuschlag für die Zeiten vom 1. Januar 1958 bis 12. September 1961 und vom 9. November 1964 bis 31. August 1977 aufgrund der bergmännischen Tätig-keit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, verweist auf die Rechts-sprechung des Bundessozialgerichtes und des Sächsischen Landessozialgerichtes und er-achtet nach wie vor die Voraussetzungen für eine Bergmannsaltersrente, des § 237 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI und die Gewährung eines Leistungszuschlages für nicht gegeben.

Der Senat hat eine Auskunft der LMBVmbH eingeholt, welche am 17. Januar 2005 mit-teilt, dass Herr R ... D ... nicht namentlich in einer Ursprungsliste oder sonstigen Liste nach den Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der dem EGKS Ver-trag unterliegenden Bereiche des Braunkohlebergbaus zu Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufge-führt ist.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen; die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtsfehlerfrei und verletzen die Kläge-rin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer vorgezogenen, abschlagsfreien Bergmannsaltersrente gemäß Artikel 2 § 5 Abs.2 RÜG aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes R ... D ...B. Zwar kann sie den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I (i.d.F. vom 11. Dezember 1975, BGBl. I, S. 3015) fortführen und hätte Anspruch auf Auszahlung der Rentenleistung bis zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes, jedoch ist der Anspruch unbegründet.

An sich erfüllt der Versicherte die eigentlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Rentenleistung, denn er war nach Art. 2 § 5 Abs.2 Nr. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr.2 RÜG (i.d.F. vom 25. Juli 1991, BGBl. I, S. 1606) mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig, und er hat gem. Abs. 2 Nr. 2 die allgemeine Wartezeit erfüllt. Wie das SG zu Recht ent-schieden hat, ist ein Anspruch auf Bergmannsaltersrente nach Art. 2 § 5 Abs. 2 RÜG je-doch bereits deshalb ausgeschlossen, da die Rente des Klägers nicht bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Das RÜG findet auf vorliegende Fallgestaltung mit einem Rentenbeginn ab 1. April 2003 keine Anwendung. Gemäß Art. 2 § 1 Abs.1 Nr. 3 RÜG haben Anspruch auf Renten nach den Vorschriften des RÜG Personen, deren Rente – neben weiteren Voraussetzungen – in der Zeit vom 1. Janu-ar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt. Zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns des Versicherten im Jahre 2000 war die Übergangsfrist des RÜG (Stichtag 31. Dezember 1996) bereits abgelaufen. Dass diese Stichtagsregelung nicht verfassungswidrig ist, wurde bereits durch eine Viel-zahl höchstrichterlicher Rechtssprechung hierzu geklärt (BVerfG Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 und Beschluss des 1. Senats, 2. Kammer vom 6. Januar 1997, 1 BvR 2424/96 sowie BSG Urteil vom 14. Dezember 1998, B 5/4 RA 23/97 R; Urteil vom 6. Mai 1999, B 8 KN 19/98 R sowie Urteil vom 10. April 2003, B 4 RA 41/02 R), auf die der Senat Bezug nimmt.

Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin ist nicht begründet; weder besteht ein Anspruch auf Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Anwendung von § 237 Abs.4 Nr. 2 SGB VI (i.d.F. der Be-kanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBl. I, S. 754 bis S. 1404, S. 3384) noch auf Ge-währung eines Leistungszuschlages nach § 85 SGB VI.

Die Anwendung von § 237 Abs.4 Nr. 2 SGB VI kommt nicht in Betracht, da die tat-bestandlichen Voraussetzungen in der Person des Versicherten nicht vorliegen. Gemäß dieser Regelung wird die Altersgrenze wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Be-trieb der Montanunion ausgeschieden sind, entsprechend der Tabelle angehoben. Zwar ist der Versicherte vor dem 14. Februar 1944 geboren, jedoch ist er nicht aufgrund einer o.g. Maßnahme aus dem Betrieb ausgeschieden. Hierzu müsste eine Einzelvereinba-rung vorhanden sein bzw. der Versicherte zumindest in Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer aufgeführt sein. Der Versicherte hat weder eine Einzelvereinba-rung vorlegen können, noch ist er nach Auskunft der zuständigen LMBVmbH vom 17. Januar 2005 in einer der entsprechenden Listen erfasst.

Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Leistungszuschlages ist nicht gegeben. Gemäß § 85 Abs.1 Satz 1 SGB VI erhalten Versicherte nach sechs Jahren "ständiger Ar-beiten unter Tage" für jedes volle Jahr mit solchen Anteilen zusätzliche Entgeltpunkte (Leistungszuschlag), gestaffelt nach der Anzahl der Jahre mit solchen Tätigkeiten.

Gemäß § 61 Abs. 1 SGB VI sind allgemein "ständige Arbeiten unter Tage" solche Arbei-ten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift werden solchen Arbeiten verschie-dene dort genannte Tätigkeiten gleichgestellt. Diese Vorschrift gilt insbesondere auch für Tätigkeiten, die nach dem 1. September 1992 im Beitrittsgebiet ausgeübt wurden. Die vom Versicherten – auch nach dem 1. Januar 1992 ausgeübten Tätigkeiten - lassen sich nicht unter die tatbestandlichen Alternativen subsumieren. Außer Streit steht zwischen den Beteiligten, dass - auch nach dem 1. Januar 1992 - keine Tätigkeiten unter Tage verrichtet wurden. Auch eine Gleichstellung nach den Absätzen 2 Nr. 1. bis 3. und 3 Nr. 1. bis 3. kommt nicht in Betracht.

Für die vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet ausgeübten Tätigkeiten definiert § 254 a SGB VI als Sonderregelung zu § 61 SGB VI, was unter Ausübung "ständiger Arbeiten unter Tage" zu verstehen ist. Ausgehend vom Wortlaut des § 254 a SGB VI i.d.F des Art. 1 Nr. 64 RÜG vom 25. Ju-li 1991 (BGBl. I S. 1606), in Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Art. 42 Abs.1 RÜG), wer-den nur diejenigen Arbeiten gleichgestellt, die "überwiegend unter Tage" ausgeübt wor-den sind. In der Gesetzesbegründung des RÜG, durch welches diese Vorschrift mit Wir-kung zum 1. Januar 1992 in das SGB VI eingefügt wurde, wird erläutert, dass das Renten-recht der ehemaligen DDR den Begriff der "ständigen Arbeiten unter Tage" nicht kennt, sondern den der "überwiegenden Untertagetätigkeit". Da jedoch eine gewisse Vergleich-barkeit beider Begriffe gegeben sei, bestimme die Vorschrift, dass die nach DDR-Recht "überwiegend unter Tage" verrichteten Tätigkeiten den "ständigen Arbeiten unter Tage" gleichstehen (BT-Drucks 12/405, S. 126 zu Nr. 60 = § 254 a SGB VI). Anders als bei dem zeitgleich als Art. 2 RÜG erlassenen Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes, welches ein eigenständiges Gesetz neben dem SGB VI darstellt (BSG Urteil vom 9. November 1999, B 4 RA 54/98 R sowie Urteil vom 3. April 2001, B 4 RA 2/00), ist die dort in § 23 Abs. 2 enthaltene Definition der "Unterta-getätigkeit", die im Wesentlichen dem modifizierten DDR-Recht (§ 41 Abs.1 Buchstabe a bis h; § 41 Abs. 3 bis 5 der 1. DB der Rentenverordnung der DDR) entspricht (vgl. BT-Drucks 12/405, s. 143 zu § 23), in § 254 a SGB VI nicht übernommen worden. Die Gleichstellung mit "ständigen Arbeiten unter Tage" ist vielmehr auf tatsächlich "überwie-gend unter Tage" ausgeübte Tätigkeiten beschränkt (vgl. hierzu wortwörtlich: BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00 R). Der Versicherte hat jedoch zu keiner Zeit unter Tage gearbeitet; dies wird von ihm auch nicht vorgetragen.

Selbst wenn man für die Konkretisierung von "überwiegend unter Tage" ausgeübten Tä-tigkeiten das DDR-Recht heranziehen würde, käme eine Subsumtion sämtlicher vom Ver-sicherten verrichteten Tätigkeiten hierunter nicht in Betracht. Denn § 41 Abs.3 bis 5 der 1. DB zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. DDR I Nr. 43, S. 413 ff.) bestimmt dazu: § 41 (Abs. 3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit wird das Kalenderjahr angerech-net, in dem mindestens 135 Untertageschichten geleistet wurden (Abs.4) Wurden nicht 135 Untertageschichten in einem Kalenderjahr geleistet, so werden die Monate angerechnet, in denen mindestens 11 Untertageschichten geleistet wurden (Abs.5) Als Untertageschicht gilt die Schicht, die mit mindestens 80 % der Zeit unter Tage verfahren wurde. Für keine der vom Kläger verrichteten Tätigkeit könnte hierüber eine Gleichstellung erfol-gen. Auch § 41 Abs. 1 der 1. DB der Rentenverordnung würde nicht zum Ziel führen; denn kei-neswegs stehen die hier in den Buchstaben a bis i aufgeführten Tätigkeiten den überwie-gend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten gleich. Aus dieser Vorschrift, aus der sich auch die Eintragung im SV-Ausweis des Klägers für Zeiten als "bergmännisch § 39 i" herleitet, ergibt sich vielmehr lediglich mittels eines Katalogs, bei welchen Tätigkeiten es sich um bergmännische Tätigkeiten gehandelt hat, nämlich a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten, b) die Tätigkeiten des Anschlägers an der Hängebank, c) die Tätigkeit des Abnehmers an Schächten, wenn sie ständig ausgeübt wird, d) die Tätigkeit des Fördermaschinisten, e) die Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagearbeit gleichgestellt wurde, f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwie-gend unter Tage arbeitet, g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers, h) die Tätigkeit der hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzten, i) alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluss, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstof-fe stehe, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind.

Diese Tätigkeiten von Buchstabe b bis i galten, wie sich aus der Systematik insbesondere aus dem Verhältnis zu Buchstabe a ergibt, auch nach DDR-Recht nicht als Untertagetätig-keiten. Lediglich Tätigkeiten von Buchstabe a – h wurden bei der Berechnung des Zu-schlags für Untertagetätigkeit berücksichtigt (§ 43 1. DB z. RentenVO), was aber nicht heißt, dass sie damit generell als "überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten" im Sin-ne des Buchstaben a gegolten hätten, Tätigkeiten nach Buchstabe i waren ohnehin von die-ser Regel nicht erfasst. So waren die vom Versicherten zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen und als "bergmännisch i" gekennzeichneten Zeiten zwar bergmännische Tätigkeiten, jedoch keine "überwiegend unter Tage" verrichteten Tätigkeiten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 254 a SGB VI auch keine sogenannte "planwidrige Lücke", die im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu schließen wäre. Insbesondere lässt sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 30. Juni 1999, B 8 KN 9/98 der Anspruch der Klägerin auf (höhere) Bewertung der streiti-gen Zeiten im Sinne eines Leistungszuschlages gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht herleiten. Gleiches gilt auch bezogen auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 30. Ju-ni 1999, B 8 KN 16/98 R. Beide Entscheidungen behandeln nämlich Fallgestaltungen, bei denen der Gesetzgeber bei Eintritt eines Leistungsfalls in der Übergangszeit (also im Gel-tungsbereich des RÜG vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996) Garantien aus Art. 30 Einigungsvertrag zu beachten hatte. Denn der Gesetzgeber des Einigungsvertrages hatte bereits öffentlich-rechtliche subjektive Rechtspositionen eingeräumt, die der Gesetzgeber des RÜG ohne Verfassungsverstoß nicht mehr oder nur unter den von der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes umrissenen Voraussetzungen entziehen oder auch nur kürzen durfte (Abgrenzung zu BSG Urteil vom 30. Juni 1999, B 8 KN 9/98 ausführlich BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00 R). In einer solchen von Art. 14 GG ge-schützten Rechtsposition befindet sich die Klägerin nicht; für sie geht es um die Berück-sichtigung des Leistungszuschlages einer Altersrente aus der Versicherung des Ehemannes, die aufgrund ihrer Gewährung ab 1. April 2003 allein nach den Vorschriften des SGB VI bemessen wird; der Geltungsbereich des Übergangsrechtes insbesondere des RÜG ist nicht betroffen.

Es besteht darüber hinaus auch keinerlei Verpflichtung des Gesetzgebers, einzelne Berech-nungselemente aus ausgelaufenen Renten des Übergangsrechtes in die Renten des SGB VI zu übernehmen (BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00 R). Eine nach dem 31. De-zember 1996 zu berechnende reine SGB VI–Rente ist vielmehr nach denselben rechtlichen Voraussetzungen zu berechnen, wie sie auch für Versicherte festgeschrieben sind, die ihre beruflichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in den alten Bundesländern erfüllt haben (BSG a.a.O.)

Auch eine Zusicherung mittels Verwaltungsakt der dafür zuständigen Stellen der DDR in Bezug auf den jetzt von der Klägerin geltend gemachten Leistungszuschlag bzw. derart, dass die vom Versicherten verrichteten bergmännischen Tätigkeiten Untertagetätigkeiten gleichzustellen sind, ergibt sich nicht aus den Akten. Die im Ausweis für Arbeit und Sozi-alversicherung getätigten Vermerke über Zeiten nach "bergmännisch § 39 i", haben keinen derartigen Inhalt und sind – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach dem SGB VI – zutreffend umgesetzt worden.

Da bei der Konkretisierung der Rentenanwartschaften des Versicherten für eine Altersrente ausschließlich die Vorschriften des SGB VI Anwendung finden, die Voraussetzungen der §§ 61, 254 a SGB VI in seiner Person nicht vorliegen, er vielmehr nie unter Tage tätig war und auch nicht Tätigkeiten im Sinne des § 61 Abs. 2 und 3 SGB VI ausgeführt hat, kann er Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag) im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht erhalten.

Aufgrund dessen, dass einheitlich das SGB VI gilt und allein die tatsächliche Arbeit unter Tage maßgeblich ist, so dass eine Gleichstellung anderer Tätigkeiten nicht (mehr) in Be-tracht kommt, scheidet auch ein Verstoß dieser Regelung gegen das Gebot der Gleichbe-handlung nach Art. 3 GG aus. Der Umstand, dass der Versicherte möglicherweise in zu-mindest gleichgearteter Weise beruflichen Belastungen ausgesetzt war, wie die unter Tage tätigen Bergleute, kann weder zu einer an Art. 3 Abs.1 GG orientierten anderen Auslegung des § 254 a SGB VI führen noch begegnet dies im Hinblick auf Art. 14 Abs.1 GG verfas-sungsrechtlichen Bedenken (BSG Urteil vom 16. Mai 2001, B 8 KN 10/00).

Abschließend weist der Senat in diesem Zusammenhang auf seine gefestigte, zu gleichge-lagerten Fällen ergangene Rechtssprechung zur Gewährung eines Leistungszuschlages hin (u.a. Sächs. LSG Urteil vom 29. Oktober 2002, L 6 KN 6/02; zur Gewährung eines Leis-tungszuschlages für Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindustrie).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für ihre Zulassung – insbe-sondere weil diese Rechtsfragen bereits höchstrichterliche Klärung erfahren haben und der Senat hiervon nicht abweicht – nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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